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Entscheid

VWBES.2022.220

vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht

9. August 2022Deutsch29 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Advokat Moritz

Gall,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend vorsorglicher

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021

(Eingang am 30. August 2021) wurde bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine

Gefährdungsmeldung für C.___ (geb. [...] 2011) durch dessen Schule eingereicht.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Schule würden Kindesreaktionen

auffallen, die auf die Ausübung von psychischem Druck, emotionaler

Verwahrlosung und körperlicher Gewalt zu Hause hinweisen könnten.

2. Die KESB eröffnete in der Folge ein

Verfahren und beauftragte den Zweckverband Sozialregion Thierstein am

18. Oktober 2021 mit Abklärungen.

3. Der Abklärungsbericht ging am

1. April 2022 bei der KESB ein. Darin wurde empfohlen, eine

Erziehungsbeistandschaft zu errichten sowie die psychosozialen

Belastungsfaktoren und kognitiven Fähigkeiten von C.___ stationär abklären zu

lassen.

4. Nach Durchführung einer Kindsanhörung

und Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Kindseltern und deren

Rechtsvertreter fällte die KESB am 31. Mai 2022 folgenden Entscheid:

3.1 Den Kindseltern B.___ und A.___ wird das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ nach Art. 310 Abs. 1 ZGB

vorsorglich

entzogen.

3.2 C.___ wird für mindestens vier Monate in

das Durchgangsheim im Vogelsang oder eine andere geeignete Institution

untergebracht, zwecks stationärer Abklärung der psychosozialen

Belastungsfaktoren sowie seiner kognitiven Fähigkeiten. Die stationäre

Abklärung ist ab Mitte Juni 2022 vorgesehen und durch die Mandatsperson zu

organisieren.

3.3 Die Institution wird gebeten, dem

Zweckverband Sozialregion Thierstein umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen,

damit dieser die Kostengutsprache erteilen und die Beteiligung der Kindseltern

an den Kosten abklären kann.

3.4 Für C.___ wird per 1. Juni 2022

eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit folgenden

Aufgabenbereichen:

·

Unterstützung der

Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind,

·

die stationäre

Abklärung von C.___ zu organisieren, über die Zielsetzung zu informieren, zu

begleiten und zu überwachen sowie deren Finanzierung sicherzustellen,

·

das Besuchs- und

Kontaktrecht von Drittpersonen mit der Institution festzulegen und zu

organisieren,

·

als Schnittstelle

aller involvierten Fachstellen, Schule, Eltern etc. zu agieren und die

Zusammenarbeit zu fördern sowie das gesamte Helfernetz zu koordinieren,

·

bei Bedarf weitere

Abklärungen und Therapien von C.___ mit den Eltern zu organisieren.

3.5 Zur Mandatsperson wird per 1. Juni

2022 D.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein, ernannt mit dem Auftrag:

·

nötigenfalls Antrag

auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu

stellen,

·

der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein nach spätestens vier Monaten seit der stationären

Abklärung aber bis spätestens 31. Oktober 2022 einen Verlaufsbericht über

die Lage von C.___ und die angeordneten Massnahmen einzureichen und allfällig

weitere Kindesschutzmassnahmen zu beantragen,

·

jährlich, erstmals

für die Periode vom 1. Juni 2022 bis 31. Mai 2023, einen Bericht über

die Lage von C.___ und die Ausübung der Beistandschaft zur Prüfung beim

Zweckverband Sozialregion Thierstein und zur Weiterleitung an die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.

3.6 B.___ und A.___ können innert 10 Tagen

die Einsetzung eines anderen Beistandes oder einer anderen Beiständin

beantragen, wenn gegen die eingesetzte Person Bedenken bestehen.

3.7 Die Verfahrenskosten werden mit dem

Endentscheid erhoben.

5. Gegen diesen Entscheid erhoben die

Kindseltern, A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten

durch Advokat Moritz Gall, am 13. Juni 2022 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien die Ziffern 3.1 bis 3.3 des

Entscheides vom 31. Mai 2022 aufzuheben.

2. Eventualiter sei in Bezug auf den

gemeinsamen Sohn C.___, geb. [...] 2011, eine ambulante Abklärung der

psychosozialen Belastungsfaktoren sowie seiner kognitiven Fähigkeiten

anzuordnen.

3. Subeventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

a) seien die

Akten des Vorverfahrens beizuziehen;

b) sei den

Beschwerdeführern das Replikrecht zu gewähren.

5. Unter o/e Kostenfolge.

6. Am 23. Juni 2022 reichte die

Beiständin eine Stellungnahme ein.

7. Die KESB beantragte mit

Vernehmlassung vom 24. Juni 2022 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde.

8. Innert erstreckter Frist reichten die

Beschwerdeführer am 29. Juli 2022 abschliessende Bemerkungen ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). B.___ und A.___ sind als

betroffene Eltern durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,

wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe

sorgen oder dazu ausserstande sind. Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist

stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche

Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten

nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn

immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle

elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss

geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten

Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für

das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen

Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme

unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in:

Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).

2.2

Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn

es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Kindesschutzmassnahmen sind

zukunftsgerichtet und ausschliesslich dem Wohl des Kindes verpflichtet. Ohne

Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist.

Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die

Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018, E. 7.1). Verändern sich die Verhältnisse,

so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art.

313.

Abs. 1 ZGB).

2.3

Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten

Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen

vorsorglichen Massnahmen (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die

KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen

Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person

oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten

einer sachverständigen Person an (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1

und 2 ZGB).

3.1

Gemäss den Akten hatte bereits das

Unispital, wo die Kindsmutter in Behandlung war, am 9. Juni 2021 eine telefonische

Verdachtsmeldung betreffend häusliche Gewalt in der Familie A.___ an die KESB

gerichtet. Die aus Litauen stammende Frau werde durch den Ehemann völlig

isoliert und kontrolliert. Sie sei durch ihre Krankheit (Epilepsie) sehr

schlecht zu Fuss und stark verlangsamt. Die KESB entschied sich damals,

bezüglich des Kindes nicht aktiv zu werden.

3.2

Am 30. August 2021 ging sodann

eine per 30. Juni 2021 datierte Gefährdungsmeldung der Schule von C.___

bei der KESB ein. Darin wurden Beobachtungen von Kindsreaktionen geschildert,

die auf starken psychischen Druck/emotionale Verwahrlosung/körperliche Gewalt

hinweisen könnten. C.___ zeige ein destruktives Selbstbild und äussere Sachen

wie «Ich kann nicht mehr», «Mein Leben ist schrecklich», «Ich will sterben»

oder «Ich will nicht mehr leben». Er sei emotional sehr labil und fahre bei

kleinster Kritik schnell aus der Haut, spanne seinen ganzen Körper an, weine,

gestikuliere wild umher, laufe davon oder schreie «Nie darf ich für mich

entscheiden». Er habe Konzentrationsprobleme, zeige kaum Mimik und lache

selten, vor allem nach dem Wochenende. Er erzähle manchmal von Zuhause, dass

der Vater ihn nicht in Ruhe lasse, sich beim Essen hinter ihn stelle, obwohl er

das nicht wolle, oder dass er nach der Schule auf Geheiss des Vaters noch

während zwei bis vier Stunden Zusatzaufgaben lösen müsse. C.___ habe zuhause

keinen Rückzugsort und wohne mit seinen Eltern bei der Grossmutter

väterlicherseits in einer 2-Zimmer-Wohnung. C.___ habe berichtet, dass die Oma

früher eine Flasche Schnaps pro Tag getrunken habe, jetzt nur noch fünf bis

sechs Gläser. Bei einem Gespräch der Förderlehrperson mit den Eltern habe sich

gezeigt, dass der Vater auf der einen Seite dem Sohn nichts zutraue, ihn klein

halte und seinen Sohn auf der anderen Seite wie einen gestandenen Mann behandle

(Filme/Games ab 18). Über das Unvermögen von C.___ mache sich der Vater vor C.___

und dem Klassenteam lustig. Der Vater übe mit C.___ Schulstoff der

4.

Klasse und wolle, dass er ins Gymnasium gehe. C.___ besuche aber die

3.

Klasse einer Sprachheilschule und werde nach individuellen Lernzielen

unterrichtet. C.___ habe sich beim Gespräch sehr unsicher gezeigt und immer

wieder mit Blick beim Vater abgeklärt, was er sagen sollte/durfte. Der Vater

habe damit geprahlt, dass C.___ vor ihm Respekt habe und nur weine. Es bestehe

der Gesamteindruck, dass C.___ durch seinen Vater unter starken psychischen

Druck gesetzt werde. In den letzten Wochen habe sich C.___ vermehrt emotional angespannt

und instabil gezeigt. Er sei sehr bemüht, die Fassade nach aussen zu wahren. Es

gehe ihm aber sichtbar nicht gut. In der letzten Woche habe er berichtet, dass

ihn der Vater ab und zu schlage. Es mache den Eindruck, dass C.___ unter

permanenter Anspannung stehe, als sei er dauernd an der Grenze zum

Zusammenbruch.

3.3

Am 19. Januar 2022 beantragte

eine der abklärenden Personen der Sozialregion Thierstein bei der KESB eine

Fristerstreckung für die Erstellung des Abklärungsberichts, da noch weitere Abklärungen

erforderlich seien. Aktuell sei nicht klar, von welcher Art Gefährdung

gesprochen werden könne.

3.4

Mit Verlaufsbericht vom

14.

Februar 2022 teilte die Schule mit, C.___ habe im November 2021 über

belastende Vorkommnisse berichtet. Seither habe er von keinen weiteren

Ereignissen mehr erzählt. Er zeige sich emotional stabiler und könne Kritik

annehmen ohne aufzubrausen. Auch beim Arbeiten könne er sich besser

konzentrieren und komme mit seinen Aufgaben schneller voran.

3.5

Mit Abklärungsbericht vom

31.

März 2022 (act. 23 ff.) führten die zuständigen Sozialarbeiterinnen

des Zweckverbands Sozialregion Thierstein sodann sinngemäss und im Wesentlichen

aus, eine gute Entwicklung von C.___ sei als gefährdet einzustufen und sein

Wohl sei zuhause nicht gesichert. Das Bedürfnis in Bezug auf Ernährung,

Körperpflege, Kleidung und Schlafplatz von C.___ sei gegeben. Er wohne mit

seinen Eltern und der Grossmutter väterlicherseits in einer zweieinhalb Zimmer

Parterrewohnung. Er habe ein eigenes Zimmer mit Bett. Dem Bedürfnis nach

sozialer Bindung werde v.a. in der Familie und durch den Schulbesuch

entsprochen. Ausserhalb der Familie werde dieses Bedürfnis nicht gedeckt, da C.___

kaum Kontakte zur Aussenwelt habe. Das Bedürfnis nach Wachstum (körperlich,

kognitiv, emotional, moralisch etc.) werde durch die Kindseltern nur teilweise

ermöglicht. Ihm werde wenig zugetraut und er dürfe nicht einmal kleinste

Strecken alleine zurücklegen. In der Schule wirke er eher ängstlich,

verunsichert und verschlossen. Die kognitive Entwicklung werde v.a. in der

Schule gefördert. Zuhause werde er eher überfordert als gefördert. Seine

moralische und emotionale Entwicklung könne aufgrund der gesammelten Berichte

als hoch gefährdet eingestuft werden. Bedeutsam seien hier v.a. der Umgang, den

der Kindsvater mit C.___ zu pflegen scheine. Ihm liege zwar die Entwicklung des

Jungen am Herzen und er wolle ihm die beste Ausbildung ermöglichen. Es sei

jedoch wenig förderlich, wenn er C.___ dafür auslache, dass er nicht Fahrrad

fahren könne oder Angst vor dem Impfen habe oder ihn sogar vor anderen Personen

dafür verspotte. Diese nicht sehr feinfühlige Art sei mehr als unangemessen.

Das Verbrennen seines Stofftieres nachdem C.___ Angst vor dem Schwimmen gehabt

habe, welches ihm nicht beigebracht worden sei, könne schon fast als sadistisch

betrachtet werden. Dass C.___ als Reaktion darauf den von der Grossmutter neu

gekauften Stofftiger nicht mehr aus den Augen lasse, spreche für sich. Es zeige

auf, dass C.___ psychische Gewalt erleben müsse. Eine Überforderung stelle es

auch dar, wenn C.___ mit Filmen und Computer-Spielen ab Altersgrenze 18 konfrontiert

werde. Positiv erlebe C.___ das Piano spielen, worin er auch unterrichtet

werde.

Die Situation der Kindseltern scheine in

vielerlei Hinsicht belastet zu sein. Häusliche Gewalt werde von mehr als einer

Person beschrieben. Nicht nur die Kindsmutter habe von häuslicher Gewalt

berichtet, sondern auch C.___ habe erwähnt, dass er von seinem Vater geschlagen

worden sei und dass dieser ihm sein Handy kaputt gemacht habe, nachdem sich

seine Mutter in den sozialen Medien nackt gezeigt habe. Das Bedürfnis eines

Kindes nach Versorgung und Schutz könne bei C.___ nur teilweise durch die

Kindseltern geleistet werden, dies aufgrund des schwelenden Ehekonflikts. In

Situationen, wo häusliche Gewalt vorherrsche, sei die Angst um die körperliche

und psychische Integrität eines oder beider Elternteile gross und verdränge

sämtliche anderen wichtigen Bedürfnisse, die Kinder in Verbindung mit ihrer

Entwicklung benötigten. Weiter würden Kinder von kranken Elternteilen oft eine

fürsorgliche Haltung einnehmen, was ebenfalls zu einer Überforderung führen

könne. Die Kindsmutter leide an einer schwersten Form von Epilepsie. Sie

erleide trotz starker Medikamente regelmässig Anfälle. Sie sei aufgrund der

Krankheit verhindert, ihre mütterlichen Verpflichtungen so wahrzunehmen, wie

sie wahrscheinlich möchte. Würde man den Sohn «wegnehmen», gäbe sie sich

womöglich die Schuld und der Kindsvater wäre gekränkt. Sie hänge so an ihrem

Sohn, ihr Leben wäre leer ohne ihn. Der Kindsvater scheine eine dominante und

kontrollierende Haltung zu haben. Gemäss Beschreibungen Dritter sei er wenig

empathisch und könne sich offenbar nur selten in die Situation des Jungen

hineinversetzen. Seine Ansprüche überforderten C.___. Auch die finanzielle

Situation der Familie stelle einen Risikofaktor dar. Die Familie lebe offenbar

von der AHV- und Pensionskasse der Grossmutter sowie der Hilflosenentschädigung

der Kindsmutter. Der Kindsvater mache zurzeit die Berufsmatura und wolle danach

studieren. Eine Veränderungsbereitschaft sei dahingehend erkennbar, dass gemäss

Verlaufsbericht der Schule vom 22. Februar 2022 C.___ seit November 2021

von keinen Vorkommnissen mehr erzählt habe, sich emotional stabiler zeige und Kritik

annehmen könne, ohne aufzubrausen. Er könne sich besser konzentrieren und so

seine Aufgaben schneller erledigen. Der Vater werde oft im Widerstand erlebt, werde

aber mit vielen Erklärungen kooperativer und einsichtiger bezüglich der Themen

von C.___.

Aufgrund der komplexen

Belastungssituation von C.___ sei zwingend auf eine Entlastung hinzuarbeiten.

In Bezug auf die schulische Situation empfehle die Kinderärztin eine Abklärung

seines kognitiven Potentials und auch seines Sprachstandes. Danach solle beurteilt

werden, wie die weitere Beschulung aussehen solle. Aus Sicht der abklärenden

Person müsse ebenfalls die psychosoziale Belastungssituation (Wohnen,

Gesundheit, Eltern-Kind-Beziehung etc.) abgeklärt werden. Dabei empfehle sie

sowohl für die persönliche wie auch kognitive Abklärung eine stationäre

Platzierung in einer geeigneten Institution. Solange C.___ zuhause wohne, werde

er sich nicht offen und realistisch zur Lage äussern können. Die Sprachheilschule

sei für C.___ ein sicherer Ort, wo er auch die benötigten Therapien erfahre. Der

Besuch in dieser Schule solle deshalb auch während der stationären Abklärung

gewährleistet werden. Aufgrund der bisherigen Kontakte mit den Kindseltern gehe

die Abklärungsperson nicht direkt von einer Kooperation aus, weshalb sie die

Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zum jetzigen Zeitpunkt

als nicht entlastend und damit zielführend beurteile. Es sei die Summe der

Risikofaktoren und die fehlende Förderung, welche die Gefährdung ausmachten. Es

werde eine stationäre Abklärung in einer geeigneten Institution empfohlen,

welche die psychosozialen Belastungsfaktoren sowie die kognitiven Fähigkeiten

von C.___ abkläre. Für den Zeitraum der Platzierung sei den Kindseltern das

Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Gleichzeitig sei eine Beistandschaft

nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten.

3.6

Am 23. März 2022 hatte ein

Elterngespräch in der Schule stattgefunden. Aus dem Protokoll (act. 61 f.) dazu

geht hervor, dass sich C.___s Situation verbessert habe. Die Unterstützung der

Sozialarbeiterin Frau D.___ in der Familie und die offenen Gespräche im letzten

Sommer/Herbst 2021 hätten für C.___ grosse Vorteile gebracht. Die

Zusammenarbeit und die Kommunikation mit den Eltern laufe nun besser. C.___

könne sich deutlich besser konzentrieren und sich auf die Aufgaben einlassen.

3.7

Auf Nachfrage der Abklärenden bezüglich

der verbesserten Situation wurde dies durch die Schule auf der einen Seite

bestätigt, aber auch Zweifel geäussert, ob die Veränderung nachhaltig sei oder

nur während den laufenden Abklärungen aufrechterhalten würde. C.___ sei nicht

mehr so gestresst und müsse nicht mehr zusätzliches Material lernen, das ihm

der Vater gebe. Man sei aber weiterhin sehr besorgt um das Wohl von C.___. Er

sei weiterhin unter Druck des Vaters. Er sei gestresst, wenn in der Schule

etwas passiere und vergewissere sich dann immer mehrfach, dass dies «ja nicht

zum Papa komme». Seine sozial-emotionale Situation sei wie «dünnes Eis». Er

habe weiterhin keine sozialen Kontakte ausserhalb der Schule. Am Gespräch sei

aufgefallen, dass der Kindsvater nicht authentisch gewirkt habe und immer der

Eindruck einer unterschwelligen Drohung entstanden sei. Die Kindsmutter habe

sich nicht geäussert und es sei der Eindruck entstanden, dass sie sich nicht

getraut habe, zu antworten.

3.8

Mit Stellungnahme vom 16. Mai

2022.

verneinten die Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Moritz Gall, das

Vorliegen einer Kindswohlgefährdung und wiesen auf die Diskrepanz zwischen dem

Protokoll des Förderplangesprächs vom 19. Mai 2021 und der zeitnahen

Gefährdungsmeldung vom 30. Juni 2021 hin. Es wurde unter anderem ein

Bericht des behandelnden Arztes der Kindsmutter eingereicht, in welchem dieser

ausführte, die Kindsmutter habe am 13. Mai 2022 in seiner Sprechstunde

eindringlich bestätigt, dass es keine häusliche Gewalt, weder gegen sie noch

das Kind gebe, sie sich frei bewegen dürfe und sie freien Kontakt mit ihrer

Familie und Freunden halten dürfe. Die drohende Fremdplatzierung des Kindes

stelle für die Mutter einen enormen Stress dar. Darunter hätten die

epileptischen Anfälle bei maximal ausgebauter und knapp noch verträglicher

antiepileptischer Therapie in Anzahl und Heftigkeit und somit die

Verletzungsgefahr leider erheblich zugenommen. Am 23. Mai 2022 wurde zudem

unter anderem ein Brief von C.___ eingereicht, in welchem dieser darum bat,

nicht von zu Hause weg zu müssen und bestätigte, dass sein Vater ihn nicht

schlage. Es seien bloss Spasskämpfe, bei denen er sogar lache. Es sei ein

Missverständnis.

3.9

Die KESB führte in ihrem Entscheid vom

31.

Mai 2022 aus, zwar könnte aus den neuen Förderzielgesprächen der

Schule durchaus davon ausgegangen werden, dass die Auffälligkeiten in der

Schule nachgelassen hätten und auch das Leistungs- und Lernverhalten von C.___

sich verbessert hätte. Betrachte man aber die Gesamtsituation, so seien nach

wie vor die Risikofaktoren der Gefährdung vorhanden. Die Situation zuhause habe

sich nicht verändert (Wohnen, häusliche Gewalt, Krankheit der Mutter, fehlende

soziale Kontakte etc.). Es könne sein, dass sich die Situation unter dem Druck

der Intervention der KESB beruhigt habe, dies aber nicht über einen längeren

Zeitraum aufrechterhalten werden könne. Trotz der langen Abklärung durch die

Sozialregion Thierstein sei es nicht möglich gewesen, genügend Einsicht in das

System zu bekommen, um häusliche Gewalt und eine Kindeswohlgefährdung

ausschliessen zu können. Aus Sicht der Behörde sei es unbestritten, dass C.___

nach wie vor einer sehr belastenden Situation ausgesetzt sei. Unklar scheine,

wie weit die Eltern in der Lage seien, trotzdem den Bedürfnissen von C.___

gerecht werden zu können, wo Unterstützung notwendig sei und welche Faktoren C.___

in seiner Entwicklung mehr oder weniger hinderlich seien. Es bedürfe daher

einer engmaschigen Abklärung, welche nur im Rahmen eines stationären

Aufenthalts möglich sei. Zu klären seien folgende Fragen:

·

Welche

Beziehungsmuster bestehen innerhalb der Familie (C.___, Eltern, Grossmutter)?

·

Inwiefern ist C.___

durch die Situation zu Hause belastet und/oder beeinträchtigt diese seine

Entwicklung?

·

Wie sehen die

Erziehungskompetenzen der Eltern aus Sicht der Institution aus?

·

Wie beeinflusst das

aktuelle Familiensystem die Entwicklung von C.___? Wird den Bedürfnissen von C.___

adäquat begegnet, wo wird er in seiner Entwicklung gebremst und wo gefördert?

·

Welche Schule

(Regel- oder Sonderschule) benötigt C.___ in Bezug auf seine kognitiven

Fähigkeiten?

·

Welche Strukturen

(Wohnen, Regeln etc.) benötigt C.___, um die Entwicklungsschritte zu meistern?

Erhält C.___ im gewohnten Umfeld die nötigen Strukturen? Wenn nein, welche

Massnahmen werden empfohlen?

Da sich die Kindseltern mit einer

stationären Abklärung nicht einverstanden erklärten, sei ihnen das

Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.

3.10

Die Beschwerdeführer bestreiten in

ihrer Beschwerde vom 13. Juni 2022 das Vorliegen einer

Kindeswohlgefährdung und verweisen auf ihre Stellungnahme vom 16. Mai

2022, welche zum integrierenden Bestandteil ihrer Beschwerde erklärt werde.

Dabei seien das Protokoll des Förderplangesprächs vom 11. Mai 2022 sowie

das von C.___ handschriftlich verfasste Schreiben noch nicht berücksichtigt

worden. Auf deren Inhalt werde ergänzend verwiesen. Eine unvoreingenommene

Würdigung der genannten Umstände führe dazu, dass eine Kindeswohlgefährdung zu

verneinen und die vorinstanzliche Entscheidung bereits aus diesem Grund

aufzuheben sei.

Die Vorinstanz begründe die Aufhebung

des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht mit einer direkten Gefährdung des Kindeswohls,

sondern mit der Notwendigkeit einer Abklärung in Bezug auf mögliche Massnahmen

zum Wohl des Kindes sowie zur Unterstützung der Kindsmutter. Die Frage, weshalb

die vorinstanzlich als notwendig erachtete Abklärung nicht im ambulanten Rahmen

durchgeführt werden könne, werde weitgehend offengelassen. Diesbezüglich

verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch auf

rechtliches Gehör.

Da sich die Kindseltern bisher

gesprächs- und kompromissbereit gezeigt hätten, sei die Abklärung auch ambulant

durchführbar, womit der Entscheid zur Durchführung einer stationären Abklärung

nicht verhältnismässig sei.

Die Durchführung der Abklärung im

ambulanten Rahmen rechtfertige sich insbesondere auch mit Blick auf die

Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, welche sich primär auf das

Familiensystem und auf die Strukturen von C.___ beziehen würden. Werde dieser

nun gewaltsam und gegen den Willen sämtlicher Parteien aus gerade diesen

Strukturen herausgerissen, werde eine sachgerechte Beurteilung derselben

weitgehend verunmöglicht. Weitaus sinnvoller wäre es, C.___ im jetzigen System

zu belassen und im Rahmen desselben abzuklären.

3.11

Mit Stellungnahme vom 23. Juni

2022.

führte die Beiständin, D.___, sinngemäss und im Wesentlichen aus, die

Förderplanprotokolle zeigten nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Leben von C.___

und entkräfteten die vermutete, komplexe Kindswohlgefährdung nicht. Sie würden

nicht auf die private oder psychosoziale Situation eingehen. Eine

Kindswohlgefährdung sei auf mehreren Ebenen festgestellt worden. Es gehe um die

grundlegende Versorgung des Kindes, das Bedürfnis nach sozialer Bindung, seine

körperliche sowie kognitive und moralische wie emotionale Entwicklung. Weiter

seien auch Gefährdungsmomente in Bezug auf die häusliche Gewalt, die psychische

Belastung der Kindseltern sowie die Einkommenssituation derselben gesehen

worden. Diese komplexe Belastungssituation von C.___ könne nicht mit einem

Förderplanprotokoll der Schule abgetan werden. Durch die Abklärung seien

offensichtlich Veränderungen im Familiensystem vorgenommen worden, die zu einer

Entlastung von C.___ geführt hätten. Für die Abklärende sei jedoch nicht

abschliessend klar geworden, was C.___ tatsächlich an Unterstützung benötige,

um mit den Anforderungen seiner Entwicklung zurecht zu kommen. Die

psychosoziale Belastung von C.___ mit der Krankheit der Mutter sowie der

bisherige Umgang des Kindsvaters mit Ängsten und Sorgen des Jungen bestünden

aus Sicht der Abklärenden nach wie vor.

Bei der Wahl der Abklärungsform

(ambulant oder stationär) sei es darum gegangen, ein möglichst unverfälschtes

Bild der Situation von C.___ zu erlangen. Im Rahmen der stationären Abklärung

könne C.___ nach den Abklärungsbefragungen besser aufgefangen werden, als wenn

er nachhause zurückkehre. Es müsse berücksichtigt werden, dass C.___ mit seinen

bisher gemachten Aussagen in der Schule und ihr gegenüber in einen massiven

Loyalitätskonflikt gezogen worden sei. Dieser sei mit der Eröffnung des Abklärungsberichts

noch einmal verstärkt worden und es sei nachvollziehbar, dass C.___ in der

Folge Dinge sage und tue, um sich aus dem Mittelpunkt zu ziehen. Kein Kind

wolle «schuld sein» an Veränderungen, Streitigkeiten oder krankheitsbedingten

Anfällen der Kindsmutter. Aus Sicht der Abklärenden könnten solche

Überforderungsmomente im Rahmen der stationären Abklärung besser aufgefangen

werden und seien weniger «schuldbelastet». Im Gegensatz zu einer ambulanten

Abklärung wäre es auch eine Entlastung der Kindseltern, die ansonsten mehrmals

wöchentlich Termine wahrnehmen müssten. Aus dem Förderplanprotokoll gehe

beispielsweise hervor, dass die Kindseltern diesen Termin vergessen hätten.

Würde ein Termin bei einer ambulanten Begutachtung nicht wahrgenommen, wäre es

unwahrscheinlich, dass kurzfristig ein neuer Termin vergeben werden könnte, was

den Prozess immer weiter verzögere. Sowohl im stationären als auch im

ambulanten Rahmen sei die Zusammenarbeit mit dem Familiensystem immanent

wichtig. Auch der Miteinbezug in den Prozess der Abklärungen sei im stationären

Rahmen gegeben, ebenso wöchentliche Besuche von C.___ und die Wochenenden, die

geplant werden könnten. Die Abklärung habe grundsätzlich das Ziel, die

Situation von C.___ zu verbessern. Es gehe um die Entwicklung seiner eigenen

Identität. Die stationäre Abklärung solle den Kindseltern aufzeigen, was sie

dazu beitragen könnten, C.___ darin gelingend zu unterstützen.

3.12

Die KESB führte in ihrer

Stellungnahme vom 24. Juni 2022 sinngemäss und im Wesentlichen aus, durch

den Abklärungsbericht der Sozialregion sei bereits eine ambulante Abklärung durch

eine Fachperson im Sozialbereich erfolgt. Diese sei zum Schluss gekommen, dass

die getätigten ambulanten Abklärungen nicht ausreichten, um einen effektiven

Einblick in die Belastungssituation von C.___ zu erlangen. Eine vertiefte

Abklärung im stationären Rahmen sei daher notwendig. Es sei festzuhalten, dass

die Abklärung sehr umfassend und sorgfältig durchgeführt worden sei, was auch

im Umfang des Abklärungsberichts ersichtlich sei. Es seien alle möglichen

Risikofaktoren einer möglichen Kindswohlgefährdung genauer betrachtet worden.

Dabei sei deutlich geworden, dass C.___ wie auch seine Mutter, einer sehr hohen

Belastungssituation ausgesetzt seien und anzunehmen sei, dass sie sich nicht

frei und ohne Druck zu ihrer tatsächlichen emotionalen Lage äussern könnten.

Durch eine stationäre Abklärung solle C.___ einen neutralen Rahmen erhalten, um

sich frei äussern zu können und wo er entsprechend aufgefangen werden könne.

Gleichzeitig erhielten die Eltern über einen längeren Zeitraum eine Entlastung

und Unterstützung, um Veränderungen (Wohnen, Arbeit, Gesundheit) vorzunehmen.

Die Aussagen in den Akten liessen eine Kindswohlgefährdung vermuten, was in

Bezug auf den Abklärungsbericht unbestritten weitere Abklärungen nötig mache.

Die Grundsätze der Komplementarität, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit seien

aus Sicht der KESB jederzeit eingehalten worden.

3.13

Die Beschwerdeführer lassen mit

Stellungnahme vom 29. Juli 2022 ausführen, die Abklärende übersehe, dass

sich innerfamiliäre Probleme beinahe ausnahmslos im sozialen Verhalten mit den

Mitschülern bzw. den schulischen Leistungen ganz allgemein manifestierten. Den

Rückmeldungen der Schule sei ein hohes Gewicht beizumessen, da die Schule

abgesehen von den Eltern den nächsten Kontakt zu C.___ aufweise. Es sei auf das

ausgezeichnete Zeugnis von C.___ vom 23. Juni 2022 sowie den Lernbericht

vom 13. Juni 2022 zu verweisen. Daraus ergingen keinerlei Anzeichen für

die behauptete Belastungssituation. Eine Kindswohlgefährdung sei entgegen der

singulären Meinung der Abklärenden zu verneinen, womit auch die Notwendigkeit

weiterer Abklärungen entfalle. Ohnehin sei eine Abklärung nur sinnvoll, wenn

diese ambulant durchgeführt werde, da letztlich die Erziehungsfähigkeit der

Eltern in Frage gestellt werde, und diese nur untersucht werden könne, wenn der

tägliche Kontakt in den Fokus gestellt werde. Entscheidend sei nicht, wie C.___

an einem externen Ort «funktioniere», sondern ob sein «Alltagswohl» im Rahmen

seiner Familie gefährdet sein könnte. C.___ gerate auch bei der Durchführung

einer stationären Abklärung in einen Loyalitätskonflikt. Dies sei die

Konsequenz jeder externen Intervention.

Der Stellungnahme wurden das aktuelle

Zeugnis von C.___ und ein aktueller Lernbericht beigelegt. Daraus ist

ersichtlich, dass C.___ gute Schulnoten erzielt hat, wobei er in den Fächern

Deutsch und Mathematik nach individuellen Lernzielen unterrichtet wird. Unter

«Überfachliche Kompetenzen» wird Folgendes erwähnt:

«Lern- und

Arbeitsverhalten:

C.___ ist ein höflicher

und vorwiegend fröhlicher Junge. Er zeigt Interesse und Freude am Lernen und

beteiligt sich aktiv am Unterricht. Diesen bereichert er oft mit seinem Wissen

und berichtet gerne und ausführlich von seinen Erfahrungen und Beobachtungen.

Nur noch selten passen C.___s Antworten nicht zu den gestellten Fragen. C.___

kann sich nun besser auf das eigentliche Unterrichtsgespräch konzentrieren und

erscheint nicht mehr so oft in seinen Gedanken verloren. In Arbeitssituationen

kann er sich über eine angemessene Zeitspanne konzentrieren und zeigt ein gutes

Arbeitstempo. Äussere Reize oder seine eigenen Gedanken lenken ihn nicht mehr

so schnell ab. Bei Unsicherheiten fragt er nach und holt sich Hilfe. Seine

Hausaufgaben sind oft erledigt.

Sozialverhalten:

C.___ ist ein

freundlicher, kommunikativer und hilfsbereiter Junge. Aktiv und offen geht er

auf Kinder und Erwachsene zu. Er ist gut in die Klasse integriert und kann

seine Meinung und Bedürfnisse in Kleingruppen und im Klassenverband mitteilen.

In Partner- und Gruppenarbeiten beteiligt er sich meist aktiv und trägt seinen

Anteil zur Aufgabenlösung bei. Es fällt ihm nur noch selten schwer, sich und

die anderen Kinder nicht von seinen eigenen, nicht themenbezogenen,

Fragen/Ideen und Vorstellungen ablenken zu lassen. Das Einhalten der

Gesprächsregeln gelingt ihm immer besser. C.___ ist selten in Konflikte

involviert. Beim Besprechen der Konflikte zeigt er Einsicht und kann seine

Interessen zu Gunsten anderer zurückstellen.»

4.

Nach diesen neuesten Berichten der

Schule scheint sich das psychische Gleichgewicht von C.___ seit ca. Ende des

letzten Jahres verbessert zu haben. Am Umfeld, in dem er aufwächst, hat sich hingegen

wenig geändert. Er wohnt weiterhin zusammen mit seinen Eltern und der

Grossmutter in einer für die Familie zu kleinen 2 ½-Zimmer-Wohnung, in welcher

er wenig Rückzugsmöglichkeiten hat. Er ist diversen Belastungsfaktoren

ausgesetzt, wie der prekären finanziellen Situation der Familie, welche zu

Spannungen führt, der Krankheit der Mutter, dem schwelenden Ehekonflikt

zwischen seinen Eltern mit allfälliger häuslicher Gewalt, einer fraglichen

Alkoholproblematik der Grossmutter etc. Höchst problematisch erscheint die

Druckausübung des als dominant und kontrollierend beschriebenen Kindsvaters,

der wohl nur das Beste für sein Kind will, sich aber offenbar nicht in die

Gefühlslage von C.___ hineinversetzen und dessen emotionalen Bedürfnissen nicht

ausreichend gerecht werden kann. Die beschriebenen Situationen, in welchen er C.___

klein macht, auslacht, ihm wenig zutraut, seine Spielsachen in sadistischer

Weise zerstört oder ihn Filme und Games für Erwachsene sehen bzw. spielen lässt,

lassen C.___s emotionale und moralische Entwicklung als gefährdet erscheinen.

Die Kindsmutter ist offenbar aufgrund ihrer Erkrankung und starken Medikation

nicht in der Lage, C.___ genügend zu schützen. Da C.___ ausser der Schule zudem

kaum Aussenkontakte hat, bestehen auch im Umfeld keine ausgleichenden

Schutzfaktoren. Das Kindeswohl erscheint tatsächlich nicht ausreichend

geschützt.

Die Vorinstanz ordnete nun eine

stationäre Abklärung von C.___ während mindestens vier Monaten an, zur

Abklärung der psychosozialen Belastungsfaktoren sowie seiner kognitiven

Fähigkeiten. Da sich die Kindseltern damit nicht einverstanden erklärten, sei

ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.

Diese Massnahme stellt einen sehr

starken Eingriff und eine hohe Belastung für das Kind und die Familie dar. Dies

umso mehr, als sie durch die Kindseltern nicht mitgetragen wird und C.___

dadurch in einen Loyalitätskonflikt gerät. Auch wenn eine gewisse

Gefährdungslage nicht von der Hand zu weisen ist, ist nicht nachvollziehbar,

weshalb nun die kognitiven Fähigkeiten von C.___ stationär abgeklärt werden

sollen, während für die Art der Beschulung grundsätzlich das Volksschulamt

zuständig ist. Die psychosozialen Belastungsfaktoren sind zudem bereits

weitgehend durch den Abklärungsbericht bekannt. Nachdem C.___ nun zuhause nicht

mehr während Stunden Zusatzaufgaben lösen muss, hat sich auch sein psychisches

Gleichgewicht verbessert und es scheint ein Teil des Drucks von ihm weggefallen

zu sein. Gemäss der Schule leidet C.___ nicht mehr an Konzentrationsproblemen,

emotionaler Labilität oder an einem destruktiven Selbstbild. Er erzielt gute

Schulnoten, kann sich besser konzentrieren und wird als fröhlicher Junge

beschrieben. Er beteiligt sich laut dem aktuellen Lernbericht vom Juni 2022 am

Unterricht, ist kommunikativ und hilfsbereit. Diese verbesserte Situation wurde

durch die Schule über Monate mehrfach und konstant beschrieben. Insofern

erscheint es nicht verhältnismässig, das Kind, das eine starke Bindung zu

seinen Betreuungspersonen hat, für weitere Abklärungen über Monate

fremdzuplatzieren. C.___ wird dadurch aus seinem Umfeld gerissen, was einen

zusätzlichen Stressfaktor bedeutet, dies, nachdem nun offenbar eine gewisse

Beruhigung erreicht werden konnte. Das von der Fachperson anvisierte möglichst

unverfälschte Bild von C.___s Situation dürfte damit nachgerade nicht erreicht

werden. Der angefochtene Entscheid legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb die allenfalls

noch notwendigen Abklärungen nicht ambulant erhoben werden können. Die von den

Sozialarbeiterinnen in ihrem Bericht behauptete fehlende Absprachefähigkeit der

Eltern wird mit einer so weitgehenden Massnahme wie nun angeordnet nicht

verbessert, im Gegenteil führt dies zu einer Verhärtung der «Fronten», was

nicht im Sinne des Kindswohls ist. Der Bericht zeigt denn auch auf, dass die

Eltern nicht per se nicht gesprächswillig sind. Nach anfänglichem Widerstand

hat der Kindsvater jeweils kooperiert (Bericht vom 31. März 2022 S. 13, act.

35). Sollte sich weisen, dass der offenbar vorhandenen Gefährdungslage nicht

anders beizukommen ist, kann eine Fremdplatzierung immer noch geprüft werden.

Aufgrund der bisherigen Kenntnisse und der offenkundigen Verbesserung der

schulischen Situation, ist ein solcher Eingriff (noch) nicht angezeigt. Ziel

muss sein, bei den Eltern die Erkenntnis zu wecken, dass sich gewisse

Verhaltensweisen (etwa im Verhältnis zwischen Vater und Sohn) grundlegend

ändern müssen. Als mildere Massnahme böte sich etwa eine sozialpädagogische

Familienbegleitung an, die allerdings mit dem Argument der fehlenden

Kooperation auf Seite der Eltern von vornherein als untauglich eingeschätzt

wurde. Ein Versuch wurde nicht gemacht, sondern erst auf einen Zeitpunkt nach

der Rückkehr des Kinds aus der stationären Begutachtung in Erwägung gezogen

(Bericht vom 31. März 2022 S. 14, act. 36).

Um der Gefährdungslage zu begegnen,

erscheint jedenfalls die errichtete Beistandschaft zur Unterstützung der

Kindseltern mit Rat und Tat sinnvoll. Die Beiständin wurde bereits im

angefochtenen Entscheid angewiesen, spätestens bis Ende Oktober 2022 einen

Verlaufsbericht einzureichen und allfällige weitere Kindesschutzmassnahmen zu

beantragen. Durch das Gericht sind daher im jetzigen Zeitpunkt keine weiteren

Massnahmen zu verfügen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet und ist gutzuheissen. Die Ziffern 3.1 bis 3.3 sowie die unter

Aufzählzeichen 2 und 3 in Ziffer 3.4 genannten Aufgaben der Beiständin des

Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 31. Mai 2022 sind

aufzuheben.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 durch den Kanton

Solothurn zu tragen und den Beschwerdeführern der geleistete Kostenvorschuss

zurückzuerstatten.

Der Kanton Solothurn hat zudem B.___ und

A.___ eine Parteientschädigung auszurichten. Advokat Moritz Gall macht mit

Kostennote vom 29. Juli 2022 Aufwand vom 13. April bis 29. Juli

2022.

geltend. Für das erstinstanzliche Verfahren vor der KESB kann jedoch keine

Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. § 39

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Für die Zeit des

Beschwerdeverfahrens wird ein Aufwand von 12,06 Stunden zu einem Ansatz von

CHF 250.00, zuzüglich Auslagen und MwSt. geltend gemacht. Dabei kann der

Aufwand für Korrespondenzen mit der Rechtsschutzversicherung von insgesamt 0,67

Stunden nicht entschädigt werden. Im Übrigen erscheint der Aufwand

gerechtfertigt. Somit hat der Kanton Solothurn den Beschwerdeführern eine

Parteientschädigung von CHF 3'102.45 (Aufwand: 11,39 h x CHF 250.00 =

CHF 2'847.50; Auslagen: CHF 17.90 Porto + CHF 15.25 Kopien =

CHF 33.15; 7,7 % MwSt. = 221.80) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Ziffern 3.1 bis 3.3 sowie die Aufzählzeichen 2 und 3 in Ziffer 3.4 des

Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 31. Mai 2022 werden

aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat B.___ und A.___

eine Parteientschädigung von CHF 3'102.45 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann