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Entscheid

VWBES.2022.188

fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses

7. Februar 2023Deutsch18 min

2021 löste die Einwohnergemeinde A.___ das Anstellungsverhältnis mit B.___ unter

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident

Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

Einwohnergemeinde A.___ vertreten durch Rechtsanwältin

Corinne Saner,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement,

2. B.___

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,

Beschwerdegegner

betreffend fristlose

Auflösung des Anstellungsverhältnisses

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ war seit dem 1. Januar

2017 im Umfang von 100 % als Assistentin Gemeindepräsidium/Administration

öffentlich-rechtlich bei der Einwohnergemeinde A.___ angestellt.

2. Mit Verfügung vom 20. September

2021 löste die Einwohnergemeinde A.___ das Anstellungsverhältnis mit B.___ unter

Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten per 31. Dezember 2021 auf (Dispositiv-Ziffer

1) und stellte sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei (Dispositiv-Ziffer

2). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen

(Dispositiv-Ziffer 3). Die dagegen erhobene Beschwerde von B.___ hiess das

Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 27. April 2022 gut und stellte

fest, dass die Kündigung des Anstellungsverhältnisses vom 20. September 2021

nichtig sei und auferlegte der Einwohnergemeinde die Verfahrenskosten in der

Höhe von CHF 2'000.00.

3. Mit Schreiben der Einwohnergemeinde vom

7. Dezember 2021 mit dem Betreff «Mitteilung fristlose Kündigung

des Anstellungsverhältnisses i.S. B.___, […]; Gewährung des rechtlichen Gehörs»

wurde B.___ mitgeteilt, dass eine fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses

vorgesehen sei. B.___ erhielt die Gelegenheit, sich bis am 13. Dezember

2021 in der Sache zu äussern.

4. Mit Schreiben vom 13. Dezember

2021 nahm B.___, v.d. Rechtsanwalt Adrian Keller, Stellung. In der Folge löste

die Einwohnergemeinde A.___ mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 das

Anstellungsverhältnis mit B.___ aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung

(fristlos) auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende

Wirkung.

5. Die dagegen erhobene Beschwerde von B.___

hiess das Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 27. April 2022 gut:

Es hob die Verfügung der Einwohnergemeinde A.___ vom 15. Dezember 2021 auf

und auferlegte der Einwohnergemeinde die Verfahrenskosten in der Höhe von

CHF 2'000.00 sowie eine Parteientschädigung an B.___ von CHF 2'500.00

(inkl. Auslagen und MWST).

6. Gegen diese Verfügung wandte sich die

Einwohnergemeinde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d.

Rechtsanwältin Corinne Saner, mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der angefochtene Entscheid vom

27. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Kündigung

vom 15. Dezember 2021 zu Recht erfolgt ist.

3. Eventualiter sei festzustellen, dass die

Kündigung vom 15. Dezember 2021 zu Unrecht erfolgt ist und der

Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Bezifferung ihrer Forderung zu geben.

4. U.K.u.E.F.

7. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai

2022 schloss das Volkswirtschaftsdepartement auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Mit Stellungnahme vom 23. Juni

2022 schloss B.___, v.d. Rechtsanwalt Adrian Keller, auf Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Die Beschwerdeführerin liess sich mit

Eingaben vom 18. August 2022 und 5. September 2022 nochmals

vernehmen.

10. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 200 Abs. 2 Gemeindegesetz, GG, BGS 131.1). Die Einwohnergemeinde A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und hat

als Arbeitgeberin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung

des angefochtenen Entscheids betreffend fristlose Kündigung. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist, ob die von der

Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2021 verfügte fristlose Kündigung des

Arbeitsverhältnisses rechtmässig ist.

3.

Das Arbeitsverhältnis zwischen B.___

und der Beschwerdeführerin ist unbestritten öffentlich-rechtlicher Natur und untersteht

primär der Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) der A.___, welche per

1.

Oktober 2020 in Kraft getreten ist (vgl. § 120 Abs. 1 Gemeindegesetz

[GG; BGS 131.1] sowie § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 DGO).

3.1

Gemäss § 76 DGO kann das

Dienstverhältnis jederzeit von Beamten oder Angestellten sowie von der Gemeinde

aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden (Abs. 1). Ein wichtiger

Grund liegt insbesondere vor, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses

unzumutbar erscheint (Abs. 2). Will die Gemeinde das Dienstverhältnis von

Beamten auflösen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach demjenigen für

eine disziplinarische Entlassung (Abs. 3). Gemäss § 80 DGO gilt als

subsidiäres Recht das Obligationenrecht. Entsprechend kann zur Auslegung von § 76 DGO die Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c Obligationenrecht (OR, SR 220)

beigezogen werden.

3.2

Nach der Rechtsprechung zu Art. 337

OR ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nur bei besonders

schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits

objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche

Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern,

dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und

anderseits auch tatsächlich dazu geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger

schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein. Zu

berücksichtigen ist sodann auch die verbleibende Zeit bis zur ordentlichen

Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene

Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht

allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab

(BGE 142 III 579 E. 4.2 m.H.).

3.3

Wenn die ordentliche Kündigung

bereits ausgesprochen ist, sind an eine fristlose Entlassung erhöhte Ansprüche

zu stellen. Hat ein Arbeitgeber auf die weiteren Dienste des Arbeitnehmers

verzichtet (sog. Freistellung), so ist der Fall recht selten, dass er während

der Kündigungsfrist noch eine fristlose Entlassung aussprechen und die

Lohnzahlung einstellen kann. Unzumutbarkeit ergibt sich meist bei persönlicher

Konfrontation; diese entfällt beim nicht mehr am Arbeitsort erscheinenden

Arbeitnehmer. Nur wenn nach der Freistellung schwerwiegende Tatbestände, z.B.

Veruntreuungen, vorkommen oder sich der freigestellte Arbeitnehmer zu krassen

Illoyalitäten gegen den bisherigen Arbeitgeber hinreissen lässt, kann

nachträglich die fristlose Entlassung ausgesprochen werden (vgl. Ullin

Streiff/Adrian von Känel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art.

319.

- 362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf, 2012, N2 zu Art. 337 m.H.).

3.4

Die fristlose Entlassung ist ein

Notventil und als solches stets zurückhaltend zu handhaben. Wie bei allen

Dauerschuldverhältnissen muss ein solches Notventil aber zum Schutz der

Persönlichkeit bestehen. Das Bundesgericht zeigt den Ausnahmecharakter der

fristlosen Kündigung an, indem es vom «einzigen Ausweg» spricht (BGE 116 II 142, E. 5c). und ihre Anwendung nur mit «grosser Zurückhaltung», «de manière

restrictive» billigt (statt vieler BGE 130 III 28, E. 4.1, 129 III 380, E.

2.1). Darum wird in der Mehrzahl der Streitfälle, in denen sich eine Partei auf

wichtige Gründe beruft, die Rechtfertigung der fristlosen Auflösung verneint (Streiff/von

Känel/Rudolf, a.a.O., N3 zu Art. 337 m.w.H.).

3.5

Die fristlose Entlassung ist im

öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis für die kündigende Partei mit höheren

Risiken verbunden als im Privatrecht, und zwar einerseits wegen den formellen

Anforderungen an eine rechtmässige fristlose Entlassung und anderseits wegen

den Folgen einer formell oder materiell widerrechtlichen fristlosen Entlassung

für den Arbeitgeber und damit die öffentliche Hand. Daraus folgt, dass dem

öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber eine längere Reaktionszeit zuzubilligen ist,

damit er die Verfahrensvorschriften einhalten und den die Kündigung

begründenden Sachverhalt abklären und nachweisen kann, bevor er die Kündigung

ausspricht. Hingegen kann auch dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht

zugestanden werden, das Verfahren längere Zeit ruhen zu lassen, beziehungsweise

den Arbeitnehmer nicht über die Überprüfung des Arbeitsverhältnisses zu

informieren. Während im Zivilrecht eine fristlose Kündigung in der Regel innert

weniger Arbeitstage auszusprechen ist und eine längere Frist nur zugestanden

wird, sofern praktische Erfordernisse des Alltags- und Wirtschaftslebens dies

als berechtigt erscheinen lassen, vermögen im öffentlichen Personalrecht

weitere sachliche Gründe (z.B. rechtliches Gehör, Verfahrensvorschriften) ein

längeres Zuwarten zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2020 vom

19.

Februar 2021, E 7.2.1).

4.

Hinsichtlich der Umstände der

streitgegenständlichen fristlosen Kündigung ergibt sich aus den Akten

Folgendes:

4.1

Mit Verfügung vom 20. September

2021.

wurde das Anstellungsverhältnis mit B.___ unter Einhaltung der

Kündigungsfrist von drei Monaten per 31. Dezember 2021 aufgelöst und B.___

freigestellt. Begründet wurde die Kündigung zusammengefasst mit mangelhaftem Verhalten

und ungenügender Arbeitsleistung trotz eingeräumter Bewährungsfrist, wobei mehrere

konkrete Vorkommnisse aufgeführt wurden. Zwei Verwarnungen (17. März 2021

und 18. Mai 2021) wurden vorgängig ausgesprochen. Gegen die verfügte

Kündigung wandte sich B.___ an das Volkswirtschaftsdepartement, welches die

Beschwerde am 27. April 2022 guthiess und feststellte, dass die Kündigung

des Anstellungsverhältnisses vom 20. September 2021 nichtig sei. Zur

Begründung wurde ausgeführt, die Kündigung sei innerhalb der 90-tägigen

Sperrfrist wegen Krankheit erklärt worden.

4.2

Was die anschliessende fristlose Entlassung

betrifft, wird in der Verfügung vom 15. Dezember 2021 von der Gemeinde im

Wesentlichen ausgeführt, aufgrund eines Kontaktes mit ihrer

Versicherungsbrokerin hätten sie am 2. Dezember 2021 feststellen müssen,

dass B.___ am 13. September 2021 eigenmächtig eine Krankmeldung an ihre

Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung «[…]» vorgenommen habe. Dies, obwohl sie

bereits seit 27. August 2021 gemäss Arztzeugnis zu 100 %

arbeitsunfähig sei und somit für ihre Arbeitgeberin keine Arbeiten erledigen

könne und der Kontakt mit ihren Versicherern nicht zu ihren Aufgaben gehöre.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 habe man B.___ mitgeteilt, dass sie aus

Sicht der Gemeinde mit diesem Vorgehen ihre Kompetenzen überschritten und das

bereits erschütterte Vertrauen in ihre Loyalität damit unwiderruflich zerstört

habe. Zur aufgrund dieses Vorkommnisses ins Auge gefassten fristlosen Kündigung

habe man B.___ das rechtliche Gehör gewährt. Nachdem B.___ am 26. August

2021.

eröffnet worden sei, dass die ordentliche Kündigung ihres

Anstellungsverhältnisses ins Auge gefasst werde und ihr das rechtliche Gehör

gewährt worden sei, habe sie sich unverzüglich zu 100 % arbeitsunfähig erklären

lassen. Dass sie am 13. September 2021 die Krankmeldung beim

Taggeldversicherer «[…]» ohne Rücksprache mit ihrer Arbeitgeberin eigenmächtig

vorgenommen habe, habe ihre Kompetenzen überschritten. Dies könne nicht mit

einer angeblichen Empfehlung der Mitarbeiterin der Taggeldversicherung

gerechtfertigt werden. Das direkte Forderungsrecht gegenüber der

Krankentaggeldversicherung rechtfertige nicht, dass sie die Bereichsleiterin

Personal ihrer Arbeitgeberin, welche für die Krankmeldung zuständig gewesen

sei, übergangen habe. Es treffe zu, dass B.___ am 28. September 2021 an eine

Mitarbeiterin der Krankentaggeldversicherung «[…]» eine E-Mail geschickt und

dem Verwaltungsleiter ihrer Arbeitgeberin eine Kopie dieser E-Mail habe

zukommen lassen. In dieser E-Mail gehe es aber lediglich um die Übermittlung

von Arztzeugnissen, ohne dass eine Referenznummer aufgeführt worden sei.

Aufgrund einer Referenznummer wäre ihrer Arbeitgeberin die Unstimmigkeit sicher

aufgefallen. Nachdem B.___ diese jedoch geflissentlich weggelassen habe, habe

die Arbeitgeberin davon ausgehen müssen, die Übermittlung erfolge im Rahmen des

für B.___ bereits bestehenden Dossiers Nr. […]. Entdeckt worden sei die

Unstimmigkeit durch eine Nachfrage der Versicherungsbrokerin […] vom 2. Dezember

2021.

an die Bereichsleiterin Personal, in welchem sie von einer «zweiten

Anmeldung» geschrieben habe mit einer Dossiernummer […]. Die Bereichsleiterin

Personal sei aufgrund dieser E-Mail der Angelegenheit nachgegangen und habe

feststellen müssen, dass sich B.___ am 13. September 2021 eigenmächtig und

ohne Rücksprache mit ihr als «neuen Fall» bei der Krankentaggeldversicherung

angemeldet habe. In dieser Anmeldung habe sie zudem unkorrekte Angaben zu ihrem

Lohn gemacht, indem unter der Rubrik «Gratifikation/13. Monatslohn»

CHF 2'344.00 pro Monat statt pro Jahr eingetragen worden sei. Da B.___ in

ihrer E-Mail vom 28. September 2021 an die Krankentaggeldversicherung

keine Dossiernummer erwähnt habe, habe die Arbeitgeberin die Unstimmigkeiten in

diesem Zeitpunkt nicht entdecken können, zumal sie lediglich Arztzeugnisse

weitergeleitet habe. Die Entdeckung sei erst am 2. Dezember 2021 erfolgt,

worauf die Arbeitgeberin unverzüglich gehandelt und ihr das rechtliche Gehör

gewährt habe. Von einer verspäteten fristlosen Kündigung könne somit nicht die

Rede sein. Durch ihr eigenmächtiges und mit der Arbeitgeberin nicht

abgesprochenes Handeln habe B.___ nicht nur ihre Kompetenzen überschritten,

sondern auch Umtriebe verursacht und aufgrund ihrer falschen Angaben zum Lohn

einen Rückforderungsanspruch der Krankentaggeldversicherung entstehen lassen.

Mit ihrem Vorgehen habe sie die Bereichsleiterin Personal und damit ihre

Arbeitgeberin hintergangen. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Fortführung

des Anstellungsverhältnisses für die Gemeinde nicht mehr zumutbar, auch nicht

bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, zumal B.___ mit der Anfechtung

der ordentlichen Kündigung vom 20. September 2021 die Feststellung der

Nichtigkeit der betreffenden Kündigung unter Fortsetzung des

Anstellungsverhältnisses beantragt habe. Aus den dargelegten Erwägungen sei die

Vertrauenswürdigkeit von B.___ vollends dahingefallen. In Anwendung von § 76 DGO löse die Gemeinde das Anstellungsverhältnis mit B.___ aus wichtigen Gründen

mit sofortiger Wirkung auf.

5.

Die Vorinstanz führte aus, aus der

aktuellen Stellenbeschreibung mit Gültigkeit ab 1. März 2016 ergebe sich,

dass die Fachverantwortung Personaladministration mit zentraler Bearbeitung

betrieblicher Personalangelegenheiten, worin auch «Unfall und Krankheit an

Versicherungen melden» mitumfasst sei, zu den Hauptaufgaben von B.___ im

Unterstützungsprozess gehöre. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat

die Stellenbeschreibung von B.___ per 1. März 2021 geändert und ihr

Aufgaben im Bereich Personalangelegenheiten entzogen hätte. Somit könne keine

Missachtung von Weisungen vorliegen, da die Meldung von Unfall und Krankheit an

Versicherungen gemäss aktuell gültigem Stellenbeschrieb von B.___ zu deren

Aufgaben gehöre. Die Information des Gemeindepräsidenten im Dezember 2020, dass

ab 1. März 2021 die neu geschaffene Funktion Bereichsleiterin Personal die

erste Anlaufstelle für alle personellen Anliegen sei, ändere daran nichts, da

es nicht in der (alleinigen) Kompetenz des Gemeindepräsidenten, sondern in

derjenigen des (Gesamt-) Gemeinderates liege, die Stellenbeschriebe zu ändern

und somit neue Aufgaben zuzuweisen oder bestehende zu entziehen.

5.1

Mit E-Mail des damaligen

Gemeindepräsidenten vom 3. Dezember 2020 betreffend Neuorganisation der

Verwaltungsstrukturen wurde allen Mitarbeitenden namentlich mitgeteilt, dass ab

1.

März 2021 eine neue Bereichsleiterin Personalwesen sämtlichen

Abteilungsleitern in fachlichen und rechtlichen Personalfragen zur Verfügung

stehen und zudem erste Anlaufstelle für personelle Anliegen des gesamten

Verwaltungspersonals sein wird. Die Vorinstanz verkennt mit ihrer Argumentation,

dass der Gemeindepräsident der Vorgesetzte von B.___ und ihr gegenüber

weisungsbefugt ist. Es mag zutreffen, dass die am 13. September 2021

vorgenommene Krankmeldung bei der Krankentaggeldversicherung mit Blick auf die aktenkundige

Stellenbeschreibung früher zum Aufgabenbereich von B.___ gehört hat. Aufgrund

der nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin ist aber davon

auszugehen, dass B.___ spätestens seit 1. März 2021 für derartige

personelle Anliegen nicht mehr zuständig war, auch wenn eine aktuelle

Kompetenzumschreibung im Personaldossier nicht vorliegt. Sodann war B.___ im

betreffenden Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig. Auch aus diesem Grund

überzeugen die Ausführungen der Vorinstanz nicht. Soweit die Vorinstanz im

Sinne einer Eventualbegründung indes festhält, die Krankmeldung in eigener

Sache stelle keinen wichtigen Grund für eine fristlose Auflösung des

Dienstverhältnisses dar, ist ihr hingegen zuzustimmen.

5.2

B.___ arbeitet seit dem Jahr 2017

bei der Beschwerdeführerin, wobei gemäss Personaldossier zahlreiche

gesundheitsbedingte Absenzen aktenkundig sind. Das Verhalten und die

Arbeitsleistung von B.___ gaben sodann seit Längerem vermehrt zu Beanstandungen

Anlass. Schliesslich wurde B.___ am 17. März 2021 und ein zweites Mal am

18.

Mai 2021 von der Beschwerdeführerin verwarnt. Auf die konkreten Vorfälle

und vorgeworfenen Verfehlungen ist hier nicht weiter einzugehen. Aufgrund der

Akten ist jedenfalls von einer spannungsgeladenen Situation auszugehen. Mit Verfügung

vom 20. September 2021 löste die Beschwerdeführerin das

Anstellungsverhältnis mit B.___ unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei

Monaten per 31. Dezember 2021 schliesslich auf und stellte sie bis zum Ablauf

der Kündigungsfrist frei. Somit stand im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung

fest, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit B.___ ohnehin nicht

mehr fortführen wollte und auf deren Arbeitsleistung während der

Kündigungsfrist verzichtete. Zu bedenken ist, dass die fristlose Kündigung

knapp zwei Wochen vor Ende der ordentlichen Kündigungsfrist und während der

Freistellung erfolgte. Beweggrund für die fristlose Kündigung war vermutlich

nicht allein das B.___ vorgeworfene Fehlverhalten, sondern auch die Tatsache,

dass diese bezüglich der am 20. September 2021 ausgesprochenen ordentlichen

Kündigung den Rechtsmittelweg beschritt. So äusserte sich die

Beschwerdeführerin in der Kündigungsverfügung vom 15. Dezember 2021

dahingehend, die Fortführung des Anstellungsverhältnisses sei nicht mehr zumutbar,

zumal B.___ mit der Anfechtung der ordentlichen Kündigung die Feststellung der

Nichtigkeit der betreffenden Kündigung unter Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses

beantragt habe. Fest steht jedenfalls, dass die Begründung der fristlosen Kündigung

– insbesondere die von B.___ vorgenommenen Krankmeldung und die in diesem

Zusammenhang erfolgte falsche Angabe im Formular – nicht ausreicht, um die

hohen Voraussetzungen, die an eine fristlose Kündigung gestellt werden, zu

erfüllen.

5.3

Die fristlose Kündigung erweist sich

auch als verspätet: Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend die ordentliche

Kündigung wurden der Gemeinde mit der Beschwerde von B.___ vom 1. Oktober 2021

zwei Schreiben der Krankentaggeldversicherung zur Kenntnis gebracht (Urkunde

6), was die Gemeinde im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eingesteht. Aus dem

zweiten Schreiben vom 13. September 2021 geht eindeutig hervor, dass sich B.___

beim Taggeldversicherer angemeldet hat. Das die fristlose Kündigung auslösende

Ereignis war der Beschwerdeführerin mit Kenntnisnahme der Beschwerde vom 1.

Oktober 2021 somit hinreichend bekannt. Zwar rechtfertigt sich bei einem

öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, wie in E. 3.5 dargestellt, namentlich

aufgrund der Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften, eine weniger strenge

Handhabung der Reaktionsfrist als bei einem privaten Arbeitgeber. Dass die

Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung bei der vorliegenden Sachlage von

der Beschwerdeführerin erst am 2. Dezember 2021 entdeckt worden sein soll, ist

nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin gelingt es jedenfalls nicht, die

Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung zu beweisen.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

von der Beschwerdeführerin angeführte Begründung der fristlosen Kündigung den

Anforderungen an den wichtigen Grund i.S.v. § 76 DGO nicht entspricht und

Dispositiv

die fristlose Kündigung auch verspätet erfolgte. Demnach erweist sich die fristlose

Kündigung als rechtswidrig.

7.1 Was die Rechtsfolgen der

ungerechtfertigten fristlosen Entlassung betrifft, führt die Vorinstanz aus, in

§ 76 DGO seien die wichtigen Eckpunkte der Auflösung des Dienstverhältnisses

aus wichtigen Gründen – nämlich die Auflösungsfrist und der Auflösungszeitpunkt

(«jederzeit»), die materiellen Anforderungen («wichtiger Grund») sowie bei

einem Beamtenverhältnis zusätzliche formelle Anforderungen («Verfahren

sinngemäss nach demjenigen für eine disziplinarische Entlassung») – geregelt.

Seien die wesentlichen Punkte des Kündigungsverfahrens bzw. vorliegend einer

Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen geregelt, bleibe kein

Platz für die Anwendung von subsidiärem Recht. Das Obligationenrecht als

subsidiäres Recht gelange daher vorliegend nicht zur Anwendung. Für die

Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen seien vorliegend somit

einzig die entsprechenden Regelungen in der DGO massgebend. Da sich in der DGO

keine eigene Regelung betreffend die spezifische Rechtsfolge bei einer

allfälligen ungerechtfertigten fristlosen Auflösung des Dienstverhältnisses

(z.B. eine Entschädigung) finde, sei bei einer Aufhebung der

Kündigungsverfügung die Weiterbeschäftigung die Rechtsfolge. Dies, da der

betroffene Arbeitnehmer so zu stellen sei, als wäre die ungerechtfertigte

fristlose Auflösung nie erfolgt. Als Schlussfolgerung hält die Vorinstanz fest,

die Verfügung vom 15. Dezember 2021 sei aufzuheben und B.___ sei weiterhin

bei der Beschwerdeführerin angestellt.

7.2 Das hier anwendbare kommunale

Personalrecht äussert sich nicht zu den Rechtsfolgen der ungerechtfertigten

fristlosen Entlassung. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, lässt

sich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung der DGO nicht entnehmen. Die

Vorinstanz übersieht schliesslich § 80 DGO, wonach das Obligationenrecht als

subsidiäres Recht gilt. Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne

wichtigen Grund, so hat dieser nach Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz

dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der

Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden

wäre. Dabei muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er infolge der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige

Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Art. 337c Abs. 2

OR). Darüber hinaus bestimmt Art. 337c Abs. 3 OR, dass der Richter den

Arbeitgeber verpflichten kann, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von bis zu

sechs Monatslöhne zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung

aller Umstände festlegt.

7.3 Die Vorinstanz hat die Kündigungsverfügung

aufgehoben und im Rahmen ihrer Schlussfolgerungen festgestellt, die

Beschwerdegegnerin sei damit weiterhin bei der Beschwerdeführerin angestellt. Mit

Blick auf die genannten Rechtsgrundlagen steht aber fest, dass die

ungerechtfertigte fristlose Entlassung lediglich finanzielle Ansprüche zur

Folge hat. Eine Fortsetzung der Anstellung ist nicht vorgesehen. Über allfällige

finanzielle Ansprüche von B.___ ist gemäss § 48 Abs. 1 lit. a Gesetz über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) im Klageverfahren zu entscheiden, sofern die

Parteien keine Einigung finden.

8.1 Im Ergebnis ist die Beschwerde somit

im Sinne des Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin teilweise gutzuheissen und

es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Beschwerdeführerin vom

15. Dezember 2021 nicht gerechtfertigt war. Demzufolge wird der Entscheid

des Volkswirtschaftsdepartements vom 27. April 2022 aufgehoben. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

8.2 Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00

festzusetzen. Laut § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) werden

die Prozesskosten in sinngemässer Anwendung der Artikel 106 -109 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Nach Art. 106 ZPO

werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1). Hat

keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang

des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Die Beschwerde ist im Sinne des

Eventualbegehrens teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich

mit ihren Anträgen etwa zur Hälfte durchgedrungen. Die Verfahrenskosten der

Vorinstanz von CHF 2'000.00 sowie diejenigen vor Verwaltungsgericht von

CHF 1'500.00 sind daher je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der

privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Parteikosten für die Verfahren vor

dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Verwaltungsgericht werden

wettgeschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Der Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom 27. April 2022 wird

aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die fristlose

Kündigung der Einwohnergemeinde A.___ vom 15. Dezember 2021 nicht

gerechtfertigt war.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten vor dem

Volkswirtschaftsdepartement von CHF 2'000.00 werden der Einwohnergemeinde A.___

und B.___ je zur Hälfte auferlegt.

5. Die Verfahrenskosten vor dem

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden der Einwohnergemeinde A.___ und

B.___ je zur Hälfte auferlegt.

6. Die Parteikosten für das Verfahren vor

dem Volkswirtschaftsdepartement werden wettgeschlagen.

7. Die Parteikosten für das Verfahren vor

dem Verwaltungsgericht werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Gottesman