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Entscheid

VWBES.2022.23

Finanzhilfen für Kulturschaffende

27. Juni 2022Deutsch15 min

2021 wies das Amt für Kultur und Sport (nachfolgend AKS genannt) Gesuche von A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

für Bildung und Kultur,

2. Amt

für Kultur und Sport,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Finanzhilfen

für Kulturschaffende

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügungen vom 9. und 10. Juli

2021 wies das Amt für Kultur und Sport (nachfolgend AKS genannt) Gesuche von A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) vom 18. Mai 2020 und 22. Februar 2021 um

Gewährung von Finanzhilfen für Kulturschaffende (Ausfallentschädigung) ab.

2. Der Beschwerdeführer focht beide

Verfügungen beim Departement für Bildung und Kultur (nachfolgend DBK genannt)

an, welches die Verfahren vereinigte und die Beschwerden mit Entscheid vom 14. Dezember

2021 abwies.

3. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer am 10. Januar 2022, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie

Selig, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beschwerdeentscheid des Departements

für Bildung und Kultur vom 14. Dezember 2021 aufzuheben.

2. Es seien die Gesuche des

Beschwerdeführers vom 18. Mai 2020 sowie vom 22. Februar 2021 betreffend

die Beantragung von Finanzhilfen für Kulturschaffende (Ausfallentschädigung) zu

bewilligen.

3. Es sei die Angelegenheit zwecks

Berechnung der konkreten Höhe der Ausfallentschädigungen an den

Beschwerdegegner 2 [AKS], eventualiter an den Beschwerdegegner 1 [DBK],

zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Das DBK beantragte mit Stellungnahme

vom 27. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Gleichentags schloss sich das AKS dieser Stellungnahme an.

5. Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 liess

der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen festhalten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gestützt auf Art. 11 des

Covid-19-Gesetzes (SR 818.102) können Kulturunternehmen, Kulturschaffende sowie

Kulturvereine im Laienbereich mit Finanzhilfen unterstützt werden. Bund und

Kantone finanzieren die Massnahmen gemeinsam. Die Beiträge werden den

Kulturschaffenden als Ausfallentschädigung ausgerichtet. Die Einzelheiten dazu

werden in einer Verordnung geregelt. Vom 21. März 2020 bis

20.

September 2020 galt die COVID-Verordnung Kultur (SR 442.15), welche

auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2020 anwendbar ist. Seit

26.

September 2020 gilt die Covid-19-Kulturverordnung (SR 442.15). Diese

ist auf das Gesuch vom 22. Februar 2021 anwendbar.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 der am 20.

September 2020 ausser Kraft gesetzten COVID-Verordnung Kultur erhalten

Kulturunternehmen und Kulturschaffende auf Gesuch Finanzhilfen für den

namentlich mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen und Projekten

oder mit Betriebsschliessungen verbundenen finanziellen Schaden, sofern dieser

durch staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)

verursacht wurde. Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 % des

finanziellen Schadens (Abs. 2). Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht

abgegolten (Abs. 4). Als Kulturschaffende gelten nach Art. 2 lit. d der

COVID-Verordnung Kultur natürliche Personen, die als Selbstständigerwerbende

hauptberuflich im Kultursektor tätig sind und in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.

Gemäss den Erläuterungen zur COVID-Verordnung Kultur (Fassung vom 13. Mai 2020)

gelten Personen mit Verweis auf Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung

der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV, SR 442.11) als hauptberuflich

im Kultursektor tätig, wenn sie mit ihrer kulturellen Tätigkeit mindestens die

Hälfte ihres Lebensunterhaltes finanzieren oder mindestens die Hälfte der

Normalarbeitszeit für die kulturelle Tätigkeit einsetzen. Berücksichtigt werden

dabei alle entgeltlichen kulturellen Erwerbsarbeiten, die im Status als

Selbständigerwerbender oder als Angestellter ausgeübt werden.

2.2

Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 der am

26.

September 2020 in Kraft getretenen Covid-19-Kulturverordnung erhalten

Kulturunternehmen und Kulturschaffende auf Gesuch Finanz­hilfen für den

finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder einge­schränkten

Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieb­licher

Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht. Kultur­schaffende

müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie können nur den finan­ziellen

Schaden geltend machen, der ihnen im Zusammenhang mit einer selbststän­digen

Erwerbstätigkeit oder mit ihrer Tätigkeit als Freischaffende entsteht (Abs. 2).

Ersatzfähig sind nach Art. 5 der Covid-19-Kulturverordnung nur Schäden, die

durch staatliche Massnahmen verursacht wurden und nicht durch andere

Entschädigungen gedeckt sind. Die Entschädigung deckt höchstens 80 % des

finanziellen Schadens. Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht

entschädigt. Als Kulturschaffende gelten dabei nach Art. 2 lit. d der

Covid-19-Kulturverordnung natürliche Personen, die hauptberuflich im

Kulturbereich tätig sind. Für die Umschreibung von «hauptberuflich im

Kulturbereich tätig sein» wird in Art. 2 lit. e wiederum auf Art. 6

Abs. 2 KFV verwiesen.

2.3

Für beide gestellten Gesuche des

Beschwerdeführers ist somit nach Art. 6 Abs. 2 KFV zu prüfen, ob er als

hauptberuflich im Kultursektor tätige Person gilt, um anspruchsberechtigt sein

zu können.

3.1

Die Vorinstanz führte in ihrem

ablehnenden Entscheid aus, der Beschwerdeführer arbeite zu 70 % als Koch in

einem Gastronomiebetrieb. Im Jahr 2019 habe sein Nettolohn aus der

Festanstellung CHF 39'631.00 betragen. Die Einkünfte aus der

unselbständigen [recte: selbständigen] Erwerbstätigkeit als Musiker hätten sich

auf CHF 9'620.00 belaufen. Es sei unbestritten, dass die eine Voraussetzung

von Art. 6 Abs. 2 erster Satz KFV, wonach mit der künstlerischen Tätigkeit

mindestens die Hälfte des Lebensunterhalts finanziert werde, nicht erfüllt sei.

Auch die Alternativvoraussetzung von

Art. 6 Abs. 2 erster Satz KFV, wonach mindestens die Hälfte der

Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit eingesetzt werden müsse, sei

nicht erfüllt. Im Rahmen seiner künstlerischen Tätigkeit befinde sich der

Beschwerdeführer nicht in einem Anstellungsverhältnis. Aber auch für

selbständig Erwerbende verweise Art. 6 Abs. 2 erster Satz KFV auf den Begriff

der Normalarbeitszeit. Als Normalarbeitszeit gelte jene Arbeitszeit, die der

Arbeitnehmer üblicherweise zu leisten verpflichtet sei. Sie könne sich aus

Gesamtvertrag oder Einzelvertrag bzw. betrieblicher, branchenbezogener oder

lokaler Übung ergeben. Wie hoch die Normalarbeitszeit in der Gastro- bzw.

Kulturbranche sei, lasse sich schwer einschätzen. Die wöchentliche

Höchstarbeitszeit betrage jedenfalls in beiden Branchen 50 Stunden (Art. 9 Abs.

1.

lit. b Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11). Wenn von einer Höchstarbeitszeit von

50.

Stunden pro Woche ausgegangen werde, decke der Beschwerdeführer mit seinem

Dispositiv

70 %-Pensum als Koch bereits 35 Stunden ab. Er könne demnach im Sinne von Art.

6 Abs. 2 erster Satz KFV noch maximal 15 Stunden für die künstlerische

Tätigkeit aufwenden. Mit anderen Worten sei es mit einem 70 %-Pensum als

Koch gar nicht möglich, gemäss Art. 6 Abs. 2 erster Satz KFV

hauptberuflich als Kulturschaffender tätig zu sein.

3.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen

vorbringen, die Anforderung von Art. 2 lit. d Covid-19-Kulturverordnung, wonach

mit der künstlerischen Tätigkeit mindestens die Hälfte des Lebensunterhalts

finanziert werden müsse, erfülle er nicht. Jedoch setze er mindestens die

Hälfte seiner Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit ein.

Er habe mit Schreiben vom 28. Juli 2021

dargelegt, wie viele Stunden er für seine künstlerische Tätigkeit aufwende. Er

sei Musiker und Mitglied in verschiedenen Bands. Im Jahr 2019 sei er mit 53

Konzerten, diversen Proben, Reisezeiten, Studioarbeiten und weiteren

Aufwendungen auf 1'563 Stunden und somit auf einen monatlichen Zeitaufwand von

rund 130 Stunden bzw. 32.5 Stunden pro Woche gekommen. Dies entspreche vom

Aufwand her deutlich mehr als einem 50 %-Pensum.

Im Rahmen seiner Festanstellung als Koch

betrage seine monatliche Arbeitszeit rund 117 Stunden und sei damit tiefer als

die für die Musik aufgewendete Zeit. Das DBK stütze sich in seinen Ausführungen

auf den Begriff der Normalarbeitszeit gemäss Art. 6 Abs. 2 KFV. Da sich in der

KFV selbst keine Definition des Begriffs Normalarbeitszeit finde, sei eine

Interpretation dieses Begriffs gefragt. Eine Legaldefinition gebe es nicht und

der Begriff werde in Rechtsprechung und Lehre nicht einheitlich verwendet. Das

DBK stelle in diesem Zusammenhang den Begriff der Normalarbeitszeit mit der

wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 ArG gleich, welche

bei 50 Stunden liege. Den Begriff der Normalarbeitszeit mit dem gesetzlichen

Begriff der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 ArG

gleichzustellen, gehe jedoch fehl.

Das DBK führe im angefochtenen Entscheid

aus, wie hoch die Normalarbeitszeit in der Gastro- bzw. Kulturbranche sei,

lasse sich schwer schätzen. Damit werde impliziert, dass unklar sei, was die Normalarbeitszeit

konkret sei und dass je nach Branche auf den Einzelfall abzustellen sei. Für

Freischaffende im Kulturbereich gebe es weder einen Gesamtarbeitsvertrag noch

betriebliche oder branchenbezogene Ansätze, welche den Begriff der

Normalarbeitszeit zu präzisieren vermöchten. Vielmehr dränge sich eine

Einzelfallbetrachtung auf, um der realen Arbeitssituation in dieser Branche

gerecht zu werden. In der Realität nehme nach der allgemeinen Lebenserfahrung

eine Vielzahl von Kulturschaffenden einen enormen Zeitaufwand in Kauf, um ein

Einkommen zu erzielen. Wie bereits das AKS in seiner Stellungnahme vom 14.

September 2021 ausgeführt habe, würden die kulturellen Tätigkeiten allein in

vielen Fällen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Als

selbständiger Erwerbstätiger bestehe eben gerade kein vertraglicher Schutz,

welcher eine Höchstarbeitszeit festlegen würde. Vielmehr übersteige die

effektiv aufgewendete Zeit oftmals ein «übliches» Pensum in einem

Anstellungsverhältnis. Die Normalarbeitszeit sei daher als diese im Einzelfall

effektiv aufgewendete Zeit zu verstehen.

Zudem lege das DBK nicht dar, wieso es

den Begriff der Normalarbeitszeit bei freischaffenden Künstlern gleichsetze mit

der wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Selbst im Rahmen gewöhnlicher

Arbeitsverhältnisse seien die beiden Begriffe nicht einfach gleichzusetzen.

Denn ein Arbeitgeber könne mit seinen Arbeitnehmern die Normalarbeitszeit

vertraglich festlegen und individuell definieren. Die Normalarbeitszeit

beschreibe somit nicht die Höchstarbeitszeit, sondern vielmehr die übliche

Arbeitszeit.

Die Auslegung des DBK führe schliesslich

zu unverhältnismässigen Ergebnissen. Wer als Kunstschaffender bereit sei, über

die in herkömmlichen Arbeitsbereichen geltenden gesetzlichen Höchstarbeitszeiten

hinaus Zeit in seine künstlerische Tätigkeit zu investieren, solle leer

ausgehen. Dabei sollten doch die Härtefallregelungen gerade Leute wie ihn

schützen, für welche ihr Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit relevant zum

Überleben sei und welche nur aufgrund ihres immensen Engagements dazu in der

Lage seien, ein solches Zusatzeinkommen zu erzielen. Als Normalarbeitszeit

freier Kunstschaffender sei vielmehr die durchschnittliche, tatsächliche und

individuell geleistete Arbeitszeit zu verstehen. Die Normalarbeitszeit setze

sich demnach aus der Arbeitszeit seiner Festanstellung sowie der aufgewendeten

Arbeitszeit für seine künstlerische Tätigkeit zusammen, weshalb sein

Stundenaufwand für die künstlerische Tätigkeit die Arbeitszeit seiner Festanstellung

übersteige.

4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass

die vom Beschwerdeführer ausgeübte künstlerische Tätigkeit (Schlagzeugspielen)

in den Kulturbereich nach Art. 2 lit. a Covid-19-Kulturverordnung resp. in den Kultursektor

nach Art. 2 lit. a COVID-Verordnung Kultur fällt und der Beschwerdeführer mit

seiner künstlerischen Tätigkeit nicht mindestens die Hälfte seines Lebensunterhaltes

finanziert (Art. 6 Abs. 2 KFV). Bestritten und zu prüfen ist jedoch,

ob der Beschwerdeführer als hauptberuflicher Kulturschaffender zu qualifizieren

ist, indem er nach Art. 6 Abs. 2 KFV mindestens die Hälfte der

Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit einsetzt.

4.2.1 Unklar ist dabei, was als

«Normalarbeitszeit» gemeint ist. Die Erläuterungen geben dazu keine Auskunft

und eine allgemein gültige Definition des Begriffes existiert nicht. Im

Anstellungsverhältnis wird die Normalarbeitszeit abgegrenzt zur

Überstundenarbeit. Demnach ergibt sich die Normalarbeitszeit aus der im

Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten, im Betrieb geltenden

oder in der Branche üblichen Stundenzahl. Sie ist abzugrenzen von der

Überstundenarbeit, welche die Normalarbeitszeit überschreitet (Wolfgang Portmann/Roger

Rudolph in: Corinne Widmer Lüchlinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar,

Obligationenrecht I, Basel 2019, Art. 321c OR N 1). Vorliegend geht

es jedoch um die Normalarbeitszeit in einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Dabei

existiert kein Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag und eine «in der

Branche übliche Stundenzahl» lässt sich unter Kulturschaffenden schlicht nicht

definieren.

4.2.2 Nicht zutreffend kann die

Herleitung der Vorinstanz sein, welche auf die Höchstarbeitszeit von 50 Stunden

abstellt, und ausführt, wenn der Beschwerdeführer 70 % als Koch arbeite,

blieben ihm noch höchstens 15 Stunden für die künstlerische Tätigkeit. Er könne

somit nicht hauptberuflich als Kulturschaffender tätig sein. Die Definition von

Art. 6 Abs. 2 KFV stellt nach der grammatikalischen Auslegung klar nicht

darauf ab, wie die Person die übrige Zeit neben der künstlerischen

Tätigkeit nutzt. Sie stellt einzig darauf ab, wie viel Zeit für die

künstlerische Tätigkeit aufgewendet wird. Dies sind vorliegend ausgewiesenermassen

mehr als 15 Stunden pro Woche. Nebenbei ist zu erwähnen, dass die

durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für gastgewerbliche Mitarbeiter laut

Art. 15 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrags im Schweizerischen Gastgewerbe 42

Stunden beträgt und somit für ein 70 %-Pensum 29,4 Wochenstunden. Der

Beschwerdeführer führte aus, er leiste diese Arbeitszeit in der Regel in

relativ langen Schichten an drei Tagen pro Woche. Ihm bleibt daneben somit noch

viel freie Zeit für seine künstlerische Tätigkeit.

4.2.3 Betrachtet man zudem die

systematische Eingliederung der Bestimmung zu den professionellen

Kulturschaffenden in der Verordnung, so wird diese im folgenden Absatz (Art. 6

Abs. 3 KFV) zur Laientätigkeit abgegrenzt. Als kulturell tätige Laien gelten

demgemäss Personen, die eine regelmässige kulturelle Tätigkeit ausüben, aber

die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllen. Auch bei dieser Betrachtung

zeigt sich, dass eine Person, die einen grossen Aufwand im Rahmen von

mindestens einem 50 %-Pensum für die kulturelle Tätigkeit betreibt, nicht plötzlich

zum Laien wird, nur weil sie sich zusätzlich auch noch in einem anderen Bereich

(vorliegend als Koch) sehr engagiert.

4.2.4 Bei Betrachtung von Sinn und Zweck

der Norm ist zu beachten, dass die Verordnung nicht nur eine Entschädigung für

Kulturschaffende vorsieht, die ihren Lebensbedarf bisher hauptsächlich mit der

Kulturtätigkeit abdecken konnten. Sondern die Norm berücksichtigt eben auch

Kulturschaffende, welche einen grossen Teil ihrer Zeit in die Kulturtätigkeit

investieren, daraus aber ihren Lebensunterhalt nicht zu decken vermögen und

sich anderweitig finanzieren, wie dies der Beschwerdeführer durch seine

Tätigkeit als Koch macht.

4.2.5 Will man also (wie durch die

Vorinstanz getan) die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Art. 9 Abs. 1 lit. b

des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) heranziehen, welche die Normalarbeitszeit

nach oben auf 50 Wochenstunden begrenzt, so würde der Beschwerdeführer die

Anspruchsvoraussetzungen spätestens dann erfüllen, wenn er mindestens 25

Wochenstunden für die kulturelle Tätigkeit aufwendet. Ginge man von einer

Normalarbeitszeit von 42 Wochenstunden aus, was einem durchschnittlichen

Wochenpensum in den meisten Branchen entspricht, müsste der Beschwerdeführer

gar nur 21 Stunden pro Woche für die kulturelle Tätigkeit aufwenden, um

anspruchsberechtigt zu sein.

4.3 Zu seiner künstlerischen Tätigkeit

gibt der Beschwerdeführer gegenüber dem Verwaltungsgericht an, er sei

Schlagzeuger in fünf verschiedenen Bands. Im Jahr 2019 habe er mit diesen

zusammen total 53 Konzerte in neun Kantonen gespielt. Hinzu kämen regelmässige

Proben sowie Arbeiten im Studio. Für Konzerte müsse inkl. An- und Rückreise,

Soundcheck und Vorbereitung durchschnittlich mit 12 Stunden pro Auftritt

gerechnet werden. Zudem fänden pro Woche durchschnittlich zwei Bandproben à je

drei Stunden statt. Für individuelles Proben und Üben sowie Studioarbeit wende

er zudem an sechs Tagen pro Woche je ca. 1,5 Stunden auf. Insgesamt ergäben

sich somit 1'563 Stunden pro Jahr, die er als Musiker aufwende. Teilt man diese

Zahl durch 52 Wochen pro Jahr, ergibt sich eine Zahl von etwas mehr als 30

Stunden pro Woche. Rechnet man noch vier Wochen Ferien ein, ergibt sich gar ein

wöchentlicher Aufwand von 32,5 Stunden.

Gegenüber der Vorinstanz hatte der

Beschwerdeführer noch angegeben, der Aufwand pro Woche betrage im Schnitt 28

Stunden für die kulturelle Tätigkeit.

Auch wenn sich der Aufwand von Woche zu

Woche anders präsentieren wird und schwierig zu beweisen ist, ist doch durch

die eingereichten Beweismittel (Flyer von 53 Konzerten im Jahr 2019 und Auszüge

aus der Agenda) nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass der

Beschwerdeführer, der in fünf verschiedenen, zum Teil schweizweit bekannten

Bands spielt, durchschnittlich mindestens ein 50 %-Pensum bzw. die Hälfte

der Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit aufwendet.

4.4 Wie der Beschwerdeführer zudem zu

Recht ausführt, hat die Auslegung der Vor­instanz zur Folge, dass

Kulturschaffende, die über die in üblichen Arbeitsbereichen geltende

Höchstarbeitszeit hinaus grosses Engagement zeigen, keinen Anspruch auf

Unterstützung haben. Abstellen auf den gesetzlichen Begriff der

Höchstarbeitszeit trägt den Besonderheiten der Kulturbranche zu wenig Rechnung.

Hier drängt sich eine einzelfallbezogene Betrachtung auf.

4.5 Somit ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer als professioneller Kulturschaffender gilt und Anspruch auf

Finanzhilfe hat.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Der Entscheid vom 14. Dezember 2021 des

Departements für Bildung und Kultur ist aufzuheben und die Angelegenheit zur

konkreten Berechnung der Ausfallentschädigung an das Amt für Kultur und Sport

zurückzuweisen.

5.1 Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und dem

Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten.

5.2 Rechtsanwältin Stephanie Selig macht

mit Kostennote vom 20. Juni 2022 für die beiden Beschwerdeverfahren vor

dem Departement für Bildung und Kultur sowie vor dem Verwaltungsgericht einen

Aufwand von insgesamt 15,83 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.00

zuzüglich Auslagen von CHF 137.00 und 7,7 % MwSt., insgesamt

CHF 4'068.80 geltend, was angemessen erscheint und durch den Kanton

Solothurn zu entschädigen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der

Entscheid vom 14. Dezember 2021 des Departements für Bildung und Kultur

wird aufgehoben und die Angelegenheit zur konkreten Berechnung der

Ausfallentschädigung an das Amt für Kultur und Sport zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für die

beiden Beschwerdeverfahren vor dem Departement für Bildung und Kultur und vor

dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'068.80

(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann