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Entscheid

VWBES.2022.215

Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat

14. März 2023Deutsch12 min

1. Die Schweizer Bürgerin A.___ (geb. 7. Juli 1994, nachfolgend Beschwerdeführerin

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsgesuch

zwecks Vorbereitung der Heirat

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Schweizer Bürgerin A.___ (geb. 7. Juli 1994, nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) reichte am 8. März 2021 bei der Einwohnergemeinde Wangen bei

Olten das Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat mit B.___ (geb. 1. Januar 1984, von Marokko) ein.

2. Das Migrationsamt des Kantons

Solothurn ersuchte mit Schreiben vom 24. März 2021 um Zustellung weiterer

Unterlagen und die Beantwortung einiger Fragen. Die Beschwerdeführerin nahm am

8. September 2021 (Posteingang) Stellung und reichte weitere Unterlagen

ein.

3. Die Sozialregion Untergäu teilte am

16. September 2021 mit, die Beschwerdeführerin werde seit dem 1. Juni

2013 mit Sozialhilfe unterstützt.

4. Am 23. November 2021 ging das

persönliche Einreisegesuch von B.___, welches bei der Schweizer Vertretung

deponiert wurde, beim Migrationsamt ein.

5. Das Amt für Gemeinden, Zivilstand und

Bürgerrecht teilte mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 mit, dass die

Aktenprüfung abgeschlossen sei und das Ehevorbereitungsverfahren weitergeführt

werden könne.

6. Dem Betreibungsregisterauszug

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 22. März 2022 zufolge ist die Beschwerdeführerin

mit einer Betreibung in der Höhe von CHF 342.20 und sechs Verlustscheinen

in der Höhe von CHF 4'022.25 verzeichnet.

7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) das

Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat zugunsten von B.___ mit

Verfügung vom 30. Mai 2022 ab.

8. Gegen diese Verfügung wandte sich die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, mit Beschwerde

vom 8. Juni 2022 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Das Aufenthaltsgesuch zwecks

Vorbereitung der Heirat zugunsten von B.___ sei gutzuheissen.

3. Eventualiter sei das Verfahren zur

weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als

unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Am 8. Juli 2022 erfolgte

fristgerecht die Beschwerdebegründung.

10. Am 22. Juli 2022 schloss das

Migrationsamt namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge.

11. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 26. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

unter Beiordnung von Rechtsanwalt Camill Droll als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt.

12. Die Beschwerdeführerin liess sich

mit Eingaben vom 10. August, 26. August, 21. September und

11. Oktober 2022 erneut vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist aufgrund der von ihr

geltend gemachten Heiratsabsicht mit B.___ durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig ist, ob die Vorinstanz das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zugunsten ihres Verlobten B.___ zu Recht abgewiesen hat.

2.1

Nach der Rechtsprechung sind die

Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 14

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) in

Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass

die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe,

missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.; vgl. hierzu das

Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und (2) «klar» erscheint, dass

sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können,

d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 359 f.; 138 I 41 E. 4 u. 5 S. 46 ff.). Die

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll

schliesslich nur erteilt werden, (3) wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der

hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer

Zeit gerechnet werden kann; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts

mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die Anwesenheit

längerfristig zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom

7.

Juni 2019, E. 3 m.w.H.).

2.2

Der Grund für diese Bewilligung

liegt nicht darin, die Eheschliessung als solche zu ermöglichen, zumal diese

nicht zwingend in der Schweiz erfolgen müsste, son­dern darin, dass es den

Betroffenen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von

dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen, wenn nach der

Eheschliessung die Voraussetzungen für einen Bewilli­gungsanspruch

offensichtlich erfüllt wären (BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48 f.). Würde hingegen

auch nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Auf­enthaltsbewilligung

bestehen, so besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)

Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung (Urteil des Bun­desgerichts

2C_386/2018 vom 15. Juni 2018, E. 3.3 m.H.).

3.

Zu prüfen ist zunächst, ob vorliegend

Anzeichen für eine Scheinehe vorliegen.

3.1

Für die Annahme, es liege eine

Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht - was gegen das Bestehen eines offensichtlichen

Bewilligungsanspruchs spricht - bedarf es im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit.

a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) konkreter Hinweise dafür,

dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen,

sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen.

Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erlöscht der Anspruch auf den Familiennachzug im

Rahmen von Art. 42 AIG (Familiennachzug zu einer Schweizer Bürgerin), falls die

Betroffenen rechtsmissbräuchlich handeln. Die allgemein für das Vorliegen einer

Umgehungsehe sprechenden Indizien (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 57 mit

Hinweisen) können beigezogen werden, um festzustellen, ob die

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen ist und ob nach

der Heirat ein offensichtlicher Bewilligungsanspruch besteht oder nicht (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019, E. 4.1 m.w.H.).

3.2

Indizien, die auf eine Umgehungsehe

und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen

vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder

kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und

die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen

sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die

Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine

Ausländerrechtsehe - und damit dem Fehlen eines offensichtlichen

Bewilligungsanspruchs nach der Heirat - kann auch berücksichtigt werden, ob die

Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat

vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens

widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die

Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben

(Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019, E. 4.2 m.w.H.).

3.3

Vorliegend bestehen einige Indizien,

dass zumindest B.___ die Ehe mit der Beschwerdeführerin nur aus ausländerrechtlichen

Gründen einzugehen beabsichtigt. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen

Verfügung auf die Um­stände des Kennenlernens hin: Die Beschwerdeführerin wurde

durch ihre Freundin und deren Ehemann, welcher der Bruder von B.___ ist,

telefonisch mit ihm bekannt gemacht. Zusätzlich fällt auf, dass dieses erste und

arrangierte Treffen per Videochat gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nur gerade

sechs Tage nach der Geburt ihres Sohnes stattgefunden haben soll. Weiter gilt

zu bedenken, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin als

Drittstaatsangehöriger ohne Heirat kaum eine Aussicht auf eine

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat. Sodann gehören die Beschwerdeführerin

und ihr Verlobter unterschiedlichen Kulturkreisen an und sprechen keine

gemeinsame Sprache auf gutem Niveau, was eine Ver­ständigung zwischen ihnen

erschwert. Die sprachlichen Hindernisse ergeben sich insbesondere aus den im

Beschwerdeverfahren eingereichten Chatverläufen auf Facebook Messenger und

Whatsapp. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin deuten die Chatverläufe

zwischen ihr und ihrem Verlobten nicht auf eine tatsächliche partnerschaftliche

Beziehung hin. Die Unterhaltung wirkt, soweit beur­teilbar, oberflächlich und

es ist nur eine minimale Anteilnahme am Alltag des je­weils anderen Partners

erkennbar. Die Chatverläufe sind ohnehin nur von geringer Beweiskraft, da die

Täuschungsabsicht nicht ausgeschlossen werden kann. Daher vermag auch der

Umstand, dass die beiden Verlobten gemäss eingereichtem unda­tierten Screenshot

auf Whatsapp 1364 Medien ausgetauscht haben, ihre (Liebes-) Beziehung nicht zu

beweisen. Ohne massgeblichen Beweiswert sind auch die eingereichten Fotos,

welche die Beschwerdeführerin und B.___ als Paar abbilden. Die Bilder wurden

während des ersten und bisher einzigen persönlichen Treffens und während des

laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens gemacht. Für eine Scheinehe spricht schliesslich

auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch bei der Vorinstanz noch

vor dem persönlichen Kennenlernen ihres Partners eingereicht und sich das Paar während

ihres ersten persönlichen Treffens in Marokko im Sommer 2021 sofort zur Heirat

entschlossen hat. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz

aufgrund der Indizienlage zum Schluss ge­langte, die beabsichtigte Ehe bezwecke

die Umgehung ausländerrechtlicher Vor­schriften.

4.

In der angefochtenen Verfügung wird

ausgeführt, dass die Aufenthaltsbewilligung auch aufgrund der finanziellen

Verhältnisse des Paares nicht gewährt werden kann.

4.1

Ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen

unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1

lit. b AIG). Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn

die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu

sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

4.2

Die Beschwerdeführerin ist seit

1.

Juni 2013 auf Sozialhilfe angewiesen. Sie wird zur Zeit vollumfänglich

unterstützt und ein Ende des Sozialhilfebezugs zeichnet sich nicht ab. Die

bezogenen Leistungen summierten sich bereits im März 2022 auf

CHF 275'887.39. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass die

Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin seit der Geburt des – gemäss ihren

Angaben behinderten – Sohnes im Mai 2019 mit dessen Betreuung begründet ist,

zumal die Beschwerdeführerin bis anhin alleinerziehend ist. Indes schien sich

die Beschwerdeführerin auch vor der Geburt ihres Sohnes jahrelang nicht um

einen existenzsichernden Erwerb bemüht zu haben. Das im Rechtsmittelverfahren

zunächst ins Recht gelegte Arbeitsverhältnis wurde bereits nach wenigen Wochen

wieder aufgelöst. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist sodann zu

bezweifeln, dass die Deutschkenntnisse ihres Verlobten ausreichen, um eine

Erwerbstätigkeit zu finden. Über eine allfällige Berufsausbildung von B.___ ist

sodann nichts bekannt. Jedenfalls sind keine Anzeichen vorhanden, dass der

fremdsprachige Verlobte der Beschwerdeführerin seinen Lebensbedarf in der

Schweiz selber decken könnte bzw. ein künftiges Einkommen der Familie

erwirtschaften wird. Es ist somit von einer wahrscheinlichen Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, weshalb nicht von einem rechtmässigen

Dispositiv

Aufenthalt nach der Eheschliessung auszugehen ist. Es ist demnach nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz auch gestützt auf die Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte.

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Staat diese Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.2 Rechtsanwalt Camill Droll macht mit

Eingabe vom 9. März 2023 eine Entschädigung von total CHF 4'198.25

(14.0833 Stunden à CHF 270.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die mit

jeweils 5 Minuten verrechneten Positionen vom 12./26./27. Juni 2022,

12./31. August 2022, 23. September 2022 sowie 13. Oktober 2022 stellen

Kanzleiaufwand dar und sind deshalb nicht zusätzlich zu vergüten. Entsprechend

ist der Aufwand um 35 Minuten auf 13.5 Stunden zu kürzen. Für die ab

1. Januar 2023 erbrachten Leistungen im Umfang von 55 Minuten gilt gemäss

Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 ein

Stundenansatz von CHF 190.00/h. Für die übrigen Leistungen gilt noch der

Tarif von CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 und 4 Gebührentarif

[GT, BGS 615.11]). Nach dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung

von Rechtsanwalt Camill Droll auf CHF 2'730.00 (Honorar: CHF 2'439.20;

Auslagen: CHF 95.60, MWST: 195.20) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Camill Droll im Umfang von

CHF 1'205.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/Std.), zuzüglich

MWST, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung

auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Camill Droll, wird auf CHF 2'730.00 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Camill

Droll im Umfang von CHF 1'205.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF

270.00/Std zuzüglich MWST), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Gottesman