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Entscheid

VWBES.2022.198

Führerausweisentzug

14. September 2022Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 6. Oktober 2021, 14.20 Uhr, soll A.___

in Basel bei der Verzweigung Steinentorberg/Heuwaage-Viadukt die Signalisierung

«Stopp» missachtet haben und mit einer

geschätzten Geschwindigkeit von 25-30 km/h ungebremst in die Verzweigung in

Richtung Nauentunnel eingefahren sein. Dieser Vorfall ist von Polizisten der

Kantonspolizei Basel-Stadt (…) beobachtet und bei der zuständigen

Staatsanwaltschaft beanzeigt worden.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt verurteilte A.___ wegen einfacher Verletzung der Verkehregeln nach

Art. 90 Ziff. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) und bestrafte ihn mit

einer Busse von CHF 200.00. Der Strafbefehl vom 2. März 2022 ist in Rechtskraft

erwachsen.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2022 namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge einfacher Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) für

die Dauer von zwei Monaten.

4. Gegen die Verfügung des BJD liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann, am 19. Mai

2022 mit folgenden Begehren Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben:

1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom

6. Mai 2022 aufzuheben.

2. Es sei auf die Anordnung jeglicher

Massnahmen zu verzichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 liess

der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die ergänzende Beschwerdebegründung

zukommen. Die MFK schloss mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2022 namens des DdI

auf Abweisung der Beschwerde. Am 16. August 2022 replizierte der

Beschwerdeführer zur Stellungnahme der MFK.

5. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu

Recht einen Führerausweisentzug infolge einfacher Widerhandlung (Art. 16a Abs.

1.

lit. a SVG) von zwei Monaten angeordnet hat.

3.1

Der Beschwerdeführer macht in seinen

Vorbringen hauptsächlich und sinngemäss geltend, dass das vorgeworfene

Verhalten einer Bagatelle gleiche. Die Bussenhöhe von CHF 200.00 sei Gradmesser

für die Schwere des Delikts. Es handle sich dabei um eine Bussenhöhe, welche

sich in den Bussenlisten der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11)

wiederholt finden lasse. Dies bedeute, dass die Strafverfolgungsbehörde die

Regelverletzung analog einer solchen gemäss OBV einstufe. Der Grundsatz der

Rechtsgleichheit gebiete es, auch die vorliegende Widerhandlung als besonders

leicht zu beurteilen und auf jegliche Massnahmen zu verzichten. So seien auch

OBV-Verfahren nicht relevant für mögliche Administrativmassnahmen. Im Übrigen

würden die Geschwindigkeitsschätzungen der Polizisten in Zweifel gezogen. Er

sei nie und nimmer ungebremst mit der geschätzten Geschwindigkeit unterwegs

gewesen. Er habe durchaus seine Fahrt verlangsamt und Fahrt aufgenommen, nachdem

er sich vergewissert habe, dass kein vortrittsberechtigter Verkehrsteilnehmer

zugegen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Strafverfügung

nicht zur Wehr gesetzt, weil im Schreiben der Kantonspolizei Basel-Stadt von

einem Rollstopp die Rede gewesen sei, weswegen er von einer Bagatelle habe

ausgehen dürfen und nicht mit einem Ausweisentzug habe rechnen müssen. Aufgrund

verschiedener Umstände habe er die Busse einfach bezahlt.

3.2

Die Beschwerdegegnerin macht

sinngemäss geltend, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die

Feststellungen des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden sei, nicht aber

bei dessen rechtlicher Würdigung. In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhaltes sei die Verwaltungsbehörde frei, ausser die rechtliche Würdigung

hange stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser

kenne, weil er etwa weitere Beweise abgenommen habe. Der Beschwerdeführer hätte

seine nun vorgebrachten Bestreitungen bereits im Strafverfahren vornehme

müssen. Es handle sich auch nicht um einen besonders leichten Fall, welcher

keine Administrativmassnahme nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer weise einen

erheblich getrübten fahrerischen Leumund auf. Der erzieherische Bedarf des

Beschwerdeführers sei als erhöht zu bezeichnen, weshalb von der

Mindestentzugsdauer abgewichen worden sei. Demgegenüber sie die geltend

gemachte Massnahmeempfindlichkeit als leicht zu bezeichnen. Eine berufliche

Notwendigkeit, Motorfahrzeuge zu lenken sei zu verneinen. Seine Arbeit

erschöpfe sich nicht im Lenken von Motorfahrzeugen, wie dies beispielsweise bei

einem Taxifahrer der Fall sei.

4.

Aus den Akten geht die dem

Beschwerdeführer vorgehaltene Missachtung des Stoppsignals rechtsgenügend

hervor. Sie wurde denn auch grundsätzlich im Strafverfahren nicht bestritten,

obwohl der Beschwerdeführer mehrfach dazu Gelegenheit hatte (Schreiben

Kantonspolizei BS vom 17. Oktober 2021, Telefonat Kantonspolizei vom 10.

November 2021, Strafbefehl vom 2. März 2022). Insbesondere aus dem zugestellten

Strafbefehl hätte sich dem Beschwerdeführer erhellen müssen, dass die

Angelegenheit nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt wird und er sich hätte wehren

können. Dies gilt umso mehr, als die MFK im Verteiler des Strafbefehls

ausdrücklich aufgeführt ist. Schliesslich bleibt auch festzuhalten, dass die

Strafanzeige durch zwei Polizisten erstellt worden ist, welche den Vorfall

direkt beobachtet haben. Sie bezeichnen sich im Überweisungsschreiben an die

Staatsanwaltschaft vom 10. November 2021 beide ausdrücklich als

Auskunftspersonen. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte der

Beschwerdeführer allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

müssen, wenn er derart von einem anderen Sachverhalt ausgeht (BGE 123 II 97, E.

3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20.

Februar 2017, E. 2.2).

4.1

Der Führerausweis wird entzogen oder

eine Verwarnung wird ausgesprochen nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1) ausgeschlossen ist (Art. 16 Abs. 2 SVG).

Letzteres ist u.a. der Fall bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen

gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG).

Gemäss der polizeilichen Strafanzeige hat der Beschwerdeführer niemanden

konkret gefährdet oder behindert, es befand sich kein weiteres Fahrzeug im

Dispositiv

Bereich der Kreuzung. Das Verfahren nach OBG ist demnach grundsätzlich nicht

ausgeschlossen.

Die Übertretungen, die durch

Ordnungsbussen zu ahnden sind, sind im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung

(OBV) aufgelistet. Gemäss Ziffer 308 wird „nicht vollständiges Anhalten bei

Stoppsignalen (Rollstopp)“ mit einer Busse von

CHF 60.00 geahndet. Der Begriff des Rollstopps ist im Gesetz nirgends näher

definiert. Klar sind lediglich die Extremfälle: Wo ein Fahrzeuglenker bei einem

Stopp sein Fahrzeug nahezu – aber eben doch nicht vollständig – zum Stehen

bringt, liegt ein Rollstopp vor. Wo der Fahrzeuglenker hingegen die

Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nur unwesentlich vermindert und ohne

erkennbare Verzögerung weiterfährt, ist ein Rollstopp zu verneinen und es liegt

ein Überfahren des Stoppsignals ohne wesentliche Verzögerung vor. Zwischen

diesen beiden Extremfällen ist die Abgrenzung auslegungsbedürftig und unterliegt

einem gewissen Ermessen.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er

sei nie und nimmer ungebremst mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h über das

Stopp-Signal gefahren; er habe durchaus seine Fahrt verlangsamt und Fahrt

aufgenommen, nachdem er sich vergewissert habe, dass kein vortrittsberechtigter

Verkehrsteilnehmer zugegen war. Ob das Überfahren einer Stopplinie mit einer

Geschwindigkeit von weniger als 25–30 km/h als Rollstopp zu qualifizieren ist,

kann vorliegend offengelassen werden: Gemäss der Strafanzeige und dem

Strafbefehl überfuhr der Beschwerdeführer die Stopplinie ohne wesentliche

Verzögerung mit einer Geschwindigkeit von ca. 25–30 km/h. Es liegen keine

Anhaltspunkte vor, dass die Angaben der beiden Polizeibeamten unzutreffend

wären. Gewiss ist eine präzise Einschätzung von Geschwindigkeiten sehr

schwierig, doch ist davon auszugehen, dass Polizisten, die berufsmässig im Strassenverkehr

zu tun haben, zu unterscheiden vermögen, ob jemand nicht vollständig angehalten

hat oder ohne wesentliche Verzögerung über die Stopplinie gefahren ist. Hätten

die Polizisten es anders wahrgenommen, möglicherweise wie es der

Beschwerdeführer darzutun versucht, wäre ihnen auch das Verfahren nach OBV

offen gestanden. Es ist demnach auf die Angaben der Polizei abzustellen, wonach

der Beschwerdeführer, ohne das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, ungebremst

mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h das Stopp-Signal missachtet hat. Diese

Geschwindigkeit überschreitet klar ein „nicht vollständiges Anhalten“. Ansonsten

und für anderes hätte sich der Beschwerdeführer sich ohnehin im Strafverfahren

wehren müssen (vgl. Ziff. 4 hiervor). Es liegt somit kein Rollstopp vor und das

Ordnungsbussenverfahren ist nicht anwendbar. Es ist nach der Regelung von Art.

16a SVG vorzugehen.

4.3 Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der

Führerausweis im Falle einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat

entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder

eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Eine Verwarnung ist

auszusprechen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht

entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In

besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).

Eine leichte Widerhandlung begeht u.a.,

wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1

lit. a). Es braucht keine Rechtsgutverletzung – etwa Personen- oder Sachschaden

– eingetreten zu sein, damit der Tatbestand erfüllt ist; vielmehr genügt eine

Gefährdung. Doch braucht auch keine konkrete Gefährdung (etwa eines anderen

Verkehrsteilnehmers) vorzuliegen; eine abstrakte Gefährdung genügt (René

Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III,

Bern 1995, N 2250). Stoppsignale werden gerade wegen eines erhöhten

Gefahrenpotenzials an gefahrenträchtigen Kreuzungen angebracht. Das Überfahren

einer Stopplinie mit einer Geschwindigkeit, die einen Rollstopp übersteigt,

birgt per se eine abstrakte Gefahr und ist (zumindest, je nach den konkreten

Umständen) als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a SVG zu qualifizieren.

Damit steht auch fest, dass kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4

SVG vorliegt (vgl. SOG 2006 Nr. 26).

4.4 Bei der Festsetzung der Dauer des

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, der Leumund als

Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu

führen. Die Mindestdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs.

3 SVG).

Der automobilistische Leumund des

Beschwerdeführers muss als getrübt bezeichnet werden. Das Massnahmeregister

(ADMAS) enthält zahlreiche Eintragungen:

17.10.2011: Entzug Führerausweis

für 1 Monat

10.12.2015: Entzug Führerausweis

für 1 Monat

22.06.2018: Entzug Führerausweis

für 1 Monat

15.07.2020: Entzug Führerausweis

für 1 Monat (bis 27. August 2020)

Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der

Führerausweis im Falle einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat

entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder

eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Der Führerausweisentzug für

die Minimaldauer von einem Monat ist deshalb obligatorisch, da sich das

Vorliegende am 6. Oktober 2021 ereignete.

5. Es ist der Beschwerdegegnerin

grundsätzlich zuzustimmen, dass die bisher verfügten Administrativmassnahmen

beschränkten Lerneffekt verzeichneten. Jedoch ist eine Massnahmeempfindlichkeit

nicht zu verkennen. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsleiter und Firmeninhaber

eines Handelsbetriebs (vgl. Auszug Zefix). Aus der Homepage […] ist zu

entnehmen, dass es sich um ein eher kleineres Geschäftsteam mit 10 Personen

handelt, das Kaffee- und Vendingautomaten vertreibt. Es liegt auf der Hand,

dass sich der Geschäftsleiter und Inhaber mehrheitlich um die Kundenbeziehungen

und Kundenakquisition zu kümmern hat und somit auf das Führen eines

Motorfahrzeugs angewiesen ist. Gerade auch im Hinblick auf die insbesondere im

Jahre 2020/2021 herrschenden besonderen Umstände ist von einer erhöhten

Massnahmeempfindlichkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine

Verdoppelung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer als unangemessen. Auch in der

Hoffnung, dass sich der Beschwerdeführer künftig bewährt, erscheint die

Anwendung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von einem Monat als der

Widerhandlung angemessen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Der Entscheid vom 6. Mai

2022 des Bau- und Justizdepartements ist abzuändern.

7. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die hälftigen Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Rest

geht zu Lasten des Kantons Solothurn. Die Verfahrenskosten einschliesslich

Entscheidgebühr werden auf CHF 800.00 festgesetzt.

8. Die von Rechtsanwalt Markus Spielmann

eingereichte Kostennote ist im geltend gemachten Umfang von CHF 3'225.75 angemessen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer die Hälfte

seiner Parteikosten durch den Kanton Solothurn zu ersetzen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

werden die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 6. Mai 2022 des Bau- und

Justizdepartements insofern abgeändert, als der Führerausweis für die Dauer von

einem Monat entzogen wird.

2. Der Führerausweis ist spätestens innert

30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

3. A.___ hat an die Kosten vor

Verwaltungsgericht einen Beitrag von

CHF 400.00 zu bezahlen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann, eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 1'612.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad