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Entscheid

VWBES.2022.232

Regelung des persönlichen Verkehrs

24. August 2022Deutsch35 min

Begleitperson begleitet werden; die im selben Entscheid angeordnete Beistandsperson

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Thalmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, hier

vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Regelung

des persönlichen Verkehrs

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist der Vater der beiden Kinder

B.___, geb. [...] 2009, und C.___, geb. [...] 2010. Die Mutter der beiden und

Partnerin des Vaters verstarb am [...] 2014.

2. Am 20. Oktober 2014 meldete die

damalige Kindertagesstätte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Region Solothurn, dass es mehrere Vorfälle gegeben habe, wo es zu

Handgreiflichkeiten seitens der Grosseltern gegenüber ihren beiden Enkeln B.___

und C.___ gekommen sei. Sodann eröffnete die KESB ein Verfahren zur Prüfung von

Kindesschutzmassnahmen. Aus während des Verfahrens getätigten Abklärungen ergab

sich, dass der Vater mit der Kinderbetreuung, die zu Lebzeiten der Mutter

hauptsächlich diese übernommen hatte, überfordert war.

3. Mit Entscheid vom 11. Dezember

2014 wies die KESB den Vater an, zum Wohle seiner Kinder an einer Abklärung mit

anschliessender Familienbegleitung mitzuwirken sowie seine Kinder an mindestens

drei Mittagessen pro Woche in einer Kindertagesstätte teilnehmen zu lassen. Der

Vater zeigte sich als einverstanden und entlastet.

4. Mit unbegründetem Entscheid vom

19. September 2017 wies die KESB den Vater an, die Kinder an

1-2 Wochenenden (Freitag- bis Sonntagabend) pro Monat und während

mindestens 4 Wochen in den Schulferien in einer Entlastungsfamilie

betreuen zu lassen. Weiter hob die KESB die angeordneten Weisungen vom

11. Dezember 2014 auf, da der Vater zusagte, diese auf freiwilliger Basis

weiterzuführen bzw. weiterführen zu lassen.

5. Gestützt auf die Meldung der

Schulleitung der Primarschule [...] vom 9. Juni 2020 (wonach die Kinder

insbesondere vermehrt wegen ihres aggressiven Verhaltens auffielen) und der

Stellungnahme der zuvor ernannten Aufsichtsperson vom 2. Juli 2020,

beauftragte die KESB mit Verfügung vom 30. Juli 2020 die Sozialen Dienste

Mittlerer und Unterer Leberberg, Abklärungen zur Situation und zum

Unterstützungs- und Massnahmebedarf zu tätigen.

6. Nach abgeschlossenen Abklärungen

fällte die KESB gestützt auf die Strafanzeigen der Polizei vom 20. Dezember

2020 und 21. Mai 2021 (wonach der Vater aufgrund seines stark

alkoholisierten Zustands und seines aggressiven Verhaltens in der

Öffentlichkeit auffiel, so dass die Polizei ausrücken und den Vater in eine

Ausnüchterungszelle bringen musste), den Abklärungsbericht der Sozialen Dienste

Mittlerer und Unterer Leberberg vom 27. Mai 2021, die persönlichen

Anhörungen des Vaters sowie der Kinder, das Schreiben des Vaters und den

Interventionsbericht der zuständigen Person der PerspectivPlus vom 8. Juli

2021 am 15. Juli 2021 ihren Entscheid.

Sie entzog dem Vater mit sofortiger

Wirkung (15. Juli 2021) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden

Kinder. Zudem wurden die beiden Kinder mit sofortiger Wirkung bei der

Pflegefamilie, bei welcher die Kinder bereits wohnten, platziert. Die KESB

regelte den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern (einmal

wöchentlich für die Dauer von mindestens vier Stunden begleitete Besuche;

Telefon-/Videoanrufe zwei Mal wöchentlich, wobei die Kinder durch eine

Begleitperson begleitet werden; die im selben Entscheid angeordnete Beistandsperson

wurde ermächtigt, die Dauer der begleiteten Besuche und Anzahl

Telefongespräche/Videochats bei Bedarf und in Absprache mit den Beteiligten

auszuweiten). Sie hob die durch sie am 19. September 2017 erteilten

Weisungen an den Vater auf und entliess die Aufsichtsperson per sofort aus

ihrem Amt. Schliesslich ordnete die KESB mit sofortiger Wirkung eine

Beistandschaft an, ernannte eine Beistandsperson und erteilte ihr einen

entsprechenden Auftrag.

7. Gestützt auf die im weiteren

Verfahren folgenden zahlreichen Berichte, Schreiben und E-Mail-Nachrichten der

beteiligten Personen und Behörden sowie unter Berücksichtigung der persönlichen

Anhörungen des Vaters und B.___, fällte die KESB am 7. Januar 2022 den

Entscheid, B.___ per 8. Januar 2022 ins Kinderheim, umzuplatzieren,

insbesondere aufgrund der Streitigkeiten unter den Geschwistern und des starken

Konkurrenzverhaltens, das sich negativ auf deren Beziehung auswirkte.

Die Regelung des persönlichen Verkehrs

zwischen dem Vater und den Kindern blieb dieselbe, ausser dass die Besuche

zwischen dem Vater und B.___ neu im Kinderheim stattfanden. Weiter erhielt der

Vater auf dessen Wunsch hin das Recht, die Kinder je zwei Mal monatlich an

einen Anlass (Sportturnier, Match) in einem unbegleiteten Rahmen zu treffen.

Der Kontakt des Kindsvaters zu den Kindern habe sich bei diesen Anlässen

grundsätzlich auf eine Begrüssung und Verabschiedung zu beschränken.

8. Mit unbegründetem Entscheid vom

15. Februar 2022 wurde insbesondere festgelegt, dass auch die Besuche

zwischen C.___ und dem Vater durch eine Betreuungsperson des Kinderheims, begleitet

würden. Ausserdem wurde die bisherige Beistandsperson aus ihrem Amt entlassen, eine

neue Beistandsperson eingesetzt und deren Aufgaben angepasst.

9. Aufgrund des Antrages der

Beistandsperson auf Neuregelung des persönlichen Verkehrs und auf Anordnung

einer Weisung vom 5. Mai 2022 eröffnete die KESB ein Verfahren und passte sodann

mit Entscheid vom 31. Mai 2022 die Regelung des persönlichen Verkehrs

zwischen dem Vater und den Kindern wie folgt an: Der Vater habe das Recht, die

Kinder einmal wöchentlich, jeweils am Mittwochnachmittag, für die Dauer von

drei Stunden (anstatt wie zuvor vier Stunden) und unter fachlicher Begleitung

durch eine neue Fachperson zu sehen. Der Treffpunkt, die Übergabemodalitäten

und der Ort und Ablauf der Besuche würden von der Fachperson in Absprache mit

der Beistandsperson festgelegt. Weiter habe der Vater das Recht, ohne fachliche

Begleitung die Sportanlässe (Turniere, Match, Training) der Kinder zu besuchen

(unbeschränkt, anstatt wie zuvor je zwei Mal monatlich). Ferner habe der Vater

das Recht, mit den Kindern zwei Mal pro Woche für die Dauer von jeweils 20

Minuten (nun limitiert im Gegensatz zum vorherigen Entscheid) zu telefonieren

(Telefon oder Videochat). Die Kinder würden beim Telefongespräch oder Videochat

durch eine Betreuungsperson begleitet. Die telefonische Kontaktaufnahme erfolge

durch die Kinder und nicht durch den Vater. Schliesslich wurde der Vater

angewiesen, die Kontaktregelung strikte einzuhalten. Ihm wurde untersagt,

ausserhalb der festgelegten Besuchs- und Telefonzeiten mit den Kindern Kontakt

aufzunehmen. Weiter sei es dem Vater nicht erlaubt, sich in die Nähe des Domizils

der Pflegefamilie zu begeben, ausgenommen, es liege eine vorgängige

Terminvereinbarung und Einwilligung der Pflegefamilie vor.

10. Gegen diesen Entscheid liess A.___

(im Folgenden Beschwerdeführer oder Vater), vertreten durch Rechtsanwalt

Alexander Kunz, substituiert durch Rechtsanwältin Lea Leiser, mit Schreiben vom

27. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte

die Aufhebung des Entscheids der KESB vom 31. Mai 2022, die Neuregelung

des persönlichen Verkehrs und ersuchte zudem um integrale unentgeltliche

Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

11. Die KESB Region Solothurn schloss

mit Schreiben vom 15. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

12. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Vorab ist festzuhalten, dass der

angefochtene Entscheid der KESB vom 31. Mai 2022 nur den persönlichen

Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern neu regelt inkl. Anordnung einer

entsprechenden Weisung und der Beschwerdeführer lediglich diese Neuregelung des

persönlichen Verkehrs anficht und die Aufhebung der Weisung beantragt.

3.1

Das Bundesgericht fasst die

Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen

(Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3): Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB

haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie

den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a; BGE 122 III 404,

E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen

Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328,

E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der

für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353, E. 3; 115 II 206,

E. 4a; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2). Die Interessen der

Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585, E. 2.1; BGE 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl des Kindes durch den

persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert

oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls

liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung

des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht

obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil 5A_875/2017 vom

6.

November 2018, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei der Beschränkung

des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu

beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte

dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem

nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585,

E. 2.2.1; Urteil 5A_514/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.3.2).

3.2

Eine Neuregelung des persönlichen

Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 1 und 3 ZGB setzt voraus, dass sich die

Verhältnisse – im Vergleich zum Zeitpunkt der Anordnung der bestehenden

Besuchsrechtsregelung – wesentlich verändert haben und dass eine Neuregelung

zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298d

N 5).

4.1

Konkret verlangt der

Beschwerdeführer, dass er seine Kinder zwei Mal monatlich am Wochenende von

Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, unbegleitet zu sich

auf Besuch nehmen kann. Der angefochtene Entscheid der KESB vom 31. Mai

2022.

sieht keine Besuchsregelung an den Wochenenden vor.

4.2

Weiter beantragt der

Beschwerdeführer, seine Kinder einmal wöchentlich, jeweils am

Mittwochnachmittag, für die Dauer von vier Stunden unbegleitet zu sich auf

Besuch nehmen zu können. Der angefochtene Entscheid der KESB vom 31. Mai

2022.

sieht für die Mittwochnachmittagsbesuche im Gegensatz zum Antrag des

Beschwerdeführers eine Dauer von drei Stunden inkl. fachlicher Begleitung (ausserhalb

des Chinderhuus) vor. Die Fachperson lege in Absprache mit der Beistandsperson

den Treffpunkt, die Übergabemodalitäten und den Ort und Ablauf der Besuche

fest.

4.3

Die Vorinstanz führte im

angefochtenen Entscheid in Bezug auf die wöchentlichen persönlichen

Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem Kindsvater am Mittwochnachmittag im

Wesentlichen aus, dass sich die bestehende Kontaktregelung nicht bewährt habe.

Der vor Ort im Kinderheim begleitete Besuchskontakt führe unter den Beteiligten

rasch zu einer Ermüdung und Konzentrationsabnahme, wodurch es zu Streitigkeiten

unter den Kindern komme, welche der Vater nicht in der Lage sei, zu schlichten.

Hinzu komme, dass das – aufgrund der nötigen Begleitung – eher unnatürlich

gehaltene Setting eine Auflehnung seitens des Vaters und ein damit verbundenes

unangemessenes Verhalten des Kindsvaters begünstige und dadurch kindswohlgefährdende

Momente schaffe. Es sei im Interesse der Kinder, dass die wöchentlichen

Kontakte am Mittwochnachmittag ausserhalb des Kinderheim stattfinden könnten

und dadurch die Möglichkeit geschaffen werde, in einem natürlichen und folglich

unbeschwerten Setting Aktivitäten und Ausflüge vornehmen zu können und mit dem

dadurch verbundenen Freiraum auch Ablehnung, Aggression und Streitigkeiten

reduzieren zu können. Bezüglich der Zeitdauer der Besuche sei sämtlichen

Fachberichten der letzten Monate zu entnehmen, dass die Ausdauer des Vaters und

der Kinder im Verlauf der Besuchskontakte nachlasse, was jeweils nach einem oft

positiven ersten Verlauf zu teils kindswohlgefährdenden Situationen gegen Ende

des Besuchskontaktrechts geführt habe. Deshalb seien zur Sicherstellung des

Kindswohls die persönlichen Besuchskontakte am Mittwochnachmittag auf die Dauer

von drei Stunden zu reduzieren.

Ausserdem habe die KESB eine erfahrene

und kompetente neue Fachperson organisieren können, die sich bereit erklärt

habe, die persönlichen Besuchskontakte durchzuführen, da gemäss der Rückmeldung

der Fachpersonen des Kinderheim diese nicht bereit seien, Besuche ausserhalb von

diesem zu begleiten.

Die Vorinstanz weist schliesslich in

ihrem Entscheid darauf hin, dass sich das bestehende begleitete Besuchsrecht

als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB

darstelle. Sollte künftig auch unter dem angepassten Besuchssetting eine

Kindswohlgefährdung resultieren, so habe sie eine Sistierung des Kontaktrechts

des Kindsvaters zu prüfen.

4.4

Der Beschwerdeführer begründet seine

Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, er habe bereits mehrfach beantragt, die

Kinder am Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Aktenkundig verfüge der

Vater über viele Ressourcen. Am Freizeitprogramm, das unter anderem auch am

Wochenende stattfände, nehme er bereits aktiv teil und fahre die Kinder und die

Mannschaftskollegen (unbegleitet) an die Spiele. Er sei ohne Weiteres in der

Lage, die Grundbedürfnisse der Kinder zu erkennen und zu erfüllen. Er lebe seit

einem Jahr abstinent. Mit Eskalationen, wie sie in der Vergangenheit

vorgekommen seien, sei deshalb nicht mehr zu rechnen. Zwischen dem

Beschwerdeführer und den Kindern bestehe ein liebevolles Verhältnis. Der

Beschwerdeführer sei eine wichtige Bezugsperson für die Kinder. Das Verhalten

des Beschwerdeführers gegenüber Fachpersonen und Behörden werde immer wieder

thematisiert. Aufgrund der Ausführungen sei davon auszugehen, dass der Kontakt

zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern besser funktioniere, wenn sie

sich nicht unter Druck fühlten. Die Beistandsperson gehe etwa davon aus, dass

mit Kontakten in einem natürlichen und unbeschwerten Setting Ablehnung,

Aggression und Streitigkeiten entgegengewirkt werden könne. Zudem erwiesen sich

die Kontakte anlässlich der Aktivitäten der Kinder, die nicht begleitet seien

und sich der Beschwerdeführer und die Kinder in einem unbeschwerten Rahmen

treffen würden, als positiv.

Eventualiter werde für die wöchentlichen

begleiteten Besuchskontakte beantragt, dass diese wie bis anhin vier Stunden

dauern würden. Die Beschwerdegegnerin habe festgehalten, dass diese neu

ausserhalb des Kinderheim stattfinden könnten und dadurch auch die Möglichkeit

geschaffen werde, in einem natürlichen und folglich unbeschwerten Setting

Aktivitäten und Ausflüge vornehmen zu können und mit dem dadurch verbundenen

Freiraum auch Ablehnung, Aggression und Streitigkeiten reduzieren zu können. Die

Reduktion der Dauer des Besuchsrechts von vier auf drei Stunden sei nicht

verhältnismässig. Mit den Besuchen ausserhalb des Kinderheim werde der

angeblichen Problematik bereits genügend Rechnung getragen. Des Weiteren liesse

sich nicht sämtlichen Fachberichten entnehmen, dass die Ausdauer des

Beschwerdeführers und der Kinder im Verlaufe der Besuchskontakte nachlasse.

Insbesondere aus den Berichten sei ersichtlich, dass sich auch am Ende der

Besuchskontakte schöne Momente ergeben hätten.

4.5

Den Akten ist zu entnehmen, dass

sich die Situation anlässlich der wöchentlichen Besuchsnachmittage seit dem

vorangehenden Entscheid kaum zum Besseren gewendet hat. Der Beschwerdeführer

führt aus, dass aus den jüngsten Berichten der begleiteten Besuche (vom

30.

März 2022, 13. April 2022, 27. April 2022) ersichtlich sei,

dass das Verhältnis zwischen ihm und den Kindern grundsätzlich harmonisch und

die Beziehung zwischen ihnen gut sei. Probleme anlässlich der

Besuchsnachmittage hätten sich meist nur ergeben, wenn es um die behördlichen

Auflagen bzw. Vorgaben der Fachpersonen gegangen sei oder die Besuchszeiten

eingeschränkt worden seien. Dem ist zu widersprechen. Unbestritten ist

sicherlich, dass der Vater für die Kinder eine wichtige Bezugsperson ist und

zwischen ihm und den Kindern grundsätzlich ein liebevolles Verhältnis besteht.

Dass der Vater sehr engagiert ist und den Kindern an Freizeitprogramm etwas

bieten möchte und kindsgerechte Ausflüge plant und planen kann, wird auch nicht

in Abrede gestellt. Aus dem Bericht vom 27. April 2022 ergibt sich

beispielsweise, dass zwischen dem Vater und B.___ ein ruhiges und positives

Treffen stattgefunden habe. Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass das Treffen

nur mit einem Sohn stattgefunden hat und sich deshalb die Reibereien und

Streitigkeiten im Rahmen hielten. Weiter geht aus dem Bericht vom 30. März

2022.

hervor, dass der Vater auf Anfrage seines Sohnes C.___, ob er sich bereits

früher verabschieden könne wegen eines Trainings mit seiner neuen Mannschaft,

der Vater sehr verärgert reagiert habe und die Stimmung am Boden gewesen sei.

Der Vater habe seinem Ärger freien Lauf gelassen. Auch aus den weiteren Berichten

lässt sich entnehmen, dass es zu Konflikten zwischen dem Vater und den Kindern

oder zwischen den Kindern gekommen sei, die der Vater nicht in der Lage gewesen

sei, zu schlichten (Bericht begleitetes Besuchsrecht vom 23. Februar

2022). Auch habe der Vater impulsiv reagiert, als er ein Anliegen an die

Begleitperson gerichtet habe und diese erklärt habe, sie werde das mit der

Pflegefamilie besprechen. Daraufhin habe der Vater wortlos und energisch das

Haus verlassen und sich nicht von der Begleitperson verabschiedet (Bericht

begleitetes Besuchsrecht vom 9. März 2022). Auch beim Besuchsnachmittag am

16.

März 2022 sei es zu einer kurzen lauten Auseinandersetzung gekommen,

als sich der Vater in einem Gespräch zwischen einer Betreuerin und B.___

eingemischt habe. Sodann habe er wutentbrannt seine Sachen zusammengepackt und

sei zum Hinterausgang weggegangen. Er habe sich nicht einmal von den Söhnen

verabschiedet. Inwiefern sich die Situation bei den Besuchsnachmittagen seit

dem letzten Entscheid nun verändert bzw. verbessert haben soll, ist nicht

ersichtlich. Im Gegenteil sind die Besuche immer noch begleitet von impulsivem,

unkontrolliertem, emotionalem und egoistischem Verhalten des Vaters. Auch aus

dem Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Mai 2022 ergibt sich, dass sie

Situation nach wie vor prekär ist. Dass der Beschwerdeführer durchaus in der

Lage ist, die Grundbedürfnisse der Kinder zu erkennen und zu erfüllen, wird

nicht in Frage gestellt. Dies reicht jedoch nicht und darum geht es nicht.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass die

Situation nicht mehr akut sei wie noch beim Entscheid vom 15. Juli 2021;

inwiefern nun aber eine Änderung eingetreten sein soll, vermag der

Beschwerdeführer nicht darzutun. Er gibt an, dass er seit einem Jahr abstinent

sei und deshalb mit Eskalationen, wie sie in der Vergangenheit vorgekommen

seien, nicht mehr zu rechnen sei. Die Abstinenz des Vaters lässt sich anhand

der Akten nicht belegen. Doch sogar wenn dies stimmen würde, ist festzuhalten,

dass diese Eskalationen, bei denen z.B. der stark alkoholisierte Vater von der

Polizei in eine Ausnüchterungszelle ins Untersuchungsgefängnis hat gebracht

werden müssen oder es zu Schlägereien mit Dritten gekommen war, nicht der Grund

für die Festlegung eines begleiteten Besuchsrechts, sondern vielmehr ein

Mitgrund für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts waren. Sogar unter

sozialer Kontrolle kann sich der Vater nicht zusammenreissen und begibt sich

regelmässig in Situationen, die das Wohl der Kinder gefährden. Der Behauptung

des Beschwerdeführers, dass die anlässlich der Besuche entstehenden

kindswohlgefährdenden Momente auf die angeordneten Massnahmen und nicht auf seine

Erziehungsfähigkeit zurückzuführen seien, kann nicht gefolgt werden. Dazu ist insbesondere

auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Mai 2022 zu verweisen,

wonach diese die Erziehungsfähigkeit und die kognitiven Fähigkeiten des Vaters

in Frage stellt.

Das Verhalten des Vaters löst bei den

Söhnen ein Unbehagen aus und mit seinem Verhalten übt er einen erheblichen

Druck auf sie aus (vgl. Abschlussbericht der PerspectivPlus vom

28.

Februar 2022). Die Kinder befinden sich in einem starken

Loyalitätskonflikt (vgl. Interventionsbericht vom 26. Januar 2022). Insbesondere

hat sich das Verhalten des Sohnes B.___ verschlechtert, v.a. in Anwesenheit des

Vaters (vgl. Abschlussbericht der PerspectivPlus vom 28. Februar

2022). Die Kinder übernehmen gewisse Verhaltensweisen des Vaters (vgl.

Zwischenbericht Familienplatzierung der Prima Familia vom 22. April 2022).

Der Vater wird als unbelehrbar und beratungsresistent beschrieben. Seine

Forderungen und Gedanken würden sich im Kreis drehen (vgl. Verlaufsbericht der

Beiständin vom 5. Mai 2022). Er sei nicht in der Lage zuzuhören und lasse

Drittpersonen nicht zu Wort kommen (vgl. Aktennotiz der KESB vom

10.

Januar 2022 und vom 11. Januar 2022). Von der Familienbegleitung

wurde der Kontakt zum Vater als sehr herausfordernd, emotional belastend und

destruktiv beschrieben (vgl. Aktennotiz der KESB vom 10. Januar 2022). Der

Vater befinde sich in einer instabilen psychischen Verfassung (vgl. Aktennotiz

der KESB vom 11. Januar 2022) und diese habe sich seit November 2021

verschlechtert (vgl. Interventionsbericht vom 26. Januar 2022;

Abschlussbericht der PerspectivPlus vom 28. Februar 2022). Der Vater beschäftigt

und belastet die Kinder mit seinen eigenen Problemen und es fällt ihm schwer,

seinen Kindern aktiv zuzuhören und dadurch zu erfahren, wie es ihnen geht, was

sie erleben und was sie beschäftigt (Abschlussbericht der PerspectivPlus vom

28.

Februar 2022). Er verbalisiert Themen, die nicht kindsgerecht sind. Er

macht Aussagen, die weder alters- noch situationsgerecht sind (vgl.

Abschlussbericht der PerspectivPlus vom 28. Februar 2022) und stellt seine

Interessen und Bedürfnisse über diejenigen der Kinder (vgl. Verlaufsbericht der

Beiständin vom 5. Mai 2022).

Am 15. Juli 2021 wurde das

begleitete Besuchsrecht erstmals etabliert. Mit den unangefochten gebliebenen

Entscheiden vom 7. Januar 2022 und 15. Februar 2022 wurde die

Regelung des persönlichen Verkehrs insbesondere aufgrund der Umplatzierung von B.___

ins Kinderheim angepasst. Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Beschwerdegegnerin habe bereits mit Entscheid vom 7. Januar 2022 lediglich

festgehalten, dass sich die angeordnete Kontaktregelung bewährt habe und dem

Kindswohl gerecht werde. Eine eigentliche Prüfung sei dagegen nicht erfolgt.

Die KESB prüfte sehr wohl, ob die Massnahmen immer noch dem Kindswohl

entsprechen. Dazu wird auf die Begründung des Entscheids verwiesen. Dem

Beschwerdeführer stand die Möglichkeit offen, den Entscheid anzufechten. Dies

tat er nicht. Dass sich die Situation seit diesem Entscheid oder auch seit dem

Entscheid vom 15. Februar 2022 nicht, zumindest nicht erheblich,

verbessert hat, lässt sich aus den zahlreichen Berichten in den Akten entnehmen

(vgl. insbesondere obige Ausführungen). Im Gegenteil geht die Beiständin in

ihrem Verlaufsbericht vom 5. Mai 2022 von einer Verschlechterung der

ganzen Situation aus, weshalb sie auch die Neuregelung des persönlichen

Verkehrs beantragte.

Es kommt somit gestützt auf die obigen Ausführungen

nicht in Frage, dass zusätzliche Besuche an den Wochenenden stattfinden und

schon gar nicht, dass diese unbegleitet sind. Ein vom Beschwerdeführer

verlangtes gerichtsübliches Besuchsrecht, welches in üblichen, nicht belasteten

(zumindest nicht kindswohlgefährdenden) Trennungs- und Scheidungsfällen

vereinbart oder angeordnet wird, unter den geschilderten Umständen zu

etablieren, wäre verantwortungslos. Auch die Anordnung von unbegleiteten

Besuchen am Mittwochnachmittag sind unter diesen Umständen nicht denkbar. Was

die mit Entscheid vom 31. Mai 2022 angeordnete Reduktion der Dauer des

Besuchsrechts am Mittwochnachmittag von vier auf drei Stunden anbelangt, ist

festzuhalten, dass bereits die vormalige Beiständin in ihrem E-Mail an die KESB

vom 13. Januar 2022 schrieb, das Besuchsrecht von vier Stunden habe zu

lange gedauert. Die Fachperson der PerspectivPlus empfahl in ihrem Abschlussbericht

vom 28. Februar 2022 eine Reduktion der Besuchszeit auf sogar zwei

Stunden. Auch dem Bericht «begleitete Besuche» vom 13. April 2022 ist zu

entnehmen, dass die Besuchsdauer von vier Stunden als zu lange angesehen wird,

zumal sowohl der Vater als auch die Kinder nach zwei Stunden die Handys

hervorholten und am Ende der Besuchsdauer sogar der Vater froh gewesen zu sein

schien, sich verabschieden zu können. Schliesslich empfahl die aktuelle

Beiständin in ihrem Verlaufsbericht vom 5. Mai 2022 eine Reduktion der

Besuchsdauer von vier auf drei Stunden. Gestützt auf die zahlreichen

Empfehlungen der verschiedenen Fachpersonen ist der Entscheid der KESB, die

Dauer der Besuchskontakte am Mittwochnachmittag von vier auf drei Stunden zu

reduzieren, zu bestätigen. Die Reduktion ist in Anbetracht der Umstände

verhältnismässig.

5.

Weiter verlangt der Beschwerdeführer

das Recht zu erhalten, ohne fachliche Begleitung die Sportanlässe (Turniere,

Match, Training) der Kinder besuchen zu können. Der Entscheid der KESB vom

31.

Mai 2022 sieht bereits eine solche Regelung vor, weshalb auf dieses

Rechtsbegehren nicht eingetreten wird.

6.1

Ferner beantragt der

Beschwerdeführer das Recht, mit seinen Kindern frei telefonieren sowie auf

andere Weise kommunizieren zu können. Der Entscheid der KESB vom 31. Mai

2022.

schränkt diese Kommunikation zwischen dem Vater und den Kindern insofern

ein, als der Vater mit den Kindern zwei Mal pro Woche für die Dauer von jeweils

20.

Minuten telefonieren (Telefon oder Videochat) darf. Zusätzlich werden die

Kinder beim Telefongespräch oder Videochat durch eine Betreuungsperson

begleitet. Die telefonische Kontaktaufnahme erfolgte durch die Kinder und nicht

durch den Vater.

6.2

Die Vorinstanz führte dazu im

angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Regelung, wie sie noch im Entscheid

vom 7. Januar 2022 vorgesehen war, wonach die Kontakte per Telefon bzw.

Videochat zwischen dem Vater und den Kindern zwei Mal wöchentlich stattzufinden

hätten, wobei die Kinder durch eine Betreuungsperson begleitet würden,

grundsätzlich als geeignet und im Interesse der Kinder erwiesen habe. Die

Schwierigkeit bestehe aber darin, dass der Vater nebst den festgelegten

Telefonzeiten, v.a. mit B.___, täglich mehrmals per Whats-App, Telefon oder soziale

Medien in Kontakt trete und dies teilweise stündlich. Diese übermässige,

unkontrollierte Kontaktaufnahme seitens des Vaters führe insbesondere bei B.___

dazu, dass sich die Kinder nicht auf ihren neuen Wohnort, die für sie

zuständigen Bezugspersonen und ihre täglichen Entwicklungsaufgaben einlassen

könnten, sondern zunehmend in einen Loyalitätskonflikt gerieten. Zur

Regulierung dieser unkontrollierten und übermässigen Kontaktaufnahmen sei die

aktuell behördlich angeordnete Telefonregelung zeitlich auf je 20 Minuten zu

limitieren. Der Vater werde angewiesen, sich an die Regelung zu halten. Dem

Vater sei folglich nicht erlaubt, ausserhalb der behördlich festgelegten

Kontaktzeiten mit den Kindern in Kontakt zu treten, ebenfalls sei eine

Kontaktaufnahme durch Aufsuchen der Wohnsitzadresse der Pflegefamilie

untersagt.

Die mit dem Entscheid vom 7. Januar

2022.

der Beistandsperson erteilte Ermächtigung, die Dauer der begleiteten

Besuche sowie die Anzahl Telefongespräche/Videochats bei Bedarf in Absprache

mit den Kindern und dem Vater auszuweiten, werde ersatzlos aufgehoben, da

vorliegend klare verbindliche behördliche Regelungen bestehen müssten und kein

Raum für Diskussionen bestehen könne.

6.3

Der Beschwerdeführer begründet sein

Rechtbegehren dahingehend, dass weder die Anzahl noch die zeitliche Dauer der

Kontakte zu limitieren seien. Die Telefonkontakte und der Kontakt mittels

sozialer Medien seien für den Austausch im Alltag unabdingbar, zumal die Kinder

in einem Alter seien, nämlich 13-jährig und 11-jährig, wo sie diese Medien zu

nutzen wüssten. Die Kinder könnten so zu ihrem Vater in Kontakt treten und aus

den Ereignissen des Alltags berichten. Wie bereits erwähnt, sei der

Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson für die Kinder. Auch die

Besuchstage und Freizeitaktivitäten der Kinder könnten so besprochen und

organisiert werden. Dass eine übermässige Kontaktaufnahme erfolgen könnte, sei

indessen nicht zu befürchten, zumal der Handygebrauch während der Schule und

auch durch das Kinderheim sowie die Pflegefamilie reguliert würden. Sofern im

vorliegenden Verfahren endlich die Bedürfnisse und Rechte des Beschwerdeführers

berücksichtigt würden und mit ihm gemeinsam Ziele definiert und erarbeitet

werden könnten, sei auch nicht damit zu rechnen, dass die Kinder in einen

Loyalitätskonflikt gerieten. Deshalb sei dem Beschwerdeführer und seinen

Kindern der freie Verkehr mittels Telefonie und sozialer Medien zu gewähren,

ansonsten der Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt wäre.

Erst recht nicht verhältnismässig sei

die zeitliche Limitierung der bisherigen Regelung auf jeweils 20 Minuten.

Inwiefern ansonsten eine Kindswohlgefährdung resultieren könnte, sei nicht

ersichtlich. Die Telefonkontakte würden begleitet und seien auf zwei Mal

wöchentlich beschränkt. Weshalb diese nun nur noch 20 Minuten dauern sollten,

würden weder die Beschwerdegegnerin noch die Beistandsperson in ihrem Antrag

begründen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer deshalb das bisherige Recht

einzuräumen, wonach die Kontakte per Telefon bzw. Videochat zwischen ihm und

den Kindern zweimal wöchentlich stattzufinden hätten, wobei die Kinder durch

eine Betreuungsperson begleitet würden. Eine zeitliche Limitierung habe aber

nicht zu erfolgen.

6.4

Den Akten lässt sich in Bezug auf

die Telefonkontakte zwischen dem Vater und den Söhnen entnehmen, dass die

angeordneten Telefonkontakte nicht eingehalten und dass auch Telefonate über

das Handy von B.___ stattfinden würden. Ein Teil dieser Telefonate gehe von

Seite des Vaters aus (vgl. Zwischenbericht des Kinderheim vom 18. April 2022).

Aus dem Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Mai 2022 lässt sich

entnehmen, dass die Telefonate grundsätzlich funktionierten. Die Schwierigkeit

bestehe jedoch darin, dass der Vater – vor allem mit B.___ – täglich mehrmals

in Kontakt stehe. Diese Kontaktaufnahmen lösten bei B.___ einen enormen

Handlungsdruck aus und dies spiegle sich oft in aufbrausendem und forderndem

Verhalten gegenüber seinen Bezugspersonen. Die Beiständin habe eine solche

Situation anlässlich des Standort­gesprächs vom 4. April 2022 hautnah

miterlebt. Während des Gesprächs habe B.___ zwei Mal an die Tür geklopft mit

der Aussage, «Papa will wissen, ob das Gespräch schon fertig sei und was

vereinbart wurde». An diesem Beispiel werde deutlich, dass sich der Vater

seiner Verantwortung und der Schutzbedürftigkeit von B.___ nicht bewusst sei. B.___

komme nicht zur Ruhe und könne sich kaum auf seine aktuelle Tagesaufgabe

konzentrieren. Dieser enge und bisher nicht kontrollierbare Kontakt zwischen B.___

und seinem Vater werde als erhebliches Risiko erkannt. Auch C.___ werde von

seinem Vater mehrmals in der Woche auf diese Weise kontaktiert. Er scheine

jedoch im Gegensatz zu B.___ weniger unter Druck zu geraten. Auch der Bericht

der Prima Familia vom 22. April 2022 beschreibt, dass die Telefonkontakte

nicht immer reibungslos verlaufen seien. Es habe Fälle gegeben, wo die

Pflegemutter von C.___ aufgrund unangebrachter Kommunikationsweise habe

intervenieren müssen. Der Vater halte sich nicht immer an die

Kontaktvereinbarung und sende C.___ von Zeit zu Zeit übermässig viele Whats-App

Nachrichten, oder versuche ihn mehrmals anzurufen. Der Vater habe versucht, C.___

ausserterminlich zu kontaktieren. Der Vater habe C.___ erzählt, dass B.___ im Kinderheim

geplagt würde und ihm alles verboten würde. Dabei sei der Vater auch verbal

emotional und laut geworden. Nachdem ihm C.___ mehrmals erklärt habe, dass er

ihm dies am Freitag erzählen könne, habe sein Vater angefangen zu weinen. Dies

habe C.___ emotional entsprechend verunsichert.

Offensichtlich funktioniert die

angeordnete Kontaktregelung nicht. Der Vater belastet die Kinder mit

übermässigen Whatsapp-Nachrichten, die die Kinder in Bedrängnis bringen,

handeln zu müssen. Die Kinder müssen vor der unkontrollierten Überflutung an

Informationen, Forderungen und Anschuldigungen seitens des Vaters geschützt

werden. Es geht um das Wohl der Kinder und darum, dafür zu sorgen, dass die

Kinder nicht mit Problemen und Sorgen von Erwachsenen konfrontiert werden. Der

Behauptung des Beschwerdeführers, dass nicht zu befürchten sei, dass eine

übermässige Kontaktaufnahme erfolgen könnte, da der Handygebrauch während der

Schule und auch durch das Kinderheim und die Pflegefamilie reguliert würden,

ist zu widersprechen. Aus den Berichten ergibt sich gerade, dass trotz

Regulationen eine übermässige Kontaktaufnahme stattfindet. Der unkontrollierten

und übermässigen Kontaktaufnahme ist mit der durch die KESB angeordneten

Regelung entgegenzuwirken. Die zeitliche Limitierung ist in Anbetracht der ganzen

Umstände zudem verhältnismässig. Demzufolge kann auch der Eventualantrag des

Beschwerdeführers, wonach der Vater das Recht erhalten solle, mit seinen

Kindern zwei Mal pro Woche (unlimitiert) zu telefonieren, wobei die Kontakte

durch eine Betreuungsperson begleitet würden, nicht gutgeheissen werden.

7.

Darüber hinaus ist in Bezug auf die

weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach doch die Behörden endlich

auf seine Bedürfnisse Rücksicht nehmen sollten, Folgendes auszuführen: Bei der

Regelung des persönlichen Verkehrs ist klar, dass es nicht um die Bedürfnisse

des Beschwerdeführers gehen kann, sondern allein das Wohl der Kinder massgebend

sein muss. Der Beschwerdeführer führte aus, er fühle sich nicht ernstgenommen

und hilflos und auf seine Rechte und Bedürfnisse gingen weder die Fachpersonen

noch die Beschwerdegegnerin adäquat ein. Und dies, obwohl der Beschwerdeführer

anfänglich und auch in der Vergangenheit kooperativ gewesen sei. Diesen

Ausführungen ist zu widersprechen und entgegenzuhalten, dass Fachpersonen und

Behörden bereits zu Beginn des ganzen KESB-Verfahrens sehr bemüht sind und

waren, die Anliegen und Wünsche des Vaters zu hören und zu prüfen.

Beispielsweise äusserte der Vater während der Abklärungsphase vor dem Entscheid

vom 15. Juli 2021 den Wunsch, gemeinsam mit seinen Kindern in einem

betreuten Vater-Kind-Haus wohnen zu wollen. Diese Möglichkeit wurde von der

KESB eingehend geprüft (vgl. Entscheid der KESB vom 15. Juli 2021,

S. 8). Weiter wollte der Vater an den Sportanlässen der Söhne unbegleitet

teilnehmen. Auch dies wurde von der KESB nach Prüfung der Situation bewilligt.

Zuerst waren diese Besuche limitiert und da sich der Vater nicht an die

Limitierung gehalten hatte, die KESB aber zum Schluss kam, dass die Sportanlässe

von erwachsenen Betreuungspersonen begleitet würden, womit eine soziale

Kontrolle einherginge, und sich die behördlich festgelegte Häufigkeit von

Besuchen entsprechend der Rückmeldung der Beistandsperson nachträglich als

ungeeignet und nicht notwendig erwiesen habe, hob die KESB die Einschränkung in

Bezug auf die Anzahl Besuche auf (vgl. Entscheid der KESB vom 31. Mai 2022).

Sogar als die Kinder sehr begrenzten Kontakt zum Vater wünschten, wurde ein

regelmässiges Kontaktrecht angeordnet (vgl. Entscheid der KESB vom

15.

Juli 2022, S. 9). Als klar wurde, dass die Besuche innerhalb des Kinderheim

kaum mehr tragbar waren und die Fachpersonen des Kinderheim nicht gewillt

waren, begleitete Besuche ausserhalb des Kinderheim durchzuführen, organisierte

die KESB kurzerhand eine geeignete Fachperson, die sich bereit erklärt hat,

diese Besuche zu begleiten (vgl. Entscheid der KESB vom 31. Mai 2022,

S. 6. f.). Weiter verlangte der Vater einen Wechsel in der Person des

Beistands (vgl. Schreiben vom 20. Januar 2022). Auch dem wurde

nachgegangen und ein Wechsel der Beistandsperson geprüft und angeordnet. Aus

der Aktennotiz vom 11. Januar 2022 lässt sich entnehmen, dass der Vater

wollte, dass Frau D.___, die Besuchsbegleitungen übernehmen würde. Auch hier

wurden entsprechende Abklärungen getätigt und bei Frau D.___ nachgefragt,

welche aber keine Kapazitäten hatte. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022

beschwerte sich der Vater bei der vormaligen Beistandsperson, dass er von der

Umplatzierung von B.___ nichts gewusst habe und das Bachtelen in Grenchen

besser geeignet gewesen wäre. Auch hier ist festzuhalten, dass die KESB beim

Bachtelen bereits nachgefragt hatte (vgl. Aktennotiz der KESB vom

6.

Januar 2022), dieses B.___ aber aufgrund Platzmangels nicht aufnehmen

konnte. Diese zahlreichen Beispiele zeigen, wie sehr die Fachpersonen und

Behörden bemüht sind, die Vater-Sohn-Beziehung zu fördern und sie die Anliegen

des Vaters und das Wohl der Kinder ernstnehmen. Der Vater hingegen fühlt nur, wie

der Kontakt zu seinen Söhnen zunehmend eingeschränkt werde. Dass dies nicht

stimmt, zeigt sich z.B. bei der Lockerung des Besuchsrechts bei den

Sportanlässen oder in der Anordnung, das Besuchsrecht ausserhalb des Kinderheim

stattfinden zu lassen. Dass sich der Vater zu Unrecht in einer Opferrolle

sieht, lässt sich u.a. anhand der Aktennotiz der KESB vom 4. Februar 2022

(Gewährung rechtliches Gehör an Kindsvater in den Räumlichkeiten der KESB)

illustrieren. Darin berichtet der Vater vom letzten Besuchsnachmittag: Er habe

bei der Begleitperson des Kinderheims das Thema «Gutscheine» (Teilnahme an den

Sportanlässen) angesprochen, sei aber von der Begleitperson gestoppt worden, da

der Vater das Thema nicht in Anwesenheit der Kinder besprechen solle. Er habe

sich wie im Gefängnis gefühlt: Er habe ein Anliegen besprechen wollen und sei

diesbezüglich nicht gehört worden. Dass dieses Anliegen aber im falschen Rahmen

(v.a. vor den Kindern) thematisiert wurde, vermag der Beschwerdeführer nicht zu

erkennen. Auch zeigt dieses Verhalten des Vaters, dass er seine Bedürfnisse

über diejenigen seiner Kinder stellt. Im Übrigen war auch die

Familienbegleitung der Meinung, dass die KESB-Regelung v.a. auf den Vater

Rücksicht nehme, obwohl sich Form und Dauer der Kontakte nach dem Wohl der

Kinder richten müsste (vgl. Aktennotiz vom 10. Januar 2022). Wie erwähnt

geht es in erster Linie ums Kindswohl und die Massnahmen haben sich nach diesem

zu richten.

8.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 reichte

der Beschwerdeführer ein Schreiben von B.___ ein. Darin äusserte B.___

insbesondere den Wunsch nach mehr Kontakt zum Vater und sinngemäss sein

Unverständnis zu den angeordneten Regelungen, da sich diese teilweise widersprechen

würden bzw. B.___ die einzelnen Regelungen im Verhältnis zu den anderen

Regelungen nicht verstehen könne (wieso dürfe ihm sein Vater beim Training

zuschauen, nicht aber mit ihm alleine telefonieren?). B.___ schrieb

insbesondere, dass er nicht von seinem Vater manipuliert werde und die

geäusserten Wünsche seine eigenen seien. Dieser Brief mit den darin von B.___

geäusserten Wünschen ist ernst zu nehmen, dem Willen von B.___ darf aber nicht

unbesehen gefolgt werden. Aus den Ausführungen der zahlreichen Berichte in den

Akten wird der Loyalitätskonflikt deutlich. Dazu wird insbesondere auf den

Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Mai 2022, S. 5, verwiesen: Anlässlich

der persönlichen Gespräche mit B.___ vom 7. März 2022 und 4. April

2022.

habe sich B.___ äusserst loyal zum Vater gezeigt, habe in denselben Worten

wie der Vater gesprochen und wiederholt den Wunsch geäussert, nach Hause gehen

zu dürfen. B.___ fühle sich dem Vater sehr verpflichtet. Die Beiständin

beantragte im Wissen um den Wunsch von B.___ explizit die Einschränkung des

Besuchsrechts und der Telefonkontakte. Diesem Antrag ist gestützt auf die Akten

und die obigen Ausführungen zu folgen.

9.1

Überdies verlangt der

Beschwerdeführer die Aufhebung der Weisung, wonach er angewiesen wird, die

angeordnete Kontaktregelung strikte einzuhalten und ihm nicht erlaubt ist,

ausserhalb der festgelegten Besuchs- und Telefonzeiten mit den Kindern Kontakt

aufzunehmen. Weiter ist es ihm nicht erlaubt, sich in die Nähe des Domizils der

Pflegefamilien zu begeben, ausgenommen es liege eine vorgängige

Terminvereinbarung und Einwilligung der Pflegefamilie vor.

9.2

Der Beschwerdeführer führt

diesbezüglich aus, dass die Weisung bereits aus dem Grund aufzuheben sei, weil

sie aufgrund des frei zu gewährenden telefonischen Verkehrs obsolet würde.

Selbst wenn die Telefonkontakte eingeschränkt würden, wären die Weisungen nicht

verhältnismässig, sondern widerspiegelten die Haltung der Beschwerdegegnerin

und der involvierten Fachpersonen, wonach der Beschwerdeführer ein

«Systemsprenger» sei. Die Weisung führe lediglich dazu, dass sich der

Beschwerdeführer noch hilfloser fühle und Angst vor Fehlern habe. Auf diese

Weise könne er nicht in die bestehenden Massnahmen eingebunden und seine Ressourcen

nicht genutzt werden. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass

der Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson für die Kinder sei.

Die Weisung beinhalte schlussendlich

auch ein Rayonverbot für das Domizil der Pflegefamilie. Inwiefern damit einer

Kindswohlgefährdung begegnet werde, begründe die Beschwerdegegnerin nicht.

Diese Weisung genüge zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht. So

werde es dem Beschwerdeführer unter anderem verunmöglicht, seinem Sohn etwas in

den Briefkasten zu legen oder abzuholen. Sämtliche unangekündigten Besuche

erfolgten aber aus diesem Grund und nicht etwa, um seinen Sohn ausserhalb der

Besuchszeiten zu kontaktieren.

9.3

Der Beschwerdeführer hat immer

wieder gezeigt, dass es ihm schwer fällt, sich an Regeln zu halten. Insbesondere

aus der Aktennotiz vom 10. Januar 2022 lässt sich entnehmen, dass der

Vater – trotz anderweitiger Anordnung und Abmachung – bei der Pflegefamilie

aufgetaucht sei und sogar die Polizeipatrouille habe gerufen werden müssen. Bei

der Weisung geht es nicht, wie der Beschwerdeführer meint, um eine «Haltung der

Behörden», sondern vielmehr um die Sicherstellung des Kindswohls und damit die

Anordnung von klaren Regeln für den Vater, um das Kindswohl wahren zu können.

Die Weisung ist verhältnismässig, zumal es dem Beschwerdeführer nicht, wie er

geltend macht, verunmöglicht wird, seinem Sohn etwas in den Briefkasten zu

legen. Im Gegenteil kann er seinem Sohn bei vorgängiger Terminvereinbarung und

Einwilligung der Pflegefamilie etwas in den Briefkasten legen oder abholen. Die

Weisung, dass sich der Vater strikte an die Kontaktregelung zu halten habe,

gilt ohnehin, ob nun dem Vater konkret eine Weisung erteilt wird oder nicht.

Aufgrund der Umstände ist eine solche Weisung aber angezeigt und

verhältnismässig. Die Weisung, dass er die Kinder nicht ausserhalb der

Kontaktregelung kontaktieren dürfe, sollte aufgrund der weiteren Regelungen

auch klar sein.

10.

Schliesslich ist auch die Aufhebung

der mit Entscheid der KESB vom 7. Januar 2022 erteilten Ermächtigung der

Beistandsperson, die Dauer der begleiteten Besuche sowie die Anzahl

Telefongespräche/Videochats bei Bedarf in Absprache mit den Kindern sowie dem

Kindsvater auszuweiten, da klare verbindliche behördliche Regelungen bestehen

müssten und kein Raum für Diskussionen bestünden könnten, vorliegend zu

bestätigen.

11.

Als Fazit kann festgehalten werden, dass

die Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern maximal zu fördern und

gleichzeitig der Schutz der Kinder in Bezug auf ihre Entwicklungsmöglichkeiten

und einen geregelten (Schul-)Alltag sicherzustellen ist. Der angefochtene

Entscheid der KESB vom 31. Mai 2022 trägt diesen Aspekten Rechnung,

weshalb er zu bestätigen ist.

12.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 wurde die unentgeltliche Rechtspflege

unter Beiordnung von Rechtsanwältin Lea Leiser als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bewilligt, weshalb der Kanton Solothurn die Kosten trägt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Hierzu ist anzufügen, dass die

Einsetzung bzw. Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin praxisgemäss

ausnahmsweise bewilligt wird, da es im vorliegenden Entscheid lediglich um die

Modalitäten eines bereits etablierten Besuchsrechts und im Vergleich zu den

vorangehenden Entscheiden nicht um derart einschneidende Einschränkungen geht,

die es rechtfertigen würden, einen Anwalt beizuziehen. Die Beiordnung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde bewilligt, da es sich einerseits um

Kindesschutzmassnahmen handelt und andererseits – wie sich aus den

umfangreichen Akten und der ganzen Vorgeschichte ergibt – spezielle Umstände

vorliegen.

12.2

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote ein. Diese erscheint in

Anbetracht des Verfahrensgegenstands (Anpassung der Modalitäten eines

Besuchsrechts) sehr hoch. Bei genauer Durchsicht der Kostennote und der

eingereichten Rechtsschrift fällt auf, dass insgesamt zehn Stunden für die

Redaktion der Beschwerdeschrift aufgewendet wurden, wobei der Sachverhalt über

mehrere Seiten zusammengefasst wurde. Zusätzlich erfolgten vier Stunden reines Aktenstudium.

Angesicht dessen, dass vorliegend ohnehin nur ausnahmsweise eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin eingesetzt wurde und das Verwaltungsgericht den Sachverhalt

und die Sicherstellung des Kindswohls von Amtes wegen überprüft, ist der grosse

Aufwand nicht gerechtfertigt. Der von Rechtsanwältin Lea Leiser geltend

gemachte Stundenaufwand wird deshalb in Anwendung von § 160 Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) von 19.08 auf pauschal 15 Stunden gekürzt. Der Kanton Solothurn hat

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Lea Leiser,

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge eine

Entschädigung von CHF 2'982.00 (15 Stunden à CHF 180.00, inkl. Auslagen

von CHF 68.80 und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea

Leiser, im Umfang von CHF 750.00 (Differenz zu vollem Honorar von

CHF 230.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___

zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Der Kanton Solothurn hat der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Lea Leiser, zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'982.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea

Leiser, im Umfang von CHF 750.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF

230.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Thalmann