VWBES.2022.219
Baubewilligung / Reklametafel
12. Januar 2023Deutsch7 min
Departementalverfügung sei aufzuheben, und die Baubewilligung für die Reklametafel
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Wehrlin
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement
2. Bauverwaltung
D.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Simon Schnider
3. F.___,
(Grundeigentümer)
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Reklametafel
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
F.___ ist Alleineigentümer von GB D.___ Nr. 677. Die Parzelle hält ca. 20 a,
und liegt an der Kantonsstrasse in der Wohnzone 2. Im südwestlichen Bereich des
Grundstücks soll quer zur Strasse eine freistehende doppelseitige Reklametafel
errichtet werden. Sie soll (ohne Rahmen) ca. 2.7 m hoch und 4.3 m breit sein,
mithin eine Fläche von ca. 12 m2 haben.
Die kommunale Baubehörde erteilte keine
Baubewilligung. Sie wandte Art. 6 SVG an und bezog sich zudem auf ein Merkblatt
des kantonalen Amts für Verkehr und Tiefbau (AVT).
2. Eine dagegen erhobene
Verwaltungsbeschwerde wurde vom Departement am 31. Mai 2022 kostenfällig
abgewiesen. § 38 des neuen, allerdings vom Regierungsrat noch nicht genehmigten
kommunalen Zonenreglements sehe vor, dass Fremdreklamen entlang der Hauptachsen
unzulässig seien. Diese Einschränkung liege im öffentlichen Interesse und sei
verhältnismässig.
3. Dagegen liess die A.___ AG frist- und formgerecht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Hauptanträge lauteten, die
Departementalverfügung sei aufzuheben, und die Baubewilligung für die Reklametafel
auf GB D.___ Nr. 677 sei zu erteilen. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Es handle sich um einen Werbeträger aus
einer Alu-Konstruktion, in die Reklamen im Format 4.36 x 2.72 eingespannt
würden. Solche Panels seien schon an verschiedenen Orten installiert; so in
Starrkirch-Wil, Biberist, Bellach, Brügg, Studen, Ipsach, Aarberg,
Unterentfelden und Staufen. Das neue Zonenreglement, das am 20. September 2021
aufgelegt worden sei, könne zeitlich keine Anwendung finden. Der Ortsbildschutz
stelle keinen Grund dar, das Vorhaben abzuweisen. § 38 des neuen kommunalen
Zonenreglements sei gesetzes- und verfassungswidrig. Die Norm stehe im
Widerspruch zum kantonalen Recht und sei völlig undifferenziert. Sie beschränke
sich nicht auf Gebiete von besonderem ästhetischem Wert. Es handle sich
faktisch um ein vollständiges Verbot von Fremdreklamen. Das Verbot greife in
die Wirtschaftsfreiheit ein. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin werde durch
das Verbot faktisch verunmöglicht. Dafür fehle ein hinreichendes öffentliches
Interesse. Dass das Vorhaben die Verkehrssicherheit nicht tangiere, habe die
Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2021 festgestellt. (Dieser
Entscheid befand seinerzeit, das AVT habe sich auf einen veralteten Sachverhalt
gestützt. Die Reklame sei nicht allein wegen ihrer Grösse unzulässig. Eine
allfällige Störung des Orts- und Strassenbilds sei noch nicht geprüft worden.
Somit sei die Sache zur Neubeurteilung an die kommunale Vorinstanz
zurückzuweisen.)
4. Das Departement beantragte, die
Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die kommunale
Bauverwaltung stellte denselben Antrag. In jedem Einzelfall müsse gesondert
geprüft werden, ob die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben seien. Das Verfahren
sei nicht unnötig verzögert worden, und aus der ursprünglichen Rückweisung der
Sache könne man nichts ableiten. Eine Gemeinde sei befugt, ergänzende
Vorschriften zur KBV zu erlassen. Es gehe nicht um ein ausnahmsloses Verbot.
Fremdreklamen blieben zugelassen; jedoch nur ab einer bestimmten Tiefe. Die
grosse Reklame sei auch aus einer Distanz von 30 m gut sichtbar.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach § 3 Abs. 2 lit. w der
kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist eine Baubewilligung erforderlich
für Reklamen, Schaukästen und Warenautomaten.
2.2
Nach § 64bis KBV dürfen
Reklamen weder durch ihre Anzahl, Grösse oder Ausgestaltung das Orts-,
Strassen- und Landschaftsbild wesentlich stören noch geschützte Ortsbilder oder
Einzelgebäude beeinträchtigen.
Eigenreklamen sind in der Regel parallel an den Hausfassaden anzubringen. Die Vorschriften
des Bundes über den Strassenverkehr bleiben vorbehalten.
Art. 6 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.1) untersagt, im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder
offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen, die, namentlich durch
Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
Beachtlich sind auch Art. 95 ff. der Strassensignalisationsverordnung (SSV, SR
741.21): Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen
in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der
Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr
zuwenden. Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit
beeinträchtigen könnten. Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf
der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.
Das kantonale Amt für Verkehr und
Tiefbau hat im Juni 2022 eine Richtlinie über Reklamen im Strassenraum
herausgegeben. Danach sind Reklamen in Sichtzonen bei Knoten und
Grundstückszufahrten unzulässig. Bei Tempo 50 km/h innerorts ist im
vorliegenden Fall eine Knotensichtweite zur Eichholzstrasse von 50 bis 70 m
erforderlich. Die Knotensichtweite zur Eichholzstrasse ist mit ca. 130 m eingehalten
(vgl. bfu: Sicht an Verzweigungen und Grundstückszufahrten, S. 4)
2.3
Nach § 133 des Planungs- und
Baugesetzes (PBG, BGA 711.1) sind Gemeinden in Bausachen weitgehend autonom:
Die Gemeinden können ergänzende Bauvorschriften erlassen, soweit diese der
kantonalen Bauverordnung nicht widersprechen.
In Verbindung mit Gestaltungsplänen können sie auch abweichende Vorschriften
erlassen. Solche Vorschriften
bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Nach § 15 PBG sind Nutzungspläne
nach Vorprüfung durch das zuständige Amt vom Gemeinderat während 30 Tagen
öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist zu publizieren. Ab Beginn der
Planauflage dürfen Baubewilligungen nur noch erteilt werden für Bauvorhaben,
welche auch dem neuen Plan entsprechen. Das neue kommunale Recht ist folglich
auf ein Vorhaben bereits anwendbar.
2.4
Nach § 38 des neuen kommunalen
Zonenreglements, das vom 20. September bis 19. Oktober 2021 aufgelegen und vom
Regierungsrat am 20. Dezember 2022 genehmigt worden ist (RRB Nr. 2022/1939,
abrufbar unter https://rrb.so.ch/), sind Fremdreklamen in den Kernzonen und
entlang der Hauptachsen […] in der ersten Bautiefe, im Minimum jedoch in den
ersten 30 Metern ab Rand des öffentlichen Strassenareals, nicht zulässig. Diese
Norm gilt einerseits dort, wo (attraktive) Zentrumsbereiche geschaffen bzw.
erhalten werden sollen und entlang der stark befahrenen Kantonsstrassen. Es ist
nachvollziehbar, dort mit Reklamen zurückhaltend umzugehen. Nach der kommunalen
Bestimmung ist die Reklame abzulehnen.
Die Norm kann nicht kurzerhand für
verfassungswidrig gehalten werden. Sie schränkt Reklamen zwar ein, verbietet
sie aber nicht kategorisch oder auf dem ganzen Gemeindegebiet. Ist der
umstrittene Bauabschlag in bundesrechtskonformer Anwendung des Baupolizeirechts
erfolgt, so kann die Beschwerdeführerin aus der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27
BV nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urteil des Bundesgerichts 1C_267/2011).
In der Praxis kann es sich durchaus
bewähren, ein Positiv- oder ein Negativkonzept zu entwickeln, was Reklamen im
Strassenraum anbelangt. Wer zum Vornherein nach sachlichen Kriterien bestimmt,
wo Reklamen zulässig bzw. unerwünscht sind, erspart sich kommunal langwierige,
mühselige, politisch anmutende Diskussionen im konkreten Einzelfall.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'800.00
festzusetzen sind. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten
Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine
Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG, BGS 124.11).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'800.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad