VWBES.2022.228
Familiennachzug
16. März 2023Deutsch15 min
Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) mit, dass sie seit 1 ½ Jahren mit B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, Aarejura Rechtsanwälte
Solothurn AG,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die am 29. August 1997 in der Schweiz
geborene A.___ ist kosovarische Staatsangehörige und seit dem 29. Januar 2013
im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
2. B.___ wurde am 29. Juni 1987 geboren
und ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. Mai 2015 in die Schweiz
ein und ersuchte um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid des
Staatssekretariats für Migration (SEM) am 11. November 2015 abgewiesen und er
wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausreisefrist wurde auf den 6. Januar
2016 festgesetzt. Er galt seit dem 14. Mai 2016 als unbekannten Aufenthalts.
3. Im November 2018 teilte A.___ dem
Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) mit, dass sie seit 1 ½ Jahren mit B.___
eine Beziehung führen würde. Sie würden sich seit August 2015 regelmässig
treffen, die Kommunikation erfolge in deutscher Sprache und sie würden seit 1.
Januar 2017 in einer gemeinsamen Wohnung leben. Sie würden nun heiraten wollen
und ersuchten aufgrund des rechtswidrigen Aufenthalts von B.___ um Erteilung
einer Bewilligung zwecks Vorbereitung und Schliessung der Ehe.
4. In der Folge nahm das MISA diverse
Abklärungen betreffend das Gesuch zwecks Vorbereitung und Schliessung der Ehe
vor. Unter anderem wurde der originale Reisepass von B.___ eingeholt und
geprüft, potentielle Stellenzusagen bei erteilter Aufenthaltsbewilligung
eingereicht und insbesondere auch die Wohn- und finanzielle Situation des
Gesuchstellers überprüft.
5. Am 7. Juni 2021 erteilte das MISA
eine Duldungsbestätigung für B.___ mit einer Gültigkeit bis am 7. September
2021. Für die weitere Prüfung des Gesuchs werde eine aktuelle
Arbeitsbewilligung benötigt und eine Kopie des Mietvertrages einer
bedarfsgerechten Wohnung bzw. entsprechende Suchbemühungen.
6. Die Ehe zwischen A.___ und B.___
wurde am 3. Dezember 2021 in Solothurn geschlossen, nachdem zuvor die
Duldungsbestätigung verlängert worden war. Am 15. Dezember 2021 forderte das
MISA weitere Unterlagen an, um das Familiennachzugsgesuch abschliessend zu
beurteilen.
7. A.___ ist vollständig auf Sozialhilfe
angewiesen und verzeichnet einen Saldo von geleisteten Zahlungen von CHF
86'635.00 (Stand: 1. Dezember 2021). Bei der IV-Stelle ist ein Antrag auf
Ausrichtung von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) pendent. Am 7.
Februar 2023 teilte die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit, dass das Verfahren
noch nicht abgeschlossen ist und gegen den ablehnenden Vorbescheid Einwände
erhoben worden sind. Im Betreibungsregister ist A.___ nicht verzeichnet.
8. Die eingereichten Unterlagen wurden
durch das MISA geprüft. Insbesondere kam dieses zum Schluss, dass die Zusagen
für potentielle Arbeitsstellen nicht glaubwürdig seien und nicht darauf
abgestellt werden könne, da davon ausgegangen werden müsse, dass diese von ein
und derselben Person erstellt worden seien oder aber entsprechende Unternehmen
nicht mehr existieren würden. Zudem habe A.___ falsche Angaben gemacht, indem
sie ihre Staatsbürgerschaft verschiedentlich anders bezeichnete. Gestützt
darauf gewährte das MISA am 5. Mai 2022 das rechtliche Gehör indem es
mitteilte, dass beabsichtigt werde das Familiennachzugsgesuch abzuweisen und B.___
aus der Schweiz wegzuweisen.
9. Am 5. Mai 2022 nahm A.___ Stellung
und teilte mit, dass B.___ ab dem 1. April 2022 Mitmieter der 1-Zimmer-Wohnung
sei, die Sozialhilfeabhängigkeit nie beschönigt worden sei, sie sich im Rahmen
ihrer gesundheitlichen Probleme bemühe in der Arbeitswelt Fuss zu fassen. Sie
arbeite derzeit bei [...], bei der sie im Jahr 2019 mit einem Vollzeitpensum
gestartet habe. Wegen gesundheitlicher Probleme im Verlauf des Jahres 2021 habe
sie das Pensum stark reduzieren müssen. Seit Anfang Jahr 2022 habe sie ihr
Pensum von 10 % auf inzwischen 33 % aufbauen können. B.___ habe die Möglichkeit
eine Vollzeittätigkeit zu einem Bruttolohn von CHF 3'700.00 aufzunehmen. Bei
den Arbeitsbestätigungen habe es sich um keine Gefälligkeitsschreiben
gehandelt. Bei den unterschiedlichen Angaben der Staatsangehörigkeit habe es
sich um ein Versehen gehandelt, sie habe daraus auch keine Rechte ableiten
wollen bzw. können. Es wäre ihr im Traum nicht in den Sinn gekommen, die
Behörden täuschen zu wollen, sei doch allen Stellen längstens bekannt, dass sie
kosovarische Staatsangehörige sei.
10. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022
schloss das Departement des Innern (DDI), vertreten durch das MISA, das
Verwaltungsverfahren ab und wies das Gesuch um Familiennachzug ab und wies B.___
unter Androhung von Zwangsmassnahmen aus der Schweiz weg.
11. Am 27. Juni 2022 erhoben A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
Beschwerde gegen die Verfügung des MISA vom 15. Juni 2022 und beantragte
das Familiennachzugsgesuch zu bewilligen, unter Kosten und
Entschädigungsfolgen.
12. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022
verzichtete das MISA unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen
Verfügung auf eine Stellungnahme und beantragte unter Kostenfolge die Abweisung
der Beschwerde.
13. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 hat
die Präsidentin des Verwaltungsgerichts die beantragte unentgeltliche
Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie Selig als
unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt und der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.
14. Am 1. Februar 2023 holte das
Verwaltungsgericht bei der IV-Stelle und bei der [...] weitere Auskünfte ein,
welche fristgerecht eingegangen sind. Nach Zustellung dieser Unterlagen liess
sich in der Folge keine der Parteien mehr vernehmen.
15. Soweit für die Entscheidfindung
relevant, wird in den folgenden Erwägungen auf die Parteistandpunkte
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Wie das MISA in der angefochtenen
Verfügung vom 15. Juni 2022 auf Seite 6 selbst festhält, geht es davon aus,
dass bei der Angabe der Schweizer Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin um
einen Verschrieb handelt. Ebenfalls lässt es das MISA offen, ob der Vermerk auf
dem Sozialhilfebudget, dass die Beschwerdeführerin serbische Staatsangehörige
sei, in unredlicher Absicht erfolgte. Es ist denn auch nicht erkennbar, was die
Beschwerdeführerin mit allenfalls unterschiedlichen Angaben erreichen wollte, bestehen
doch hierfür keine besonderen Rechtsansprüche. Zudem hat die Beschwerdeführerin
keine Argumentation auf die allenfalls irrtümlich erfolgten Angaben zur
Staatsangehörigkeit aufgebaut. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin auch
seit ihrer Geburt bei der Ausländerbehörde mit ihrer Staatsangehörigkeit
verzeichnet, womit das MISA jederzeit Zugriff auf die korrekte
Staatsbürgerschaft hat. Anzufügen ist, dass über die Jahre auf dem
Ausländerausweis der Beschwerdeführerin aufgrund (geo-) politischer Umstände
nicht weniger als drei Staatsangehörigkeiten vermerkt sind (Bundesrepublik
Jugoslawien, Serbien und Montenegro, Republik Kosovo). Eine Täuschungsabsicht
ist diesbezüglich somit nicht zu erkennen.
3.
Die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verschafft praxisgemäss keinen
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit
auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen
unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Es ist in erster Linie Sache des
Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen
Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen
Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik
rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen. Dennoch kann es das in Art. 8
EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen,
wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten,
die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird. Das
entsprechende, in Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres
möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu
pflegen. Als gefestigte Aufenthaltsberechtigung in diesem Sinne gelten das
Schweizer Bürgerrecht, die Niederlassungsbewilligung oder eine
Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht (Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020,
E. 3.1). In Anwendung der in BGE 137 I 284 ausgearbeiteten Prinzipien,
welcher den Familiennachzug von Kindern betraf, hat das Bundesgericht in einem
Leiturteil entschieden, dass wenn eine ausländische Person über eine gefestigte
Aufenthaltsberechtigung im dargelegten Sinn verfügt, gestützt auf Art. 8 EMRK
i.V.m. Art. 44 AIG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über
die Integration; AIG; SR 142.20) ein Anspruch auch auf Nachzug des
Ehegatten besteht. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass die Bedingungen von Art. 44 AIG erfüllt und die
Nachzugsfristen (Art. 47 AIG) eingehalten sind, keine Erlöschensgründe (Art. 51
Abs. 2 AIG) vorliegen und das Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich gestellt ist
(Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020,
E. 3.3).
3.1
Der Gesetzgeber hat den
ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. AIG geregelt.
Gemäss Art. 43 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter
18.
Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: sie mit diesen
zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können
(lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs
beziehen könnte (lit. e).
3.2
Bei der Ermessensausübung
berücksichtigen die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer (Art. 96 AIG).
3.3
Unbestritten und als erstellt gilt,
dass die beiden Beschwerdeführer zusammen in einer gemeinsamen Wohnung an der [...]
wohnen. Der Beschwerdeführer ist nun auch als Vertragspartei im Mietvertrag
aufgeführt (AS 291). In der angefochtenen Verfügung geht das MISA selbst davon
aus, dass «die Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a und b AIG
Dispositiv
demnach erfüllt» sind. Aus den Akten ist nichts zu entnehmen, das auf mangelnde
Deutschkenntnisse hinweist. Gemäss Eingabe der Beschwerdeführer an das MISA vom
18. Januar 2019 (AS 141) verständigen sich die beiden Beschwerdeführer in
deutscher Sprache, wobei B.___ sich bereits vor dem ersten Treffen im Jahr 2015
in Deutsch habe verständigen können und sich seither die Deutschkenntnisse sehr
verbessert hätten. Die Beschwerdeführerin spricht Mundart, zumal sie in der
Schweiz auch geboren wurde. Hinweise auf eine missbräuchliche Eheschliessung
zur Umgehung ausländerrechtlichen Bestimmungen bestehen keine und werden auch
nicht geltend gemacht.
4. Es stellt sich somit die Frage, ob
das MISA zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen nach Art. 43
Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt sein sollen (Sozialhilfe).
4.1 Art. 43 lit. c AIG verlangt
Sozialhilfeunabhängigkeit der nachgezogenen Person(en) bzw. für den Fall des
erfolgten Nachzugs. Diesfalls müssen Eigenmittel (einschliesslich allfälliger
Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge) das Niveau
erreichen, ab dem gemäss SKOS-Richtlinien kein Sozialhilfeanspruch resultiert.
Eine bloss abstrakte Gefahr der vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit genügt
nicht, um den Familiennachzug zu verweigern. Das voraussichtliche Einkommen des
nachzuziehenden Familienangehörigen ist indessen zu berücksichtigen, wenn eine
Stelle in Aussicht steht. Bei sozialhilfeabhängigen Personen liegt der Nachzug
auch im öffentlichen Interesse, wenn Aussicht besteht, dass durch die
Erwerbstätigkeit des Nachgezogenen der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe
bestritten werden kann. Insbesondere wo Alleinerziehende Kinder zu betreuen
haben, wird der Nachzug regelmässig die Erwerbschancen verbessern, sei es, dass
die Obhutsinhaberin zugunsten einer Erwerbstätigkeit bei der Kinderbetreuung
entlastet wird oder der Nachgezogene erwerbstätig sein kann. Für die Verweigerung
des Nachzugs bedarf es überdies einer konkreten Gefahr der künftigen
Fürsorgeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben (Spescha Marc, in: Spescha
Marc/Thür Hanspeter/Zünd Andreas/Bolzli Peter/Hruschka Constantin (Hrsg.),
Migrationsrecht Kommentar, Schweizerisches Ausländergesetz (AuG), Asylgesetz
(AsylG) und Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit weiteren Erlassen, 4. Aufl.,
Zürich 2015, Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung N 5).
4.2 Beim Einkommen ist von den aktuellen
Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf
längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur das Einkommen des
hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung
miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller
Familienmitglieder über längere Sicht hinweg (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c
S. 8). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der
Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem
Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In
diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin
gesichert erscheinen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteil 2C_31/2012
vom 15. März 2012 E. 2.2).
4.3 Die Beschwerdeführerin selbst
bezieht seit Jahren ihren gesamten Bedarf von der Sozialhilfe und weist einen
beträchtlichen Bezugssaldo auf. Zwar ist das IV-Verfahren gemäss jüngster
Auskunft der IV-Stelle noch hängig. Jedoch hat die IV-Stelle im Rahmen des
rechtlichen Gehörs bereits einen abschlägigen Vorbescheid erlassen. Dass
gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, ist anhand des beim
Verwaltungsgericht eingereichten Arztzeugnisses von Dr. med. C.___ vom 30. Juni
2022 zwar glaubhaft, jedoch darf die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres
davon ausgehen, dass dies zu einer Berentung führt. Sie ist in jedem Falle gut
beraten, ihre verbleibende Resterwerbsfähigkeit auch im Rahmen der ausländerrechtlichen
Bestimmungen sobald als möglich zu verwerten.
4.4 Der Beschwerdeführer hat im
Verwaltungsverfahren diverse Bestätigungen von verschiedenen Arbeitgebern
eingereicht, welche ihm eine Arbeitsstelle zusicherten. Das MISA hat diese
vertieft geprüft. So ist dadurch unter andrem bekannt geworden, dass eine
Bestätigung eingereicht worden ist, dessen Absender in der Zwischenzeit nicht
mehr existiert. Die übrigen Bestätigungen würden in auffälliger Weise in
diversen Punkten übereinstimmen, obwohl es sich um verschiedene Absender
handeln würde. Wie das MISA zutreffend ausführt, erstaunt es doch sehr, dass
eine Arbeitszusicherung eingereicht worden ist, deren Urheber seit längerer
Zeit nicht mehr existent ist. Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass
die entsprechenden drei Schreiben derselben Unternehmung eigenhändig signiert
sind und jeweils einen Firmenstempel tragen. Auf den Hinweis des MISA, dass die
drei Bestätigungsschreiben ein ähnliches Schriftbild mit ähnlichem Textaufbau
aufweisen würden, gaben die Beschwerdeführer nachvollziehbar an, dass sie
ursprünglich eine Vorlage erstellt haben, um dem potentiellen Arbeitgeber nicht
allzu grosse Umstände zu bereiten. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer bereits
einmal früher selbständig dem MISA mitgeteilt, dass ein potentieller
Arbeitgeber einer anderen zugesicherten Arbeitsstelle keinen Bedarf mehr habe
(Eingabe vom 20. November 2019, AS 163). Auch dies deutet darauf hin, dass
vorschnell keine Täuschungsabsichten angenommen werden können.
Aufgrund der vom MISA vorgebrachten
möglichen Unstimmigkeiten hat das Verwaltungsgericht den Absender der jüngsten
Arbeitsplatzzusicherung vom 24. Juni 2022 resp. 21. April 2022 D.___ direkt
angeschrieben. In seiner Antwort an das Verwaltungsgericht vom 7. Februar 2023
bestätigt er unterschriftlich, dass er die damalige Zusage gemacht habe, dass er
B.___ vollzeit und unbefristet zu einem Lohn von monatlich brutto CHF 3’700.00
anstellen würde. Die Zusage gelte immer noch und er könne sofort starten. D.___
erwähnt dabei nicht nur die vom Verwaltungsgericht angesprochene Zusage vom 21.
April 2022, sondern bestätigt ungefragt zusätzlich noch diejenige vom 24. Juni
2022, welche mit der Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2022 eingereicht worden
ist, was seine Angaben noch glaubwürdiger erscheinen lässt. Insgesamt ist somit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine berechtigte Zusage für eine
unbefristete Arbeitsstelle im Vollpensum hat, welche ihm ein voraussichtliches
Einkommen von monatlich brutto CHF 3'700.00 zusichert.
5. Bei gesetzlichen
Arbeitnehmerbeiträgen von mindestens 6.4 % resultiert ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 3'463.20. Der Mietzins für die von beiden
Beschwerdeführern bewohnte Wohnung beträgt monatlich CHF 690.00 (inkl. akonto
HK/NK). Im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin werden diese mit CHF 781.00
beziffert. Somit resultiert bei einem Grundbedarf von einem 2-Personenhaushalt von
CHF 1'577.00 ein Überschuss von CHF 1'105.20. Es ist somit ohne weiteres davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführer für die Krankenkassenkosten
Prämienverbilligungen erhalten (der Beschwerdeführerin wird diese bereits
gewährt). Vom verbleibenden Überschuss sind noch Beiträge an die berufliche
Vorsorge und mögliche Steuern zu entrichten. Es erscheint in jedem Falle
überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer mit Antritt der
zugesicherten Stelle bereits kurzfristig nicht (mehr) auf Sozialhilfe
angewiesen sind. Mindestens ist jedoch offensichtlich, dass durch die
Erwerbstätigkeit des Nachgezogenen die von der Beschwerdeführerin bezogene
Sozialhilfe deutlich reduziert werden kann, was im öffentlichen Interesse
steht. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 AIG somit
erfüllt.
6. Gestützt auf diese Ausführungen ist
die Beschwerde somit gutzuheissen. Es besteht anhand der bisherigen und
aktuellen Verhältnisse und aufgrund der wahrscheinlichen finanziellen
Entwicklung in nächster Zeit keine konkrete Gefahr einer
Sozialhilfeabhängigkeit bzw. die Ablösung derselben durch das Erwerbseinkommen
des Nachgezogenen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. Die
Vorinstanz hat den Familiennachzug von B.___ umgehend zu bewilligen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der
Staatskasse zu tragen.
8. Zudem ist den anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin
Stephanie Selig macht Aufwendungen von 7.49 Stunden geltend, was angemessen
erscheint. Eine Honorarvereinbarung ist nicht eingereicht worden, weshalb der
damals geltende minimale Stundenansatz gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) von CHF 230.00/h zur Anwendung gelangt. Die Entschädigung von
insgesamt CHF 1'946.60 (inkl. Auslagen und MwSt) ist zahlbar durch den Kanton
Solothurn, vertreten durch die Gerichtskasse.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Departements des Innern vom 15. Juni 2022 aufgehoben.
2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz
zur umgehenden Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten von B.___.
3. Der Staat Solothurn hat den
Beschwerdeführern, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine
Parteientschädigung von CHF 1'946.60 auszurichten.
4. Der Staat Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad