VWBES.2022.23
Finanzhilfen für Kulturschaffende
27. Juni 2022Deutsch15 min
2021 wies das Amt für Kultur und Sport (nachfolgend AKS genannt) Gesuche von A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
für Bildung und Kultur,
2. Amt
für Kultur und Sport,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Finanzhilfen
für Kulturschaffende
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügungen vom 9. und 10. Juli
2021 wies das Amt für Kultur und Sport (nachfolgend AKS genannt) Gesuche von A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) vom 18. Mai 2020 und 22. Februar 2021 um
Gewährung von Finanzhilfen für Kulturschaffende (Ausfallentschädigung) ab.
2. Der Beschwerdeführer focht beide
Verfügungen beim Departement für Bildung und Kultur (nachfolgend DBK genannt)
an, welches die Verfahren vereinigte und die Beschwerden mit Entscheid vom 14. Dezember
2021 abwies.
3. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer am 10. Januar 2022, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie
Selig, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beschwerdeentscheid des Departements
für Bildung und Kultur vom 14. Dezember 2021 aufzuheben.
2. Es seien die Gesuche des
Beschwerdeführers vom 18. Mai 2020 sowie vom 22. Februar 2021 betreffend
die Beantragung von Finanzhilfen für Kulturschaffende (Ausfallentschädigung) zu
bewilligen.
3. Es sei die Angelegenheit zwecks
Berechnung der konkreten Höhe der Ausfallentschädigungen an den
Beschwerdegegner 2 [AKS], eventualiter an den Beschwerdegegner 1 [DBK],
zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Das DBK beantragte mit Stellungnahme
vom 27. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Gleichentags schloss sich das AKS dieser Stellungnahme an.
5. Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 liess
der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen festhalten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 11 des
Covid-19-Gesetzes (SR 818.102) können Kulturunternehmen, Kulturschaffende sowie
Kulturvereine im Laienbereich mit Finanzhilfen unterstützt werden. Bund und
Kantone finanzieren die Massnahmen gemeinsam. Die Beiträge werden den
Kulturschaffenden als Ausfallentschädigung ausgerichtet. Die Einzelheiten dazu
werden in einer Verordnung geregelt. Vom 21. März 2020 bis
20.
September 2020 galt die COVID-Verordnung Kultur (SR 442.15), welche
auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2020 anwendbar ist. Seit
26.
September 2020 gilt die Covid-19-Kulturverordnung (SR 442.15). Diese
ist auf das Gesuch vom 22. Februar 2021 anwendbar.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 der am 20.
September 2020 ausser Kraft gesetzten COVID-Verordnung Kultur erhalten
Kulturunternehmen und Kulturschaffende auf Gesuch Finanzhilfen für den
namentlich mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen und Projekten
oder mit Betriebsschliessungen verbundenen finanziellen Schaden, sofern dieser
durch staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
verursacht wurde. Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 % des
finanziellen Schadens (Abs. 2). Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht
abgegolten (Abs. 4). Als Kulturschaffende gelten nach Art. 2 lit. d der
COVID-Verordnung Kultur natürliche Personen, die als Selbstständigerwerbende
hauptberuflich im Kultursektor tätig sind und in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.
Gemäss den Erläuterungen zur COVID-Verordnung Kultur (Fassung vom 13. Mai 2020)
gelten Personen mit Verweis auf Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung
der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV, SR 442.11) als hauptberuflich
im Kultursektor tätig, wenn sie mit ihrer kulturellen Tätigkeit mindestens die
Hälfte ihres Lebensunterhaltes finanzieren oder mindestens die Hälfte der
Normalarbeitszeit für die kulturelle Tätigkeit einsetzen. Berücksichtigt werden
dabei alle entgeltlichen kulturellen Erwerbsarbeiten, die im Status als
Selbständigerwerbender oder als Angestellter ausgeübt werden.
2.2
Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 der am
26.
September 2020 in Kraft getretenen Covid-19-Kulturverordnung erhalten
Kulturunternehmen und Kulturschaffende auf Gesuch Finanzhilfen für den
finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten
Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher
Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht. Kulturschaffende
müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie können nur den finanziellen
Schaden geltend machen, der ihnen im Zusammenhang mit einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit oder mit ihrer Tätigkeit als Freischaffende entsteht (Abs. 2).
Ersatzfähig sind nach Art. 5 der Covid-19-Kulturverordnung nur Schäden, die
durch staatliche Massnahmen verursacht wurden und nicht durch andere
Entschädigungen gedeckt sind. Die Entschädigung deckt höchstens 80 % des
finanziellen Schadens. Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht
entschädigt. Als Kulturschaffende gelten dabei nach Art. 2 lit. d der
Covid-19-Kulturverordnung natürliche Personen, die hauptberuflich im
Kulturbereich tätig sind. Für die Umschreibung von «hauptberuflich im
Kulturbereich tätig sein» wird in Art. 2 lit. e wiederum auf Art. 6
Abs. 2 KFV verwiesen.
2.3
Für beide gestellten Gesuche des
Beschwerdeführers ist somit nach Art. 6 Abs. 2 KFV zu prüfen, ob er als
hauptberuflich im Kultursektor tätige Person gilt, um anspruchsberechtigt sein
zu können.
3.1
Die Vorinstanz führte in ihrem
ablehnenden Entscheid aus, der Beschwerdeführer arbeite zu 70 % als Koch in
einem Gastronomiebetrieb. Im Jahr 2019 habe sein Nettolohn aus der
Festanstellung CHF 39'631.00 betragen. Die Einkünfte aus der
unselbständigen [recte: selbständigen] Erwerbstätigkeit als Musiker hätten sich
auf CHF 9'620.00 belaufen. Es sei unbestritten, dass die eine Voraussetzung
von Art. 6 Abs. 2 erster Satz KFV, wonach mit der künstlerischen Tätigkeit
mindestens die Hälfte des Lebensunterhalts finanziert werde, nicht erfüllt sei.
Auch die Alternativvoraussetzung von
Art. 6 Abs. 2 erster Satz KFV, wonach mindestens die Hälfte der
Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit eingesetzt werden müsse, sei
nicht erfüllt. Im Rahmen seiner künstlerischen Tätigkeit befinde sich der
Beschwerdeführer nicht in einem Anstellungsverhältnis. Aber auch für
selbständig Erwerbende verweise Art. 6 Abs. 2 erster Satz KFV auf den Begriff
der Normalarbeitszeit. Als Normalarbeitszeit gelte jene Arbeitszeit, die der
Arbeitnehmer üblicherweise zu leisten verpflichtet sei. Sie könne sich aus
Gesamtvertrag oder Einzelvertrag bzw. betrieblicher, branchenbezogener oder
lokaler Übung ergeben. Wie hoch die Normalarbeitszeit in der Gastro- bzw.
Kulturbranche sei, lasse sich schwer einschätzen. Die wöchentliche
Höchstarbeitszeit betrage jedenfalls in beiden Branchen 50 Stunden (Art. 9 Abs.
1.
lit. b Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11). Wenn von einer Höchstarbeitszeit von
50.
Stunden pro Woche ausgegangen werde, decke der Beschwerdeführer mit seinem
Dispositiv
70 %-Pensum als Koch bereits 35 Stunden ab. Er könne demnach im Sinne von Art.
6 Abs. 2 erster Satz KFV noch maximal 15 Stunden für die künstlerische
Tätigkeit aufwenden. Mit anderen Worten sei es mit einem 70 %-Pensum als
Koch gar nicht möglich, gemäss Art. 6 Abs. 2 erster Satz KFV
hauptberuflich als Kulturschaffender tätig zu sein.
3.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen
vorbringen, die Anforderung von Art. 2 lit. d Covid-19-Kulturverordnung, wonach
mit der künstlerischen Tätigkeit mindestens die Hälfte des Lebensunterhalts
finanziert werden müsse, erfülle er nicht. Jedoch setze er mindestens die
Hälfte seiner Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit ein.
Er habe mit Schreiben vom 28. Juli 2021
dargelegt, wie viele Stunden er für seine künstlerische Tätigkeit aufwende. Er
sei Musiker und Mitglied in verschiedenen Bands. Im Jahr 2019 sei er mit 53
Konzerten, diversen Proben, Reisezeiten, Studioarbeiten und weiteren
Aufwendungen auf 1'563 Stunden und somit auf einen monatlichen Zeitaufwand von
rund 130 Stunden bzw. 32.5 Stunden pro Woche gekommen. Dies entspreche vom
Aufwand her deutlich mehr als einem 50 %-Pensum.
Im Rahmen seiner Festanstellung als Koch
betrage seine monatliche Arbeitszeit rund 117 Stunden und sei damit tiefer als
die für die Musik aufgewendete Zeit. Das DBK stütze sich in seinen Ausführungen
auf den Begriff der Normalarbeitszeit gemäss Art. 6 Abs. 2 KFV. Da sich in der
KFV selbst keine Definition des Begriffs Normalarbeitszeit finde, sei eine
Interpretation dieses Begriffs gefragt. Eine Legaldefinition gebe es nicht und
der Begriff werde in Rechtsprechung und Lehre nicht einheitlich verwendet. Das
DBK stelle in diesem Zusammenhang den Begriff der Normalarbeitszeit mit der
wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 ArG gleich, welche
bei 50 Stunden liege. Den Begriff der Normalarbeitszeit mit dem gesetzlichen
Begriff der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 ArG
gleichzustellen, gehe jedoch fehl.
Das DBK führe im angefochtenen Entscheid
aus, wie hoch die Normalarbeitszeit in der Gastro- bzw. Kulturbranche sei,
lasse sich schwer schätzen. Damit werde impliziert, dass unklar sei, was die Normalarbeitszeit
konkret sei und dass je nach Branche auf den Einzelfall abzustellen sei. Für
Freischaffende im Kulturbereich gebe es weder einen Gesamtarbeitsvertrag noch
betriebliche oder branchenbezogene Ansätze, welche den Begriff der
Normalarbeitszeit zu präzisieren vermöchten. Vielmehr dränge sich eine
Einzelfallbetrachtung auf, um der realen Arbeitssituation in dieser Branche
gerecht zu werden. In der Realität nehme nach der allgemeinen Lebenserfahrung
eine Vielzahl von Kulturschaffenden einen enormen Zeitaufwand in Kauf, um ein
Einkommen zu erzielen. Wie bereits das AKS in seiner Stellungnahme vom 14.
September 2021 ausgeführt habe, würden die kulturellen Tätigkeiten allein in
vielen Fällen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Als
selbständiger Erwerbstätiger bestehe eben gerade kein vertraglicher Schutz,
welcher eine Höchstarbeitszeit festlegen würde. Vielmehr übersteige die
effektiv aufgewendete Zeit oftmals ein «übliches» Pensum in einem
Anstellungsverhältnis. Die Normalarbeitszeit sei daher als diese im Einzelfall
effektiv aufgewendete Zeit zu verstehen.
Zudem lege das DBK nicht dar, wieso es
den Begriff der Normalarbeitszeit bei freischaffenden Künstlern gleichsetze mit
der wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Selbst im Rahmen gewöhnlicher
Arbeitsverhältnisse seien die beiden Begriffe nicht einfach gleichzusetzen.
Denn ein Arbeitgeber könne mit seinen Arbeitnehmern die Normalarbeitszeit
vertraglich festlegen und individuell definieren. Die Normalarbeitszeit
beschreibe somit nicht die Höchstarbeitszeit, sondern vielmehr die übliche
Arbeitszeit.
Die Auslegung des DBK führe schliesslich
zu unverhältnismässigen Ergebnissen. Wer als Kunstschaffender bereit sei, über
die in herkömmlichen Arbeitsbereichen geltenden gesetzlichen Höchstarbeitszeiten
hinaus Zeit in seine künstlerische Tätigkeit zu investieren, solle leer
ausgehen. Dabei sollten doch die Härtefallregelungen gerade Leute wie ihn
schützen, für welche ihr Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit relevant zum
Überleben sei und welche nur aufgrund ihres immensen Engagements dazu in der
Lage seien, ein solches Zusatzeinkommen zu erzielen. Als Normalarbeitszeit
freier Kunstschaffender sei vielmehr die durchschnittliche, tatsächliche und
individuell geleistete Arbeitszeit zu verstehen. Die Normalarbeitszeit setze
sich demnach aus der Arbeitszeit seiner Festanstellung sowie der aufgewendeten
Arbeitszeit für seine künstlerische Tätigkeit zusammen, weshalb sein
Stundenaufwand für die künstlerische Tätigkeit die Arbeitszeit seiner Festanstellung
übersteige.
4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass
die vom Beschwerdeführer ausgeübte künstlerische Tätigkeit (Schlagzeugspielen)
in den Kulturbereich nach Art. 2 lit. a Covid-19-Kulturverordnung resp. in den Kultursektor
nach Art. 2 lit. a COVID-Verordnung Kultur fällt und der Beschwerdeführer mit
seiner künstlerischen Tätigkeit nicht mindestens die Hälfte seines Lebensunterhaltes
finanziert (Art. 6 Abs. 2 KFV). Bestritten und zu prüfen ist jedoch,
ob der Beschwerdeführer als hauptberuflicher Kulturschaffender zu qualifizieren
ist, indem er nach Art. 6 Abs. 2 KFV mindestens die Hälfte der
Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit einsetzt.
4.2.1 Unklar ist dabei, was als
«Normalarbeitszeit» gemeint ist. Die Erläuterungen geben dazu keine Auskunft
und eine allgemein gültige Definition des Begriffes existiert nicht. Im
Anstellungsverhältnis wird die Normalarbeitszeit abgegrenzt zur
Überstundenarbeit. Demnach ergibt sich die Normalarbeitszeit aus der im
Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten, im Betrieb geltenden
oder in der Branche üblichen Stundenzahl. Sie ist abzugrenzen von der
Überstundenarbeit, welche die Normalarbeitszeit überschreitet (Wolfgang Portmann/Roger
Rudolph in: Corinne Widmer Lüchlinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, Basel 2019, Art. 321c OR N 1). Vorliegend geht
es jedoch um die Normalarbeitszeit in einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Dabei
existiert kein Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag und eine «in der
Branche übliche Stundenzahl» lässt sich unter Kulturschaffenden schlicht nicht
definieren.
4.2.2 Nicht zutreffend kann die
Herleitung der Vorinstanz sein, welche auf die Höchstarbeitszeit von 50 Stunden
abstellt, und ausführt, wenn der Beschwerdeführer 70 % als Koch arbeite,
blieben ihm noch höchstens 15 Stunden für die künstlerische Tätigkeit. Er könne
somit nicht hauptberuflich als Kulturschaffender tätig sein. Die Definition von
Art. 6 Abs. 2 KFV stellt nach der grammatikalischen Auslegung klar nicht
darauf ab, wie die Person die übrige Zeit neben der künstlerischen
Tätigkeit nutzt. Sie stellt einzig darauf ab, wie viel Zeit für die
künstlerische Tätigkeit aufgewendet wird. Dies sind vorliegend ausgewiesenermassen
mehr als 15 Stunden pro Woche. Nebenbei ist zu erwähnen, dass die
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für gastgewerbliche Mitarbeiter laut
Art. 15 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrags im Schweizerischen Gastgewerbe 42
Stunden beträgt und somit für ein 70 %-Pensum 29,4 Wochenstunden. Der
Beschwerdeführer führte aus, er leiste diese Arbeitszeit in der Regel in
relativ langen Schichten an drei Tagen pro Woche. Ihm bleibt daneben somit noch
viel freie Zeit für seine künstlerische Tätigkeit.
4.2.3 Betrachtet man zudem die
systematische Eingliederung der Bestimmung zu den professionellen
Kulturschaffenden in der Verordnung, so wird diese im folgenden Absatz (Art. 6
Abs. 3 KFV) zur Laientätigkeit abgegrenzt. Als kulturell tätige Laien gelten
demgemäss Personen, die eine regelmässige kulturelle Tätigkeit ausüben, aber
die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllen. Auch bei dieser Betrachtung
zeigt sich, dass eine Person, die einen grossen Aufwand im Rahmen von
mindestens einem 50 %-Pensum für die kulturelle Tätigkeit betreibt, nicht plötzlich
zum Laien wird, nur weil sie sich zusätzlich auch noch in einem anderen Bereich
(vorliegend als Koch) sehr engagiert.
4.2.4 Bei Betrachtung von Sinn und Zweck
der Norm ist zu beachten, dass die Verordnung nicht nur eine Entschädigung für
Kulturschaffende vorsieht, die ihren Lebensbedarf bisher hauptsächlich mit der
Kulturtätigkeit abdecken konnten. Sondern die Norm berücksichtigt eben auch
Kulturschaffende, welche einen grossen Teil ihrer Zeit in die Kulturtätigkeit
investieren, daraus aber ihren Lebensunterhalt nicht zu decken vermögen und
sich anderweitig finanzieren, wie dies der Beschwerdeführer durch seine
Tätigkeit als Koch macht.
4.2.5 Will man also (wie durch die
Vorinstanz getan) die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Art. 9 Abs. 1 lit. b
des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) heranziehen, welche die Normalarbeitszeit
nach oben auf 50 Wochenstunden begrenzt, so würde der Beschwerdeführer die
Anspruchsvoraussetzungen spätestens dann erfüllen, wenn er mindestens 25
Wochenstunden für die kulturelle Tätigkeit aufwendet. Ginge man von einer
Normalarbeitszeit von 42 Wochenstunden aus, was einem durchschnittlichen
Wochenpensum in den meisten Branchen entspricht, müsste der Beschwerdeführer
gar nur 21 Stunden pro Woche für die kulturelle Tätigkeit aufwenden, um
anspruchsberechtigt zu sein.
4.3 Zu seiner künstlerischen Tätigkeit
gibt der Beschwerdeführer gegenüber dem Verwaltungsgericht an, er sei
Schlagzeuger in fünf verschiedenen Bands. Im Jahr 2019 habe er mit diesen
zusammen total 53 Konzerte in neun Kantonen gespielt. Hinzu kämen regelmässige
Proben sowie Arbeiten im Studio. Für Konzerte müsse inkl. An- und Rückreise,
Soundcheck und Vorbereitung durchschnittlich mit 12 Stunden pro Auftritt
gerechnet werden. Zudem fänden pro Woche durchschnittlich zwei Bandproben à je
drei Stunden statt. Für individuelles Proben und Üben sowie Studioarbeit wende
er zudem an sechs Tagen pro Woche je ca. 1,5 Stunden auf. Insgesamt ergäben
sich somit 1'563 Stunden pro Jahr, die er als Musiker aufwende. Teilt man diese
Zahl durch 52 Wochen pro Jahr, ergibt sich eine Zahl von etwas mehr als 30
Stunden pro Woche. Rechnet man noch vier Wochen Ferien ein, ergibt sich gar ein
wöchentlicher Aufwand von 32,5 Stunden.
Gegenüber der Vorinstanz hatte der
Beschwerdeführer noch angegeben, der Aufwand pro Woche betrage im Schnitt 28
Stunden für die kulturelle Tätigkeit.
Auch wenn sich der Aufwand von Woche zu
Woche anders präsentieren wird und schwierig zu beweisen ist, ist doch durch
die eingereichten Beweismittel (Flyer von 53 Konzerten im Jahr 2019 und Auszüge
aus der Agenda) nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass der
Beschwerdeführer, der in fünf verschiedenen, zum Teil schweizweit bekannten
Bands spielt, durchschnittlich mindestens ein 50 %-Pensum bzw. die Hälfte
der Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit aufwendet.
4.4 Wie der Beschwerdeführer zudem zu
Recht ausführt, hat die Auslegung der Vorinstanz zur Folge, dass
Kulturschaffende, die über die in üblichen Arbeitsbereichen geltende
Höchstarbeitszeit hinaus grosses Engagement zeigen, keinen Anspruch auf
Unterstützung haben. Abstellen auf den gesetzlichen Begriff der
Höchstarbeitszeit trägt den Besonderheiten der Kulturbranche zu wenig Rechnung.
Hier drängt sich eine einzelfallbezogene Betrachtung auf.
4.5 Somit ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer als professioneller Kulturschaffender gilt und Anspruch auf
Finanzhilfe hat.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Der Entscheid vom 14. Dezember 2021 des
Departements für Bildung und Kultur ist aufzuheben und die Angelegenheit zur
konkreten Berechnung der Ausfallentschädigung an das Amt für Kultur und Sport
zurückzuweisen.
5.1 Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und dem
Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten.
5.2 Rechtsanwältin Stephanie Selig macht
mit Kostennote vom 20. Juni 2022 für die beiden Beschwerdeverfahren vor
dem Departement für Bildung und Kultur sowie vor dem Verwaltungsgericht einen
Aufwand von insgesamt 15,83 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.00
zuzüglich Auslagen von CHF 137.00 und 7,7 % MwSt., insgesamt
CHF 4'068.80 geltend, was angemessen erscheint und durch den Kanton
Solothurn zu entschädigen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der
Entscheid vom 14. Dezember 2021 des Departements für Bildung und Kultur
wird aufgehoben und die Angelegenheit zur konkreten Berechnung der
Ausfallentschädigung an das Amt für Kultur und Sport zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für die
beiden Beschwerdeverfahren vor dem Departement für Bildung und Kultur und vor
dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'068.80
(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann