VWBES.2022.200
Stimmrechtsbeschwerde
18. Juli 2022Deutsch11 min
Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, die Kantonspolizei habe seine im Vorfeld
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Rechtspraktikantin Ekici
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei des
Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Abstimmungsbeschwerde
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 15. Mai 2022 wurde im Kanton
Solothurn über die Volksinitiative «Jetz si mir draa», für eine Senkung der
Steuern für mittlere und tiefe Einkommen, und über den Gegenvorschlag von
Regierung und Parlament abgestimmt. Die Initiative wurde mit knapp 58 Prozent
Nein-Stimmen abgelehnt, der Gegenvorschlag mit 424 Stimmen Unterschied vom
Stimmvolk angenommen.
2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 stellte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) folgende Anträge:
1. Es sei eine neue Abstimmung zur
Umsetzung und zum Gegenvorschlag der Volksinitiative «Jetz si mir draa»
anzusetzen, bei der die Kantonspolizei angewiesen wird, nicht illegal in den
Abstimmungskampf einzugreifen.
2. Gestützt auf § 104 GpR sei eine
Nachzählung durchzuführen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Seine Beschwerde begründete der
Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, die Kantonspolizei habe seine im Vorfeld
der Abstimmung aufgehängten Plakate mit der Behauptung, die Plakatierung sei an
betreffender Stelle illegal, entfernt. Er habe erst durch die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2022, welche
ihm am 18. Mai 2022 zugestellt worden sei, von der Entfernung der
Abstimmungsplakate und damit vom widerrechtlichen Eingriff in den
demokratischen Willensbildungsprozess erfahren. Seine Abstimmungsbeschwerde vom
20. Mai 2022 sei deshalb fristgerecht eingereicht worden. Das illegale
Entfernen von gut sichtbaren Abstimmungsplakaten durch die Kantonspolizei an
entscheidenden und verkehrsgünstigen Standorten stelle eine unzulässige
manipulative Aktion zur Herbeiführung des vom Staat gewünschten
Abstimmungsresultats im Sinne eines Ja zum Gegenvorschlag dar. Aufgrund des
Ungleichgewichts der Kräfte sei es wichtig gewesen, dass die Plakatierung der
Gegner durch die Staatsgewalt nicht unterbunden werde. Er habe die Unregelmässigkeiten
glaubhaft gemacht, die eine Nachzählung gemäss § 103 Abs. 2 GpR rechtfertigten.
3. Die Staatskanzlei beantragte in ihrem
Mitbericht vom 2. Juni 2022, es sei auf die Beschwerde gegen das behördliche
Eingreifen der Polizei Kanton Solothurn nicht einzutreten, eventualiter seien
die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die
Abstimmungsbeschwerde sei verspätet eingereicht worden. Soweit der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend machte, er habe erst anlässlich der
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2022 erkennen
können, dass die wiederholte Wiederanbringung der Plakate an den genannten
Standorten strafrechtlich nicht relevant und für ihn im Umkehrschluss die
Entfernung der Plakate durch die Polizei somit widerrechtlich sei, beziehe er
sich nicht auf Fakten, die im Vorfeld der Abstimmung bereits vorhanden, aber
noch unbekannt gewesen seien bzw. hätten unbeachtlich bleiben können. Die Frage,
ob die Entfernung der Abstimmungsplakate durch die Polizei widerrechtlich war
oder nicht, sei eine Rechtsfrage und hätte vom Beschwerdeführer im Vorfeld der
Abstimmung mit einer Abstimmungsbeschwerde aufgeworfen werden können. Die
Voraussetzungen für eine Neubeurteilung seien nicht gegeben. Selbst wenn die
Beschwerdefrist eingehalten worden wäre, wären die Bedingungen für eine
Nachzählung gemäss § 103 GpR nicht gegeben. Bei einem sehr knappen Wahl- oder
Abstimmungsergebnis werde nur dann nachgezählt, wenn Unregelmässigkeiten
glaubhaft gemacht würden, die nach Art und Umfang geeignet seien, das Ergebnis
wesentlich zu beeinflussen. Insofern es sich überhaupt um eine
Unregelmässigkeit handeln könne, wenn an zwei bestimmten Standorten das
Plakatieren von der Polizei eingeschränkt werde, sei es offensichtlich, dass
dies nach Art und Umfang nicht geeignet sei, das Ergebnis wesentlich zu
beeinflussen. Der Beschwerdeführer hätte die Plakate an einem anderen Standort
anbringen können, statt durch die wiederholte Widersetzung der Anweisungen und
Wiederanbringung seiner Plakate an den gleichen Stellen in querulatorischer
Weise auf seinem Recht zum Plakatieren an zwei bestimmten Standorten zu
beharren.
4. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 wurde
der Mitbericht der Staatskanzlei dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm bis am
17. Juni 2022 Gelegenheit gegeben, allfällige Bemerkungen einzureichen. Auf
Ersuchen hin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2022 eine
neue Frist gesetzt bis am 4. Juli 2022.
5. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 teilt
der Beschwerdeführer mit, dass die Plakate, die er am 3. April 2022 aufgehängt
habe, von der Polizei umgehend abgenommen worden seien. Er gehe davon aus, dass
dies sogleich am 3. April 2022 erfolgt sei. Eine abschliessende Klärung bringe
nur die amtliche Nachfrage bei der Polizei. Diese Nachfrage sei auch
unumgänglich, da aus der von der Staatskanzlei eingereichten Strafanzeige
hervorgehe, dass der Befehl zum Eingriff in den Abstimmungskampf durch den
Polizeikommandanten erfolgt sei, womit die staatliche Intervention eine noch
grössere politische Dimension erhalten habe. Erst mit der Zustellung der
Strafanzeige am 3. Juni 2022 sei ihm bekannt gemacht worden, dass die Fäden für
den Eingriff in den Abstimmungskampf beim Polizeikommandanaten zusammenliefen. Er
habe erst am 18. Mai 2022 davon erfahren, dass die Polizei die Plakate illegal
entfernt habe. Er dürfe doch davon ausgehen, dass die Polizei rechtens handle. Von
einer verspäteten Beschwerde könne keine Rede sein, da er von der politischen
Dimension erst während des Beschwerdeverfahrens erfahren habe. Seine Beschwerde
sei innerhalb der absoluten dreitägigen Frist erfolgt. Neu bringt der
Beschwerdeführer vor, dass verschiedene Gemeindepräsidenten und Gemeinderäte
sich in den Abstimmungskampf eingemischt und mit höchst manipulativen Aussagen
diesen beeinflusst hätten. Die Initianten hätten im Gegensatz zu den Gemeinden
nur beschränkte Mittel und sich daher auf Plakate beschränken müssen. Sie
hätten dieser geballten staatlichen Übermacht und Propaganda sonst nichts
entgegensetzen können. Mit der Plakatentfernung habe der Staat massiv in die
freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe eingegriffen.
Erwägungen
II.
1.
Das Gesetz über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) bestimmt in § 49 Abs. 3, dass in
Wahl- und Abstimmungsbelangen nach Massgabe des Gesetzes über die politischen
Rechte Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Nach § 157 Abs.
1.
des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) kann gegen alle
kantonalen, regionalen oder kommunalen Wahlen und Abstimmungen beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann nach § 157 Abs. 2 GpR geführt werden wegen Verletzung des Stimmrechts
(Stimmrechtsbeschwerde, lit. a), wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung
und Durchführung von Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde, lit. b) oder wegen
Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen
(Wahlbeschwerde, lit. c). Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine
unzulässige Intervention der Kantonspolizei im Vorfeld der kantonalen
Volksabstimmung vom 15. Mai 2022. Es handelt sich folglich um eine kantonale
Abstimmungsbeschwerde nach § 157 Abs. 2 lit. b GpR, zu deren Beurteilung das
Verwaltungsgericht zuständig ist.
2.
Zur Erhebung einer
Abstimmungsbeschwerde ist grundsätzlich nach der auch im kantonalen Verfahren
zu beachtenden Bestimmung von Art. 89 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR
173.110) jede Person legitimiert, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt
ist. Der Beschwerdeführer ist als im Kanton Solothurn Stimmberechtigter zur
Beschwerde legitimiert.
3.1
Die Beschwerde ist innert drei Tagen
seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag
nach Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen (§ 160 GpR). Einerseits
besteht eine relative Verwirkungsfrist von drei Tagen seit der Entdeckung des
Beschwerdegrundes, andererseits eine absolute Verwirkungsfrist von drei Tagen
seit der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt.
3.2
Ein Rechtsmittel, mit welchem
nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten bei kantonalen Abstimmungen
gerügt werden können, sieht das GpR nicht vor. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung leitet sich indessen direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a
BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität von Volksabstimmung ab, wenn im
Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksabstimmung zutage tritt. Es wäre
stossend und schlechterdings nicht vertretbar, wenn massive
Unregelmässigkeiten, welche das Abstimmungsresultat beeinflusst haben könnten,
nur deshalb nicht überprüft werden, weil die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel
erst nach Ablauf der – sehr kurzen – Beschwerdefristen entdeckt worden sind
(BGE 113 Ia 146 E. 3b, BGE 138 I 61 E. 4.3). Voraussetzung für eine
Überprüfung einer Volksabstimmung ist das Vorbringen von gravierenden Mängeln,
die die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben und das
Abstimmungsverfahren als fragwürdig erscheinen lassen könnten. Die
Unregelmässigkeiten müssen von einer erheblichen Tragweite sein (vgl. Art. 123
Abs. 2 lit. a BGG). Überdies müssen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht
werden, die im Zeitraum der Abstimmung und während der anschliessenden
Beschwerdefrist nicht bekannt waren, die aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung
nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 113 Ia 146 E.
3b). Die Tatsachen und Beweismittel müssen sich somit auf Fakten beziehen, die
zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw.
unbeachtet bleiben konnten (sog. unechte Noven). Das nachträgliche Verfahren
kann nicht dazu dienen, Unterlassungen der Beweis- und Beschwerdeführung im
Zeitpunkt der Abstimmung wieder gutzumachen (BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 127 I 133 E. 6 S. 138; vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; Elisabeth Escher, in: Basler
Kommentar, BGG, 2. Aufl. 2011, N. 5-9 zu Art. 123 BGG).
3.3
Anlass zur Beschwerde gab dem
Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai
2022, welche ihm am 18. Mai 2022 zugestellt wurde. Gestützt auf diese Verfügung
geht er davon aus, dass die Entfernung der Plakate durch die Polizei widerrechtlich
erfolgte. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens bedeutet im Umkehrschluss nicht,
dass das Handeln der Kantonspolizei rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer
hätte die Frage, ob die Entfernung der Abstimmungsplakate durch die Polizei
rechtmässig ist oder nicht bzw. ob es sich dabei um einen unzulässigen Eingriff
der Behörden in den Abstimmungskampf handelt, damit bereits im Vorfeld der
Abstimmung mit einer Abstimmungsbeschwerde aufwerfen können. Trotz der
wiederholten Aufforderung der Polizei, die Plakatierung an den fraglichen
Stellen zu unterlassen, hängte er am 3. April 2022 seine Plakate zur Abstimmung
vom 15. Mai 2022 dort auf. Dies zeigt, dass er bereits im Vorfeld der
Abstimmung der Ansicht war, wie in seinen Eingaben sodann darlegt, dass sein
Recht auf freie Meinungs- und Willensbildung durch das Handeln der Polizei
verletzt werde. Diesen vermeintlich widerrechtlichen Eingriff der Behörden in
den Abstimmungskampf hätte er somit bereits im April 2022, gleich nachdem er
festgestellt hatte, dass die Plakate abgehängt worden waren, mittels
Abstimmungsbeschwerde rügen müssen. In seiner Eingabe vom 4. Juli 2022 bringt
der Beschwerdeführer erstmals vor, dass gewisse Gemeinderäte und
Gemeindepräsidenten sich mit höchst manipulativen Aussagen in den
Abstimmungskampf eingemischt hätten. Doch diese Rüge betrifft Tatsachen, die
bereits im Vorfeld der Abstimmung bekannt waren und wogegen fristgerecht hätte
Beschwerde erhoben werden können (vgl. VWBES.2022.176 vom 14. Juni 2022). Die
Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
3.4
Das Recht, die Regularität einer
Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art.
29.
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen
Rechtsschutz zu erlangen, ist an strenge Voraussetzungen gekoppelt. Bei den
Unregelmässigkeiten muss es sich um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen
und Beweismittel, die sich auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung
bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten. Beim
Entfernen der Plakate durch die Kantonspolizei handelt es sich – wie oben
bereits dargelegt – um kein unechtes Novum. Der Beschwerdeführer wusste, dass
die Polizei die Anbringung von Plakaten und Bannern an den fraglichen Stellen untersagte
und die von ihm aufgehängten Plakate abgehängt wurden. Auch hätte er im Vorfeld
der Abstimmung von Informationsschreiben und Flyern der Gemeindepräsidenten und
–räten Kenntnis erhalten können.
Die Einholung allfälliger polizeilicher
Akten in Bezug auf die Plakatierung und die Befragung des Polizeikommandanten
würden keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die verspätete Einreichung der
Beschwerde ergeben.
3.5
Hinzu kommt, dass die Bedingungen
für eine Nachzählung gemäss § 103 GpR selbst bei fristgerechter
Beschwerdeerhebung nicht erfüllt gewesen wären: Die Einschränkung des
Plakatierens an lediglich zwei Standorten war offensichtlich nicht geeignet,
das Abstimmungsergebnis wesentlich zu beeinflussen.
4.
Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Ekici
Auf eine gegen
das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C
482/2022 vom 31. Oktober 2022 nicht ein.