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Entscheid

VWBES.2022.226

Entbindung vom Berufsgeheimnis

29. August 2022Deutsch10 min

med. B.___ die Kantonsärztin um Entbindung vom Berufsgeheimnis hinsichtlich ihrer

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Noemi Sprenger,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Entbindung

vom Berufsgeheimnis

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 7. Juni 2022 ersuchte Dr.

med. B.___ die Kantonsärztin um Entbindung vom Berufsgeheimnis hinsichtlich ihrer

Patientin A.___. Diesem Gesuch entsprach das Departement des Innern (DdI) mit

Verfügung vom 21. Juni 2022 und entband Dr. med. B.___ vom

Berufsgeheimnis, um der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

die für die Abklärung der Gefährdungsmeldung betreffend die Tochter von A.___

relevanten Informationen herauszugeben.

2. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Noemi Sprenger, mit Beschwerde vom 24. Juni

2022 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge in der Sache:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom

21. Juni 2022 sei aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom

21. Juni 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Sie stellte zudem folgende

Verfahrensanträge:

1. Der Beschwerde vom 24. Juni 2022

sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Der unterzeichneten Rechtsanwältin seien

die gesamten Verfahrensakten zur Einsichtnahme zuzustellen.

3. Es sei der unterzeichneten

Rechtsanwältin eine angemessene Frist zur einläss­lichen Beschwerdebegründung

von mindestens vier Wochen, ab Erhalt sämtlicher Verfahrensakten zu gewähren.

3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

27. Juni 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Am 11. Juli 2022 reichte die

Beschwerdeführerin fristgerecht die ergänzende Beschwerdebegründung ein.

5. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli

2022 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

der Beschwerdeführerin.

6. Mit Eingabe vom 2. August 2022

reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen ein.

7. Das DdI äusserte sich mit Eingabe vom

2. August 2022 erneut.

8. Dr. med. B.___, äusserte sich mit

Stellungnahme vom 7. August 2022 zur Beschwerde.

9. Die Beschwerdeführerin machte am

16. August 2022 bzw. 22. August 2022 weitere Eingaben.

10. Für die Ausführungen der Parteien

wird, soweit nachstehend nicht auf sie einzugehen ist, auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). Im Zusammenhang mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis ist der

Geheimnisherr legitimiert zur Beschwerde gegen die dem Geheimnisträger erteilte

Entbindung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016,

Dispositiv

E. 1.2.2). A.___ ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 40 lit. f Bundesgesetz über

die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11)

wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, das

Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. Diese Bestimmung

enthält selber keine materiellen Vorschriften über das Berufsgeheimnis, sondern

verweist auf die massgebenden anderen Vorschriften, so namentlich auf Art. 321

Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Ärzte, die ein Geheimnis

offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie

in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Der Täter

ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des

Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen

Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art.

321 Ziff. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen

Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber

einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_215/2015 vom 16. Juni 2016, E. 3).

3. Im Kanton Solothurn ist das

Departement des Innern für die schriftliche Entbindung vom Berufsgeheimnis

zuständig (vgl. § 16 Abs. 2 lit. b Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Art.

321 Ziff. 2 StGB sieht eine Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder

Aufsichtsbehörde vor, nennt selber aber keine Kriterien, nach denen diese

Bewilligung erteilt oder verweigert werden soll. Nach Rechtsprechung und

Literatur ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei

die Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender

privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist bzw. die Interessen an der

Entbindung klar überwiegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_215/2015 vom 16. Juni

2016, E. 3).

4.1 Dr. med. B.___ ist als Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie tätig. Ihr Gesuch, gegenüber der zuständigen

KESB von der beruflichen Schweigepflicht entbunden zu werden, begründete sie

sinngemäss damit, dass ihre Informationen der KESB ermöglichen sollen, aufgrund

der psychischen Störung der Beschwerdeführerin die notwendigen Abklärungen,

insbesondere die Einschätzung des Kindeswohls der Tochter, vorzunehmen. Die

Beschwerdeführerin sei am 19. Mai 2022 zum Erstgespräch erschienen und sie

habe diese innert 14 Tagen vier Mal gesehen, davon einmal auch mit ihrer EMDR

Traumatherapie Supervisorin, weil sie die Beschwerdeführerin so akut belastet

erlebt habe und in Sorge um das Kind gewesen sei. Sie habe die

Beschwerdeführerin jedes Mal schwergradig beeinträchtigt erlebt, habe nach dem

Erstgespräch aus Sorge vor einer akuten Suizidalität mehrmals mit ihr telefoniert.

In ihrer Praxis habe sie einmal ohne Kind einen kurzen stupurösen Zustand

gezeigt, der sich dann am nächsten Tag mit der Tochter auf dem Schoss wiederholt

und sie veranlasst habe, die Mutter mit dem Baby per fürsorgerische

Unterbringung in die Psychiatrische Klinik Solothurn zu schicken. Wie schon

einmal im Januar 2022 geschehen, sei die Beschwerdeführerin nach der

fürsorgerischen Unterbringung vom Partner gegen Unterschrift abgeholt worden. Aufgrund

der ihr vorliegenden Informationen gehe sie diagnostisch von einer schweren

psychiatrischen Störung, einer dissoziativen Identitätsstörung (F44.81) bei der

Beschwerdeführerin aus, welche als Symptom verschiedene persönliche

Erscheinungsbilder der Patientin beinhalte, welche sich auch auf das Kind

ausweiten könne (Münchhausen by Proxi). Die Beschwerdeführerin wolle keinen

Kontakt zu Angehörigen, vor allem nicht zur Mutter, was darauf hindeute, dass

es sich auch um ein systemisches Problem handeln könnte, was die Lage noch

weiter erschwere. Der Hausarzt, der die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren

betreue, kenne den Vater des Kindes und die Grosseltern nicht, die das Kind

aber auch betreuten. Die zusammengekommenen Informationen seien so

beunruhigend, dass eine Gefährdungsmeldung an die zuständige KESB aus ihrer

Sicht nötig sei.

4.2 Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid, die KESB sei im vorliegenden Fall für die korrekte

Wahrnehmung ihres behördlichen Auftrags, konkret für die Abklärung einer

allfälligen Kindeswohlgefährdung, zwingend auf die medizinisch-therapeutischen

Informationen betreffend die Kindsmutter angewiesen. Das öffentliche Interesse

an der richtigen Abklärung einer Gefährdungsmeldung betreffend ein einjähriges

Kind bzw. an der korrekten Erfüllung des behördlichen Auftrags überwiege im

vorliegenden Fall das Interesse der Berechtigten an der Geheimhaltung. Dadurch

werde letztlich auch dem Kindswohl angemessen Rechnung getragen. Dem Ersuchen

von Dr. med. B.___ um Entbindung vom Berufsgeheimnis könne folglich

stattgegeben werden.

4.3 Die Beschwerdeführerin wendet

dagegen im Wesentlichen ein, die zuständige KESB habe am 28. Januar 2022

ein Kindesschutzverfahren eröffnet, um zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin

sowie der Kindsvater in Bezug auf ihre Tochter behördliche Unterstützung

benötigten. Das betreffende Verfahren sei seitens der zuständigen KESB mit

Verfügung vom 24. Mai 2022 ohne Anordnung von Massnahmen abgeschlossen

worden. In der betreffenden Abschlussverfügung werde ausdrücklich festgehalten,

dass die Beschwerdeführerin stabil und ihre Tochter nicht gefährdet sei. Dies

werde auch durch den Umstand belegt, dass die gegenüber der Beschwerdeführerin

angeordnete fürsorgerische Unterbringung bereits nach zwei Stunden und zwei

kurzen Gesprächen wieder beendet worden sei. Der Bericht der Psychiatrischen

Dienste vom 25. Mai 2022 halte fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine

akute schwerwiegende Störung vorliege, welche eine zwingende stationäre

Behandlung begründe und sie auch in der Lage sei, adäquat für ihre Tochter zu

sorgen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich an dieser Stelle erneut die

Einleitung eines Kindesschutzverfahrens aufdrängen bzw. ein solches

verhältnismässig sein sollte. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass

die Beschwerdeführerin ihre Situation weiterhin im ambulanten Setting

besprochen habe. Der Umstand, dass die zuständige KESB erst vor Kurzem zum

Schluss gelangt sei, dass das eingeleitete Kindesschutzverfahren ohne Anordnung

von Kindesschutzmassnahmen abgeschlossen werden könne, sei seitens der

Vorinstanz bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt worden; zumindest

gehe dies aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Weiter sei bei der

Interessenabwägung nicht berücksichtigt worden, dass die gesundheitlichen

Beschwerden der Beschwerdeführerin oftmals somatischer Natur gewesen seien.

Dies gehe aus dem Bericht des Hausarztes vom 5. Juli 2022 hervor.

5. Jede Person ist berechtigt, eine

Meldung an die KESB zu machen, wenn eine andere Person hilfsbedürftig

erscheint. Die Meldung ist zulässig, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint.

Es ist nicht erforderlich, dass die Hilfsbedürftigkeit tatsächlich besteht. Das

abzuklären ist Sache der zuständigen KESB. Die meldende Person handelt mit

anderen Worten rechtmässig, wenn sie davon ausgeht, es seien möglicherweise

Schutzmassnahmen nötig. Dabei muss sie keine Kenntnisse über die rechtlichen

Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten haben (vgl. Luca

Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 443 ZGB N 7 f.).

6. Aufgrund der Akten steht fest, dass

im vorliegenden Fall ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mit der Betreuung

ihrer Tochter überfordert sein könnte. Diesbezüglich ist auf die Angaben von

Dr. med. B.___ zu verweisen. Diese war ohne Weiteres berechtigt, eine

entsprechende Gefährdungsmeldung an die zuständige KESB zu machen. Es mag

zutreffen, dass die zuständige KESB noch im Mai 2022 die Situation abgeklärt

und das Verfahren ohne Anordnung einer Massnahme abgeschlossen hat. Zwischenzeitlich

wurde die Beschwerdeführerin jedoch per FU wegen schwerer depressiver Episode

mit vermuteten psychotischen Symptomen sowie katatonem Zustand zur stationären

Behandlung in die Psychiatrische Klinik Solothurn zugewiesen (vgl. Urkunde 5

der Beschwerdeführerin). Offenbar wurde bereits im Januar 2022 eine

fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin angeordnet. Wenn Dr. med. B.___

in der vorliegenden, neuen Situation vermutete, dass die Tochter der Beschwerdeführerin

gefährdet und eine Abklärung durch die Behörden erforderlich sei und daher die

zuständige KESB mit den nötigen Informationen bedienen wollte, ist dies nicht

zu beanstanden. Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht dient dazu,

gegenüber der zuständigen KESB diejenigen Informationen offenzulegen, die es

der Behörde ermöglichen, die als problematisch wahrgenommene Situation

abzuklären und zu beurteilen. Entgegen den Äusserungen und Bedenken der

Beschwerdeführerin wird die Einschätzung von Dr. med. B.___ von der KESB nicht

einfach übernommen. Vielmehr hat die KESB alle erforderlichen Informationen

einzuholen und dabei auch die Beschwerdeführerin anzuhören. Sodann steht der

Beschwerdeführerin gegen allfällige durch die KESB angeordnete

Kindesschutzmassnahmen der Rechtsmittelweg offen (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2016.439 vom 27. Oktober 2016,

E. 4.2). Mit Blick darauf vermag die Beschwerdeführerin die Interessenabwägung

der Vorinstanz jedenfalls nicht infrage zu stellen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr

auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman