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Entscheid

VWBES.2022.200

Stimmrechtsbeschwerde

18. Juli 2022Deutsch11 min

Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, die Kantonspolizei habe seine im Vorfeld

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Rechtspraktikantin Ekici

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei des

Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Abstimmungsbeschwerde

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 15. Mai 2022 wurde im Kanton

Solothurn über die Volksinitiative «Jetz si mir draa», für eine Senkung der

Steuern für mittlere und tiefe Einkommen, und über den Gegenvorschlag von

Regierung und Parlament abgestimmt. Die Initiative wurde mit knapp 58 Prozent

Nein-Stimmen abgelehnt, der Gegenvorschlag mit 424 Stimmen Unterschied vom

Stimmvolk angenommen.

2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 stellte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) folgende Anträge:

1. Es sei eine neue Abstimmung zur

Umsetzung und zum Gegenvorschlag der Volksinitiative «Jetz si mir draa»

anzusetzen, bei der die Kantonspolizei angewiesen wird, nicht illegal in den

Abstimmungskampf einzugreifen.

2. Gestützt auf § 104 GpR sei eine

Nachzählung durchzuführen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Seine Beschwerde begründete der

Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, die Kantonspolizei habe seine im Vorfeld

der Abstimmung aufgehängten Plakate mit der Behauptung, die Plakatierung sei an

betreffender Stelle illegal, entfernt. Er habe erst durch die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2022, welche

ihm am 18. Mai 2022 zugestellt worden sei, von der Entfernung der

Abstimmungsplakate und damit vom widerrechtlichen Eingriff in den

demokratischen Willensbildungsprozess erfahren. Seine Abstimmungsbeschwerde vom

20. Mai 2022 sei deshalb fristgerecht eingereicht worden. Das illegale

Entfernen von gut sichtbaren Abstimmungsplakaten durch die Kantonspolizei an

entscheidenden und verkehrsgünstigen Standorten stelle eine unzulässige

manipulative Aktion zur Herbeiführung des vom Staat gewünschten

Abstimmungsresultats im Sinne eines Ja zum Gegenvorschlag dar. Aufgrund des

Ungleichgewichts der Kräfte sei es wichtig gewesen, dass die Plakatierung der

Gegner durch die Staatsgewalt nicht unterbunden werde. Er habe die Unregelmässigkeiten

glaubhaft gemacht, die eine Nachzählung gemäss § 103 Abs. 2 GpR rechtfertigten.

3. Die Staatskanzlei beantragte in ihrem

Mitbericht vom 2. Juni 2022, es sei auf die Beschwerde gegen das behördliche

Eingreifen der Polizei Kanton Solothurn nicht einzutreten, eventualiter seien

die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die

Abstimmungsbeschwerde sei verspätet eingereicht worden. Soweit der

Beschwerdeführer sinngemäss geltend machte, er habe erst anlässlich der

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2022 erkennen

können, dass die wiederholte Wiederanbringung der Plakate an den genannten

Standorten strafrechtlich nicht relevant und für ihn im Umkehrschluss die

Entfernung der Plakate durch die Polizei somit widerrechtlich sei, beziehe er

sich nicht auf Fakten, die im Vorfeld der Abstimmung bereits vorhanden, aber

noch unbekannt gewesen seien bzw. hätten unbeachtlich bleiben können. Die Frage,

ob die Entfernung der Abstimmungsplakate durch die Polizei widerrechtlich war

oder nicht, sei eine Rechtsfrage und hätte vom Beschwerdeführer im Vorfeld der

Abstimmung mit einer Abstimmungsbeschwerde aufgeworfen werden können. Die

Voraussetzungen für eine Neubeurteilung seien nicht gegeben. Selbst wenn die

Beschwerdefrist eingehalten worden wäre, wären die Bedingungen für eine

Nachzählung gemäss § 103 GpR nicht gegeben. Bei einem sehr knappen Wahl- oder

Abstimmungsergebnis werde nur dann nachgezählt, wenn Unregelmässigkeiten

glaubhaft gemacht würden, die nach Art und Umfang geeignet seien, das Ergebnis

wesentlich zu beeinflussen. Insofern es sich überhaupt um eine

Unregelmässigkeit handeln könne, wenn an zwei bestimmten Standorten das

Plakatieren von der Polizei eingeschränkt werde, sei es offensichtlich, dass

dies nach Art und Umfang nicht geeignet sei, das Ergebnis wesentlich zu

beeinflussen. Der Beschwerdeführer hätte die Plakate an einem anderen Standort

anbringen können, statt durch die wiederholte Widersetzung der Anweisungen und

Wiederanbringung seiner Plakate an den gleichen Stellen in querulatorischer

Weise auf seinem Recht zum Plakatieren an zwei bestimmten Standorten zu

beharren.

4. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 wurde

der Mitbericht der Staatskanzlei dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm bis am

17. Juni 2022 Gelegenheit gegeben, allfällige Bemerkungen einzureichen. Auf

Ersuchen hin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2022 eine

neue Frist gesetzt bis am 4. Juli 2022.

5. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 teilt

der Beschwerdeführer mit, dass die Plakate, die er am 3. April 2022 aufgehängt

habe, von der Polizei umgehend abgenommen worden seien. Er gehe davon aus, dass

dies sogleich am 3. April 2022 erfolgt sei. Eine abschliessende Klärung bringe

nur die amtliche Nachfrage bei der Polizei. Diese Nachfrage sei auch

unumgänglich, da aus der von der Staatskanzlei eingereichten Strafanzeige

hervorgehe, dass der Befehl zum Eingriff in den Abstimmungskampf durch den

Polizeikommandanten erfolgt sei, womit die staatliche Intervention eine noch

grössere politische Dimension erhalten habe. Erst mit der Zustellung der

Strafanzeige am 3. Juni 2022 sei ihm bekannt gemacht worden, dass die Fäden für

den Eingriff in den Abstimmungskampf beim Polizeikommandanaten zusammenliefen. Er

habe erst am 18. Mai 2022 davon erfahren, dass die Polizei die Plakate illegal

entfernt habe. Er dürfe doch davon ausgehen, dass die Polizei rechtens handle. Von

einer verspäteten Beschwerde könne keine Rede sein, da er von der politischen

Dimension erst während des Beschwerdeverfahrens erfahren habe. Seine Beschwerde

sei innerhalb der absoluten dreitägigen Frist erfolgt. Neu bringt der

Beschwerdeführer vor, dass verschiedene Gemeindepräsidenten und Gemeinderäte

sich in den Abstimmungskampf eingemischt und mit höchst manipulativen Aussagen

diesen beeinflusst hätten. Die Initianten hätten im Gegensatz zu den Gemeinden

nur beschränkte Mittel und sich daher auf Plakate beschränken müssen. Sie

hätten dieser geballten staatlichen Übermacht und Propaganda sonst nichts

entgegensetzen können. Mit der Plakatentfernung habe der Staat massiv in die

freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe eingegriffen.

Erwägungen

II.

1.

Das Gesetz über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) bestimmt in § 49 Abs. 3, dass in

Wahl- und Abstimmungsbelangen nach Massgabe des Gesetzes über die politischen

Rechte Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Nach § 157 Abs.

1.

des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) kann gegen alle

kantonalen, regionalen oder kommunalen Wahlen und Abstimmungen beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann nach § 157 Abs. 2 GpR geführt werden wegen Verletzung des Stimmrechts

(Stimmrechtsbeschwerde, lit. a), wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung

und Durchführung von Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde, lit. b) oder wegen

Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen

(Wahlbeschwerde, lit. c). Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine

unzulässige Intervention der Kantonspolizei im Vorfeld der kantonalen

Volksabstimmung vom 15. Mai 2022. Es handelt sich folglich um eine kantonale

Abstimmungsbeschwerde nach § 157 Abs. 2 lit. b GpR, zu deren Beurteilung das

Verwaltungsgericht zuständig ist.

2.

Zur Erhebung einer

Abstimmungsbeschwerde ist grundsätzlich nach der auch im kantonalen Verfahren

zu beachtenden Bestimmung von Art. 89 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR

173.110) jede Person legitimiert, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt

ist. Der Beschwerdeführer ist als im Kanton Solothurn Stimmberechtigter zur

Beschwerde legitimiert.

3.1

Die Beschwerde ist innert drei Tagen

seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag

nach Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen (§ 160 GpR). Einerseits

besteht eine relative Verwirkungsfrist von drei Tagen seit der Entdeckung des

Beschwerdegrundes, andererseits eine absolute Verwirkungsfrist von drei Tagen

seit der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt.

3.2

Ein Rechtsmittel, mit welchem

nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten bei kantonalen Abstimmungen

gerügt werden können, sieht das GpR nicht vor. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung leitet sich indessen direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a

BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität von Volksabstimmung ab, wenn im

Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksabstimmung zutage tritt. Es wäre

stossend und schlechterdings nicht vertretbar, wenn massive

Unregelmässigkeiten, welche das Abstimmungsresultat beeinflusst haben könnten,

nur deshalb nicht überprüft werden, weil die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel

erst nach Ablauf der – sehr kurzen – Beschwerdefristen entdeckt worden sind

(BGE 113 Ia 146 E. 3b, BGE 138 I 61 E. 4.3). Voraussetzung für eine

Überprüfung einer Volksabstimmung ist das Vorbringen von gravierenden Mängeln,

die die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben und das

Abstimmungsverfahren als fragwürdig erscheinen lassen könnten. Die

Unregelmässigkeiten müssen von einer erheblichen Tragweite sein (vgl. Art. 123

Abs. 2 lit. a BGG). Überdies müssen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht

werden, die im Zeitraum der Abstimmung und während der anschliessenden

Beschwerdefrist nicht bekannt waren, die aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung

nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 113 Ia 146 E.

3b). Die Tatsachen und Beweismittel müssen sich somit auf Fakten beziehen, die

zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw.

unbeachtet bleiben konnten (sog. unechte Noven). Das nachträgliche Verfahren

kann nicht dazu dienen, Unterlassungen der Beweis- und Beschwerdeführung im

Zeitpunkt der Abstimmung wieder gutzumachen (BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 127 I 133 E. 6 S. 138; vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; Elisabeth Escher, in: Basler

Kommentar, BGG, 2. Aufl. 2011, N. 5-9 zu Art. 123 BGG).

3.3

Anlass zur Beschwerde gab dem

Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai

2022, welche ihm am 18. Mai 2022 zugestellt wurde. Gestützt auf diese Verfügung

geht er davon aus, dass die Entfernung der Plakate durch die Polizei widerrechtlich

erfolgte. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens bedeutet im Umkehrschluss nicht,

dass das Handeln der Kantonspolizei rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer

hätte die Frage, ob die Entfernung der Abstimmungsplakate durch die Polizei

rechtmässig ist oder nicht bzw. ob es sich dabei um einen unzulässigen Eingriff

der Behörden in den Abstimmungskampf handelt, damit bereits im Vorfeld der

Abstimmung mit einer Abstimmungsbeschwerde aufwerfen können. Trotz der

wiederholten Aufforderung der Polizei, die Plakatierung an den fraglichen

Stellen zu unterlassen, hängte er am 3. April 2022 seine Plakate zur Abstimmung

vom 15. Mai 2022 dort auf. Dies zeigt, dass er bereits im Vorfeld der

Abstimmung der Ansicht war, wie in seinen Eingaben sodann darlegt, dass sein

Recht auf freie Meinungs- und Willensbildung durch das Handeln der Polizei

verletzt werde. Diesen vermeintlich widerrechtlichen Eingriff der Behörden in

den Abstimmungskampf hätte er somit bereits im April 2022, gleich nachdem er

festgestellt hatte, dass die Plakate abgehängt worden waren, mittels

Abstimmungsbeschwerde rügen müssen. In seiner Eingabe vom 4. Juli 2022 bringt

der Beschwerdeführer erstmals vor, dass gewisse Gemeinderäte und

Gemeindepräsidenten sich mit höchst manipulativen Aussagen in den

Abstimmungskampf eingemischt hätten. Doch diese Rüge betrifft Tatsachen, die

bereits im Vorfeld der Abstimmung bekannt waren und wogegen fristgerecht hätte

Beschwerde erhoben werden können (vgl. VWBES.2022.176 vom 14. Juni 2022). Die

Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

3.4

Das Recht, die Regularität einer

Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art.

29.

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen

Rechtsschutz zu erlangen, ist an strenge Voraussetzungen gekoppelt. Bei den

Unregelmässigkeiten muss es sich um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen

und Beweismittel, die sich auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung

bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten. Beim

Entfernen der Plakate durch die Kantonspolizei handelt es sich – wie oben

bereits dargelegt – um kein unechtes Novum. Der Beschwerdeführer wusste, dass

die Polizei die Anbringung von Plakaten und Bannern an den fraglichen Stellen untersagte

und die von ihm aufgehängten Plakate abgehängt wurden. Auch hätte er im Vorfeld

der Abstimmung von Informationsschreiben und Flyern der Gemeindepräsidenten und

–räten Kenntnis erhalten können.

Die Einholung allfälliger polizeilicher

Akten in Bezug auf die Plakatierung und die Befragung des Polizeikommandanten

würden keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die verspätete Einreichung der

Beschwerde ergeben.

3.5

Hinzu kommt, dass die Bedingungen

für eine Nachzählung gemäss § 103 GpR selbst bei fristgerechter

Beschwerdeerhebung nicht erfüllt gewesen wären: Die Einschränkung des

Plakatierens an lediglich zwei Standorten war offensichtlich nicht geeignet,

das Abstimmungsergebnis wesentlich zu beeinflussen.

4.

Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Ekici

Auf eine gegen

das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C

482/2022 vom 31. Oktober 2022 nicht ein.