VWBES.2022.188
fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses
7. Februar 2023Deutsch18 min
2021 löste die Einwohnergemeinde A.___ das Anstellungsverhältnis mit B.___ unter
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident
Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
Einwohnergemeinde A.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Corinne Saner,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,
Beschwerdegegner
betreffend fristlose
Auflösung des Anstellungsverhältnisses
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ war seit dem 1. Januar
2017 im Umfang von 100 % als Assistentin Gemeindepräsidium/Administration
öffentlich-rechtlich bei der Einwohnergemeinde A.___ angestellt.
2. Mit Verfügung vom 20. September
2021 löste die Einwohnergemeinde A.___ das Anstellungsverhältnis mit B.___ unter
Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten per 31. Dezember 2021 auf (Dispositiv-Ziffer
1) und stellte sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei (Dispositiv-Ziffer
2). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen
(Dispositiv-Ziffer 3). Die dagegen erhobene Beschwerde von B.___ hiess das
Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 27. April 2022 gut und stellte
fest, dass die Kündigung des Anstellungsverhältnisses vom 20. September 2021
nichtig sei und auferlegte der Einwohnergemeinde die Verfahrenskosten in der
Höhe von CHF 2'000.00.
3. Mit Schreiben der Einwohnergemeinde vom
7. Dezember 2021 mit dem Betreff «Mitteilung fristlose Kündigung
des Anstellungsverhältnisses i.S. B.___, […]; Gewährung des rechtlichen Gehörs»
wurde B.___ mitgeteilt, dass eine fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses
vorgesehen sei. B.___ erhielt die Gelegenheit, sich bis am 13. Dezember
2021 in der Sache zu äussern.
4. Mit Schreiben vom 13. Dezember
2021 nahm B.___, v.d. Rechtsanwalt Adrian Keller, Stellung. In der Folge löste
die Einwohnergemeinde A.___ mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 das
Anstellungsverhältnis mit B.___ aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung
(fristlos) auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
5. Die dagegen erhobene Beschwerde von B.___
hiess das Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 27. April 2022 gut:
Es hob die Verfügung der Einwohnergemeinde A.___ vom 15. Dezember 2021 auf
und auferlegte der Einwohnergemeinde die Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 2'000.00 sowie eine Parteientschädigung an B.___ von CHF 2'500.00
(inkl. Auslagen und MWST).
6. Gegen diese Verfügung wandte sich die
Einwohnergemeinde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d.
Rechtsanwältin Corinne Saner, mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid vom
27. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Kündigung
vom 15. Dezember 2021 zu Recht erfolgt ist.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass die
Kündigung vom 15. Dezember 2021 zu Unrecht erfolgt ist und der
Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Bezifferung ihrer Forderung zu geben.
4. U.K.u.E.F.
7. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai
2022 schloss das Volkswirtschaftsdepartement auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Mit Stellungnahme vom 23. Juni
2022 schloss B.___, v.d. Rechtsanwalt Adrian Keller, auf Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Die Beschwerdeführerin liess sich mit
Eingaben vom 18. August 2022 und 5. September 2022 nochmals
vernehmen.
10. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 200 Abs. 2 Gemeindegesetz, GG, BGS 131.1). Die Einwohnergemeinde A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und hat
als Arbeitgeberin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheids betreffend fristlose Kündigung. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist, ob die von der
Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2021 verfügte fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses rechtmässig ist.
3.
Das Arbeitsverhältnis zwischen B.___
und der Beschwerdeführerin ist unbestritten öffentlich-rechtlicher Natur und untersteht
primär der Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) der A.___, welche per
1.
Oktober 2020 in Kraft getreten ist (vgl. § 120 Abs. 1 Gemeindegesetz
[GG; BGS 131.1] sowie § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 DGO).
3.1
Gemäss § 76 DGO kann das
Dienstverhältnis jederzeit von Beamten oder Angestellten sowie von der Gemeinde
aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden (Abs. 1). Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
unzumutbar erscheint (Abs. 2). Will die Gemeinde das Dienstverhältnis von
Beamten auflösen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach demjenigen für
eine disziplinarische Entlassung (Abs. 3). Gemäss § 80 DGO gilt als
subsidiäres Recht das Obligationenrecht. Entsprechend kann zur Auslegung von § 76 DGO die Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c Obligationenrecht (OR, SR 220)
beigezogen werden.
3.2
Nach der Rechtsprechung zu Art. 337
OR ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nur bei besonders
schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits
objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche
Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern,
dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und
anderseits auch tatsächlich dazu geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger
schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein. Zu
berücksichtigen ist sodann auch die verbleibende Zeit bis zur ordentlichen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene
Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht
allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab
(BGE 142 III 579 E. 4.2 m.H.).
3.3
Wenn die ordentliche Kündigung
bereits ausgesprochen ist, sind an eine fristlose Entlassung erhöhte Ansprüche
zu stellen. Hat ein Arbeitgeber auf die weiteren Dienste des Arbeitnehmers
verzichtet (sog. Freistellung), so ist der Fall recht selten, dass er während
der Kündigungsfrist noch eine fristlose Entlassung aussprechen und die
Lohnzahlung einstellen kann. Unzumutbarkeit ergibt sich meist bei persönlicher
Konfrontation; diese entfällt beim nicht mehr am Arbeitsort erscheinenden
Arbeitnehmer. Nur wenn nach der Freistellung schwerwiegende Tatbestände, z.B.
Veruntreuungen, vorkommen oder sich der freigestellte Arbeitnehmer zu krassen
Illoyalitäten gegen den bisherigen Arbeitgeber hinreissen lässt, kann
nachträglich die fristlose Entlassung ausgesprochen werden (vgl. Ullin
Streiff/Adrian von Känel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art.
319.
- 362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf, 2012, N2 zu Art. 337 m.H.).
3.4
Die fristlose Entlassung ist ein
Notventil und als solches stets zurückhaltend zu handhaben. Wie bei allen
Dauerschuldverhältnissen muss ein solches Notventil aber zum Schutz der
Persönlichkeit bestehen. Das Bundesgericht zeigt den Ausnahmecharakter der
fristlosen Kündigung an, indem es vom «einzigen Ausweg» spricht (BGE 116 II 142, E. 5c). und ihre Anwendung nur mit «grosser Zurückhaltung», «de manière
restrictive» billigt (statt vieler BGE 130 III 28, E. 4.1, 129 III 380, E.
2.1). Darum wird in der Mehrzahl der Streitfälle, in denen sich eine Partei auf
wichtige Gründe beruft, die Rechtfertigung der fristlosen Auflösung verneint (Streiff/von
Känel/Rudolf, a.a.O., N3 zu Art. 337 m.w.H.).
3.5
Die fristlose Entlassung ist im
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis für die kündigende Partei mit höheren
Risiken verbunden als im Privatrecht, und zwar einerseits wegen den formellen
Anforderungen an eine rechtmässige fristlose Entlassung und anderseits wegen
den Folgen einer formell oder materiell widerrechtlichen fristlosen Entlassung
für den Arbeitgeber und damit die öffentliche Hand. Daraus folgt, dass dem
öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber eine längere Reaktionszeit zuzubilligen ist,
damit er die Verfahrensvorschriften einhalten und den die Kündigung
begründenden Sachverhalt abklären und nachweisen kann, bevor er die Kündigung
ausspricht. Hingegen kann auch dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht
zugestanden werden, das Verfahren längere Zeit ruhen zu lassen, beziehungsweise
den Arbeitnehmer nicht über die Überprüfung des Arbeitsverhältnisses zu
informieren. Während im Zivilrecht eine fristlose Kündigung in der Regel innert
weniger Arbeitstage auszusprechen ist und eine längere Frist nur zugestanden
wird, sofern praktische Erfordernisse des Alltags- und Wirtschaftslebens dies
als berechtigt erscheinen lassen, vermögen im öffentlichen Personalrecht
weitere sachliche Gründe (z.B. rechtliches Gehör, Verfahrensvorschriften) ein
längeres Zuwarten zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2020 vom
19.
Februar 2021, E 7.2.1).
4.
Hinsichtlich der Umstände der
streitgegenständlichen fristlosen Kündigung ergibt sich aus den Akten
Folgendes:
4.1
Mit Verfügung vom 20. September
2021.
wurde das Anstellungsverhältnis mit B.___ unter Einhaltung der
Kündigungsfrist von drei Monaten per 31. Dezember 2021 aufgelöst und B.___
freigestellt. Begründet wurde die Kündigung zusammengefasst mit mangelhaftem Verhalten
und ungenügender Arbeitsleistung trotz eingeräumter Bewährungsfrist, wobei mehrere
konkrete Vorkommnisse aufgeführt wurden. Zwei Verwarnungen (17. März 2021
und 18. Mai 2021) wurden vorgängig ausgesprochen. Gegen die verfügte
Kündigung wandte sich B.___ an das Volkswirtschaftsdepartement, welches die
Beschwerde am 27. April 2022 guthiess und feststellte, dass die Kündigung
des Anstellungsverhältnisses vom 20. September 2021 nichtig sei. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Kündigung sei innerhalb der 90-tägigen
Sperrfrist wegen Krankheit erklärt worden.
4.2
Was die anschliessende fristlose Entlassung
betrifft, wird in der Verfügung vom 15. Dezember 2021 von der Gemeinde im
Wesentlichen ausgeführt, aufgrund eines Kontaktes mit ihrer
Versicherungsbrokerin hätten sie am 2. Dezember 2021 feststellen müssen,
dass B.___ am 13. September 2021 eigenmächtig eine Krankmeldung an ihre
Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung «[…]» vorgenommen habe. Dies, obwohl sie
bereits seit 27. August 2021 gemäss Arztzeugnis zu 100 %
arbeitsunfähig sei und somit für ihre Arbeitgeberin keine Arbeiten erledigen
könne und der Kontakt mit ihren Versicherern nicht zu ihren Aufgaben gehöre.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 habe man B.___ mitgeteilt, dass sie aus
Sicht der Gemeinde mit diesem Vorgehen ihre Kompetenzen überschritten und das
bereits erschütterte Vertrauen in ihre Loyalität damit unwiderruflich zerstört
habe. Zur aufgrund dieses Vorkommnisses ins Auge gefassten fristlosen Kündigung
habe man B.___ das rechtliche Gehör gewährt. Nachdem B.___ am 26. August
2021.
eröffnet worden sei, dass die ordentliche Kündigung ihres
Anstellungsverhältnisses ins Auge gefasst werde und ihr das rechtliche Gehör
gewährt worden sei, habe sie sich unverzüglich zu 100 % arbeitsunfähig erklären
lassen. Dass sie am 13. September 2021 die Krankmeldung beim
Taggeldversicherer «[…]» ohne Rücksprache mit ihrer Arbeitgeberin eigenmächtig
vorgenommen habe, habe ihre Kompetenzen überschritten. Dies könne nicht mit
einer angeblichen Empfehlung der Mitarbeiterin der Taggeldversicherung
gerechtfertigt werden. Das direkte Forderungsrecht gegenüber der
Krankentaggeldversicherung rechtfertige nicht, dass sie die Bereichsleiterin
Personal ihrer Arbeitgeberin, welche für die Krankmeldung zuständig gewesen
sei, übergangen habe. Es treffe zu, dass B.___ am 28. September 2021 an eine
Mitarbeiterin der Krankentaggeldversicherung «[…]» eine E-Mail geschickt und
dem Verwaltungsleiter ihrer Arbeitgeberin eine Kopie dieser E-Mail habe
zukommen lassen. In dieser E-Mail gehe es aber lediglich um die Übermittlung
von Arztzeugnissen, ohne dass eine Referenznummer aufgeführt worden sei.
Aufgrund einer Referenznummer wäre ihrer Arbeitgeberin die Unstimmigkeit sicher
aufgefallen. Nachdem B.___ diese jedoch geflissentlich weggelassen habe, habe
die Arbeitgeberin davon ausgehen müssen, die Übermittlung erfolge im Rahmen des
für B.___ bereits bestehenden Dossiers Nr. […]. Entdeckt worden sei die
Unstimmigkeit durch eine Nachfrage der Versicherungsbrokerin […] vom 2. Dezember
2021.
an die Bereichsleiterin Personal, in welchem sie von einer «zweiten
Anmeldung» geschrieben habe mit einer Dossiernummer […]. Die Bereichsleiterin
Personal sei aufgrund dieser E-Mail der Angelegenheit nachgegangen und habe
feststellen müssen, dass sich B.___ am 13. September 2021 eigenmächtig und
ohne Rücksprache mit ihr als «neuen Fall» bei der Krankentaggeldversicherung
angemeldet habe. In dieser Anmeldung habe sie zudem unkorrekte Angaben zu ihrem
Lohn gemacht, indem unter der Rubrik «Gratifikation/13. Monatslohn»
CHF 2'344.00 pro Monat statt pro Jahr eingetragen worden sei. Da B.___ in
ihrer E-Mail vom 28. September 2021 an die Krankentaggeldversicherung
keine Dossiernummer erwähnt habe, habe die Arbeitgeberin die Unstimmigkeiten in
diesem Zeitpunkt nicht entdecken können, zumal sie lediglich Arztzeugnisse
weitergeleitet habe. Die Entdeckung sei erst am 2. Dezember 2021 erfolgt,
worauf die Arbeitgeberin unverzüglich gehandelt und ihr das rechtliche Gehör
gewährt habe. Von einer verspäteten fristlosen Kündigung könne somit nicht die
Rede sein. Durch ihr eigenmächtiges und mit der Arbeitgeberin nicht
abgesprochenes Handeln habe B.___ nicht nur ihre Kompetenzen überschritten,
sondern auch Umtriebe verursacht und aufgrund ihrer falschen Angaben zum Lohn
einen Rückforderungsanspruch der Krankentaggeldversicherung entstehen lassen.
Mit ihrem Vorgehen habe sie die Bereichsleiterin Personal und damit ihre
Arbeitgeberin hintergangen. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Fortführung
des Anstellungsverhältnisses für die Gemeinde nicht mehr zumutbar, auch nicht
bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, zumal B.___ mit der Anfechtung
der ordentlichen Kündigung vom 20. September 2021 die Feststellung der
Nichtigkeit der betreffenden Kündigung unter Fortsetzung des
Anstellungsverhältnisses beantragt habe. Aus den dargelegten Erwägungen sei die
Vertrauenswürdigkeit von B.___ vollends dahingefallen. In Anwendung von § 76 DGO löse die Gemeinde das Anstellungsverhältnis mit B.___ aus wichtigen Gründen
mit sofortiger Wirkung auf.
5.
Die Vorinstanz führte aus, aus der
aktuellen Stellenbeschreibung mit Gültigkeit ab 1. März 2016 ergebe sich,
dass die Fachverantwortung Personaladministration mit zentraler Bearbeitung
betrieblicher Personalangelegenheiten, worin auch «Unfall und Krankheit an
Versicherungen melden» mitumfasst sei, zu den Hauptaufgaben von B.___ im
Unterstützungsprozess gehöre. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat
die Stellenbeschreibung von B.___ per 1. März 2021 geändert und ihr
Aufgaben im Bereich Personalangelegenheiten entzogen hätte. Somit könne keine
Missachtung von Weisungen vorliegen, da die Meldung von Unfall und Krankheit an
Versicherungen gemäss aktuell gültigem Stellenbeschrieb von B.___ zu deren
Aufgaben gehöre. Die Information des Gemeindepräsidenten im Dezember 2020, dass
ab 1. März 2021 die neu geschaffene Funktion Bereichsleiterin Personal die
erste Anlaufstelle für alle personellen Anliegen sei, ändere daran nichts, da
es nicht in der (alleinigen) Kompetenz des Gemeindepräsidenten, sondern in
derjenigen des (Gesamt-) Gemeinderates liege, die Stellenbeschriebe zu ändern
und somit neue Aufgaben zuzuweisen oder bestehende zu entziehen.
5.1
Mit E-Mail des damaligen
Gemeindepräsidenten vom 3. Dezember 2020 betreffend Neuorganisation der
Verwaltungsstrukturen wurde allen Mitarbeitenden namentlich mitgeteilt, dass ab
1.
März 2021 eine neue Bereichsleiterin Personalwesen sämtlichen
Abteilungsleitern in fachlichen und rechtlichen Personalfragen zur Verfügung
stehen und zudem erste Anlaufstelle für personelle Anliegen des gesamten
Verwaltungspersonals sein wird. Die Vorinstanz verkennt mit ihrer Argumentation,
dass der Gemeindepräsident der Vorgesetzte von B.___ und ihr gegenüber
weisungsbefugt ist. Es mag zutreffen, dass die am 13. September 2021
vorgenommene Krankmeldung bei der Krankentaggeldversicherung mit Blick auf die aktenkundige
Stellenbeschreibung früher zum Aufgabenbereich von B.___ gehört hat. Aufgrund
der nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin ist aber davon
auszugehen, dass B.___ spätestens seit 1. März 2021 für derartige
personelle Anliegen nicht mehr zuständig war, auch wenn eine aktuelle
Kompetenzumschreibung im Personaldossier nicht vorliegt. Sodann war B.___ im
betreffenden Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig. Auch aus diesem Grund
überzeugen die Ausführungen der Vorinstanz nicht. Soweit die Vorinstanz im
Sinne einer Eventualbegründung indes festhält, die Krankmeldung in eigener
Sache stelle keinen wichtigen Grund für eine fristlose Auflösung des
Dienstverhältnisses dar, ist ihr hingegen zuzustimmen.
5.2
B.___ arbeitet seit dem Jahr 2017
bei der Beschwerdeführerin, wobei gemäss Personaldossier zahlreiche
gesundheitsbedingte Absenzen aktenkundig sind. Das Verhalten und die
Arbeitsleistung von B.___ gaben sodann seit Längerem vermehrt zu Beanstandungen
Anlass. Schliesslich wurde B.___ am 17. März 2021 und ein zweites Mal am
18.
Mai 2021 von der Beschwerdeführerin verwarnt. Auf die konkreten Vorfälle
und vorgeworfenen Verfehlungen ist hier nicht weiter einzugehen. Aufgrund der
Akten ist jedenfalls von einer spannungsgeladenen Situation auszugehen. Mit Verfügung
vom 20. September 2021 löste die Beschwerdeführerin das
Anstellungsverhältnis mit B.___ unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei
Monaten per 31. Dezember 2021 schliesslich auf und stellte sie bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist frei. Somit stand im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung
fest, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit B.___ ohnehin nicht
mehr fortführen wollte und auf deren Arbeitsleistung während der
Kündigungsfrist verzichtete. Zu bedenken ist, dass die fristlose Kündigung
knapp zwei Wochen vor Ende der ordentlichen Kündigungsfrist und während der
Freistellung erfolgte. Beweggrund für die fristlose Kündigung war vermutlich
nicht allein das B.___ vorgeworfene Fehlverhalten, sondern auch die Tatsache,
dass diese bezüglich der am 20. September 2021 ausgesprochenen ordentlichen
Kündigung den Rechtsmittelweg beschritt. So äusserte sich die
Beschwerdeführerin in der Kündigungsverfügung vom 15. Dezember 2021
dahingehend, die Fortführung des Anstellungsverhältnisses sei nicht mehr zumutbar,
zumal B.___ mit der Anfechtung der ordentlichen Kündigung die Feststellung der
Nichtigkeit der betreffenden Kündigung unter Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses
beantragt habe. Fest steht jedenfalls, dass die Begründung der fristlosen Kündigung
– insbesondere die von B.___ vorgenommenen Krankmeldung und die in diesem
Zusammenhang erfolgte falsche Angabe im Formular – nicht ausreicht, um die
hohen Voraussetzungen, die an eine fristlose Kündigung gestellt werden, zu
erfüllen.
5.3
Die fristlose Kündigung erweist sich
auch als verspätet: Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend die ordentliche
Kündigung wurden der Gemeinde mit der Beschwerde von B.___ vom 1. Oktober 2021
zwei Schreiben der Krankentaggeldversicherung zur Kenntnis gebracht (Urkunde
6), was die Gemeinde im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eingesteht. Aus dem
zweiten Schreiben vom 13. September 2021 geht eindeutig hervor, dass sich B.___
beim Taggeldversicherer angemeldet hat. Das die fristlose Kündigung auslösende
Ereignis war der Beschwerdeführerin mit Kenntnisnahme der Beschwerde vom 1.
Oktober 2021 somit hinreichend bekannt. Zwar rechtfertigt sich bei einem
öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, wie in E. 3.5 dargestellt, namentlich
aufgrund der Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften, eine weniger strenge
Handhabung der Reaktionsfrist als bei einem privaten Arbeitgeber. Dass die
Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung bei der vorliegenden Sachlage von
der Beschwerdeführerin erst am 2. Dezember 2021 entdeckt worden sein soll, ist
nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin gelingt es jedenfalls nicht, die
Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung zu beweisen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
von der Beschwerdeführerin angeführte Begründung der fristlosen Kündigung den
Anforderungen an den wichtigen Grund i.S.v. § 76 DGO nicht entspricht und
Dispositiv
die fristlose Kündigung auch verspätet erfolgte. Demnach erweist sich die fristlose
Kündigung als rechtswidrig.
7.1 Was die Rechtsfolgen der
ungerechtfertigten fristlosen Entlassung betrifft, führt die Vorinstanz aus, in
§ 76 DGO seien die wichtigen Eckpunkte der Auflösung des Dienstverhältnisses
aus wichtigen Gründen – nämlich die Auflösungsfrist und der Auflösungszeitpunkt
(«jederzeit»), die materiellen Anforderungen («wichtiger Grund») sowie bei
einem Beamtenverhältnis zusätzliche formelle Anforderungen («Verfahren
sinngemäss nach demjenigen für eine disziplinarische Entlassung») – geregelt.
Seien die wesentlichen Punkte des Kündigungsverfahrens bzw. vorliegend einer
Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen geregelt, bleibe kein
Platz für die Anwendung von subsidiärem Recht. Das Obligationenrecht als
subsidiäres Recht gelange daher vorliegend nicht zur Anwendung. Für die
Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen seien vorliegend somit
einzig die entsprechenden Regelungen in der DGO massgebend. Da sich in der DGO
keine eigene Regelung betreffend die spezifische Rechtsfolge bei einer
allfälligen ungerechtfertigten fristlosen Auflösung des Dienstverhältnisses
(z.B. eine Entschädigung) finde, sei bei einer Aufhebung der
Kündigungsverfügung die Weiterbeschäftigung die Rechtsfolge. Dies, da der
betroffene Arbeitnehmer so zu stellen sei, als wäre die ungerechtfertigte
fristlose Auflösung nie erfolgt. Als Schlussfolgerung hält die Vorinstanz fest,
die Verfügung vom 15. Dezember 2021 sei aufzuheben und B.___ sei weiterhin
bei der Beschwerdeführerin angestellt.
7.2 Das hier anwendbare kommunale
Personalrecht äussert sich nicht zu den Rechtsfolgen der ungerechtfertigten
fristlosen Entlassung. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, lässt
sich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung der DGO nicht entnehmen. Die
Vorinstanz übersieht schliesslich § 80 DGO, wonach das Obligationenrecht als
subsidiäres Recht gilt. Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne
wichtigen Grund, so hat dieser nach Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz
dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der
Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden
wäre. Dabei muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er infolge der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige
Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Art. 337c Abs. 2
OR). Darüber hinaus bestimmt Art. 337c Abs. 3 OR, dass der Richter den
Arbeitgeber verpflichten kann, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von bis zu
sechs Monatslöhne zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung
aller Umstände festlegt.
7.3 Die Vorinstanz hat die Kündigungsverfügung
aufgehoben und im Rahmen ihrer Schlussfolgerungen festgestellt, die
Beschwerdegegnerin sei damit weiterhin bei der Beschwerdeführerin angestellt. Mit
Blick auf die genannten Rechtsgrundlagen steht aber fest, dass die
ungerechtfertigte fristlose Entlassung lediglich finanzielle Ansprüche zur
Folge hat. Eine Fortsetzung der Anstellung ist nicht vorgesehen. Über allfällige
finanzielle Ansprüche von B.___ ist gemäss § 48 Abs. 1 lit. a Gesetz über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) im Klageverfahren zu entscheiden, sofern die
Parteien keine Einigung finden.
8.1 Im Ergebnis ist die Beschwerde somit
im Sinne des Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin teilweise gutzuheissen und
es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Beschwerdeführerin vom
15. Dezember 2021 nicht gerechtfertigt war. Demzufolge wird der Entscheid
des Volkswirtschaftsdepartements vom 27. April 2022 aufgehoben. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
8.2 Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00
festzusetzen. Laut § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) werden
die Prozesskosten in sinngemässer Anwendung der Artikel 106 -109 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Nach Art. 106 ZPO
werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1). Hat
keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang
des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Die Beschwerde ist im Sinne des
Eventualbegehrens teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich
mit ihren Anträgen etwa zur Hälfte durchgedrungen. Die Verfahrenskosten der
Vorinstanz von CHF 2'000.00 sowie diejenigen vor Verwaltungsgericht von
CHF 1'500.00 sind daher je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der
privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Parteikosten für die Verfahren vor
dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Verwaltungsgericht werden
wettgeschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Der Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom 27. April 2022 wird
aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die fristlose
Kündigung der Einwohnergemeinde A.___ vom 15. Dezember 2021 nicht
gerechtfertigt war.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten vor dem
Volkswirtschaftsdepartement von CHF 2'000.00 werden der Einwohnergemeinde A.___
und B.___ je zur Hälfte auferlegt.
5. Die Verfahrenskosten vor dem
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden der Einwohnergemeinde A.___ und
B.___ je zur Hälfte auferlegt.
6. Die Parteikosten für das Verfahren vor
dem Volkswirtschaftsdepartement werden wettgeschlagen.
7. Die Parteikosten für das Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman