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Entscheid

VWBES.2022.218

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

3. März 2023Deutsch13 min

Heimatland mit dem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann B.___ (geb.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) wurde am 21. Juni 2000 in Pristina (Kosovo) geboren. Am

21. Februar 2019 verheiratete sich die Beschwerdeführerin in ihrem

Heimatland mit dem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann B.___ (geb.

18. Februar 1997).

2. Am 15. April 2019 stellte B.___ ein

Gesuch um Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführerin, welches das

Migrationsamt des Kantons Solothurn am 13. Mai 2019 guthiess. In der Folge

reiste die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2019 in die Schweiz ein, wobei

sie Wohnsitz bei ihrem Ehemann in [...] nahm. Am 6. Juni 2019 erteilte das

Migrationsamt der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung mit einer

Gültigkeitsdauer bis 31. Mai 2020.

3. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019

teilte die Einwohnergemeinde [...] mit, dass der Ehemann die freiwillige

Trennung der Ehegatten per 1. Juli 2019 bekannt gegeben habe. Des Weiteren

sei die Beschwerdeführerin seit letzter Woche «nicht mehr auffindbar».

4. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019

(Posteingang) wandte sich B.___ an das Migrationsamt, in welchem er anhand der

Schilderung von einigen Vorkommnissen aufzeigen wollte, inwiefern sich die

Beschwerdeführerin gegenüber ihm und seiner Familie respektlos und unangemessen

verhalten habe. Er führte zudem aus, er vermute, dass sich die

Beschwerdeführerin einzig zwecks Erlangung von «Papieren» mit ihm vermählt

hätte.

5. Die Einwohnergemeinde C.___ meldete

am 29. August 2019 den Wegzug der Beschwerdeführerin nach C.___ auf den

1. September 2019 und die Trennung der Ehegatten per 1. Juli 2019.

Mit Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2019 wurde die

kinderlos gebliebene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ auf

gemeinsames Begehren hin geschieden. Dieses Urteil erwuchs am 18. November

2019 in Rechtskraft.

6. Die Beschwerdeführerin ersuchte am

17. Juli 2020 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom

17. März 2022 teilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin mit, es sei

vorgesehen, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie aus der

Schweiz wegzuweisen. Gleichzeitig setzte man ihr eine Frist zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs.

7. Am 7. April 2022 nahm die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Stellung und

führte aus, ohne Schulabschluss seien ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt im

Kosovo schlecht. Sie habe sich in den letzten drei Jahren in der Schweiz ein

neues Leben aufgebaut. Sie gehe zum Deutschunterricht und arbeite seit dem

1. November 2019 bei [...]. Sie habe hier ihr soziales Umfeld. Ein solches

Umfeld besitze sie im Kosovo nicht. Eine Rückkehr in den Kosovo würde sie psychisch

nicht verkraften. Vorliegend sei von einem Härtefall auszugehen. Die

Beschwerdeführerin wisse nicht, wohin sie ziehen würde und wie sie für die

Miete und ihre Verpflegung aufkommen solle. Die Integrationskriterien erfülle

sie. Sie habe keine Schulden, sei nicht von Sozialhilfe abhängig und sei nicht

straffällig geworden.

8. Mit Verfügung vom 27. Mai 2022

des Departements des Innern (DdI), vertreten durch das Migrationsamt, wurde die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge Auflösung der Ehe nicht

verlängert und keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine andere

Rechtsgrundlage erteilt. Sie werde weggewiesen und habe die Schweiz – unter

Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. August

2022 zu verlassen. Sie habe sich vor der Ausreise bei der Einwohnergemeinde C.___

ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender

Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

9. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2022

wandte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan

Galligani, an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des

DdI vom 27. Mai 2022 aufzuheben, der Beschwerdeführerin die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern, es sei der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

10. Mit Präsidialverfügung vom

14. Juni 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

11. Das Migrationsamt schloss am

5. Juli 2022 namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge.

12. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: sie mit diesen

zusammenwohnen (lit.a ); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende

Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6.

Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d

die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 43 Abs. 2

AIG).

2.2

Die Ehe zwischen der

Beschwerdeführerin und B.___ wurde mit Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom

30.

Oktober 2019 auf gemeinsames Begehren hin geschieden. Dieses Urteil

erwuchs am 18. November 2019 in Rechtskraft. Infolge Auflösung der

Ehegemeinschaft durch Scheidung kann die Beschwerdeführerin aus Art. 43 Abs. 1

AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung herleiten. Dies

wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

3.1

Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht

nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten

und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat

und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die

zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung

der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

3.2

Von den allgemeinen

Zulassungsvoraussetzungen kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG abgewichen

werden, wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Ein persönlicher Härtefall wird

dann angenommen, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage

befindet; ausserdem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem

Masse infrage gestellt sein (BGE 117 Ib 317, E. 4.b.).

3.3

Die Ehegemeinschaft zwischen der

Beschwerdeführerin und B.___ bestand in der Schweiz vom Tag ihrer Einreise in

die Schweiz am 13. Mai 2019 bis zum Tag der Trennung am 1. Juli 2019;

sie dauerte damit offensichtlich weniger als drei Jahre, weshalb eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

zu Recht abgelehnt wurde.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland erscheine als im

Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG stark gefährdet.

Eventualiter sei ihr gestützt auf den persönlichen Härtefall eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.2

Entscheidend ist, ob die

persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als «stark gefährdet»

zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein

persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des

Einzelfalles eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation

nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten

Anwesenheitsberechtigung verbunden ist. Da Art. 50 Abs. 1 AIG von einem

Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AIG spricht, muss der

Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Von

Bedeutung sind deshalb auch die Umstände, welche zum Abschluss bzw. zur

Auflösung der Ehe geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert

und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein

Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute

Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Bei der

Härtefallprüfung sind auch weitere Umstände wie der Gesundheitszustand

miteinzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2021 vom

9.

Dezember 2021, E. 5.1 m.H.).

4.3

Eine erfolgreiche Integration ist

zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für

einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AIG. Daher kann die erwähnte

Integration allein grundsätzlich nicht bereits ausreichen, um die

Bewilligungsvoraussetzungen von lit. b zu erfüllen, wenn es im Übrigen an der

dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009

vom 26. März 2010, E. 5.3.2).

4.4

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie sei mit 18 Jahren in die Schweiz gekommen. Beruflich habe sie sich

Dispositiv

demnach im Heimatland noch gar nicht integrieren können. Vielmehr habe sie ihre

berufliche Zukunft in der Schweiz aufbauen können und habe auch bereits eine

Festanstellung gefunden. Sie nun aus dem hiesigen Leben herauszureissen würde

bedeuten, ihre bisherigen Erfolge zunichtezumachen. Schliesslich habe sich die

Beschwerdeführerin nur deshalb in die Schweiz begeben, da sie geheiratet habe.

Sie sei insofern ein grosses Risiko eingegangen und habe darauf verzichtet,

sich im Kosovo beruflich zu integrieren. Eventualiter sei ihr gestützt auf den

persönlichen Härtefall eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Vorinstanz

hätte in diesem Zusammenhang das junge Alter der Beschwerdeführerin und ihre

Integration würdigen müssen. Sie habe eine Festanstellung, spreche mittlerweile

gut Deutsch, sei nie straffällig geworden und habe auch keine Schulden bzw.

habe nie Sozialhilfe bezogen.

4.5 Die Vorinstanz ging davon aus, dass

die Wiedereingliederung bei einer Rückkehr in den Kosovo mit Blick auf die

kurze Landesabwesenheit nicht als stark gefährdet erscheine. Obgleich die

Beschwerdeführerin in der Schweiz derzeit eine Teilzeitarbeitsstelle innehabe,

sich in strafrechtlicher Hinsicht klaglos verhalten und weder Schulden

angehäuft noch Sozialhilfe bezogen habe, sei ihre Beziehung zur Schweiz nach

einem Aufenthalt von knapp drei Jahren nicht derart eng, dass von ihr nicht

verlangt werden könnte, wieder in ihr Heimatland zurückzukehren. Der

Beschwerdeführerin werde es infolge der in der Schweiz zusätzlich erworbenen

Berufserfahrung sowie den von ihr behaupteten, jedoch unbelegten

Sprachkenntnissen gelingen, in ihrem Heimatland beruflich bzw. wirtschaftlich

schnell wieder Fuss zu fassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Dass sich

die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage in der Schweiz wohl fühle, sich

wirtschaftlich gut integriert habe und dass sie eine Rückkehr in den Kosovo

psychisch nicht verkraften würde, stellten je separat aber auch in ihrer

Gesamtheit keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 50 Abs. 2 AIG dar. Der

blosse Umstand, dass eine ausländische Person in Lebensverhältnisse

zurückkehren müsse, die in ihrem Herkunftsland der Gewohnheit entsprächen,

stelle keinen wichtigen Grund dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger

vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz.

4.6 Die im Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Entscheides 21-jährige Beschwerdeführerin ist mit 18 Jahren in

die Schweiz eingereist und hat den grössten Teil ihres Lebens im Kosovo

verbracht. Gesundheitliche Probleme macht sie keine geltend. Angesichts ihres

erst wenige Jahre dauernden Aufenthalts in der Schweiz und ihrer nicht über

übliche Erwartungen hinausgehenden Integration erscheint sie noch nicht derart

in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine

Rückkehr in den Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre. Nach der Trennung von ihrem

Ehemann musste sie mit ihrer Wegweisung rechnen. Sie ist mit der Sprache und

den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens

vertraut. Demgegenüber ist sie in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, als

dass ihr die Reintegration in ihrem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo

sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Vertiefte soziale

Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden nicht geltend gemacht. Soweit aus

den Akten ersichtlich, geht ihre sprachliche, soziale und wirtschaftliche

Integration jedenfalls nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und es

kann nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden. Daran

vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2020

über einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Filialmitarbeiterin bei [...] in

einem 60%-Pensum verfügt, nichts zu ändern. Sodann meldete sich die

Beschwerdeführerin erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung zu einem

Deutschkurs mit Niveau A2 an. Die Beschwerdeführerin mag zwar beruflich integriert

sein und wurde weder strafrechtlich verurteilt noch sozialhilfebedürftig. Das

genügt indes nicht, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu

begründen. Wie in E. 4.3 hiervor dargelegt, vermag selbst eine allfällige

erfolgreiche Integration für sich genommen ohnehin keinen nachehelichen

Härtefall zu begründen. In Anbetracht dessen, dass es der Beschwerdeführerin

trotz fehlendem Schulabschluss in der Schweiz gelang, eine Anstellung zu finden

und sich damit beruflich zu integrieren, ist es zu erwarten, dass ihr dies

insbesondere auch in ihrem Heimatland gelingen wird, zumal ihr die hier

erlangte berufliche Erfahrung und die erworbenen Sprachkenntnisse auch im

Heimatland zugutekommen können. Weshalb ihr eine entsprechende

Wiedereingliederung in ihrem Heimatland nicht möglich sein soll, ist daher

nicht ersichtlich.

5. Zusammenfassend ergibt sich, das die soziale

und berufliche Reintegration der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland somit

nicht gefährdet erscheint und eine Wegweisung aus der Schweiz keineswegs eine

besondere Härte im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG darstellt.

Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m.

Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.

6. Aufgrund der gescheiterten kinderlos

gebliebenen Ehe, des Integrationsstandes der Beschwerdeführerin und ihres noch

relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich

des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten

(vgl. Art. 8 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Sodann bestehen keine Hinweise

darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96

Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen

ist, ist diese praxisgemäss auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils

festzulegen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innert zwei

Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden, soweit ein Anspruch auf Erteilen der Bewilligung geltend gemacht wird.

Andernfalls steht innert derselben Frist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

offen (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Gottesman

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_220/2023 vom 2. Mai 2023.