VWBES.2022.224
Pachtlandvergabe
14. März 2023Deutsch32 min
der Nichterfüllung der Anspruchsberechtigung gemäss Allmendreglement ab und teilte
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, Ritter
Koller AG,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
Rathaus, Departementssekretariat, 4509 Solothurn,
2. Allmendkommission
der Bürgergemeinde B.___,
3. Bürgergemeinde
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen,
Beschwerdegegner
betreffend Pachtlandvergabe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit «Vertrag für eine verkürzte
Pachtdauer» überliess die Bürgergemeinde B.___ Grundstücke mit einer Fläche von
insgesamt 783.72 Aren an A.___ zur Bewirtschaftung vom 1. Januar 2017 bis
30. September 2020. Dabei wurde vereinbart, dass der Vertrag nach Ablauf
der Pachtperiode als gekündigt gelte.
2. Mit Schreiben vom 30. September
2020 bekundete A.___ gegenüber der Allmendkommission ihr Interesse, die bisher
gepachteten Parzellen vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2026
weiterzupachten.
3. Am 2. Oktober 2020 lehnte die
Allmendkommission die Weiterführung des Pachtverhältnisses mit A.___ aufgrund
der Nichterfüllung der Anspruchsberechtigung gemäss Allmendreglement ab und teilte
ihr keine Pachtflächen mehr zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben,
A.___ erfülle das Wohnsitzerfordernis nicht. Sie wohne in C.___ und nicht in B.___.
Weiter handle es sich auch nicht um einen eigen- resp. selbständig geführten
Betrieb. Die Arbeiten würden primär durch Angestellte des Betriebs in C.___ ausgeführt.
4. Gegen diesen Entscheid erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Zimmermann, am 16. Oktober 2020
Beschwerde beim Bürgerrat der Bürgergemeinde B.___ und beantragte die
Pachtlandzuteilung für die nächste Pachtperiode. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angegeben, ihr gehörten vier Grundstücke in B.___ und sie wohne in
einer 2-Zimmer-Wohnung auf einem dieser Grundstücke. Selbst wenn sie
wöchentlich zu ihrem Ehemann und den Kindern nach C.___ fahre, könne daraus
nicht geschlossen werden, dass ihr Lebensmittelpunkt nicht in B.___ liege. Sie
führe den Betrieb in B.___ selbständig. Dieser sei unabhängig von jenem in C.___.
5. Auf Intervention der
Allmendkommission, wonach A.___ nicht in der 2-Zimmer-Wohnung ihrer Eltern
wohnen könne, teilte sie, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, im
Wesentlichen mit, sie wohne in einem Wohnwagen im Schopf des Hofes. Es sei zu
beachten, dass das fragliche Pachtland Grundlage ihrer Existenz darstelle. Ohne
dieses sei ihr Betrieb in B.___ bedroht.
6. Mit Entscheid vom 16. August
2021 wies der Bürgerrat der Bürgergemeinde B.___ die Beschwerde von A.___ ab,
soweit darauf eingetreten wurde.
7.1. Nachdem die Bürgergemeinde B.___ am
22. März 2021 beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Pachtausweisung
eingereicht hatte, wies dieses A.___ mit Urteil vom 10. August 2021 unter
Strafandrohung an, die fraglichen Grundstücke umgehend zu verlassen und diese
in ordnungsgemässem Zustand an die Bürgergemeinde B.___ zurückzugeben. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom
22. September 2021 ab.
7.2. Mit Vereinbarung vom
29. September bzw. 7. Oktober 2021 einigten sich die Bürgergemeinde B.___
und A.___, dass die Vollstreckung des Urteils betreffend Pachtlandausweisung
bezüglich der Flächen, auf denen noch Zuckerrüben und Körnermais angepflanzt
seien, bis längstens Ende Oktober 2021 aufgeschoben werde. Danach gingen die
Grundstücke zurück an die Bürgergemeinde und A.___ habe spätestens ab
1. November 2021 kein Recht mehr, die Grundstücke zu bewirtschaften. A.___
verzichtete weiter darauf, das Urteil des Obergerichts vom 22. September
2021 an das Bundesgericht weiterzuziehen. Die Bürgergemeinde verpflichtete sich
dagegen, eine eingereichte Strafanzeige zurückzuziehen und die Parteien
stellten fest, für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis und mit
31. Dezember 2021 über keine Schadenersatzansprüche zu verfügen.
8. Am 10. September 2021 liess A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, beim Volkswirtschaftsdepartement
Beschwerde gegen den Entscheid des Bürgerrats vom 16. August 2021
einreichen und die Zuteilung der fraglichen Parzellen per 1. Oktober 2020
für die Dauer von sechs Jahren beantragen. Im Sinne von vorsorglichen
Massnahmen wurde beantragt, es seien die fraglichen Parzellen ab sofort und
während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens A.___ zur
Bewirtschaftung zu überlassen. Dieser Verfahrensantrag sei superprovisorisch
anzuordnen.
9. Mit Verfügung vom 29. Oktober
2021 wies das Volkswirtschaftsdepartement den Antrag auf Erlass von
vorsorglichen Massnahmen ab und verwies die Verfahrenskosten ins
Hauptverfahren.
10. Gegen diese Verfügung liess A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, am 11. November 2021
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte insbesondere, die
fraglichen Parzellen ab sofort und während der Dauer des Beschwerdeverfahrens
in der Hauptsache A.___ zur Bewirtschaftung zu überlassen.
11. Mit Verfügung vom 15. November
2021 führte das Verwaltungsgericht aus, das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG,
BGS 124.11) kenne kein Superprovisorium. Über die Verfahrensanträge werde nach
Eingang der Akten entschieden.
12. Mit Stellungnahme vom
6. Dezember 2021 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu
Lasten von A.___. Es sei keine Parteientschädigung aufzuerlegen.
13. Die Bürgergemeinde B.___ beantragte
mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
14. Mit Verfügung vom 9. Dezember
2021 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.
15. Mit Urteil vom 10. Januar 2022
wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.___ gegen die Verfügung des
Volkswirtschaftsdepartements vom 29. Oktober 2021 ab mit der Begründung, auf
die Beschwerde sei zwar einzutreten, da ihr sonst – dürfte A.___ das Pachtland,
welches eine nicht unerhebliche Grösse aufweise, während der Dauer des
Verfahrens nicht mehr bewirtschaften – Ernteausfälle entstünden, welche nicht
nachgeholt werden könnten und somit ein erheblicher Nachteil entstünde, der
nicht wiedergutgemacht werden könne. Allerdings sei aber die vorsorgliche
Pachtlandzuteilung aufgrund der negativen Hauptsachenprognose nicht angezeigt.
Nach summarischer Prüfung der Akten könne nicht davon ausgegangen werden, dass A.___
die Voraussetzungen gemäss Allmendreglement erfüllen würde, um als Pächterin anspruchsberechtigt
zu sein. Durch die Verweigerung der vorsorglichen Pachtlandzuteilung werde der
Ausgang des Verfahrens nicht präjudiziert, da dies nicht bedeute, dass die
Felder weiterverpachtet und durch andere angepflanzt würden. Umgekehrt würde
jedoch durch die vorsorgliche Pachtlandzuteilung an A.___ ein gewisses Präjudiz
geschaffen, indem die Felder von A.___ nach der Bepflanzung durch sie wieder
für eine gewisse Dauer nicht mehr zur Verfügung stünden. Die Voraussetzungen
zur Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen seien somit klar nicht
erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
16. Mit Entscheid vom 7. Juni 2022
wies das Volkswirtschaftsdepartement die Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen den Entscheid des Bürgerrats vom 16. August 2021 ab, auferlegte ihr die
Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 und sprach ihr keine Parteientschädigung
zu.
17. Gegen den Entscheid des
Volkswirtschaftsdepartements vom 7. Juni 2022 liess A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, am 20. Juni
2022 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und stellte sinngemäss das
Hauptrechtsbegehren, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Entscheide der
Vorinstanzen seien aufzuheben und die genannten Parzellen seien ab
1. Oktober 2020 für die Dauer von sechs Jahren an die Beschwerdeführerin zu
verpachten. Eventualiter seien in Gutheissung der Beschwerde die Entscheide der
Vorinstanzen aufzuheben und das Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.
MwSt.). Die Bürgergemeinde B.___, die Allmendkommission und das
Volkswirtschaftsdepartement schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
18. Für die Ausführungen der Vorinstanz
und der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im
Folgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz führt in ihrem
Entscheid vom 7. Juni 2022 im Wesentlichen aus, dass der massgebende Grund
für die Nichtverlängerung des Pachtverhältnisses zwischen der Allmendkommission
der Bürgergemeinde B.___ und der Beschwerdeführerin darin liege, dass diese die
im Allmendreglement vorgesehene Wohnsitzpflicht in der Bürgergemeinde nicht
erfülle. Der relevante Wohnsitz sei der zivilrechtliche und Abklärungen hätten
ergeben, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin nicht in B.___
liege.
2.2
Auch seien keine von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausstandsgründe in Bezug auf die
Mitglieder der Allmendkommission und des Bürgerrats gegeben gewesen. Die
Vorinstanz bezieht sich dabei insbesondere auf § 117 Abs. 3 GG
(Gemeindegesetz, BGS 131.1) und die darauf basierende langjährige Praxis
des Regierungsrates, wonach es aufgrund der vielgestaltigen Beziehungen unter
Einwohnern bei mittleren und kleineren Gemeinden nicht anginge, den Umfang der
Ausstandsgründe allzuweit auszudehnen, um letztlich nicht die Tätigkeit der
Behörden und deren Mitgliederrekrutierung allzu stark zu erschweren. Eine
extensive Auslegung von § 117 GG hätte zur Folge, dass ständig jemand
abtretungspflichtig wäre. Dies würde die Behördentätigkeit unzumutbar
beeinträchtigen und die Beschlussfähigkeit in den Gemeinden lähmen.
2.3
Weiter sei der von der
Beschwerdeführerin ins Feld geführte Vertrauensgrundsatz nicht verletzt worden.
Der Pachtvertrag vom 15. Februar 2017 sei befristet gewesen und habe den
unmissverständlichen Hinweis enthalten, dass der Vertrag nach Ablauf der
Pachtperiode als gekündigt gelte. Eine einmalige Zuteilung von Pachtland könne
kein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerin begründen.
2.4
Was die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots anbelange, könne eine
reglementswidrige Pachtlandzuteilung keinen Anspruch der Beschwerdeführerin
begründen, ebenfalls abweichend vom Allmendreglement behandelt zu werden.
2.5
Die Vorinstanz kommt zum Schluss,
dass der Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde B.___ vom 16. August 2021
rechtens gewesen sei.
3.1
Grundsätzlich wiederholt die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 20. Juni
2022.
das, was sie bereits vor den Vorinstanzen vorgebracht hat. Sie führt im
Wesentlichen aus, dass der Bürgerrat eine unabhängige Beschwerdeinstanz im
Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) darstellen sollte. Diese Unabhängigkeit
setze voraus, dass die Behörde unabhängig und unparteiisch entscheiden könne
und ein faires Verfahren durchgeführt werde. Vorliegend habe der Bürgerrat aber
gegen die Grundprinzipien von Art. 30 Abs. 1 BV verstossen.
Vorliegend sei nicht § 117 Abs. 3 GG anwendbar, sondern dessen
Abs. 1. Bei sämtlichen Mitgliedern der Allmendkommission und des
Bürgerrats liege ein persönliches Interesse vor, da die Mitglieder selbst über
Pachtland der Bürgergemeinde B.___ verfügten und deren Chance auf Zuteilung von
weiterem Pachtland bei einem für die Beschwerdeführerin negativen Entscheid
erhöht würden. Dies habe klar eine Ausstandspflicht zur Folge. Weiter seien
Mitglieder des Bürgerrats am Ausweisungsverfahren beteiligt gewesen und hätten
aufgrund Befangenheit in den Ausstand treten müssen.
3.2
Ferner sei mit Blick auf die Art
und Weise der Beweiserhebung sowie die Beweiswürdigung das Recht der
Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren sowie das rechtliche Gehör verletzt
worden. D.___ habe Auskünfte eingeholt, ohne dass dies der damalige
Bürgerratspräsident E.___ gewusst hätte. Zudem sei kein einziges von der
Beschwerdeführerin beantragtes Beweismittel erhoben und berücksichtigt worden. Die
schriftliche Auskunft von F.___ und diejenige von der Einwohnergemeinde C.___
vom 12. März 2021 seien unrechtmässig nicht berücksichtigt worden. Die
Allmendkommission und der Bürgerrat hätten aufgrund der schriftlichen Auskunft
und der Wohnsitzbescheinigung vom 12. Oktober 2020 auf einen Wohnsitz der
Beschwerdeführerin in B.___ schliessen müssen. Auch hätte der Bürgerrat mit der
Durchführung des von der Beschwerdeführerin beantragten Augenscheins sowie der
Befragung von ihr ohne Weiteres feststellen müssen, dass sie Wohnsitz in B.___
habe und ihr Lebensmittelpunkt sowie Arbeitsort in B.___ liege. Zudem führe die
Vorinstanz aus, dass der Entscheid des Bürgerrats vom 16. August 2021
unter Ausschluss von D.___ erfolgt sei. Dies ändere aber nichts an der
Tatsache, dass dieser sämtliche Schritte bis zum Entscheid eingeleitet bzw. durchgeführt
habe und damit auf den Entscheid massgeblich habe Einfluss nehmen können. Damit
stehe fest, dass im vorliegenden Verfahren von einer unabhängigen Behörde nicht
ansatzweise die Rede sein könne.
3.3
Weiter habe die Vorinstanz den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pachtland abgelehnt, da sie keinen Wohnsitz
in B.___ habe. Die Beschwerdeführerin halte weiterhin daran fest, dass sie
Wohnsitz in B.___ habe. Der Bürgerrat habe seine Meinungsbildung
schwerpunktmässig auf die schriftliche Auskunft der Eltern der
Beschwerdeführerin gelegt und die von der Beschwerdeführerin offerierten und
ihre Hinweise auf bereits im Recht liegenden Beweismittel unrechtmässig ignoriert.
Der Bürgerrat sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das Verhältnis
zwischen ihr und ihren Eltern seit Jahren stark belastet sei und diese aufgrund
dieser Tatsache keine unabhängige Auskunft geben könnten. Es verstosse gegen
das verfassungsmässige Prinzip der Gleichbehandlung sowie den Anspruch auf ein
faires Verfahren, wenn der Bürgerrat in seiner Rolle als Beschwerdeinstanz von
sich aus und ohne jegliche Grundlage und Begründung dafür, Beweise abnehme, welche
einzig darauf abzielten, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Frage zu
stellen. Die Wohnsitzbescheinigung, als offizielles Dokument, sollte Beweis
genug sein, um ihren Wohnsitz zu beweisen.
3.4
Zudem sei es absolut
unverständlich, wenn der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2017 bereits
Pachtland verpachtet worden sei, sie die Vergabevoraussetzungen des Allmendreglements
somit erfüllt habe, und dies plötzlich nun nicht mehr der Fall sein sollte. Die
Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen dürfen, dass sie die Vergabekriterien
auch im Hinblick auf eine fortgesetzte Pacht der seit dem Jahr 2017 an sie
verpachteten Parzellen erfülle. An den Voraussetzungen zur Pachtlandvergabe
habe sich seither nichts geändert. Auch habe sich an der familiären und
Wohnsituation der Beschwerdeführerin nichts geändert. Es widerspreche dem
verfassungsmässigen Vertrauensschutz, wenn sie nun – ohne Veränderung der
Voraussetzungen oder der Umstände – die Voraussetzungen für eine
Pachtlandvergabe nicht mehr erfüllen sollte.
3.5
Schliesslich werde der Grundsatz
der Gleichbehandlung verletzt. Pachtland sei an andere Pachtlandbewerber
verpachtet worden, obschon diese die Voraussetzungen nicht erfüllt hätten. Mit
Blick auf die Akten der letzten zehn Jahre sei zu den bisherigen
Pachtlandvergaben ersichtlich, dass die Allmendkommission gegenüber den anderen
und Bewerbern niemals nähere Abklärungen betreffend deren Wohnsitz oder
sonstige Anforderungen (z.B. Anzahl SAK) getätigt worden seien. Hätten solche
Überprüfungen stattgefunden, wären diese in den Protokollen der
Allmendkommission vermerkt. Solche Bemerkungen seien nicht ersichtlich.
3.6
Zu guter Letzt könne festgehalten werden,
dass selbst die Bürgergemeinde B.___ davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin
in B.___ wohne. So habe die Bürgergemeinde B.___ die Beschwerdeführerin
höchstpersönlich und mit korrekter Adresse am Wohnsitz der Beschwerdeführerin
in B.___ zum Bürger-Brunch eingeladen. Wäre die Bürgergemeinde der Ansicht, der
Wohnsitz der Beschwerdeführerin liege in C.___, wäre das Schreiben an diese
Adresse verschickt worden.
3.7
Die Beschwerdeführerin fasse
zusammen, dass sie nachweislich Wohnsitz in B.___ habe und damit Anspruch auf
Zuteilung des ihr verweigerten Pachtlandes.
4.1
Vorliegend ist insbesondere zu
prüfen, ob die Allmendkommission mit ihrem Entscheid vom 2. Oktober 2020, der
Beschwerdeführerin kein Pachtland mehr zuzuteilen, rechtens gehandelt hat.
4.2
Gemäss Ziff. 3.2. lit. d des
Allmendreglements B.___ ist für die Zuteilung von Pachtland vorausgesetzt, dass
der Pächter Bürger von B.___ ist und während der ganzen Vertragsdauer Wohnsitz
in B.___ hat. Die Allmendkommission wies der Beschwerdeführerin nach Ende ihres
Pachtvertrags am 30. September 2020 kein Pachtland mehr zu, insbesondere
mit der Begründung, sie erfülle das Wohnsitzkriterium nicht. Die
Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde insbesondere auf die
Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung, des fairen Verfahrens,
des rechtlichen Gehörs und bringt Ausstandsgründe gegen Mitglieder sowohl der
Allmendkommission als auch des Bürgerrats vor.
4.3.1
Die Ausstandsbestimmungen sind in
§ 117 GG und § 46 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde B.___
(Stand: 1. Januar 2017) geregelt. Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte
haben insbesondere dann in den Ausstand zu treten, wenn sie selbst an der zu
behandelnden Angelegenheit ein persönliches oder materielles Interesse besitzen
(§ 46 Abs. 1 lit. a) oder wenn sie sich schon in anderer amtlicher
Stellung oder aufgrund eines privatrechtlichen Mandats mit der Sache befasst
haben (§ 46 Abs. 1 lit. b). Bei Geschäften, welche die ganze
Gemeinde oder Teile davon, andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder
eine allgemein umschriebene Mehrheit von Personen betreffen, namentlich bei
rechtsetzenden Erlassen, besteht keine Abtretungspflicht (§ 46 Abs. 3).
4.3.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind Ausstandsgründe so früh als möglich, d.h. nach deren
Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen. Wer zunächst
stillschweigend den Abschluss des Verfahrens abwartet und erst dann auf dem
Rechtsmittelweg gegen den Entscheid interveniert, wenn dieser zu seinen
Ungunsten ausgefallen ist, verstösst gegen den in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten
Grundsatz von Treu und Glauben. Solches Verhalten sanktioniert das
Bundesgericht mit der Verwirkungsfolge: Die Rüge der verletzten
Ausstandsbestimmung ist im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid selbst
nicht mehr zugelassen. Freilich muss die Verfahrenspartei überhaupt erst in die
Lage versetzt werden, ihre Rügeobliegenheit wahrzunehmen. Zu diesem Zweck orientiert
die Behörde frühzeitig über ihre Zusammensetzung. Soweit sich diese
Informationen aus dem Internet oder anderen öffentlich leicht zugänglichen
Quellen erschliessen lassen, ist deren Konsultation zumutbar und hat die
Behörde ihre diesbezügliche «Bringschuld» erfüllt. In den übrigen Fällen ist
eine individuelle Bekanntgabe in schriftlicher oder mündlicher Form
unerlässlich. Die unterlassene Bekanntgabe der Besetzung der Behörde hat zur
Folge, dass eine allfällige Befangenheit nachträglich noch im Beschwerdeverfahren
gerügt werden kann. Die Rügeobliegenheit der Verfahrenspartei steht im
Spannungsverhältnis zur Pflicht der Behörde, Ausstandsgründe von Amtes wegen zu
berücksichtigen. Das Bundesgericht ist geneigt, diesen Widerspruch zulasten der
Verfahrenspartei aufzulösen, indem es hauptsächlich auf die Bindung der
Privaten an den Grundsatz von Treu und Glauben abstellt (Feller
Reto/Kunz-Notter Pandora, in: Auer Christoph/Müller Markus/Schindler Benjamin
(Hrsg.), VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2019, Art. 10 N 37).
4.3.3
Der Entscheid der
Allmendkommission B.___ erging am 2. Oktober 2020. Erst neun Monate nach
dem Entscheid, konkret am 19. Juli 2021 (vgl. Urkunde Nr. 45), bringt
die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass die Mitglieder der Allmendkommission
in den Ausstand hätten treten müssen, da sie angeblich ein persönliches
Interesse am Ausgang des Entscheids gehabt hätten, zumal die Mitglieder selbst
über Pachtland der Bürgergemeinde verfügten und ihre Chance auf Zuteilung von
weiterem Pachtland durch einen abweisenden Entscheid erhöht würde. Angebliche
Ausstandsgründe brachte die Beschwerdeführerin nicht einmal in ihrer Beschwerde
an den Bürgerrat vom 16. Oktober 2020 vor. Die Zusammensetzung der
Allmendkommission war bereits vor Erlass des Entscheids bekannt, zumal sich
diese aus dem Internetauftritt der Bürgergemeinde B.___ ergibt (vgl. https://www.buergergemeinde-B.___.ch/[...],
zuletzt besucht am 1. März 2023). Die Beschwerdeführerin hätte bereits vor
dem Entscheid die Ausstandsgründe geltend machen können.
4.3.4
Dasselbe gilt für die Mitglieder
des Bürgerrats. Mit der Beschwerde an den Bürgerrat vom 16. Oktober 2020
wusste sie, welche Personen über ihre Beschwerde entscheiden werden (siehe
Internetauftritt der Bürgergemeinde B.___). Erstmals mit Eingabe vom
28.
Mai 2021 (Urkunde Nr. 41) stellte die Beschwerdeführerin den
Verfahrensantrag, wonach diejenigen Mitglieder des Bürgerrats, welche im
Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen betreffend Pachtausweisung
beteiligt gewesen seien, befangen seien und in den Ausstand zu treten hätten.
Das Verfahren um Pachtausweisung wurde von der Bürgergemeinde – vertreten durch
Mitglieder des Bürgerrats – bereits am 22. März 2021 eingeleitet.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin von einem
allfälligen Ausstandsgrund gewusst. Weshalb sie diesen erst zwei Monate später
geltend macht, legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich. Ohnehin wäre
fraglich, ob in Bezug auf E.___, damaliger Präsident des fünfköpfigen
Bürgerrats, ein Ausstandsgrund gegeben gewesen wäre. Beim Verfahren um
Ausweisung handelt es sich um ein zivilrechtliches Verfahren, wobei es nicht um
einen materiellen Entscheid geht, d.h. eine Willensbildung in Bezug auf den
Inhalt gar nicht notwendig ist. Der Pachtvertrag lief aufgrund der Befristung
aus, weshalb kein Vertrag mehr bestand und die Bürgergemeinde aufgrund dessen
ein Ausweisungsverfahren einleitete. Beim hier relevanten Verfahren hingegen
handelt es sich um die Frage, ob die Nichtzuteilung von Pachtland an die
Beschwerdeführerin rechtens war, wobei es sich um ein öffentlich-rechtliches
Verfahren handelt.
4.3.5
Sodann machte die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. Juli 2021 an den Bürgerrat (Urkunde
Nr. 45) Ausstandsgründe gegen weitere Personen des Bürgerrats geltend, da diese
als Landwirte ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten. Auch
diesbezüglich ist unklar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits mit der
Beschwerde an den Bürgerrat vom 16. Oktober 2020 die Ausstandsgründe
vorbrachte. Dass die Beschwerdeführerin nichts unversucht lässt, gegen die zu
ihren Ungunsten ausgefallenen Entscheide vorzugehen, ist verständlich, doch
kann sie in ihrem Verhalten nicht geschützt werden. Sobald eine Stellungnahme,
ein Schreiben, eine Beweisabnahme oder ein Entscheid zuungunsten der Beschwerdeführerin
ausfielen, führte sie Ausstandsgründe gegen die betroffenen Personen ins Feld.
Dies zeigt sich am Beispiel von D.___. Die Beschwerdeführerin machte gegen ihn
erst dann Ausstandsgründe geltend – D.___ habe als Landwirt und Pächter von
Land der Bürgergemeinde B.___ ein Eigeninteresse am Ausgang des Entscheids –
als er anscheinend als Vize-Präsident hinter dem Rücken des
Bürgerratspräsidenten Beweise erhoben habe (Urkunde Nr. 45). Allerdings
wusste die Beschwerdeführerin ja bereits vorher um seine Stellung als Landwirt
und um sein angebliches Eigeninteresse. Im Lichte der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge nicht gehört werden,
da diese verwirkt ist. Im Übrigen reicht es nicht, wenn die Beschwerdeführerin
pauschal den Antrag stellt, sämtliche Mitglieder des Bürgerrats, welche selbst
bereits über Pachtland von der Bürgergemeinde B.___ verfügten, hätten in den
Ausstand zu treten. Mit D.___ erwähnt sie konkret mit Namen ein einziges
Mitglied des Bürgerrats, das anscheinend ein persönliches Interesse am Ausgang
des Verfahrens habe. Ob ein Ausstandsgrund gegeben gewesen wäre, kann
offenbleiben, da sie ihre Rüge zu spät vorbrachte und D.___ unbestrittenermassen
ohnehin nicht am Entscheid mitwirkte. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass
D.___ sämtliche Schritte bis zum Entscheid begleitet bzw. durchgeführt habe und
damit auf den Entscheid massgeblich habe Einfluss nehmen können, ist nicht zu
hören. Welche Schritte dies gewesen sein könnten, ist unklar und wird nicht
dargelegt. Der Bürgerrat würdigte sämtliche Beweise, im Übrigen auch die von
der Beschwerdeführerin verlangten, aber abgewiesenen Beweiserhebungen, worauf
später noch zurückzukommen sein wird. Der Bürgerrat stützte sich nicht (nur)
auf Beweise, die D.___ eingeholt hat. Ohnehin wäre D.___ als Mitglied eines
fünfköpfigen Gremiums nicht in der Lage, den Mehrheitsbeschluss des Bürgerrats
zu seinen Gunsten sowie zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu beeinflussen.
Dass im Übrigen die Trennlinien zwischen den beiden Behörden nicht gegeben
wäre, ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin, als die Allmendkommission mit ihr im Jahr 2017 den Vertrag
schloss, (verständlicherweise) auch keine Ausstandsgründe vorbrachte. Allerdings
verstösst sie gegen Treu und Glauben, wenn sie nun, sobald zu ihren Ungunsten
entschieden wird, Ausstandsgründe geltend macht.
4.3.6
Zusammengefasst ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin gegen Treu und Glauben verstösst, wenn sie ihre
Rüge der Ausstandspflicht erst zwei Monate nach Kenntnis bzw. sogar erst neun
Monate nach Erlass des Entscheids geltend macht.
4.4.1
Die Beschwerdeführerin macht
weiter geltend, dass ihr Recht auf ein faires Verfahren und ihr rechtliches
Gehör durch die Art und Weise der Beweiserhebung und Beweiswürdigung verletzt
worden sei. Konkret habe der Bürgerrat als Beschwerdeinstanz von sich aus und
ohne jegliche Grundlage Beweise abgenommen, welche einzig darauf abzielten,
ihre Ausführungen in Frage zu stellen und auch die Allmendkommission in keiner
Weise die Einholung solcher Beweismittel verlangt habe. Zu beachten sei ferner,
dass derartige Beweismittel nur eingeholt werden dürften, wenn sie als Beschwerdeführerin
die einzelnen konkreten schriftlichen Auskünfte im Voraus genau kenne und sich
dazu habe äussern können. Eine Einholung von schriftlichen Auskünften ohne
vorgängige Möglichkeit der Stellungnahme durch die Parteien sei nicht zulässig
und führe zur Unverwertbarkeit von derartig erhobenen Beweismitteln.
4.4.2
Die Beschwerdegründe und das
Verfahren bei gemeindeinternen Beschwerden richten sich gemäss § 203 GG
vorliegend nach dem VRG. Gemäss § 14 VRG werden die Verwaltungsbehörden
(zu welchen gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a VRG auch die
Verwaltungsbehörden der [Bürger-]Gemeinden zählen) im Rahmen ihrer Amtspflicht
von Amtes wegen tätig. Sie nehmen die zur Abklärung des Sachverhaltes
notwendigen Erhebungen selbständig vor und wenden das Recht von Amtes wegen an.
Sie sind gestützt auf § 15 VRG berechtigt, zur Feststellung des
Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden
beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte
einzuholen.
4.4.3
Damit besteht sehr wohl eine
Grundlage, dass der Bürgerrat von sich aus, d.h. ohne entsprechenden Antrag der
Parteien, Beweise abnehmen und schriftliche Auskünfte einholen durfte. Zudem
teilte der Bürgerrat mit Verfügung vom 10. März 2021 der
Beschwerdeführerin mit, dass sie gestützt auf die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 entschieden habe, von
Amtes wegen weitere Beweise abzunehmen (Urkunde Nr. 35). Sie listete in
der Verfügung konkret auf, welche Beweismittel sie zu erheben vorgesehen hat.
Der Beschwerdeführerin wurde damit genug Gelegenheit gegeben, sich zu den
vorgesehenen Beweisabnahmen zu äussern. Dies tat sie allerdings erst mit
Schreiben vom 28. Mai 2021 (Urkunden Nrn. 37 bis 41). Es grenzt an
Rechtsmissbrauch, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen,
wenn sie selbst trotz Kenntnis der vorgesehenen Beweiserhebung untätig blieb. Sodann
erhielt die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2021
Gelegenheit, zu den eingeholten Beweismitteln Stellung zu nehmen und
Schlussbemerkungen einzureichen. Der Beschwerdeführerin wäre es freigestanden,
Ergänzungsfragen an die befragten Ämter / Personen zu stellen und damit
Einfluss auf das Beweisergebnis zu nehmen. Auch dies tat sie nicht. Dass die
erhobenen Beweise einzig darauf abgezielt hätten, ihre Ausführungen in Frage zu
stellen, trifft nicht zu. Vielmehr wurden die Fragen bewusst sehr neutral und
keineswegs tendenziös bzw. suggestiv formuliert. Die Antworten hätten genauso
gut zu ihren Gunsten ausfallen können. Etwas Anderes kann den Akten nicht
entnommen werden. Weiter ist das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte
Argument, dass kein einziges von ihr beantragtes Beweismittel erhoben bzw.
berücksichtigt worden sei, nicht zu hören. Das rechtliche Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) umfasst das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und formrichtig
angebotenen, erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 140 I 99
E. 3.4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein
Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des
Bundesgerichts 2C_113/2021 vom 22. Dezember 2021). Vorliegend kam die
Allmendkommission zum Schluss, dass insbesondere der von der Beschwerdeführerin
beantragte Augenschein und ihre Befragung nichts am Beweisergebnis geändert
hätte bzw. nicht geeignet gewesen wäre, die hier massgebenden Wohnverhältnisse
nachzuweisen, weshalb sie den Beweisantrag abwies. Dieses Vorgehen ist nicht zu
beanstanden. Ein Augenschein hätte nicht Aufschluss darüber geben können, wo
der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin tatsächlich liegt, zumal die
Beschwerdeführerin sich auf den Augenschein hätte vorbereiten können. Ausserdem
wären für die entsprechende Feststellung ohnehin die Verhältnisse vom Oktober
2020.
massgebend gewesen.
4.5.1
Ferner beruft sich die
Beschwerdeführerin auf das Gleichbehandlungsgebot. G.___ sei Mitglied der Allmendkommission
und bewirtschafte Pachtland der Bürgergemeinde. Er habe aber keinen Wohnsitz in
B.___ sondern im über 40 Fahrminuten entfernten H.___. Die Allmendkommission
habe nicht überprüft, wo G.___ seinen Wohnsitz habe.
4.5.2
Nach der Rechtsprechung geht der
Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf
die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen
Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der
Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz
behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder
in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn
dagegen die Behörde die Aufgabe der in anderen Fällen geübten gesetzwidrigen
Praxis ablehnt, kann der Bürger oder die Bürgerin verlangen, dass die
gesetzwidrige Begünstigung, die den Dritten zuteil wird, auch ihm bzw. ihr
gewährt werde, soweit dies nicht andere legitime Interessen verletzt. Die
Anwendung der Gleichbehandlung im Unrecht setzt als Vorbedingung voraus, dass
die zu beurteilenden Sachverhalte identisch oder zumindest ähnlich sind (Urteil
des Bundesgerichts 2C_681/2020 vom 25. Juni 2021, E. 5.2).
4.5.3
Vorliegend ergibt sich aus den
Akten nicht, dass die Allmendkommission in rechtswidriger Art und Weise
Pachtland an Personen vergeben hat, die die Voraussetzungen des
Allmendreglements nicht erfüllten. Im Übrigen wird als Wohnadresse von G.___ im
Internetauftritt der Bürgergemeinde B.___ eine Adresse in B.___ angegeben (vgl.
https://www.buergergemeinde-B.___.ch/[...], zuletzt besucht am 1. März 2023).
Doch sogar wenn die Allmendkommission in rechtswidriger Weise die Wohnadresse von
G.___ oder sonstige Anforderungen, wie z.B. die Anzahl SAK nicht überprüft
hätte, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Denn es
besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Auch
bestehen keine Hinweise darauf, dass die Allmendkommission inskünftig nicht
reglementskonform entscheiden und an einer bewusst rechtswidrigen Praxis –
falls denn eine solche bestehen sollte – festhalten wolle.
4.6.1
Die Beschwerdeführerin beruft
sich weiter auf den Vertrauensschutz. Sie habe im Jahr 2017 die Voraussetzungen
des Allmendreglements erfüllt. Gestützt darauf habe die Allmendkommission mit
ihr einen Pachtvertrag geschlossen. Die Verhältnisse hätten sich seither nicht
verändert. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass sie die Vergabekriterien im
Hinblick auf eine fortgesetzte Pacht erfülle.
4.6.2
Der in Art. 9 BV verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen
Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten
Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges Verhalten der Behörden,
das bestimmte Erwartungen zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts
8C_458/2021 vom 25. Januar 2022, E. 3.2).
4.6.3
Nicht ersichtlich ist, inwiefern
sich die Allmendkommission widersprüchlich verhalten hätte oder die
Beschwerdeführerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass ihr erneut Pachtland
zugeteilt wird. Die Bürgergemeinde B.___ schloss mit der Beschwerdeführerin einen
befristeten Vertrag für eine verkürzte Pachtdauer (1. Januar 2017 bis
30.
September 2020; Urkunde Nr. 4) ab. Der Vertrag enthält den
unmissverständlichen Hinweis, dass jener nach Ablauf der Pachtperiode als
gekündigt gelte. Die Beschwerdeführerin durfte nicht darauf vertrauen, dass der
Vertrag für die neue Pachtperiode erneuert wird. Sie musste sich – im Gegenteil
– dem Risiko der Ablehnung einer Vertragsverlängerung bewusst sein. Alleine aus
der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin vormals Pachtland zugeteilt wurde,
lässt sich keine Vertrauensgrundlage schaffen. Die Zuteilungskriterien sind vor
jeder Vergabe zu prüfen. Zudem ist stets damit zu rechnen, dass auch Dritte die
im Allmendreglement genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und ihnen das
Pachtland zugeteilt wird. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen,
inwiefern vorliegend eine behördliche Zusicherung eine Vertrauensgrundlage
geschaffen haben soll und kann sich daher nicht auf den Vertrauensschutz
berufen.
4.7.1
Was nun das Kriterium des
Wohnsitzes betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Ziffer 3.2 lit. d
des Allmendreglements sieht als persönliche Voraussetzung eines Pächters für
die Anspruchsberechtigung von Pachtland vor, dass der Pächter Bürger von B.___
ist und während der ganzen Vertragsdauer in B.___ Wohnsitz hat. Wohnsitz und
Aufenthalt einer Person richten sich nach dem Zivilrecht (§ 5 Abs. 1 GG;
Art. 5 Abs. 1 Gemeindeordnung). Der zivilrechtliche Wohnsitz ist in
Art. 23 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geregelt,
wonach sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte befindet, wo sie sich mit der
Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder
Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich
allein keinen Wohnsitz. Art. 23 Abs. 1 ZGB stellt zwei Kriterien auf, welche
kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine handlungsfähige Person an einem
bestimmten Ort Wohnsitz hat: objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv
Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene
Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist,
ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als
sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich
der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Daniel Staehelin in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 23 ZGB N 5). Bei verheirateten
Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am
Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort. Dies gilt auch für diejenigen
Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach
Hause fahren sowie für den Geschäftsmann, welcher die grössere Zeit des Jahres
im Ausland verbringt. Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz,
wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht
wird. Lässt die Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr
pro Monat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie. Befindet sich
der Arbeitsort im Ausland und bleibt die Familie in der Schweiz, sind weniger
Besuche erforderlich, falls aufgrund der zeitlichen Beschränkung des
Auslandseinsatzes eine Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland überhaupt in
Betracht kommt. Lässt die Arbeitszeit eine allwöchentliche Rückkehr an den
Familienort zu, wird diese Möglichkeit indes nicht regelmässig wahrgenommen, so
befindet sich der Wohnsitz am Arbeitsort (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 N
11). Wer sich auf das Bestehen eines bestimmten Wohnsitzes beruft, hat dies zu
beweisen. Da die Absicht dauernden Verweilens nur noch insofern von Bedeutung
ist, als sie sich im Bestehen des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen
manifestiert, muss nur dieser nachgewiesen werden. Als Beweis hierfür können
alle typischen Sachverhalte vorgebracht werden, welche das Bestehen eines
Lebensmittelpunkts vermuten lassen. (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 28
f.). Indizien, nicht aber genügende Beweise für die Erlangung zivilrechtlichen
Wohnsitzes sind: die Hinterlegung der Papiere, die erlangte
Niederlassungsbewilligung, die Zahlung von Steuern, die Haltung der
Verwaltungsbehörden, die Ausübung der politischen Rechte. So ist es möglich,
dass Studierende am Studienort ihr Stimmrecht ausüben, ohne dort
zivilrechtlichen Wohnsitz zu haben (Tuor Peter/Schnyder Bernhard/Schmid
Jörg/Jungo Alexandra, ZGB - Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl.,
Zürich - Basel - Genf 2015, S. 86).
4.7.2
Die Beschwerdeführerin ist
verheiratet und hat mit ihrem Ehemann zwei minderjährige Kinder, die allesamt
in C.___ wohnen (Urkunde Nr. 38). Die Beschwerdeführerin behauptete
ursprünglich, auf ihrem Grundstück in B.___ eine 2-Zimmer-Wohnung zu bewohnen
und damit objektiv physischen Aufenthalt in B.___ sowie die Absicht dauernden
Verbleibens zu begründen (Beschwerde an den Bürgerrat vom 16. Oktober 2020, Urkunde
Nr. 31, S. 3). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 behauptete
sie, seit April 2017 aufgrund des bestehenden Konflikts mit ihren Eltern in
einem Wohnwagen in ihrem Schopf auf dem [...]hof unterzukommen (Urkunde
Nr. 34). Diesen offensichtlichen Widerspruch vermag die Beschwerdeführerin
nicht aus der Welt zu räumen und ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass ihr
Lebensmittelpunkt eben gerade nicht in B.___ liegt. Sogar wenn sie ab und zu –
oder sogar wochenweise – im Wohnwagen übernachten sollte, ist damit nicht erwiesen,
dass sich auch ihr Lebensmittelpunkt da befinden sollte. Ohnehin ist fraglich,
wieso sich ihr Lebensmittelpunkt bei den Eltern, mit denen sie gemäss ihren eigenen
Aussagen im Konflikt steht, und nicht bei ihrem Ehemann und Kindern in C.___
befinden sollte. Die Eltern der Beschwerdeführerin teilten dem Bürgerrat auf
Aufforderung mit Schreiben vom 27. April 2021 mit, dass ihnen nicht
bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin seit der Hofübernahme im Jahr 2015
eine Nacht auf dem [...]hof verbracht habe (Urkunde Nr. 38). Daraufhin
behauptete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2021, dass
der Bürgergemeinde nachweislich bekannt sei, dass zwischen ihr und ihren Eltern
ein Konflikt bestehe und insbesondere der Vater mit allen Mitteln versuche, die
Beschwerdeführerin zu schikanieren (Urkunde Nr. 45). Dies ergibt sich aus
den Akten nicht. Die Eltern der Beschwerdeführerin teilten sachlich ihre
Wahrnehmung mit, ohne zusätzliche unnötige oder schikanöse Bemerkungen zu
machen. Dass die Beschwerdeführerin in B.___ offenbar ihre Schriften hinterlegt
hat und dort Steuern zahlt, sind zwar beides Indizien, doch reichen sie für
sich alleine nicht aus, um den zivilrechtlichen Wohnsitz als erwiesen
anzusehen. Generell scheint es als konstruiert, als Verheiratete und Mutter von
zwei kleinen Kindern in einem (nur) 40 Autominuten entfernten Dorf zu leben, in
einem spärlich eingerichteten Wohnwagen, welcher sich in einem Schopf befindet.
Die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde B.___ gab zudem mit Schreiben vom
22.
März 2021 (Urkunde Nr. 38) an, dass der Wohnwagen der
Beschwerdeführerin gar nicht baubewilligt sei. Ob die Beschwerdeführerin
aufgrund dessen in B.___ im Wohnwagen überhaupt Wohnsitz begründen kann, ist
fraglich. Schliesslich ist festzuhalten, dass weitere Indizien dafür sprechen,
dass sie ihren Lebensmittelpunkt in C.___ und nicht in B.___ hat. Ihr
Facebook-Eintrag, wonach sie in C.___ Wohnsitz habe, vermag zwar für sich
alleine nicht den Lebensmittelpunkt in C.___ zu bestätigen. Allerdings ist doch
sehr seltsam, in einem privaten Social-Media-Profil einen Wohnsitz anzugeben,
von welchem sie behauptet – abgesehen von ihrer Familie (Mann und zwei Kinder)
– keinerlei Bezug bzw. Beziehung zu haben. Weiter ist auf den von der
Bürgergemeinde B.___ eingereichten «[...]boten» Nr. 2 vom April 2022 zu
verweisen. Im Impressum tritt die Beschwerdeführerin nach wie vor unter der
Adresse in C.___ auf. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Einladung der Bürgergemeinde B.___ nichts, welche an ihre Adresse
in B.___ geschickt wurde. Wie die Bürgergemeinde B.___ zurecht ausführt, ist
die Beschwerdeführerin nach wie vor unter der Adresse in B.___ gemeldet. Die
Einladung erfolgte mit Massenversand an diejenigen Adressen, die im System / in
der Datenbank verzeichnet sind. Aufgrund der obigen Ausführungen ist erwiesen,
dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in C.___ liegt.
4.7.3
Bei diesem Ergebnis kann
offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin die weiteren Zuteilungsvoraussetzungen
gemäss Allmendreglement (z.B. Anzahl SAK) erfüllt hätte.
5.
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass die Allmendkommission zurecht davon ausging, dass die
Beschwerdeführerin mindestens ein Vergabekriterium nicht erfüllte und ihr
deswegen kein Pachtland mehr zuwies. Das Verfahren vor den Vorinstanzen ist
nicht zu beanstanden. Der Entscheid der Allmendkommission vom 2. Oktober
2020.
ist rechtens. Die Erwägungen im Entscheid der Bürgergemeinde vom
16.
August 2021 sowie im Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom
7.
Juni 2022 sind nachvollziehbar, schlüssig, sachlich und eingehend
begründet.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
6.2
Weiter hat die Beschwerdeführerin
als unterliegende Partei in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der Bürgergemeinde B.___ ihre Parteikosten zu
ersetzen. Es liegt eine Ausnahme vom sogenannten Behördenprivileg nach § 77 VRG
vor, da die Bürgergemeinde B.___ als kleine Gemeinde nicht über einen eigenen
Rechtsdienst verfügt und daher berechtigt war, einen Rechtsvertreter
beizuziehen (vgl. SOG 2010 Nr. 20). Die Bürgergemeinde B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen, macht einen Aufwand von 6 Stunden à CHF 280.00
/ 250.00 und Auslagen von CHF 32.60 plus MwSt. geltend, total CHF 1'747.55, was
angemessen erscheint. Die Allmendkommission ist nicht anwaltschaftlich
vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2’000.00 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat der
Bürgergemeinde B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'747.55 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Hasler
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_211/2023 vom 3. September 2024
bestätigt.