Lexipedia

Entscheid

VWBES.2022.228

Familiennachzug

16. März 2023Deutsch15 min

Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) mit, dass sie seit 1 ½ Jahren mit B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1. A.___

2. B.___

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, Aarejura Rechtsanwälte

Solothurn AG,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die am 29. August 1997 in der Schweiz

geborene A.___ ist kosovarische Staatsangehörige und seit dem 29. Januar 2013

im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

2. B.___ wurde am 29. Juni 1987 geboren

und ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. Mai 2015 in die Schweiz

ein und ersuchte um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid des

Staatssekretariats für Migration (SEM) am 11. November 2015 abgewiesen und er

wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausreisefrist wurde auf den 6. Januar

2016 festgesetzt. Er galt seit dem 14. Mai 2016 als unbekannten Aufenthalts.

3. Im November 2018 teilte A.___ dem

Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) mit, dass sie seit 1 ½ Jahren mit B.___

eine Beziehung führen würde. Sie würden sich seit August 2015 regelmässig

treffen, die Kommunikation erfolge in deutscher Sprache und sie würden seit 1.

Januar 2017 in einer gemeinsamen Wohnung leben. Sie würden nun heiraten wollen

und ersuchten aufgrund des rechtswidrigen Aufenthalts von B.___ um Erteilung

einer Bewilligung zwecks Vorbereitung und Schliessung der Ehe.

4. In der Folge nahm das MISA diverse

Abklärungen betreffend das Gesuch zwecks Vorbereitung und Schliessung der Ehe

vor. Unter anderem wurde der originale Reisepass von B.___ eingeholt und

geprüft, potentielle Stellenzusagen bei erteilter Aufenthaltsbewilligung

eingereicht und insbesondere auch die Wohn- und finanzielle Situation des

Gesuchstellers überprüft.

5. Am 7. Juni 2021 erteilte das MISA

eine Duldungsbestätigung für B.___ mit einer Gültigkeit bis am 7. September

2021. Für die weitere Prüfung des Gesuchs werde eine aktuelle

Arbeitsbewilligung benötigt und eine Kopie des Mietvertrages einer

bedarfsgerechten Wohnung bzw. entsprechende Suchbemühungen.

6. Die Ehe zwischen A.___ und B.___

wurde am 3. Dezember 2021 in Solothurn geschlossen, nachdem zuvor die

Duldungsbestätigung verlängert worden war. Am 15. Dezember 2021 forderte das

MISA weitere Unterlagen an, um das Familiennachzugsgesuch abschliessend zu

beurteilen.

7. A.___ ist vollständig auf Sozialhilfe

angewiesen und verzeichnet einen Saldo von geleisteten Zahlungen von CHF

86'635.00 (Stand: 1. Dezember 2021). Bei der IV-Stelle ist ein Antrag auf

Ausrichtung von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) pendent. Am 7.

Februar 2023 teilte die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit, dass das Verfahren

noch nicht abgeschlossen ist und gegen den ablehnenden Vorbescheid Einwände

erhoben worden sind. Im Betreibungsregister ist A.___ nicht verzeichnet.

8. Die eingereichten Unterlagen wurden

durch das MISA geprüft. Insbesondere kam dieses zum Schluss, dass die Zusagen

für potentielle Arbeitsstellen nicht glaubwürdig seien und nicht darauf

abgestellt werden könne, da davon ausgegangen werden müsse, dass diese von ein

und derselben Person erstellt worden seien oder aber entsprechende Unternehmen

nicht mehr existieren würden. Zudem habe A.___ falsche Angaben gemacht, indem

sie ihre Staatsbürgerschaft verschiedentlich anders bezeichnete. Gestützt

darauf gewährte das MISA am 5. Mai 2022 das rechtliche Gehör indem es

mitteilte, dass beabsichtigt werde das Familiennachzugsgesuch abzuweisen und B.___

aus der Schweiz wegzuweisen.

9. Am 5. Mai 2022 nahm A.___ Stellung

und teilte mit, dass B.___ ab dem 1. April 2022 Mitmieter der 1-Zimmer-Wohnung

sei, die Sozialhilfeabhängigkeit nie beschönigt worden sei, sie sich im Rahmen

ihrer gesundheitlichen Probleme bemühe in der Arbeitswelt Fuss zu fassen. Sie

arbeite derzeit bei [...], bei der sie im Jahr 2019 mit einem Vollzeitpensum

gestartet habe. Wegen gesundheitlicher Probleme im Verlauf des Jahres 2021 habe

sie das Pensum stark reduzieren müssen. Seit Anfang Jahr 2022 habe sie ihr

Pensum von 10 % auf inzwischen 33 % aufbauen können. B.___ habe die Möglichkeit

eine Vollzeittätigkeit zu einem Bruttolohn von CHF 3'700.00 aufzunehmen. Bei

den Arbeitsbestätigungen habe es sich um keine Gefälligkeitsschreiben

gehandelt. Bei den unterschiedlichen Angaben der Staatsangehörigkeit habe es

sich um ein Versehen gehandelt, sie habe daraus auch keine Rechte ableiten

wollen bzw. können. Es wäre ihr im Traum nicht in den Sinn gekommen, die

Behörden täuschen zu wollen, sei doch allen Stellen längstens bekannt, dass sie

kosovarische Staatsangehörige sei.

10. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022

schloss das Departement des Innern (DDI), vertreten durch das MISA, das

Verwaltungsverfahren ab und wies das Gesuch um Familiennachzug ab und wies B.___

unter Androhung von Zwangsmassnahmen aus der Schweiz weg.

11. Am 27. Juni 2022 erhoben A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

Beschwerde gegen die Verfügung des MISA vom 15. Juni 2022 und beantragte

das Familiennachzugsgesuch zu bewilligen, unter Kosten und

Entschädigungsfolgen.

12. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022

verzichtete das MISA unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen

Verfügung auf eine Stellungnahme und beantragte unter Kostenfolge die Abweisung

der Beschwerde.

13. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 hat

die Präsidentin des Verwaltungsgerichts die beantragte unentgeltliche

Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie Selig als

unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt und der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung erteilt.

14. Am 1. Februar 2023 holte das

Verwaltungsgericht bei der IV-Stelle und bei der [...] weitere Auskünfte ein,

welche fristgerecht eingegangen sind. Nach Zustellung dieser Unterlagen liess

sich in der Folge keine der Parteien mehr vernehmen.

15. Soweit für die Entscheidfindung

relevant, wird in den folgenden Erwägungen auf die Parteistandpunkte

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Wie das MISA in der angefochtenen

Verfügung vom 15. Juni 2022 auf Seite 6 selbst festhält, geht es davon aus,

dass bei der Angabe der Schweizer Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin um

einen Verschrieb handelt. Ebenfalls lässt es das MISA offen, ob der Vermerk auf

dem Sozialhilfebudget, dass die Beschwerdeführerin serbische Staatsangehörige

sei, in unredlicher Absicht erfolgte. Es ist denn auch nicht erkennbar, was die

Beschwerdeführerin mit allenfalls unterschiedlichen Angaben erreichen wollte, bestehen

doch hierfür keine besonderen Rechtsansprüche. Zudem hat die Beschwerdeführerin

keine Argumentation auf die allenfalls irrtümlich erfolgten Angaben zur

Staatsangehörigkeit aufgebaut. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin auch

seit ihrer Geburt bei der Ausländerbehörde mit ihrer Staatsangehörigkeit

verzeichnet, womit das MISA jederzeit Zugriff auf die korrekte

Staatsbürgerschaft hat. Anzufügen ist, dass über die Jahre auf dem

Ausländerausweis der Beschwerdeführerin aufgrund (geo-) politischer Umstände

nicht weniger als drei Staatsangehörigkeiten vermerkt sind (Bundesrepublik

Jugoslawien, Serbien und Montenegro, Republik Kosovo). Eine Täuschungsabsicht

ist diesbezüglich somit nicht zu erkennen.

3.

Die Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verschafft praxisgemäss keinen

Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen

Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit

auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen

unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens

gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Es ist in erster Linie Sache des

Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen

Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen

Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik

rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen. Dennoch kann es das in Art. 8

EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen,

wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten,

die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird. Das

entsprechende, in Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine

staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres

möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu

pflegen. Als gefestigte Aufenthaltsberechtigung in diesem Sinne gelten das

Schweizer Bürgerrecht, die Niederlassungsbewilligung oder eine

Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch

beruht (Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020,

E. 3.1). In Anwendung der in BGE 137 I 284 ausgearbeiteten Prinzipien,

welcher den Familiennachzug von Kindern betraf, hat das Bundesgericht in einem

Leiturteil entschieden, dass wenn eine ausländische Person über eine gefestigte

Aufenthaltsberechtigung im dargelegten Sinn verfügt, gestützt auf Art. 8 EMRK

i.V.m. Art. 44 AIG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über

die Integration; AIG; SR 142.20) ein Anspruch auch auf Nachzug des

Ehegatten besteht. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur unter der

Voraussetzung, dass die Bedingungen von Art. 44 AIG erfüllt und die

Nachzugsfristen (Art. 47 AIG) eingehalten sind, keine Erlöschensgründe (Art. 51

Abs. 2 AIG) vorliegen und das Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich gestellt ist

(Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020,

E. 3.3).

3.1

Der Gesetzgeber hat den

ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. AIG geregelt.

Gemäss Art. 43 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter

18.

Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: sie mit diesen

zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können

(lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs

beziehen könnte (lit. e).

3.2

Bei der Ermessensausübung

berücksichtigen die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer (Art. 96 AIG).

3.3

Unbestritten und als erstellt gilt,

dass die beiden Beschwerdeführer zusammen in einer gemeinsamen Wohnung an der [...]

wohnen. Der Beschwerdeführer ist nun auch als Vertragspartei im Mietvertrag

aufgeführt (AS 291). In der angefochtenen Verfügung geht das MISA selbst davon

aus, dass «die Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a und b AIG

Dispositiv

demnach erfüllt» sind. Aus den Akten ist nichts zu entnehmen, das auf mangelnde

Deutschkenntnisse hinweist. Gemäss Eingabe der Beschwerdeführer an das MISA vom

18. Januar 2019 (AS 141) verständigen sich die beiden Beschwerdeführer in

deutscher Sprache, wobei B.___ sich bereits vor dem ersten Treffen im Jahr 2015

in Deutsch habe verständigen können und sich seither die Deutschkenntnisse sehr

verbessert hätten. Die Beschwerdeführerin spricht Mundart, zumal sie in der

Schweiz auch geboren wurde. Hinweise auf eine missbräuchliche Eheschliessung

zur Umgehung ausländerrechtlichen Bestimmungen bestehen keine und werden auch

nicht geltend gemacht.

4. Es stellt sich somit die Frage, ob

das MISA zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen nach Art. 43

Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt sein sollen (Sozialhilfe).

4.1 Art. 43 lit. c AIG verlangt

Sozialhilfeunabhängigkeit der nachgezogenen Person(en) bzw. für den Fall des

erfolgten Nachzugs. Diesfalls müssen Eigenmittel (einschliesslich allfälliger

Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge) das Niveau

erreichen, ab dem gemäss SKOS-Richtlinien kein Sozialhilfeanspruch resultiert.

Eine bloss abstrakte Gefahr der vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit genügt

nicht, um den Familiennachzug zu verweigern. Das voraussichtliche Einkommen des

nachzuziehenden Familienangehörigen ist indessen zu berücksichtigen, wenn eine

Stelle in Aussicht steht. Bei sozialhilfeabhängigen Personen liegt der Nachzug

auch im öffentlichen Interesse, wenn Aussicht besteht, dass durch die

Erwerbstätigkeit des Nachgezogenen der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe

bestritten werden kann. Insbesondere wo Alleinerziehende Kinder zu betreuen

haben, wird der Nachzug regelmässig die Erwerbschancen verbessern, sei es, dass

die Obhutsinhaberin zugunsten einer Erwerbstätigkeit bei der Kinderbetreuung

entlastet wird oder der Nachgezogene erwerbstätig sein kann. Für die Verweigerung

des Nachzugs bedarf es überdies einer konkreten Gefahr der künftigen

Fürsorgeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben (Spescha Marc, in: Spescha

Marc/Thür Hanspeter/Zünd Andreas/Bolzli Peter/Hruschka Constantin (Hrsg.),

Migrationsrecht Kommentar, Schweizerisches Ausländergesetz (AuG), Asylgesetz

(AsylG) und Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit weiteren Erlassen, 4. Aufl.,

Zürich 2015, Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung N 5).

4.2 Beim Einkommen ist von den aktuellen

Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf

längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur das Einkommen des

hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung

miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller

Familienmitglieder über längere Sicht hinweg (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c

S. 8). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der

Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem

Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In

diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin

gesichert erscheinen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteil 2C_31/2012

vom 15. März 2012 E. 2.2).

4.3 Die Beschwerdeführerin selbst

bezieht seit Jahren ihren gesamten Bedarf von der Sozialhilfe und weist einen

beträchtlichen Bezugssaldo auf. Zwar ist das IV-Verfahren gemäss jüngster

Auskunft der IV-Stelle noch hängig. Jedoch hat die IV-Stelle im Rahmen des

rechtlichen Gehörs bereits einen abschlägigen Vorbescheid erlassen. Dass

gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, ist anhand des beim

Verwaltungsgericht eingereichten Arztzeugnisses von Dr. med. C.___ vom 30. Juni

2022 zwar glaubhaft, jedoch darf die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres

davon ausgehen, dass dies zu einer Berentung führt. Sie ist in jedem Falle gut

beraten, ihre verbleibende Resterwerbsfähigkeit auch im Rahmen der ausländerrechtlichen

Bestimmungen sobald als möglich zu verwerten.

4.4 Der Beschwerdeführer hat im

Verwaltungsverfahren diverse Bestätigungen von verschiedenen Arbeitgebern

eingereicht, welche ihm eine Arbeitsstelle zusicherten. Das MISA hat diese

vertieft geprüft. So ist dadurch unter andrem bekannt geworden, dass eine

Bestätigung eingereicht worden ist, dessen Absender in der Zwischenzeit nicht

mehr existiert. Die übrigen Bestätigungen würden in auffälliger Weise in

diversen Punkten übereinstimmen, obwohl es sich um verschiedene Absender

handeln würde. Wie das MISA zutreffend ausführt, erstaunt es doch sehr, dass

eine Arbeitszusicherung eingereicht worden ist, deren Urheber seit längerer

Zeit nicht mehr existent ist. Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass

die entsprechenden drei Schreiben derselben Unternehmung eigenhändig signiert

sind und jeweils einen Firmenstempel tragen. Auf den Hinweis des MISA, dass die

drei Bestätigungsschreiben ein ähnliches Schriftbild mit ähnlichem Textaufbau

aufweisen würden, gaben die Beschwerdeführer nachvollziehbar an, dass sie

ursprünglich eine Vorlage erstellt haben, um dem potentiellen Arbeitgeber nicht

allzu grosse Umstände zu bereiten. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer bereits

einmal früher selbständig dem MISA mitgeteilt, dass ein potentieller

Arbeitgeber einer anderen zugesicherten Arbeitsstelle keinen Bedarf mehr habe

(Eingabe vom 20. November 2019, AS 163). Auch dies deutet darauf hin, dass

vorschnell keine Täuschungsabsichten angenommen werden können.

Aufgrund der vom MISA vorgebrachten

möglichen Unstimmigkeiten hat das Verwaltungsgericht den Absender der jüngsten

Arbeitsplatzzusicherung vom 24. Juni 2022 resp. 21. April 2022 D.___ direkt

angeschrieben. In seiner Antwort an das Verwaltungsgericht vom 7. Februar 2023

bestätigt er unterschriftlich, dass er die damalige Zusage gemacht habe, dass er

B.___ vollzeit und unbefristet zu einem Lohn von monatlich brutto CHF 3’700.00

anstellen würde. Die Zusage gelte immer noch und er könne sofort starten. D.___

erwähnt dabei nicht nur die vom Verwaltungsgericht angesprochene Zusage vom 21.

April 2022, sondern bestätigt ungefragt zusätzlich noch diejenige vom 24. Juni

2022, welche mit der Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2022 eingereicht worden

ist, was seine Angaben noch glaubwürdiger erscheinen lässt. Insgesamt ist somit

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine berechtigte Zusage für eine

unbefristete Arbeitsstelle im Vollpensum hat, welche ihm ein voraussichtliches

Einkommen von monatlich brutto CHF 3'700.00 zusichert.

5. Bei gesetzlichen

Arbeitnehmerbeiträgen von mindestens 6.4 % resultiert ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 3'463.20. Der Mietzins für die von beiden

Beschwerdeführern bewohnte Wohnung beträgt monatlich CHF 690.00 (inkl. akonto

HK/NK). Im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin werden diese mit CHF 781.00

beziffert. Somit resultiert bei einem Grundbedarf von einem 2-Personenhaushalt von

CHF 1'577.00 ein Überschuss von CHF 1'105.20. Es ist somit ohne weiteres davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführer für die Krankenkassenkosten

Prämienverbilligungen erhalten (der Beschwerdeführerin wird diese bereits

gewährt). Vom verbleibenden Überschuss sind noch Beiträge an die berufliche

Vorsorge und mögliche Steuern zu entrichten. Es erscheint in jedem Falle

überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer mit Antritt der

zugesicherten Stelle bereits kurzfristig nicht (mehr) auf Sozialhilfe

angewiesen sind. Mindestens ist jedoch offensichtlich, dass durch die

Erwerbstätigkeit des Nachgezogenen die von der Beschwerdeführerin bezogene

Sozialhilfe deutlich reduziert werden kann, was im öffentlichen Interesse

steht. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 AIG somit

erfüllt.

6. Gestützt auf diese Ausführungen ist

die Beschwerde somit gutzuheissen. Es besteht anhand der bisherigen und

aktuellen Verhältnisse und aufgrund der wahrscheinlichen finanziellen

Entwicklung in nächster Zeit keine konkrete Gefahr einer

Sozialhilfeabhängigkeit bzw. die Ablösung derselben durch das Erwerbseinkommen

des Nachgezogenen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. Die

Vorinstanz hat den Familiennachzug von B.___ umgehend zu bewilligen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der

Staatskasse zu tragen.

8. Zudem ist den anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin

Stephanie Selig macht Aufwendungen von 7.49 Stunden geltend, was angemessen

erscheint. Eine Honorarvereinbarung ist nicht eingereicht worden, weshalb der

damals geltende minimale Stundenansatz gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) von CHF 230.00/h zur Anwendung gelangt. Die Entschädigung von

insgesamt CHF 1'946.60 (inkl. Auslagen und MwSt) ist zahlbar durch den Kanton

Solothurn, vertreten durch die Gerichtskasse.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Departements des Innern vom 15. Juni 2022 aufgehoben.

2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz

zur umgehenden Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten von B.___.

3. Der Staat Solothurn hat den

Beschwerdeführern, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine

Parteientschädigung von CHF 1'946.60 auszurichten.

4. Der Staat Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad