VWBES.2022.215
Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat
14. März 2023Deutsch12 min
1. Die Schweizer Bürgerin A.___ (geb. 7. Juli 1994, nachfolgend Beschwerdeführerin
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsgesuch
zwecks Vorbereitung der Heirat
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Schweizer Bürgerin A.___ (geb. 7. Juli 1994, nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) reichte am 8. März 2021 bei der Einwohnergemeinde Wangen bei
Olten das Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat mit B.___ (geb. 1. Januar 1984, von Marokko) ein.
2. Das Migrationsamt des Kantons
Solothurn ersuchte mit Schreiben vom 24. März 2021 um Zustellung weiterer
Unterlagen und die Beantwortung einiger Fragen. Die Beschwerdeführerin nahm am
8. September 2021 (Posteingang) Stellung und reichte weitere Unterlagen
ein.
3. Die Sozialregion Untergäu teilte am
16. September 2021 mit, die Beschwerdeführerin werde seit dem 1. Juni
2013 mit Sozialhilfe unterstützt.
4. Am 23. November 2021 ging das
persönliche Einreisegesuch von B.___, welches bei der Schweizer Vertretung
deponiert wurde, beim Migrationsamt ein.
5. Das Amt für Gemeinden, Zivilstand und
Bürgerrecht teilte mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 mit, dass die
Aktenprüfung abgeschlossen sei und das Ehevorbereitungsverfahren weitergeführt
werden könne.
6. Dem Betreibungsregisterauszug
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 22. März 2022 zufolge ist die Beschwerdeführerin
mit einer Betreibung in der Höhe von CHF 342.20 und sechs Verlustscheinen
in der Höhe von CHF 4'022.25 verzeichnet.
7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) das
Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat zugunsten von B.___ mit
Verfügung vom 30. Mai 2022 ab.
8. Gegen diese Verfügung wandte sich die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, mit Beschwerde
vom 8. Juni 2022 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Das Aufenthaltsgesuch zwecks
Vorbereitung der Heirat zugunsten von B.___ sei gutzuheissen.
3. Eventualiter sei das Verfahren zur
weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als
unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Am 8. Juli 2022 erfolgte
fristgerecht die Beschwerdebegründung.
10. Am 22. Juli 2022 schloss das
Migrationsamt namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge.
11. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 26. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung von Rechtsanwalt Camill Droll als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt.
12. Die Beschwerdeführerin liess sich
mit Eingaben vom 10. August, 26. August, 21. September und
11. Oktober 2022 erneut vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist aufgrund der von ihr
geltend gemachten Heiratsabsicht mit B.___ durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zugunsten ihres Verlobten B.___ zu Recht abgewiesen hat.
2.1
Nach der Rechtsprechung sind die
Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 14
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) in
Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass
die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe,
missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.; vgl. hierzu das
Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und (2) «klar» erscheint, dass
sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können,
d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 359 f.; 138 I 41 E. 4 u. 5 S. 46 ff.). Die
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll
schliesslich nur erteilt werden, (3) wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der
hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer
Zeit gerechnet werden kann; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts
mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die Anwesenheit
längerfristig zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom
7.
Juni 2019, E. 3 m.w.H.).
2.2
Der Grund für diese Bewilligung
liegt nicht darin, die Eheschliessung als solche zu ermöglichen, zumal diese
nicht zwingend in der Schweiz erfolgen müsste, sondern darin, dass es den
Betroffenen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von
dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen, wenn nach der
Eheschliessung die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch
offensichtlich erfüllt wären (BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48 f.). Würde hingegen
auch nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung
bestehen, so besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)
Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung (Urteil des Bundesgerichts
2C_386/2018 vom 15. Juni 2018, E. 3.3 m.H.).
3.
Zu prüfen ist zunächst, ob vorliegend
Anzeichen für eine Scheinehe vorliegen.
3.1
Für die Annahme, es liege eine
Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht - was gegen das Bestehen eines offensichtlichen
Bewilligungsanspruchs spricht - bedarf es im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit.
a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) konkreter Hinweise dafür,
dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen,
sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen.
Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erlöscht der Anspruch auf den Familiennachzug im
Rahmen von Art. 42 AIG (Familiennachzug zu einer Schweizer Bürgerin), falls die
Betroffenen rechtsmissbräuchlich handeln. Die allgemein für das Vorliegen einer
Umgehungsehe sprechenden Indizien (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 57 mit
Hinweisen) können beigezogen werden, um festzustellen, ob die
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen ist und ob nach
der Heirat ein offensichtlicher Bewilligungsanspruch besteht oder nicht (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019, E. 4.1 m.w.H.).
3.2
Indizien, die auf eine Umgehungsehe
und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen
vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder
kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und
die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen
sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die
Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine
Ausländerrechtsehe - und damit dem Fehlen eines offensichtlichen
Bewilligungsanspruchs nach der Heirat - kann auch berücksichtigt werden, ob die
Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat
vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens
widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die
Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben
(Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019, E. 4.2 m.w.H.).
3.3
Vorliegend bestehen einige Indizien,
dass zumindest B.___ die Ehe mit der Beschwerdeführerin nur aus ausländerrechtlichen
Gründen einzugehen beabsichtigt. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen
Verfügung auf die Umstände des Kennenlernens hin: Die Beschwerdeführerin wurde
durch ihre Freundin und deren Ehemann, welcher der Bruder von B.___ ist,
telefonisch mit ihm bekannt gemacht. Zusätzlich fällt auf, dass dieses erste und
arrangierte Treffen per Videochat gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nur gerade
sechs Tage nach der Geburt ihres Sohnes stattgefunden haben soll. Weiter gilt
zu bedenken, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin als
Drittstaatsangehöriger ohne Heirat kaum eine Aussicht auf eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat. Sodann gehören die Beschwerdeführerin
und ihr Verlobter unterschiedlichen Kulturkreisen an und sprechen keine
gemeinsame Sprache auf gutem Niveau, was eine Verständigung zwischen ihnen
erschwert. Die sprachlichen Hindernisse ergeben sich insbesondere aus den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Chatverläufen auf Facebook Messenger und
Whatsapp. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin deuten die Chatverläufe
zwischen ihr und ihrem Verlobten nicht auf eine tatsächliche partnerschaftliche
Beziehung hin. Die Unterhaltung wirkt, soweit beurteilbar, oberflächlich und
es ist nur eine minimale Anteilnahme am Alltag des jeweils anderen Partners
erkennbar. Die Chatverläufe sind ohnehin nur von geringer Beweiskraft, da die
Täuschungsabsicht nicht ausgeschlossen werden kann. Daher vermag auch der
Umstand, dass die beiden Verlobten gemäss eingereichtem undatierten Screenshot
auf Whatsapp 1364 Medien ausgetauscht haben, ihre (Liebes-) Beziehung nicht zu
beweisen. Ohne massgeblichen Beweiswert sind auch die eingereichten Fotos,
welche die Beschwerdeführerin und B.___ als Paar abbilden. Die Bilder wurden
während des ersten und bisher einzigen persönlichen Treffens und während des
laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens gemacht. Für eine Scheinehe spricht schliesslich
auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch bei der Vorinstanz noch
vor dem persönlichen Kennenlernen ihres Partners eingereicht und sich das Paar während
ihres ersten persönlichen Treffens in Marokko im Sommer 2021 sofort zur Heirat
entschlossen hat. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
aufgrund der Indizienlage zum Schluss gelangte, die beabsichtigte Ehe bezwecke
die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften.
4.
In der angefochtenen Verfügung wird
ausgeführt, dass die Aufenthaltsbewilligung auch aufgrund der finanziellen
Verhältnisse des Paares nicht gewährt werden kann.
4.1
Ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen
unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1
lit. b AIG). Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu
sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.
4.2
Die Beschwerdeführerin ist seit
1.
Juni 2013 auf Sozialhilfe angewiesen. Sie wird zur Zeit vollumfänglich
unterstützt und ein Ende des Sozialhilfebezugs zeichnet sich nicht ab. Die
bezogenen Leistungen summierten sich bereits im März 2022 auf
CHF 275'887.39. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass die
Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin seit der Geburt des – gemäss ihren
Angaben behinderten – Sohnes im Mai 2019 mit dessen Betreuung begründet ist,
zumal die Beschwerdeführerin bis anhin alleinerziehend ist. Indes schien sich
die Beschwerdeführerin auch vor der Geburt ihres Sohnes jahrelang nicht um
einen existenzsichernden Erwerb bemüht zu haben. Das im Rechtsmittelverfahren
zunächst ins Recht gelegte Arbeitsverhältnis wurde bereits nach wenigen Wochen
wieder aufgelöst. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist sodann zu
bezweifeln, dass die Deutschkenntnisse ihres Verlobten ausreichen, um eine
Erwerbstätigkeit zu finden. Über eine allfällige Berufsausbildung von B.___ ist
sodann nichts bekannt. Jedenfalls sind keine Anzeichen vorhanden, dass der
fremdsprachige Verlobte der Beschwerdeführerin seinen Lebensbedarf in der
Schweiz selber decken könnte bzw. ein künftiges Einkommen der Familie
erwirtschaften wird. Es ist somit von einer wahrscheinlichen Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, weshalb nicht von einem rechtmässigen
Dispositiv
Aufenthalt nach der Eheschliessung auszugehen ist. Es ist demnach nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz auch gestützt auf die Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte.
5.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Staat diese Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.2 Rechtsanwalt Camill Droll macht mit
Eingabe vom 9. März 2023 eine Entschädigung von total CHF 4'198.25
(14.0833 Stunden à CHF 270.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die mit
jeweils 5 Minuten verrechneten Positionen vom 12./26./27. Juni 2022,
12./31. August 2022, 23. September 2022 sowie 13. Oktober 2022 stellen
Kanzleiaufwand dar und sind deshalb nicht zusätzlich zu vergüten. Entsprechend
ist der Aufwand um 35 Minuten auf 13.5 Stunden zu kürzen. Für die ab
1. Januar 2023 erbrachten Leistungen im Umfang von 55 Minuten gilt gemäss
Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 ein
Stundenansatz von CHF 190.00/h. Für die übrigen Leistungen gilt noch der
Tarif von CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 und 4 Gebührentarif
[GT, BGS 615.11]). Nach dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung
von Rechtsanwalt Camill Droll auf CHF 2'730.00 (Honorar: CHF 2'439.20;
Auslagen: CHF 95.60, MWST: 195.20) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Camill Droll im Umfang von
CHF 1'205.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/Std.), zuzüglich
MWST, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art.
123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung
auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Camill Droll, wird auf CHF 2'730.00 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Camill
Droll im Umfang von CHF 1'205.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF
270.00/Std zuzüglich MWST), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman