VWBES.2022.220
vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht
9. August 2022Deutsch29 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Advokat Moritz
Gall,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend vorsorglicher
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021
(Eingang am 30. August 2021) wurde bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine
Gefährdungsmeldung für C.___ (geb. [...] 2011) durch dessen Schule eingereicht.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Schule würden Kindesreaktionen
auffallen, die auf die Ausübung von psychischem Druck, emotionaler
Verwahrlosung und körperlicher Gewalt zu Hause hinweisen könnten.
2. Die KESB eröffnete in der Folge ein
Verfahren und beauftragte den Zweckverband Sozialregion Thierstein am
18. Oktober 2021 mit Abklärungen.
3. Der Abklärungsbericht ging am
1. April 2022 bei der KESB ein. Darin wurde empfohlen, eine
Erziehungsbeistandschaft zu errichten sowie die psychosozialen
Belastungsfaktoren und kognitiven Fähigkeiten von C.___ stationär abklären zu
lassen.
4. Nach Durchführung einer Kindsanhörung
und Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Kindseltern und deren
Rechtsvertreter fällte die KESB am 31. Mai 2022 folgenden Entscheid:
3.1 Den Kindseltern B.___ und A.___ wird das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ nach Art. 310 Abs. 1 ZGB
vorsorglich
entzogen.
3.2 C.___ wird für mindestens vier Monate in
das Durchgangsheim im Vogelsang oder eine andere geeignete Institution
untergebracht, zwecks stationärer Abklärung der psychosozialen
Belastungsfaktoren sowie seiner kognitiven Fähigkeiten. Die stationäre
Abklärung ist ab Mitte Juni 2022 vorgesehen und durch die Mandatsperson zu
organisieren.
3.3 Die Institution wird gebeten, dem
Zweckverband Sozialregion Thierstein umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen,
damit dieser die Kostengutsprache erteilen und die Beteiligung der Kindseltern
an den Kosten abklären kann.
3.4 Für C.___ wird per 1. Juni 2022
eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit folgenden
Aufgabenbereichen:
·
Unterstützung der
Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind,
·
die stationäre
Abklärung von C.___ zu organisieren, über die Zielsetzung zu informieren, zu
begleiten und zu überwachen sowie deren Finanzierung sicherzustellen,
·
das Besuchs- und
Kontaktrecht von Drittpersonen mit der Institution festzulegen und zu
organisieren,
·
als Schnittstelle
aller involvierten Fachstellen, Schule, Eltern etc. zu agieren und die
Zusammenarbeit zu fördern sowie das gesamte Helfernetz zu koordinieren,
·
bei Bedarf weitere
Abklärungen und Therapien von C.___ mit den Eltern zu organisieren.
3.5 Zur Mandatsperson wird per 1. Juni
2022 D.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein, ernannt mit dem Auftrag:
·
nötigenfalls Antrag
auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu
stellen,
·
der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein nach spätestens vier Monaten seit der stationären
Abklärung aber bis spätestens 31. Oktober 2022 einen Verlaufsbericht über
die Lage von C.___ und die angeordneten Massnahmen einzureichen und allfällig
weitere Kindesschutzmassnahmen zu beantragen,
·
jährlich, erstmals
für die Periode vom 1. Juni 2022 bis 31. Mai 2023, einen Bericht über
die Lage von C.___ und die Ausübung der Beistandschaft zur Prüfung beim
Zweckverband Sozialregion Thierstein und zur Weiterleitung an die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.
3.6 B.___ und A.___ können innert 10 Tagen
die Einsetzung eines anderen Beistandes oder einer anderen Beiständin
beantragen, wenn gegen die eingesetzte Person Bedenken bestehen.
3.7 Die Verfahrenskosten werden mit dem
Endentscheid erhoben.
5. Gegen diesen Entscheid erhoben die
Kindseltern, A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten
durch Advokat Moritz Gall, am 13. Juni 2022 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien die Ziffern 3.1 bis 3.3 des
Entscheides vom 31. Mai 2022 aufzuheben.
2. Eventualiter sei in Bezug auf den
gemeinsamen Sohn C.___, geb. [...] 2011, eine ambulante Abklärung der
psychosozialen Belastungsfaktoren sowie seiner kognitiven Fähigkeiten
anzuordnen.
3. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
a) seien die
Akten des Vorverfahrens beizuziehen;
b) sei den
Beschwerdeführern das Replikrecht zu gewähren.
5. Unter o/e Kostenfolge.
6. Am 23. Juni 2022 reichte die
Beiständin eine Stellungnahme ein.
7. Die KESB beantragte mit
Vernehmlassung vom 24. Juni 2022 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde.
8. Innert erstreckter Frist reichten die
Beschwerdeführer am 29. Juli 2022 abschliessende Bemerkungen ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). B.___ und A.___ sind als
betroffene Eltern durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,
wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe
sorgen oder dazu ausserstande sind. Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist
stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche
Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten
nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn
immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle
elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss
geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten
Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für
das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen
Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme
unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in:
Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).
2.2
Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn
es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Kindesschutzmassnahmen sind
zukunftsgerichtet und ausschliesslich dem Wohl des Kindes verpflichtet. Ohne
Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist.
Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die
Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018, E. 7.1). Verändern sich die Verhältnisse,
so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art.
313.
Abs. 1 ZGB).
2.3
Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten
Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen
vorsorglichen Massnahmen (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die
KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen
Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person
oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten
einer sachverständigen Person an (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1
und 2 ZGB).
3.1
Gemäss den Akten hatte bereits das
Unispital, wo die Kindsmutter in Behandlung war, am 9. Juni 2021 eine telefonische
Verdachtsmeldung betreffend häusliche Gewalt in der Familie A.___ an die KESB
gerichtet. Die aus Litauen stammende Frau werde durch den Ehemann völlig
isoliert und kontrolliert. Sie sei durch ihre Krankheit (Epilepsie) sehr
schlecht zu Fuss und stark verlangsamt. Die KESB entschied sich damals,
bezüglich des Kindes nicht aktiv zu werden.
3.2
Am 30. August 2021 ging sodann
eine per 30. Juni 2021 datierte Gefährdungsmeldung der Schule von C.___
bei der KESB ein. Darin wurden Beobachtungen von Kindsreaktionen geschildert,
die auf starken psychischen Druck/emotionale Verwahrlosung/körperliche Gewalt
hinweisen könnten. C.___ zeige ein destruktives Selbstbild und äussere Sachen
wie «Ich kann nicht mehr», «Mein Leben ist schrecklich», «Ich will sterben»
oder «Ich will nicht mehr leben». Er sei emotional sehr labil und fahre bei
kleinster Kritik schnell aus der Haut, spanne seinen ganzen Körper an, weine,
gestikuliere wild umher, laufe davon oder schreie «Nie darf ich für mich
entscheiden». Er habe Konzentrationsprobleme, zeige kaum Mimik und lache
selten, vor allem nach dem Wochenende. Er erzähle manchmal von Zuhause, dass
der Vater ihn nicht in Ruhe lasse, sich beim Essen hinter ihn stelle, obwohl er
das nicht wolle, oder dass er nach der Schule auf Geheiss des Vaters noch
während zwei bis vier Stunden Zusatzaufgaben lösen müsse. C.___ habe zuhause
keinen Rückzugsort und wohne mit seinen Eltern bei der Grossmutter
väterlicherseits in einer 2-Zimmer-Wohnung. C.___ habe berichtet, dass die Oma
früher eine Flasche Schnaps pro Tag getrunken habe, jetzt nur noch fünf bis
sechs Gläser. Bei einem Gespräch der Förderlehrperson mit den Eltern habe sich
gezeigt, dass der Vater auf der einen Seite dem Sohn nichts zutraue, ihn klein
halte und seinen Sohn auf der anderen Seite wie einen gestandenen Mann behandle
(Filme/Games ab 18). Über das Unvermögen von C.___ mache sich der Vater vor C.___
und dem Klassenteam lustig. Der Vater übe mit C.___ Schulstoff der
4.
Klasse und wolle, dass er ins Gymnasium gehe. C.___ besuche aber die
3.
Klasse einer Sprachheilschule und werde nach individuellen Lernzielen
unterrichtet. C.___ habe sich beim Gespräch sehr unsicher gezeigt und immer
wieder mit Blick beim Vater abgeklärt, was er sagen sollte/durfte. Der Vater
habe damit geprahlt, dass C.___ vor ihm Respekt habe und nur weine. Es bestehe
der Gesamteindruck, dass C.___ durch seinen Vater unter starken psychischen
Druck gesetzt werde. In den letzten Wochen habe sich C.___ vermehrt emotional angespannt
und instabil gezeigt. Er sei sehr bemüht, die Fassade nach aussen zu wahren. Es
gehe ihm aber sichtbar nicht gut. In der letzten Woche habe er berichtet, dass
ihn der Vater ab und zu schlage. Es mache den Eindruck, dass C.___ unter
permanenter Anspannung stehe, als sei er dauernd an der Grenze zum
Zusammenbruch.
3.3
Am 19. Januar 2022 beantragte
eine der abklärenden Personen der Sozialregion Thierstein bei der KESB eine
Fristerstreckung für die Erstellung des Abklärungsberichts, da noch weitere Abklärungen
erforderlich seien. Aktuell sei nicht klar, von welcher Art Gefährdung
gesprochen werden könne.
3.4
Mit Verlaufsbericht vom
14.
Februar 2022 teilte die Schule mit, C.___ habe im November 2021 über
belastende Vorkommnisse berichtet. Seither habe er von keinen weiteren
Ereignissen mehr erzählt. Er zeige sich emotional stabiler und könne Kritik
annehmen ohne aufzubrausen. Auch beim Arbeiten könne er sich besser
konzentrieren und komme mit seinen Aufgaben schneller voran.
3.5
Mit Abklärungsbericht vom
31.
März 2022 (act. 23 ff.) führten die zuständigen Sozialarbeiterinnen
des Zweckverbands Sozialregion Thierstein sodann sinngemäss und im Wesentlichen
aus, eine gute Entwicklung von C.___ sei als gefährdet einzustufen und sein
Wohl sei zuhause nicht gesichert. Das Bedürfnis in Bezug auf Ernährung,
Körperpflege, Kleidung und Schlafplatz von C.___ sei gegeben. Er wohne mit
seinen Eltern und der Grossmutter väterlicherseits in einer zweieinhalb Zimmer
Parterrewohnung. Er habe ein eigenes Zimmer mit Bett. Dem Bedürfnis nach
sozialer Bindung werde v.a. in der Familie und durch den Schulbesuch
entsprochen. Ausserhalb der Familie werde dieses Bedürfnis nicht gedeckt, da C.___
kaum Kontakte zur Aussenwelt habe. Das Bedürfnis nach Wachstum (körperlich,
kognitiv, emotional, moralisch etc.) werde durch die Kindseltern nur teilweise
ermöglicht. Ihm werde wenig zugetraut und er dürfe nicht einmal kleinste
Strecken alleine zurücklegen. In der Schule wirke er eher ängstlich,
verunsichert und verschlossen. Die kognitive Entwicklung werde v.a. in der
Schule gefördert. Zuhause werde er eher überfordert als gefördert. Seine
moralische und emotionale Entwicklung könne aufgrund der gesammelten Berichte
als hoch gefährdet eingestuft werden. Bedeutsam seien hier v.a. der Umgang, den
der Kindsvater mit C.___ zu pflegen scheine. Ihm liege zwar die Entwicklung des
Jungen am Herzen und er wolle ihm die beste Ausbildung ermöglichen. Es sei
jedoch wenig förderlich, wenn er C.___ dafür auslache, dass er nicht Fahrrad
fahren könne oder Angst vor dem Impfen habe oder ihn sogar vor anderen Personen
dafür verspotte. Diese nicht sehr feinfühlige Art sei mehr als unangemessen.
Das Verbrennen seines Stofftieres nachdem C.___ Angst vor dem Schwimmen gehabt
habe, welches ihm nicht beigebracht worden sei, könne schon fast als sadistisch
betrachtet werden. Dass C.___ als Reaktion darauf den von der Grossmutter neu
gekauften Stofftiger nicht mehr aus den Augen lasse, spreche für sich. Es zeige
auf, dass C.___ psychische Gewalt erleben müsse. Eine Überforderung stelle es
auch dar, wenn C.___ mit Filmen und Computer-Spielen ab Altersgrenze 18 konfrontiert
werde. Positiv erlebe C.___ das Piano spielen, worin er auch unterrichtet
werde.
Die Situation der Kindseltern scheine in
vielerlei Hinsicht belastet zu sein. Häusliche Gewalt werde von mehr als einer
Person beschrieben. Nicht nur die Kindsmutter habe von häuslicher Gewalt
berichtet, sondern auch C.___ habe erwähnt, dass er von seinem Vater geschlagen
worden sei und dass dieser ihm sein Handy kaputt gemacht habe, nachdem sich
seine Mutter in den sozialen Medien nackt gezeigt habe. Das Bedürfnis eines
Kindes nach Versorgung und Schutz könne bei C.___ nur teilweise durch die
Kindseltern geleistet werden, dies aufgrund des schwelenden Ehekonflikts. In
Situationen, wo häusliche Gewalt vorherrsche, sei die Angst um die körperliche
und psychische Integrität eines oder beider Elternteile gross und verdränge
sämtliche anderen wichtigen Bedürfnisse, die Kinder in Verbindung mit ihrer
Entwicklung benötigten. Weiter würden Kinder von kranken Elternteilen oft eine
fürsorgliche Haltung einnehmen, was ebenfalls zu einer Überforderung führen
könne. Die Kindsmutter leide an einer schwersten Form von Epilepsie. Sie
erleide trotz starker Medikamente regelmässig Anfälle. Sie sei aufgrund der
Krankheit verhindert, ihre mütterlichen Verpflichtungen so wahrzunehmen, wie
sie wahrscheinlich möchte. Würde man den Sohn «wegnehmen», gäbe sie sich
womöglich die Schuld und der Kindsvater wäre gekränkt. Sie hänge so an ihrem
Sohn, ihr Leben wäre leer ohne ihn. Der Kindsvater scheine eine dominante und
kontrollierende Haltung zu haben. Gemäss Beschreibungen Dritter sei er wenig
empathisch und könne sich offenbar nur selten in die Situation des Jungen
hineinversetzen. Seine Ansprüche überforderten C.___. Auch die finanzielle
Situation der Familie stelle einen Risikofaktor dar. Die Familie lebe offenbar
von der AHV- und Pensionskasse der Grossmutter sowie der Hilflosenentschädigung
der Kindsmutter. Der Kindsvater mache zurzeit die Berufsmatura und wolle danach
studieren. Eine Veränderungsbereitschaft sei dahingehend erkennbar, dass gemäss
Verlaufsbericht der Schule vom 22. Februar 2022 C.___ seit November 2021
von keinen Vorkommnissen mehr erzählt habe, sich emotional stabiler zeige und Kritik
annehmen könne, ohne aufzubrausen. Er könne sich besser konzentrieren und so
seine Aufgaben schneller erledigen. Der Vater werde oft im Widerstand erlebt, werde
aber mit vielen Erklärungen kooperativer und einsichtiger bezüglich der Themen
von C.___.
Aufgrund der komplexen
Belastungssituation von C.___ sei zwingend auf eine Entlastung hinzuarbeiten.
In Bezug auf die schulische Situation empfehle die Kinderärztin eine Abklärung
seines kognitiven Potentials und auch seines Sprachstandes. Danach solle beurteilt
werden, wie die weitere Beschulung aussehen solle. Aus Sicht der abklärenden
Person müsse ebenfalls die psychosoziale Belastungssituation (Wohnen,
Gesundheit, Eltern-Kind-Beziehung etc.) abgeklärt werden. Dabei empfehle sie
sowohl für die persönliche wie auch kognitive Abklärung eine stationäre
Platzierung in einer geeigneten Institution. Solange C.___ zuhause wohne, werde
er sich nicht offen und realistisch zur Lage äussern können. Die Sprachheilschule
sei für C.___ ein sicherer Ort, wo er auch die benötigten Therapien erfahre. Der
Besuch in dieser Schule solle deshalb auch während der stationären Abklärung
gewährleistet werden. Aufgrund der bisherigen Kontakte mit den Kindseltern gehe
die Abklärungsperson nicht direkt von einer Kooperation aus, weshalb sie die
Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zum jetzigen Zeitpunkt
als nicht entlastend und damit zielführend beurteile. Es sei die Summe der
Risikofaktoren und die fehlende Förderung, welche die Gefährdung ausmachten. Es
werde eine stationäre Abklärung in einer geeigneten Institution empfohlen,
welche die psychosozialen Belastungsfaktoren sowie die kognitiven Fähigkeiten
von C.___ abkläre. Für den Zeitraum der Platzierung sei den Kindseltern das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Gleichzeitig sei eine Beistandschaft
nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten.
3.6
Am 23. März 2022 hatte ein
Elterngespräch in der Schule stattgefunden. Aus dem Protokoll (act. 61 f.) dazu
geht hervor, dass sich C.___s Situation verbessert habe. Die Unterstützung der
Sozialarbeiterin Frau D.___ in der Familie und die offenen Gespräche im letzten
Sommer/Herbst 2021 hätten für C.___ grosse Vorteile gebracht. Die
Zusammenarbeit und die Kommunikation mit den Eltern laufe nun besser. C.___
könne sich deutlich besser konzentrieren und sich auf die Aufgaben einlassen.
3.7
Auf Nachfrage der Abklärenden bezüglich
der verbesserten Situation wurde dies durch die Schule auf der einen Seite
bestätigt, aber auch Zweifel geäussert, ob die Veränderung nachhaltig sei oder
nur während den laufenden Abklärungen aufrechterhalten würde. C.___ sei nicht
mehr so gestresst und müsse nicht mehr zusätzliches Material lernen, das ihm
der Vater gebe. Man sei aber weiterhin sehr besorgt um das Wohl von C.___. Er
sei weiterhin unter Druck des Vaters. Er sei gestresst, wenn in der Schule
etwas passiere und vergewissere sich dann immer mehrfach, dass dies «ja nicht
zum Papa komme». Seine sozial-emotionale Situation sei wie «dünnes Eis». Er
habe weiterhin keine sozialen Kontakte ausserhalb der Schule. Am Gespräch sei
aufgefallen, dass der Kindsvater nicht authentisch gewirkt habe und immer der
Eindruck einer unterschwelligen Drohung entstanden sei. Die Kindsmutter habe
sich nicht geäussert und es sei der Eindruck entstanden, dass sie sich nicht
getraut habe, zu antworten.
3.8
Mit Stellungnahme vom 16. Mai
2022.
verneinten die Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Moritz Gall, das
Vorliegen einer Kindswohlgefährdung und wiesen auf die Diskrepanz zwischen dem
Protokoll des Förderplangesprächs vom 19. Mai 2021 und der zeitnahen
Gefährdungsmeldung vom 30. Juni 2021 hin. Es wurde unter anderem ein
Bericht des behandelnden Arztes der Kindsmutter eingereicht, in welchem dieser
ausführte, die Kindsmutter habe am 13. Mai 2022 in seiner Sprechstunde
eindringlich bestätigt, dass es keine häusliche Gewalt, weder gegen sie noch
das Kind gebe, sie sich frei bewegen dürfe und sie freien Kontakt mit ihrer
Familie und Freunden halten dürfe. Die drohende Fremdplatzierung des Kindes
stelle für die Mutter einen enormen Stress dar. Darunter hätten die
epileptischen Anfälle bei maximal ausgebauter und knapp noch verträglicher
antiepileptischer Therapie in Anzahl und Heftigkeit und somit die
Verletzungsgefahr leider erheblich zugenommen. Am 23. Mai 2022 wurde zudem
unter anderem ein Brief von C.___ eingereicht, in welchem dieser darum bat,
nicht von zu Hause weg zu müssen und bestätigte, dass sein Vater ihn nicht
schlage. Es seien bloss Spasskämpfe, bei denen er sogar lache. Es sei ein
Missverständnis.
3.9
Die KESB führte in ihrem Entscheid vom
31.
Mai 2022 aus, zwar könnte aus den neuen Förderzielgesprächen der
Schule durchaus davon ausgegangen werden, dass die Auffälligkeiten in der
Schule nachgelassen hätten und auch das Leistungs- und Lernverhalten von C.___
sich verbessert hätte. Betrachte man aber die Gesamtsituation, so seien nach
wie vor die Risikofaktoren der Gefährdung vorhanden. Die Situation zuhause habe
sich nicht verändert (Wohnen, häusliche Gewalt, Krankheit der Mutter, fehlende
soziale Kontakte etc.). Es könne sein, dass sich die Situation unter dem Druck
der Intervention der KESB beruhigt habe, dies aber nicht über einen längeren
Zeitraum aufrechterhalten werden könne. Trotz der langen Abklärung durch die
Sozialregion Thierstein sei es nicht möglich gewesen, genügend Einsicht in das
System zu bekommen, um häusliche Gewalt und eine Kindeswohlgefährdung
ausschliessen zu können. Aus Sicht der Behörde sei es unbestritten, dass C.___
nach wie vor einer sehr belastenden Situation ausgesetzt sei. Unklar scheine,
wie weit die Eltern in der Lage seien, trotzdem den Bedürfnissen von C.___
gerecht werden zu können, wo Unterstützung notwendig sei und welche Faktoren C.___
in seiner Entwicklung mehr oder weniger hinderlich seien. Es bedürfe daher
einer engmaschigen Abklärung, welche nur im Rahmen eines stationären
Aufenthalts möglich sei. Zu klären seien folgende Fragen:
·
Welche
Beziehungsmuster bestehen innerhalb der Familie (C.___, Eltern, Grossmutter)?
·
Inwiefern ist C.___
durch die Situation zu Hause belastet und/oder beeinträchtigt diese seine
Entwicklung?
·
Wie sehen die
Erziehungskompetenzen der Eltern aus Sicht der Institution aus?
·
Wie beeinflusst das
aktuelle Familiensystem die Entwicklung von C.___? Wird den Bedürfnissen von C.___
adäquat begegnet, wo wird er in seiner Entwicklung gebremst und wo gefördert?
·
Welche Schule
(Regel- oder Sonderschule) benötigt C.___ in Bezug auf seine kognitiven
Fähigkeiten?
·
Welche Strukturen
(Wohnen, Regeln etc.) benötigt C.___, um die Entwicklungsschritte zu meistern?
Erhält C.___ im gewohnten Umfeld die nötigen Strukturen? Wenn nein, welche
Massnahmen werden empfohlen?
Da sich die Kindseltern mit einer
stationären Abklärung nicht einverstanden erklärten, sei ihnen das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.
3.10
Die Beschwerdeführer bestreiten in
ihrer Beschwerde vom 13. Juni 2022 das Vorliegen einer
Kindeswohlgefährdung und verweisen auf ihre Stellungnahme vom 16. Mai
2022, welche zum integrierenden Bestandteil ihrer Beschwerde erklärt werde.
Dabei seien das Protokoll des Förderplangesprächs vom 11. Mai 2022 sowie
das von C.___ handschriftlich verfasste Schreiben noch nicht berücksichtigt
worden. Auf deren Inhalt werde ergänzend verwiesen. Eine unvoreingenommene
Würdigung der genannten Umstände führe dazu, dass eine Kindeswohlgefährdung zu
verneinen und die vorinstanzliche Entscheidung bereits aus diesem Grund
aufzuheben sei.
Die Vorinstanz begründe die Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht mit einer direkten Gefährdung des Kindeswohls,
sondern mit der Notwendigkeit einer Abklärung in Bezug auf mögliche Massnahmen
zum Wohl des Kindes sowie zur Unterstützung der Kindsmutter. Die Frage, weshalb
die vorinstanzlich als notwendig erachtete Abklärung nicht im ambulanten Rahmen
durchgeführt werden könne, werde weitgehend offengelassen. Diesbezüglich
verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch auf
rechtliches Gehör.
Da sich die Kindseltern bisher
gesprächs- und kompromissbereit gezeigt hätten, sei die Abklärung auch ambulant
durchführbar, womit der Entscheid zur Durchführung einer stationären Abklärung
nicht verhältnismässig sei.
Die Durchführung der Abklärung im
ambulanten Rahmen rechtfertige sich insbesondere auch mit Blick auf die
Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, welche sich primär auf das
Familiensystem und auf die Strukturen von C.___ beziehen würden. Werde dieser
nun gewaltsam und gegen den Willen sämtlicher Parteien aus gerade diesen
Strukturen herausgerissen, werde eine sachgerechte Beurteilung derselben
weitgehend verunmöglicht. Weitaus sinnvoller wäre es, C.___ im jetzigen System
zu belassen und im Rahmen desselben abzuklären.
3.11
Mit Stellungnahme vom 23. Juni
2022.
führte die Beiständin, D.___, sinngemäss und im Wesentlichen aus, die
Förderplanprotokolle zeigten nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Leben von C.___
und entkräfteten die vermutete, komplexe Kindswohlgefährdung nicht. Sie würden
nicht auf die private oder psychosoziale Situation eingehen. Eine
Kindswohlgefährdung sei auf mehreren Ebenen festgestellt worden. Es gehe um die
grundlegende Versorgung des Kindes, das Bedürfnis nach sozialer Bindung, seine
körperliche sowie kognitive und moralische wie emotionale Entwicklung. Weiter
seien auch Gefährdungsmomente in Bezug auf die häusliche Gewalt, die psychische
Belastung der Kindseltern sowie die Einkommenssituation derselben gesehen
worden. Diese komplexe Belastungssituation von C.___ könne nicht mit einem
Förderplanprotokoll der Schule abgetan werden. Durch die Abklärung seien
offensichtlich Veränderungen im Familiensystem vorgenommen worden, die zu einer
Entlastung von C.___ geführt hätten. Für die Abklärende sei jedoch nicht
abschliessend klar geworden, was C.___ tatsächlich an Unterstützung benötige,
um mit den Anforderungen seiner Entwicklung zurecht zu kommen. Die
psychosoziale Belastung von C.___ mit der Krankheit der Mutter sowie der
bisherige Umgang des Kindsvaters mit Ängsten und Sorgen des Jungen bestünden
aus Sicht der Abklärenden nach wie vor.
Bei der Wahl der Abklärungsform
(ambulant oder stationär) sei es darum gegangen, ein möglichst unverfälschtes
Bild der Situation von C.___ zu erlangen. Im Rahmen der stationären Abklärung
könne C.___ nach den Abklärungsbefragungen besser aufgefangen werden, als wenn
er nachhause zurückkehre. Es müsse berücksichtigt werden, dass C.___ mit seinen
bisher gemachten Aussagen in der Schule und ihr gegenüber in einen massiven
Loyalitätskonflikt gezogen worden sei. Dieser sei mit der Eröffnung des Abklärungsberichts
noch einmal verstärkt worden und es sei nachvollziehbar, dass C.___ in der
Folge Dinge sage und tue, um sich aus dem Mittelpunkt zu ziehen. Kein Kind
wolle «schuld sein» an Veränderungen, Streitigkeiten oder krankheitsbedingten
Anfällen der Kindsmutter. Aus Sicht der Abklärenden könnten solche
Überforderungsmomente im Rahmen der stationären Abklärung besser aufgefangen
werden und seien weniger «schuldbelastet». Im Gegensatz zu einer ambulanten
Abklärung wäre es auch eine Entlastung der Kindseltern, die ansonsten mehrmals
wöchentlich Termine wahrnehmen müssten. Aus dem Förderplanprotokoll gehe
beispielsweise hervor, dass die Kindseltern diesen Termin vergessen hätten.
Würde ein Termin bei einer ambulanten Begutachtung nicht wahrgenommen, wäre es
unwahrscheinlich, dass kurzfristig ein neuer Termin vergeben werden könnte, was
den Prozess immer weiter verzögere. Sowohl im stationären als auch im
ambulanten Rahmen sei die Zusammenarbeit mit dem Familiensystem immanent
wichtig. Auch der Miteinbezug in den Prozess der Abklärungen sei im stationären
Rahmen gegeben, ebenso wöchentliche Besuche von C.___ und die Wochenenden, die
geplant werden könnten. Die Abklärung habe grundsätzlich das Ziel, die
Situation von C.___ zu verbessern. Es gehe um die Entwicklung seiner eigenen
Identität. Die stationäre Abklärung solle den Kindseltern aufzeigen, was sie
dazu beitragen könnten, C.___ darin gelingend zu unterstützen.
3.12
Die KESB führte in ihrer
Stellungnahme vom 24. Juni 2022 sinngemäss und im Wesentlichen aus, durch
den Abklärungsbericht der Sozialregion sei bereits eine ambulante Abklärung durch
eine Fachperson im Sozialbereich erfolgt. Diese sei zum Schluss gekommen, dass
die getätigten ambulanten Abklärungen nicht ausreichten, um einen effektiven
Einblick in die Belastungssituation von C.___ zu erlangen. Eine vertiefte
Abklärung im stationären Rahmen sei daher notwendig. Es sei festzuhalten, dass
die Abklärung sehr umfassend und sorgfältig durchgeführt worden sei, was auch
im Umfang des Abklärungsberichts ersichtlich sei. Es seien alle möglichen
Risikofaktoren einer möglichen Kindswohlgefährdung genauer betrachtet worden.
Dabei sei deutlich geworden, dass C.___ wie auch seine Mutter, einer sehr hohen
Belastungssituation ausgesetzt seien und anzunehmen sei, dass sie sich nicht
frei und ohne Druck zu ihrer tatsächlichen emotionalen Lage äussern könnten.
Durch eine stationäre Abklärung solle C.___ einen neutralen Rahmen erhalten, um
sich frei äussern zu können und wo er entsprechend aufgefangen werden könne.
Gleichzeitig erhielten die Eltern über einen längeren Zeitraum eine Entlastung
und Unterstützung, um Veränderungen (Wohnen, Arbeit, Gesundheit) vorzunehmen.
Die Aussagen in den Akten liessen eine Kindswohlgefährdung vermuten, was in
Bezug auf den Abklärungsbericht unbestritten weitere Abklärungen nötig mache.
Die Grundsätze der Komplementarität, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit seien
aus Sicht der KESB jederzeit eingehalten worden.
3.13
Die Beschwerdeführer lassen mit
Stellungnahme vom 29. Juli 2022 ausführen, die Abklärende übersehe, dass
sich innerfamiliäre Probleme beinahe ausnahmslos im sozialen Verhalten mit den
Mitschülern bzw. den schulischen Leistungen ganz allgemein manifestierten. Den
Rückmeldungen der Schule sei ein hohes Gewicht beizumessen, da die Schule
abgesehen von den Eltern den nächsten Kontakt zu C.___ aufweise. Es sei auf das
ausgezeichnete Zeugnis von C.___ vom 23. Juni 2022 sowie den Lernbericht
vom 13. Juni 2022 zu verweisen. Daraus ergingen keinerlei Anzeichen für
die behauptete Belastungssituation. Eine Kindswohlgefährdung sei entgegen der
singulären Meinung der Abklärenden zu verneinen, womit auch die Notwendigkeit
weiterer Abklärungen entfalle. Ohnehin sei eine Abklärung nur sinnvoll, wenn
diese ambulant durchgeführt werde, da letztlich die Erziehungsfähigkeit der
Eltern in Frage gestellt werde, und diese nur untersucht werden könne, wenn der
tägliche Kontakt in den Fokus gestellt werde. Entscheidend sei nicht, wie C.___
an einem externen Ort «funktioniere», sondern ob sein «Alltagswohl» im Rahmen
seiner Familie gefährdet sein könnte. C.___ gerate auch bei der Durchführung
einer stationären Abklärung in einen Loyalitätskonflikt. Dies sei die
Konsequenz jeder externen Intervention.
Der Stellungnahme wurden das aktuelle
Zeugnis von C.___ und ein aktueller Lernbericht beigelegt. Daraus ist
ersichtlich, dass C.___ gute Schulnoten erzielt hat, wobei er in den Fächern
Deutsch und Mathematik nach individuellen Lernzielen unterrichtet wird. Unter
«Überfachliche Kompetenzen» wird Folgendes erwähnt:
«Lern- und
Arbeitsverhalten:
C.___ ist ein höflicher
und vorwiegend fröhlicher Junge. Er zeigt Interesse und Freude am Lernen und
beteiligt sich aktiv am Unterricht. Diesen bereichert er oft mit seinem Wissen
und berichtet gerne und ausführlich von seinen Erfahrungen und Beobachtungen.
Nur noch selten passen C.___s Antworten nicht zu den gestellten Fragen. C.___
kann sich nun besser auf das eigentliche Unterrichtsgespräch konzentrieren und
erscheint nicht mehr so oft in seinen Gedanken verloren. In Arbeitssituationen
kann er sich über eine angemessene Zeitspanne konzentrieren und zeigt ein gutes
Arbeitstempo. Äussere Reize oder seine eigenen Gedanken lenken ihn nicht mehr
so schnell ab. Bei Unsicherheiten fragt er nach und holt sich Hilfe. Seine
Hausaufgaben sind oft erledigt.
Sozialverhalten:
C.___ ist ein
freundlicher, kommunikativer und hilfsbereiter Junge. Aktiv und offen geht er
auf Kinder und Erwachsene zu. Er ist gut in die Klasse integriert und kann
seine Meinung und Bedürfnisse in Kleingruppen und im Klassenverband mitteilen.
In Partner- und Gruppenarbeiten beteiligt er sich meist aktiv und trägt seinen
Anteil zur Aufgabenlösung bei. Es fällt ihm nur noch selten schwer, sich und
die anderen Kinder nicht von seinen eigenen, nicht themenbezogenen,
Fragen/Ideen und Vorstellungen ablenken zu lassen. Das Einhalten der
Gesprächsregeln gelingt ihm immer besser. C.___ ist selten in Konflikte
involviert. Beim Besprechen der Konflikte zeigt er Einsicht und kann seine
Interessen zu Gunsten anderer zurückstellen.»
4.
Nach diesen neuesten Berichten der
Schule scheint sich das psychische Gleichgewicht von C.___ seit ca. Ende des
letzten Jahres verbessert zu haben. Am Umfeld, in dem er aufwächst, hat sich hingegen
wenig geändert. Er wohnt weiterhin zusammen mit seinen Eltern und der
Grossmutter in einer für die Familie zu kleinen 2 ½-Zimmer-Wohnung, in welcher
er wenig Rückzugsmöglichkeiten hat. Er ist diversen Belastungsfaktoren
ausgesetzt, wie der prekären finanziellen Situation der Familie, welche zu
Spannungen führt, der Krankheit der Mutter, dem schwelenden Ehekonflikt
zwischen seinen Eltern mit allfälliger häuslicher Gewalt, einer fraglichen
Alkoholproblematik der Grossmutter etc. Höchst problematisch erscheint die
Druckausübung des als dominant und kontrollierend beschriebenen Kindsvaters,
der wohl nur das Beste für sein Kind will, sich aber offenbar nicht in die
Gefühlslage von C.___ hineinversetzen und dessen emotionalen Bedürfnissen nicht
ausreichend gerecht werden kann. Die beschriebenen Situationen, in welchen er C.___
klein macht, auslacht, ihm wenig zutraut, seine Spielsachen in sadistischer
Weise zerstört oder ihn Filme und Games für Erwachsene sehen bzw. spielen lässt,
lassen C.___s emotionale und moralische Entwicklung als gefährdet erscheinen.
Die Kindsmutter ist offenbar aufgrund ihrer Erkrankung und starken Medikation
nicht in der Lage, C.___ genügend zu schützen. Da C.___ ausser der Schule zudem
kaum Aussenkontakte hat, bestehen auch im Umfeld keine ausgleichenden
Schutzfaktoren. Das Kindeswohl erscheint tatsächlich nicht ausreichend
geschützt.
Die Vorinstanz ordnete nun eine
stationäre Abklärung von C.___ während mindestens vier Monaten an, zur
Abklärung der psychosozialen Belastungsfaktoren sowie seiner kognitiven
Fähigkeiten. Da sich die Kindseltern damit nicht einverstanden erklärten, sei
ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.
Diese Massnahme stellt einen sehr
starken Eingriff und eine hohe Belastung für das Kind und die Familie dar. Dies
umso mehr, als sie durch die Kindseltern nicht mitgetragen wird und C.___
dadurch in einen Loyalitätskonflikt gerät. Auch wenn eine gewisse
Gefährdungslage nicht von der Hand zu weisen ist, ist nicht nachvollziehbar,
weshalb nun die kognitiven Fähigkeiten von C.___ stationär abgeklärt werden
sollen, während für die Art der Beschulung grundsätzlich das Volksschulamt
zuständig ist. Die psychosozialen Belastungsfaktoren sind zudem bereits
weitgehend durch den Abklärungsbericht bekannt. Nachdem C.___ nun zuhause nicht
mehr während Stunden Zusatzaufgaben lösen muss, hat sich auch sein psychisches
Gleichgewicht verbessert und es scheint ein Teil des Drucks von ihm weggefallen
zu sein. Gemäss der Schule leidet C.___ nicht mehr an Konzentrationsproblemen,
emotionaler Labilität oder an einem destruktiven Selbstbild. Er erzielt gute
Schulnoten, kann sich besser konzentrieren und wird als fröhlicher Junge
beschrieben. Er beteiligt sich laut dem aktuellen Lernbericht vom Juni 2022 am
Unterricht, ist kommunikativ und hilfsbereit. Diese verbesserte Situation wurde
durch die Schule über Monate mehrfach und konstant beschrieben. Insofern
erscheint es nicht verhältnismässig, das Kind, das eine starke Bindung zu
seinen Betreuungspersonen hat, für weitere Abklärungen über Monate
fremdzuplatzieren. C.___ wird dadurch aus seinem Umfeld gerissen, was einen
zusätzlichen Stressfaktor bedeutet, dies, nachdem nun offenbar eine gewisse
Beruhigung erreicht werden konnte. Das von der Fachperson anvisierte möglichst
unverfälschte Bild von C.___s Situation dürfte damit nachgerade nicht erreicht
werden. Der angefochtene Entscheid legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb die allenfalls
noch notwendigen Abklärungen nicht ambulant erhoben werden können. Die von den
Sozialarbeiterinnen in ihrem Bericht behauptete fehlende Absprachefähigkeit der
Eltern wird mit einer so weitgehenden Massnahme wie nun angeordnet nicht
verbessert, im Gegenteil führt dies zu einer Verhärtung der «Fronten», was
nicht im Sinne des Kindswohls ist. Der Bericht zeigt denn auch auf, dass die
Eltern nicht per se nicht gesprächswillig sind. Nach anfänglichem Widerstand
hat der Kindsvater jeweils kooperiert (Bericht vom 31. März 2022 S. 13, act.
35). Sollte sich weisen, dass der offenbar vorhandenen Gefährdungslage nicht
anders beizukommen ist, kann eine Fremdplatzierung immer noch geprüft werden.
Aufgrund der bisherigen Kenntnisse und der offenkundigen Verbesserung der
schulischen Situation, ist ein solcher Eingriff (noch) nicht angezeigt. Ziel
muss sein, bei den Eltern die Erkenntnis zu wecken, dass sich gewisse
Verhaltensweisen (etwa im Verhältnis zwischen Vater und Sohn) grundlegend
ändern müssen. Als mildere Massnahme böte sich etwa eine sozialpädagogische
Familienbegleitung an, die allerdings mit dem Argument der fehlenden
Kooperation auf Seite der Eltern von vornherein als untauglich eingeschätzt
wurde. Ein Versuch wurde nicht gemacht, sondern erst auf einen Zeitpunkt nach
der Rückkehr des Kinds aus der stationären Begutachtung in Erwägung gezogen
(Bericht vom 31. März 2022 S. 14, act. 36).
Um der Gefährdungslage zu begegnen,
erscheint jedenfalls die errichtete Beistandschaft zur Unterstützung der
Kindseltern mit Rat und Tat sinnvoll. Die Beiständin wurde bereits im
angefochtenen Entscheid angewiesen, spätestens bis Ende Oktober 2022 einen
Verlaufsbericht einzureichen und allfällige weitere Kindesschutzmassnahmen zu
beantragen. Durch das Gericht sind daher im jetzigen Zeitpunkt keine weiteren
Massnahmen zu verfügen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet und ist gutzuheissen. Die Ziffern 3.1 bis 3.3 sowie die unter
Aufzählzeichen 2 und 3 in Ziffer 3.4 genannten Aufgaben der Beiständin des
Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 31. Mai 2022 sind
aufzuheben.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 durch den Kanton
Solothurn zu tragen und den Beschwerdeführern der geleistete Kostenvorschuss
zurückzuerstatten.
Der Kanton Solothurn hat zudem B.___ und
A.___ eine Parteientschädigung auszurichten. Advokat Moritz Gall macht mit
Kostennote vom 29. Juli 2022 Aufwand vom 13. April bis 29. Juli
2022.
geltend. Für das erstinstanzliche Verfahren vor der KESB kann jedoch keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. § 39
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Für die Zeit des
Beschwerdeverfahrens wird ein Aufwand von 12,06 Stunden zu einem Ansatz von
CHF 250.00, zuzüglich Auslagen und MwSt. geltend gemacht. Dabei kann der
Aufwand für Korrespondenzen mit der Rechtsschutzversicherung von insgesamt 0,67
Stunden nicht entschädigt werden. Im Übrigen erscheint der Aufwand
gerechtfertigt. Somit hat der Kanton Solothurn den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung von CHF 3'102.45 (Aufwand: 11,39 h x CHF 250.00 =
CHF 2'847.50; Auslagen: CHF 17.90 Porto + CHF 15.25 Kopien =
CHF 33.15; 7,7 % MwSt. = 221.80) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Ziffern 3.1 bis 3.3 sowie die Aufzählzeichen 2 und 3 in Ziffer 3.4 des
Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 31. Mai 2022 werden
aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat B.___ und A.___
eine Parteientschädigung von CHF 3'102.45 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann