VWBES.2022.2
Schadenabschätzung / Kostengutsprache
2. Dezember 2022Deutsch13 min
Beschwerdeführer, dass er weitere Sofortmassnahmen (Trocknungsarbeiten, Einholen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon
Bloch,
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenabschätzung
/ Kostengutsprache
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. Oktober 2020 brannte es in der
Liegenschaft von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), die er zusammen mit
seinen Eltern bewohnt. Die Abklärungen ergaben, dass der Brand im Rahmen von
Abdichtungsarbeiten auf der Terrasse mittels eines Brenners entstanden war,
aufgrund welcher sich hinter der Hausfassade befindliches Material entzündete
und ein Glimmbrand entstand. Dadurch entwickelte sich in der Hausfassade Feuer.
2. Am 23. Oktober 2020 besichtigte die
Solothurnische Gebäudeversicherung (nachfolgend SGV) die Liegenschaft vor Ort.
Anwesend waren auch der Beschwerdeführer, die Brandermittler der Polizei sowie
Brandreiniger. Es wurde festgehalten, dass im Obergeschoss vor allem das
Schlafzimmer, das neue Zimmer oberhalb der Wohnraumerweiterung und das Zimmer
im Dachgeschoss betroffen seien. Ebenfalls sei Wasser durch die Decke ins
Wohnzimmer im Erdgeschoss gedrungen und es bestehe ein Umgebungsschaden.
3. Am 26. Oktober 2020 nahm die
Beschwerdegegnerin eine Schadenabschätzung vor und informierte den
Beschwerdeführer, dass er weitere Sofortmassnahmen (Trocknungsarbeiten, Einholen
von Offerten für Wiederherstellung) treffen könne. Mit Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 9. November 2020 wurde die Schadensumme auf
CHF 160'509.60 festgesetzt. Kostengutsprache wurde geleistet für die
Totalsanierung des Brandschadens (CHF 122'142.55 gemäss Offerte),
Bedachungsarbeiten / provisorische Abdeckung (CHF 1'500.00, gemäss
Offerte), Entsorgung und Rückbau (CHF 7'747.05, gemäss Offerte),
Bauaustrocknung (CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin ),
Baureinigung (CHF 2'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin),
Umgebungsarbeiten (CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin),
Schreinerarbeiten (CHF 14'959.55, gemäss Offerte) und für Fenster
(CHF 4'160.45, gemäss Offerte).
4. Am 20. November 2020 versandte die
Beschwerdegegnerin eine angepasste Kostengutsprache in der Höhe von
CHF 164’760.30, wovon CHF 8'027.05 bereits an den Beschwerdeführer
überwiesen worden waren. Als bewilligte Arbeiten wurden aufgeführt:
-
Totalsanierung
des Brandschadens (CHF 112'449.55 gemäss bereinigter Offerte),
-
Äussere
Abschlüsse (CHF 384.60, gemäss Offerte),
-
Zimmertüren
(CHF 1'500.00, Annahme),
-
Elektroanlagen
(CHF 10'779.10, gemäss Offerte),
-
Bedachungsarbeiten
/ provisorische Abdeckung (CHF 1'500.00, gemäss Offerte),
-
Bauaustrocknung
(CHF 5'000.00, gemäss Offerte),
-
Baureinigung
(CHF 2'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin),
-
Umgebungsarbeiten
(CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin),
-
Schreinerarbeiten
(CHF 14'959.55, gemäss Offerte),
-
Fenster
(CHF 4'160.45, gemäss Offerte).
Bereits überwiesen war der Betrag für
Entsorgung und Rückbau (CHF 8'027.05).
5. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020
wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 757.45 auf
CHF 165'517.75 erhöht, da die Rechnung für die beiden Zimmertüren um
CHF 9.70 und diejenige für die Bauaustrocknung um CHF 747.75 höher
als offeriert ausgefallen war.
6. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021
wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 40.50 auf
CHF 165'558.25 erhöht, da die Rechnung für die Schreinerarbeiten um diesen
Betrag höher als offeriert ausgefallen war.
7. Mit Verfügung vom 9. Januar 2021
wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 797.00 auf
CHF 166'355.25 erhöht, da die Rechnung für die Fenster um diesen Betrag
höher als offeriert ausgefallen war.
8. Mit Verfügung vom 9. März 2021 wurde
die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 5'238.15 auf
CHF 170'796.40 erhöht. Als bewilligte (zum Teil bereits überwiesene
Beträge) wurden aufgeführt:
-
Totalsanierung
des Brandschadens (CHF 96'000.00, 3 Akontozahlungen),
-
Gipser
/ Maler (CHF 10'770.00, gemäss Offerte),
-
Gipser
/ Maler (CHF 8'847.30, wovon CHF 5'347.30 auf Totalsanierung Brand
umgebucht, CHF 1'500.00 auf Sofortmassnahmen umgebucht und
CHF 2'000.00 auf Baureinigung umgebucht),
-
Muldenservice
(CHF 332.25),
-
Äussere
Abschlüsse (CHF 384.60, gemäss Offerte),
-
Gerüstbau
(CHF 4'523.40, gemäss Offerte),
-
Zimmertüren
(CHF 1'509.70),
-
Elektroanlagen
inkl. Einbausprecher (CHF 10'598,85, gemäss Offerte),
-
Sofortmassnahme
Entsorgung und Rückbau (CHF 8'027.05),
-
Bauaustrocknung
(CHF 5'747.75),
-
Umgebungsarbeiten
(CHF 4'098.00, gemäss Offerte),
-
Schreinerarbeiten
(CHF 15'000.05),
-
Fenster
(CHF 4'957.45).
9. Gegen diese Verfügung wandte sich der
Beschwerdeführer an das hiesige Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde mit
Urteil VWBES.2021.112 vom 18. November 2021 abwies, soweit darauf
eingetreten werden konnte und ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00
auferlegte. Im Urteil wurde hinsichtlich der Positionen Stromkosten für
Bautrocknung und Dachfenster in E. 4 auf S. 9 ausgeführt, diese seien nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Es bleibe dem Beschwerdeführer
unbenommen, die entsprechenden Offerten bei der SGV noch einzureichen, damit
diese eine neue Kostenabschätzung vornehme, wobei ihm aufgrund des vor dem
Verwaltungsgericht hängigen Verfahren kein Nachteil hinsichtlich der in § 42 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) festgesetzten Fristen erwachsen
solle. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
10. In der Folge reichte der
Beschwerdeführer bei der SGV drei Rechnungen über CHF 1'237.40 (betreffend
Strom), CHF 14'707.50 (betreffend Dachfenster) sowie CHF 12'161.80 (Spenglerarbeiten)
ein.
11. Mit Verfügung vom 14. Dezember
2021 wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache der SGV um CHF 749.60
auf CHF 171'546.00 erhöht. Die zusätzliche Schadenvergütung betraf die
Position «Strom für Bautrocknung».
12. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, am
28. Dezember 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende
Anträge:
1.
Es
sei die Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 14. Dezember
2021 aufzuheben.
2.
Es
sei die Beschwerdegegnerin zur Deckung des Schadenfalles Nr. 2020-006288-01
(Brand in der Liegenschaft [...] vom 22. Oktober 2020) in Höhe von total
CHF 198'415.30 zu verpflichten.
3.
Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen
13. Am 14. März 2022 erfolgte
fristgerecht die ergänzende Beschwerdebegründung.
14. Die SGV nahm am 29. April 2022
Stellung zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung unter Kostenfolge.
15. Der Beschwerdeführer replizierte am
28. Juni 2022.
16. Die SGV duplizierte am 25. Juli
2022.
17. Mit Eingabe vom 10. August 2022
reichte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen ein.
18. Am 24. Oktober 2022 fand ein
Delegationsaugenschein in Wolfwil statt (vgl. separates Protokoll). Das
entsprechende Protokoll wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom
25. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht.
19. Nachdem sich die
Verfahrensbeteiligten zur Sache nicht mehr vernehmen liessen, erweist sich die
vorliegende Angelegenheit als spruchreif.
20. Für die weiteren Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im
Folgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Abs. 2 GVG). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Gebäudeversicherung leistet Ersatz
für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Feuer, Rauch und Hitze
entstehen; ausgeschlossen sind Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der
versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden
sind, sowie Sengschäden (§ 12 Abs. 1 lit. a GVG).
3.
Wird ein Schaden festgestellt, der
bei der Abschätzung nicht bemerkt worden ist, kann gemäss § 42 GVG innert 30
Tagen seit Feststellung des Schadens, spätestens innert einem Jahr seit dem
Schadenereignis, eine nochmalige Abschätzung verlangt werden.
4.
Die geltend gemachte Position der
Spenglerarbeiten von CHF 12'161.80 war im Urteil des hiesigen
Verwaltungsgerichts vom 18. November 2021 nicht Prozessthema. Entsprechend
hätte der Beschwerdeführer diese Position mit Blick auf § 42 GVG spätestens bis
am 22. Oktober 2021 bei der SGV geltend machen müssen. Dies hat er
unterlassen bzw. die Änderungen und Sanierungsarbeiten ohne Kostengutsprache
der SGV einfach vornehmen lassen. Daher ist der Entschädigungsanspruch
hinsichtlich der Position der Spenglerarbeiten wegen der verspäteten
Schadenanzeige grundsätzlich verwirkt. Auch in Anwendung von §43 GVG kann der
Beschwerdeführer keine Ansprüche für die zusätzlichen Spenglerarbeiten
durchsetzen. Gemäss dieser Bestimmung darf an beschädigten Objekten keine
Veränderung vorgenommen werden, welche die Feststellung des Schadens erschweren
könnte. Der Beschwerdeführer hat an der betreffenden Stelle nicht nur Spenglerarbeiten
ausführen lassen, sondern wie am Augenschein erkannt worden ist, das Objekt
offensichtlich verändert. Obwohl er von der SGV wusste, ihm aufgrund bisherigen
Schadenerledigung bekannt sein musste und auch das Urteil VWBES.2021.112 vom
18.
November 2021 klar festhält, hätte er vor Ausführung der Arbeiten
jeweils Offerten einreichen müssen. Dies ist unter anderem für die nun geltend
gemachten Aufwendungen für Spenglerarbeiten nicht geschehen. Es kann hier auch
nicht von überspitztem Formalismus ausgegangen werden, da die vorschnelle Veränderung
des Schadenobjekts geradezu exemplarisch aufzeigt, dass eine Schadenabschätzung
im Nachhinein nicht mehr möglich ist. Entsprechend kann für die hier geltend
gemachten Spenglerarbeiten keine Entschädigung gesprochen werden.
5.
Weiter verlangt der Beschwerdeführer
die Kostenübernahme von CHF 14'707.50 zur Behebung eines Schadens an den Dachfenstern.
5.1
Nach der allgemeinen Regel von Art.
8.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige, der ein Recht
behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz
diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz,
dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch
erheben, im Sinne von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall
eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet
der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an
ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen
Gebäudeversicherungsrecht (vgl. Markus Joos, in: Urs Glaus/Heinrich Honsell
[Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, 2009, S. 405, N 8.1.6).
Dass ein Schaden durch einen Blitzschlag entstanden ist, hat folglich der
Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund bei
der Gebäudeversicherung liegt (vgl. SOG 2009 Nr. 24 E. 2; 2008 Nr. 30 E. 2c;
2006.
Nr. 29 E. 2).
5.2
Das Beweismass ist für den Eintritt
des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt.
Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit muss insbesondere von der
Glaubhaftmachung abgegrenzt werden. Denn zum einen umschreibt «Glaubhaftmachen»
oftmals das Beweismass, das im Rahmen von vorläufigen, zumeist mit
Beweismittelbeschränkungen getroffenen Entscheiden, namentlich vorsorglichen
Massnahmen, gilt. Zum anderen unterscheidet sich der jeweilen geforderte Grad
an Wahrscheinlichkeit. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für
deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit
der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte.
Demgegenüber sind die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit höher: Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten
könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber
für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch
vernünftigerweise in Betracht fallen. Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8
ZGB abgeleitetes - Recht auf Gegenbeweis zu. Er hat Anspruch darauf, zum Beweis
von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der
Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach
halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises
ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit
die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (vgl.
BGE 130 III 321, E. 3.3 f. mit Hinweisen).
5.3
Im ersten Verfahren vor
Verwaltungsgericht in dieser Angelegenheit führte der Beschwerdeführer aus,
Brandblasen am Rahmen des Dachfensters würden ein gänzliches Abblättern von
Farbe verursachen. Hinzu komme, dass das Fenster durch das Anheben und den
Wiedereinbau nicht mehr dicht sei. Aus ästhetischen Gründen sei der Rahmen
provisorisch übermalt worden. Nach wie vor löse sich der Lack im Rahmen ab. Das
gesamte Dachfenster sei auszuwechseln. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren
legt der Beschwerdeführer nicht dar, worin der angebliche Schaden an den
Dachfenstern besteht. Anlässlich des Augenscheins am 24. Oktober 2022 war
die Farbabblätterung an den Fensterrahmen auf kleinen Stellen sichtbar. Es
handelt sich offensichtlich um einen optischen Mangel kleinen Ausmasses,
vornehmlich auch nur bei einem der zwei Dachfenster. Ein Auswechseln der
Fenster wäre in jeder Hinsicht unverhältnismässig. Der vom Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang geäusserte Vorwurf an die SGV, diese hätte den Schaden an
den Dachfenstern anlässlich der Gebäudeschätzung vom 11. November 2021 trotz
entsprechender Kenntnis nicht begutachtet und abgeschätzt, erweist sich als
haltlos. Er verkennt, dass er für den Eintritt des Schadens durch den Brand die
Beweislast trägt. Es kann sodann erwartet werden, dass wer einen Schaden
geltend machen will, die notwendige Anzeige bei der SGV möglichst zeitnah
vornimmt, zumal die SGV mit Blick auf § 40 GVG andernfalls zur Ablehnung des
Schadens berechtigt ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil
VWBES.2021.112 vom 18. November 2021 dem Beschwerdeführer zwar die
Möglichkeit gegeben, betreffend die Dachfenster bei der SGV eine entsprechende
Offerte noch einzureichen. Ob ein Entschädigungsanspruch besteht, hat das
Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers klar offen
gelassen.
5.4
Die SGV führt aus, weder bei der
damaligen Schadenbesichtigung durch die Schätzungskommission Thal-Gäu noch bei
der Gebäudeschätzung am 11. November 2021 sei ein Schaden an den Dachfenstern
festgestellt worden. Anlässlich des Augenscheins konnte festgestellt werden,
dass kleinere Verfärbungen auf eine mögliche Undichtigkeit hinweisen, wobei
ebenfalls festzuhalten ist, dass direkt unter einem der beiden Dachfenster ein
Bett steht. Entsprechend kann kaum eine relevante Beeinträchtigung verzeichnet
werden, zumal es am Tag des Augenscheins ebenfalls relativ stark geregnet hat
und keinerlei Anzeichen für einen Wassereintritt über die Dachfenster ins
Gebäudeinnere festgestellt worden sind. Da die Verfärbungen eher älteren Datums
sein dürften, ist nicht erhärtet, dass ein möglicher Schaden auf den Brand - oder
auf das Alter der Fenster oder einen unsachgemässen Einbau zurückzuführen ist.
Der Beschwerdeführer stellt lediglich die Vermutung an, dass der Brand einen
Schaden an den Dachfenstern verursacht hat. Er kann nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die Dachfenster infolge des Brandes
beschädigt worden sind. Nach den Regeln von Art. 8 ZGB hat der Beschwerdeführer
die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Dass die geltend gemachten
Probleme mit der Dichtigkeit der Fenster und das Abblättern der Farbe auf das
Alter der Fenster zurückzuführen sind, so die SGV anlässlich des Augenscheins,
erscheint nicht abwegig. Die SGV hat die Schadenvergütung jedenfalls zu Recht
abgelehnt. Die Sanierungskosten von den Dachfenstern können nicht auf die Gebäudeversicherung
überwälzt werden.
6.
Der Beschwerdeführer verlangt weiter
den Ersatz von Stromkosten in der Höhe von CHF 1'237.40. Aufgrund der
Rechnung der [...] AG vom 18. Dezember 2020 wurden von der SGV bereits Kosten
in der Höhe von CHF 749.60 (3’748 kW/h à CHF 0.20) entschädigt. Diese
betreffen die für die Bautrocknung ausgewiesenen Stromkosten. Die im
vorliegenden Verfahren eingereichte Stromrechnung der Elektra […] für die
Rechnungsperiode vom 15. bis 30. Dezember 2020 belegt lediglich die
in dieser Zeit gesamthaft entstandenen Stromkosten, worin diejenigen für die
Bautrocknung bereits enthalten sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
ist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch ihrer Begründungspflicht
hinreichend nachgekommen. Immerhin geht aus der Vernehmlassung der SGV eindeutig
hervor, weshalb diese einen weitergehenden Entschädigungsanspruch verneinte. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
7.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen
sind. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen
werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman