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Entscheid

VWBES.2022.214

Ablehnungsverfügung

6. Juni 2023Deutsch28 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

6. Juni 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident

Müller

Oberrichter

Frey

Oberrichter

Thomann

Gerichtsschreiber

Schaad

In Sachen

1.

A.___,

C.-strasse 18,

4656

Starrkirch-Wil,

2.

B.___, C.-strasse 18, 4656 Starrkirch-Wil

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Simon

Schnider,

Beschwerdeführer

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ablehnungsverfügung

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___

sind Miteigentümer der Liegenschaft an der C.-strasse 18 (Grundbuch Nr. 8000)

in Starrkirch-Wil. Am 28. Februar 2022 meldete A.___ der Solothurnischen

Gebäudeversicherung (nachfolgend SGV) per Webformular einen Schaden. Konkret

wurde angegeben: «Aufgrund des Hochwassers im Juli 2021 ist unsere

Luft-Wärmepumpe geflutet worden, welches nicht sofort ersichtlich war. Aktuell

ist die Pumpe ausgefallen und der Heizungstechniker hat den Wasserschaden

identifiziert. Die genaue Schadenbeschreibung werden wir in den kommenden zwei

Wochen von unserem Heizungstechniker erhalten, welchen wir Ihnen zukommen

lassen werden.» Das Schadendatum wurde in derselben Meldung mit 26. Juli 2021

konkretisiert.

Erwägungen

2.

Es

erfolgten diverse Kontakte zwischen den Parteien. Am 2. Mai 2022 reichte A.___

der Gebäudeversicherung diverse Unterlagen per Email ein (Fotos Wärmepumpe,

Rechnung/Analyse AIT Service vom 24. Februar 2022, Offerte Wärmepumpenersatz

Bär Haustechnik vom 25. April 2022). Aus den eingereichten Unterlagen geht

unter anderem hervor, dass der Schaden für den Ersatz der Wärmpumpe CHF

33'251.20 (ohne bauseitige Leistungen) betragen würde.

3.

Die SGV

liess den geltend gemachten Schaden mittels Augenschein des zuständigen

Schätzungspräsidenten am 10. Mai 2022 in Anwesenheit von B.___ (Ehefrau von A.___)

besichtigen. Der Schätzungspräsident fertigte diverse Fotografien der

Liegenschaft an und hielt fest, dass das Gebäude angrenzend an einer

Blumenwiese (Südseite) liege. Am Grundstück entlang seien Betonstellriemen

versetzt, um vermutlich das Wasser vom Hang abzuhalten. Der Lüftungsschacht der

Heizung sei auf der Nord-Westseite des Wohnhauses installiert, ca. 2-3 cm sei

der Rand erhöht. In Starrkirch-Wil, sowie in Dulliken seien im Juli 2021 alle

Elementarschäden abgelehnt worden – Eindringen von Wasser oder Rückstau

Kanalisation. Eine Überschwemmung ebenerdig sei nicht plausibilisierbar und

Dispositiv

demnach auszuschliessen.

4. Gestützt

auf die erfolgten Abklärungen und insbesondere den durchgeführten Augenschein

teilte die SGV A.___ am 12. Mai 2022 mit, dass der Schaden nicht auf ein

oberirdisches Hochwasser zurückzuführen sei. Es handle sich nicht um einen

Überschwemmungsschaden im Sinne des Gesetzes (§ 12 Gebäudeversicherungsgesetz).

Ergänzend wird angegeben, bei Fragen oder wenn eine beschwerdefähige Verfügung

gewünscht werde, solle Kontakt aufgenommen werden.

5. Gemäss

Aufzeichnung der SGV habe sich A.___ am 16. Mai 2022 dann auch telefonisch

gemeldet und habe mitgeteilt, dass er mit der Beurteilung der

Gebäudeversicherung nicht einverstanden sei. Am selben Tag ist in den

Unterlagen der SGV nochmals ein telefonischer Kontakt zu finden, wonach A.___

eine beschwerdefähige Verfügung verlange und er Erklärungen und Beweise wolle.

Der Schätzungspräsident sei am 10. Mai 2022 ohne sein Wissen auf seinem

Grundstück unterwegs gewesen. In dieser Telefonnotiz ist zusätzlich noch

festgehalten, dass der Schätzungspräsident anlässlich der Besichtigung mit der

Ehefrau von A.___ geredet habe.

6. Am 20. Mai

2022 erliess dann die SGV die begründete Ablehnungsverfügung. Im Zeitraum vom

Monat Juli 2021 sei in Starrkirch-Wil kein versichertes Elementarereignis durch

Hochwasser und auch kein Areal-Schaden verzeichnet worden. Am 11. Mai 2022 sei

der Schaden durch den Schätzungspräsidenten im Beisein von Frau B.___

besichtigt worden: Die Luftfassung der Wärmepumpe liege seitlich (Fotos vom 11.

Mai 2022 [recte 10. Mai 2022] am Gebäude, eingebettet in einem Kiesplatz. Der

Rand der Luftfassung sei 2-3 cm vom Boden erhöht. Beim Foto (2. Mai 2022) sei

zu erkennen, dass die Lichtschachtsohle keinen Absatz zur Bodenschwelle

aufweise. Es sei zudem festgestellt worden, dass kein Ablauf, der das Wasser abführen

könne, ersichtlich sei. Als Schlussfolgerung sei festzuhalten, dass nichts auf

ein oberirdisches (ebenerdiges) Hochwasser gemäss Definition des Gebäudeversicherungsgesetzes

hinweise. Diese Erkenntnis sei anschliessend an die Begehung telefonisch mit A.___

besprochen worden. Gestützt auf §§ 6 und 12 GVG (Gebäudeversicherungsgesetz,

BGS 618.111) lehne die Direktion eine Schadenvergütung ab. Diese Verfügung

wurde ausschliesslich A.___ per Einschreiben eröffnet. Als Eigentümer der

Liegenschaft sind in der Verfügung A.___ und B.___ aufgeführt.

7. Am 3. Juni

2022 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch RA Simon

Schnider, gegen die Verfügung der SGV vom 20. Mai 2022 (Zustellung 27. Mai

2022) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte in der Hauptsache folgende

Anträge:

1. Die Ablehnungsverfügung vom 20. Mai 2022 sei

aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im

Schadenfall Nr. 2021-006914 dem Beschwerdeführer eine Schadendeckung und

entsprechend vollständige Schadenvergütung zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Ablehnungsverfügung vom 20. Mai

2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Die

ergänzende und einlässliche Begründung des Beschwerdeführers ist nach gewährter

Fristerstreckung am 2. August 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Dabei

wird neben den bereits gestellten Anträgen zusätzlich ein weiteres Begehren

gestellt:

5. Subeventualiter sei festzustellen, dass die

Ablehnungsverfügung vom 20. Mai 2022 nichtig ist.

Zur Begründung

macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Wärmepumpe durch

das Eindringen von Wasser und Schlamm derart beschädigt worden sei, dass eine

Reparatur sinnlos sei. Durch das Hochwasser im Juli 2021 sei die Wärmepumpe

geflutet worden, was nicht sofort erkennbar gewesen sei. Während der

Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers von Mitte bis Ende Juli 2021 sei es zu

Starkregen gekommen und schliesslich zu einer Überschwemmung beim Schwimmbad

(wohl gemeint: Schwimmbad der EG Starrkirch-Wil) im betreffenden Gebiet

gekommen. Es sei durchaus möglich und entsprechend belegt, dass das Grundstück

des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch Starkregen erheblich geflutet

worden sei. Dies gehe aus Fotos und Berichten von Onlinemedien hervor. Im Bestreitungsfalle

seien die entsprechenden Daten beim Amt für Umwelt von Amtes wegen einzuholen. Auch

aus dem beigelegten Bericht der D.___ Consulting GmbH vom 14. Juni 2022 gehe

hervor, dass der ausgewiesene Totalschaden der Wärmepumpe auf Wassereintritt

zurückzuführen sei. Die D.___ Consulting GmbH gehe davon aus, dass bei den

starken Regenfällen im Sommer 2021 die anfallenden Regenmengen an der Hausseite

entlangflossen und den Lichtschacht der Frischluftzufuhr für die Wärmepumpe überspült

hätten. Das Oberflächenwasser sei auf diesem Weg in das Innere der Wärmepumpe

gelangt. So habe sich auch im Luftschacht viel Schlamm angesammelt. Somit sei

es auch technisch gar nicht möglich, dass das im Inneren der Wärmepumpe

festgestellte Leck zum Schaden geführt habe. Die SGV habe einen Ausschlussgrund

zu beweisen und diesen in ungenügender Weise begründet. Gestützt auf den

Bericht der D.___ Consulting GmbH habe die Allianz Suisse

Versicherungsgesellschaft am 14. Juni 2022 den Schaden abgelehnt, da die

Wärmepumpe weder auf das Eindringen von Grundwasser noch auf den Eintritt von

Wasser durch geschlossene Fenster und Türen beschädigt worden sei. Für den

Ersatz sei durch die Bär Haustechnik AG ein Betrag von CHF 33'251.20 offeriert

worden. Durch das Verwaltungsgericht solle ein Augenschein durchgeführt werden,

sollte dieses den Sachverhalt nicht als liquide erachten, oder aber die Sache

zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen.

Schliesslich

sei durch die Vorinstanz der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da

unmittelbar nach dem durchgeführten Augenschein durch die SGV am 12. Mai 2022

der Schaden formlos abgelehnt worden sei. Es sei den Akten nicht zu entnehmen,

dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der betreffenden Verfügung das rechtliche

Gehör gewährt worden sei. Zudem sei fraglich, ob die Verfügung überhaupt

rechtsgenüglich eröffnet worden sei, zumal sie lediglich an den

Beschwerdeführer eröffnet worden sei, die betreffende Liegenschaft jedoch im

Miteigentum beider Ehegatten stehe. Es handle sich um einen schwerwiegenden

Mangel, da die Verfügung nicht vollstreckbar sei.

9. Die SGV nahm

am 22. August 2022 Stellung zur Beschwerde. Es sei unklar, wann der gemeldete

Schaden genau entstanden sei, was auch der Beschwerdeführer erkläre, da er

zwischen Juni und Juli 2021 länger in den Ferien geweilt habe. Die Wärmepumpe

habe während den Wintermonaten Dezember 2021 und Januar 2022 wohl anfänglich

noch funktioniert, da der Beschwerdeführer die Schadenmeldung erst am 21.

Februar 2022 eingereicht habe. Es sei anzunehmen, dass eine Wärmepumpe, deren

Lüftungskanal durch ein Hochwasser geflutet werde, weitaus früher in

Mitleidenschaft gezogen würde. Es würden Zweifel an der Kausalkette bestehen.

Es werde weder bestritten, dass die Wärmepumpe durch Eindringen von Wasser

beschädigt worden sei, noch, dass es in der Zeitspanne von Mitte Juli 2021 bis

Ende Juli 2021 vereinzelt zu starken Regenfällen gekommen sei. Bei der SGV habe

es 2'370 Schadenmeldungen gegeben, wovon 854 aufgrund Unzuständigkeit abgelehnt

werden mussten. Für die Region Starrkirch und Dulliken seien acht Meldungen

eingegangen, welche allesamt abgelehnt worden seien. Es habe somit keinen durch

die SGV anerkannten Elementarschaden in der Region des Beschwerdeführers

gegeben. Starkregen und Gebäudeschaden würden nicht automatisch zu einem durch

das GVG gedeckten Schaden führen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen

können, dass die Wärmepumpe durch ein Hochwasser gemäss § 12 lit. e GVG

geflutet oder beschädigt worden sei. Aufgrund des Augenscheins sei anzunehmen,

dass das Wasser infolge tagelanger Regenfälle ins Erdreich abgeflossen sei und

dort kontinuierlich den Sättigungsgrad habe ansteigen lassen. Für diesen

Vorgang sei das Bilden eines «Sees» auf der Rasenfläche typisch, wie es auf der

Urkunde 6 des Beschwerdeführers zu erkennen sei. Das Wasser drücke so

möglicherweise vom gesättigten Erdreich ins Gebäude, allen voran durch den

Lüftungsschacht der Wärmepumpe, wodurch dieser auch eine starke Verschmutzung

resp. Verschlammung aufweisen würde. Ebenfalls möglich sei, dass aufgrund der

tagelangen Regenfälle das Wasser von der Fassade direkt in den Lüftungsschacht

geflossen sei und diesen direkt bewässert habe, bis dieser schliesslich langsam

durch den künstlichen Schacht in das Gerät hineingelangt sei. Auch hierfür sei

die SGV nicht leistungspflichtig. Beide Szenarien seien wahrscheinliche

Erklärungen für den beklagten Schaden. Es könne offenbleiben, ob es sich

tatsächlich so ereignet habe. Es sei nicht Aufgabe der SGV den genauen Schadenshergang

zweifelsfrei festzustellen, solange mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne,

dass die Schäden nicht durch ein versichertes Elementarereignis herbeigeführt

worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht, dass er nach

seiner Ferienrückkehr keine Schäden habe feststellen können. Dies sei

widersprüchlich, da solche auch in der eigenen als auch nachbarschaftlichen

Umgebung hätten festgestellt werden müssen, sollte es sich um ein solches

Wettereignis handeln.

Der Anspruch

auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers sei nicht verletzt worden. Es habe

einen Augenschein gegeben, an welchem sich die Ehefrau des Beschwerdeführers

eingehend habe äussern können. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer selbst, nach

Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme, am 16. Mai 2022 zuerst mit dem

Schätzungspräsidenten und danach mit der Abteilungsleiterin, telefoniert, wobei

erläutert worden sei, weshalb es zur Ablehnung gekommen sei. Der

Beschwerdeführer habe sich nicht einverstanden erklärt und eine

beschwerdefähige Verfügung verlangt. Bei der Adressierung der Verfügung handle

es sich um ein administratives Missgeschick seitens der SGV. Ungeachtet dessen,

sei die Ehegattin im Briefkopf als Eigentümerin aufgelistet und damit

konkludent inkludiert. Sinn und Zweck einer richtigen Verfügungseröffnung sei

es, dass sämtliche Parteien von der sie betreffenden Verfügung Kenntnis

erhielten. Dies sei vorliegend sichergestellt gewesen, da die Ehefrau von

Anfang an in das Versicherungsverfahren involviert gewesen sei. Die SGV habe zu

Recht davon ausgehen dürfen, dass beide von der Ablehnungsverfügung Kenntnis erhalten

hätten, da sie in rechtlich ungetrennter Gemeinschaft leben und das gleiche

Domizil bewohnen würden. Es sei die übliche Geschäftspraxis, in solchen

Konstellationen aus ökonomischen und ökologischen Gründen eine gemeinsame

Verfügung zuzustellen. Mit der Zustellung an die gemeinsame Adresse der

Ehegatten sei eine entsprechende Verfügung in der Regel gegenüber beiden

Ehegatten eröffnet.

10. Am 3.

Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zu den Vorbringen der SGV

ein, worin er seinen Standpunkt bestätigte. Unter anderem reichte er hierbei

weitere Unterlagen ein und verlangte auch die Beibringung sämtlicher

Schadenmeldungen im Umkreis von 10 km von Starrkirch-Wil durch die SGV.

Erstmals macht er nun geltend, sein rechtliches Gehör sei ebenfalls verletzt

worden, da nur seine Ehefrau am 10. Mai 2022 durchgeführten Augenschein dabei

gewesen sei, nicht jedoch unter Mitwirkung des Beschwerdeführers. Gleichzeitig

lässt er aber auch vorbringen, dass es sich bei dieser Besichtigung vor Ort

lediglich um eine Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin handle.

11. Die SGV

liess sich am 24. Oktober 2022 abermals vernehmen. Sie verneint eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs und einer allfälligen formunrichtigen Eröffnung der

angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer handle treuwidrig, da er weder

eine nochmalige Besichtigung vor Ort unter seiner Mitwirkung verlangt habe, noch,

dass er jemals geltend gemacht habe, seine Ehefrau habe keine Kenntnis der

Verfügung gehabt.

12. Am 4.

November 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals zur Sache und reichte

eine Kostennote ein. Am 13. Dezember 2022 erfolgte eine neuerliche Eingabe des

Beschwerdeführers, worin er mitteilte, dass in der Zwischenzeit eine neue

Wärmepumpe eingebaut sei. Ebenfalls liess er dem Verwaltungsgericht Fotografien

zukommen, welche die Verschlammung des Lichtschachtes und den schlechten

Zustand im Innern der Wärmepumpe darstellen sollen.

13. Mit

Verfügung vom 10. Januar 2023 teilte das Verwaltungsgericht dem

Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei B.___ ins Verfahren einzubeziehen.

Sie werde ersucht, mitzuteilen, ob sie am Verfahren teilnehmen wolle. Die Akten

würden zur Einsicht offenstehen.

14. Mit

Schreiben vom 30. Januar 2023 teilte B.___, vertreten durch RA Simon Schnider

mit, dass sie in das Beschwerdeverfahren aufzunehmen sei. Eine Heilung der

Verfügung sei durch die Aufnahme in das Verfahren jedoch nicht möglich, da eine

nichtige Verfügung ex tunc nichtig sei.

15. Am 1.

Februar 2022 wurde der SGV das Schreiben vom 30. Januar 2023 zur Kenntnisnahme

zugestellt und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in das Verfahren

aufgenommen.

16. Am 22.

Februar 2023 erfolgte schliesslich die letzte Eingabe der beiden

Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin unverschuldet

durch das Vorgehen der SGV in ein Verfahren gezwungen worden sei und ihr

hieraus keine Kosten entstehen dürften. Dem Schreiben beigelegt war eine

Kostennote mit den aktualisierten Aufwendungen.

II.

1. Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel

und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2. Vorderhand

ist zwischen den Parteien strittig, ob die hier angefochtene Verfügung korrekt

eröffnet worden oder wie geltend gemacht nichtig ist. Von der Eröffnung ist die

Zustellung einer Verfügung zu unterscheiden. Im Zusammenhang mit Zustellfehlern

ist eine Verfügung dann als nichtig zu erachten, wenn der Adressat oder die

Adressatin deren Kenntnisnahme bestreitet. Die Kenntnisnahme ist aber auch dann

anzunehmen, wenn das Verhalten des Adressaten oder der Adressatin der

fehlerhaft zugestellten Verfügung darauf schliessen lässt, dass er oder sie von

der Verfügung Kenntnis erhalten hat (Kaspar Plüss in: Isabelle Häner, Bernhard

Waldmann [Hrsg], 8. Forum für Verwaltungsrecht – Brennpunkt Verfügung, Bern 2022,

N 103 ff.). Die Beschwerdeführer haben nie und bis heute nicht geltend gemacht,

dass die Ehefrau als Miteigentümerin keine Kenntnis von der Verfügung vom 20.

Mai 2022 erhalten hat. Immerhin ist sie in der Verfügung als Eigentümerin

gesondert aufgeführt. Sie ist die Ehegattin des Beschwerdeführers und dürfte

vom Streitgegenstand ohne weiteres Kenntnis gehabt haben, war sie doch

beispielsweise auch beim vorinstanzlichen Augenschein anwesend. Wenn der

Verfügungsadressat oder die Verfügungsadressatin den Eröffnungsmangel zwar

sofort erkennt oder erkennen konnte, aber erst im Rahmen des

Rechtsmittelverfahrens rügt, gilt Folgendes: Soweit der Eröffnungsmangel die

Anfechtung nicht beeinträchtigt hat, nimmt die Rechtsmittelinstanz den Mangel

in der Regel nicht zum Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben, da dies

eine unnötige Verfahrensverzögerung bewirken würde (Kaspar Plüss, a.a.O., N

111). Da die beiden Eheleute je Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft

sind, ist die angefochtene Verfügung ohnehin nicht nichtig. Jeder Miteigentümer

kann für seinen Eigentumsanteil handeln oder eben Beschwerde erheben. Die

Auswirkungen betreffen dann den Handelnden. Aus verfahrensökonomischen Gründen

und um allenfalls eine erneute Verfügung der Vorinstanz mit gleichem Inhalt zu

vermeiden, ist die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2023

angefragt worden, ob sie am Verfahren teilnehmen will. Mit Schreiben vom 30.

Januar 2023 wird mitgeteilt, dass B.___ in das Verfahren aufzunehmen sei, was

mit Verfügung vom 1. Februar 2023 bestätigt worden ist. Entsprechend diesen

Ausführungen ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung weder nichtig

ist, noch die beiden Beschwerdeführer Nachteile erlitten. Die Beschwerde konnte

rechtzeitig erhoben werden, der Streitgegenstand hat sich nicht verändert und

auch die Beschwerdeführerin konnte sich im Verfahren zur Sache äussern

(Verfügung vom 1. Februar 2023). Die durch den zu Recht geltend gemachten

Eröffnungsmangel entstandenen Kosten im Rechtsmittelverfahren haben sich jedoch

auf den Kostenentscheid niederzuschlagen (Kaspar Plüss, a.a.O., N 112). Die

Beschwerdegegnerin ist gut beraten, wenn sie mehrere Parteien betreffende

Verfügungen separat zustellt.

3. Im Weiteren

macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt worden sei. Einerseits sei er vor Erlass der Verfügung vom

20. Mai 2022 nicht angehört worden und andererseits sei der Augenschein vom

10. Mai 2022 ohne sein Beisein erfolgt.

3.1 Das

rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) dient

einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen

der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn

der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I

184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.2 Der

Beschwerdeführer ist seit der Schadenmeldung vom 28. Februar 2022 in das

Verwaltungsverfahren einbezogen worden. So hat er seine Sicht der Dinge

schriftlich und mündlich schildern können. Wie er in seinen Rechtschriften

(Eingabe vom 3. Oktober 2022, Ad. 24. zu 14.) selbst ausführt, handelt es sich

bei der Besichtigung vom 10. Mai 2022 um eine Sachverhaltsabklärung der SGV.

Diese hat wohl die Örtlichkeiten mitsamt dem Gebäude inspiziert. In der Eingabe

vom 30. Januar 2023 an das Verwaltungsgericht bestätigten die Beschwerdeführer

ebenfalls, dass die Ehefrau an der Besichtigung zugegen war. Gemäss Angaben der

SGV habe der Schätzungspräsident mit ihr auch ein Gespräch geführt, was bis

heute nicht bestritten ist. Entsprechend zielen auch die diesbezüglichen

Ausführungen der Beschwerdeführer ins Leere. Von einer Gehörsverletzung kann

keine Rede sein.

3.3 Vor Erlass

der angefochtenen Verfügung ist die Beurteilung der SGV in einem Schreiben an

den Beschwerdeführer eröffnet worden. Hierbei wurde der Hinweis angebracht,

dass bei Fragen oder falls eine beschwerdefähige Verfügung gewünscht wird,

Kontakt aufgenommen werden kann. In der Folge telefonierte der Beschwerdeführer

am 16. Mai 2022 zweimal mit der SGV, vorerst mit dem Schätzungspräsidenten

danach mit der Abteilungsleiterin. Es ist davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer anlässlich dieser Telefonate der Entscheid erörtert worden

ist, wie das die SGV vorbringt, zumal der Beschwerdeführer dies nie

substantiell bestritten hat. Er hatte somit hinreichend Gelegenheit seinen

Standpunkt zu begründen, weshalb er dann schliesslich auch telefonisch eine

beschwerdefähige Verfügung verlangte, welche in der Folge auch erlassen wurde. Die

Verfügung vom

20. Mai 2022 ihrerseits ist grundsätzlich begründet. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war dann

auch in der Lage die von ihm erhobene Beschwerde hinreichend zu begründen.

3.4 Gemäss § 52 Abs. 1 VRG besteht keine Bindung an die Beweisanträge der Parteien. Wie

nachfolgend aufgezeigt, sind die beantragten Beweiserhebungen auch nicht

geeignet Rechtserhebliches zum Sachverhalt beizutragen. So ist ein Augenschein

nicht zielführend, liegen doch bereits zahlreiche Fotografien, insbesondere

auch vom Lüftungsschacht, der Umgebung und dem Lichtschacht vor. Weitere

Erkenntnisse können durch einen Augenschein nicht gewonnen werden. Ebenfalls

ist die Beibringung von Schadenmeldungen im Umkreis von 10 km vom Schadenort

oder die Erhebung von Wetterdaten nicht zielführend, ist doch jeder Einzelfall

gesondert zu beurteilen. Unbestritten ist, dass es im Juni/Juli 2021 teilweise

stark geregnet hat, weshalb entsprechende Beweiserhebungen nicht von Nöten sind,

zumal die Beschwerdeführer selbst kein genaues Schadendatum benennen können. Vorliegend

geht der Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor, insbesondere aus den Fotografien

der Parteien. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse,

die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus

einer Partei- oder Zeugenbefragung bzw. aus einem Augenschein hervorgehen

könnten. Die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführer sind deshalb

abzuweisen.

4. Vorab ist

zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Schaden rechtzeitig

angezeigt hat. Gemäss § 40 GVG ist der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter

verpflichtet, den Eintritt eines Schadenereignisses sofort der Kantonspolizei

oder der Gebäudeversicherung anzuzeigen. Werden Anzeigen aus Verschulden nach

mehr als 5 Tagen seit Entdeckung des Schadens eingereicht, ist die Direktion

zur Ablehnung des Entschädigungsanspruches berechtigt (Abs. 1). Nach Ablauf

eines Jahres seit dem Schadenereignis werden keine Anzeigen mehr

entgegengenommen und die Haftung der Gebäudeversicherung erlischt in jedem Fall

(Abs. 2).

4.1 Vorliegend

ist nach wie vor unklar geblieben, wann sich das behauptete Elementarereignis

bzw. auch der Schaden genau ereignet haben soll. Ein Defekt der Wärmepumpe ist

gemäss Angaben des Beschwerdeführers Ende Februar 2022 entdeckt worden. Aus dem

Bericht der ait Schweiz AG vom 24. Februar 2022 ergibt sich, dass der

Servicetechniker gleichentags im Einsatz war. Die Schadenmeldung via

Web-Formular an die SGV erfolgte am 28. Februar 2022, mithin innert fünf Tagen.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er damals erstmals

ein mögliches Elementarereignis annehmen konnte, welches er gemäss

Schadenmeldung auf Juli 2021 (26. Juli 2021) datierte. Eine verspätete

Schadenmeldung kann somit zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht angenommen

werden. Die SGV macht gegenteiliges zu Recht auch nicht geltend.

5. Nach der

allgemeinen Regel von Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach

dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im

Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem

Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinne von Art. 8 ZGB

bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich

behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die

Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen.

Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht

(vgl. Markus Joos, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung,

Systematischer Kommentar, 2009, S. 405, N 8.1.6). Dass ein Schaden durch ein

Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte

zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinne von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt (SOG 2009 Nr. 24 E. 2; 2008 Nr. 30 E. 2c;

2006 Nr. 29 E. 2). Das Beweismass ist für den Eintritt des Versicherungsfalls

auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt. Das Beweismass der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit muss insbesondere von der Glaubhaftmachung

abgegrenzt werden. Denn zum einen umschreibt «Glaubhaftmachen» oftmals das

Beweismass, das im Rahmen von vorläufigen, zumeist mit

Beweismittelbeschränkungen getroffenen Entscheiden, namentlich vorsorglichen

Massnahmen, gilt. Zum anderen unterscheidet sich der jeweilen geforderte Grad

an Wahrscheinlichkeit. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für

deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit

der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte.

Demgegenüber sind die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit höher: Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten

könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber

für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise

in Betracht fallen. Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8 ZGB abgeleitetes -

Recht auf Gegenbeweis zu. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss

erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die

Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 130 III 321, E. 3.3 f. mit Hinweisen).

5.1 Wie

ausgeführt ist den Prozessbeteiligten nicht abschliessend klar, wann genau

überhaupt das Elementarereignis eingetreten sein soll. Aufgrund einer längeren

Ferienabwesenheit der Beschwerdeführer im Juli 2021 sei vorerst während

Monaten, mithin mindestens während 6 Monaten, bis im Februar 20222 gar nichts

bemerkt worden. Erst als dann die Wärmepumpe ausgestiegen sei, habe man im

Nachhinein aufgrund des festgestellten Defekts an der Pumpe selbst und der

Verdreckung des Luftschachts auf ein Elementarereignis im Juli 2021

geschlossen. Tatsächlich hat es zum damaligen Zeitpunkt heftig geregnet und es

sind, gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin, zahlreiche Schadenmeldungen

eingegangen, wobei für die Umgebung Dulliken/Starrkirch mangels

Elementarereignis alle abgelehnt worden seien. Ebenso erstellt ist, dass die

Wärmepumpe nach dem Juli 2021 noch mehrere Monate in Betrieb gewesen sein muss.

So mindestens für die Beheizung des Hauses im Winter 2021/2022, hat doch der

Beschwerdeführer erst Ende Februar 2022 den Defekt an der Pumpe festgestellt.

Gerichtsnotorisch bekannt, wird eine Heizung spätestens im Oktober/November in

Betrieb genommen. Somit muss die Heizung trotz geltend gemachter Beschädigung

während mindestens vier Monaten gelaufen sein (Nov 2021-Ende Feb. 2022). Das

Verwaltungsgericht darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer

einen identischen Ersatz für die defekte Wärmepumpe fordern und nicht eine

Erweiterung derselben. In der Offerte für ein neues Gerät vom 25. April 2022

der Bär Haustechnik AG steht auf Seite 2 geschrieben: «die neue Luft/Wasser

Wärmepumpe übernimmt die Wärmeerzeugung für die Raumheizung und

Warmwasseraufbereitung». Somit ist erstellt, dass die Wärmepumpe nicht nur für

die Beheizung während den erwähnten vier Monaten funktionierte, sondern auch

für die Warmwasseraufbereitung während der ganzen Zeit über seit mindestens

Juli 2021 in Betrieb war, ohne dass die Beschwerdeführer einen Defekt bemerkt

hätten. Auch wenn ein vermeintlicher Wasserschaden nicht unmittelbar zu einem

Funktionsausfall führen muss, erscheint es als äusserst unwahrscheinlich, dass

die Wärmepumpe danach noch während sieben Monaten tadellos in Betrieb war. Ebenfalls

aus den Akten ergibt sich, dass die defekte Wärmepumpe am 29. Juni 2007 in

Betrieb genommen worden ist (Rechnung ait Schweiz AG vom 23. März 2022). Sie

war somit zum Zeitpunkt des vermeintlichen Schadenereignisses mindestens 14

Jahre in Betrieb. Es ist ebenso möglich, dass sich während dieser Betriebsjahre

stetig oder aber durch ein anderes Ereignis Wasser im Lichtschacht oder sonstwo

ansammelte und schliesslich zur Verdreckung führte. Das von den

Beschwerdeführern für möglich gehalten Szenario erscheint äusserst

unwahrscheinlich, da damit der Lüftungsschacht geflutet worden wäre und ein

Defekt deutlich früher hätte auftreten müssen. Für eine Schadensübernahme ist

vorausgesetzt, dass die versicherte Gefahr, der versicherte Gegenstand und der

Schaden miteinander kausal verknüpft sind. Der natürliche Konnex zwischen

Ursache und Wirkung ist dabei nur rechtserheblich, wenn die Ursache nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder

ihn jedenfalls zu begünstigen. Diese Kausalität ist vorliegend nicht gegeben.

Weder ein Elementarereignis nach GVG noch der Grund des Schadens sind

vorliegend überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Die entsprechende

Beweislosigkeit hat der Anspruchsteller zu tragen.

5.2 Daran

vermögen auch die ins Verfahren eingebrachten Belege nichts zu ändern. Die

Beurteilung der D.___ Consulting GmbH vom 20. Mai 2022 ist von der Allianz

Suisse Versicherungs-Gesellschaft, mithin einer Privatversicherung der

Beschwerdeführer, in Auftrag gegeben worden. Der Beweiswert ist dadurch deutlich

geschmälert, da die Allianz ein wirtschaftliches Interesse daran hat, dass eine

andere Versicherung den Schaden übernimmt. Entsprechend begründet sie auch mit

diesem Bericht ihre Schadenablehnung. Der Berichterstatter schreibt zwar, unter

Berücksichtigung des Geländes hinter dem Haus und den dokumentierten, starken

Regenfällen im Sommer 2021 sei es für ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit

möglich, dass die anfallenden Regenmengen an der Hausseite entlangflossen und

den Lichtschacht der Frischluftzufuhr für die Wärmepumpe überspülten. Im

gleichen Bericht relativiert er aber seine eigene Einschätzung indem er

ausführt, dass mit den vorhandenen Unterlagen nicht mehr abschliessend

beurteilbar ist, wie exakt der Wassereintritt in den Frischluftkanal

stattgefunden habe. Seine Einschätzungen sind somit gemäss eigenen Angabe nicht

gesichert. Überdies bescheinigt er auch nicht eine überwiegende

Wahrscheinlichkeit, wie das für eine Schadenübernahme gefordert ist. Auch die

zahlreichen ins Recht gelegten Fotografien der Wärmepumpe bestätigen zwar, dass

Wasser in die Pumpe gelangt ist, belegen aber die Art und Weise eines

Wassereintritts sowie den Zeitpunkt desselben nicht. Ebenfalls bestätigen die

übrigen eingereichten Belege (Zeitungsbericht, Bestätigung Nachbarn, usw.) zwar

heftige Regenfälle im Juni/Juli 2021, tragen aber nichts dazu bei, ob überhaupt

ein Elementarereignis eingetreten ist oder wie und wann die Wärmepumpe effektiv

beschädigt worden ist. Durch den langen Zeitablauf zwischen möglichem Ereignis

und dem festgestellten Defekt sowie dem tadellosen Betrieb während Monaten

lassen einen Nachweis mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nicht zu. Dies bestätigt im Übrigen auch der Bericht der D.___ Consulting GmbH,

indem eben ausgeführt wird, dass nicht abschliessend beurteilbar ist, wie exakt

der Wassereintritt in die Frischluftkanalzufuhr stattgefunden habe. Die

entsprechende Beweislosigkeit haben die Beschwerdeführer zu tragen.

6. Da ein

genaues Datum eines möglichen Elementarereignisses nicht bestimmt werden kann,

ist auf § 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.112),

hinzuweisen, wonach Schäden nicht als Elementarschäden gelten, die auf

fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche

Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost. Dies deckt sich mit der

in der Literatur propagierten Meinung. Die im GVG abschliessend aufgeführten

versicherten Ereignisse treten innert kürzester Zeit mit unberechenbarer

Naturgewalt auf, weshalb die Schadenfolgen von Natureinflüssen mit

fortgesetzter Einwirkung nach richtiger Auslegung nicht eingeschlossen sein

können (Dieter Gerspach, a.a.O., N 2.89).

7. Im Übrigen

ist die Beschwerde auch aus anderen Grunde abzuweisen.

7.1 Gemäss § 12 Abs. 1 lit. e GVG leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an

versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und

Felsrutschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und

Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen

(Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind Schäden, die auf ein

Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als

Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen

sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit

oder Frost (vgl. E. 6.). So schliesst § 14 Abs. 1 lit. a GVG beispielsweise

Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf erkennbar schlechten Baugrund,

ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung, mangelhaften Unterhalt der

Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser- und Erdbewegungen

zurückzuführen sind, von der Ersatzpflicht aus. Nach § 14 Abs. 1 lit. c GVG

sind ebenfalls ausgeschlossen Elementarschäden, die unmittelbar oder mittelbar

auf Eindringen von Regen- und Schneewasser durch Dach, Wände und Fenster irgendwelcher

Art zurückzuführen sind, sofern das Eindringen nicht auf ein versichertes

Ereignis zurückzuführen ist. Der Versicherungsnehmer hat nach § 34 Abs. 2 GVG

alles Zumutbare zur Verhütung von Schäden vorzunehmen. Insbesondere muss er das

Gebäude ordnungsgemäss unterhalten und die Vorschriften über die Brandverhütung

beachten (Abs. 3). Kein Überschwemmungsschaden liegt vor, wenn Wasser infolge

Durchnässung des Bodens durch starke Niederschläge unterirdisch durch Wände

eines Gebäudes dringt, ohne dass dafür ein erhöhter Grundwasserspiegel kausal

ist. Kein Überschwemmungsschaden liegt auch vor, wenn das Wasser nicht von der

Oberfläche her, sondern von unten infolge Anstiegs von Niederschlagswasser in

der Baugrube das Kellerfenster erreicht und eindringt. Ein solcher Vorgang ist

mit einem Rückstau aus der Kanalisation gleichzusetzen. Als Kanalisation ist

nicht nur eine Ableitung mittels Leitungen bzw. Röhren zu verstehen, sondern

auch eine natürliche Ableitung oder Versickerung (vgl. Markus Joos, a.a.O., N.

2.110 ff.).

7.2 Das

vorliegend zu beurteilende Ereignis ist gleichzusetzen mit dem Beispiel des in

der Baugrube gesammelten und durch das Kellerfenster eingedrungenen Wassers

oder mit einer rückgestauten Kanalisation bzw. Ableitung oder Versickerung,

wodurch klar ist, dass es sich vorliegend um keine Überschwemmung und daher

auch um keinen Elementarschaden handelt. Bereits aus diesem Grund ist der

Schaden nicht durch die Gebäudeversicherung zu ersetzen.

7.3 Würde man

trotzdem von einer Überschwemmung ausgehen, so läge aber auch ein

Ausschlussgrund nach § 14 lit. b GVG vor, indem es sich um eine Überschwemmung

durch künstlich gestautes Wasser handelte. Die Literatur erwähnt diesbezüglich,

für Schäden aufgrund von Wasser aus künstlichen Wasseranlagen, insbesondere

auch Rückstau aus der Kanalisation (worunter auch eine natürliche Ableitung

oder Versickerung zu verstehen ist), solle nicht die Elementarschadenversicherung

geradestehen, sondern der Werkeigentümer. Zudem könne das Risiko durch eine

Gebäudewasserversicherung abgedeckt werden (vgl. Dieter Gerspach, a.a.O., N

2.84). Somit haben die Gebäudeeigentümer selbst dafür einzustehen, wenn das

Wasser im Lüftungsschacht nicht richtig versickert. Dies deckt sich im Übrigen mit

den Erkenntnissen des Schätzungspräsidenten anlässlich des Augenscheins vom 10.

Mai 2022. Beim Foto vom 2. Mai 2022 sei zu erkennen, dass die Lichtschachtsohle

keinen Absatz zur Bodenschwelle aufweise. Es sei zudem festgestellt worden,

dass kein Ablauf, der das Wasser abführen könne, ersichtlich sei. Als

Schlussfolgerung sei festzuhalten, dass nichts auf ein oberirdisches

(ebenerdiges) Hochwasser gemäss Definition des Gebäudeversicherungsgesetzes

hinweise.

8. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben grundsätzlich die

Beschwerdeführer die Kosten vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Durch

die mangelhafte Eröffnung der Verfügung und dem Einbezug der Beschwerdeführerin

in das Beschwerdeverfahren hat die SGV einen Anteil von CHF 300.00 an die

Verfahrenskosten zu bezahlen und der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung auszurichten. Die diesbezüglichen zusätzlichen Aufwendungen

von RA Schnider werden ermessensweise auf zwei Stunden festgesetzt, hatte er

doch bereits Aktenkenntnis und reichte keine Weiterungen namens der

Beschwerdeführerin ein. Eine gesonderte Kostennote für die Beschwerdeführerin

ist nicht eingereicht worden. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt

dies eine Entschädigung von CHF 541.70 (inkl. Mwst.).

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF

700.00 zu bezahlen.

3.

Die Solothurnische Gebäudeversicherung hat CHF 300.00 an die Kosten vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen.

4.

Die Solothurnische Gebäudeversicherung hat B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 541.70 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad