VWBES.2022.232
Regelung des persönlichen Verkehrs
24. August 2022Deutsch35 min
Begleitperson begleitet werden; die im selben Entscheid angeordnete Beistandsperson
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Thalmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, hier
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Regelung
des persönlichen Verkehrs
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist der Vater der beiden Kinder
B.___, geb. [...] 2009, und C.___, geb. [...] 2010. Die Mutter der beiden und
Partnerin des Vaters verstarb am [...] 2014.
2. Am 20. Oktober 2014 meldete die
damalige Kindertagesstätte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Region Solothurn, dass es mehrere Vorfälle gegeben habe, wo es zu
Handgreiflichkeiten seitens der Grosseltern gegenüber ihren beiden Enkeln B.___
und C.___ gekommen sei. Sodann eröffnete die KESB ein Verfahren zur Prüfung von
Kindesschutzmassnahmen. Aus während des Verfahrens getätigten Abklärungen ergab
sich, dass der Vater mit der Kinderbetreuung, die zu Lebzeiten der Mutter
hauptsächlich diese übernommen hatte, überfordert war.
3. Mit Entscheid vom 11. Dezember
2014 wies die KESB den Vater an, zum Wohle seiner Kinder an einer Abklärung mit
anschliessender Familienbegleitung mitzuwirken sowie seine Kinder an mindestens
drei Mittagessen pro Woche in einer Kindertagesstätte teilnehmen zu lassen. Der
Vater zeigte sich als einverstanden und entlastet.
4. Mit unbegründetem Entscheid vom
19. September 2017 wies die KESB den Vater an, die Kinder an
1-2 Wochenenden (Freitag- bis Sonntagabend) pro Monat und während
mindestens 4 Wochen in den Schulferien in einer Entlastungsfamilie
betreuen zu lassen. Weiter hob die KESB die angeordneten Weisungen vom
11. Dezember 2014 auf, da der Vater zusagte, diese auf freiwilliger Basis
weiterzuführen bzw. weiterführen zu lassen.
5. Gestützt auf die Meldung der
Schulleitung der Primarschule [...] vom 9. Juni 2020 (wonach die Kinder
insbesondere vermehrt wegen ihres aggressiven Verhaltens auffielen) und der
Stellungnahme der zuvor ernannten Aufsichtsperson vom 2. Juli 2020,
beauftragte die KESB mit Verfügung vom 30. Juli 2020 die Sozialen Dienste
Mittlerer und Unterer Leberberg, Abklärungen zur Situation und zum
Unterstützungs- und Massnahmebedarf zu tätigen.
6. Nach abgeschlossenen Abklärungen
fällte die KESB gestützt auf die Strafanzeigen der Polizei vom 20. Dezember
2020 und 21. Mai 2021 (wonach der Vater aufgrund seines stark
alkoholisierten Zustands und seines aggressiven Verhaltens in der
Öffentlichkeit auffiel, so dass die Polizei ausrücken und den Vater in eine
Ausnüchterungszelle bringen musste), den Abklärungsbericht der Sozialen Dienste
Mittlerer und Unterer Leberberg vom 27. Mai 2021, die persönlichen
Anhörungen des Vaters sowie der Kinder, das Schreiben des Vaters und den
Interventionsbericht der zuständigen Person der PerspectivPlus vom 8. Juli
2021 am 15. Juli 2021 ihren Entscheid.
Sie entzog dem Vater mit sofortiger
Wirkung (15. Juli 2021) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden
Kinder. Zudem wurden die beiden Kinder mit sofortiger Wirkung bei der
Pflegefamilie, bei welcher die Kinder bereits wohnten, platziert. Die KESB
regelte den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern (einmal
wöchentlich für die Dauer von mindestens vier Stunden begleitete Besuche;
Telefon-/Videoanrufe zwei Mal wöchentlich, wobei die Kinder durch eine
Begleitperson begleitet werden; die im selben Entscheid angeordnete Beistandsperson
wurde ermächtigt, die Dauer der begleiteten Besuche und Anzahl
Telefongespräche/Videochats bei Bedarf und in Absprache mit den Beteiligten
auszuweiten). Sie hob die durch sie am 19. September 2017 erteilten
Weisungen an den Vater auf und entliess die Aufsichtsperson per sofort aus
ihrem Amt. Schliesslich ordnete die KESB mit sofortiger Wirkung eine
Beistandschaft an, ernannte eine Beistandsperson und erteilte ihr einen
entsprechenden Auftrag.
7. Gestützt auf die im weiteren
Verfahren folgenden zahlreichen Berichte, Schreiben und E-Mail-Nachrichten der
beteiligten Personen und Behörden sowie unter Berücksichtigung der persönlichen
Anhörungen des Vaters und B.___, fällte die KESB am 7. Januar 2022 den
Entscheid, B.___ per 8. Januar 2022 ins Kinderheim, umzuplatzieren,
insbesondere aufgrund der Streitigkeiten unter den Geschwistern und des starken
Konkurrenzverhaltens, das sich negativ auf deren Beziehung auswirkte.
Die Regelung des persönlichen Verkehrs
zwischen dem Vater und den Kindern blieb dieselbe, ausser dass die Besuche
zwischen dem Vater und B.___ neu im Kinderheim stattfanden. Weiter erhielt der
Vater auf dessen Wunsch hin das Recht, die Kinder je zwei Mal monatlich an
einen Anlass (Sportturnier, Match) in einem unbegleiteten Rahmen zu treffen.
Der Kontakt des Kindsvaters zu den Kindern habe sich bei diesen Anlässen
grundsätzlich auf eine Begrüssung und Verabschiedung zu beschränken.
8. Mit unbegründetem Entscheid vom
15. Februar 2022 wurde insbesondere festgelegt, dass auch die Besuche
zwischen C.___ und dem Vater durch eine Betreuungsperson des Kinderheims, begleitet
würden. Ausserdem wurde die bisherige Beistandsperson aus ihrem Amt entlassen, eine
neue Beistandsperson eingesetzt und deren Aufgaben angepasst.
9. Aufgrund des Antrages der
Beistandsperson auf Neuregelung des persönlichen Verkehrs und auf Anordnung
einer Weisung vom 5. Mai 2022 eröffnete die KESB ein Verfahren und passte sodann
mit Entscheid vom 31. Mai 2022 die Regelung des persönlichen Verkehrs
zwischen dem Vater und den Kindern wie folgt an: Der Vater habe das Recht, die
Kinder einmal wöchentlich, jeweils am Mittwochnachmittag, für die Dauer von
drei Stunden (anstatt wie zuvor vier Stunden) und unter fachlicher Begleitung
durch eine neue Fachperson zu sehen. Der Treffpunkt, die Übergabemodalitäten
und der Ort und Ablauf der Besuche würden von der Fachperson in Absprache mit
der Beistandsperson festgelegt. Weiter habe der Vater das Recht, ohne fachliche
Begleitung die Sportanlässe (Turniere, Match, Training) der Kinder zu besuchen
(unbeschränkt, anstatt wie zuvor je zwei Mal monatlich). Ferner habe der Vater
das Recht, mit den Kindern zwei Mal pro Woche für die Dauer von jeweils 20
Minuten (nun limitiert im Gegensatz zum vorherigen Entscheid) zu telefonieren
(Telefon oder Videochat). Die Kinder würden beim Telefongespräch oder Videochat
durch eine Betreuungsperson begleitet. Die telefonische Kontaktaufnahme erfolge
durch die Kinder und nicht durch den Vater. Schliesslich wurde der Vater
angewiesen, die Kontaktregelung strikte einzuhalten. Ihm wurde untersagt,
ausserhalb der festgelegten Besuchs- und Telefonzeiten mit den Kindern Kontakt
aufzunehmen. Weiter sei es dem Vater nicht erlaubt, sich in die Nähe des Domizils
der Pflegefamilie zu begeben, ausgenommen, es liege eine vorgängige
Terminvereinbarung und Einwilligung der Pflegefamilie vor.
10. Gegen diesen Entscheid liess A.___
(im Folgenden Beschwerdeführer oder Vater), vertreten durch Rechtsanwalt
Alexander Kunz, substituiert durch Rechtsanwältin Lea Leiser, mit Schreiben vom
27. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte
die Aufhebung des Entscheids der KESB vom 31. Mai 2022, die Neuregelung
des persönlichen Verkehrs und ersuchte zudem um integrale unentgeltliche
Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
11. Die KESB Region Solothurn schloss
mit Schreiben vom 15. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
12. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass der
angefochtene Entscheid der KESB vom 31. Mai 2022 nur den persönlichen
Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern neu regelt inkl. Anordnung einer
entsprechenden Weisung und der Beschwerdeführer lediglich diese Neuregelung des
persönlichen Verkehrs anficht und die Aufhebung der Weisung beantragt.
3.1
Das Bundesgericht fasst die
Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen
(Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3): Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB
haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie
den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a; BGE 122 III 404,
E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen
Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328,
E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der
für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353, E. 3; 115 II 206,
E. 4a; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2). Die Interessen der
Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585, E. 2.1; BGE 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl des Kindes durch den
persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert
oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls
liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung
des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht
obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil 5A_875/2017 vom
6.
November 2018, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei der Beschränkung
des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu
beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte
dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem
nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585,
E. 2.2.1; Urteil 5A_514/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.3.2).
3.2
Eine Neuregelung des persönlichen
Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 1 und 3 ZGB setzt voraus, dass sich die
Verhältnisse – im Vergleich zum Zeitpunkt der Anordnung der bestehenden
Besuchsrechtsregelung – wesentlich verändert haben und dass eine Neuregelung
zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298d
N 5).
4.1
Konkret verlangt der
Beschwerdeführer, dass er seine Kinder zwei Mal monatlich am Wochenende von
Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, unbegleitet zu sich
auf Besuch nehmen kann. Der angefochtene Entscheid der KESB vom 31. Mai
2022.
sieht keine Besuchsregelung an den Wochenenden vor.
4.2
Weiter beantragt der
Beschwerdeführer, seine Kinder einmal wöchentlich, jeweils am
Mittwochnachmittag, für die Dauer von vier Stunden unbegleitet zu sich auf
Besuch nehmen zu können. Der angefochtene Entscheid der KESB vom 31. Mai
2022.
sieht für die Mittwochnachmittagsbesuche im Gegensatz zum Antrag des
Beschwerdeführers eine Dauer von drei Stunden inkl. fachlicher Begleitung (ausserhalb
des Chinderhuus) vor. Die Fachperson lege in Absprache mit der Beistandsperson
den Treffpunkt, die Übergabemodalitäten und den Ort und Ablauf der Besuche
fest.
4.3
Die Vorinstanz führte im
angefochtenen Entscheid in Bezug auf die wöchentlichen persönlichen
Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem Kindsvater am Mittwochnachmittag im
Wesentlichen aus, dass sich die bestehende Kontaktregelung nicht bewährt habe.
Der vor Ort im Kinderheim begleitete Besuchskontakt führe unter den Beteiligten
rasch zu einer Ermüdung und Konzentrationsabnahme, wodurch es zu Streitigkeiten
unter den Kindern komme, welche der Vater nicht in der Lage sei, zu schlichten.
Hinzu komme, dass das – aufgrund der nötigen Begleitung – eher unnatürlich
gehaltene Setting eine Auflehnung seitens des Vaters und ein damit verbundenes
unangemessenes Verhalten des Kindsvaters begünstige und dadurch kindswohlgefährdende
Momente schaffe. Es sei im Interesse der Kinder, dass die wöchentlichen
Kontakte am Mittwochnachmittag ausserhalb des Kinderheim stattfinden könnten
und dadurch die Möglichkeit geschaffen werde, in einem natürlichen und folglich
unbeschwerten Setting Aktivitäten und Ausflüge vornehmen zu können und mit dem
dadurch verbundenen Freiraum auch Ablehnung, Aggression und Streitigkeiten
reduzieren zu können. Bezüglich der Zeitdauer der Besuche sei sämtlichen
Fachberichten der letzten Monate zu entnehmen, dass die Ausdauer des Vaters und
der Kinder im Verlauf der Besuchskontakte nachlasse, was jeweils nach einem oft
positiven ersten Verlauf zu teils kindswohlgefährdenden Situationen gegen Ende
des Besuchskontaktrechts geführt habe. Deshalb seien zur Sicherstellung des
Kindswohls die persönlichen Besuchskontakte am Mittwochnachmittag auf die Dauer
von drei Stunden zu reduzieren.
Ausserdem habe die KESB eine erfahrene
und kompetente neue Fachperson organisieren können, die sich bereit erklärt
habe, die persönlichen Besuchskontakte durchzuführen, da gemäss der Rückmeldung
der Fachpersonen des Kinderheim diese nicht bereit seien, Besuche ausserhalb von
diesem zu begleiten.
Die Vorinstanz weist schliesslich in
ihrem Entscheid darauf hin, dass sich das bestehende begleitete Besuchsrecht
als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB
darstelle. Sollte künftig auch unter dem angepassten Besuchssetting eine
Kindswohlgefährdung resultieren, so habe sie eine Sistierung des Kontaktrechts
des Kindsvaters zu prüfen.
4.4
Der Beschwerdeführer begründet seine
Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, er habe bereits mehrfach beantragt, die
Kinder am Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Aktenkundig verfüge der
Vater über viele Ressourcen. Am Freizeitprogramm, das unter anderem auch am
Wochenende stattfände, nehme er bereits aktiv teil und fahre die Kinder und die
Mannschaftskollegen (unbegleitet) an die Spiele. Er sei ohne Weiteres in der
Lage, die Grundbedürfnisse der Kinder zu erkennen und zu erfüllen. Er lebe seit
einem Jahr abstinent. Mit Eskalationen, wie sie in der Vergangenheit
vorgekommen seien, sei deshalb nicht mehr zu rechnen. Zwischen dem
Beschwerdeführer und den Kindern bestehe ein liebevolles Verhältnis. Der
Beschwerdeführer sei eine wichtige Bezugsperson für die Kinder. Das Verhalten
des Beschwerdeführers gegenüber Fachpersonen und Behörden werde immer wieder
thematisiert. Aufgrund der Ausführungen sei davon auszugehen, dass der Kontakt
zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern besser funktioniere, wenn sie
sich nicht unter Druck fühlten. Die Beistandsperson gehe etwa davon aus, dass
mit Kontakten in einem natürlichen und unbeschwerten Setting Ablehnung,
Aggression und Streitigkeiten entgegengewirkt werden könne. Zudem erwiesen sich
die Kontakte anlässlich der Aktivitäten der Kinder, die nicht begleitet seien
und sich der Beschwerdeführer und die Kinder in einem unbeschwerten Rahmen
treffen würden, als positiv.
Eventualiter werde für die wöchentlichen
begleiteten Besuchskontakte beantragt, dass diese wie bis anhin vier Stunden
dauern würden. Die Beschwerdegegnerin habe festgehalten, dass diese neu
ausserhalb des Kinderheim stattfinden könnten und dadurch auch die Möglichkeit
geschaffen werde, in einem natürlichen und folglich unbeschwerten Setting
Aktivitäten und Ausflüge vornehmen zu können und mit dem dadurch verbundenen
Freiraum auch Ablehnung, Aggression und Streitigkeiten reduzieren zu können. Die
Reduktion der Dauer des Besuchsrechts von vier auf drei Stunden sei nicht
verhältnismässig. Mit den Besuchen ausserhalb des Kinderheim werde der
angeblichen Problematik bereits genügend Rechnung getragen. Des Weiteren liesse
sich nicht sämtlichen Fachberichten entnehmen, dass die Ausdauer des
Beschwerdeführers und der Kinder im Verlaufe der Besuchskontakte nachlasse.
Insbesondere aus den Berichten sei ersichtlich, dass sich auch am Ende der
Besuchskontakte schöne Momente ergeben hätten.
4.5
Den Akten ist zu entnehmen, dass
sich die Situation anlässlich der wöchentlichen Besuchsnachmittage seit dem
vorangehenden Entscheid kaum zum Besseren gewendet hat. Der Beschwerdeführer
führt aus, dass aus den jüngsten Berichten der begleiteten Besuche (vom
30.
März 2022, 13. April 2022, 27. April 2022) ersichtlich sei,
dass das Verhältnis zwischen ihm und den Kindern grundsätzlich harmonisch und
die Beziehung zwischen ihnen gut sei. Probleme anlässlich der
Besuchsnachmittage hätten sich meist nur ergeben, wenn es um die behördlichen
Auflagen bzw. Vorgaben der Fachpersonen gegangen sei oder die Besuchszeiten
eingeschränkt worden seien. Dem ist zu widersprechen. Unbestritten ist
sicherlich, dass der Vater für die Kinder eine wichtige Bezugsperson ist und
zwischen ihm und den Kindern grundsätzlich ein liebevolles Verhältnis besteht.
Dass der Vater sehr engagiert ist und den Kindern an Freizeitprogramm etwas
bieten möchte und kindsgerechte Ausflüge plant und planen kann, wird auch nicht
in Abrede gestellt. Aus dem Bericht vom 27. April 2022 ergibt sich
beispielsweise, dass zwischen dem Vater und B.___ ein ruhiges und positives
Treffen stattgefunden habe. Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass das Treffen
nur mit einem Sohn stattgefunden hat und sich deshalb die Reibereien und
Streitigkeiten im Rahmen hielten. Weiter geht aus dem Bericht vom 30. März
2022.
hervor, dass der Vater auf Anfrage seines Sohnes C.___, ob er sich bereits
früher verabschieden könne wegen eines Trainings mit seiner neuen Mannschaft,
der Vater sehr verärgert reagiert habe und die Stimmung am Boden gewesen sei.
Der Vater habe seinem Ärger freien Lauf gelassen. Auch aus den weiteren Berichten
lässt sich entnehmen, dass es zu Konflikten zwischen dem Vater und den Kindern
oder zwischen den Kindern gekommen sei, die der Vater nicht in der Lage gewesen
sei, zu schlichten (Bericht begleitetes Besuchsrecht vom 23. Februar
2022). Auch habe der Vater impulsiv reagiert, als er ein Anliegen an die
Begleitperson gerichtet habe und diese erklärt habe, sie werde das mit der
Pflegefamilie besprechen. Daraufhin habe der Vater wortlos und energisch das
Haus verlassen und sich nicht von der Begleitperson verabschiedet (Bericht
begleitetes Besuchsrecht vom 9. März 2022). Auch beim Besuchsnachmittag am
16.
März 2022 sei es zu einer kurzen lauten Auseinandersetzung gekommen,
als sich der Vater in einem Gespräch zwischen einer Betreuerin und B.___
eingemischt habe. Sodann habe er wutentbrannt seine Sachen zusammengepackt und
sei zum Hinterausgang weggegangen. Er habe sich nicht einmal von den Söhnen
verabschiedet. Inwiefern sich die Situation bei den Besuchsnachmittagen seit
dem letzten Entscheid nun verändert bzw. verbessert haben soll, ist nicht
ersichtlich. Im Gegenteil sind die Besuche immer noch begleitet von impulsivem,
unkontrolliertem, emotionalem und egoistischem Verhalten des Vaters. Auch aus
dem Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Mai 2022 ergibt sich, dass sie
Situation nach wie vor prekär ist. Dass der Beschwerdeführer durchaus in der
Lage ist, die Grundbedürfnisse der Kinder zu erkennen und zu erfüllen, wird
nicht in Frage gestellt. Dies reicht jedoch nicht und darum geht es nicht.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass die
Situation nicht mehr akut sei wie noch beim Entscheid vom 15. Juli 2021;
inwiefern nun aber eine Änderung eingetreten sein soll, vermag der
Beschwerdeführer nicht darzutun. Er gibt an, dass er seit einem Jahr abstinent
sei und deshalb mit Eskalationen, wie sie in der Vergangenheit vorgekommen
seien, nicht mehr zu rechnen sei. Die Abstinenz des Vaters lässt sich anhand
der Akten nicht belegen. Doch sogar wenn dies stimmen würde, ist festzuhalten,
dass diese Eskalationen, bei denen z.B. der stark alkoholisierte Vater von der
Polizei in eine Ausnüchterungszelle ins Untersuchungsgefängnis hat gebracht
werden müssen oder es zu Schlägereien mit Dritten gekommen war, nicht der Grund
für die Festlegung eines begleiteten Besuchsrechts, sondern vielmehr ein
Mitgrund für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts waren. Sogar unter
sozialer Kontrolle kann sich der Vater nicht zusammenreissen und begibt sich
regelmässig in Situationen, die das Wohl der Kinder gefährden. Der Behauptung
des Beschwerdeführers, dass die anlässlich der Besuche entstehenden
kindswohlgefährdenden Momente auf die angeordneten Massnahmen und nicht auf seine
Erziehungsfähigkeit zurückzuführen seien, kann nicht gefolgt werden. Dazu ist insbesondere
auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Mai 2022 zu verweisen,
wonach diese die Erziehungsfähigkeit und die kognitiven Fähigkeiten des Vaters
in Frage stellt.
Das Verhalten des Vaters löst bei den
Söhnen ein Unbehagen aus und mit seinem Verhalten übt er einen erheblichen
Druck auf sie aus (vgl. Abschlussbericht der PerspectivPlus vom
28.
Februar 2022). Die Kinder befinden sich in einem starken
Loyalitätskonflikt (vgl. Interventionsbericht vom 26. Januar 2022). Insbesondere
hat sich das Verhalten des Sohnes B.___ verschlechtert, v.a. in Anwesenheit des
Vaters (vgl. Abschlussbericht der PerspectivPlus vom 28. Februar
2022). Die Kinder übernehmen gewisse Verhaltensweisen des Vaters (vgl.
Zwischenbericht Familienplatzierung der Prima Familia vom 22. April 2022).
Der Vater wird als unbelehrbar und beratungsresistent beschrieben. Seine
Forderungen und Gedanken würden sich im Kreis drehen (vgl. Verlaufsbericht der
Beiständin vom 5. Mai 2022). Er sei nicht in der Lage zuzuhören und lasse
Drittpersonen nicht zu Wort kommen (vgl. Aktennotiz der KESB vom
10.
Januar 2022 und vom 11. Januar 2022). Von der Familienbegleitung
wurde der Kontakt zum Vater als sehr herausfordernd, emotional belastend und
destruktiv beschrieben (vgl. Aktennotiz der KESB vom 10. Januar 2022). Der
Vater befinde sich in einer instabilen psychischen Verfassung (vgl. Aktennotiz
der KESB vom 11. Januar 2022) und diese habe sich seit November 2021
verschlechtert (vgl. Interventionsbericht vom 26. Januar 2022;
Abschlussbericht der PerspectivPlus vom 28. Februar 2022). Der Vater beschäftigt
und belastet die Kinder mit seinen eigenen Problemen und es fällt ihm schwer,
seinen Kindern aktiv zuzuhören und dadurch zu erfahren, wie es ihnen geht, was
sie erleben und was sie beschäftigt (Abschlussbericht der PerspectivPlus vom
28.
Februar 2022). Er verbalisiert Themen, die nicht kindsgerecht sind. Er
macht Aussagen, die weder alters- noch situationsgerecht sind (vgl.
Abschlussbericht der PerspectivPlus vom 28. Februar 2022) und stellt seine
Interessen und Bedürfnisse über diejenigen der Kinder (vgl. Verlaufsbericht der
Beiständin vom 5. Mai 2022).
Am 15. Juli 2021 wurde das
begleitete Besuchsrecht erstmals etabliert. Mit den unangefochten gebliebenen
Entscheiden vom 7. Januar 2022 und 15. Februar 2022 wurde die
Regelung des persönlichen Verkehrs insbesondere aufgrund der Umplatzierung von B.___
ins Kinderheim angepasst. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Beschwerdegegnerin habe bereits mit Entscheid vom 7. Januar 2022 lediglich
festgehalten, dass sich die angeordnete Kontaktregelung bewährt habe und dem
Kindswohl gerecht werde. Eine eigentliche Prüfung sei dagegen nicht erfolgt.
Die KESB prüfte sehr wohl, ob die Massnahmen immer noch dem Kindswohl
entsprechen. Dazu wird auf die Begründung des Entscheids verwiesen. Dem
Beschwerdeführer stand die Möglichkeit offen, den Entscheid anzufechten. Dies
tat er nicht. Dass sich die Situation seit diesem Entscheid oder auch seit dem
Entscheid vom 15. Februar 2022 nicht, zumindest nicht erheblich,
verbessert hat, lässt sich aus den zahlreichen Berichten in den Akten entnehmen
(vgl. insbesondere obige Ausführungen). Im Gegenteil geht die Beiständin in
ihrem Verlaufsbericht vom 5. Mai 2022 von einer Verschlechterung der
ganzen Situation aus, weshalb sie auch die Neuregelung des persönlichen
Verkehrs beantragte.
Es kommt somit gestützt auf die obigen Ausführungen
nicht in Frage, dass zusätzliche Besuche an den Wochenenden stattfinden und
schon gar nicht, dass diese unbegleitet sind. Ein vom Beschwerdeführer
verlangtes gerichtsübliches Besuchsrecht, welches in üblichen, nicht belasteten
(zumindest nicht kindswohlgefährdenden) Trennungs- und Scheidungsfällen
vereinbart oder angeordnet wird, unter den geschilderten Umständen zu
etablieren, wäre verantwortungslos. Auch die Anordnung von unbegleiteten
Besuchen am Mittwochnachmittag sind unter diesen Umständen nicht denkbar. Was
die mit Entscheid vom 31. Mai 2022 angeordnete Reduktion der Dauer des
Besuchsrechts am Mittwochnachmittag von vier auf drei Stunden anbelangt, ist
festzuhalten, dass bereits die vormalige Beiständin in ihrem E-Mail an die KESB
vom 13. Januar 2022 schrieb, das Besuchsrecht von vier Stunden habe zu
lange gedauert. Die Fachperson der PerspectivPlus empfahl in ihrem Abschlussbericht
vom 28. Februar 2022 eine Reduktion der Besuchszeit auf sogar zwei
Stunden. Auch dem Bericht «begleitete Besuche» vom 13. April 2022 ist zu
entnehmen, dass die Besuchsdauer von vier Stunden als zu lange angesehen wird,
zumal sowohl der Vater als auch die Kinder nach zwei Stunden die Handys
hervorholten und am Ende der Besuchsdauer sogar der Vater froh gewesen zu sein
schien, sich verabschieden zu können. Schliesslich empfahl die aktuelle
Beiständin in ihrem Verlaufsbericht vom 5. Mai 2022 eine Reduktion der
Besuchsdauer von vier auf drei Stunden. Gestützt auf die zahlreichen
Empfehlungen der verschiedenen Fachpersonen ist der Entscheid der KESB, die
Dauer der Besuchskontakte am Mittwochnachmittag von vier auf drei Stunden zu
reduzieren, zu bestätigen. Die Reduktion ist in Anbetracht der Umstände
verhältnismässig.
5.
Weiter verlangt der Beschwerdeführer
das Recht zu erhalten, ohne fachliche Begleitung die Sportanlässe (Turniere,
Match, Training) der Kinder besuchen zu können. Der Entscheid der KESB vom
31.
Mai 2022 sieht bereits eine solche Regelung vor, weshalb auf dieses
Rechtsbegehren nicht eingetreten wird.
6.1
Ferner beantragt der
Beschwerdeführer das Recht, mit seinen Kindern frei telefonieren sowie auf
andere Weise kommunizieren zu können. Der Entscheid der KESB vom 31. Mai
2022.
schränkt diese Kommunikation zwischen dem Vater und den Kindern insofern
ein, als der Vater mit den Kindern zwei Mal pro Woche für die Dauer von jeweils
20.
Minuten telefonieren (Telefon oder Videochat) darf. Zusätzlich werden die
Kinder beim Telefongespräch oder Videochat durch eine Betreuungsperson
begleitet. Die telefonische Kontaktaufnahme erfolgte durch die Kinder und nicht
durch den Vater.
6.2
Die Vorinstanz führte dazu im
angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Regelung, wie sie noch im Entscheid
vom 7. Januar 2022 vorgesehen war, wonach die Kontakte per Telefon bzw.
Videochat zwischen dem Vater und den Kindern zwei Mal wöchentlich stattzufinden
hätten, wobei die Kinder durch eine Betreuungsperson begleitet würden,
grundsätzlich als geeignet und im Interesse der Kinder erwiesen habe. Die
Schwierigkeit bestehe aber darin, dass der Vater nebst den festgelegten
Telefonzeiten, v.a. mit B.___, täglich mehrmals per Whats-App, Telefon oder soziale
Medien in Kontakt trete und dies teilweise stündlich. Diese übermässige,
unkontrollierte Kontaktaufnahme seitens des Vaters führe insbesondere bei B.___
dazu, dass sich die Kinder nicht auf ihren neuen Wohnort, die für sie
zuständigen Bezugspersonen und ihre täglichen Entwicklungsaufgaben einlassen
könnten, sondern zunehmend in einen Loyalitätskonflikt gerieten. Zur
Regulierung dieser unkontrollierten und übermässigen Kontaktaufnahmen sei die
aktuell behördlich angeordnete Telefonregelung zeitlich auf je 20 Minuten zu
limitieren. Der Vater werde angewiesen, sich an die Regelung zu halten. Dem
Vater sei folglich nicht erlaubt, ausserhalb der behördlich festgelegten
Kontaktzeiten mit den Kindern in Kontakt zu treten, ebenfalls sei eine
Kontaktaufnahme durch Aufsuchen der Wohnsitzadresse der Pflegefamilie
untersagt.
Die mit dem Entscheid vom 7. Januar
2022.
der Beistandsperson erteilte Ermächtigung, die Dauer der begleiteten
Besuche sowie die Anzahl Telefongespräche/Videochats bei Bedarf in Absprache
mit den Kindern und dem Vater auszuweiten, werde ersatzlos aufgehoben, da
vorliegend klare verbindliche behördliche Regelungen bestehen müssten und kein
Raum für Diskussionen bestehen könne.
6.3
Der Beschwerdeführer begründet sein
Rechtbegehren dahingehend, dass weder die Anzahl noch die zeitliche Dauer der
Kontakte zu limitieren seien. Die Telefonkontakte und der Kontakt mittels
sozialer Medien seien für den Austausch im Alltag unabdingbar, zumal die Kinder
in einem Alter seien, nämlich 13-jährig und 11-jährig, wo sie diese Medien zu
nutzen wüssten. Die Kinder könnten so zu ihrem Vater in Kontakt treten und aus
den Ereignissen des Alltags berichten. Wie bereits erwähnt, sei der
Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson für die Kinder. Auch die
Besuchstage und Freizeitaktivitäten der Kinder könnten so besprochen und
organisiert werden. Dass eine übermässige Kontaktaufnahme erfolgen könnte, sei
indessen nicht zu befürchten, zumal der Handygebrauch während der Schule und
auch durch das Kinderheim sowie die Pflegefamilie reguliert würden. Sofern im
vorliegenden Verfahren endlich die Bedürfnisse und Rechte des Beschwerdeführers
berücksichtigt würden und mit ihm gemeinsam Ziele definiert und erarbeitet
werden könnten, sei auch nicht damit zu rechnen, dass die Kinder in einen
Loyalitätskonflikt gerieten. Deshalb sei dem Beschwerdeführer und seinen
Kindern der freie Verkehr mittels Telefonie und sozialer Medien zu gewähren,
ansonsten der Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt wäre.
Erst recht nicht verhältnismässig sei
die zeitliche Limitierung der bisherigen Regelung auf jeweils 20 Minuten.
Inwiefern ansonsten eine Kindswohlgefährdung resultieren könnte, sei nicht
ersichtlich. Die Telefonkontakte würden begleitet und seien auf zwei Mal
wöchentlich beschränkt. Weshalb diese nun nur noch 20 Minuten dauern sollten,
würden weder die Beschwerdegegnerin noch die Beistandsperson in ihrem Antrag
begründen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer deshalb das bisherige Recht
einzuräumen, wonach die Kontakte per Telefon bzw. Videochat zwischen ihm und
den Kindern zweimal wöchentlich stattzufinden hätten, wobei die Kinder durch
eine Betreuungsperson begleitet würden. Eine zeitliche Limitierung habe aber
nicht zu erfolgen.
6.4
Den Akten lässt sich in Bezug auf
die Telefonkontakte zwischen dem Vater und den Söhnen entnehmen, dass die
angeordneten Telefonkontakte nicht eingehalten und dass auch Telefonate über
das Handy von B.___ stattfinden würden. Ein Teil dieser Telefonate gehe von
Seite des Vaters aus (vgl. Zwischenbericht des Kinderheim vom 18. April 2022).
Aus dem Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Mai 2022 lässt sich
entnehmen, dass die Telefonate grundsätzlich funktionierten. Die Schwierigkeit
bestehe jedoch darin, dass der Vater – vor allem mit B.___ – täglich mehrmals
in Kontakt stehe. Diese Kontaktaufnahmen lösten bei B.___ einen enormen
Handlungsdruck aus und dies spiegle sich oft in aufbrausendem und forderndem
Verhalten gegenüber seinen Bezugspersonen. Die Beiständin habe eine solche
Situation anlässlich des Standortgesprächs vom 4. April 2022 hautnah
miterlebt. Während des Gesprächs habe B.___ zwei Mal an die Tür geklopft mit
der Aussage, «Papa will wissen, ob das Gespräch schon fertig sei und was
vereinbart wurde». An diesem Beispiel werde deutlich, dass sich der Vater
seiner Verantwortung und der Schutzbedürftigkeit von B.___ nicht bewusst sei. B.___
komme nicht zur Ruhe und könne sich kaum auf seine aktuelle Tagesaufgabe
konzentrieren. Dieser enge und bisher nicht kontrollierbare Kontakt zwischen B.___
und seinem Vater werde als erhebliches Risiko erkannt. Auch C.___ werde von
seinem Vater mehrmals in der Woche auf diese Weise kontaktiert. Er scheine
jedoch im Gegensatz zu B.___ weniger unter Druck zu geraten. Auch der Bericht
der Prima Familia vom 22. April 2022 beschreibt, dass die Telefonkontakte
nicht immer reibungslos verlaufen seien. Es habe Fälle gegeben, wo die
Pflegemutter von C.___ aufgrund unangebrachter Kommunikationsweise habe
intervenieren müssen. Der Vater halte sich nicht immer an die
Kontaktvereinbarung und sende C.___ von Zeit zu Zeit übermässig viele Whats-App
Nachrichten, oder versuche ihn mehrmals anzurufen. Der Vater habe versucht, C.___
ausserterminlich zu kontaktieren. Der Vater habe C.___ erzählt, dass B.___ im Kinderheim
geplagt würde und ihm alles verboten würde. Dabei sei der Vater auch verbal
emotional und laut geworden. Nachdem ihm C.___ mehrmals erklärt habe, dass er
ihm dies am Freitag erzählen könne, habe sein Vater angefangen zu weinen. Dies
habe C.___ emotional entsprechend verunsichert.
Offensichtlich funktioniert die
angeordnete Kontaktregelung nicht. Der Vater belastet die Kinder mit
übermässigen Whatsapp-Nachrichten, die die Kinder in Bedrängnis bringen,
handeln zu müssen. Die Kinder müssen vor der unkontrollierten Überflutung an
Informationen, Forderungen und Anschuldigungen seitens des Vaters geschützt
werden. Es geht um das Wohl der Kinder und darum, dafür zu sorgen, dass die
Kinder nicht mit Problemen und Sorgen von Erwachsenen konfrontiert werden. Der
Behauptung des Beschwerdeführers, dass nicht zu befürchten sei, dass eine
übermässige Kontaktaufnahme erfolgen könnte, da der Handygebrauch während der
Schule und auch durch das Kinderheim und die Pflegefamilie reguliert würden,
ist zu widersprechen. Aus den Berichten ergibt sich gerade, dass trotz
Regulationen eine übermässige Kontaktaufnahme stattfindet. Der unkontrollierten
und übermässigen Kontaktaufnahme ist mit der durch die KESB angeordneten
Regelung entgegenzuwirken. Die zeitliche Limitierung ist in Anbetracht der ganzen
Umstände zudem verhältnismässig. Demzufolge kann auch der Eventualantrag des
Beschwerdeführers, wonach der Vater das Recht erhalten solle, mit seinen
Kindern zwei Mal pro Woche (unlimitiert) zu telefonieren, wobei die Kontakte
durch eine Betreuungsperson begleitet würden, nicht gutgeheissen werden.
7.
Darüber hinaus ist in Bezug auf die
weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach doch die Behörden endlich
auf seine Bedürfnisse Rücksicht nehmen sollten, Folgendes auszuführen: Bei der
Regelung des persönlichen Verkehrs ist klar, dass es nicht um die Bedürfnisse
des Beschwerdeführers gehen kann, sondern allein das Wohl der Kinder massgebend
sein muss. Der Beschwerdeführer führte aus, er fühle sich nicht ernstgenommen
und hilflos und auf seine Rechte und Bedürfnisse gingen weder die Fachpersonen
noch die Beschwerdegegnerin adäquat ein. Und dies, obwohl der Beschwerdeführer
anfänglich und auch in der Vergangenheit kooperativ gewesen sei. Diesen
Ausführungen ist zu widersprechen und entgegenzuhalten, dass Fachpersonen und
Behörden bereits zu Beginn des ganzen KESB-Verfahrens sehr bemüht sind und
waren, die Anliegen und Wünsche des Vaters zu hören und zu prüfen.
Beispielsweise äusserte der Vater während der Abklärungsphase vor dem Entscheid
vom 15. Juli 2021 den Wunsch, gemeinsam mit seinen Kindern in einem
betreuten Vater-Kind-Haus wohnen zu wollen. Diese Möglichkeit wurde von der
KESB eingehend geprüft (vgl. Entscheid der KESB vom 15. Juli 2021,
S. 8). Weiter wollte der Vater an den Sportanlässen der Söhne unbegleitet
teilnehmen. Auch dies wurde von der KESB nach Prüfung der Situation bewilligt.
Zuerst waren diese Besuche limitiert und da sich der Vater nicht an die
Limitierung gehalten hatte, die KESB aber zum Schluss kam, dass die Sportanlässe
von erwachsenen Betreuungspersonen begleitet würden, womit eine soziale
Kontrolle einherginge, und sich die behördlich festgelegte Häufigkeit von
Besuchen entsprechend der Rückmeldung der Beistandsperson nachträglich als
ungeeignet und nicht notwendig erwiesen habe, hob die KESB die Einschränkung in
Bezug auf die Anzahl Besuche auf (vgl. Entscheid der KESB vom 31. Mai 2022).
Sogar als die Kinder sehr begrenzten Kontakt zum Vater wünschten, wurde ein
regelmässiges Kontaktrecht angeordnet (vgl. Entscheid der KESB vom
15.
Juli 2022, S. 9). Als klar wurde, dass die Besuche innerhalb des Kinderheim
kaum mehr tragbar waren und die Fachpersonen des Kinderheim nicht gewillt
waren, begleitete Besuche ausserhalb des Kinderheim durchzuführen, organisierte
die KESB kurzerhand eine geeignete Fachperson, die sich bereit erklärt hat,
diese Besuche zu begleiten (vgl. Entscheid der KESB vom 31. Mai 2022,
S. 6. f.). Weiter verlangte der Vater einen Wechsel in der Person des
Beistands (vgl. Schreiben vom 20. Januar 2022). Auch dem wurde
nachgegangen und ein Wechsel der Beistandsperson geprüft und angeordnet. Aus
der Aktennotiz vom 11. Januar 2022 lässt sich entnehmen, dass der Vater
wollte, dass Frau D.___, die Besuchsbegleitungen übernehmen würde. Auch hier
wurden entsprechende Abklärungen getätigt und bei Frau D.___ nachgefragt,
welche aber keine Kapazitäten hatte. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022
beschwerte sich der Vater bei der vormaligen Beistandsperson, dass er von der
Umplatzierung von B.___ nichts gewusst habe und das Bachtelen in Grenchen
besser geeignet gewesen wäre. Auch hier ist festzuhalten, dass die KESB beim
Bachtelen bereits nachgefragt hatte (vgl. Aktennotiz der KESB vom
6.
Januar 2022), dieses B.___ aber aufgrund Platzmangels nicht aufnehmen
konnte. Diese zahlreichen Beispiele zeigen, wie sehr die Fachpersonen und
Behörden bemüht sind, die Vater-Sohn-Beziehung zu fördern und sie die Anliegen
des Vaters und das Wohl der Kinder ernstnehmen. Der Vater hingegen fühlt nur, wie
der Kontakt zu seinen Söhnen zunehmend eingeschränkt werde. Dass dies nicht
stimmt, zeigt sich z.B. bei der Lockerung des Besuchsrechts bei den
Sportanlässen oder in der Anordnung, das Besuchsrecht ausserhalb des Kinderheim
stattfinden zu lassen. Dass sich der Vater zu Unrecht in einer Opferrolle
sieht, lässt sich u.a. anhand der Aktennotiz der KESB vom 4. Februar 2022
(Gewährung rechtliches Gehör an Kindsvater in den Räumlichkeiten der KESB)
illustrieren. Darin berichtet der Vater vom letzten Besuchsnachmittag: Er habe
bei der Begleitperson des Kinderheims das Thema «Gutscheine» (Teilnahme an den
Sportanlässen) angesprochen, sei aber von der Begleitperson gestoppt worden, da
der Vater das Thema nicht in Anwesenheit der Kinder besprechen solle. Er habe
sich wie im Gefängnis gefühlt: Er habe ein Anliegen besprechen wollen und sei
diesbezüglich nicht gehört worden. Dass dieses Anliegen aber im falschen Rahmen
(v.a. vor den Kindern) thematisiert wurde, vermag der Beschwerdeführer nicht zu
erkennen. Auch zeigt dieses Verhalten des Vaters, dass er seine Bedürfnisse
über diejenigen seiner Kinder stellt. Im Übrigen war auch die
Familienbegleitung der Meinung, dass die KESB-Regelung v.a. auf den Vater
Rücksicht nehme, obwohl sich Form und Dauer der Kontakte nach dem Wohl der
Kinder richten müsste (vgl. Aktennotiz vom 10. Januar 2022). Wie erwähnt
geht es in erster Linie ums Kindswohl und die Massnahmen haben sich nach diesem
zu richten.
8.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 reichte
der Beschwerdeführer ein Schreiben von B.___ ein. Darin äusserte B.___
insbesondere den Wunsch nach mehr Kontakt zum Vater und sinngemäss sein
Unverständnis zu den angeordneten Regelungen, da sich diese teilweise widersprechen
würden bzw. B.___ die einzelnen Regelungen im Verhältnis zu den anderen
Regelungen nicht verstehen könne (wieso dürfe ihm sein Vater beim Training
zuschauen, nicht aber mit ihm alleine telefonieren?). B.___ schrieb
insbesondere, dass er nicht von seinem Vater manipuliert werde und die
geäusserten Wünsche seine eigenen seien. Dieser Brief mit den darin von B.___
geäusserten Wünschen ist ernst zu nehmen, dem Willen von B.___ darf aber nicht
unbesehen gefolgt werden. Aus den Ausführungen der zahlreichen Berichte in den
Akten wird der Loyalitätskonflikt deutlich. Dazu wird insbesondere auf den
Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Mai 2022, S. 5, verwiesen: Anlässlich
der persönlichen Gespräche mit B.___ vom 7. März 2022 und 4. April
2022.
habe sich B.___ äusserst loyal zum Vater gezeigt, habe in denselben Worten
wie der Vater gesprochen und wiederholt den Wunsch geäussert, nach Hause gehen
zu dürfen. B.___ fühle sich dem Vater sehr verpflichtet. Die Beiständin
beantragte im Wissen um den Wunsch von B.___ explizit die Einschränkung des
Besuchsrechts und der Telefonkontakte. Diesem Antrag ist gestützt auf die Akten
und die obigen Ausführungen zu folgen.
9.1
Überdies verlangt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Weisung, wonach er angewiesen wird, die
angeordnete Kontaktregelung strikte einzuhalten und ihm nicht erlaubt ist,
ausserhalb der festgelegten Besuchs- und Telefonzeiten mit den Kindern Kontakt
aufzunehmen. Weiter ist es ihm nicht erlaubt, sich in die Nähe des Domizils der
Pflegefamilien zu begeben, ausgenommen es liege eine vorgängige
Terminvereinbarung und Einwilligung der Pflegefamilie vor.
9.2
Der Beschwerdeführer führt
diesbezüglich aus, dass die Weisung bereits aus dem Grund aufzuheben sei, weil
sie aufgrund des frei zu gewährenden telefonischen Verkehrs obsolet würde.
Selbst wenn die Telefonkontakte eingeschränkt würden, wären die Weisungen nicht
verhältnismässig, sondern widerspiegelten die Haltung der Beschwerdegegnerin
und der involvierten Fachpersonen, wonach der Beschwerdeführer ein
«Systemsprenger» sei. Die Weisung führe lediglich dazu, dass sich der
Beschwerdeführer noch hilfloser fühle und Angst vor Fehlern habe. Auf diese
Weise könne er nicht in die bestehenden Massnahmen eingebunden und seine Ressourcen
nicht genutzt werden. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson für die Kinder sei.
Die Weisung beinhalte schlussendlich
auch ein Rayonverbot für das Domizil der Pflegefamilie. Inwiefern damit einer
Kindswohlgefährdung begegnet werde, begründe die Beschwerdegegnerin nicht.
Diese Weisung genüge zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht. So
werde es dem Beschwerdeführer unter anderem verunmöglicht, seinem Sohn etwas in
den Briefkasten zu legen oder abzuholen. Sämtliche unangekündigten Besuche
erfolgten aber aus diesem Grund und nicht etwa, um seinen Sohn ausserhalb der
Besuchszeiten zu kontaktieren.
9.3
Der Beschwerdeführer hat immer
wieder gezeigt, dass es ihm schwer fällt, sich an Regeln zu halten. Insbesondere
aus der Aktennotiz vom 10. Januar 2022 lässt sich entnehmen, dass der
Vater – trotz anderweitiger Anordnung und Abmachung – bei der Pflegefamilie
aufgetaucht sei und sogar die Polizeipatrouille habe gerufen werden müssen. Bei
der Weisung geht es nicht, wie der Beschwerdeführer meint, um eine «Haltung der
Behörden», sondern vielmehr um die Sicherstellung des Kindswohls und damit die
Anordnung von klaren Regeln für den Vater, um das Kindswohl wahren zu können.
Die Weisung ist verhältnismässig, zumal es dem Beschwerdeführer nicht, wie er
geltend macht, verunmöglicht wird, seinem Sohn etwas in den Briefkasten zu
legen. Im Gegenteil kann er seinem Sohn bei vorgängiger Terminvereinbarung und
Einwilligung der Pflegefamilie etwas in den Briefkasten legen oder abholen. Die
Weisung, dass sich der Vater strikte an die Kontaktregelung zu halten habe,
gilt ohnehin, ob nun dem Vater konkret eine Weisung erteilt wird oder nicht.
Aufgrund der Umstände ist eine solche Weisung aber angezeigt und
verhältnismässig. Die Weisung, dass er die Kinder nicht ausserhalb der
Kontaktregelung kontaktieren dürfe, sollte aufgrund der weiteren Regelungen
auch klar sein.
10.
Schliesslich ist auch die Aufhebung
der mit Entscheid der KESB vom 7. Januar 2022 erteilten Ermächtigung der
Beistandsperson, die Dauer der begleiteten Besuche sowie die Anzahl
Telefongespräche/Videochats bei Bedarf in Absprache mit den Kindern sowie dem
Kindsvater auszuweiten, da klare verbindliche behördliche Regelungen bestehen
müssten und kein Raum für Diskussionen bestünden könnten, vorliegend zu
bestätigen.
11.
Als Fazit kann festgehalten werden, dass
die Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern maximal zu fördern und
gleichzeitig der Schutz der Kinder in Bezug auf ihre Entwicklungsmöglichkeiten
und einen geregelten (Schul-)Alltag sicherzustellen ist. Der angefochtene
Entscheid der KESB vom 31. Mai 2022 trägt diesen Aspekten Rechnung,
weshalb er zu bestätigen ist.
12.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 wurde die unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung von Rechtsanwältin Lea Leiser als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bewilligt, weshalb der Kanton Solothurn die Kosten trägt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Hierzu ist anzufügen, dass die
Einsetzung bzw. Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin praxisgemäss
ausnahmsweise bewilligt wird, da es im vorliegenden Entscheid lediglich um die
Modalitäten eines bereits etablierten Besuchsrechts und im Vergleich zu den
vorangehenden Entscheiden nicht um derart einschneidende Einschränkungen geht,
die es rechtfertigen würden, einen Anwalt beizuziehen. Die Beiordnung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde bewilligt, da es sich einerseits um
Kindesschutzmassnahmen handelt und andererseits – wie sich aus den
umfangreichen Akten und der ganzen Vorgeschichte ergibt – spezielle Umstände
vorliegen.
12.2
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote ein. Diese erscheint in
Anbetracht des Verfahrensgegenstands (Anpassung der Modalitäten eines
Besuchsrechts) sehr hoch. Bei genauer Durchsicht der Kostennote und der
eingereichten Rechtsschrift fällt auf, dass insgesamt zehn Stunden für die
Redaktion der Beschwerdeschrift aufgewendet wurden, wobei der Sachverhalt über
mehrere Seiten zusammengefasst wurde. Zusätzlich erfolgten vier Stunden reines Aktenstudium.
Angesicht dessen, dass vorliegend ohnehin nur ausnahmsweise eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin eingesetzt wurde und das Verwaltungsgericht den Sachverhalt
und die Sicherstellung des Kindswohls von Amtes wegen überprüft, ist der grosse
Aufwand nicht gerechtfertigt. Der von Rechtsanwältin Lea Leiser geltend
gemachte Stundenaufwand wird deshalb in Anwendung von § 160 Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) von 19.08 auf pauschal 15 Stunden gekürzt. Der Kanton Solothurn hat
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Lea Leiser,
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge eine
Entschädigung von CHF 2'982.00 (15 Stunden à CHF 180.00, inkl. Auslagen
von CHF 68.80 und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea
Leiser, im Umfang von CHF 750.00 (Differenz zu vollem Honorar von
CHF 230.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___
zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Lea Leiser, zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'982.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea
Leiser, im Umfang von CHF 750.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF
230.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Thalmann