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Entscheid

VWBES.2022.229

Familiennachzug

25. Januar 2023Deutsch11 min

geschieden. Die gemeinsamen Kinder D.___, geb. [...] 2005, und E.___, geb. [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

25. Januar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident

Müller

Oberrichter

Thomann

Oberrichter

Frey

Gerichtsschreiberin

Ramseier

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 28.

November 2019 wurde die am [...] 2006 geschlossene Ehe zwischen B.___ und C.___

geschieden. Die gemeinsamen Kinder D.___, geb. [...] 2005, und E.___, geb. [...]

2007, wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die

alleinige Obhut der Mutter gestellt. B.___ hat für die Kinder ab 1. September

2019 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 410.00 (D.___) resp. CHF

361.00 (E.___) zu bezahlen (Akten in Sachen A.___, A[...]. S. 51 ff.). B.___

verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (A[...]. S. 5).

Am [...] 2020

hatte sich B.___ mit A.___ verheiratet. Aus dieser Beziehung stammen die Söhne F.___,

geb. [...] 2018, und G.___, geb. [...] 2019. Am 12. Mai 2020 stellte B.___ ein

Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und die beiden Kinder (A[...]. S. 58

ff.). Dieses Gesuch wurde bewilligt und die Ehefrau und die beiden Kinder

reisten am 13. März 2021 in die Schweiz ein. Die Ehefrau verfügt über eine

Aufenthaltsbewilligung B (A[...]. S. 220).

Am 7. Oktober

2021 stellte A.___ ein Familiennachzugsgesuch für ihre beiden in Nigeria

lebenden Töchter H.___, geb. [...] 2011, und I.___, geb. [...] 2014 (Akten H.___,

A[...]. S. 14 ff.).

Nach Gewährung

des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departements

des Innern (DdI) das Gesuch mit Verfügung vom 9. Juni 2022 ab (A[…]. S. 297

ff.). Die finanziellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien nicht

erfüllt.

2. Gegen diese

Verfügung liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Juni 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung

sowie auf Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten der beiden Töchter.

3. Mit Eingabe

vom 6. Juli 2022 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.

4. Dazu liess

sich die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2022 nochmals vernehmen. Am 16. Januar

2023 wandte sie sich an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Orientierung

über den aktuellen Verfahrensstand. Sie wäre sehr dankbar um einen raschen

Entscheid. Der Vertreterin wurde telefonisch mitgeteilt, mit einem Entscheid

könne in den kommenden Wochen gerechnet werden.

5. Für die

Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich,

ist im Folgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den negativen Entscheid betreffend ihre Töchter beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der

Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG; SR 142.20) geregelt. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen

Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: sie mit diesen

zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende

Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen

des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18

Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit. d keine Anwendung (Art. 44

Abs. 3 AIG).

Art. 44 Abs. 1

lit. c AIG verlangt Sozialhilfeunabhängigkeit der nachgezogenen Person(en) bzw.

für den Fall des erfolgten Nachzugs. Diesfalls müssen Eigenmittel

(einschliesslich allfälliger Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsleistungen,

Vermögenserträge) das Niveau erreichen, ab dem gemäss SKOS-Richtlinien kein

Sozialhilfeanspruch resultiert (Marc Spescha in:

Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5.

Auflage, 2019, Art. 44 N. 3 mit Verweis auf Art. 43 N. 4).

Rechtsprechungsgemäss

setzt Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c resp. Art. 44

Abs. 1 lit. c AIG eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus;

blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich

auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Leistungen von

Sozialversicherungen wie der IV, Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen

für Krankenkassen gelten rechtsprechungsgemäss nicht als Sozialhilfekosten. Für

die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen

und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne der genannten

Bestimmungen liegt vor, wenn eine Person bzw. die Familie hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Diesbezüglich darf

nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen

abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller

Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen der Angehörigen,

die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist

daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als

tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen

(Urteile 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.2 mit Hinweisen; 2C_502/2020 vom

4.

Februar 2021 E. 5.1; 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 4.1).

3.1

Die

Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die monatlichen

Ausgaben beliefen sich gesamthaft auf CHF 6'095.20 (inkl. Berücksichtigung der

provisorischen Steuerberechnung 2022). Diese Ausgaben seien den monatlichen

Einnahmen gegenüberzustellen. Das durchschnittliche Nettoeinkommen des

Ehemannes, inklusive 13. Monatslohn und Kinderzulagen, betrage CHF 4’289.70.

Die monatlichen Familienergänzungsleistungen würden CHF 1’210.00 betragen. Die

Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vorgebracht, die

Familienergänzungsleistungen würden beim Nachzug der beiden Kinder angepasst

werden. Einen entsprechenden Nachweis, wie hoch die

Familienergänzungsleistungen sein würden, sei nicht eingereicht worden und

könne somit nicht berücksichtigt werden. Zumal im ausländerrechtlichen

Verfahren sodann auch die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheides massgebend sei.

Für die SKOS-Berechnung sei die vorliegende Verfügung des AGS über die

Familienergänzungsleistungen berücksichtigt worden. Die monatlichen Einnahmen

Dispositiv

würden demnach gesamthaft CHF 5'499.70 betragen und die monatlichen Ausgaben

von CHF 6'095.20 nach wie vor nicht decken. Die Berechnung ergebe einen

Fehlbetrag von CHF 595.50. Dass die Beschwerdeführerin vorbringe, in Zukunft

einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, könne im vorliegenden

Verfahren nicht berücksichtigt werden. Es lägen weder ein Arbeitsvertrag noch

eine entsprechende Arbeitszusicherung vor. Die finanziellen Voraussetzungen

gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. AIG seien somit nicht erfüllt.

Die Töchter

der Beschwerdeführerin seien in Nigeria geboren und hätten ihr ganzes Leben in

ihrem Heimatland verbracht. Es sei davon auszugehen, dass sie dort die Schule

besucht und ihre prägende Kindheit und somit ihre Sozialisierung im Heimatland

durchlaufen hätten. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Grossmutter,

welche ihre Kinder betreue, sei krank und könne sich deshalb nicht mehr um die

Kinder kümmern. Des Weiteren habe sie vorgebracht, dass sich die Lage in

Nigeria verschlechtere. Es würden Schulkinder getötet und Mädchen verschleppt oder

vergewaltigt. Dass sich die Kinder der Beschwerdeführerin in einer solchen

persönlichen Notlage befänden, sei nicht nachgewiesen. Das Herausreissen aus

dem gewohnten Umfeld dürfte zu einer erheblichen Entwurzelung führen. Die

Beschwerdeführerin habe die Trennung zu ihren Kindern vor über einem Jahr denn

auch freiwillig herbeigeführt. Ausserdem habe sie mit ihrer Wohnsitznahme in

der Schweiz damals akzeptiert, dass sie die entsprechende familiäre Beziehung

zu ihren Kindern nur noch besuchsweise oder mit Kommunikationsmitteln und damit

eingeschränkt leben könne.

3.2 Dagegen

bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Bedarfsrechnung des MISA

werde im Grundsatz nicht bestritten. Das MISA übersehe bei seiner Berechnung

aber, dass sich die Prämienverbilligung bislang auf monatlich CHF 1'180.00

und nicht auf monatlich CHF 885.00 belaufe. Zudem würde auch für die beiden

nachzuziehenden Töchter eine jährliche IPV-Leistung zugesprochen. Ferner sei

für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung nicht das

Bruttoeinkommen relevant, sondern das satzbestimmende Einkommen. Die

Familienergänzungsleistung belaufe sich aktuell auf CHF 1’210.00. Die Berechnung

basiere nachweislich auf dem bis Ende Februar 2022 geltenden Mietzins von CHF 1’100.00.

Der Mietzins belaufe sich seit März 2022 aber auf CHF 1’390.00. Dies führe zu

einer Erhöhung der Familienergänzungsleistungen. Zudem würden die

Ergänzungsleistungen ausserdem wegen des erhöhten Lebensbedarfs steigen, denn

die bisherige Berechnung gehe von einem 4-Personenhaushalt und nicht von einer

6-köpfigen Familie aus. Auch unter Abzug der höheren Kinderzulagen würden sich

die Familienergänzungsleistungen im Endeffekt um CHF 975.00 pro Monat erhöhen.

Im Weiteren werde die Familie der Beschwerdeführerin keine Steuern zahlen

müssen. Dies sei bereits im Jahr 2021 so gewesen. Schliesslich sei es nicht

richtig, bezüglich der ganzen Familie von den Höchstbeträgen an Franchise und

Selbstbehalt auszugehen. Im Ergebnis sei kein monatlicher Fehlbetrag

auszumachen und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug ihrer

beiden Töchter sei gutzuheissen.

4. Die

Bedarfsrechnung des MISA wird nicht grundsätzlich bestritten, sondern nur in

einigen Aspekten. Darauf ist in der Folge näher einzugehen.

4.1 Individuelle

Prämienverbilligung

Diesbezüglich

rechtfertigt es sich, auf die Verfügung vom 18. November 2021 abzustellen,

nachdem keine aktuelleren Steuerdaten vorliegen. Zudem hat die Ausgleichskasse

den Anspruch auf Prämienverbilligung in dieser Verfügung für die Zeitspanne vom

1. April bis 31. Dezember 2021 ohnehin gleich berechnet wie in der Verfügung

vom 9. Juni 2021, auf welche sich das MISA stützt. Die Beschwerdeführerin

erwähnt dazu zu Recht, dass bei der Bedarfsrechnung indessen eine Aufrechnung auf

12 Monate hätte erfolgen sollen, nachdem die von der Ausgleichskasse

vorgenommene Rechnung nur einen Zeitraum von neun Monaten erfasste. Bereits

dieser Umstand würde zu einer Erhöhung des Abzugs bei der Bedarfsrechnung

führen. Zu einer Erhöhung würde ebenfalls die Erfassung der beiden Töchter, die

die Beschwerdeführerin in die Schweiz nachziehen möchte, führen. Nachdem bei

Sozialhilfe- und Familienergänzungsleistungsbezügern – und die Familie der

Beschwerdeführerin ist Familienergänzungsleistungsbezügerin – jedoch die

effektiven Grundversicherungen (bis max. der kantonalen Durchschnittsprämie)

beglichen werden (vgl. §§ 85bis ff. Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]

i.V.m. §§ 66bis ff. Sozialverordnung [SV, BGS 831.1]; Verfügung des

Amtes für Soziale Sicherheit vom 27. Mai 2021, A[...]. S.85), rechtfertigt es

sich, den vollen Abzug zuzulassen, d.h. bei der Bedarfsrechnung die

Krankenkassenprämien von CHF 976.70 wieder abzuziehen.

4.2 Steuern

Bezüglich

Steuern ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann gemäss

definitiver Veranlagung vom 21. April 2022 für die Steuerperiode 2020 keine

Steuern bezahlte (vgl. Urkunde 3 zur Beschwerde). Dies dürfte so bleiben,

nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss unbestrittenen Angaben der

Parteien ein monatliches Einkommen von CHF 4'289.70 erzielt, dieses somit

gleich blieb, wie in der definitiven Veranlagung betreffend die Steuerperiode

2020 (jetzt: CHF 51'476.00, damals CHF 51'465.00). Zudem würden sich mit zwei

weiteren Kindern die Sozialabzüge ohnehin erhöhen. Bei der Bedarfsrechnung ist

daher betreffend Steuern kein Betrag aufzurechnen. Die Personalsteuer von rund

CHF 5.00 pro Monat (Gemeinde und Kanton) kann vernachlässigt werden.

4.3 Zusammenfassend

ist daher von einem Bedarf von CHF 5'451.00 auszugehen (Bedarf gemäss

Vorinstanz CHF 6'095.20, abzüglich Differenz bei Prämienverbilligung CHF 276.20

und Steuern CHF 368.00). Diesem Bedarf stehen Einnahmen gemäss MISA von CHF 5'499.70

gegenüber. Damit lägen minimal höhere Einnahmen vor, weshalb bereits anhand

dieser Rechnung nicht von einem Fehlbetrag auszugehen ist. Der Überschuss wäre

zudem höher, wenn man berücksichtigt, dass bei den Familienergänzungsleistungen

höhere Beträge zu erwarten sind. So wurden die Leistungen vom Amt für Soziale

Sicherheit in der Verfügung vom 27. Mai 2021 anhand des früheren Mietzinses von

CHF 1'100.00 berechnet, statt des nach dem Umzug zu leistenden Mietzinses

von CHF 1'390.00, und es wurden nur zwei Kinder eingerechnet.

5. Gestützt

auf diese Ausführungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Es besteht anhand

der bisherigen und aktuellen Verhältnisse und aufgrund der wahrscheinlichen

finanziellen Entwicklung in nächster Zeit keine konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit.

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz hat den

Familiennachzug von H.___ und von I.___ umgehend zu bewilligen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 1'500.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Zudem ist ihr

eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin Stephanie Selig macht

eine Entschädigung von CHF 2'626.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was

angemessen erscheint. Die Entschädigung ist zahlbar durch den Kanton Solothurn,

vertreten durch die Gerichtskasse.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Departements des

Innern vom 9. Juni 2022 aufgehoben.

2.

Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur umgehenden Bewilligung des

Familiennachzugsgesuchs zugunsten von H.___ und von I.___.

3.

Eine Kopie der Eingabe der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 16.

Januar 2023 geht zur Kenntnis an das Departement des Innern, vertreten durch

das Migrationsamt.

4.

Der Staat Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu tragen.

5.

Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Parteientschädigung von CHF 2'626.80 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier