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Entscheid

VWBES.2022.222

Annullierung des Führerausweises auf Probe

7. Juli 2023Deutsch13 min

Beschwerdebegründung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2022 beantragte

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Annullierung

des Führerausweises auf Probe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde verzeigt wegen Führen

eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs, begangen am 11. September 2020,

17:25 h, in Dornach, mit einem Personenwagen. Die Reifen auf der

Vorderachse wiesen eine ungenügende Profiltiefe auf, wobei teilweise die

Karkasse sichtbar war. Das Administrativverfahren wurde bis zum Abschluss des

Strafverfahrens sistiert. Mit Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 4.

Februar 2022 wurde A.___ in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 lit. a des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1

der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) rechtskräftig zu einer Busse von

Fr. 100.00 verurteilt. Die zuständige Strafbehörde hat den Sachverhalt

verbindlich festgestellt.

In der schriftlichen Stellungnahme vom

21. April 2022 im Administrativverfahren liess A.___ ausführen, dass vorliegend

ein besonders leichter Fall nach

Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegen würde und daher von einer Administrativmassnahme

abzusehen sei. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass die

Strafbehörde wegen Führens eines nicht betriebssicheren Personenwagens

lediglich eine Busse von Fr. 100.00 festgelegt habe, was betraglich einer

Ordnungsbusse entsprechen würde. Die geringe Busse beziehe sich auf mangelhafte

Profiltiefe und Druck der Vorderreifen. Weiter liess er bestreiten, dass von

einer konkreten oder erhöhten abstrakten Gefahr die Rede sein könne, weil zum

besagten Zeitpunkt der polizeilichen Rapportierung sonniges Wetter und mässiges

Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Mangels konkreter oder erhöhter abstrakter

Gefahr könne kein Ausweisentzug nach Art. 16a SVG angeordnet und in der Folge

auch der Führerausweis gestützt auf Art. 15a Abs. 4 SVG nicht annulliert

werden.

Die Administrativbehörde erachtete A.___

als Führer des Fahrzeugs für dessen Betriebssicherheit und damit für die

regelmässige Überprüfung der Profiltiefe der Reifen verantwortlich. Anlässlich

der technischen Prüfung des Fahrzeugs durch die Motorfahrzeugkontrolle wurde

bezüglich der Reifen festgestellt, dass diese auf der Vorderachse innen keine

Profiltiefe aufwiesen und die Karkasse bereits zum Vorschein käme. Daher wurde

zumindest eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im

Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG angenommen.

Da A.___ bereits mit einer Eintragung

für eine mittelschwere Widerhandlung im Massnahmenregister verzeichnet war,

annullierte die Motorfahrzeugkontrolle, Abteilung Administrativmassnahmen, mit

Verfügung vom 22. Mai 2022 dessen Führerausweis auf Probe und verfügte weiter,

dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Einsendung des

Führerausweises und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens

beantragt werden könne.

2. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 erhob A.___,

vertreten durch B.___, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle vom 22. Mai 2022 und beantragte deren Aufhebung und den

Verzicht auf eine Massnahme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Innert

erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 24. Juli 2022 eine ergänzende

Beschwerdebegründung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2022 beantragte

die Motorfahrzeugkontrolle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit

Eingabe vom 1. September 2022 liess sie sich ein zweites Mal vernehmen.

Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2022

noch weitere Bemerkungen ein.

3. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

A.___ ist von der

Amtsgerichtspräsidentin Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 4. Februar 2022 wegen

Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 11. September

2020, schuldig gesprochen und zu einer Busse von

CHF 100.00 verurteilt worden. Grundlage für die Verurteilung bildete die

Überweisung der Staatsanwaltschaft gemäss dem neuen Strafbefehl vom 5. Mai

2021, welcher seinerseits auf den Fahrzeugprüfungsbericht der

Motorfahrzeugkontrolle vom 16. September 2020 abstützte. Gemäss diesem

Fahrzeugprüfungsbericht der MFK «weisen die [beiden] Reifen auf der Vorderachse

innen keine Profiltiefe auf und das Karkassengewebe kommt bereits zum

Vorschein.»

Der Aktennotiz zu Handen der

Staatsanwaltschaft zum Urteil vom 4. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass der

Sachverhalt betreffend die ungenügende Profiltiefe gemäss Vorhalt erstellt ist.

Diesen Sachverhalt hat A.___ vor Gericht nicht bestritten (Einvernahmeprotokoll,

Zeilen 73 -77 und 105-108).

Gemäss BGE 1C_263/2019 vom 25.

Februar 2020 ist die Verwaltungsbehörde nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung grundsätzlich, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen,

an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht aber an dessen

rechtliche Beurteilung, namentlich des Verschuldens, gebunden (vgl. BGE

136.

I 345 E. 6.4

S. 350 und 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteil des

Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4).

2.2

Auszugehen ist daher davon, dass der

Beschwerdeführer sein Fahrzeug mit zwei auf der Vorderachse montierten Reifen

lenkte, welche keine genügende Profiltiefe aufwiesen.

2.3

Der Beschwerdeführer macht geltend,

das Fahrzeug sei am 27. April 2020 in der Garage […] AG gewesen. Ausserdem habe

er das Fahrzeug mehrmals bei der Motorfahrzeugkontrolle gezeigt, nämlich am 2.

April 2020 wegen einer technischen Änderung (Felgen) und am 19. Juni 2020 wegen

einer weiteren technischen Änderung (Federn). An jedem dieser Termine sei das

Fahrzeug auf dem Lift gewesen, sodass die Unterseite einsehbar gewesen sei,

aber an keinem der Termine sei ein Hinweis auf das Reifenprofil erfolgt.

2.4

Ebenso glaubhaft lässt der

Beschwerdeführer vorbringen, die Polizisten hätten anlässlich der Kontrolle die

Profiltiefe der beiden Vorderreifen nachgemessen und diese mit 1.5 mm bzw. 1.4

mm beziffert. Aus der Polizeianzeige vom 22. September 2020 geht lediglich

hervor, dass das Reifenprofil ungenügend gewesen sei. Ebenfalls geht aus

derselben Strafanzeige hervor, dass das Fahrzeug erst nach der Überführung auf

die Motorfahrzeugkontrolle sichergestellt worden ist. Mithin haben die beiden

Polizisten, auch nach eigener Feststellungen und Messungen, eine Gefährdung der

Verkehrssicherheit als nicht gegeben erachtet, ansonsten das Fahrzeug gar nicht

mehr in Verkehr hätte gebracht werden dürfen. Im Übrigen gibt selbiges auch der

Beschwerdeführer selbst an der Hauptverhandlung vor der Gerichtspräsidentin

Dorneck-Thierstein vom 4. Februar 2022 an, wonach er angab: «…, dort wurde ich

aufgefordert, der Streife nach Wahlen zur MFK zu folgen und das Auto stehen zu

lassen». Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug zur Überführung aufgeladen

werden musste, wie das die MFK geltend macht, sind nicht aktenkundig. Die entsprechenden

Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2022 sind somit nicht

korrekt.

3.

Der erstmals erworbene Führerausweis

für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit

beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Dem Beschwerdeführer, geboren am 22.

Januar 2001, wurde der Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 10. Dezember 2019

wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen und die

Probezeit wurde um 1 Jahr bis zum 25. Juli 2023 verlängert. Nun steht eine

zweite Widerhandlung im Raum. Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der

zweiten Widerhandlung, welche zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4

SVG). Bestritten ist folglich, dass die zweite Widerhandlung zu einem

Ausweisentzug führen und lediglich einen besonders leichten Fall nach Art. 16a

Abs. 4 SVG darstellen soll.

4.

Was ein besonders leichter Fall

i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG ist, ergibt sich in Abgrenzung zur leichten

Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 SVG. Ein besonders leichter Fall setzt

Dispositiv

demnach voraus, dass der Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die

Sicherheit anderer schafft und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden

trifft. Es braucht für den besonders leichten Fall folglich eine besondere Geringfügigkeit

sowohl in Bezug auf die Gefährdung als auch das Verschulden (vgl.

VWBES.2022.234). Das Bundesgericht orientiert sich in seiner neuen

Rechtsprechung für die Auslegung der besonders leichten Fälle i.S.v. Art. 16a

Abs. 4 SVG an den Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz

erledigt werden und damit ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich

ziehen. Eine besonders leichte Gefährdung entspricht demnach von ihrer

Intensität her den Gefährdungen, die durch Widerhandlungen gemäss

Ordnungsbussenliste hervorgerufen werden, sofern im Einzelfall nicht besondere

Umstände wie schlechte Sichtverhältnisse, dichter Verkehr oder unübersichtliche

Verkehrssituationen vorliegen, welche die Gefahr als höher erscheinen lassen.

Ein mögliches Beispiel für eine besonders leichte Gefährdung (ausserhalb des

Ordnungsbussenkatalog) ist eine geringfügige Streifkollision oder das

Zusammenprallen der Rückspiegel bei sehr tiefer Geschwindigkeit auf einem

Parkplatz (Bernhard Rütsche / Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al.

[Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16a N 25

f.).

4.1 Der Beschwerdeführer ist wegen

Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a

SVG zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt worden. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG

droht wie Art. 90 Ziff. 1 SVG als Sanktion einzig Busse an und sieht damit

dieselbe Strafe vor. Die strafrechtliche Qualifikation des Verschuldens

nach Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst gemäss BGE 1C_263/2019 vom 25.

Februar 2020 die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht

aus. Dasselbe muss analog auch bei einer Verurteilung nach Art. 93 Abs. 2 lit.

a SVG gelten. Auch bei einem leichten strafrechtlichen Verschulden kann daher

sogar eine schwere Widerhandlung vorliegen. Umgekehrt gilt, dass nicht jede

schwere Verkehrsregelverletzung mit einem schweren Verschulden einhergeht. Dies

bedeutet, dass aus der Strafe bzw. der Bussenhöhe nicht direkt auf den

Schweregrad der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

geschlossen werden kann. Zu dessen Bestimmung ist vielmehr auf die Umstände des

konkreten Einzelfalls abzustellen.

4.2 Hierbei sind hauptsächlich die

Erkenntnisse der Strafbehörde, vorliegend der Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein, zu berücksichtigen, zumal sie nach durchgeführter

Hauptverhandlung mit Parteibefragung das Urteil vom 4. Februar 2022 fällte. Sie

kam zum Schluss, dass von den ursprünglichen Anklagepunkten (Strafbefehl vom 5.

Mai 2021) einzig die ungenügende Profiltiefe eine Verurteilung zuliess

(Aktennotiz zu Handen der Staatsanwaltschaft zum Urteil vom 4. Februar 2022).

Wortwörtlich wird darin ausgeführt, dass «…er den PW im April und Juni 2020 bei

der MFK vorführte ohne dass jedoch die Auspuffanlage beanstandet worden sei.

Dasselbe gilt für das linksseitig montierte Kontrollschild [vorne]. Mangels

gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass anlässlich der genannten

MFK-Prüfungen sowohl der Auspuff, als auch das fragliche Kontrollschild

gesichtet und nicht beanstandet wurden. Unter diesen Voraussetzungen ist

insbesondere keine Sorgfaltspflichtverletzung und damit kein strafbares

Verhalten des Beschuldigten erkennbar. Für die Übertretung erscheint eine Busse

von CHF 100.00 angemessen». Die Gerichtspräsidentin ging demnach zu Gunsten des

Beschuldigten davon aus, dass das Fahrzeug anlässlich der MFK-Prüfungen im

selben Zustand war, wie an der polizeilichen Anhaltung vom 11. September 2020.

Dasselbe muss auch für die Bereifung gelten, gibt doch der Beschwerdeführer an,

die Bereifung habe er auch nicht gewechselt. Für die Prüfung der Auspuffanlage

musste die MFK das Fahrzeug mittels Lift anheben, um es von unten begutachten

zu können. Wären die Reifen damals derart auffällig abgefahren gewesen, hätte

die MFK mit Sicherheit darauf hingewiesen. Auch die beiden Polizisten, welche

die Reifen explizit kontrolliert haben, schreiben in der Polizeianzeige kein

Wort über derart abgefahrene Reifen. Vielmehr haben Sie das Fahrzeug offenbar

noch als betriebssicher eingestuft, ansonsten hätten sie den Beschwerdeführer

nicht noch bis nach Wahlen fahren lassen dürfen, sondern das Fahrzeug hätte

aufgeladen und überführt werden müssen, wie das die MFK fälschlicherweise

geltend macht (Art. 54 Abs. 1 SVG). Wenn bereits fachkundige Dritte einen möglichen

Mangel nicht unmittelbar erkennen, kann dies dem Beschwerdeführer nicht zum

Vorwurf gemacht werden. Dies hat auch die Amtsgerichtspräsidenten so beurteilt

und erkannte keine Sorgfaltspflichtverletzung, sondern verurteilte den

Beschwerdeführer zu einer Busse von CHF 100.00, welche sich an die

Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) hält (Anhang 1, Bussenliste, Ziff.

402.1, Führen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen) und im

entsprechenden Verfahren hätte erlassen werden können. Insgesamt kann somit in

der vorliegenden Angelegenheit, auch unter Berücksichtigung der

Witterungsverhältnisse, nicht davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug nicht

betriebssicher war und der Beschwerdeführer dies hätte erkennen müssen.

4.3 Das Verschulden des

Beschwerdeführers ist im Strafverfahren bereits als besonders leicht beurteilt

worden, ansonsten die Amtsgerichtspräsidentin nicht einzig eine Busse von CHF

100.00 ausgesprochen hätte. Es handelt sich vorliegend augenscheinlich um eine

Bagatelle bzw. ein Bagatelldelikt, welches auch im Ordnungsbussenverfahren

hätte erledigt werden können. Das Strafurteil beruht auf umfassenden

Abklärungen und einer Hauptverhandlung mit Parteibefragung. Es besteht für das

Verwaltungsgericht keine Veranlassung hiervon abzuweichen und es ist auf das

Vorstehende zu verweisen.

4.4 Aufgrund der vorliegend doch

aussergewöhnlich besonderen Umstände ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von

einer besonders geringen Gefahr und einem besonders leichten Verschulden

auszugehen. Dies führt zu einem besonders leichten Fall nach Art. 16a Abs. 4

SVG, weshalb auf eine Massnahme zu verzichten ist.

4.5 Letztlich ist darauf hinzuweisen,

dass die angefochtene Massnahme in jeder Hinsicht unverhältnismässig wäre,

insbesondere auch im Hinblick auf den langen Zeitablauf seit dem Vorfall vom

11. September 2020. Der Beschwerdeführer hat seither im Strassenverkehr zu

keinen Beanstandungen mehr Anlass gegeben, wie dies die aktuelle Übersicht über

Administrativmassnahmen vom 22. Juni 2023 belegt. Nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichts ist zwar der Führerausweisentzug eine

von der strafrechtlichen Sanktion unabhängige, um der Verkehrssicherheit willen

angeordnete Administrativmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter

(BGE

116 Ib 146 E.

2; BGE

108 Ib 254 E. 1a

mit Hinweisen). Sie soll daher mit der Verkehrsregelverletzung in einem

angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen; unter diesem Gesichtspunkt ist ein

Warnungsentzug nicht mehr gerechtfertigt, wenn seit dem ihm zugrundeliegenden

Ereignis lange Zeit verstrichen ist, der Fahrzeuglenker hierfür nicht

verantwortlich ist und er sich während dieser Zeit im Strassenverkehr

wohlverhalten hat (BGE

115 Ib 159). Liegt

zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und der Durchführung der Massnahme

eine lange Zeitspanne, so kann diese Lösung zu unerträglichen und vom

Gesetzgeber nicht gewollten Härten führen. Im Strafverfahren wird dem Ablauf

verhältnismässig langer Zeit durch Verjährung, Strafmilderung oder insoweit

Rechnung getragen, als nicht mehr erforderliche Massnahmen aufzuheben

beziehungsweise solche erst gar nicht anzuordnen sind. Diese Frage müsste auch

beim Führerausweisentzug geregelt sein, weil die gesetzliche Regelung zu

unerträglichen Härtefällen führen kann und dann dem Sinn und Zweck des

Führerausweisentzugs bzw. dem Verfall des Ausweises entgegensteht. Da sich das

SVG über die Folgen eines verhältnismässig langen Zeitablaufs für den

Führerausweisentzug nicht äussert, liegt diesbezüglich eine (echte) Lücke vor

(BGE 120 Ib 507 E. 4b).

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet und ist gutzuheissen: Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle,

Abteilung Administrativmassnahmen vom 30. Mai 2022 ist aufzuheben. Auf eine

Administrativmassnahme ist in Anwendung von Art. 16a Abs. 4 SVG zu verzichten.

6. Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF

800.00 zu tragen. In Anwendung von § 181 des Gebührentarifs hat das Gericht

Parteientschädigungen namentlich nach dem Umfang der Bemühungen sowie der

Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache in einer Pauschalsumme festzusetzen. Im

vorliegenden Fall erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 500.00 als angemessen. Die Entschädigung ist durch den Kanton

Solothurn zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements, vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle, vom 30. Mai 2022 ist aufgehoben. Auf eine Massnahme ist

zu verzichten.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 800.00 hat der Kanton Solothurn zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 500.00 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Schaad