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Entscheid

VWBES.2022.224

Pachtlandvergabe

14. März 2023Deutsch32 min

der Nichterfüllung der Anspruchsberechtigung gemäss Allmendreglement ab und teilte

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, Ritter

Koller AG,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement,

Rathaus, Departementssekretariat, 4509 Solothurn,

2. Allmendkommission

der Bürgergemeinde B.___,

3. Bürgergemeinde

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen,

Beschwerdegegner

betreffend Pachtlandvergabe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit «Vertrag für eine verkürzte

Pachtdauer» überliess die Bürgergemeinde B.___ Grundstücke mit einer Fläche von

insgesamt 783.72 Aren an A.___ zur Bewirtschaftung vom 1. Januar 2017 bis

30. September 2020. Dabei wurde vereinbart, dass der Vertrag nach Ablauf

der Pachtperiode als gekündigt gelte.

2. Mit Schreiben vom 30. September

2020 bekundete A.___ gegenüber der Allmendkommission ihr Interesse, die bisher

gepachteten Parzellen vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2026

weiterzupachten.

3. Am 2. Oktober 2020 lehnte die

Allmendkommission die Weiterführung des Pachtverhältnisses mit A.___ aufgrund

der Nichterfüllung der Anspruchsberechtigung gemäss Allmendreglement ab und teilte

ihr keine Pachtflächen mehr zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben,

A.___ erfülle das Wohnsitzerfordernis nicht. Sie wohne in C.___ und nicht in B.___.

Weiter handle es sich auch nicht um einen eigen- resp. selbständig geführten

Betrieb. Die Arbeiten würden primär durch Angestellte des Betriebs in C.___ ausgeführt.

4. Gegen diesen Entscheid erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Zimmermann, am 16. Oktober 2020

Beschwerde beim Bürgerrat der Bürgergemeinde B.___ und beantragte die

Pachtlandzuteilung für die nächste Pachtperiode. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen angegeben, ihr gehörten vier Grundstücke in B.___ und sie wohne in

einer 2-Zimmer-Wohnung auf einem dieser Grundstücke. Selbst wenn sie

wöchentlich zu ihrem Ehemann und den Kindern nach C.___ fahre, könne daraus

nicht geschlossen werden, dass ihr Lebensmittelpunkt nicht in B.___ liege. Sie

führe den Betrieb in B.___ selbständig. Dieser sei unabhängig von jenem in C.___.

5. Auf Intervention der

Allmendkommission, wonach A.___ nicht in der 2-Zimmer-Wohnung ihrer Eltern

wohnen könne, teilte sie, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, im

Wesentlichen mit, sie wohne in einem Wohnwagen im Schopf des Hofes. Es sei zu

beachten, dass das fragliche Pachtland Grundlage ihrer Existenz darstelle. Ohne

dieses sei ihr Betrieb in B.___ bedroht.

6. Mit Entscheid vom 16. August

2021 wies der Bürgerrat der Bürgergemeinde B.___ die Beschwerde von A.___ ab,

soweit darauf eingetreten wurde.

7.1. Nachdem die Bürgergemeinde B.___ am

22. März 2021 beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Pachtausweisung

eingereicht hatte, wies dieses A.___ mit Urteil vom 10. August 2021 unter

Strafandrohung an, die fraglichen Grundstücke umgehend zu verlassen und diese

in ordnungsgemässem Zustand an die Bürgergemeinde B.___ zurückzugeben. Eine

dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom

22. September 2021 ab.

7.2. Mit Vereinbarung vom

29. September bzw. 7. Oktober 2021 einigten sich die Bürgergemeinde B.___

und A.___, dass die Vollstreckung des Urteils betreffend Pachtlandausweisung

bezüglich der Flächen, auf denen noch Zuckerrüben und Körnermais angepflanzt

seien, bis längstens Ende Oktober 2021 aufgeschoben werde. Danach gingen die

Grundstücke zurück an die Bürgergemeinde und A.___ habe spätestens ab

1. November 2021 kein Recht mehr, die Grundstücke zu bewirtschaften. A.___

verzichtete weiter darauf, das Urteil des Obergerichts vom 22. September

2021 an das Bundesgericht weiterzuziehen. Die Bürgergemeinde verpflichtete sich

dagegen, eine eingereichte Strafanzeige zurückzuziehen und die Parteien

stellten fest, für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis und mit

31. Dezember 2021 über keine Schadenersatzansprüche zu verfügen.

8. Am 10. September 2021 liess A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, beim Volkswirtschaftsdepartement

Beschwerde gegen den Entscheid des Bürgerrats vom 16. August 2021

einreichen und die Zuteilung der fraglichen Parzellen per 1. Oktober 2020

für die Dauer von sechs Jahren beantragen. Im Sinne von vorsorglichen

Massnahmen wurde beantragt, es seien die fraglichen Parzellen ab sofort und

während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens A.___ zur

Bewirtschaftung zu überlassen. Dieser Verfahrensantrag sei superprovisorisch

anzuordnen.

9. Mit Verfügung vom 29. Oktober

2021 wies das Volkswirtschaftsdepartement den Antrag auf Erlass von

vorsorglichen Massnahmen ab und verwies die Verfahrenskosten ins

Hauptverfahren.

10. Gegen diese Verfügung liess A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, am 11. November 2021

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte insbesondere, die

fraglichen Parzellen ab sofort und während der Dauer des Beschwerdeverfahrens

in der Hauptsache A.___ zur Bewirtschaftung zu überlassen.

11. Mit Verfügung vom 15. November

2021 führte das Verwaltungsgericht aus, das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG,

BGS 124.11) kenne kein Superprovisorium. Über die Verfahrensanträge werde nach

Eingang der Akten entschieden.

12. Mit Stellungnahme vom

6. Dezember 2021 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu

Lasten von A.___. Es sei keine Parteientschädigung aufzuerlegen.

13. Die Bürgergemeinde B.___ beantragte

mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

14. Mit Verfügung vom 9. Dezember

2021 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.

15. Mit Urteil vom 10. Januar 2022

wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.___ gegen die Verfügung des

Volkswirtschaftsdepartements vom 29. Oktober 2021 ab mit der Begründung, auf

die Beschwerde sei zwar einzutreten, da ihr sonst – dürfte A.___ das Pachtland,

welches eine nicht unerhebliche Grösse aufweise, während der Dauer des

Verfahrens nicht mehr bewirtschaften – Ernteausfälle entstünden, welche nicht

nachgeholt werden könnten und somit ein erheblicher Nachteil entstünde, der

nicht wiedergutgemacht werden könne. Allerdings sei aber die vorsorgliche

Pachtland­zuteilung aufgrund der negativen Hauptsachenprognose nicht angezeigt.

Nach summarischer Prüfung der Akten könne nicht davon ausgegangen werden, dass A.___

die Voraussetzungen gemäss Allmendreglement erfüllen würde, um als Pächterin an­spruchsberechtigt

zu sein. Durch die Verweigerung der vorsorglichen Pachtland­zuteilung werde der

Ausgang des Verfahrens nicht präjudiziert, da dies nicht bedeute, dass die

Felder weiterverpachtet und durch andere angepflanzt würden. Umgekehrt würde

jedoch durch die vorsorgliche Pachtlandzuteilung an A.___ ein gewisses Präjudiz

geschaffen, indem die Felder von A.___ nach der Bepflanzung durch sie wieder

für eine gewisse Dauer nicht mehr zur Verfügung stünden. Die Voraussetzungen

zur Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen seien somit klar nicht

erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

16. Mit Entscheid vom 7. Juni 2022

wies das Volkswirtschaftsdepartement die Beschwerde der Beschwerdeführerin

gegen den Entscheid des Bürgerrats vom 16. August 2021 ab, auferlegte ihr die

Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 und sprach ihr keine Parteientschädigung

zu.

17. Gegen den Entscheid des

Volkswirtschaftsdepartements vom 7. Juni 2022 liess A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, am 20. Juni

2022 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und stellte sinngemäss das

Hauptrechtsbegehren, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Entscheide der

Vorinstanzen seien aufzuheben und die genannten Parzellen seien ab

1. Oktober 2020 für die Dauer von sechs Jahren an die Beschwerdeführerin zu

verpachten. Eventualiter seien in Gutheissung der Beschwerde die Entscheide der

Vorinstanzen aufzuheben und das Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.

MwSt.). Die Bürgergemeinde B.___, die Allmendkommission und das

Volkswirtschaftsdepartement schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

18. Für die Ausführungen der Vorinstanz

und der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im

Folgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz führt in ihrem

Entscheid vom 7. Juni 2022 im Wesentlichen aus, dass der massgebende Grund

für die Nichtverlängerung des Pachtverhältnisses zwischen der Allmendkommission

der Bürgergemeinde B.___ und der Beschwerdeführerin darin liege, dass diese die

im Allmendreglement vorgesehene Wohnsitzpflicht in der Bürgergemeinde nicht

erfülle. Der relevante Wohnsitz sei der zivilrechtliche und Abklärungen hätten

ergeben, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin nicht in B.___

liege.

2.2

Auch seien keine von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausstandsgründe in Bezug auf die

Mitglieder der Allmendkommission und des Bürgerrats gegeben gewesen. Die

Vorinstanz bezieht sich dabei insbesondere auf § 117 Abs. 3 GG

(Gemeindegesetz, BGS 131.1) und die darauf basierende langjährige Praxis

des Regierungsrates, wonach es aufgrund der vielgestaltigen Beziehungen unter

Einwohnern bei mittleren und kleineren Gemeinden nicht anginge, den Umfang der

Ausstandsgründe allzuweit auszudehnen, um letztlich nicht die Tätigkeit der

Behörden und deren Mitgliederrekrutierung allzu stark zu erschweren. Eine

extensive Auslegung von § 117 GG hätte zur Folge, dass ständig jemand

abtretungspflichtig wäre. Dies würde die Behördentätigkeit unzumutbar

beeinträchtigen und die Beschlussfähigkeit in den Gemeinden lähmen.

2.3

Weiter sei der von der

Beschwerdeführerin ins Feld geführte Vertrauensgrundsatz nicht verletzt worden.

Der Pachtvertrag vom 15. Februar 2017 sei befristet gewesen und habe den

unmissverständlichen Hinweis enthalten, dass der Vertrag nach Ablauf der

Pachtperiode als gekündigt gelte. Eine einmalige Zuteilung von Pachtland könne

kein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerin begründen.

2.4

Was die von der Beschwerdeführerin

geltend gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots anbelange, könne eine

reglementswidrige Pachtlandzuteilung keinen Anspruch der Beschwerdeführerin

begründen, ebenfalls abweichend vom Allmendreglement behandelt zu werden.

2.5

Die Vorinstanz kommt zum Schluss,

dass der Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde B.___ vom 16. August 2021

rechtens gewesen sei.

3.1

Grundsätzlich wiederholt die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 20. Juni

2022.

das, was sie bereits vor den Vorinstanzen vorgebracht hat. Sie führt im

Wesentlichen aus, dass der Bürgerrat eine unabhängige Beschwerdeinstanz im

Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) darstellen sollte. Diese Unabhängigkeit

setze voraus, dass die Behörde unabhängig und unparteiisch entscheiden könne

und ein faires Verfahren durchgeführt werde. Vorliegend habe der Bürgerrat aber

gegen die Grundprinzipien von Art. 30 Abs. 1 BV verstossen.

Vorliegend sei nicht § 117 Abs. 3 GG anwendbar, sondern dessen

Abs. 1. Bei sämtlichen Mitgliedern der Allmendkommission und des

Bürgerrats liege ein persönliches Interesse vor, da die Mitglieder selbst über

Pachtland der Bürgergemeinde B.___ verfügten und deren Chance auf Zuteilung von

weiterem Pachtland bei einem für die Beschwerdeführerin negativen Entscheid

erhöht würden. Dies habe klar eine Ausstandspflicht zur Folge. Weiter seien

Mitglieder des Bürgerrats am Ausweisungsverfahren beteiligt gewesen und hätten

aufgrund Befangenheit in den Ausstand treten müssen.

3.2

Ferner sei mit Blick auf die Art

und Weise der Beweiserhebung sowie die Beweiswürdigung das Recht der

Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren sowie das rechtliche Gehör verletzt

worden. D.___ habe Auskünfte eingeholt, ohne dass dies der damalige

Bürgerratspräsident E.___ gewusst hätte. Zudem sei kein einziges von der

Beschwerdeführerin beantragtes Beweismittel erhoben und berücksichtigt worden. Die

schriftliche Auskunft von F.___ und diejenige von der Einwohnergemeinde C.___

vom 12. März 2021 seien unrechtmässig nicht berücksichtigt worden. Die

Allmendkommission und der Bürgerrat hätten aufgrund der schriftlichen Auskunft

und der Wohnsitzbescheinigung vom 12. Oktober 2020 auf einen Wohnsitz der

Beschwerdeführerin in B.___ schliessen müssen. Auch hätte der Bürgerrat mit der

Durchführung des von der Beschwerdeführerin beantragten Augenscheins sowie der

Befragung von ihr ohne Weiteres feststellen müssen, dass sie Wohnsitz in B.___

habe und ihr Lebensmittelpunkt sowie Arbeitsort in B.___ liege. Zudem führe die

Vorinstanz aus, dass der Entscheid des Bürgerrats vom 16. August 2021

unter Ausschluss von D.___ erfolgt sei. Dies ändere aber nichts an der

Tatsache, dass dieser sämtliche Schritte bis zum Entscheid eingeleitet bzw. durchgeführt

habe und damit auf den Entscheid massgeblich habe Einfluss nehmen können. Damit

stehe fest, dass im vorliegenden Verfahren von einer unabhängigen Behörde nicht

ansatzweise die Rede sein könne.

3.3

Weiter habe die Vorinstanz den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pachtland abgelehnt, da sie keinen Wohnsitz

in B.___ habe. Die Beschwerdeführerin halte weiterhin daran fest, dass sie

Wohnsitz in B.___ habe. Der Bürgerrat habe seine Meinungsbildung

schwerpunktmässig auf die schriftliche Auskunft der Eltern der

Beschwerdeführerin gelegt und die von der Beschwerdeführerin offerierten und

ihre Hinweise auf bereits im Recht liegenden Beweismittel unrechtmässig ignoriert.

Der Bürgerrat sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das Verhältnis

zwischen ihr und ihren Eltern seit Jahren stark belastet sei und diese aufgrund

dieser Tatsache keine unabhängige Auskunft geben könnten. Es verstosse gegen

das verfassungsmässige Prinzip der Gleichbehandlung sowie den Anspruch auf ein

faires Verfahren, wenn der Bürgerrat in seiner Rolle als Beschwerdeinstanz von

sich aus und ohne jegliche Grundlage und Begründung dafür, Beweise abnehme, welche

einzig darauf abzielten, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Frage zu

stellen. Die Wohnsitzbescheinigung, als offizielles Dokument, sollte Beweis

genug sein, um ihren Wohnsitz zu beweisen.

3.4

Zudem sei es absolut

unverständlich, wenn der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2017 bereits

Pachtland verpachtet worden sei, sie die Vergabevoraussetzungen des All­mendreglements

somit erfüllt habe, und dies plötzlich nun nicht mehr der Fall sein sollte. Die

Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen dürfen, dass sie die Vergabekriterien

auch im Hinblick auf eine fortgesetzte Pacht der seit dem Jahr 2017 an sie

verpachteten Parzellen erfülle. An den Voraussetzungen zur Pachtlandvergabe

habe sich seither nichts geändert. Auch habe sich an der familiären und

Wohnsituation der Beschwer­deführerin nichts geändert. Es widerspreche dem

verfassungsmässigen Vertrauens­schutz, wenn sie nun – ohne Veränderung der

Voraussetzungen oder der Umstände – die Voraussetzungen für eine

Pachtlandvergabe nicht mehr erfüllen sollte.

3.5

Schliesslich werde der Grundsatz

der Gleichbehandlung verletzt. Pachtland sei an andere Pachtlandbewerber

verpachtet worden, obschon diese die Voraussetzungen nicht erfüllt hätten. Mit

Blick auf die Akten der letzten zehn Jahre sei zu den bisherigen

Pachtlandvergaben ersichtlich, dass die Allmendkommission gegenüber den anderen

und Bewerbern niemals nähere Abklärungen betreffend deren Wohnsitz oder

sonstige Anforderungen (z.B. Anzahl SAK) getätigt worden seien. Hätten solche

Überprüfungen stattgefunden, wären diese in den Protokollen der

Allmendkommission vermerkt. Solche Bemerkungen seien nicht ersichtlich.

3.6

Zu guter Letzt könne festgehalten werden,

dass selbst die Bürgergemeinde B.___ davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin

in B.___ wohne. So habe die Bürgergemeinde B.___ die Beschwerdeführerin

höchstpersönlich und mit korrekter Adresse am Wohnsitz der Beschwerdeführerin

in B.___ zum Bürger-Brunch eingeladen. Wäre die Bürgergemeinde der Ansicht, der

Wohnsitz der Beschwerdeführerin liege in C.___, wäre das Schreiben an diese

Adresse verschickt worden.

3.7

Die Beschwerdeführerin fasse

zusammen, dass sie nachweislich Wohnsitz in B.___ habe und damit Anspruch auf

Zuteilung des ihr verweigerten Pachtlandes.

4.1

Vorliegend ist insbesondere zu

prüfen, ob die Allmendkommission mit ihrem Entscheid vom 2. Oktober 2020, der

Beschwerdeführerin kein Pachtland mehr zuzuteilen, rechtens gehandelt hat.

4.2

Gemäss Ziff. 3.2. lit. d des

Allmendreglements B.___ ist für die Zuteilung von Pachtland vorausgesetzt, dass

der Pächter Bürger von B.___ ist und während der ganzen Vertragsdauer Wohnsitz

in B.___ hat. Die Allmendkommission wies der Beschwerdeführerin nach Ende ihres

Pachtvertrags am 30. September 2020 kein Pachtland mehr zu, insbesondere

mit der Begründung, sie erfülle das Wohnsitzkriterium nicht. Die

Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde insbesondere auf die

Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung, des fairen Verfahrens,

des rechtlichen Gehörs und bringt Ausstandsgründe gegen Mitglieder sowohl der

Allmendkommission als auch des Bürgerrats vor.

4.3.1

Die Ausstandsbestimmungen sind in

§ 117 GG und § 46 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde B.___

(Stand: 1. Januar 2017) geregelt. Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte

haben insbesondere dann in den Ausstand zu treten, wenn sie selbst an der zu

behandelnden Angelegenheit ein persönliches oder materielles Interesse besitzen

(§ 46 Abs. 1 lit. a) oder wenn sie sich schon in anderer amtlicher

Stellung oder aufgrund eines privatrechtlichen Mandats mit der Sache befasst

haben (§ 46 Abs. 1 lit. b). Bei Geschäften, welche die ganze

Gemeinde oder Teile davon, andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder

eine allgemein umschriebene Mehrheit von Personen betreffen, namentlich bei

rechtsetzenden Erlassen, besteht keine Abtretungspflicht (§ 46 Abs. 3).

4.3.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind Ausstandsgründe so früh als möglich, d.h. nach deren

Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen. Wer zunächst

stillschweigend den Abschluss des Verfahrens abwartet und erst dann auf dem

Rechtsmittelweg gegen den Entscheid interveniert, wenn dieser zu seinen

Ungunsten ausgefallen ist, verstösst gegen den in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten

Grundsatz von Treu und Glauben. Solches Verhalten sanktioniert das

Bundesgericht mit der Verwirkungsfolge: Die Rüge der verletzten

Ausstandsbestimmung ist im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid selbst

nicht mehr zugelassen. Freilich muss die Verfahrenspartei überhaupt erst in die

Lage versetzt werden, ihre Rügeobliegenheit wahrzunehmen. Zu diesem Zweck orientiert

die Behörde frühzeitig über ihre Zusammensetzung. Soweit sich diese

Informationen aus dem Internet oder anderen öffentlich leicht zugänglichen

Quellen erschliessen lassen, ist deren Konsultation zumutbar und hat die

Behörde ihre diesbezügliche «Bringschuld» erfüllt. In den übrigen Fällen ist

eine individuelle Bekanntgabe in schriftlicher oder mündlicher Form

unerlässlich. Die unterlassene Bekanntgabe der Besetzung der Behörde hat zur

Folge, dass eine allfällige Befangenheit nachträglich noch im Beschwerdeverfahren

gerügt werden kann. Die Rügeobliegenheit der Verfahrenspartei steht im

Spannungsverhältnis zur Pflicht der Behörde, Ausstandsgründe von Amtes wegen zu

berücksichtigen. Das Bundesgericht ist geneigt, diesen Widerspruch zulasten der

Verfahrenspartei aufzulösen, indem es hauptsächlich auf die Bindung der

Privaten an den Grundsatz von Treu und Glauben abstellt (Feller

Reto/Kunz-Notter Pandora, in: Auer Christoph/Müller Markus/Schindler Benjamin

(Hrsg.), VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl.,

Zürich/St. Gallen 2019, Art. 10 N 37).

4.3.3

Der Entscheid der

Allmendkommission B.___ erging am 2. Oktober 2020. Erst neun Monate nach

dem Entscheid, konkret am 19. Juli 2021 (vgl. Urkunde Nr. 45), bringt

die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass die Mitglieder der Allmendkommission

in den Ausstand hätten treten müssen, da sie angeblich ein persönliches

Interesse am Ausgang des Entscheids gehabt hätten, zumal die Mitglieder selbst

über Pachtland der Bürgergemeinde verfügten und ihre Chance auf Zuteilung von

weiterem Pachtland durch einen abweisenden Entscheid erhöht würde. Angebliche

Ausstandsgründe brachte die Beschwerdeführerin nicht einmal in ihrer Beschwerde

an den Bürgerrat vom 16. Oktober 2020 vor. Die Zusammensetzung der

Allmendkommission war bereits vor Erlass des Entscheids bekannt, zumal sich

diese aus dem Internetauftritt der Bürgergemeinde B.___ ergibt (vgl. https://www.buergergemeinde-B.___.ch/[...],

zuletzt besucht am 1. März 2023). Die Beschwerdeführerin hätte bereits vor

dem Entscheid die Ausstandsgründe geltend machen können.

4.3.4

Dasselbe gilt für die Mitglieder

des Bürgerrats. Mit der Beschwerde an den Bürger­rat vom 16. Oktober 2020

wusste sie, welche Personen über ihre Beschwerde ent­scheiden werden (siehe

Internetauftritt der Bürgergemeinde B.___). Erstmals mit Ein­gabe vom

28.

Mai 2021 (Urkunde Nr. 41) stellte die Beschwerdeführerin den

Verfahrens­antrag, wonach diejenigen Mitglieder des Bürgerrats, welche im

Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen betreffend Pachtausweisung

beteiligt gewesen seien, be­fangen seien und in den Ausstand zu treten hätten.

Das Verfahren um Pachtausweisung wurde von der Bürgergemeinde – vertreten durch

Mitglieder des Bürgerrats – bereits am 22. März 2021 eingeleitet.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerde­führerin von einem

allfälligen Ausstandsgrund gewusst. Weshalb sie diesen erst zwei Monate später

geltend macht, legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich. Ohnehin wäre

fraglich, ob in Bezug auf E.___, damaliger Präsident des fünfköpfigen

Bürgerrats, ein Ausstandsgrund gegeben gewesen wäre. Beim Verfahren um

Ausweisung handelt es sich um ein zivilrechtliches Verfahren, wobei es nicht um

einen materiellen Entscheid geht, d.h. eine Willensbildung in Bezug auf den

Inhalt gar nicht notwendig ist. Der Pachtvertrag lief aufgrund der Befristung

aus, weshalb kein Vertrag mehr bestand und die Bürgergemeinde aufgrund dessen

ein Ausweisungsverfahren einleitete. Beim hier relevanten Verfahren hingegen

handelt es sich um die Frage, ob die Nichtzuteilung von Pachtland an die

Beschwerdeführerin rechtens war, wobei es sich um ein öffentlich-rechtliches

Verfahren handelt.

4.3.5

Sodann machte die

Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. Juli 2021 an den Bürgerrat (Urkunde

Nr. 45) Ausstandsgründe gegen weitere Personen des Bürgerrats geltend, da diese

als Landwirte ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten. Auch

diesbezüglich ist unklar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits mit der

Beschwerde an den Bürgerrat vom 16. Oktober 2020 die Ausstandsgründe

vorbrachte. Dass die Beschwerdeführerin nichts unversucht lässt, gegen die zu

ihren Ungunsten ausgefallenen Entscheide vorzugehen, ist verständlich, doch

kann sie in ihrem Verhalten nicht geschützt werden. Sobald eine Stellungnahme,

ein Schreiben, eine Beweisabnahme oder ein Entscheid zuungunsten der Beschwerdeführerin

ausfielen, führte sie Ausstandsgründe gegen die betroffenen Personen ins Feld.

Dies zeigt sich am Beispiel von D.___. Die Beschwerdeführerin machte gegen ihn

erst dann Ausstandsgründe geltend – D.___ habe als Landwirt und Pächter von

Land der Bürgergemeinde B.___ ein Eigeninteresse am Ausgang des Entscheids –

als er anscheinend als Vize-Präsident hinter dem Rücken des

Bürgerratspräsidenten Beweise erhoben habe (Urkunde Nr. 45). Allerdings

wusste die Beschwerdeführerin ja bereits vorher um seine Stellung als Landwirt

und um sein angebliches Eigeninteresse. Im Lichte der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge nicht gehört werden,

da diese verwirkt ist. Im Übrigen reicht es nicht, wenn die Beschwerdeführerin

pauschal den Antrag stellt, sämtliche Mitglieder des Bürgerrats, welche selbst

bereits über Pachtland von der Bürgergemeinde B.___ verfügten, hätten in den

Ausstand zu treten. Mit D.___ erwähnt sie konkret mit Namen ein einziges

Mitglied des Bürgerrats, das anscheinend ein persönliches Interesse am Ausgang

des Verfahrens habe. Ob ein Ausstandsgrund gegeben gewesen wäre, kann

offenbleiben, da sie ihre Rüge zu spät vorbrachte und D.___ unbestrittenermassen

ohnehin nicht am Entscheid mitwirkte. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass

D.___ sämtliche Schritte bis zum Entscheid begleitet bzw. durchgeführt habe und

damit auf den Entscheid massgeblich habe Einfluss nehmen können, ist nicht zu

hören. Welche Schritte dies gewesen sein könnten, ist unklar und wird nicht

dargelegt. Der Bürgerrat würdigte sämtliche Beweise, im Übrigen auch die von

der Beschwerdeführerin verlangten, aber abgewiesenen Beweiserhebungen, worauf

später noch zurückzukommen sein wird. Der Bürgerrat stützte sich nicht (nur)

auf Beweise, die D.___ eingeholt hat. Ohnehin wäre D.___ als Mitglied eines

fünfköpfigen Gremiums nicht in der Lage, den Mehrheitsbeschluss des Bürgerrats

zu seinen Gunsten sowie zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu beeinflussen.

Dass im Übrigen die Trennlinien zwischen den beiden Behörden nicht gegeben

wäre, ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin, als die Allmendkommission mit ihr im Jahr 2017 den Vertrag

schloss, (verständlicherweise) auch keine Ausstandsgründe vorbrachte. Allerdings

verstösst sie gegen Treu und Glauben, wenn sie nun, sobald zu ihren Ungunsten

entschieden wird, Ausstandsgründe geltend macht.

4.3.6

Zusammengefasst ist festzuhalten,

dass die Beschwerdeführerin gegen Treu und Glauben verstösst, wenn sie ihre

Rüge der Ausstandspflicht erst zwei Monate nach Kenntnis bzw. sogar erst neun

Monate nach Erlass des Entscheids geltend macht.

4.4.1

Die Beschwerdeführerin macht

weiter geltend, dass ihr Recht auf ein faires Verfahren und ihr rechtliches

Gehör durch die Art und Weise der Beweiserhebung und Beweiswürdigung verletzt

worden sei. Konkret habe der Bürgerrat als Beschwerdeinstanz von sich aus und

ohne jegliche Grundlage Beweise abgenommen, welche einzig darauf abzielten,

ihre Ausführungen in Frage zu stellen und auch die Allmendkommission in keiner

Weise die Einholung solcher Beweismittel verlangt habe. Zu beachten sei ferner,

dass derartige Beweismittel nur eingeholt werden dürften, wenn sie als Beschwerdeführerin

die einzelnen konkreten schriftlichen Auskünfte im Voraus genau kenne und sich

dazu habe äussern können. Eine Einholung von schriftlichen Auskünften ohne

vorgängige Möglichkeit der Stellungnahme durch die Parteien sei nicht zulässig

und führe zur Unverwertbarkeit von derartig erhobenen Beweismitteln.

4.4.2

Die Beschwerdegründe und das

Verfahren bei gemeindeinternen Beschwerden richten sich gemäss § 203 GG

vorliegend nach dem VRG. Gemäss § 14 VRG werden die Verwaltungsbehörden

(zu welchen gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a VRG auch die

Verwaltungsbehörden der [Bürger-]Gemeinden zählen) im Rahmen ihrer Amtspflicht

von Amtes wegen tätig. Sie nehmen die zur Abklärung des Sachverhaltes

notwendigen Erhebungen selbständig vor und wenden das Recht von Amtes wegen an.

Sie sind gestützt auf § 15 VRG berechtigt, zur Feststellung des

Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden

beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte

einzuholen.

4.4.3

Damit besteht sehr wohl eine

Grundlage, dass der Bürgerrat von sich aus, d.h. ohne entsprechenden Antrag der

Parteien, Beweise abnehmen und schriftliche Auskünfte einholen durfte. Zudem

teilte der Bürgerrat mit Verfügung vom 10. März 2021 der

Beschwerdeführerin mit, dass sie gestützt auf die von der Beschwerdeführerin

eingereichten Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 entschieden habe, von

Amtes wegen weitere Beweise abzunehmen (Urkunde Nr. 35). Sie listete in

der Verfügung konkret auf, welche Beweismittel sie zu erheben vorgesehen hat.

Der Beschwerdeführerin wurde damit genug Gelegenheit gegeben, sich zu den

vorgesehenen Beweisabnahmen zu äussern. Dies tat sie allerdings erst mit

Schreiben vom 28. Mai 2021 (Urkunden Nrn. 37 bis 41). Es grenzt an

Rechtsmissbrauch, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen,

wenn sie selbst trotz Kenntnis der vorgesehenen Beweiserhebung untätig blieb. Sodann

erhielt die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2021

Gelegenheit, zu den eingeholten Beweismitteln Stellung zu nehmen und

Schlussbemerkungen einzureichen. Der Beschwerdeführerin wäre es freigestanden,

Ergänzungsfragen an die befragten Ämter / Personen zu stellen und damit

Einfluss auf das Beweisergebnis zu nehmen. Auch dies tat sie nicht. Dass die

erhobenen Beweise einzig darauf abgezielt hätten, ihre Ausführungen in Frage zu

stellen, trifft nicht zu. Vielmehr wurden die Fragen bewusst sehr neutral und

keineswegs tendenziös bzw. suggestiv formuliert. Die Antworten hätten genauso

gut zu ihren Gunsten ausfallen können. Etwas Anderes kann den Akten nicht

entnommen werden. Weiter ist das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte

Argument, dass kein einziges von ihr beantragtes Beweismittel erhoben bzw.

berücksichtigt worden sei, nicht zu hören. Das rechtliche Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV) umfasst das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und formrichtig

angebotenen, erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 140 I 99

E. 3.4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein

Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits

abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in

vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des

Bundesgerichts 2C_113/2021 vom 22. Dezember 2021). Vorliegend kam die

Allmendkommission zum Schluss, dass insbesondere der von der Beschwerdeführerin

beantragte Augenschein und ihre Befragung nichts am Beweisergebnis geändert

hätte bzw. nicht geeignet gewesen wäre, die hier massgebenden Wohnverhältnisse

nachzuweisen, weshalb sie den Beweisantrag abwies. Dieses Vorgehen ist nicht zu

beanstanden. Ein Augenschein hätte nicht Aufschluss darüber geben können, wo

der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin tatsächlich liegt, zumal die

Beschwerdeführerin sich auf den Augenschein hätte vorbereiten können. Ausserdem

wären für die entsprechende Feststellung ohnehin die Verhältnisse vom Oktober

2020.

massgebend gewesen.

4.5.1

Ferner beruft sich die

Beschwerdeführerin auf das Gleichbehandlungsgebot. G.___ sei Mitglied der Allmendkommission

und bewirtschafte Pachtland der Bürgergemeinde. Er habe aber keinen Wohnsitz in

B.___ sondern im über 40 Fahrminuten entfernten H.___. Die Allmendkommission

habe nicht überprüft, wo G.___ seinen Wohnsitz habe.

4.5.2

Nach der Rechtsprechung geht der

Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf

die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen

Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der

Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz

behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder

in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn

dagegen die Behörde die Aufgabe der in anderen Fällen geübten gesetzwidrigen

Praxis ablehnt, kann der Bürger oder die Bürgerin verlangen, dass die

gesetzwidrige Begünstigung, die den Dritten zuteil wird, auch ihm bzw. ihr

gewährt werde, soweit dies nicht andere legitime Interessen verletzt. Die

Anwendung der Gleichbehandlung im Unrecht setzt als Vorbedingung voraus, dass

die zu beurteilenden Sachverhalte identisch oder zumindest ähnlich sind (Urteil

des Bundesgerichts 2C_681/2020 vom 25. Juni 2021, E. 5.2).

4.5.3

Vorliegend ergibt sich aus den

Akten nicht, dass die Allmendkommission in rechtswidriger Art und Weise

Pachtland an Personen vergeben hat, die die Voraussetzungen des

Allmendreglements nicht erfüllten. Im Übrigen wird als Wohnadresse von G.___ im

Internetauftritt der Bürgergemeinde B.___ eine Adresse in B.___ angegeben (vgl.

https://www.buergergemeinde-B.___.ch/[...], zuletzt besucht am 1. März 2023).

Doch sogar wenn die Allmendkommission in rechtswidriger Weise die Wohnadresse von

G.___ oder sonstige Anforderungen, wie z.B. die Anzahl SAK nicht überprüft

hätte, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Denn es

besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Auch

bestehen keine Hinweise darauf, dass die Allmendkommission inskünftig nicht

reglementskonform entscheiden und an einer bewusst rechtswidrigen Praxis –

falls denn eine solche bestehen sollte – festhalten wolle.

4.6.1

Die Beschwerdeführerin beruft

sich weiter auf den Vertrauensschutz. Sie habe im Jahr 2017 die Voraussetzungen

des Allmendreglements erfüllt. Gestützt darauf habe die Allmendkommission mit

ihr einen Pachtvertrag geschlossen. Die Verhältnisse hätten sich seither nicht

verändert. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass sie die Vergabekriterien im

Hinblick auf eine fortgesetzte Pacht erfülle.

4.6.2

Der in Art. 9 BV verankerte

Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen

Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten

Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges Verhalten der Behörden,

das bestimmte Erwartungen zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts

8C_458/2021 vom 25. Januar 2022, E. 3.2).

4.6.3

Nicht ersichtlich ist, inwiefern

sich die Allmendkommission widersprüchlich verhalten hätte oder die

Beschwerdeführerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass ihr erneut Pachtland

zugeteilt wird. Die Bürgergemeinde B.___ schloss mit der Beschwerdeführerin einen

befristeten Vertrag für eine verkürzte Pachtdauer (1. Januar 2017 bis

30.

September 2020; Urkunde Nr. 4) ab. Der Vertrag enthält den

unmissverständlichen Hinweis, dass jener nach Ablauf der Pachtperiode als

gekündigt gelte. Die Beschwerdeführerin durfte nicht darauf vertrauen, dass der

Vertrag für die neue Pachtperiode erneuert wird. Sie musste sich – im Gegenteil

– dem Risiko der Ablehnung einer Vertragsverlängerung bewusst sein. Alleine aus

der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin vormals Pachtland zugeteilt wurde,

lässt sich keine Vertrauensgrundlage schaffen. Die Zuteilungskriterien sind vor

jeder Vergabe zu prüfen. Zudem ist stets damit zu rechnen, dass auch Dritte die

im Allmendreglement genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und ihnen das

Pachtland zugeteilt wird. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen,

inwiefern vorliegend eine behördliche Zusicherung eine Vertrauensgrundlage

geschaffen haben soll und kann sich daher nicht auf den Vertrauensschutz

berufen.

4.7.1

Was nun das Kriterium des

Wohnsitzes betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Ziffer 3.2 lit. d

des Allmendreglements sieht als persönliche Voraussetzung eines Pächters für

die Anspruchsberechtigung von Pachtland vor, dass der Pächter Bürger von B.___

ist und während der ganzen Vertragsdauer in B.___ Wohnsitz hat. Wohnsitz und

Aufenthalt einer Person richten sich nach dem Zivilrecht (§ 5 Abs. 1 GG;

Art. 5 Abs. 1 Gemeindeordnung). Der zivilrechtliche Wohnsitz ist in

Art. 23 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geregelt,

wonach sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte befindet, wo sie sich mit der

Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder

Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich

allein keinen Wohnsitz. Art. 23 Abs. 1 ZGB stellt zwei Kriterien auf, welche

kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine handlungsfähige Person an einem

bestimmten Ort Wohnsitz hat: objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv

Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene

Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist,

ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als

sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich

der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Daniel Staehelin in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 23 ZGB N 5). Bei verheirateten

Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am

Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort. Dies gilt auch für diejenigen

Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach

Hause fahren sowie für den Geschäftsmann, welcher die grössere Zeit des Jahres

im Ausland verbringt. Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz,

wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht

wird. Lässt die Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr

pro Monat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie. Befindet sich

der Arbeitsort im Ausland und bleibt die Familie in der Schweiz, sind weniger

Besuche erforderlich, falls aufgrund der zeitlichen Beschränkung des

Auslandseinsatzes eine Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland überhaupt in

Betracht kommt. Lässt die Arbeitszeit eine allwöchentliche Rückkehr an den

Familienort zu, wird diese Möglichkeit indes nicht regelmässig wahrgenommen, so

befindet sich der Wohnsitz am Arbeitsort (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 N

11). Wer sich auf das Bestehen eines bestimmten Wohnsitzes beruft, hat dies zu

beweisen. Da die Absicht dauernden Verweilens nur noch insofern von Bedeutung

ist, als sie sich im Bestehen des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen

manifestiert, muss nur dieser nachgewiesen werden. Als Beweis hierfür können

alle typischen Sachverhalte vorgebracht werden, welche das Bestehen eines

Lebensmittelpunkts vermuten lassen. (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 28

f.). Indizien, nicht aber genügende Beweise für die Erlangung zivilrechtlichen

Wohnsitzes sind: die Hinterlegung der Papiere, die erlangte

Niederlassungsbewilligung, die Zahlung von Steuern, die Haltung der

Verwaltungsbehörden, die Ausübung der politischen Rechte. So ist es möglich,

dass Studierende am Studienort ihr Stimmrecht ausüben, ohne dort

zivilrechtlichen Wohnsitz zu haben (Tuor Peter/Schnyder Bernhard/Schmid

Jörg/Jungo Alexandra, ZGB - Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl.,

Zürich - Basel - Genf 2015, S. 86).

4.7.2

Die Beschwerdeführerin ist

verheiratet und hat mit ihrem Ehemann zwei minderjährige Kinder, die allesamt

in C.___ wohnen (Urkunde Nr. 38). Die Beschwerdeführerin behauptete

ursprünglich, auf ihrem Grundstück in B.___ eine 2-Zimmer-Wohnung zu bewohnen

und damit objektiv physischen Aufenthalt in B.___ sowie die Absicht dauernden

Verbleibens zu begründen (Beschwerde an den Bürgerrat vom 16. Oktober 2020, Urkunde

Nr. 31, S. 3). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 behauptete

sie, seit April 2017 aufgrund des bestehenden Konflikts mit ihren Eltern in

einem Wohnwagen in ihrem Schopf auf dem [...]hof unterzukommen (Urkunde

Nr. 34). Diesen offensichtlichen Widerspruch vermag die Beschwerdeführerin

nicht aus der Welt zu räumen und ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass ihr

Lebensmittelpunkt eben gerade nicht in B.___ liegt. Sogar wenn sie ab und zu –

oder sogar wochenweise – im Wohnwagen übernachten sollte, ist damit nicht erwiesen,

dass sich auch ihr Lebensmittelpunkt da befinden sollte. Ohnehin ist fraglich,

wieso sich ihr Lebensmittelpunkt bei den Eltern, mit denen sie gemäss ihren eigenen

Aussagen im Konflikt steht, und nicht bei ihrem Ehemann und Kindern in C.___

befinden sollte. Die Eltern der Beschwerdeführerin teilten dem Bürgerrat auf

Aufforderung mit Schreiben vom 27. April 2021 mit, dass ihnen nicht

bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin seit der Hofübernahme im Jahr 2015

eine Nacht auf dem [...]hof verbracht habe (Urkunde Nr. 38). Daraufhin

behauptete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2021, dass

der Bürgergemeinde nachweislich bekannt sei, dass zwischen ihr und ihren Eltern

ein Konflikt bestehe und insbesondere der Vater mit allen Mitteln versuche, die

Beschwerdeführerin zu schikanieren (Urkunde Nr. 45). Dies ergibt sich aus

den Akten nicht. Die Eltern der Beschwerdeführerin teilten sachlich ihre

Wahrnehmung mit, ohne zusätzliche unnötige oder schikanöse Bemerkungen zu

machen. Dass die Beschwerdeführerin in B.___ offenbar ihre Schriften hinterlegt

hat und dort Steuern zahlt, sind zwar beides Indizien, doch reichen sie für

sich alleine nicht aus, um den zivilrechtlichen Wohnsitz als erwiesen

anzusehen. Generell scheint es als konstruiert, als Verheiratete und Mutter von

zwei kleinen Kindern in einem (nur) 40 Autominuten entfernten Dorf zu leben, in

einem spärlich eingerichteten Wohnwagen, welcher sich in einem Schopf befindet.

Die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde B.___ gab zudem mit Schreiben vom

22.

März 2021 (Urkunde Nr. 38) an, dass der Wohnwagen der

Beschwerdeführerin gar nicht baubewilligt sei. Ob die Beschwerdeführerin

aufgrund dessen in B.___ im Wohnwagen überhaupt Wohnsitz begründen kann, ist

fraglich. Schliesslich ist festzuhalten, dass weitere Indizien dafür sprechen,

dass sie ihren Lebensmittelpunkt in C.___ und nicht in B.___ hat. Ihr

Facebook-Eintrag, wonach sie in C.___ Wohnsitz habe, vermag zwar für sich

alleine nicht den Lebensmittelpunkt in C.___ zu bestätigen. Allerdings ist doch

sehr seltsam, in einem privaten Social-Media-Profil einen Wohnsitz anzugeben,

von welchem sie behauptet – abgesehen von ihrer Familie (Mann und zwei Kinder)

– keinerlei Bezug bzw. Beziehung zu haben. Weiter ist auf den von der

Bürgergemeinde B.___ eingereichten «[...]boten» Nr. 2 vom April 2022 zu

verweisen. Im Impressum tritt die Beschwerdeführerin nach wie vor unter der

Adresse in C.___ auf. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin

eingereichten Einladung der Bürgergemeinde B.___ nichts, welche an ihre Adresse

in B.___ geschickt wurde. Wie die Bürgergemeinde B.___ zurecht ausführt, ist

die Beschwerdeführerin nach wie vor unter der Adresse in B.___ gemeldet. Die

Einladung erfolgte mit Massenversand an diejenigen Adressen, die im System / in

der Datenbank verzeichnet sind. Aufgrund der obigen Ausführungen ist erwiesen,

dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in C.___ liegt.

4.7.3

Bei diesem Ergebnis kann

offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin die weiteren Zuteilungsvoraussetzungen

gemäss Allmendreglement (z.B. Anzahl SAK) erfüllt hätte.

5.

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die Allmendkommission zurecht davon ausging, dass die

Beschwerdeführerin mindestens ein Vergabekriterium nicht erfüllte und ihr

deswegen kein Pachtland mehr zuwies. Das Verfahren vor den Vorinstanzen ist

nicht zu beanstanden. Der Entscheid der Allmendkommission vom 2. Oktober

2020.

ist rechtens. Die Erwägungen im Entscheid der Bürgergemeinde vom

16.

August 2021 sowie im Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom

7.

Juni 2022 sind nachvollziehbar, schlüssig, sachlich und eingehend

begründet.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen

und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

6.2

Weiter hat die Beschwerdeführerin

als unterliegende Partei in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der Bürgergemeinde B.___ ihre Parteikosten zu

ersetzen. Es liegt eine Ausnahme vom sogenannten Behördenprivileg nach § 77 VRG

vor, da die Bürgergemeinde B.___ als kleine Gemeinde nicht über einen eigenen

Rechtsdienst verfügt und daher berechtigt war, einen Rechtsvertreter

beizuziehen (vgl. SOG 2010 Nr. 20). Die Bürgergemeinde B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen, macht einen Aufwand von 6 Stunden à CHF 280.00

/ 250.00 und Auslagen von CHF 32.60 plus MwSt. geltend, total CHF 1'747.55, was

angemessen erscheint. Die Allmendkommission ist nicht anwaltschaftlich

vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2’000.00 zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat der

Bürgergemeinde B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'747.55 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Hasler

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_211/2023 vom 3. September 2024

bestätigt.