VWBES.2022.223
Anordnung von Auflagen
18. Januar 2023Deutsch10 min
Gruppe (D1, D1E) gemäss Anhang I der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51).
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung
von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist gesundheitlich angeschlagen
unter anderem leidet er unter Diabetes. Er besitzt den Führerausweis für
Fahrzeuge der 1. (A, A1, B, BE, B1, F, G und M) sowie der 2. medizinischen
Gruppe (D1, D1E) gemäss Anhang I der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51).
2. Gestützt auf das Resultat einer
ärztlichen Fahreignungsuntersuchung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs,
bejahte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) die
Fahreignung von A.___ mit Verfügung vom 3. Juni 2022 mit folgenden Auflagen
(Bezifferung gemäss Verfügung):
1.1 Sie haben sich zur Behandlung der
diabetischen Erkrankung in regelmässige ärztliche Kontrollen beim Hausarzt zu
begeben und dessen Weisungen zu befolgen.
1.2 Sie haben die Regeln für
insulinbehandelte Autofahrer gemäss Merkblatt «Fahrzeuglenker mit Diabetes
mellitus» der SGRM strikte einzuhalten und insbesondere vor Antritt der Fahrt
Ihren Blutzucker zu messen.
1.3 Sie haben jährlich, erstmals per 31. Mai
2023, einen Arztbericht eines Spezialarztes für Diabetologie einzureichen,
welcher Ihnen im Hinblick auf die Diabetes-Erkrankung Fahreignung attestiert.
1.4 Sie haben sich in regelmässige ärztliche
Kontrollen bei einem Spezialarzt für Ophthalmologie zu begeben.
1.5 Sie haben jährlich, erstmals per 31. Mai
2023, einen Arztbericht eines Spezialarztes für Ophthalmologie einzureichen,
welcher Ihnen im Hinblick auf die ophthalmologische Erkrankung Fahreignung
attestiert.
Ferner wurde verfügt, A.___ habe die
Kosten für die ärztliche Untersuchung sowie für die Erstellung der Arztberichte
selbst zu bezahlen.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 16. Juni 2022 (Postaufgabe 17. Juni 2022) Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den Anträgen, dass auf die
zusätzlichen Atteste der Spezialisten für Diabetologie und Ophthalmologie und
auf die jährliche Konsultation eines MFK-Vertrauensarztes sowie auf die
Gebührenpflicht zu verzichten sei. Er begründet dies hauptsächlich damit, dass
der Diabetes gut eingestellt sei, weil er die entsprechenden Medikamente
regelmässig einnehme. Er verzeichne keine zuckertypischen Krankheitssymptome.
Die behandelnden Ärzte hätten ihn gut «eingestellt». Er sei kein Gegner von
altersabhängigen Gesundheitstests, seine Opposition richte sich ausschliesslich
gegen die offenbar gängige Praxis der MFK. Die jährlich verlangten Berichte von
Spezialärzten seien (sinngemäss) unverhältnismässig. Er wolle ein ausgewogenes
Verhältnis zwischen Recht, Gerechtigkeit und Vernunft finden.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2022
schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Strittig und zu klären ist, ob die
von der MFK verfügten Auflagen rechtens sind.
2.2
Die Auflage ist eine Nebenbestimmung
einer Verfügung. Nebenbestimmungen einer Bewilligung ermöglichen es, die
verwaltungsrechtlichen Pflichten und Rechte entsprechend den konkreten
Umständen auszugestalten. Mit der Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder
Unterlassen verbundene Auflagen sind selbständig erzwingbar. Wird der Auflage
nicht nachgelebt, so berührt das zunächst zwar nicht die Gültigkeit der
Bewilligung; das Gemeinwesen kann aber die Auflage mit hoheitlichem Zwang
durchsetzen. In diesem Rahmen kann die Nichterfüllung einer Auflage auch einen
Grund für den Widerruf einer Verfügung bzw. den Entzug der Bewilligung
darstellen (Häfelin / Müller / Uhlmann in: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.
Auflage, Zürich 2020, Rz 906 f.).
2.3
Unzulässig sind alle
Nebenbestimmungen, die sachfremd sind. Eine Bewilligung kann insbesondere dann
mit einer Nebenbestimmung verbunden werden, wenn sie auf Grund der gesetzlichen
Bestimmung überhaupt verweigert werden könnte. Den Bewilligungsbehörden steht
somit ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Nebenbestimmungen müssen dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, d.h. geeignet und erforderlich
sein und dem Gebot der Angemessenheit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung
entsprechen (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 926 und 929). Nach dem Grundsatz der
Gesetzmässigkeit der Verwaltung bedürfen auch die einem Verwaltungsakt beigefügten
Bedingungen und Auflagen (Nebenbestimmungen) einer gesetzlichen Grundlage (BGE 121 II 88 E. 3.a). Indessen ist nicht in allen Fällen erforderlich, dass die
Nebenbestimmungen ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sind. Die
Zulässigkeit der Nebenbestimmungen kann sich vielmehr auch aus dem mit dem
Gesetz verfolgten Zweck ergeben und damit aus einem mit der Hauptanordnung in
einem engen Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen. Eine
Bewilligung kann insbesondere dann ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage mit
einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie im Lichte
der gesetzlichen Bestimmungen verweigert werden könnte (vgl. BGE 140 II 233 E.
3.1.3
und 121 II 88 E. 3.a mit Hinweisen).
3.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung umschreibt die körperlichen und
geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu
können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384
E. 3.1). Nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer
das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer
Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach
seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die
Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Nach
Art. 7 Abs. 1 VZV müssen die medizinischen Mindestanforderungen nach
Anhang 1 der VZV (Nervensystem, Sehschärfe und Gesichtsfeld, Gehör, Brustkorb
und Wirbelsäule, Atmungsorgane, Herz und Gefässe, Bauch- und Stoffwechselorgane
sowie Gliedmassen) erfüllt sein.
3.2
Im Anhang 1 zur VZV werden die
medizinischen Mindestanforderungen beim Vorliegen einer Zuckerkrankheit
aufgelistet: Für die 1. medizinische Gruppe (Führerausweis-Kategorien A und B,
Führerausweis-Unterkategorien A1 und B1, Führerausweis-Spezialkategorien F, G
und M) wird eine stabile Blutzuckereinstellung ohne verkehrsrelevante Unter-
oder Überzuckerungen vorausgesetzt. Für die 2. medizinische Gruppe gilt
Folgendes: Beim Vorliegen einer Zuckerkrankheit, bei der als Therapie-Nebenwirkung
eine Unterzuckerung auftreten oder bei der Allgemeinsymptome einer
Überzuckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für die Kategorie D oder
die Unterkategorie D1 ausgeschlossen.
3.3
Führerausweise können aus besonderen
Gründen mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der
Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um
Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen
zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets
zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der
Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung
nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt (BGE 130 II 25 E. 4). Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar
sein (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit Hinweisen).
4.1
Der Beschwerdeführer leidet auch
gemäss eigenen Angaben unter Diabetes. Eine derartige Erkrankung ist grundsätzlich
ein medizinischer Grund, welcher die Fahreignung beeinträchtigen oder
ausschliessen kann. Der rechtlich relevante Sachverhalt ist jedoch in
vorliegender Angelegenheit in keinster Weise genügend abgeklärt. Es ist nicht
einmal bekannt, an welcher Form von Diabetes der Beschwerdeführer leidet, ob er
in regelmässiger Behandlung ist, welche Medikamente er einnimmt und ob die
Medikation gut eingestellt ist. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers selbst,
fühle er sich seit der Medikamenteneinstellung von vor ca. drei Jahren
«vögeliwohl». Bei einem Spitalaufenthalt im Herbst 2021 seien täglich
«Diabetes-Tests» vorgenommen worden. Weder damals noch kürzlich beim Hausarzt
machten sich Anomalitäten bemerkbar.
4.2
Aus dem an die Vorinstanz
gerichteten Schreiben des Augenzentrums Laufen, Dr. med. B.___, vom 24. Februar
2022.
geht hervor, dass trotz einem Ausfall im oberen Bereich des linken Auges,
das Gesichtsfeld den Mindestanforderungen nach Anhang 1 VZV der Gruppe 1
entspricht und keine einschränkenden Doppelbilder bestehen würden.
4.3
Die MFK stützt sich bei ihrer
Beurteilung einzig auf den Formularbericht von Dr. med. C.___ vom 10. Mai 2022.
Dieser sieht den Diabetes als verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung und
empfiehlt die Anordnung von Auflagen in Form von regelmässigen ärztlichen
Kontrollen bei einem Diabetologen und (unter sonstiges) «Augenarztzeugnis».
Daneben ist noch eine Telefonnotiz vom 20. Mai 2022 aktenkundig, worin bei Dr. C.___
betreffend den Bericht des Augenzentrums Laufen nachgefragt wird. Hierbei gibt
er (telefonisch) zur Auskunft, dass der Beschwerdeführer unbedingt jährliche
Berichte einreichen müsse, da die Augen aufgrund der Diabetes-Erkrankung
regelmässig augenärztlich kontrolliert werden müssten.
4.4
Wie oben beschrieben, sind ärztliche
Kontrolle sowie allfällig verfügte Auflagen notwendig, um von Krankheiten
ausgehende mögliche Gefahren im Strassenverkehr zu begegnen bzw. zu minimieren.
Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte muss
verhältnismässig und im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt sein. Aufgrund
der Aktenlage ist aber eine solche Beurteilung gar nicht möglich (vgl. E. 4.1).
Es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer unter dem erhöhten Risiko
einer Hypoglykämie leidet, zumal er nach eigenen Angaben «gut eingestellt» sei
und er sich seit drei Jahren «vögeliwohl» fühle. Es ist nicht zu beurteilen, ob
gemäss dem Merkblatt Richtlinien bezüglich Fahreignung und Fahrfähigkeit bei
Diabetes mellitus (Schweizerische Gesellschaft für Endokrinologie und
Diabetologie; SGED; Stand 4. Mai 2017) die verfügten Auflagen sachgerecht oder
verhältnismässig sind. So können beispielsweise bei einer Behandlung mit tiefem
Hypoglykämierisiko die Blutzuckermessungen vor Antritt der Fahrt und bei
längeren Fahrten weggelassen werden (S. 3 unten des Merkblattes). Erst bei
erhöhtem Hypoglykämierisiko ist die Fahreignung erst dann gegeben, wenn eine
spezielle Beurteilung durch eine Fachkraft Endokrinologie/Diabetologie erfolgt
ist. Eine solche Risikoabschätzung ist erst möglich, wenn bekannt ist, an
welcher Form von Diabetes der Beschwerdeführer überhaupt leidet, wie der
Krankheitsverlauf war, welche Medikamente er einnimmt, und so weiter. Dem
Merkblatt der SGED ist unter anderem ein Formularfragebogen angehängt, wonach
sich die entsprechenden Abklärungen richten. Es ist nicht bekannt, ob Dr. C.___
diesen Fragebogen oder aber die entsprechende Risikoabschätzung überhaupt
berücksichtigt hat, jedenfalls ist ein solcher nicht aktenkundig. Eine
abschliessende Beurteilung der Verhältnismässigkeit der verhängten Auflagen ist
somit nicht möglich, wobei hier unter anderem auch die Regelmässigkeit einer
allfälligen Berichterstattung oder ob diese zwingend von einem Facharzt
erfolgen muss, interessiert.
4.5
Da der rechtserhebliche Sachverhalt
somit in wesentlichen Teilen nicht erstellt ist, rechtfertigt sich die
Rückweisung an die Vorinstanz für (allfällige) weitere Abklärungen. Mit
Sicherheit muss ein eigentliches ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes zur
Diabetes-Erkrankung eingeholt werden, um zuverlässige Angaben zum Risiko einer
Unterzuckerung während des Autofahrens zu erhalten.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Bei
diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Der
geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des BJD vom 3. Juni 2022 wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird für weitere
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 hat der Kanton Solothurn zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad