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Entscheid

VWBES.2022.21

Umweltschutz (Katastereintrag)

14. Januar 2022Deutsch5 min

nicht im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt und es bestehe kein Eintrag

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey,

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Umweltschutz

(Katastereintrag)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 6. April 2016 verkaufte der Kanton

Solothurn der A.___ AG das rund 44'000 m2 grosse Grundstück GB […]

Nr. […]. Im Kaufvertrag hatte der Kanton zugesichert, die Liegenschaft sei

nicht im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt und es bestehe kein Eintrag

im Verdachtsflächenkataster. Weiter sicherte die Verkaufspartei zu, dass ihr

keine Belastungen an Boden und Gebäuden bekannt seien, mit Ausnahme der im

Bodenuntersuchungsbericht der SolGeo vom 21. Mai 2015 erwähnten schwachen

Bodenbelastungen. Falls wider Erwarten dennoch weitere Bodenbelastungen im

Sinne der Altlastenverordnung (AltlV; SR 814.680) oder der Verordnung über

Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) aufgefunden würde, verpflichte sich

die Verkaufspartei, für sämtliche Sanierungskosten (namentlich Kosten für die

fachgerechte Entsorgung, Transport, Untersuchung etc.) aufzukommen, die

notwendig seien, um einen Registereintrag zu verhindern.

2. Nach Beginn der Aushubarbeiten auf

dem Grundstück meldete die A.___ AG dem Kanton den Fund von

schadstoffbelastetem Material im Untergrund. Sie vertrat die Ansicht, es sei

ein Eintrag im Kataster der belasteten Standorte (KbS) nötig, falls man das

Material vor Ort belasse. Am 8. Oktober 2018 teilte das kantonale Amt für

Umwelt der Käuferin mit, es sehe keinen Bedarf, das Grundstück im KbS

einzutragen. In der Folge erklärte das kantonale Hochbauamt, aufgrund der

vertraglichen Abmachung keine Kosten zu übernehmen, weil das Grundstück nicht

im KbS eingetragen werde. Die A.___ AG ersuchte hierauf - nach Absprache mit

dem Bau- und Justizdepartement (BJD) - um eine Feststellungsverfügung.

3. Am 27. April 2020 wies das BJD das

Feststellungsbegehren ab, stellte aber gleichzeitig förmlich fest, dass sich

auf dem besagten Grundstück weder vor noch nach der Realisierung des

Bauvorhabens der A.___ AG ein belasteter Standort im Sinne von Art. 32c

des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 AltV befinde bzw.

befunden habe.

4. Die dagegen von der A.___ AG beim

Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil VWBES.2020.173 am

1. September 2020 ab.

5. Mit Urteil 1C_556/2020 vom 25.

November 2021 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde der A.___

gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zur

Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurück.

6. Schriftenwechsel erfolgte keiner.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht führte in seinem

Urteil vom 25. November 2021 in E. 10 aus, nur schon wegen des Aushubmaterials

bei der Auffüllung Süd (E-Material) sei vor der Realisierung des Bauvorhabens

der Beschwerdeführerin ein Ablagerungsstandort bei der Parzelle Nr. […]

gegeben. Deshalb wäre ein KbS Eintrag erforderlich gewesen (E. 7.1 des

Bundesgerichtsurteils). Hingegen liege bei der Auffüllung Süd im Umfang der

Restbelastung D kein belasteter Standort mehr vor (E. 7.2). Im Hinblick auf die

Frage, ob die Auffüllung Fussballplatz als Ablagerung zu qualifizieren gewesen

sei und dies allenfalls mit der Auffüllung Süd im Zusammenhang gestanden habe,

sei die Angelegenheit ans Verwaltungsgericht zur ergänzenden Abklärung und

Neubeurteilung zurückzuweisen. In diesem Rahmen werde sich das

Verwaltungsgericht auch mit den Restbelastungen A und B auseinanderzusetzen

haben. Gemäss Bundesgericht bestehen Anhaltspunkte, dass auch bei allfälligen

Restbelastungen im Bereich der Auffüllung Fussballplatz mehr als schwach

verschmutztes Material zur Diskussion stehen könnte (E. 8 des Urteils).

Entsprechend den Ergebnissen der Neubeurteilung werde das Verwaltungsgericht

den Inhalt der im Streit liegenden, erstinstanzlichen Feststellungsverfügung

anzupassen haben.

2.

Würde das Verwaltungsgericht als

Rechtsmittelinstanz die vom Bundesgericht geforderten Sachverhaltsabklärungen

durchführen, würde der Beschwerdeführerin der Instanzenzug verkürzt. Kommt

hinzu, dass das Verwaltungsgericht für die Durchführung der notwendigen

Abklärungen in jedem Fall die kantonale Fachbehörde, das Amt für Umwelt,

wiederum ins Verfahren miteinbeziehen würde. Es rechtfertigt sich darum aus

Gründen der Prozessökonomie und der Garantie des Rechtsmittelwegs, die

Angelegenheit ans BJD zurückzuweisen, damit dieses die vom Bundesgericht als

noch notwendig erachteten Sachverhaltsabklärungen trifft und dann die

ursprüngliche Feststellungsverfügung anpasst.

3.

Dies führt zur Gutheissung der

Beschwerde. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung

gilt für die Frage der Auferlegung der Prozesskosten als vollständiges

Obsiegen. Die Gerichtskosten des ersten Beschwerdeverfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 sind ausgangsgemäss dem Kanton Solothurn

aufzuerlegen. Zudem hat der Kanton die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen

zu entschädigen. Deren Vertreter, Rechtsanwalt Alexander Rey, macht einen

zeitlichen Aufwand von 42h geltend, was ungefähr einer Arbeitswoche entspricht

und angesichts der Komplexität der Materie nachvollziehbar scheint. Das

vereinbarte Honorar von CHF 350.00/h pro Stunde wurde von der Klientin

bestätigt. Der Stundenansatz für die berufsmässige Vertretung beträgt zwar nach

§ 161 i. V.m. § 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11)

grundsätzlich nur CHF 230.00-330.00. In analoger Anwendung von § 3 Abs. 4 GT ist der vereinbarte Ansatz wiederum mit Blick auf die Komplexität der

Angelegenheit angemessen. Der übrige geltend gemachte Aufwand von CHF 294.00

ist ebenfalls zuzusprechen, auch wenn das kantonale Recht keine

Aufwandpauschale kennt. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 16'148.55

(42h à CHF 350.00, zuzügl. Auslagen von CHF 294.00 und MWST), die der Beschwerdeführerin

vom Kanton auszurichten ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne des Urteils 1C_556/2020 des

Bundesgerichts vom 25. November 2021 und zu neuem Entscheid an das Bau- und

Justizdepartement zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat der A.___ AG

eine Parteientschädigung von CHF 16'148.55 (inkl. Auslagen und MWST)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser