VWBES.2022.21
Umweltschutz (Katastereintrag)
14. Januar 2022Deutsch5 min
nicht im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt und es bestehe kein Eintrag
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Umweltschutz
(Katastereintrag)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. April 2016 verkaufte der Kanton
Solothurn der A.___ AG das rund 44'000 m2 grosse Grundstück GB […]
Nr. […]. Im Kaufvertrag hatte der Kanton zugesichert, die Liegenschaft sei
nicht im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt und es bestehe kein Eintrag
im Verdachtsflächenkataster. Weiter sicherte die Verkaufspartei zu, dass ihr
keine Belastungen an Boden und Gebäuden bekannt seien, mit Ausnahme der im
Bodenuntersuchungsbericht der SolGeo vom 21. Mai 2015 erwähnten schwachen
Bodenbelastungen. Falls wider Erwarten dennoch weitere Bodenbelastungen im
Sinne der Altlastenverordnung (AltlV; SR 814.680) oder der Verordnung über
Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) aufgefunden würde, verpflichte sich
die Verkaufspartei, für sämtliche Sanierungskosten (namentlich Kosten für die
fachgerechte Entsorgung, Transport, Untersuchung etc.) aufzukommen, die
notwendig seien, um einen Registereintrag zu verhindern.
2. Nach Beginn der Aushubarbeiten auf
dem Grundstück meldete die A.___ AG dem Kanton den Fund von
schadstoffbelastetem Material im Untergrund. Sie vertrat die Ansicht, es sei
ein Eintrag im Kataster der belasteten Standorte (KbS) nötig, falls man das
Material vor Ort belasse. Am 8. Oktober 2018 teilte das kantonale Amt für
Umwelt der Käuferin mit, es sehe keinen Bedarf, das Grundstück im KbS
einzutragen. In der Folge erklärte das kantonale Hochbauamt, aufgrund der
vertraglichen Abmachung keine Kosten zu übernehmen, weil das Grundstück nicht
im KbS eingetragen werde. Die A.___ AG ersuchte hierauf - nach Absprache mit
dem Bau- und Justizdepartement (BJD) - um eine Feststellungsverfügung.
3. Am 27. April 2020 wies das BJD das
Feststellungsbegehren ab, stellte aber gleichzeitig förmlich fest, dass sich
auf dem besagten Grundstück weder vor noch nach der Realisierung des
Bauvorhabens der A.___ AG ein belasteter Standort im Sinne von Art. 32c
des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 AltV befinde bzw.
befunden habe.
4. Die dagegen von der A.___ AG beim
Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil VWBES.2020.173 am
1. September 2020 ab.
5. Mit Urteil 1C_556/2020 vom 25.
November 2021 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde der A.___
gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zur
Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurück.
6. Schriftenwechsel erfolgte keiner.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht führte in seinem
Urteil vom 25. November 2021 in E. 10 aus, nur schon wegen des Aushubmaterials
bei der Auffüllung Süd (E-Material) sei vor der Realisierung des Bauvorhabens
der Beschwerdeführerin ein Ablagerungsstandort bei der Parzelle Nr. […]
gegeben. Deshalb wäre ein KbS Eintrag erforderlich gewesen (E. 7.1 des
Bundesgerichtsurteils). Hingegen liege bei der Auffüllung Süd im Umfang der
Restbelastung D kein belasteter Standort mehr vor (E. 7.2). Im Hinblick auf die
Frage, ob die Auffüllung Fussballplatz als Ablagerung zu qualifizieren gewesen
sei und dies allenfalls mit der Auffüllung Süd im Zusammenhang gestanden habe,
sei die Angelegenheit ans Verwaltungsgericht zur ergänzenden Abklärung und
Neubeurteilung zurückzuweisen. In diesem Rahmen werde sich das
Verwaltungsgericht auch mit den Restbelastungen A und B auseinanderzusetzen
haben. Gemäss Bundesgericht bestehen Anhaltspunkte, dass auch bei allfälligen
Restbelastungen im Bereich der Auffüllung Fussballplatz mehr als schwach
verschmutztes Material zur Diskussion stehen könnte (E. 8 des Urteils).
Entsprechend den Ergebnissen der Neubeurteilung werde das Verwaltungsgericht
den Inhalt der im Streit liegenden, erstinstanzlichen Feststellungsverfügung
anzupassen haben.
2.
Würde das Verwaltungsgericht als
Rechtsmittelinstanz die vom Bundesgericht geforderten Sachverhaltsabklärungen
durchführen, würde der Beschwerdeführerin der Instanzenzug verkürzt. Kommt
hinzu, dass das Verwaltungsgericht für die Durchführung der notwendigen
Abklärungen in jedem Fall die kantonale Fachbehörde, das Amt für Umwelt,
wiederum ins Verfahren miteinbeziehen würde. Es rechtfertigt sich darum aus
Gründen der Prozessökonomie und der Garantie des Rechtsmittelwegs, die
Angelegenheit ans BJD zurückzuweisen, damit dieses die vom Bundesgericht als
noch notwendig erachteten Sachverhaltsabklärungen trifft und dann die
ursprüngliche Feststellungsverfügung anpasst.
3.
Dies führt zur Gutheissung der
Beschwerde. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung
gilt für die Frage der Auferlegung der Prozesskosten als vollständiges
Obsiegen. Die Gerichtskosten des ersten Beschwerdeverfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 sind ausgangsgemäss dem Kanton Solothurn
aufzuerlegen. Zudem hat der Kanton die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen
zu entschädigen. Deren Vertreter, Rechtsanwalt Alexander Rey, macht einen
zeitlichen Aufwand von 42h geltend, was ungefähr einer Arbeitswoche entspricht
und angesichts der Komplexität der Materie nachvollziehbar scheint. Das
vereinbarte Honorar von CHF 350.00/h pro Stunde wurde von der Klientin
bestätigt. Der Stundenansatz für die berufsmässige Vertretung beträgt zwar nach
§ 161 i. V.m. § 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11)
grundsätzlich nur CHF 230.00-330.00. In analoger Anwendung von § 3 Abs. 4 GT ist der vereinbarte Ansatz wiederum mit Blick auf die Komplexität der
Angelegenheit angemessen. Der übrige geltend gemachte Aufwand von CHF 294.00
ist ebenfalls zuzusprechen, auch wenn das kantonale Recht keine
Aufwandpauschale kennt. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 16'148.55
(42h à CHF 350.00, zuzügl. Auslagen von CHF 294.00 und MWST), die der Beschwerdeführerin
vom Kanton auszurichten ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne des Urteils 1C_556/2020 des
Bundesgerichts vom 25. November 2021 und zu neuem Entscheid an das Bau- und
Justizdepartement zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat der A.___ AG
eine Parteientschädigung von CHF 16'148.55 (inkl. Auslagen und MWST)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser