VWBES.2022.218
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
3. März 2023Deutsch13 min
Heimatland mit dem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann B.___ (geb.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) wurde am 21. Juni 2000 in Pristina (Kosovo) geboren. Am
21. Februar 2019 verheiratete sich die Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland mit dem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann B.___ (geb.
18. Februar 1997).
2. Am 15. April 2019 stellte B.___ ein
Gesuch um Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführerin, welches das
Migrationsamt des Kantons Solothurn am 13. Mai 2019 guthiess. In der Folge
reiste die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2019 in die Schweiz ein, wobei
sie Wohnsitz bei ihrem Ehemann in [...] nahm. Am 6. Juni 2019 erteilte das
Migrationsamt der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung mit einer
Gültigkeitsdauer bis 31. Mai 2020.
3. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019
teilte die Einwohnergemeinde [...] mit, dass der Ehemann die freiwillige
Trennung der Ehegatten per 1. Juli 2019 bekannt gegeben habe. Des Weiteren
sei die Beschwerdeführerin seit letzter Woche «nicht mehr auffindbar».
4. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019
(Posteingang) wandte sich B.___ an das Migrationsamt, in welchem er anhand der
Schilderung von einigen Vorkommnissen aufzeigen wollte, inwiefern sich die
Beschwerdeführerin gegenüber ihm und seiner Familie respektlos und unangemessen
verhalten habe. Er führte zudem aus, er vermute, dass sich die
Beschwerdeführerin einzig zwecks Erlangung von «Papieren» mit ihm vermählt
hätte.
5. Die Einwohnergemeinde C.___ meldete
am 29. August 2019 den Wegzug der Beschwerdeführerin nach C.___ auf den
1. September 2019 und die Trennung der Ehegatten per 1. Juli 2019.
Mit Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2019 wurde die
kinderlos gebliebene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ auf
gemeinsames Begehren hin geschieden. Dieses Urteil erwuchs am 18. November
2019 in Rechtskraft.
6. Die Beschwerdeführerin ersuchte am
17. Juli 2020 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom
17. März 2022 teilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin mit, es sei
vorgesehen, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie aus der
Schweiz wegzuweisen. Gleichzeitig setzte man ihr eine Frist zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs.
7. Am 7. April 2022 nahm die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Stellung und
führte aus, ohne Schulabschluss seien ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt im
Kosovo schlecht. Sie habe sich in den letzten drei Jahren in der Schweiz ein
neues Leben aufgebaut. Sie gehe zum Deutschunterricht und arbeite seit dem
1. November 2019 bei [...]. Sie habe hier ihr soziales Umfeld. Ein solches
Umfeld besitze sie im Kosovo nicht. Eine Rückkehr in den Kosovo würde sie psychisch
nicht verkraften. Vorliegend sei von einem Härtefall auszugehen. Die
Beschwerdeführerin wisse nicht, wohin sie ziehen würde und wie sie für die
Miete und ihre Verpflegung aufkommen solle. Die Integrationskriterien erfülle
sie. Sie habe keine Schulden, sei nicht von Sozialhilfe abhängig und sei nicht
straffällig geworden.
8. Mit Verfügung vom 27. Mai 2022
des Departements des Innern (DdI), vertreten durch das Migrationsamt, wurde die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge Auflösung der Ehe nicht
verlängert und keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine andere
Rechtsgrundlage erteilt. Sie werde weggewiesen und habe die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. August
2022 zu verlassen. Sie habe sich vor der Ausreise bei der Einwohnergemeinde C.___
ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender
Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
9. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2022
wandte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan
Galligani, an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des
DdI vom 27. Mai 2022 aufzuheben, der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
10. Mit Präsidialverfügung vom
14. Juni 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
11. Das Migrationsamt schloss am
5. Juli 2022 namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge.
12. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: sie mit diesen
zusammenwohnen (lit.a ); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende
Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
Für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d
die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 43 Abs. 2
AIG).
2.2
Die Ehe zwischen der
Beschwerdeführerin und B.___ wurde mit Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom
30.
Oktober 2019 auf gemeinsames Begehren hin geschieden. Dieses Urteil
erwuchs am 18. November 2019 in Rechtskraft. Infolge Auflösung der
Ehegemeinschaft durch Scheidung kann die Beschwerdeführerin aus Art. 43 Abs. 1
AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung herleiten. Dies
wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
3.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht
nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten
und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die
zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung
der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
3.2
Von den allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG abgewichen
werden, wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Ein persönlicher Härtefall wird
dann angenommen, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage
befindet; ausserdem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem
Masse infrage gestellt sein (BGE 117 Ib 317, E. 4.b.).
3.3
Die Ehegemeinschaft zwischen der
Beschwerdeführerin und B.___ bestand in der Schweiz vom Tag ihrer Einreise in
die Schweiz am 13. Mai 2019 bis zum Tag der Trennung am 1. Juli 2019;
sie dauerte damit offensichtlich weniger als drei Jahre, weshalb eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
zu Recht abgelehnt wurde.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland erscheine als im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG stark gefährdet.
Eventualiter sei ihr gestützt auf den persönlichen Härtefall eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4.2
Entscheidend ist, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als «stark gefährdet»
zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des
Einzelfalles eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation
nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden ist. Da Art. 50 Abs. 1 AIG von einem
Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AIG spricht, muss der
Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Von
Bedeutung sind deshalb auch die Umstände, welche zum Abschluss bzw. zur
Auflösung der Ehe geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert
und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein
Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute
Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Bei der
Härtefallprüfung sind auch weitere Umstände wie der Gesundheitszustand
miteinzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2021 vom
9.
Dezember 2021, E. 5.1 m.H.).
4.3
Eine erfolgreiche Integration ist
zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für
einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AIG. Daher kann die erwähnte
Integration allein grundsätzlich nicht bereits ausreichen, um die
Bewilligungsvoraussetzungen von lit. b zu erfüllen, wenn es im Übrigen an der
dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009
vom 26. März 2010, E. 5.3.2).
4.4
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie sei mit 18 Jahren in die Schweiz gekommen. Beruflich habe sie sich
Dispositiv
demnach im Heimatland noch gar nicht integrieren können. Vielmehr habe sie ihre
berufliche Zukunft in der Schweiz aufbauen können und habe auch bereits eine
Festanstellung gefunden. Sie nun aus dem hiesigen Leben herauszureissen würde
bedeuten, ihre bisherigen Erfolge zunichtezumachen. Schliesslich habe sich die
Beschwerdeführerin nur deshalb in die Schweiz begeben, da sie geheiratet habe.
Sie sei insofern ein grosses Risiko eingegangen und habe darauf verzichtet,
sich im Kosovo beruflich zu integrieren. Eventualiter sei ihr gestützt auf den
persönlichen Härtefall eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Vorinstanz
hätte in diesem Zusammenhang das junge Alter der Beschwerdeführerin und ihre
Integration würdigen müssen. Sie habe eine Festanstellung, spreche mittlerweile
gut Deutsch, sei nie straffällig geworden und habe auch keine Schulden bzw.
habe nie Sozialhilfe bezogen.
4.5 Die Vorinstanz ging davon aus, dass
die Wiedereingliederung bei einer Rückkehr in den Kosovo mit Blick auf die
kurze Landesabwesenheit nicht als stark gefährdet erscheine. Obgleich die
Beschwerdeführerin in der Schweiz derzeit eine Teilzeitarbeitsstelle innehabe,
sich in strafrechtlicher Hinsicht klaglos verhalten und weder Schulden
angehäuft noch Sozialhilfe bezogen habe, sei ihre Beziehung zur Schweiz nach
einem Aufenthalt von knapp drei Jahren nicht derart eng, dass von ihr nicht
verlangt werden könnte, wieder in ihr Heimatland zurückzukehren. Der
Beschwerdeführerin werde es infolge der in der Schweiz zusätzlich erworbenen
Berufserfahrung sowie den von ihr behaupteten, jedoch unbelegten
Sprachkenntnissen gelingen, in ihrem Heimatland beruflich bzw. wirtschaftlich
schnell wieder Fuss zu fassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Dass sich
die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage in der Schweiz wohl fühle, sich
wirtschaftlich gut integriert habe und dass sie eine Rückkehr in den Kosovo
psychisch nicht verkraften würde, stellten je separat aber auch in ihrer
Gesamtheit keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 50 Abs. 2 AIG dar. Der
blosse Umstand, dass eine ausländische Person in Lebensverhältnisse
zurückkehren müsse, die in ihrem Herkunftsland der Gewohnheit entsprächen,
stelle keinen wichtigen Grund dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger
vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz.
4.6 Die im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheides 21-jährige Beschwerdeführerin ist mit 18 Jahren in
die Schweiz eingereist und hat den grössten Teil ihres Lebens im Kosovo
verbracht. Gesundheitliche Probleme macht sie keine geltend. Angesichts ihres
erst wenige Jahre dauernden Aufenthalts in der Schweiz und ihrer nicht über
übliche Erwartungen hinausgehenden Integration erscheint sie noch nicht derart
in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine
Rückkehr in den Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre. Nach der Trennung von ihrem
Ehemann musste sie mit ihrer Wegweisung rechnen. Sie ist mit der Sprache und
den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens
vertraut. Demgegenüber ist sie in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, als
dass ihr die Reintegration in ihrem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo
sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Vertiefte soziale
Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden nicht geltend gemacht. Soweit aus
den Akten ersichtlich, geht ihre sprachliche, soziale und wirtschaftliche
Integration jedenfalls nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und es
kann nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden. Daran
vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2020
über einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Filialmitarbeiterin bei [...] in
einem 60%-Pensum verfügt, nichts zu ändern. Sodann meldete sich die
Beschwerdeführerin erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung zu einem
Deutschkurs mit Niveau A2 an. Die Beschwerdeführerin mag zwar beruflich integriert
sein und wurde weder strafrechtlich verurteilt noch sozialhilfebedürftig. Das
genügt indes nicht, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu
begründen. Wie in E. 4.3 hiervor dargelegt, vermag selbst eine allfällige
erfolgreiche Integration für sich genommen ohnehin keinen nachehelichen
Härtefall zu begründen. In Anbetracht dessen, dass es der Beschwerdeführerin
trotz fehlendem Schulabschluss in der Schweiz gelang, eine Anstellung zu finden
und sich damit beruflich zu integrieren, ist es zu erwarten, dass ihr dies
insbesondere auch in ihrem Heimatland gelingen wird, zumal ihr die hier
erlangte berufliche Erfahrung und die erworbenen Sprachkenntnisse auch im
Heimatland zugutekommen können. Weshalb ihr eine entsprechende
Wiedereingliederung in ihrem Heimatland nicht möglich sein soll, ist daher
nicht ersichtlich.
5. Zusammenfassend ergibt sich, das die soziale
und berufliche Reintegration der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland somit
nicht gefährdet erscheint und eine Wegweisung aus der Schweiz keineswegs eine
besondere Härte im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG darstellt.
Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.
6. Aufgrund der gescheiterten kinderlos
gebliebenen Ehe, des Integrationsstandes der Beschwerdeführerin und ihres noch
relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich
des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Sodann bestehen keine Hinweise
darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96
Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen
ist, ist diese praxisgemäss auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils
festzulegen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert zwei
Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden, soweit ein Anspruch auf Erteilen der Bewilligung geltend gemacht wird.
Andernfalls steht innert derselben Frist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
offen (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_220/2023 vom 2. Mai 2023.