VWBES.2022.226
Entbindung vom Berufsgeheimnis
29. August 2022Deutsch10 min
med. B.___ die Kantonsärztin um Entbindung vom Berufsgeheimnis hinsichtlich ihrer
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Noemi Sprenger,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Entbindung
vom Berufsgeheimnis
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 7. Juni 2022 ersuchte Dr.
med. B.___ die Kantonsärztin um Entbindung vom Berufsgeheimnis hinsichtlich ihrer
Patientin A.___. Diesem Gesuch entsprach das Departement des Innern (DdI) mit
Verfügung vom 21. Juni 2022 und entband Dr. med. B.___ vom
Berufsgeheimnis, um der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
die für die Abklärung der Gefährdungsmeldung betreffend die Tochter von A.___
relevanten Informationen herauszugeben.
2. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Noemi Sprenger, mit Beschwerde vom 24. Juni
2022 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge in der Sache:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom
21. Juni 2022 sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom
21. Juni 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Sie stellte zudem folgende
Verfahrensanträge:
1. Der Beschwerde vom 24. Juni 2022
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Der unterzeichneten Rechtsanwältin seien
die gesamten Verfahrensakten zur Einsichtnahme zuzustellen.
3. Es sei der unterzeichneten
Rechtsanwältin eine angemessene Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung
von mindestens vier Wochen, ab Erhalt sämtlicher Verfahrensakten zu gewähren.
3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
27. Juni 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Am 11. Juli 2022 reichte die
Beschwerdeführerin fristgerecht die ergänzende Beschwerdebegründung ein.
5. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli
2022 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführerin.
6. Mit Eingabe vom 2. August 2022
reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen ein.
7. Das DdI äusserte sich mit Eingabe vom
2. August 2022 erneut.
8. Dr. med. B.___, äusserte sich mit
Stellungnahme vom 7. August 2022 zur Beschwerde.
9. Die Beschwerdeführerin machte am
16. August 2022 bzw. 22. August 2022 weitere Eingaben.
10. Für die Ausführungen der Parteien
wird, soweit nachstehend nicht auf sie einzugehen ist, auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). Im Zusammenhang mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis ist der
Geheimnisherr legitimiert zur Beschwerde gegen die dem Geheimnisträger erteilte
Entbindung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016,
Dispositiv
E. 1.2.2). A.___ ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 40 lit. f Bundesgesetz über
die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11)
wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, das
Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. Diese Bestimmung
enthält selber keine materiellen Vorschriften über das Berufsgeheimnis, sondern
verweist auf die massgebenden anderen Vorschriften, so namentlich auf Art. 321
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Ärzte, die ein Geheimnis
offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie
in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Der Täter
ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des
Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen
Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art.
321 Ziff. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen
Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber
einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_215/2015 vom 16. Juni 2016, E. 3).
3. Im Kanton Solothurn ist das
Departement des Innern für die schriftliche Entbindung vom Berufsgeheimnis
zuständig (vgl. § 16 Abs. 2 lit. b Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Art.
321 Ziff. 2 StGB sieht eine Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder
Aufsichtsbehörde vor, nennt selber aber keine Kriterien, nach denen diese
Bewilligung erteilt oder verweigert werden soll. Nach Rechtsprechung und
Literatur ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei
die Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender
privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist bzw. die Interessen an der
Entbindung klar überwiegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_215/2015 vom 16. Juni
2016, E. 3).
4.1 Dr. med. B.___ ist als Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie tätig. Ihr Gesuch, gegenüber der zuständigen
KESB von der beruflichen Schweigepflicht entbunden zu werden, begründete sie
sinngemäss damit, dass ihre Informationen der KESB ermöglichen sollen, aufgrund
der psychischen Störung der Beschwerdeführerin die notwendigen Abklärungen,
insbesondere die Einschätzung des Kindeswohls der Tochter, vorzunehmen. Die
Beschwerdeführerin sei am 19. Mai 2022 zum Erstgespräch erschienen und sie
habe diese innert 14 Tagen vier Mal gesehen, davon einmal auch mit ihrer EMDR
Traumatherapie Supervisorin, weil sie die Beschwerdeführerin so akut belastet
erlebt habe und in Sorge um das Kind gewesen sei. Sie habe die
Beschwerdeführerin jedes Mal schwergradig beeinträchtigt erlebt, habe nach dem
Erstgespräch aus Sorge vor einer akuten Suizidalität mehrmals mit ihr telefoniert.
In ihrer Praxis habe sie einmal ohne Kind einen kurzen stupurösen Zustand
gezeigt, der sich dann am nächsten Tag mit der Tochter auf dem Schoss wiederholt
und sie veranlasst habe, die Mutter mit dem Baby per fürsorgerische
Unterbringung in die Psychiatrische Klinik Solothurn zu schicken. Wie schon
einmal im Januar 2022 geschehen, sei die Beschwerdeführerin nach der
fürsorgerischen Unterbringung vom Partner gegen Unterschrift abgeholt worden. Aufgrund
der ihr vorliegenden Informationen gehe sie diagnostisch von einer schweren
psychiatrischen Störung, einer dissoziativen Identitätsstörung (F44.81) bei der
Beschwerdeführerin aus, welche als Symptom verschiedene persönliche
Erscheinungsbilder der Patientin beinhalte, welche sich auch auf das Kind
ausweiten könne (Münchhausen by Proxi). Die Beschwerdeführerin wolle keinen
Kontakt zu Angehörigen, vor allem nicht zur Mutter, was darauf hindeute, dass
es sich auch um ein systemisches Problem handeln könnte, was die Lage noch
weiter erschwere. Der Hausarzt, der die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren
betreue, kenne den Vater des Kindes und die Grosseltern nicht, die das Kind
aber auch betreuten. Die zusammengekommenen Informationen seien so
beunruhigend, dass eine Gefährdungsmeldung an die zuständige KESB aus ihrer
Sicht nötig sei.
4.2 Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid, die KESB sei im vorliegenden Fall für die korrekte
Wahrnehmung ihres behördlichen Auftrags, konkret für die Abklärung einer
allfälligen Kindeswohlgefährdung, zwingend auf die medizinisch-therapeutischen
Informationen betreffend die Kindsmutter angewiesen. Das öffentliche Interesse
an der richtigen Abklärung einer Gefährdungsmeldung betreffend ein einjähriges
Kind bzw. an der korrekten Erfüllung des behördlichen Auftrags überwiege im
vorliegenden Fall das Interesse der Berechtigten an der Geheimhaltung. Dadurch
werde letztlich auch dem Kindswohl angemessen Rechnung getragen. Dem Ersuchen
von Dr. med. B.___ um Entbindung vom Berufsgeheimnis könne folglich
stattgegeben werden.
4.3 Die Beschwerdeführerin wendet
dagegen im Wesentlichen ein, die zuständige KESB habe am 28. Januar 2022
ein Kindesschutzverfahren eröffnet, um zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
sowie der Kindsvater in Bezug auf ihre Tochter behördliche Unterstützung
benötigten. Das betreffende Verfahren sei seitens der zuständigen KESB mit
Verfügung vom 24. Mai 2022 ohne Anordnung von Massnahmen abgeschlossen
worden. In der betreffenden Abschlussverfügung werde ausdrücklich festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin stabil und ihre Tochter nicht gefährdet sei. Dies
werde auch durch den Umstand belegt, dass die gegenüber der Beschwerdeführerin
angeordnete fürsorgerische Unterbringung bereits nach zwei Stunden und zwei
kurzen Gesprächen wieder beendet worden sei. Der Bericht der Psychiatrischen
Dienste vom 25. Mai 2022 halte fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine
akute schwerwiegende Störung vorliege, welche eine zwingende stationäre
Behandlung begründe und sie auch in der Lage sei, adäquat für ihre Tochter zu
sorgen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich an dieser Stelle erneut die
Einleitung eines Kindesschutzverfahrens aufdrängen bzw. ein solches
verhältnismässig sein sollte. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass
die Beschwerdeführerin ihre Situation weiterhin im ambulanten Setting
besprochen habe. Der Umstand, dass die zuständige KESB erst vor Kurzem zum
Schluss gelangt sei, dass das eingeleitete Kindesschutzverfahren ohne Anordnung
von Kindesschutzmassnahmen abgeschlossen werden könne, sei seitens der
Vorinstanz bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt worden; zumindest
gehe dies aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Weiter sei bei der
Interessenabwägung nicht berücksichtigt worden, dass die gesundheitlichen
Beschwerden der Beschwerdeführerin oftmals somatischer Natur gewesen seien.
Dies gehe aus dem Bericht des Hausarztes vom 5. Juli 2022 hervor.
5. Jede Person ist berechtigt, eine
Meldung an die KESB zu machen, wenn eine andere Person hilfsbedürftig
erscheint. Die Meldung ist zulässig, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint.
Es ist nicht erforderlich, dass die Hilfsbedürftigkeit tatsächlich besteht. Das
abzuklären ist Sache der zuständigen KESB. Die meldende Person handelt mit
anderen Worten rechtmässig, wenn sie davon ausgeht, es seien möglicherweise
Schutzmassnahmen nötig. Dabei muss sie keine Kenntnisse über die rechtlichen
Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten haben (vgl. Luca
Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 443 ZGB N 7 f.).
6. Aufgrund der Akten steht fest, dass
im vorliegenden Fall ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mit der Betreuung
ihrer Tochter überfordert sein könnte. Diesbezüglich ist auf die Angaben von
Dr. med. B.___ zu verweisen. Diese war ohne Weiteres berechtigt, eine
entsprechende Gefährdungsmeldung an die zuständige KESB zu machen. Es mag
zutreffen, dass die zuständige KESB noch im Mai 2022 die Situation abgeklärt
und das Verfahren ohne Anordnung einer Massnahme abgeschlossen hat. Zwischenzeitlich
wurde die Beschwerdeführerin jedoch per FU wegen schwerer depressiver Episode
mit vermuteten psychotischen Symptomen sowie katatonem Zustand zur stationären
Behandlung in die Psychiatrische Klinik Solothurn zugewiesen (vgl. Urkunde 5
der Beschwerdeführerin). Offenbar wurde bereits im Januar 2022 eine
fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin angeordnet. Wenn Dr. med. B.___
in der vorliegenden, neuen Situation vermutete, dass die Tochter der Beschwerdeführerin
gefährdet und eine Abklärung durch die Behörden erforderlich sei und daher die
zuständige KESB mit den nötigen Informationen bedienen wollte, ist dies nicht
zu beanstanden. Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht dient dazu,
gegenüber der zuständigen KESB diejenigen Informationen offenzulegen, die es
der Behörde ermöglichen, die als problematisch wahrgenommene Situation
abzuklären und zu beurteilen. Entgegen den Äusserungen und Bedenken der
Beschwerdeführerin wird die Einschätzung von Dr. med. B.___ von der KESB nicht
einfach übernommen. Vielmehr hat die KESB alle erforderlichen Informationen
einzuholen und dabei auch die Beschwerdeführerin anzuhören. Sodann steht der
Beschwerdeführerin gegen allfällige durch die KESB angeordnete
Kindesschutzmassnahmen der Rechtsmittelweg offen (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2016.439 vom 27. Oktober 2016,
E. 4.2). Mit Blick darauf vermag die Beschwerdeführerin die Interessenabwägung
der Vorinstanz jedenfalls nicht infrage zu stellen.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr
auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman