Lexipedia

Entscheid

VWBES.2022.2

Schadenabschätzung / Kostengutsprache

2. Dezember 2022Deutsch13 min

Beschwerdeführer, dass er weitere Sofortmassnahmen (Trocknungsarbeiten, Einholen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon

Bloch,

Beschwerdeführer

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schadenabschätzung

/ Kostengutsprache

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 22. Oktober 2020 brannte es in der

Liegenschaft von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), die er zusammen mit

seinen Eltern bewohnt. Die Abklärungen ergaben, dass der Brand im Rahmen von

Abdichtungsarbeiten auf der Terrasse mittels eines Brenners entstanden war,

aufgrund welcher sich hinter der Hausfassade befindliches Material entzündete

und ein Glimmbrand entstand. Dadurch entwickelte sich in der Hausfassade Feuer.

2. Am 23. Oktober 2020 besichtigte die

Solothurnische Gebäudeversicherung (nachfolgend SGV) die Liegenschaft vor Ort.

Anwesend waren auch der Beschwerdeführer, die Brandermittler der Polizei sowie

Brandreiniger. Es wurde festgehalten, dass im Obergeschoss vor allem das

Schlafzimmer, das neue Zimmer oberhalb der Wohnraumerweiterung und das Zimmer

im Dachgeschoss betroffen seien. Ebenfalls sei Wasser durch die Decke ins

Wohnzimmer im Erdgeschoss gedrungen und es bestehe ein Umgebungsschaden.

3. Am 26. Oktober 2020 nahm die

Beschwerdegegnerin eine Schadenabschätzung vor und informierte den

Beschwerdeführer, dass er weitere Sofortmassnahmen (Trocknungsarbeiten, Einholen

von Offerten für Wiederherstellung) treffen könne. Mit Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 9. November 2020 wurde die Schadensumme auf

CHF 160'509.60 festgesetzt. Kostengutsprache wurde geleistet für die

Totalsanierung des Brandschadens (CHF 122'142.55 gemäss Offerte),

Bedachungsarbeiten / provisorische Abdeckung (CHF 1'500.00, gemäss

Offerte), Entsorgung und Rückbau (CHF 7'747.05, gemäss Offerte),

Bauaustrocknung (CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin ),

Baureinigung (CHF 2'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin),

Umgebungsarbeiten (CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin),

Schreinerarbeiten (CHF 14'959.55, gemäss Offerte) und für Fenster

(CHF 4'160.45, gemäss Offerte).

4. Am 20. November 2020 versandte die

Beschwerdegegnerin eine angepasste Kostengutsprache in der Höhe von

CHF 164’760.30, wovon CHF 8'027.05 bereits an den Beschwerdeführer

überwiesen worden waren. Als bewilligte Arbeiten wurden aufgeführt:

-

Totalsanierung

des Brandschadens (CHF 112'449.55 gemäss bereinigter Offerte),

-

Äussere

Abschlüsse (CHF 384.60, gemäss Offerte),

-

Zimmertüren

(CHF 1'500.00, Annahme),

-

Elektroanlagen

(CHF 10'779.10, gemäss Offerte),

-

Bedachungsarbeiten

/ provisorische Abdeckung (CHF 1'500.00, gemäss Offerte),

-

Bauaustrocknung

(CHF 5'000.00, gemäss Offerte),

-

Baureinigung

(CHF 2'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin),

-

Umgebungsarbeiten

(CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin),

-

Schreinerarbeiten

(CHF 14'959.55, gemäss Offerte),

-

Fenster

(CHF 4'160.45, gemäss Offerte).

Bereits überwiesen war der Betrag für

Entsorgung und Rückbau (CHF 8'027.05).

5. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020

wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 757.45 auf

CHF 165'517.75 erhöht, da die Rechnung für die beiden Zimmertüren um

CHF 9.70 und diejenige für die Bauaustrocknung um CHF 747.75 höher

als offeriert ausgefallen war.

6. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021

wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 40.50 auf

CHF 165'558.25 erhöht, da die Rechnung für die Schreinerarbeiten um diesen

Betrag höher als offeriert ausgefallen war.

7. Mit Verfügung vom 9. Januar 2021

wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 797.00 auf

CHF 166'355.25 erhöht, da die Rechnung für die Fenster um diesen Betrag

höher als offeriert ausgefallen war.

8. Mit Verfügung vom 9. März 2021 wurde

die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 5'238.15 auf

CHF 170'796.40 erhöht. Als bewilligte (zum Teil bereits überwiesene

Beträge) wurden aufgeführt:

-

Totalsanierung

des Brandschadens (CHF 96'000.00, 3 Akontozahlungen),

-

Gipser

/ Maler (CHF 10'770.00, gemäss Offerte),

-

Gipser

/ Maler (CHF 8'847.30, wovon CHF 5'347.30 auf Totalsanierung Brand

umgebucht, CHF 1'500.00 auf Sofortmassnahmen umgebucht und

CHF 2'000.00 auf Baureinigung umgebucht),

-

Muldenservice

(CHF 332.25),

-

Äussere

Abschlüsse (CHF 384.60, gemäss Offerte),

-

Gerüstbau

(CHF 4'523.40, gemäss Offerte),

-

Zimmertüren

(CHF 1'509.70),

-

Elektroanlagen

inkl. Einbausprecher (CHF 10'598,85, gemäss Offerte),

-

Sofortmassnahme

Entsorgung und Rückbau (CHF 8'027.05),

-

Bauaustrocknung

(CHF 5'747.75),

-

Umgebungsarbeiten

(CHF 4'098.00, gemäss Offerte),

-

Schreinerarbeiten

(CHF 15'000.05),

-

Fenster

(CHF 4'957.45).

9. Gegen diese Verfügung wandte sich der

Beschwerdeführer an das hiesige Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde mit

Urteil VWBES.2021.112 vom 18. November 2021 abwies, soweit darauf

eingetreten werden konnte und ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00

auferlegte. Im Urteil wurde hinsichtlich der Positionen Stromkosten für

Bautrocknung und Dachfenster in E. 4 auf S. 9 ausgeführt, diese seien nicht

Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Es bleibe dem Beschwerdeführer

unbenommen, die entsprechenden Offerten bei der SGV noch einzureichen, damit

diese eine neue Kostenabschätzung vornehme, wobei ihm aufgrund des vor dem

Verwaltungsgericht hängigen Verfahren kein Nachteil hinsichtlich der in § 42 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) festgesetzten Fristen erwachsen

solle. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

10. In der Folge reichte der

Beschwerdeführer bei der SGV drei Rechnungen über CHF 1'237.40 (betreffend

Strom), CHF 14'707.50 (betreffend Dachfenster) sowie CHF 12'161.80 (Spenglerarbeiten)

ein.

11. Mit Verfügung vom 14. Dezember

2021 wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache der SGV um CHF 749.60

auf CHF 171'546.00 erhöht. Die zusätzliche Schadenvergütung betraf die

Position «Strom für Bautrocknung».

12. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, am

28. Dezember 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende

Anträge:

1.

Es

sei die Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 14. Dezember

2021 aufzuheben.

2.

Es

sei die Beschwerdegegnerin zur Deckung des Schadenfalles Nr. 2020-006288-01

(Brand in der Liegenschaft [...] vom 22. Oktober 2020) in Höhe von total

CHF 198'415.30 zu verpflichten.

3.

Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen

13. Am 14. März 2022 erfolgte

fristgerecht die ergänzende Beschwerdebegründung.

14. Die SGV nahm am 29. April 2022

Stellung zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung unter Kostenfolge.

15. Der Beschwerdeführer replizierte am

28. Juni 2022.

16. Die SGV duplizierte am 25. Juli

2022.

17. Mit Eingabe vom 10. August 2022

reichte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen ein.

18. Am 24. Oktober 2022 fand ein

Delegationsaugenschein in Wolfwil statt (vgl. separates Protokoll). Das

entsprechende Protokoll wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom

25. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht.

19. Nachdem sich die

Verfahrensbeteiligten zur Sache nicht mehr vernehmen liessen, erweist sich die

vorliegende Angelegenheit als spruchreif.

20. Für die weiteren Ausführungen der

Verfahrensbeteiligten wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im

Folgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Abs. 2 GVG). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Gebäudeversicherung leistet Ersatz

für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Feuer, Rauch und Hitze

entstehen; ausgeschlossen sind Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der

versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden

sind, sowie Sengschäden (§ 12 Abs. 1 lit. a GVG).

3.

Wird ein Schaden festgestellt, der

bei der Abschätzung nicht bemerkt worden ist, kann gemäss § 42 GVG innert 30

Tagen seit Feststellung des Schadens, spätestens innert einem Jahr seit dem

Schadenereignis, eine nochmalige Abschätzung verlangt werden.

4.

Die geltend gemachte Position der

Spenglerarbeiten von CHF 12'161.80 war im Urteil des hiesigen

Verwaltungsgerichts vom 18. November 2021 nicht Prozessthema. Entsprechend

hätte der Beschwerdeführer diese Position mit Blick auf § 42 GVG spätestens bis

am 22. Oktober 2021 bei der SGV geltend machen müssen. Dies hat er

unterlassen bzw. die Änderungen und Sanierungsarbeiten ohne Kostengutsprache

der SGV einfach vornehmen lassen. Daher ist der Entschädigungsanspruch

hinsichtlich der Position der Spenglerarbeiten wegen der verspäteten

Schadenanzeige grundsätzlich verwirkt. Auch in Anwendung von §43 GVG kann der

Beschwerdeführer keine Ansprüche für die zusätzlichen Spenglerarbeiten

durchsetzen. Gemäss dieser Bestimmung darf an beschädigten Objekten keine

Veränderung vorgenommen werden, welche die Feststellung des Schadens erschweren

könnte. Der Beschwerdeführer hat an der betreffenden Stelle nicht nur Spenglerarbeiten

ausführen lassen, sondern wie am Augenschein erkannt worden ist, das Objekt

offensichtlich verändert. Obwohl er von der SGV wusste, ihm aufgrund bisherigen

Schadenerledigung bekannt sein musste und auch das Urteil VWBES.2021.112 vom

18.

November 2021 klar festhält, hätte er vor Ausführung der Arbeiten

jeweils Offerten einreichen müssen. Dies ist unter anderem für die nun geltend

gemachten Aufwendungen für Spenglerarbeiten nicht geschehen. Es kann hier auch

nicht von überspitztem Formalismus ausgegangen werden, da die vorschnelle Veränderung

des Schadenobjekts geradezu exemplarisch aufzeigt, dass eine Schadenabschätzung

im Nachhinein nicht mehr möglich ist. Entsprechend kann für die hier geltend

gemachten Spenglerarbeiten keine Entschädigung gesprochen werden.

5.

Weiter verlangt der Beschwerdeführer

die Kostenübernahme von CHF 14'707.50 zur Behebung eines Schadens an den Dachfenstern.

5.1

Nach der allgemeinen Regel von Art.

8.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige, der ein Recht

behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz

diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz,

dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch

erheben, im Sinne von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall

eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet

der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an

ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen

Gebäudeversicherungsrecht (vgl. Markus Joos, in: Urs Glaus/Heinrich Honsell

[Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, 2009, S. 405, N 8.1.6).

Dass ein Schaden durch einen Blitzschlag entstanden ist, hat folglich der

Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund bei

der Gebäudeversicherung liegt (vgl. SOG 2009 Nr. 24 E. 2; 2008 Nr. 30 E. 2c;

2006.

Nr. 29 E. 2).

5.2

Das Beweismass ist für den Eintritt

des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt.

Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit muss insbesondere von der

Glaubhaftmachung abgegrenzt werden. Denn zum einen umschreibt «Glaubhaftmachen»

oftmals das Beweismass, das im Rahmen von vorläufigen, zumeist mit

Beweismittelbeschränkungen getroffenen Entscheiden, namentlich vorsorglichen

Massnahmen, gilt. Zum anderen unterscheidet sich der jeweilen geforderte Grad

an Wahrscheinlichkeit. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für

deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit

der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte.

Demgegenüber sind die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit höher: Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten

könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber

für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch

vernünftigerweise in Betracht fallen. Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8

ZGB abgeleitetes - Recht auf Gegenbeweis zu. Er hat Anspruch darauf, zum Beweis

von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der

Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach

halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises

ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit

die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (vgl.

BGE 130 III 321, E. 3.3 f. mit Hinweisen).

5.3

Im ersten Verfahren vor

Verwaltungsgericht in dieser Angelegenheit führte der Beschwerdeführer aus,

Brandblasen am Rahmen des Dachfensters würden ein gänzliches Abblättern von

Farbe verursachen. Hinzu komme, dass das Fenster durch das Anheben und den

Wiedereinbau nicht mehr dicht sei. Aus ästhetischen Gründen sei der Rahmen

provisorisch übermalt worden. Nach wie vor löse sich der Lack im Rahmen ab. Das

gesamte Dachfenster sei auszuwechseln. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren

legt der Beschwerdeführer nicht dar, worin der angebliche Schaden an den

Dachfenstern besteht. Anlässlich des Augenscheins am 24. Oktober 2022 war

die Farbabblätterung an den Fensterrahmen auf kleinen Stellen sichtbar. Es

handelt sich offensichtlich um einen optischen Mangel kleinen Ausmasses,

vornehmlich auch nur bei einem der zwei Dachfenster. Ein Auswechseln der

Fenster wäre in jeder Hinsicht unverhältnismässig. Der vom Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang geäusserte Vorwurf an die SGV, diese hätte den Schaden an

den Dachfenstern anlässlich der Gebäudeschätzung vom 11. November 2021 trotz

entsprechender Kenntnis nicht begutachtet und abgeschätzt, erweist sich als

haltlos. Er verkennt, dass er für den Eintritt des Schadens durch den Brand die

Beweislast trägt. Es kann sodann erwartet werden, dass wer einen Schaden

geltend machen will, die notwendige Anzeige bei der SGV möglichst zeitnah

vornimmt, zumal die SGV mit Blick auf § 40 GVG andernfalls zur Ablehnung des

Schadens berechtigt ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil

VWBES.2021.112 vom 18. November 2021 dem Beschwerdeführer zwar die

Möglichkeit gegeben, betreffend die Dachfenster bei der SGV eine entsprechende

Offerte noch einzureichen. Ob ein Entschädigungsanspruch besteht, hat das

Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers klar offen

gelassen.

5.4

Die SGV führt aus, weder bei der

damaligen Schadenbesichtigung durch die Schätzungskommission Thal-Gäu noch bei

der Gebäudeschätzung am 11. November 2021 sei ein Schaden an den Dachfenstern

festgestellt worden. Anlässlich des Augenscheins konnte festgestellt werden,

dass kleinere Verfärbungen auf eine mögliche Undichtigkeit hinweisen, wobei

ebenfalls festzuhalten ist, dass direkt unter einem der beiden Dachfenster ein

Bett steht. Entsprechend kann kaum eine relevante Beeinträchtigung verzeichnet

werden, zumal es am Tag des Augenscheins ebenfalls relativ stark geregnet hat

und keinerlei Anzeichen für einen Wassereintritt über die Dachfenster ins

Gebäudeinnere festgestellt worden sind. Da die Verfärbungen eher älteren Datums

sein dürften, ist nicht erhärtet, dass ein möglicher Schaden auf den Brand - oder

auf das Alter der Fenster oder einen unsachgemässen Einbau zurückzuführen ist.

Der Beschwerdeführer stellt lediglich die Vermutung an, dass der Brand einen

Schaden an den Dachfenstern verursacht hat. Er kann nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die Dachfenster infolge des Brandes

beschädigt worden sind. Nach den Regeln von Art. 8 ZGB hat der Beschwerdeführer

die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Dass die geltend gemachten

Probleme mit der Dichtigkeit der Fenster und das Abblättern der Farbe auf das

Alter der Fenster zurückzuführen sind, so die SGV anlässlich des Augenscheins,

erscheint nicht abwegig. Die SGV hat die Schadenvergütung jedenfalls zu Recht

abgelehnt. Die Sanierungskosten von den Dachfenstern können nicht auf die Gebäudeversicherung

überwälzt werden.

6.

Der Beschwerdeführer verlangt weiter

den Ersatz von Stromkosten in der Höhe von CHF 1'237.40. Aufgrund der

Rechnung der [...] AG vom 18. Dezember 2020 wurden von der SGV bereits Kosten

in der Höhe von CHF 749.60 (3’748 kW/h à CHF 0.20) entschädigt. Diese

betreffen die für die Bautrocknung ausgewiesenen Stromkosten. Die im

vorliegenden Verfahren eingereichte Stromrechnung der Elektra […] für die

Rechnungsperiode vom 15. bis 30. Dezember 2020 belegt lediglich die

in dieser Zeit gesamthaft entstandenen Stromkosten, worin diejenigen für die

Bautrocknung bereits enthalten sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

ist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch ihrer Begründungspflicht

hinreichend nachgekommen. Immerhin geht aus der Vernehmlassung der SGV eindeutig

hervor, weshalb diese einen weitergehenden Entschädigungsanspruch verneinte. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

7.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen

sind. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen

werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Gottesman