VWBES.2022.222
Annullierung des Führerausweises auf Probe
7. Juli 2023Deutsch13 min
Beschwerdebegründung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2022 beantragte
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Annullierung
des Führerausweises auf Probe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde verzeigt wegen Führen
eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs, begangen am 11. September 2020,
17:25 h, in Dornach, mit einem Personenwagen. Die Reifen auf der
Vorderachse wiesen eine ungenügende Profiltiefe auf, wobei teilweise die
Karkasse sichtbar war. Das Administrativverfahren wurde bis zum Abschluss des
Strafverfahrens sistiert. Mit Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 4.
Februar 2022 wurde A.___ in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1
der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) rechtskräftig zu einer Busse von
Fr. 100.00 verurteilt. Die zuständige Strafbehörde hat den Sachverhalt
verbindlich festgestellt.
In der schriftlichen Stellungnahme vom
21. April 2022 im Administrativverfahren liess A.___ ausführen, dass vorliegend
ein besonders leichter Fall nach
Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegen würde und daher von einer Administrativmassnahme
abzusehen sei. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass die
Strafbehörde wegen Führens eines nicht betriebssicheren Personenwagens
lediglich eine Busse von Fr. 100.00 festgelegt habe, was betraglich einer
Ordnungsbusse entsprechen würde. Die geringe Busse beziehe sich auf mangelhafte
Profiltiefe und Druck der Vorderreifen. Weiter liess er bestreiten, dass von
einer konkreten oder erhöhten abstrakten Gefahr die Rede sein könne, weil zum
besagten Zeitpunkt der polizeilichen Rapportierung sonniges Wetter und mässiges
Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Mangels konkreter oder erhöhter abstrakter
Gefahr könne kein Ausweisentzug nach Art. 16a SVG angeordnet und in der Folge
auch der Führerausweis gestützt auf Art. 15a Abs. 4 SVG nicht annulliert
werden.
Die Administrativbehörde erachtete A.___
als Führer des Fahrzeugs für dessen Betriebssicherheit und damit für die
regelmässige Überprüfung der Profiltiefe der Reifen verantwortlich. Anlässlich
der technischen Prüfung des Fahrzeugs durch die Motorfahrzeugkontrolle wurde
bezüglich der Reifen festgestellt, dass diese auf der Vorderachse innen keine
Profiltiefe aufwiesen und die Karkasse bereits zum Vorschein käme. Daher wurde
zumindest eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im
Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG angenommen.
Da A.___ bereits mit einer Eintragung
für eine mittelschwere Widerhandlung im Massnahmenregister verzeichnet war,
annullierte die Motorfahrzeugkontrolle, Abteilung Administrativmassnahmen, mit
Verfügung vom 22. Mai 2022 dessen Führerausweis auf Probe und verfügte weiter,
dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Einsendung des
Führerausweises und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens
beantragt werden könne.
2. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 erhob A.___,
vertreten durch B.___, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle vom 22. Mai 2022 und beantragte deren Aufhebung und den
Verzicht auf eine Massnahme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Innert
erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 24. Juli 2022 eine ergänzende
Beschwerdebegründung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2022 beantragte
die Motorfahrzeugkontrolle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit
Eingabe vom 1. September 2022 liess sie sich ein zweites Mal vernehmen.
Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2022
noch weitere Bemerkungen ein.
3. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
A.___ ist von der
Amtsgerichtspräsidentin Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 4. Februar 2022 wegen
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 11. September
2020, schuldig gesprochen und zu einer Busse von
CHF 100.00 verurteilt worden. Grundlage für die Verurteilung bildete die
Überweisung der Staatsanwaltschaft gemäss dem neuen Strafbefehl vom 5. Mai
2021, welcher seinerseits auf den Fahrzeugprüfungsbericht der
Motorfahrzeugkontrolle vom 16. September 2020 abstützte. Gemäss diesem
Fahrzeugprüfungsbericht der MFK «weisen die [beiden] Reifen auf der Vorderachse
innen keine Profiltiefe auf und das Karkassengewebe kommt bereits zum
Vorschein.»
Der Aktennotiz zu Handen der
Staatsanwaltschaft zum Urteil vom 4. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass der
Sachverhalt betreffend die ungenügende Profiltiefe gemäss Vorhalt erstellt ist.
Diesen Sachverhalt hat A.___ vor Gericht nicht bestritten (Einvernahmeprotokoll,
Zeilen 73 -77 und 105-108).
Gemäss BGE 1C_263/2019 vom 25.
Februar 2020 ist die Verwaltungsbehörde nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen,
an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht aber an dessen
rechtliche Beurteilung, namentlich des Verschuldens, gebunden (vgl. BGE
136.
I 345 E. 6.4
S. 350 und 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteil des
Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4).
2.2
Auszugehen ist daher davon, dass der
Beschwerdeführer sein Fahrzeug mit zwei auf der Vorderachse montierten Reifen
lenkte, welche keine genügende Profiltiefe aufwiesen.
2.3
Der Beschwerdeführer macht geltend,
das Fahrzeug sei am 27. April 2020 in der Garage […] AG gewesen. Ausserdem habe
er das Fahrzeug mehrmals bei der Motorfahrzeugkontrolle gezeigt, nämlich am 2.
April 2020 wegen einer technischen Änderung (Felgen) und am 19. Juni 2020 wegen
einer weiteren technischen Änderung (Federn). An jedem dieser Termine sei das
Fahrzeug auf dem Lift gewesen, sodass die Unterseite einsehbar gewesen sei,
aber an keinem der Termine sei ein Hinweis auf das Reifenprofil erfolgt.
2.4
Ebenso glaubhaft lässt der
Beschwerdeführer vorbringen, die Polizisten hätten anlässlich der Kontrolle die
Profiltiefe der beiden Vorderreifen nachgemessen und diese mit 1.5 mm bzw. 1.4
mm beziffert. Aus der Polizeianzeige vom 22. September 2020 geht lediglich
hervor, dass das Reifenprofil ungenügend gewesen sei. Ebenfalls geht aus
derselben Strafanzeige hervor, dass das Fahrzeug erst nach der Überführung auf
die Motorfahrzeugkontrolle sichergestellt worden ist. Mithin haben die beiden
Polizisten, auch nach eigener Feststellungen und Messungen, eine Gefährdung der
Verkehrssicherheit als nicht gegeben erachtet, ansonsten das Fahrzeug gar nicht
mehr in Verkehr hätte gebracht werden dürfen. Im Übrigen gibt selbiges auch der
Beschwerdeführer selbst an der Hauptverhandlung vor der Gerichtspräsidentin
Dorneck-Thierstein vom 4. Februar 2022 an, wonach er angab: «…, dort wurde ich
aufgefordert, der Streife nach Wahlen zur MFK zu folgen und das Auto stehen zu
lassen». Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug zur Überführung aufgeladen
werden musste, wie das die MFK geltend macht, sind nicht aktenkundig. Die entsprechenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2022 sind somit nicht
korrekt.
3.
Der erstmals erworbene Führerausweis
für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit
beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Dem Beschwerdeführer, geboren am 22.
Januar 2001, wurde der Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 10. Dezember 2019
wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen und die
Probezeit wurde um 1 Jahr bis zum 25. Juli 2023 verlängert. Nun steht eine
zweite Widerhandlung im Raum. Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der
zweiten Widerhandlung, welche zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4
SVG). Bestritten ist folglich, dass die zweite Widerhandlung zu einem
Ausweisentzug führen und lediglich einen besonders leichten Fall nach Art. 16a
Abs. 4 SVG darstellen soll.
4.
Was ein besonders leichter Fall
i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG ist, ergibt sich in Abgrenzung zur leichten
Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 SVG. Ein besonders leichter Fall setzt
Dispositiv
demnach voraus, dass der Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die
Sicherheit anderer schafft und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden
trifft. Es braucht für den besonders leichten Fall folglich eine besondere Geringfügigkeit
sowohl in Bezug auf die Gefährdung als auch das Verschulden (vgl.
VWBES.2022.234). Das Bundesgericht orientiert sich in seiner neuen
Rechtsprechung für die Auslegung der besonders leichten Fälle i.S.v. Art. 16a
Abs. 4 SVG an den Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz
erledigt werden und damit ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich
ziehen. Eine besonders leichte Gefährdung entspricht demnach von ihrer
Intensität her den Gefährdungen, die durch Widerhandlungen gemäss
Ordnungsbussenliste hervorgerufen werden, sofern im Einzelfall nicht besondere
Umstände wie schlechte Sichtverhältnisse, dichter Verkehr oder unübersichtliche
Verkehrssituationen vorliegen, welche die Gefahr als höher erscheinen lassen.
Ein mögliches Beispiel für eine besonders leichte Gefährdung (ausserhalb des
Ordnungsbussenkatalog) ist eine geringfügige Streifkollision oder das
Zusammenprallen der Rückspiegel bei sehr tiefer Geschwindigkeit auf einem
Parkplatz (Bernhard Rütsche / Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al.
[Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16a N 25
f.).
4.1 Der Beschwerdeführer ist wegen
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a
SVG zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt worden. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG
droht wie Art. 90 Ziff. 1 SVG als Sanktion einzig Busse an und sieht damit
dieselbe Strafe vor. Die strafrechtliche Qualifikation des Verschuldens
nach Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst gemäss BGE 1C_263/2019 vom 25.
Februar 2020 die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht
aus. Dasselbe muss analog auch bei einer Verurteilung nach Art. 93 Abs. 2 lit.
a SVG gelten. Auch bei einem leichten strafrechtlichen Verschulden kann daher
sogar eine schwere Widerhandlung vorliegen. Umgekehrt gilt, dass nicht jede
schwere Verkehrsregelverletzung mit einem schweren Verschulden einhergeht. Dies
bedeutet, dass aus der Strafe bzw. der Bussenhöhe nicht direkt auf den
Schweregrad der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
geschlossen werden kann. Zu dessen Bestimmung ist vielmehr auf die Umstände des
konkreten Einzelfalls abzustellen.
4.2 Hierbei sind hauptsächlich die
Erkenntnisse der Strafbehörde, vorliegend der Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein, zu berücksichtigen, zumal sie nach durchgeführter
Hauptverhandlung mit Parteibefragung das Urteil vom 4. Februar 2022 fällte. Sie
kam zum Schluss, dass von den ursprünglichen Anklagepunkten (Strafbefehl vom 5.
Mai 2021) einzig die ungenügende Profiltiefe eine Verurteilung zuliess
(Aktennotiz zu Handen der Staatsanwaltschaft zum Urteil vom 4. Februar 2022).
Wortwörtlich wird darin ausgeführt, dass «…er den PW im April und Juni 2020 bei
der MFK vorführte ohne dass jedoch die Auspuffanlage beanstandet worden sei.
Dasselbe gilt für das linksseitig montierte Kontrollschild [vorne]. Mangels
gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass anlässlich der genannten
MFK-Prüfungen sowohl der Auspuff, als auch das fragliche Kontrollschild
gesichtet und nicht beanstandet wurden. Unter diesen Voraussetzungen ist
insbesondere keine Sorgfaltspflichtverletzung und damit kein strafbares
Verhalten des Beschuldigten erkennbar. Für die Übertretung erscheint eine Busse
von CHF 100.00 angemessen». Die Gerichtspräsidentin ging demnach zu Gunsten des
Beschuldigten davon aus, dass das Fahrzeug anlässlich der MFK-Prüfungen im
selben Zustand war, wie an der polizeilichen Anhaltung vom 11. September 2020.
Dasselbe muss auch für die Bereifung gelten, gibt doch der Beschwerdeführer an,
die Bereifung habe er auch nicht gewechselt. Für die Prüfung der Auspuffanlage
musste die MFK das Fahrzeug mittels Lift anheben, um es von unten begutachten
zu können. Wären die Reifen damals derart auffällig abgefahren gewesen, hätte
die MFK mit Sicherheit darauf hingewiesen. Auch die beiden Polizisten, welche
die Reifen explizit kontrolliert haben, schreiben in der Polizeianzeige kein
Wort über derart abgefahrene Reifen. Vielmehr haben Sie das Fahrzeug offenbar
noch als betriebssicher eingestuft, ansonsten hätten sie den Beschwerdeführer
nicht noch bis nach Wahlen fahren lassen dürfen, sondern das Fahrzeug hätte
aufgeladen und überführt werden müssen, wie das die MFK fälschlicherweise
geltend macht (Art. 54 Abs. 1 SVG). Wenn bereits fachkundige Dritte einen möglichen
Mangel nicht unmittelbar erkennen, kann dies dem Beschwerdeführer nicht zum
Vorwurf gemacht werden. Dies hat auch die Amtsgerichtspräsidenten so beurteilt
und erkannte keine Sorgfaltspflichtverletzung, sondern verurteilte den
Beschwerdeführer zu einer Busse von CHF 100.00, welche sich an die
Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) hält (Anhang 1, Bussenliste, Ziff.
402.1, Führen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen) und im
entsprechenden Verfahren hätte erlassen werden können. Insgesamt kann somit in
der vorliegenden Angelegenheit, auch unter Berücksichtigung der
Witterungsverhältnisse, nicht davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug nicht
betriebssicher war und der Beschwerdeführer dies hätte erkennen müssen.
4.3 Das Verschulden des
Beschwerdeführers ist im Strafverfahren bereits als besonders leicht beurteilt
worden, ansonsten die Amtsgerichtspräsidentin nicht einzig eine Busse von CHF
100.00 ausgesprochen hätte. Es handelt sich vorliegend augenscheinlich um eine
Bagatelle bzw. ein Bagatelldelikt, welches auch im Ordnungsbussenverfahren
hätte erledigt werden können. Das Strafurteil beruht auf umfassenden
Abklärungen und einer Hauptverhandlung mit Parteibefragung. Es besteht für das
Verwaltungsgericht keine Veranlassung hiervon abzuweichen und es ist auf das
Vorstehende zu verweisen.
4.4 Aufgrund der vorliegend doch
aussergewöhnlich besonderen Umstände ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von
einer besonders geringen Gefahr und einem besonders leichten Verschulden
auszugehen. Dies führt zu einem besonders leichten Fall nach Art. 16a Abs. 4
SVG, weshalb auf eine Massnahme zu verzichten ist.
4.5 Letztlich ist darauf hinzuweisen,
dass die angefochtene Massnahme in jeder Hinsicht unverhältnismässig wäre,
insbesondere auch im Hinblick auf den langen Zeitablauf seit dem Vorfall vom
11. September 2020. Der Beschwerdeführer hat seither im Strassenverkehr zu
keinen Beanstandungen mehr Anlass gegeben, wie dies die aktuelle Übersicht über
Administrativmassnahmen vom 22. Juni 2023 belegt. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist zwar der Führerausweisentzug eine
von der strafrechtlichen Sanktion unabhängige, um der Verkehrssicherheit willen
angeordnete Administrativmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter
(BGE
116 Ib 146 E.
2; BGE
108 Ib 254 E. 1a
mit Hinweisen). Sie soll daher mit der Verkehrsregelverletzung in einem
angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen; unter diesem Gesichtspunkt ist ein
Warnungsentzug nicht mehr gerechtfertigt, wenn seit dem ihm zugrundeliegenden
Ereignis lange Zeit verstrichen ist, der Fahrzeuglenker hierfür nicht
verantwortlich ist und er sich während dieser Zeit im Strassenverkehr
wohlverhalten hat (BGE
115 Ib 159). Liegt
zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und der Durchführung der Massnahme
eine lange Zeitspanne, so kann diese Lösung zu unerträglichen und vom
Gesetzgeber nicht gewollten Härten führen. Im Strafverfahren wird dem Ablauf
verhältnismässig langer Zeit durch Verjährung, Strafmilderung oder insoweit
Rechnung getragen, als nicht mehr erforderliche Massnahmen aufzuheben
beziehungsweise solche erst gar nicht anzuordnen sind. Diese Frage müsste auch
beim Führerausweisentzug geregelt sein, weil die gesetzliche Regelung zu
unerträglichen Härtefällen führen kann und dann dem Sinn und Zweck des
Führerausweisentzugs bzw. dem Verfall des Ausweises entgegensteht. Da sich das
SVG über die Folgen eines verhältnismässig langen Zeitablaufs für den
Führerausweisentzug nicht äussert, liegt diesbezüglich eine (echte) Lücke vor
(BGE 120 Ib 507 E. 4b).
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet und ist gutzuheissen: Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle,
Abteilung Administrativmassnahmen vom 30. Mai 2022 ist aufzuheben. Auf eine
Administrativmassnahme ist in Anwendung von Art. 16a Abs. 4 SVG zu verzichten.
6. Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF
800.00 zu tragen. In Anwendung von § 181 des Gebührentarifs hat das Gericht
Parteientschädigungen namentlich nach dem Umfang der Bemühungen sowie der
Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache in einer Pauschalsumme festzusetzen. Im
vorliegenden Fall erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 500.00 als angemessen. Die Entschädigung ist durch den Kanton
Solothurn zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements, vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle, vom 30. Mai 2022 ist aufgehoben. Auf eine Massnahme ist
zu verzichten.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 800.00 hat der Kanton Solothurn zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 500.00 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Schaad