VWBES.2022.194
Führerausweisentzug
22. Dezember 2022Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 1. Januar 2022, um ca. 07.00 Uhr,
geriet A.___, von Dornach Richtung Gempen fahrend, in einer Rechtskurve auf die
Gegenfahrbahn und kollidierte frontal-seitlich mit der Leiteinrichtung. Der
Unfall ereignete sich im Ausserortsbereich, wobei der Strassenzustand feucht
und das Verkehrsaufkommen schwach war. A.___ verständigte trotz Sachschaden an
der Leiteinrichtung weder die Polizei noch das Kreisbauamt III. Mit Strafbefehl
vom 31. Januar 2022 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall
zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft ging dabei von
einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) aus. Dieser Strafbefehl ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2. In der Folge eröffnete die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), als Vertreterin des Bau-
und Justizdepartement (BJD), ein Administrativverfahren. Mit Schreiben vom 8.
Februar 2022 stellte die MFK einen Entzug des Führerausweises für die Dauer von
mindestens drei Monaten in Aussicht und gewährte A.___ mit gleichem Schreiben
das rechtliche Gehör. Innert erstreckter Frist nahm er, damals vertreten durch
seine Rechtschutzversicherung, am 25. April 2022 Stellung zur beabsichtigten
Massnahme.
3. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022
entschied die MFK unter Kostenfolge auf einen Führerausweisentzug für die Dauer
von drei Monaten. Sowohl die von A.___ geschaffene Verkehrsgefährdung als auch
sein Verschulden müsse als schwer qualifiziert werden. Es handle sich somit um
eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und es müsse die gesetzliche Mindestentzugsdauer von
drei Monaten eingehalten werden (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
4. Mit Beschwerdeschrift vom 12. Mai
2022 (Posteingang 17. Mai 2022) erhob A.___ (fortan Beschwerdeführer)
Beschwerde gegen die Verfügung des BJD. Er beantragte:
1. Die Verfügung vom 5. Mai 2022 sei
vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Vorfall vom 1. Januar 2022 sei als
mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einzustufen.
3. Es sei gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit.
a SVG, ein Führerausweisentzug im Rahmen des gesetzlichen Minimums von einem
Monat zu verfügen.
4. Es sei eine Abgabefrist von 30 Tagen zu
gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
5. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 17. Mai 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der
MFK Frist zur Stellungnahme gesetzt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 beantragte
diese die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen.
6. Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung relevant, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG) angeordnet hat.
3.
Der Beschwerdeführer bringt im
Wesentlichen vor, dass die MFK grundsätzlich an den Sachverhalt im Strafbefehl
gebunden sei. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Das Bundesgericht habe verschiedentlich
darauf hingewiesen, dass nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung
widersprüchliche Entscheide zu vermeiden seien. Dies bedeute, dass sich eine
Verwaltungsbehörde grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des
Strafrichters anzuschliessen habe, auch wenn sie selbst das Verschulden anders
beurteilen würde.
3.1
Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, dass im Strassenverkehr täglich eine Vielzahl an Entscheidungen innert
kürzester Zeit zu treffen seien. Andererseits dürfe man die Situation nicht
rückwirkend qualifizieren, denn aus der Retrospektive könne immer eine andere
vertretbare Entscheidung gefunden werden. Es müsse die damalige konkrete
Situation gewürdigt werden. Bei einer Vollbremsung wäre er nicht sicher
gewesen, ob er noch vor der Felswand zum Stillstand gekommen wäre. Deshalb und
weil die Gegenfahrbahn leer gewesen sei, habe er sich in diesem Augenblick für
ein Ausweichen entschieden. Nicht jede Entscheidung im Strassenverkehr, die man
auch hätte anders treffen können, erfülle den subjektiven Tatbestand von Art.
90.
Abs. 2 SVG. Vielmehr müsse besondere Rücksichtslosigkeit vorliegen, was bei
ihm klar nicht der Fall gewesen sei. Er habe zu keiner Zeit bewusst ein
unnötiges Risiko eingehen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährden
wollen. Er sei stets vorsichtig und konzentriert unterwegs gewesen, habe keinen
Alkohol oder Drogen konsumiert, er habe auch genügend geschlafen und sei auch
nicht abgelenkt gewesen. Es sei zu keinem Unfall mit Drittbeteiligung gekommen
und zu keiner konkreten Gefährdung. Er sei beruflich dringend auf den
Führerausweis angewiesen, da er als praktizierender Chirurg seine Patienten
auch vor Ort betreue. Aufgrund des einmaligen Fahrfehlers sei es absolut
unverhältnismässig und willkürlich den Führerausweis für drei Monate zu
entziehen. Einzig eine Entzugsdauer im Rahmen des gesetzlichen Minimums nach
Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG von einem Monat sei vorliegend gerade noch
vertretbar.
3.2
Dagegen bringt die MFK vor, dass sie
lediglich an die Sachverhaltsdarstellungen des Strafurteils gebunden sei. In
der rechtlichen Würdigung sei sie grundsätzlich frei. Weil der Beschwerdeführer
in einer unübersichtlichen Rechtskurve über die Sicherheitslinie auf die
Gegenfahrbahn gekommen sei, habe er andere Verkehrsteilnehmer erhöht abstrakt
gefährdet. Dies könne nicht mehr als mittelschwer qualifiziert werden. Dasselbe
gelte für das Verschulden. Er habe die unübersichtliche Kurve mit einer nicht
angepassten Geschwindigkeit befahren. Seine Darstellung in der Stellungnahme
vom 25. April 2022 bezüglich der Steine auf der Strasse sei widersprüchlich und
scheine eine blosse Schutzbehauptung zu sein. Er habe bewusst nicht eine
Vollbremsung gemacht. Da es sich um eine kurvige Strecke gehandelt habe, könne
er sich nicht sicher gewesen sein, dass wirklich kein anderer
Verkehrsteilnehmer entgegenkomme. Zudem werde anhand des Schadenbildes
ersichtlich, dass er heftig mit der Leitplanke kollidiert sein musste. Das
Schadensbild widerspreche eindeutig einer vorsichtigen Fahrweise und
verdeutliche die nicht angepasste Geschwindigkeit. Es handle sich dabei um die
Verletzung einer objektiv wichtigen Verkehrsregel, welche der Beschwerdeführer
leichtfertig nicht bedacht habe. Durch seine Fahrweise habe er zumindest
unbewusst grobfahrlässig gehandelt. Sowohl die von ihm geschaffene
Verkehrsgefährdung als auch sein Verschulden müsse als schwer qualifiziert
werden.
4.
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts
1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er
den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm
von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers
und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven
Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff.
SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103,
E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer
Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
(Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die
strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im
Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder
schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des
Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom
26.
Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).
Vorliegend hat der Staatsanwalt
ausschliesslich auf den Polizeirapport mitsamt der vorhandenen
Bilddokumentation abgestellt. Andere Beweise, wie Einvernahmen oder einen
Augenschein, hat der Staatsanwalt nicht abgenommen. Somit ist festzuhalten,
dass keine weitergehende Strafuntersuchung vorgenommen worden ist, so dass im
Ergebnis die MFK nicht an die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene
rechtliche Qualifikation einer einfachen Verkehrsregelverletzung gebunden ist.
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet den
Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 31. Januar 2022
beziehungsweise die Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist
Dispositiv
demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer pflichtwidrig sein Fahrzeug
nicht beherrscht hat und er als Lenker seines Personenwagens in einer
Rechtskurve von der Fahrbahn abkam, die Gegenfahrbahn überquerte und in der
Folge mit der Leiteinrichtung kollidierte.
5.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden
Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering,
aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das
Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für
die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder
auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte
abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder
Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der
jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt vieler
Entscheid des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1 mit
Hinweisen).
5.2 Der Führer muss gemäss Art. 31 Abs.
1 SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den
Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung,
sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug
den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten,
namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren
Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahrzeugführer darf nur so
schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art.
4 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).
5.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer
durch seinen Fahrfehler mit Kollisionsfolge nicht nur sich selbst an Leib und
Leben gefährdet, sondern mindestens erhöht abstrakt auch Dritte. Obwohl das
Verkehrsaufkommen gemäss Polizeianzeige vom 18. Januar 2022 nur schwach war,
ist es nur
glücklichen Umständen bzw. dem Zufall zu verdanken, dass auf der von ihm
überquerten Gegenfahrbahn kein korrekt fahrendes Fahrzeug entgegengekommen ist.
Die Gefährdung ist demnach
nicht mehr als gering, sondern als erheblich zu qualifizieren, selbst wenn der
Beschwerdeführer, wie vorgetragen, einen Stein überfuhr und damit das
beschriebene Manöver durchführte.
5.4 Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver
Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens
grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich
der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist
(BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver
Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens
grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich
der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist.
Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also
unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit
zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein
bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in
einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen
bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen bedarf
jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird
nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders
vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere
Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber
fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten
«Sichhinwegsetzen», sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der
Gefährdung fremder Interessen liegen kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit
darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des
subjektiven geschlossen werden. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände zu
ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf
Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht.
5.5 Bei der Unfallstelle handelt es sich
um eine kurvige Bergstrasse Richtung Gempen. Weder den Akten noch dem
Strafbefehl ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit überhöhter
Geschwindigkeit unterwegs war. Auch das Schadensbild des Fahrzeugs lässt
lediglich vage Rückschlüsse auf gefahrene Geschwindigkeiten zu, zumal auch der
Kollisionswinkel mit der Leiteinrichtung massgeblichen Einfluss auf einen
Schaden hat. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer während der Fahrt
auch keine Verrichtung vorgenommen oder stand unter Medikamenten-, Drogen- oder
Alkoholeinfluss. Die Atemalkoholkontrolle verlief negativ. Er sei jederzeit
vorsichtig unterwegs gewesen und der überfahrene Stein habe sein Manöver
ausgelöst. Aus den konkreten Umständen kann nicht auf eine zwingend vorliegende
momentane Rücksichtslosigkeit oder Grobfahrlässigkeit geschlossen werden.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Fahrfehler begangen
hat, welcher jedem noch so vernünftigen Fahrzeugführer einmal unterlaufen kann.
Aufgrund der vorhandenen Aktenlage lässt sich die von der Vorinstanz vorgeworfenen
Rücksichtslosigkeit jedenfalls nicht abschliessend beweisen, was sich zu
Gunsten des Beschwerdeführers auswirken muss. Somit präsentiert sich vorliegend
das Verschulden zwar nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht als schwer.
Es liegt demnach eine mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.
6. Nach einer mittelschweren
Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder
Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der
Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Der fahrerische Leumund des
Beschwerdeführers ist bis anhin ungetrübt. Folglich ist die Entzugsdauer auf
einen Monat festzusetzen.
7. Die Beschwerde erweist sich als
begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Verfügung des BJD vom 5. Mai 2022 ist
aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis in Anwendung von Art.
16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat (ab
Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Da der Beschwerdeführer
durch sein unbestrittenes Fehlverhalten ein Administrativverfahren ausgelöst
hat, hat er die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen.
9. Der vor dem Verwaltungsgericht nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keine (substantiierte)
Parteientschädigung geltend, weshalb eine solche nicht zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des BJD vom 5. Mai 2022 aufgehoben.
2. Der Führerausweis von A.___ wird in
Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von
einem Monat entzogen.
3. Der Führerausweis ist spätestens innert
30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
4. A.___ hat die Kosten für das
Administrativverfahren bei der MFK von CHF 406.35 zu tragen.
5. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann