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Entscheid

VWBES.2022.219

Baubewilligung / Reklametafel

12. Januar 2023Deutsch7 min

Departementalverfügung sei aufzuheben, und die Baubewilligung für die Reklametafel

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Januar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas

Wehrlin

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement

2. Bauverwaltung

D.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Simon Schnider

3. F.___,

(Grundeigentümer)

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Reklametafel

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

F.___ ist Alleineigentümer von GB D.___ Nr. 677. Die Parzelle hält ca. 20 a,

und liegt an der Kantonsstrasse in der Wohnzone 2. Im südwestlichen Bereich des

Grundstücks soll quer zur Strasse eine freistehende doppelseitige Reklametafel

errichtet werden. Sie soll (ohne Rahmen) ca. 2.7 m hoch und 4.3 m breit sein,

mithin eine Fläche von ca. 12 m2 haben.

Die kommunale Baubehörde erteilte keine

Baubewilligung. Sie wandte Art. 6 SVG an und bezog sich zudem auf ein Merkblatt

des kantonalen Amts für Verkehr und Tiefbau (AVT).

2. Eine dagegen erhobene

Verwaltungsbeschwerde wurde vom Departement am 31. Mai 2022 kostenfällig

abgewiesen. § 38 des neuen, allerdings vom Regierungsrat noch nicht genehmigten

kommunalen Zonenreglements sehe vor, dass Fremdreklamen entlang der Hauptachsen

unzulässig seien. Diese Einschränkung liege im öffentlichen Interesse und sei

verhältnismässig.

3. Dagegen liess die A.___ AG frist- und formgerecht

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Hauptanträge lauteten, die

Departementalverfügung sei aufzuheben, und die Baubewilligung für die Reklametafel

auf GB D.___ Nr. 677 sei zu erteilen. Dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Es handle sich um einen Werbeträger aus

einer Alu-Konstruktion, in die Reklamen im Format 4.36 x 2.72 eingespannt

würden. Solche Panels seien schon an verschiedenen Orten installiert; so in

Starrkirch-Wil, Biberist, Bellach, Brügg, Studen, Ipsach, Aarberg,

Unterentfelden und Staufen. Das neue Zonenreglement, das am 20. September 2021

aufgelegt worden sei, könne zeitlich keine Anwendung finden. Der Ortsbildschutz

stelle keinen Grund dar, das Vorhaben abzuweisen. § 38 des neuen kommunalen

Zonenreglements sei gesetzes- und verfassungswidrig. Die Norm stehe im

Widerspruch zum kantonalen Recht und sei völlig undifferenziert. Sie beschränke

sich nicht auf Gebiete von besonderem ästhetischem Wert. Es handle sich

faktisch um ein vollständiges Verbot von Fremdreklamen. Das Verbot greife in

die Wirtschaftsfreiheit ein. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin werde durch

das Verbot faktisch verunmöglicht. Dafür fehle ein hinreichendes öffentliches

Interesse. Dass das Vorhaben die Verkehrssicherheit nicht tangiere, habe die

Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2021 festgestellt. (Dieser

Entscheid befand seinerzeit, das AVT habe sich auf einen veralteten Sachverhalt

gestützt. Die Reklame sei nicht allein wegen ihrer Grösse unzulässig. Eine

allfällige Störung des Orts- und Strassenbilds sei noch nicht geprüft worden.

Somit sei die Sache zur Neubeurteilung an die kommunale Vorinstanz

zurückzuweisen.)

4. Das Departement beantragte, die

Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die kommunale

Bauverwaltung stellte denselben Antrag. In jedem Einzelfall müsse gesondert

geprüft werden, ob die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben seien. Das Verfahren

sei nicht unnötig verzögert worden, und aus der ursprünglichen Rückweisung der

Sache könne man nichts ableiten. Eine Gemeinde sei befugt, ergänzende

Vorschriften zur KBV zu erlassen. Es gehe nicht um ein ausnahmsloses Verbot.

Fremdreklamen blieben zugelassen; jedoch nur ab einer bestimmten Tiefe. Die

grosse Reklame sei auch aus einer Distanz von 30 m gut sichtbar.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach § 3 Abs. 2 lit. w der

kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist eine Baubewilligung erforderlich

für Reklamen, Schaukästen und Warenautomaten.

2.2

Nach § 64bis KBV dürfen

Reklamen weder durch ihre Anzahl, Grösse oder Ausgestaltung das Orts-,

Strassen- und Landschaftsbild wesentlich stören noch geschützte Ortsbilder oder

Einzelgebäude beeinträchtigen.

Eigenreklamen sind in der Regel parallel an den Hausfassaden anzubringen. Die Vorschriften

des Bundes über den Strassenverkehr bleiben vorbehalten.

Art. 6 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.1) untersagt, im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder

offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen, die, namentlich durch

Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.

Beachtlich sind auch Art. 95 ff. der Strassensignalisationsverordnung (SSV, SR

741.21): Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen

in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der

Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr

zuwenden. Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit

beeinträchtigen könnten. Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf

der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.

Das kantonale Amt für Verkehr und

Tiefbau hat im Juni 2022 eine Richtlinie über Reklamen im Strassenraum

herausgegeben. Danach sind Reklamen in Sichtzonen bei Knoten und

Grundstückszufahrten unzulässig. Bei Tempo 50 km/h innerorts ist im

vorliegenden Fall eine Knotensichtweite zur Eichholzstrasse von 50 bis 70 m

erforderlich. Die Knotensichtweite zur Eichholzstrasse ist mit ca. 130 m eingehalten

(vgl. bfu: Sicht an Verzweigungen und Grundstückszufahrten, S. 4)

2.3

Nach § 133 des Planungs- und

Baugesetzes (PBG, BGA 711.1) sind Gemeinden in Bausachen weitgehend autonom:

Die Gemeinden können ergänzende Bauvorschriften erlassen, soweit diese der

kantonalen Bauverordnung nicht widersprechen.

In Verbindung mit Gestaltungsplänen können sie auch abweichende Vorschriften

erlassen. Solche Vorschriften

bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Nach § 15 PBG sind Nutzungspläne

nach Vorprüfung durch das zuständige Amt vom Gemeinderat während 30 Tagen

öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist zu publizieren. Ab Beginn der

Planauflage dürfen Baubewilligungen nur noch erteilt werden für Bauvorhaben,

welche auch dem neuen Plan entsprechen. Das neue kommunale Recht ist folglich

auf ein Vorhaben bereits anwendbar.

2.4

Nach § 38 des neuen kommunalen

Zonenreglements, das vom 20. September bis 19. Oktober 2021 aufgelegen und vom

Regierungsrat am 20. Dezember 2022 genehmigt worden ist (RRB Nr. 2022/1939,

abrufbar unter https://rrb.so.ch/), sind Fremdreklamen in den Kernzonen und

entlang der Hauptachsen […] in der ersten Bautiefe, im Minimum jedoch in den

ersten 30 Metern ab Rand des öffentlichen Strassenareals, nicht zulässig. Diese

Norm gilt einerseits dort, wo (attraktive) Zentrumsbereiche geschaffen bzw.

erhalten werden sollen und entlang der stark befahrenen Kantonsstrassen. Es ist

nachvollziehbar, dort mit Reklamen zurückhaltend umzugehen. Nach der kommunalen

Bestimmung ist die Reklame abzulehnen.

Die Norm kann nicht kurzerhand für

verfassungswidrig gehalten werden. Sie schränkt Reklamen zwar ein, verbietet

sie aber nicht kategorisch oder auf dem ganzen Gemeindegebiet. Ist der

umstrittene Bauabschlag in bundesrechtskonformer Anwendung des Baupolizeirechts

erfolgt, so kann die Beschwerdeführerin aus der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27

BV nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urteil des Bundesgerichts 1C_267/2011).

In der Praxis kann es sich durchaus

bewähren, ein Positiv- oder ein Negativkonzept zu entwickeln, was Reklamen im

Strassenraum anbelangt. Wer zum Vornherein nach sachlichen Kriterien bestimmt,

wo Reklamen zulässig bzw. unerwünscht sind, erspart sich kommunal langwierige,

mühselige, politisch anmutende Diskussionen im konkreten Einzelfall.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'800.00

festzusetzen sind. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten

Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine

Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG, BGS 124.11).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'800.00 zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad