VWBES.2022.198
Führerausweisentzug
14. September 2022Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. Oktober 2021, 14.20 Uhr, soll A.___
in Basel bei der Verzweigung Steinentorberg/Heuwaage-Viadukt die Signalisierung
«Stopp» missachtet haben und mit einer
geschätzten Geschwindigkeit von 25-30 km/h ungebremst in die Verzweigung in
Richtung Nauentunnel eingefahren sein. Dieser Vorfall ist von Polizisten der
Kantonspolizei Basel-Stadt (…) beobachtet und bei der zuständigen
Staatsanwaltschaft beanzeigt worden.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt verurteilte A.___ wegen einfacher Verletzung der Verkehregeln nach
Art. 90 Ziff. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) und bestrafte ihn mit
einer Busse von CHF 200.00. Der Strafbefehl vom 2. März 2022 ist in Rechtskraft
erwachsen.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2022 namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge einfacher Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) für
die Dauer von zwei Monaten.
4. Gegen die Verfügung des BJD liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann, am 19. Mai
2022 mit folgenden Begehren Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben:
1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom
6. Mai 2022 aufzuheben.
2. Es sei auf die Anordnung jeglicher
Massnahmen zu verzichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 liess
der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die ergänzende Beschwerdebegründung
zukommen. Die MFK schloss mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2022 namens des DdI
auf Abweisung der Beschwerde. Am 16. August 2022 replizierte der
Beschwerdeführer zur Stellungnahme der MFK.
5. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht einen Führerausweisentzug infolge einfacher Widerhandlung (Art. 16a Abs.
1.
lit. a SVG) von zwei Monaten angeordnet hat.
3.1
Der Beschwerdeführer macht in seinen
Vorbringen hauptsächlich und sinngemäss geltend, dass das vorgeworfene
Verhalten einer Bagatelle gleiche. Die Bussenhöhe von CHF 200.00 sei Gradmesser
für die Schwere des Delikts. Es handle sich dabei um eine Bussenhöhe, welche
sich in den Bussenlisten der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11)
wiederholt finden lasse. Dies bedeute, dass die Strafverfolgungsbehörde die
Regelverletzung analog einer solchen gemäss OBV einstufe. Der Grundsatz der
Rechtsgleichheit gebiete es, auch die vorliegende Widerhandlung als besonders
leicht zu beurteilen und auf jegliche Massnahmen zu verzichten. So seien auch
OBV-Verfahren nicht relevant für mögliche Administrativmassnahmen. Im Übrigen
würden die Geschwindigkeitsschätzungen der Polizisten in Zweifel gezogen. Er
sei nie und nimmer ungebremst mit der geschätzten Geschwindigkeit unterwegs
gewesen. Er habe durchaus seine Fahrt verlangsamt und Fahrt aufgenommen, nachdem
er sich vergewissert habe, dass kein vortrittsberechtigter Verkehrsteilnehmer
zugegen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Strafverfügung
nicht zur Wehr gesetzt, weil im Schreiben der Kantonspolizei Basel-Stadt von
einem Rollstopp die Rede gewesen sei, weswegen er von einer Bagatelle habe
ausgehen dürfen und nicht mit einem Ausweisentzug habe rechnen müssen. Aufgrund
verschiedener Umstände habe er die Busse einfach bezahlt.
3.2
Die Beschwerdegegnerin macht
sinngemäss geltend, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die
Feststellungen des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden sei, nicht aber
bei dessen rechtlicher Würdigung. In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhaltes sei die Verwaltungsbehörde frei, ausser die rechtliche Würdigung
hange stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser
kenne, weil er etwa weitere Beweise abgenommen habe. Der Beschwerdeführer hätte
seine nun vorgebrachten Bestreitungen bereits im Strafverfahren vornehme
müssen. Es handle sich auch nicht um einen besonders leichten Fall, welcher
keine Administrativmassnahme nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer weise einen
erheblich getrübten fahrerischen Leumund auf. Der erzieherische Bedarf des
Beschwerdeführers sei als erhöht zu bezeichnen, weshalb von der
Mindestentzugsdauer abgewichen worden sei. Demgegenüber sie die geltend
gemachte Massnahmeempfindlichkeit als leicht zu bezeichnen. Eine berufliche
Notwendigkeit, Motorfahrzeuge zu lenken sei zu verneinen. Seine Arbeit
erschöpfe sich nicht im Lenken von Motorfahrzeugen, wie dies beispielsweise bei
einem Taxifahrer der Fall sei.
4.
Aus den Akten geht die dem
Beschwerdeführer vorgehaltene Missachtung des Stoppsignals rechtsgenügend
hervor. Sie wurde denn auch grundsätzlich im Strafverfahren nicht bestritten,
obwohl der Beschwerdeführer mehrfach dazu Gelegenheit hatte (Schreiben
Kantonspolizei BS vom 17. Oktober 2021, Telefonat Kantonspolizei vom 10.
November 2021, Strafbefehl vom 2. März 2022). Insbesondere aus dem zugestellten
Strafbefehl hätte sich dem Beschwerdeführer erhellen müssen, dass die
Angelegenheit nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt wird und er sich hätte wehren
können. Dies gilt umso mehr, als die MFK im Verteiler des Strafbefehls
ausdrücklich aufgeführt ist. Schliesslich bleibt auch festzuhalten, dass die
Strafanzeige durch zwei Polizisten erstellt worden ist, welche den Vorfall
direkt beobachtet haben. Sie bezeichnen sich im Überweisungsschreiben an die
Staatsanwaltschaft vom 10. November 2021 beide ausdrücklich als
Auskunftspersonen. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte der
Beschwerdeführer allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
müssen, wenn er derart von einem anderen Sachverhalt ausgeht (BGE 123 II 97, E.
3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20.
Februar 2017, E. 2.2).
4.1
Der Führerausweis wird entzogen oder
eine Verwarnung wird ausgesprochen nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1) ausgeschlossen ist (Art. 16 Abs. 2 SVG).
Letzteres ist u.a. der Fall bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen
gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG).
Gemäss der polizeilichen Strafanzeige hat der Beschwerdeführer niemanden
konkret gefährdet oder behindert, es befand sich kein weiteres Fahrzeug im
Dispositiv
Bereich der Kreuzung. Das Verfahren nach OBG ist demnach grundsätzlich nicht
ausgeschlossen.
Die Übertretungen, die durch
Ordnungsbussen zu ahnden sind, sind im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung
(OBV) aufgelistet. Gemäss Ziffer 308 wird „nicht vollständiges Anhalten bei
Stoppsignalen (Rollstopp)“ mit einer Busse von
CHF 60.00 geahndet. Der Begriff des Rollstopps ist im Gesetz nirgends näher
definiert. Klar sind lediglich die Extremfälle: Wo ein Fahrzeuglenker bei einem
Stopp sein Fahrzeug nahezu – aber eben doch nicht vollständig – zum Stehen
bringt, liegt ein Rollstopp vor. Wo der Fahrzeuglenker hingegen die
Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nur unwesentlich vermindert und ohne
erkennbare Verzögerung weiterfährt, ist ein Rollstopp zu verneinen und es liegt
ein Überfahren des Stoppsignals ohne wesentliche Verzögerung vor. Zwischen
diesen beiden Extremfällen ist die Abgrenzung auslegungsbedürftig und unterliegt
einem gewissen Ermessen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er
sei nie und nimmer ungebremst mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h über das
Stopp-Signal gefahren; er habe durchaus seine Fahrt verlangsamt und Fahrt
aufgenommen, nachdem er sich vergewissert habe, dass kein vortrittsberechtigter
Verkehrsteilnehmer zugegen war. Ob das Überfahren einer Stopplinie mit einer
Geschwindigkeit von weniger als 25–30 km/h als Rollstopp zu qualifizieren ist,
kann vorliegend offengelassen werden: Gemäss der Strafanzeige und dem
Strafbefehl überfuhr der Beschwerdeführer die Stopplinie ohne wesentliche
Verzögerung mit einer Geschwindigkeit von ca. 25–30 km/h. Es liegen keine
Anhaltspunkte vor, dass die Angaben der beiden Polizeibeamten unzutreffend
wären. Gewiss ist eine präzise Einschätzung von Geschwindigkeiten sehr
schwierig, doch ist davon auszugehen, dass Polizisten, die berufsmässig im Strassenverkehr
zu tun haben, zu unterscheiden vermögen, ob jemand nicht vollständig angehalten
hat oder ohne wesentliche Verzögerung über die Stopplinie gefahren ist. Hätten
die Polizisten es anders wahrgenommen, möglicherweise wie es der
Beschwerdeführer darzutun versucht, wäre ihnen auch das Verfahren nach OBV
offen gestanden. Es ist demnach auf die Angaben der Polizei abzustellen, wonach
der Beschwerdeführer, ohne das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, ungebremst
mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h das Stopp-Signal missachtet hat. Diese
Geschwindigkeit überschreitet klar ein „nicht vollständiges Anhalten“. Ansonsten
und für anderes hätte sich der Beschwerdeführer sich ohnehin im Strafverfahren
wehren müssen (vgl. Ziff. 4 hiervor). Es liegt somit kein Rollstopp vor und das
Ordnungsbussenverfahren ist nicht anwendbar. Es ist nach der Regelung von Art.
16a SVG vorzugehen.
4.3 Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der
Führerausweis im Falle einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat
entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder
eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Eine Verwarnung ist
auszusprechen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht
entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In
besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
Eine leichte Widerhandlung begeht u.a.,
wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1
lit. a). Es braucht keine Rechtsgutverletzung – etwa Personen- oder Sachschaden
– eingetreten zu sein, damit der Tatbestand erfüllt ist; vielmehr genügt eine
Gefährdung. Doch braucht auch keine konkrete Gefährdung (etwa eines anderen
Verkehrsteilnehmers) vorzuliegen; eine abstrakte Gefährdung genügt (René
Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III,
Bern 1995, N 2250). Stoppsignale werden gerade wegen eines erhöhten
Gefahrenpotenzials an gefahrenträchtigen Kreuzungen angebracht. Das Überfahren
einer Stopplinie mit einer Geschwindigkeit, die einen Rollstopp übersteigt,
birgt per se eine abstrakte Gefahr und ist (zumindest, je nach den konkreten
Umständen) als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a SVG zu qualifizieren.
Damit steht auch fest, dass kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4
SVG vorliegt (vgl. SOG 2006 Nr. 26).
4.4 Bei der Festsetzung der Dauer des
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, der Leumund als
Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu
führen. Die Mindestdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs.
3 SVG).
Der automobilistische Leumund des
Beschwerdeführers muss als getrübt bezeichnet werden. Das Massnahmeregister
(ADMAS) enthält zahlreiche Eintragungen:
17.10.2011: Entzug Führerausweis
für 1 Monat
10.12.2015: Entzug Führerausweis
für 1 Monat
22.06.2018: Entzug Führerausweis
für 1 Monat
15.07.2020: Entzug Führerausweis
für 1 Monat (bis 27. August 2020)
Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der
Führerausweis im Falle einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat
entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder
eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Der Führerausweisentzug für
die Minimaldauer von einem Monat ist deshalb obligatorisch, da sich das
Vorliegende am 6. Oktober 2021 ereignete.
5. Es ist der Beschwerdegegnerin
grundsätzlich zuzustimmen, dass die bisher verfügten Administrativmassnahmen
beschränkten Lerneffekt verzeichneten. Jedoch ist eine Massnahmeempfindlichkeit
nicht zu verkennen. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsleiter und Firmeninhaber
eines Handelsbetriebs (vgl. Auszug Zefix). Aus der Homepage […] ist zu
entnehmen, dass es sich um ein eher kleineres Geschäftsteam mit 10 Personen
handelt, das Kaffee- und Vendingautomaten vertreibt. Es liegt auf der Hand,
dass sich der Geschäftsleiter und Inhaber mehrheitlich um die Kundenbeziehungen
und Kundenakquisition zu kümmern hat und somit auf das Führen eines
Motorfahrzeugs angewiesen ist. Gerade auch im Hinblick auf die insbesondere im
Jahre 2020/2021 herrschenden besonderen Umstände ist von einer erhöhten
Massnahmeempfindlichkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine
Verdoppelung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer als unangemessen. Auch in der
Hoffnung, dass sich der Beschwerdeführer künftig bewährt, erscheint die
Anwendung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von einem Monat als der
Widerhandlung angemessen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Der Entscheid vom 6. Mai
2022 des Bau- und Justizdepartements ist abzuändern.
7. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die hälftigen Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Rest
geht zu Lasten des Kantons Solothurn. Die Verfahrenskosten einschliesslich
Entscheidgebühr werden auf CHF 800.00 festgesetzt.
8. Die von Rechtsanwalt Markus Spielmann
eingereichte Kostennote ist im geltend gemachten Umfang von CHF 3'225.75 angemessen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer die Hälfte
seiner Parteikosten durch den Kanton Solothurn zu ersetzen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
werden die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 6. Mai 2022 des Bau- und
Justizdepartements insofern abgeändert, als der Führerausweis für die Dauer von
einem Monat entzogen wird.
2. Der Führerausweis ist spätestens innert
30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
3. A.___ hat an die Kosten vor
Verwaltungsgericht einen Beitrag von
CHF 400.00 zu bezahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann, eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 1'612.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad