VWBES.2022.214
Ablehnungsverfügung
6. Juni 2023Deutsch28 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
6. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident
Müller
Oberrichter
Frey
Oberrichter
Thomann
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
1.
A.___,
C.-strasse 18,
4656
Starrkirch-Wil,
2.
B.___, C.-strasse 18, 4656 Starrkirch-Wil
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Simon
Schnider,
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ablehnungsverfügung
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___
sind Miteigentümer der Liegenschaft an der C.-strasse 18 (Grundbuch Nr. 8000)
in Starrkirch-Wil. Am 28. Februar 2022 meldete A.___ der Solothurnischen
Gebäudeversicherung (nachfolgend SGV) per Webformular einen Schaden. Konkret
wurde angegeben: «Aufgrund des Hochwassers im Juli 2021 ist unsere
Luft-Wärmepumpe geflutet worden, welches nicht sofort ersichtlich war. Aktuell
ist die Pumpe ausgefallen und der Heizungstechniker hat den Wasserschaden
identifiziert. Die genaue Schadenbeschreibung werden wir in den kommenden zwei
Wochen von unserem Heizungstechniker erhalten, welchen wir Ihnen zukommen
lassen werden.» Das Schadendatum wurde in derselben Meldung mit 26. Juli 2021
konkretisiert.
Erwägungen
2.
Es
erfolgten diverse Kontakte zwischen den Parteien. Am 2. Mai 2022 reichte A.___
der Gebäudeversicherung diverse Unterlagen per Email ein (Fotos Wärmepumpe,
Rechnung/Analyse AIT Service vom 24. Februar 2022, Offerte Wärmepumpenersatz
Bär Haustechnik vom 25. April 2022). Aus den eingereichten Unterlagen geht
unter anderem hervor, dass der Schaden für den Ersatz der Wärmpumpe CHF
33'251.20 (ohne bauseitige Leistungen) betragen würde.
3.
Die SGV
liess den geltend gemachten Schaden mittels Augenschein des zuständigen
Schätzungspräsidenten am 10. Mai 2022 in Anwesenheit von B.___ (Ehefrau von A.___)
besichtigen. Der Schätzungspräsident fertigte diverse Fotografien der
Liegenschaft an und hielt fest, dass das Gebäude angrenzend an einer
Blumenwiese (Südseite) liege. Am Grundstück entlang seien Betonstellriemen
versetzt, um vermutlich das Wasser vom Hang abzuhalten. Der Lüftungsschacht der
Heizung sei auf der Nord-Westseite des Wohnhauses installiert, ca. 2-3 cm sei
der Rand erhöht. In Starrkirch-Wil, sowie in Dulliken seien im Juli 2021 alle
Elementarschäden abgelehnt worden – Eindringen von Wasser oder Rückstau
Kanalisation. Eine Überschwemmung ebenerdig sei nicht plausibilisierbar und
Dispositiv
demnach auszuschliessen.
4. Gestützt
auf die erfolgten Abklärungen und insbesondere den durchgeführten Augenschein
teilte die SGV A.___ am 12. Mai 2022 mit, dass der Schaden nicht auf ein
oberirdisches Hochwasser zurückzuführen sei. Es handle sich nicht um einen
Überschwemmungsschaden im Sinne des Gesetzes (§ 12 Gebäudeversicherungsgesetz).
Ergänzend wird angegeben, bei Fragen oder wenn eine beschwerdefähige Verfügung
gewünscht werde, solle Kontakt aufgenommen werden.
5. Gemäss
Aufzeichnung der SGV habe sich A.___ am 16. Mai 2022 dann auch telefonisch
gemeldet und habe mitgeteilt, dass er mit der Beurteilung der
Gebäudeversicherung nicht einverstanden sei. Am selben Tag ist in den
Unterlagen der SGV nochmals ein telefonischer Kontakt zu finden, wonach A.___
eine beschwerdefähige Verfügung verlange und er Erklärungen und Beweise wolle.
Der Schätzungspräsident sei am 10. Mai 2022 ohne sein Wissen auf seinem
Grundstück unterwegs gewesen. In dieser Telefonnotiz ist zusätzlich noch
festgehalten, dass der Schätzungspräsident anlässlich der Besichtigung mit der
Ehefrau von A.___ geredet habe.
6. Am 20. Mai
2022 erliess dann die SGV die begründete Ablehnungsverfügung. Im Zeitraum vom
Monat Juli 2021 sei in Starrkirch-Wil kein versichertes Elementarereignis durch
Hochwasser und auch kein Areal-Schaden verzeichnet worden. Am 11. Mai 2022 sei
der Schaden durch den Schätzungspräsidenten im Beisein von Frau B.___
besichtigt worden: Die Luftfassung der Wärmepumpe liege seitlich (Fotos vom 11.
Mai 2022 [recte 10. Mai 2022] am Gebäude, eingebettet in einem Kiesplatz. Der
Rand der Luftfassung sei 2-3 cm vom Boden erhöht. Beim Foto (2. Mai 2022) sei
zu erkennen, dass die Lichtschachtsohle keinen Absatz zur Bodenschwelle
aufweise. Es sei zudem festgestellt worden, dass kein Ablauf, der das Wasser abführen
könne, ersichtlich sei. Als Schlussfolgerung sei festzuhalten, dass nichts auf
ein oberirdisches (ebenerdiges) Hochwasser gemäss Definition des Gebäudeversicherungsgesetzes
hinweise. Diese Erkenntnis sei anschliessend an die Begehung telefonisch mit A.___
besprochen worden. Gestützt auf §§ 6 und 12 GVG (Gebäudeversicherungsgesetz,
BGS 618.111) lehne die Direktion eine Schadenvergütung ab. Diese Verfügung
wurde ausschliesslich A.___ per Einschreiben eröffnet. Als Eigentümer der
Liegenschaft sind in der Verfügung A.___ und B.___ aufgeführt.
7. Am 3. Juni
2022 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch RA Simon
Schnider, gegen die Verfügung der SGV vom 20. Mai 2022 (Zustellung 27. Mai
2022) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte in der Hauptsache folgende
Anträge:
1. Die Ablehnungsverfügung vom 20. Mai 2022 sei
aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im
Schadenfall Nr. 2021-006914 dem Beschwerdeführer eine Schadendeckung und
entsprechend vollständige Schadenvergütung zu gewähren.
3. Eventualiter sei die Ablehnungsverfügung vom 20. Mai
2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Die
ergänzende und einlässliche Begründung des Beschwerdeführers ist nach gewährter
Fristerstreckung am 2. August 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Dabei
wird neben den bereits gestellten Anträgen zusätzlich ein weiteres Begehren
gestellt:
5. Subeventualiter sei festzustellen, dass die
Ablehnungsverfügung vom 20. Mai 2022 nichtig ist.
Zur Begründung
macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Wärmepumpe durch
das Eindringen von Wasser und Schlamm derart beschädigt worden sei, dass eine
Reparatur sinnlos sei. Durch das Hochwasser im Juli 2021 sei die Wärmepumpe
geflutet worden, was nicht sofort erkennbar gewesen sei. Während der
Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers von Mitte bis Ende Juli 2021 sei es zu
Starkregen gekommen und schliesslich zu einer Überschwemmung beim Schwimmbad
(wohl gemeint: Schwimmbad der EG Starrkirch-Wil) im betreffenden Gebiet
gekommen. Es sei durchaus möglich und entsprechend belegt, dass das Grundstück
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch Starkregen erheblich geflutet
worden sei. Dies gehe aus Fotos und Berichten von Onlinemedien hervor. Im Bestreitungsfalle
seien die entsprechenden Daten beim Amt für Umwelt von Amtes wegen einzuholen. Auch
aus dem beigelegten Bericht der D.___ Consulting GmbH vom 14. Juni 2022 gehe
hervor, dass der ausgewiesene Totalschaden der Wärmepumpe auf Wassereintritt
zurückzuführen sei. Die D.___ Consulting GmbH gehe davon aus, dass bei den
starken Regenfällen im Sommer 2021 die anfallenden Regenmengen an der Hausseite
entlangflossen und den Lichtschacht der Frischluftzufuhr für die Wärmepumpe überspült
hätten. Das Oberflächenwasser sei auf diesem Weg in das Innere der Wärmepumpe
gelangt. So habe sich auch im Luftschacht viel Schlamm angesammelt. Somit sei
es auch technisch gar nicht möglich, dass das im Inneren der Wärmepumpe
festgestellte Leck zum Schaden geführt habe. Die SGV habe einen Ausschlussgrund
zu beweisen und diesen in ungenügender Weise begründet. Gestützt auf den
Bericht der D.___ Consulting GmbH habe die Allianz Suisse
Versicherungsgesellschaft am 14. Juni 2022 den Schaden abgelehnt, da die
Wärmepumpe weder auf das Eindringen von Grundwasser noch auf den Eintritt von
Wasser durch geschlossene Fenster und Türen beschädigt worden sei. Für den
Ersatz sei durch die Bär Haustechnik AG ein Betrag von CHF 33'251.20 offeriert
worden. Durch das Verwaltungsgericht solle ein Augenschein durchgeführt werden,
sollte dieses den Sachverhalt nicht als liquide erachten, oder aber die Sache
zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen.
Schliesslich
sei durch die Vorinstanz der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da
unmittelbar nach dem durchgeführten Augenschein durch die SGV am 12. Mai 2022
der Schaden formlos abgelehnt worden sei. Es sei den Akten nicht zu entnehmen,
dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der betreffenden Verfügung das rechtliche
Gehör gewährt worden sei. Zudem sei fraglich, ob die Verfügung überhaupt
rechtsgenüglich eröffnet worden sei, zumal sie lediglich an den
Beschwerdeführer eröffnet worden sei, die betreffende Liegenschaft jedoch im
Miteigentum beider Ehegatten stehe. Es handle sich um einen schwerwiegenden
Mangel, da die Verfügung nicht vollstreckbar sei.
9. Die SGV nahm
am 22. August 2022 Stellung zur Beschwerde. Es sei unklar, wann der gemeldete
Schaden genau entstanden sei, was auch der Beschwerdeführer erkläre, da er
zwischen Juni und Juli 2021 länger in den Ferien geweilt habe. Die Wärmepumpe
habe während den Wintermonaten Dezember 2021 und Januar 2022 wohl anfänglich
noch funktioniert, da der Beschwerdeführer die Schadenmeldung erst am 21.
Februar 2022 eingereicht habe. Es sei anzunehmen, dass eine Wärmepumpe, deren
Lüftungskanal durch ein Hochwasser geflutet werde, weitaus früher in
Mitleidenschaft gezogen würde. Es würden Zweifel an der Kausalkette bestehen.
Es werde weder bestritten, dass die Wärmepumpe durch Eindringen von Wasser
beschädigt worden sei, noch, dass es in der Zeitspanne von Mitte Juli 2021 bis
Ende Juli 2021 vereinzelt zu starken Regenfällen gekommen sei. Bei der SGV habe
es 2'370 Schadenmeldungen gegeben, wovon 854 aufgrund Unzuständigkeit abgelehnt
werden mussten. Für die Region Starrkirch und Dulliken seien acht Meldungen
eingegangen, welche allesamt abgelehnt worden seien. Es habe somit keinen durch
die SGV anerkannten Elementarschaden in der Region des Beschwerdeführers
gegeben. Starkregen und Gebäudeschaden würden nicht automatisch zu einem durch
das GVG gedeckten Schaden führen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen
können, dass die Wärmepumpe durch ein Hochwasser gemäss § 12 lit. e GVG
geflutet oder beschädigt worden sei. Aufgrund des Augenscheins sei anzunehmen,
dass das Wasser infolge tagelanger Regenfälle ins Erdreich abgeflossen sei und
dort kontinuierlich den Sättigungsgrad habe ansteigen lassen. Für diesen
Vorgang sei das Bilden eines «Sees» auf der Rasenfläche typisch, wie es auf der
Urkunde 6 des Beschwerdeführers zu erkennen sei. Das Wasser drücke so
möglicherweise vom gesättigten Erdreich ins Gebäude, allen voran durch den
Lüftungsschacht der Wärmepumpe, wodurch dieser auch eine starke Verschmutzung
resp. Verschlammung aufweisen würde. Ebenfalls möglich sei, dass aufgrund der
tagelangen Regenfälle das Wasser von der Fassade direkt in den Lüftungsschacht
geflossen sei und diesen direkt bewässert habe, bis dieser schliesslich langsam
durch den künstlichen Schacht in das Gerät hineingelangt sei. Auch hierfür sei
die SGV nicht leistungspflichtig. Beide Szenarien seien wahrscheinliche
Erklärungen für den beklagten Schaden. Es könne offenbleiben, ob es sich
tatsächlich so ereignet habe. Es sei nicht Aufgabe der SGV den genauen Schadenshergang
zweifelsfrei festzustellen, solange mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne,
dass die Schäden nicht durch ein versichertes Elementarereignis herbeigeführt
worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht, dass er nach
seiner Ferienrückkehr keine Schäden habe feststellen können. Dies sei
widersprüchlich, da solche auch in der eigenen als auch nachbarschaftlichen
Umgebung hätten festgestellt werden müssen, sollte es sich um ein solches
Wettereignis handeln.
Der Anspruch
auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers sei nicht verletzt worden. Es habe
einen Augenschein gegeben, an welchem sich die Ehefrau des Beschwerdeführers
eingehend habe äussern können. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer selbst, nach
Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme, am 16. Mai 2022 zuerst mit dem
Schätzungspräsidenten und danach mit der Abteilungsleiterin, telefoniert, wobei
erläutert worden sei, weshalb es zur Ablehnung gekommen sei. Der
Beschwerdeführer habe sich nicht einverstanden erklärt und eine
beschwerdefähige Verfügung verlangt. Bei der Adressierung der Verfügung handle
es sich um ein administratives Missgeschick seitens der SGV. Ungeachtet dessen,
sei die Ehegattin im Briefkopf als Eigentümerin aufgelistet und damit
konkludent inkludiert. Sinn und Zweck einer richtigen Verfügungseröffnung sei
es, dass sämtliche Parteien von der sie betreffenden Verfügung Kenntnis
erhielten. Dies sei vorliegend sichergestellt gewesen, da die Ehefrau von
Anfang an in das Versicherungsverfahren involviert gewesen sei. Die SGV habe zu
Recht davon ausgehen dürfen, dass beide von der Ablehnungsverfügung Kenntnis erhalten
hätten, da sie in rechtlich ungetrennter Gemeinschaft leben und das gleiche
Domizil bewohnen würden. Es sei die übliche Geschäftspraxis, in solchen
Konstellationen aus ökonomischen und ökologischen Gründen eine gemeinsame
Verfügung zuzustellen. Mit der Zustellung an die gemeinsame Adresse der
Ehegatten sei eine entsprechende Verfügung in der Regel gegenüber beiden
Ehegatten eröffnet.
10. Am 3.
Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zu den Vorbringen der SGV
ein, worin er seinen Standpunkt bestätigte. Unter anderem reichte er hierbei
weitere Unterlagen ein und verlangte auch die Beibringung sämtlicher
Schadenmeldungen im Umkreis von 10 km von Starrkirch-Wil durch die SGV.
Erstmals macht er nun geltend, sein rechtliches Gehör sei ebenfalls verletzt
worden, da nur seine Ehefrau am 10. Mai 2022 durchgeführten Augenschein dabei
gewesen sei, nicht jedoch unter Mitwirkung des Beschwerdeführers. Gleichzeitig
lässt er aber auch vorbringen, dass es sich bei dieser Besichtigung vor Ort
lediglich um eine Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin handle.
11. Die SGV
liess sich am 24. Oktober 2022 abermals vernehmen. Sie verneint eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs und einer allfälligen formunrichtigen Eröffnung der
angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer handle treuwidrig, da er weder
eine nochmalige Besichtigung vor Ort unter seiner Mitwirkung verlangt habe, noch,
dass er jemals geltend gemacht habe, seine Ehefrau habe keine Kenntnis der
Verfügung gehabt.
12. Am 4.
November 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals zur Sache und reichte
eine Kostennote ein. Am 13. Dezember 2022 erfolgte eine neuerliche Eingabe des
Beschwerdeführers, worin er mitteilte, dass in der Zwischenzeit eine neue
Wärmepumpe eingebaut sei. Ebenfalls liess er dem Verwaltungsgericht Fotografien
zukommen, welche die Verschlammung des Lichtschachtes und den schlechten
Zustand im Innern der Wärmepumpe darstellen sollen.
13. Mit
Verfügung vom 10. Januar 2023 teilte das Verwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei B.___ ins Verfahren einzubeziehen.
Sie werde ersucht, mitzuteilen, ob sie am Verfahren teilnehmen wolle. Die Akten
würden zur Einsicht offenstehen.
14. Mit
Schreiben vom 30. Januar 2023 teilte B.___, vertreten durch RA Simon Schnider
mit, dass sie in das Beschwerdeverfahren aufzunehmen sei. Eine Heilung der
Verfügung sei durch die Aufnahme in das Verfahren jedoch nicht möglich, da eine
nichtige Verfügung ex tunc nichtig sei.
15. Am 1.
Februar 2022 wurde der SGV das Schreiben vom 30. Januar 2023 zur Kenntnisnahme
zugestellt und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in das Verfahren
aufgenommen.
16. Am 22.
Februar 2023 erfolgte schliesslich die letzte Eingabe der beiden
Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin unverschuldet
durch das Vorgehen der SGV in ein Verfahren gezwungen worden sei und ihr
hieraus keine Kosten entstehen dürften. Dem Schreiben beigelegt war eine
Kostennote mit den aktualisierten Aufwendungen.
II.
1. Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel
und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2. Vorderhand
ist zwischen den Parteien strittig, ob die hier angefochtene Verfügung korrekt
eröffnet worden oder wie geltend gemacht nichtig ist. Von der Eröffnung ist die
Zustellung einer Verfügung zu unterscheiden. Im Zusammenhang mit Zustellfehlern
ist eine Verfügung dann als nichtig zu erachten, wenn der Adressat oder die
Adressatin deren Kenntnisnahme bestreitet. Die Kenntnisnahme ist aber auch dann
anzunehmen, wenn das Verhalten des Adressaten oder der Adressatin der
fehlerhaft zugestellten Verfügung darauf schliessen lässt, dass er oder sie von
der Verfügung Kenntnis erhalten hat (Kaspar Plüss in: Isabelle Häner, Bernhard
Waldmann [Hrsg], 8. Forum für Verwaltungsrecht – Brennpunkt Verfügung, Bern 2022,
N 103 ff.). Die Beschwerdeführer haben nie und bis heute nicht geltend gemacht,
dass die Ehefrau als Miteigentümerin keine Kenntnis von der Verfügung vom 20.
Mai 2022 erhalten hat. Immerhin ist sie in der Verfügung als Eigentümerin
gesondert aufgeführt. Sie ist die Ehegattin des Beschwerdeführers und dürfte
vom Streitgegenstand ohne weiteres Kenntnis gehabt haben, war sie doch
beispielsweise auch beim vorinstanzlichen Augenschein anwesend. Wenn der
Verfügungsadressat oder die Verfügungsadressatin den Eröffnungsmangel zwar
sofort erkennt oder erkennen konnte, aber erst im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens rügt, gilt Folgendes: Soweit der Eröffnungsmangel die
Anfechtung nicht beeinträchtigt hat, nimmt die Rechtsmittelinstanz den Mangel
in der Regel nicht zum Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben, da dies
eine unnötige Verfahrensverzögerung bewirken würde (Kaspar Plüss, a.a.O., N
111). Da die beiden Eheleute je Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft
sind, ist die angefochtene Verfügung ohnehin nicht nichtig. Jeder Miteigentümer
kann für seinen Eigentumsanteil handeln oder eben Beschwerde erheben. Die
Auswirkungen betreffen dann den Handelnden. Aus verfahrensökonomischen Gründen
und um allenfalls eine erneute Verfügung der Vorinstanz mit gleichem Inhalt zu
vermeiden, ist die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2023
angefragt worden, ob sie am Verfahren teilnehmen will. Mit Schreiben vom 30.
Januar 2023 wird mitgeteilt, dass B.___ in das Verfahren aufzunehmen sei, was
mit Verfügung vom 1. Februar 2023 bestätigt worden ist. Entsprechend diesen
Ausführungen ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung weder nichtig
ist, noch die beiden Beschwerdeführer Nachteile erlitten. Die Beschwerde konnte
rechtzeitig erhoben werden, der Streitgegenstand hat sich nicht verändert und
auch die Beschwerdeführerin konnte sich im Verfahren zur Sache äussern
(Verfügung vom 1. Februar 2023). Die durch den zu Recht geltend gemachten
Eröffnungsmangel entstandenen Kosten im Rechtsmittelverfahren haben sich jedoch
auf den Kostenentscheid niederzuschlagen (Kaspar Plüss, a.a.O., N 112). Die
Beschwerdegegnerin ist gut beraten, wenn sie mehrere Parteien betreffende
Verfügungen separat zustellt.
3. Im Weiteren
macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden sei. Einerseits sei er vor Erlass der Verfügung vom
20. Mai 2022 nicht angehört worden und andererseits sei der Augenschein vom
10. Mai 2022 ohne sein Beisein erfolgt.
3.1 Das
rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen
der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn
der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I
184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.2 Der
Beschwerdeführer ist seit der Schadenmeldung vom 28. Februar 2022 in das
Verwaltungsverfahren einbezogen worden. So hat er seine Sicht der Dinge
schriftlich und mündlich schildern können. Wie er in seinen Rechtschriften
(Eingabe vom 3. Oktober 2022, Ad. 24. zu 14.) selbst ausführt, handelt es sich
bei der Besichtigung vom 10. Mai 2022 um eine Sachverhaltsabklärung der SGV.
Diese hat wohl die Örtlichkeiten mitsamt dem Gebäude inspiziert. In der Eingabe
vom 30. Januar 2023 an das Verwaltungsgericht bestätigten die Beschwerdeführer
ebenfalls, dass die Ehefrau an der Besichtigung zugegen war. Gemäss Angaben der
SGV habe der Schätzungspräsident mit ihr auch ein Gespräch geführt, was bis
heute nicht bestritten ist. Entsprechend zielen auch die diesbezüglichen
Ausführungen der Beschwerdeführer ins Leere. Von einer Gehörsverletzung kann
keine Rede sein.
3.3 Vor Erlass
der angefochtenen Verfügung ist die Beurteilung der SGV in einem Schreiben an
den Beschwerdeführer eröffnet worden. Hierbei wurde der Hinweis angebracht,
dass bei Fragen oder falls eine beschwerdefähige Verfügung gewünscht wird,
Kontakt aufgenommen werden kann. In der Folge telefonierte der Beschwerdeführer
am 16. Mai 2022 zweimal mit der SGV, vorerst mit dem Schätzungspräsidenten
danach mit der Abteilungsleiterin. Es ist davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer anlässlich dieser Telefonate der Entscheid erörtert worden
ist, wie das die SGV vorbringt, zumal der Beschwerdeführer dies nie
substantiell bestritten hat. Er hatte somit hinreichend Gelegenheit seinen
Standpunkt zu begründen, weshalb er dann schliesslich auch telefonisch eine
beschwerdefähige Verfügung verlangte, welche in der Folge auch erlassen wurde. Die
Verfügung vom
20. Mai 2022 ihrerseits ist grundsätzlich begründet. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war dann
auch in der Lage die von ihm erhobene Beschwerde hinreichend zu begründen.
3.4 Gemäss § 52 Abs. 1 VRG besteht keine Bindung an die Beweisanträge der Parteien. Wie
nachfolgend aufgezeigt, sind die beantragten Beweiserhebungen auch nicht
geeignet Rechtserhebliches zum Sachverhalt beizutragen. So ist ein Augenschein
nicht zielführend, liegen doch bereits zahlreiche Fotografien, insbesondere
auch vom Lüftungsschacht, der Umgebung und dem Lichtschacht vor. Weitere
Erkenntnisse können durch einen Augenschein nicht gewonnen werden. Ebenfalls
ist die Beibringung von Schadenmeldungen im Umkreis von 10 km vom Schadenort
oder die Erhebung von Wetterdaten nicht zielführend, ist doch jeder Einzelfall
gesondert zu beurteilen. Unbestritten ist, dass es im Juni/Juli 2021 teilweise
stark geregnet hat, weshalb entsprechende Beweiserhebungen nicht von Nöten sind,
zumal die Beschwerdeführer selbst kein genaues Schadendatum benennen können. Vorliegend
geht der Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor, insbesondere aus den Fotografien
der Parteien. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse,
die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus
einer Partei- oder Zeugenbefragung bzw. aus einem Augenschein hervorgehen
könnten. Die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführer sind deshalb
abzuweisen.
4. Vorab ist
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Schaden rechtzeitig
angezeigt hat. Gemäss § 40 GVG ist der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter
verpflichtet, den Eintritt eines Schadenereignisses sofort der Kantonspolizei
oder der Gebäudeversicherung anzuzeigen. Werden Anzeigen aus Verschulden nach
mehr als 5 Tagen seit Entdeckung des Schadens eingereicht, ist die Direktion
zur Ablehnung des Entschädigungsanspruches berechtigt (Abs. 1). Nach Ablauf
eines Jahres seit dem Schadenereignis werden keine Anzeigen mehr
entgegengenommen und die Haftung der Gebäudeversicherung erlischt in jedem Fall
(Abs. 2).
4.1 Vorliegend
ist nach wie vor unklar geblieben, wann sich das behauptete Elementarereignis
bzw. auch der Schaden genau ereignet haben soll. Ein Defekt der Wärmepumpe ist
gemäss Angaben des Beschwerdeführers Ende Februar 2022 entdeckt worden. Aus dem
Bericht der ait Schweiz AG vom 24. Februar 2022 ergibt sich, dass der
Servicetechniker gleichentags im Einsatz war. Die Schadenmeldung via
Web-Formular an die SGV erfolgte am 28. Februar 2022, mithin innert fünf Tagen.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er damals erstmals
ein mögliches Elementarereignis annehmen konnte, welches er gemäss
Schadenmeldung auf Juli 2021 (26. Juli 2021) datierte. Eine verspätete
Schadenmeldung kann somit zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht angenommen
werden. Die SGV macht gegenteiliges zu Recht auch nicht geltend.
5. Nach der
allgemeinen Regel von Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach
dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im
Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem
Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinne von Art. 8 ZGB
bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich
behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die
Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen.
Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht
(vgl. Markus Joos, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung,
Systematischer Kommentar, 2009, S. 405, N 8.1.6). Dass ein Schaden durch ein
Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte
zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinne von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt (SOG 2009 Nr. 24 E. 2; 2008 Nr. 30 E. 2c;
2006 Nr. 29 E. 2). Das Beweismass ist für den Eintritt des Versicherungsfalls
auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt. Das Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit muss insbesondere von der Glaubhaftmachung
abgegrenzt werden. Denn zum einen umschreibt «Glaubhaftmachen» oftmals das
Beweismass, das im Rahmen von vorläufigen, zumeist mit
Beweismittelbeschränkungen getroffenen Entscheiden, namentlich vorsorglichen
Massnahmen, gilt. Zum anderen unterscheidet sich der jeweilen geforderte Grad
an Wahrscheinlichkeit. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für
deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit
der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte.
Demgegenüber sind die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit höher: Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten
könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber
für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise
in Betracht fallen. Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8 ZGB abgeleitetes -
Recht auf Gegenbeweis zu. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss
erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die
Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 130 III 321, E. 3.3 f. mit Hinweisen).
5.1 Wie
ausgeführt ist den Prozessbeteiligten nicht abschliessend klar, wann genau
überhaupt das Elementarereignis eingetreten sein soll. Aufgrund einer längeren
Ferienabwesenheit der Beschwerdeführer im Juli 2021 sei vorerst während
Monaten, mithin mindestens während 6 Monaten, bis im Februar 20222 gar nichts
bemerkt worden. Erst als dann die Wärmepumpe ausgestiegen sei, habe man im
Nachhinein aufgrund des festgestellten Defekts an der Pumpe selbst und der
Verdreckung des Luftschachts auf ein Elementarereignis im Juli 2021
geschlossen. Tatsächlich hat es zum damaligen Zeitpunkt heftig geregnet und es
sind, gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin, zahlreiche Schadenmeldungen
eingegangen, wobei für die Umgebung Dulliken/Starrkirch mangels
Elementarereignis alle abgelehnt worden seien. Ebenso erstellt ist, dass die
Wärmepumpe nach dem Juli 2021 noch mehrere Monate in Betrieb gewesen sein muss.
So mindestens für die Beheizung des Hauses im Winter 2021/2022, hat doch der
Beschwerdeführer erst Ende Februar 2022 den Defekt an der Pumpe festgestellt.
Gerichtsnotorisch bekannt, wird eine Heizung spätestens im Oktober/November in
Betrieb genommen. Somit muss die Heizung trotz geltend gemachter Beschädigung
während mindestens vier Monaten gelaufen sein (Nov 2021-Ende Feb. 2022). Das
Verwaltungsgericht darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer
einen identischen Ersatz für die defekte Wärmepumpe fordern und nicht eine
Erweiterung derselben. In der Offerte für ein neues Gerät vom 25. April 2022
der Bär Haustechnik AG steht auf Seite 2 geschrieben: «die neue Luft/Wasser
Wärmepumpe übernimmt die Wärmeerzeugung für die Raumheizung und
Warmwasseraufbereitung». Somit ist erstellt, dass die Wärmepumpe nicht nur für
die Beheizung während den erwähnten vier Monaten funktionierte, sondern auch
für die Warmwasseraufbereitung während der ganzen Zeit über seit mindestens
Juli 2021 in Betrieb war, ohne dass die Beschwerdeführer einen Defekt bemerkt
hätten. Auch wenn ein vermeintlicher Wasserschaden nicht unmittelbar zu einem
Funktionsausfall führen muss, erscheint es als äusserst unwahrscheinlich, dass
die Wärmepumpe danach noch während sieben Monaten tadellos in Betrieb war. Ebenfalls
aus den Akten ergibt sich, dass die defekte Wärmepumpe am 29. Juni 2007 in
Betrieb genommen worden ist (Rechnung ait Schweiz AG vom 23. März 2022). Sie
war somit zum Zeitpunkt des vermeintlichen Schadenereignisses mindestens 14
Jahre in Betrieb. Es ist ebenso möglich, dass sich während dieser Betriebsjahre
stetig oder aber durch ein anderes Ereignis Wasser im Lichtschacht oder sonstwo
ansammelte und schliesslich zur Verdreckung führte. Das von den
Beschwerdeführern für möglich gehalten Szenario erscheint äusserst
unwahrscheinlich, da damit der Lüftungsschacht geflutet worden wäre und ein
Defekt deutlich früher hätte auftreten müssen. Für eine Schadensübernahme ist
vorausgesetzt, dass die versicherte Gefahr, der versicherte Gegenstand und der
Schaden miteinander kausal verknüpft sind. Der natürliche Konnex zwischen
Ursache und Wirkung ist dabei nur rechtserheblich, wenn die Ursache nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder
ihn jedenfalls zu begünstigen. Diese Kausalität ist vorliegend nicht gegeben.
Weder ein Elementarereignis nach GVG noch der Grund des Schadens sind
vorliegend überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Die entsprechende
Beweislosigkeit hat der Anspruchsteller zu tragen.
5.2 Daran
vermögen auch die ins Verfahren eingebrachten Belege nichts zu ändern. Die
Beurteilung der D.___ Consulting GmbH vom 20. Mai 2022 ist von der Allianz
Suisse Versicherungs-Gesellschaft, mithin einer Privatversicherung der
Beschwerdeführer, in Auftrag gegeben worden. Der Beweiswert ist dadurch deutlich
geschmälert, da die Allianz ein wirtschaftliches Interesse daran hat, dass eine
andere Versicherung den Schaden übernimmt. Entsprechend begründet sie auch mit
diesem Bericht ihre Schadenablehnung. Der Berichterstatter schreibt zwar, unter
Berücksichtigung des Geländes hinter dem Haus und den dokumentierten, starken
Regenfällen im Sommer 2021 sei es für ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit
möglich, dass die anfallenden Regenmengen an der Hausseite entlangflossen und
den Lichtschacht der Frischluftzufuhr für die Wärmepumpe überspülten. Im
gleichen Bericht relativiert er aber seine eigene Einschätzung indem er
ausführt, dass mit den vorhandenen Unterlagen nicht mehr abschliessend
beurteilbar ist, wie exakt der Wassereintritt in den Frischluftkanal
stattgefunden habe. Seine Einschätzungen sind somit gemäss eigenen Angabe nicht
gesichert. Überdies bescheinigt er auch nicht eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit, wie das für eine Schadenübernahme gefordert ist. Auch die
zahlreichen ins Recht gelegten Fotografien der Wärmepumpe bestätigen zwar, dass
Wasser in die Pumpe gelangt ist, belegen aber die Art und Weise eines
Wassereintritts sowie den Zeitpunkt desselben nicht. Ebenfalls bestätigen die
übrigen eingereichten Belege (Zeitungsbericht, Bestätigung Nachbarn, usw.) zwar
heftige Regenfälle im Juni/Juli 2021, tragen aber nichts dazu bei, ob überhaupt
ein Elementarereignis eingetreten ist oder wie und wann die Wärmepumpe effektiv
beschädigt worden ist. Durch den langen Zeitablauf zwischen möglichem Ereignis
und dem festgestellten Defekt sowie dem tadellosen Betrieb während Monaten
lassen einen Nachweis mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nicht zu. Dies bestätigt im Übrigen auch der Bericht der D.___ Consulting GmbH,
indem eben ausgeführt wird, dass nicht abschliessend beurteilbar ist, wie exakt
der Wassereintritt in die Frischluftkanalzufuhr stattgefunden habe. Die
entsprechende Beweislosigkeit haben die Beschwerdeführer zu tragen.
6. Da ein
genaues Datum eines möglichen Elementarereignisses nicht bestimmt werden kann,
ist auf § 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.112),
hinzuweisen, wonach Schäden nicht als Elementarschäden gelten, die auf
fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche
Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost. Dies deckt sich mit der
in der Literatur propagierten Meinung. Die im GVG abschliessend aufgeführten
versicherten Ereignisse treten innert kürzester Zeit mit unberechenbarer
Naturgewalt auf, weshalb die Schadenfolgen von Natureinflüssen mit
fortgesetzter Einwirkung nach richtiger Auslegung nicht eingeschlossen sein
können (Dieter Gerspach, a.a.O., N 2.89).
7. Im Übrigen
ist die Beschwerde auch aus anderen Grunde abzuweisen.
7.1 Gemäss § 12 Abs. 1 lit. e GVG leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an
versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und
Felsrutschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und
Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen
(Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind Schäden, die auf ein
Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als
Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen
sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit
oder Frost (vgl. E. 6.). So schliesst § 14 Abs. 1 lit. a GVG beispielsweise
Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf erkennbar schlechten Baugrund,
ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung, mangelhaften Unterhalt der
Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser- und Erdbewegungen
zurückzuführen sind, von der Ersatzpflicht aus. Nach § 14 Abs. 1 lit. c GVG
sind ebenfalls ausgeschlossen Elementarschäden, die unmittelbar oder mittelbar
auf Eindringen von Regen- und Schneewasser durch Dach, Wände und Fenster irgendwelcher
Art zurückzuführen sind, sofern das Eindringen nicht auf ein versichertes
Ereignis zurückzuführen ist. Der Versicherungsnehmer hat nach § 34 Abs. 2 GVG
alles Zumutbare zur Verhütung von Schäden vorzunehmen. Insbesondere muss er das
Gebäude ordnungsgemäss unterhalten und die Vorschriften über die Brandverhütung
beachten (Abs. 3). Kein Überschwemmungsschaden liegt vor, wenn Wasser infolge
Durchnässung des Bodens durch starke Niederschläge unterirdisch durch Wände
eines Gebäudes dringt, ohne dass dafür ein erhöhter Grundwasserspiegel kausal
ist. Kein Überschwemmungsschaden liegt auch vor, wenn das Wasser nicht von der
Oberfläche her, sondern von unten infolge Anstiegs von Niederschlagswasser in
der Baugrube das Kellerfenster erreicht und eindringt. Ein solcher Vorgang ist
mit einem Rückstau aus der Kanalisation gleichzusetzen. Als Kanalisation ist
nicht nur eine Ableitung mittels Leitungen bzw. Röhren zu verstehen, sondern
auch eine natürliche Ableitung oder Versickerung (vgl. Markus Joos, a.a.O., N.
2.110 ff.).
7.2 Das
vorliegend zu beurteilende Ereignis ist gleichzusetzen mit dem Beispiel des in
der Baugrube gesammelten und durch das Kellerfenster eingedrungenen Wassers
oder mit einer rückgestauten Kanalisation bzw. Ableitung oder Versickerung,
wodurch klar ist, dass es sich vorliegend um keine Überschwemmung und daher
auch um keinen Elementarschaden handelt. Bereits aus diesem Grund ist der
Schaden nicht durch die Gebäudeversicherung zu ersetzen.
7.3 Würde man
trotzdem von einer Überschwemmung ausgehen, so läge aber auch ein
Ausschlussgrund nach § 14 lit. b GVG vor, indem es sich um eine Überschwemmung
durch künstlich gestautes Wasser handelte. Die Literatur erwähnt diesbezüglich,
für Schäden aufgrund von Wasser aus künstlichen Wasseranlagen, insbesondere
auch Rückstau aus der Kanalisation (worunter auch eine natürliche Ableitung
oder Versickerung zu verstehen ist), solle nicht die Elementarschadenversicherung
geradestehen, sondern der Werkeigentümer. Zudem könne das Risiko durch eine
Gebäudewasserversicherung abgedeckt werden (vgl. Dieter Gerspach, a.a.O., N
2.84). Somit haben die Gebäudeeigentümer selbst dafür einzustehen, wenn das
Wasser im Lüftungsschacht nicht richtig versickert. Dies deckt sich im Übrigen mit
den Erkenntnissen des Schätzungspräsidenten anlässlich des Augenscheins vom 10.
Mai 2022. Beim Foto vom 2. Mai 2022 sei zu erkennen, dass die Lichtschachtsohle
keinen Absatz zur Bodenschwelle aufweise. Es sei zudem festgestellt worden,
dass kein Ablauf, der das Wasser abführen könne, ersichtlich sei. Als
Schlussfolgerung sei festzuhalten, dass nichts auf ein oberirdisches
(ebenerdiges) Hochwasser gemäss Definition des Gebäudeversicherungsgesetzes
hinweise.
8. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben grundsätzlich die
Beschwerdeführer die Kosten vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Durch
die mangelhafte Eröffnung der Verfügung und dem Einbezug der Beschwerdeführerin
in das Beschwerdeverfahren hat die SGV einen Anteil von CHF 300.00 an die
Verfahrenskosten zu bezahlen und der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung auszurichten. Die diesbezüglichen zusätzlichen Aufwendungen
von RA Schnider werden ermessensweise auf zwei Stunden festgesetzt, hatte er
doch bereits Aktenkenntnis und reichte keine Weiterungen namens der
Beschwerdeführerin ein. Eine gesonderte Kostennote für die Beschwerdeführerin
ist nicht eingereicht worden. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt
dies eine Entschädigung von CHF 541.70 (inkl. Mwst.).
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF
700.00 zu bezahlen.
3.
Die Solothurnische Gebäudeversicherung hat CHF 300.00 an die Kosten vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen.
4.
Die Solothurnische Gebäudeversicherung hat B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 541.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad