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Entscheid

VWBES.2022.194

Führerausweisentzug

22. Dezember 2022Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 1. Januar 2022, um ca. 07.00 Uhr,

geriet A.___, von Dornach Richtung Gempen fahrend, in einer Rechtskurve auf die

Gegenfahrbahn und kollidierte frontal-seitlich mit der Leiteinrichtung. Der

Unfall ereignete sich im Ausserortsbereich, wobei der Strassenzustand feucht

und das Verkehrsaufkommen schwach war. A.___ verständigte trotz Sachschaden an

der Leiteinrichtung weder die Polizei noch das Kreisbauamt III. Mit Strafbefehl

vom 31. Januar 2022 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall

zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft ging dabei von

einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) aus. Dieser Strafbefehl ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2. In der Folge eröffnete die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), als Vertreterin des Bau-

und Justizdepartement (BJD), ein Administrativverfahren. Mit Schreiben vom 8.

Februar 2022 stellte die MFK einen Entzug des Führerausweises für die Dauer von

mindestens drei Monaten in Aussicht und gewährte A.___ mit gleichem Schreiben

das rechtliche Gehör. Innert erstreckter Frist nahm er, damals vertreten durch

seine Rechtschutzversicherung, am 25. April 2022 Stellung zur beabsichtigten

Massnahme.

3. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022

entschied die MFK unter Kostenfolge auf einen Führerausweisentzug für die Dauer

von drei Monaten. Sowohl die von A.___ geschaffene Verkehrsgefährdung als auch

sein Verschulden müsse als schwer qualifiziert werden. Es handle sich somit um

eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und es müsse die gesetzliche Mindestentzugsdauer von

drei Monaten eingehalten werden (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

4. Mit Beschwerdeschrift vom 12. Mai

2022 (Posteingang 17. Mai 2022) erhob A.___ (fortan Beschwerdeführer)

Beschwerde gegen die Verfügung des BJD. Er beantragte:

1. Die Verfügung vom 5. Mai 2022 sei

vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Vorfall vom 1. Januar 2022 sei als

mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einzustufen.

3. Es sei gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit.

a SVG, ein Führerausweisentzug im Rahmen des gesetzlichen Minimums von einem

Monat zu verfügen.

4. Es sei eine Abgabefrist von 30 Tagen zu

gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

5. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 17. Mai 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der

MFK Frist zur Stellungnahme gesetzt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 beantragte

diese die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen.

6. Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung relevant, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu

Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG) angeordnet hat.

3.

Der Beschwerdeführer bringt im

Wesentlichen vor, dass die MFK grundsätzlich an den Sachverhalt im Strafbefehl

gebunden sei. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer wegen einfacher

Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Das Bundesgericht habe verschiedentlich

darauf hingewiesen, dass nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung

widersprüchliche Entscheide zu vermeiden seien. Dies bedeute, dass sich eine

Verwaltungsbehörde grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des

Strafrichters anzuschliessen habe, auch wenn sie selbst das Verschulden anders

beurteilen würde.

3.1

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, dass im Strassenverkehr täglich eine Vielzahl an Entscheidungen innert

kürzester Zeit zu treffen seien. Andererseits dürfe man die Situation nicht

rückwirkend qualifizieren, denn aus der Retrospektive könne immer eine andere

vertretbare Entscheidung gefunden werden. Es müsse die damalige konkrete

Situation gewürdigt werden. Bei einer Vollbremsung wäre er nicht sicher

gewesen, ob er noch vor der Felswand zum Stillstand gekommen wäre. Deshalb und

weil die Gegenfahrbahn leer gewesen sei, habe er sich in diesem Augenblick für

ein Ausweichen entschieden. Nicht jede Entscheidung im Strassenverkehr, die man

auch hätte anders treffen können, erfülle den subjektiven Tatbestand von Art.

90.

Abs. 2 SVG. Vielmehr müsse besondere Rücksichtslosigkeit vorliegen, was bei

ihm klar nicht der Fall gewesen sei. Er habe zu keiner Zeit bewusst ein

unnötiges Risiko eingehen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährden

wollen. Er sei stets vorsichtig und konzentriert unterwegs gewesen, habe keinen

Alkohol oder Drogen konsumiert, er habe auch genügend geschlafen und sei auch

nicht abgelenkt gewesen. Es sei zu keinem Unfall mit Drittbeteiligung gekommen

und zu keiner konkreten Gefährdung. Er sei beruflich dringend auf den

Führerausweis angewiesen, da er als praktizierender Chirurg seine Patienten

auch vor Ort betreue. Aufgrund des einmaligen Fahrfehlers sei es absolut

unverhältnismässig und willkürlich den Führerausweis für drei Monate zu

entziehen. Einzig eine Entzugsdauer im Rahmen des gesetzlichen Minimums nach

Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG von einem Monat sei vorliegend gerade noch

vertretbar.

3.2

Dagegen bringt die MFK vor, dass sie

lediglich an die Sachverhaltsdarstellungen des Strafurteils gebunden sei. In

der rechtlichen Würdigung sei sie grundsätzlich frei. Weil der Beschwerdeführer

in einer unübersichtlichen Rechtskurve über die Sicherheitslinie auf die

Gegenfahrbahn gekommen sei, habe er andere Verkehrsteilnehmer erhöht abstrakt

gefährdet. Dies könne nicht mehr als mittelschwer qualifiziert werden. Dasselbe

gelte für das Verschulden. Er habe die unübersichtliche Kurve mit einer nicht

angepassten Geschwindigkeit befahren. Seine Darstellung in der Stellungnahme

vom 25. April 2022 bezüglich der Steine auf der Strasse sei widersprüchlich und

scheine eine blosse Schutzbehauptung zu sein. Er habe bewusst nicht eine

Vollbremsung gemacht. Da es sich um eine kurvige Strecke gehandelt habe, könne

er sich nicht sicher gewesen sein, dass wirklich kein anderer

Verkehrsteilnehmer entgegenkomme. Zudem werde anhand des Schadenbildes

ersichtlich, dass er heftig mit der Leitplanke kollidiert sein musste. Das

Schadensbild widerspreche eindeutig einer vorsichtigen Fahrweise und

verdeutliche die nicht angepasste Geschwindigkeit. Es handle sich dabei um die

Verletzung einer objektiv wichtigen Verkehrsregel, welche der Beschwerdeführer

leichtfertig nicht bedacht habe. Durch seine Fahrweise habe er zumindest

unbewusst grobfahrlässig gehandelt. Sowohl die von ihm geschaffene

Verkehrsgefährdung als auch sein Verschulden müsse als schwer qualifiziert

werden.

4.

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts

1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er

den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm

von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers

und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven

Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff.

SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103,

E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer

Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts

(Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die

strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im

Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder

schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des

Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom

26.

Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).

Vorliegend hat der Staatsanwalt

ausschliesslich auf den Polizeirapport mitsamt der vorhandenen

Bilddokumentation abgestellt. Andere Beweise, wie Einvernahmen oder einen

Augenschein, hat der Staatsanwalt nicht abgenommen. Somit ist festzuhalten,

dass keine weitergehende Strafuntersuchung vorgenommen worden ist, so dass im

Ergebnis die MFK nicht an die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene

rechtliche Qualifikation einer einfachen Verkehrsregelverletzung gebunden ist.

5.

Der Beschwerdeführer bestreitet den

Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 31. Januar 2022

beziehungsweise die Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist

Dispositiv

demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer pflichtwidrig sein Fahrzeug

nicht beherrscht hat und er als Lenker seines Personenwagens in einer

Rechtskurve von der Fahrbahn abkam, die Gegenfahrbahn überquerte und in der

Folge mit der Leiteinrichtung kollidierte.

5.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen

der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine

mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die

mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden

Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering,

aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das

Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für

die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder

auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte

abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder

Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der

jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt vieler

Entscheid des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1 mit

Hinweisen).

5.2 Der Führer muss gemäss Art. 31 Abs.

1 SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den

Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung,

sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug

den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten,

namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren

Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahrzeugführer darf nur so

schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art.

4 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).

5.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer

durch seinen Fahrfehler mit Kollisionsfolge nicht nur sich selbst an Leib und

Leben gefährdet, sondern mindestens erhöht abstrakt auch Dritte. Obwohl das

Verkehrsaufkommen gemäss Polizeianzeige vom 18. Januar 2022 nur schwach war,

ist es nur

glücklichen Umständen bzw. dem Zufall zu verdanken, dass auf der von ihm

überquerten Gegenfahrbahn kein korrekt fahrendes Fahrzeug entgegengekommen ist.

Die Gefährdung ist demnach

nicht mehr als gering, sondern als erheblich zu qualifizieren, selbst wenn der

Beschwerdeführer, wie vorgetragen, einen Stein überfuhr und damit das

beschriebene Manöver durchführte.

5.4 Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver

Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges

Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens

grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich

der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist

(BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver

Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges

Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens

grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich

der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist.

Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also

unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit

zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein

bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in

einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen

bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen bedarf

jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird

nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders

vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere

Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber

fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten

«Sichhinwegsetzen», sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der

Gefährdung fremder Interessen liegen kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit

darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des

subjektiven geschlossen werden. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände zu

ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf

Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht.

5.5 Bei der Unfallstelle handelt es sich

um eine kurvige Bergstrasse Richtung Gempen. Weder den Akten noch dem

Strafbefehl ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit überhöhter

Geschwindigkeit unterwegs war. Auch das Schadensbild des Fahrzeugs lässt

lediglich vage Rückschlüsse auf gefahrene Geschwindigkeiten zu, zumal auch der

Kollisionswinkel mit der Leiteinrichtung massgeblichen Einfluss auf einen

Schaden hat. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer während der Fahrt

auch keine Verrichtung vorgenommen oder stand unter Medikamenten-, Drogen- oder

Alkoholeinfluss. Die Atemalkoholkontrolle verlief negativ. Er sei jederzeit

vorsichtig unterwegs gewesen und der überfahrene Stein habe sein Manöver

ausgelöst. Aus den konkreten Umständen kann nicht auf eine zwingend vorliegende

momentane Rücksichtslosigkeit oder Grobfahrlässigkeit geschlossen werden.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Fahrfehler begangen

hat, welcher jedem noch so vernünftigen Fahrzeugführer einmal unterlaufen kann.

Aufgrund der vorhandenen Aktenlage lässt sich die von der Vorinstanz vorgeworfenen

Rücksichtslosigkeit jedenfalls nicht abschliessend beweisen, was sich zu

Gunsten des Beschwerdeführers auswirken muss. Somit präsentiert sich vorliegend

das Verschulden zwar nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht als schwer.

Es liegt demnach eine mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.

6. Nach einer mittelschweren

Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder

Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der

Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Der fahrerische Leumund des

Beschwerdeführers ist bis anhin ungetrübt. Folglich ist die Entzugsdauer auf

einen Monat festzusetzen.

7. Die Beschwerde erweist sich als

begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Verfügung des BJD vom 5. Mai 2022 ist

aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis in Anwendung von Art.

16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat (ab

Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Da der Beschwerdeführer

durch sein unbestrittenes Fehlverhalten ein Administrativverfahren ausgelöst

hat, hat er die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen.

9. Der vor dem Verwaltungsgericht nicht

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keine (substantiierte)

Parteientschädigung geltend, weshalb eine solche nicht zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des BJD vom 5. Mai 2022 aufgehoben.

2. Der Führerausweis von A.___ wird in

Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von

einem Monat entzogen.

3. Der Führerausweis ist spätestens innert

30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

4. A.___ hat die Kosten für das

Administrativverfahren bei der MFK von CHF 406.35 zu tragen.

5. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann