VWBES.2022.229
Familiennachzug
25. Januar 2023Deutsch11 min
geschieden. Die gemeinsamen Kinder D.___, geb. [...] 2005, und E.___, geb. [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
25. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident
Müller
Oberrichter
Thomann
Oberrichter
Frey
Gerichtsschreiberin
Ramseier
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 28.
November 2019 wurde die am [...] 2006 geschlossene Ehe zwischen B.___ und C.___
geschieden. Die gemeinsamen Kinder D.___, geb. [...] 2005, und E.___, geb. [...]
2007, wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die
alleinige Obhut der Mutter gestellt. B.___ hat für die Kinder ab 1. September
2019 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 410.00 (D.___) resp. CHF
361.00 (E.___) zu bezahlen (Akten in Sachen A.___, A[...]. S. 51 ff.). B.___
verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (A[...]. S. 5).
Am [...] 2020
hatte sich B.___ mit A.___ verheiratet. Aus dieser Beziehung stammen die Söhne F.___,
geb. [...] 2018, und G.___, geb. [...] 2019. Am 12. Mai 2020 stellte B.___ ein
Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und die beiden Kinder (A[...]. S. 58
ff.). Dieses Gesuch wurde bewilligt und die Ehefrau und die beiden Kinder
reisten am 13. März 2021 in die Schweiz ein. Die Ehefrau verfügt über eine
Aufenthaltsbewilligung B (A[...]. S. 220).
Am 7. Oktober
2021 stellte A.___ ein Familiennachzugsgesuch für ihre beiden in Nigeria
lebenden Töchter H.___, geb. [...] 2011, und I.___, geb. [...] 2014 (Akten H.___,
A[...]. S. 14 ff.).
Nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departements
des Innern (DdI) das Gesuch mit Verfügung vom 9. Juni 2022 ab (A[…]. S. 297
ff.). Die finanziellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien nicht
erfüllt.
2. Gegen diese
Verfügung liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Juni 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung
sowie auf Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten der beiden Töchter.
3. Mit Eingabe
vom 6. Juli 2022 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.
4. Dazu liess
sich die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2022 nochmals vernehmen. Am 16. Januar
2023 wandte sie sich an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Orientierung
über den aktuellen Verfahrensstand. Sie wäre sehr dankbar um einen raschen
Entscheid. Der Vertreterin wurde telefonisch mitgeteilt, mit einem Entscheid
könne in den kommenden Wochen gerechnet werden.
5. Für die
Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich,
ist im Folgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den negativen Entscheid betreffend ihre Töchter beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der
Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG; SR 142.20) geregelt. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen
Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: sie mit diesen
zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende
Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18
Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit. d keine Anwendung (Art. 44
Abs. 3 AIG).
Art. 44 Abs. 1
lit. c AIG verlangt Sozialhilfeunabhängigkeit der nachgezogenen Person(en) bzw.
für den Fall des erfolgten Nachzugs. Diesfalls müssen Eigenmittel
(einschliesslich allfälliger Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsleistungen,
Vermögenserträge) das Niveau erreichen, ab dem gemäss SKOS-Richtlinien kein
Sozialhilfeanspruch resultiert (Marc Spescha in:
Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5.
Auflage, 2019, Art. 44 N. 3 mit Verweis auf Art. 43 N. 4).
Rechtsprechungsgemäss
setzt Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c resp. Art. 44
Abs. 1 lit. c AIG eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus;
blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich
auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Leistungen von
Sozialversicherungen wie der IV, Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen
für Krankenkassen gelten rechtsprechungsgemäss nicht als Sozialhilfekosten. Für
die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen
und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne der genannten
Bestimmungen liegt vor, wenn eine Person bzw. die Familie hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Diesbezüglich darf
nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen
abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller
Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen der Angehörigen,
die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist
daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als
tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen
(Urteile 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.2 mit Hinweisen; 2C_502/2020 vom
4.
Februar 2021 E. 5.1; 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 4.1).
3.1
Die
Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die monatlichen
Ausgaben beliefen sich gesamthaft auf CHF 6'095.20 (inkl. Berücksichtigung der
provisorischen Steuerberechnung 2022). Diese Ausgaben seien den monatlichen
Einnahmen gegenüberzustellen. Das durchschnittliche Nettoeinkommen des
Ehemannes, inklusive 13. Monatslohn und Kinderzulagen, betrage CHF 4’289.70.
Die monatlichen Familienergänzungsleistungen würden CHF 1’210.00 betragen. Die
Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vorgebracht, die
Familienergänzungsleistungen würden beim Nachzug der beiden Kinder angepasst
werden. Einen entsprechenden Nachweis, wie hoch die
Familienergänzungsleistungen sein würden, sei nicht eingereicht worden und
könne somit nicht berücksichtigt werden. Zumal im ausländerrechtlichen
Verfahren sodann auch die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheides massgebend sei.
Für die SKOS-Berechnung sei die vorliegende Verfügung des AGS über die
Familienergänzungsleistungen berücksichtigt worden. Die monatlichen Einnahmen
Dispositiv
würden demnach gesamthaft CHF 5'499.70 betragen und die monatlichen Ausgaben
von CHF 6'095.20 nach wie vor nicht decken. Die Berechnung ergebe einen
Fehlbetrag von CHF 595.50. Dass die Beschwerdeführerin vorbringe, in Zukunft
einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, könne im vorliegenden
Verfahren nicht berücksichtigt werden. Es lägen weder ein Arbeitsvertrag noch
eine entsprechende Arbeitszusicherung vor. Die finanziellen Voraussetzungen
gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. AIG seien somit nicht erfüllt.
Die Töchter
der Beschwerdeführerin seien in Nigeria geboren und hätten ihr ganzes Leben in
ihrem Heimatland verbracht. Es sei davon auszugehen, dass sie dort die Schule
besucht und ihre prägende Kindheit und somit ihre Sozialisierung im Heimatland
durchlaufen hätten. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Grossmutter,
welche ihre Kinder betreue, sei krank und könne sich deshalb nicht mehr um die
Kinder kümmern. Des Weiteren habe sie vorgebracht, dass sich die Lage in
Nigeria verschlechtere. Es würden Schulkinder getötet und Mädchen verschleppt oder
vergewaltigt. Dass sich die Kinder der Beschwerdeführerin in einer solchen
persönlichen Notlage befänden, sei nicht nachgewiesen. Das Herausreissen aus
dem gewohnten Umfeld dürfte zu einer erheblichen Entwurzelung führen. Die
Beschwerdeführerin habe die Trennung zu ihren Kindern vor über einem Jahr denn
auch freiwillig herbeigeführt. Ausserdem habe sie mit ihrer Wohnsitznahme in
der Schweiz damals akzeptiert, dass sie die entsprechende familiäre Beziehung
zu ihren Kindern nur noch besuchsweise oder mit Kommunikationsmitteln und damit
eingeschränkt leben könne.
3.2 Dagegen
bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Bedarfsrechnung des MISA
werde im Grundsatz nicht bestritten. Das MISA übersehe bei seiner Berechnung
aber, dass sich die Prämienverbilligung bislang auf monatlich CHF 1'180.00
und nicht auf monatlich CHF 885.00 belaufe. Zudem würde auch für die beiden
nachzuziehenden Töchter eine jährliche IPV-Leistung zugesprochen. Ferner sei
für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung nicht das
Bruttoeinkommen relevant, sondern das satzbestimmende Einkommen. Die
Familienergänzungsleistung belaufe sich aktuell auf CHF 1’210.00. Die Berechnung
basiere nachweislich auf dem bis Ende Februar 2022 geltenden Mietzins von CHF 1’100.00.
Der Mietzins belaufe sich seit März 2022 aber auf CHF 1’390.00. Dies führe zu
einer Erhöhung der Familienergänzungsleistungen. Zudem würden die
Ergänzungsleistungen ausserdem wegen des erhöhten Lebensbedarfs steigen, denn
die bisherige Berechnung gehe von einem 4-Personenhaushalt und nicht von einer
6-köpfigen Familie aus. Auch unter Abzug der höheren Kinderzulagen würden sich
die Familienergänzungsleistungen im Endeffekt um CHF 975.00 pro Monat erhöhen.
Im Weiteren werde die Familie der Beschwerdeführerin keine Steuern zahlen
müssen. Dies sei bereits im Jahr 2021 so gewesen. Schliesslich sei es nicht
richtig, bezüglich der ganzen Familie von den Höchstbeträgen an Franchise und
Selbstbehalt auszugehen. Im Ergebnis sei kein monatlicher Fehlbetrag
auszumachen und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug ihrer
beiden Töchter sei gutzuheissen.
4. Die
Bedarfsrechnung des MISA wird nicht grundsätzlich bestritten, sondern nur in
einigen Aspekten. Darauf ist in der Folge näher einzugehen.
4.1 Individuelle
Prämienverbilligung
Diesbezüglich
rechtfertigt es sich, auf die Verfügung vom 18. November 2021 abzustellen,
nachdem keine aktuelleren Steuerdaten vorliegen. Zudem hat die Ausgleichskasse
den Anspruch auf Prämienverbilligung in dieser Verfügung für die Zeitspanne vom
1. April bis 31. Dezember 2021 ohnehin gleich berechnet wie in der Verfügung
vom 9. Juni 2021, auf welche sich das MISA stützt. Die Beschwerdeführerin
erwähnt dazu zu Recht, dass bei der Bedarfsrechnung indessen eine Aufrechnung auf
12 Monate hätte erfolgen sollen, nachdem die von der Ausgleichskasse
vorgenommene Rechnung nur einen Zeitraum von neun Monaten erfasste. Bereits
dieser Umstand würde zu einer Erhöhung des Abzugs bei der Bedarfsrechnung
führen. Zu einer Erhöhung würde ebenfalls die Erfassung der beiden Töchter, die
die Beschwerdeführerin in die Schweiz nachziehen möchte, führen. Nachdem bei
Sozialhilfe- und Familienergänzungsleistungsbezügern – und die Familie der
Beschwerdeführerin ist Familienergänzungsleistungsbezügerin – jedoch die
effektiven Grundversicherungen (bis max. der kantonalen Durchschnittsprämie)
beglichen werden (vgl. §§ 85bis ff. Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]
i.V.m. §§ 66bis ff. Sozialverordnung [SV, BGS 831.1]; Verfügung des
Amtes für Soziale Sicherheit vom 27. Mai 2021, A[...]. S.85), rechtfertigt es
sich, den vollen Abzug zuzulassen, d.h. bei der Bedarfsrechnung die
Krankenkassenprämien von CHF 976.70 wieder abzuziehen.
4.2 Steuern
Bezüglich
Steuern ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann gemäss
definitiver Veranlagung vom 21. April 2022 für die Steuerperiode 2020 keine
Steuern bezahlte (vgl. Urkunde 3 zur Beschwerde). Dies dürfte so bleiben,
nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss unbestrittenen Angaben der
Parteien ein monatliches Einkommen von CHF 4'289.70 erzielt, dieses somit
gleich blieb, wie in der definitiven Veranlagung betreffend die Steuerperiode
2020 (jetzt: CHF 51'476.00, damals CHF 51'465.00). Zudem würden sich mit zwei
weiteren Kindern die Sozialabzüge ohnehin erhöhen. Bei der Bedarfsrechnung ist
daher betreffend Steuern kein Betrag aufzurechnen. Die Personalsteuer von rund
CHF 5.00 pro Monat (Gemeinde und Kanton) kann vernachlässigt werden.
4.3 Zusammenfassend
ist daher von einem Bedarf von CHF 5'451.00 auszugehen (Bedarf gemäss
Vorinstanz CHF 6'095.20, abzüglich Differenz bei Prämienverbilligung CHF 276.20
und Steuern CHF 368.00). Diesem Bedarf stehen Einnahmen gemäss MISA von CHF 5'499.70
gegenüber. Damit lägen minimal höhere Einnahmen vor, weshalb bereits anhand
dieser Rechnung nicht von einem Fehlbetrag auszugehen ist. Der Überschuss wäre
zudem höher, wenn man berücksichtigt, dass bei den Familienergänzungsleistungen
höhere Beträge zu erwarten sind. So wurden die Leistungen vom Amt für Soziale
Sicherheit in der Verfügung vom 27. Mai 2021 anhand des früheren Mietzinses von
CHF 1'100.00 berechnet, statt des nach dem Umzug zu leistenden Mietzinses
von CHF 1'390.00, und es wurden nur zwei Kinder eingerechnet.
5. Gestützt
auf diese Ausführungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Es besteht anhand
der bisherigen und aktuellen Verhältnisse und aufgrund der wahrscheinlichen
finanziellen Entwicklung in nächster Zeit keine konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz hat den
Familiennachzug von H.___ und von I.___ umgehend zu bewilligen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 1'500.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Zudem ist ihr
eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin Stephanie Selig macht
eine Entschädigung von CHF 2'626.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was
angemessen erscheint. Die Entschädigung ist zahlbar durch den Kanton Solothurn,
vertreten durch die Gerichtskasse.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Departements des
Innern vom 9. Juni 2022 aufgehoben.
2.
Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur umgehenden Bewilligung des
Familiennachzugsgesuchs zugunsten von H.___ und von I.___.
3.
Eine Kopie der Eingabe der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 16.
Januar 2023 geht zur Kenntnis an das Departement des Innern, vertreten durch
das Migrationsamt.
4.
Der Staat Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu tragen.
5.
Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Parteientschädigung von CHF 2'626.80 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier