VWBES.2022.233
Härtefallbeitrag
1. September 2022Deutsch6 min
handelte) aufgefordert, die folgenden Unterlagen innerhalb von zehn Tagen einzureichen:
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 30. März 2022 stellte die A.___
GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch B.___, beim
Volkswirtschaftsdepartement (VWD) ein Gesuch um Gewährung eines
Härtefallbeitrags.
2. Mit E-Mail vom 7. April 2022
wurde die Beschwerdeführerin über die von ihr im Gesuchsformular angegebene
E-Mail-Adresse [...] (wobei es sich um einen Verschrieb der Beschwerdeführerin
handelte) aufgefordert, die folgenden Unterlagen innerhalb von zehn Tagen einzureichen:
-
Originalantrag mit
Unterschrift der zeichnungsberechtigten Personen, falls nicht bereits unterwegs
-
Für ein hängiges
Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge den Zahlungsbeleg oder die
unterzeichnete Vereinbarung der Zahlungsplanung mit der zuständigen
Ausgleichskasse
-
Von der Geschäftsleitung
unterzeichnete Jahresabschlüsse 2018, 2019 und 2020
-
Von der Geschäftsleitung
unterzeichneter Jahresabschluss 2021, soweit dieser noch nicht final vorliegt,
ist die provisorische Fassung einzureichen mit dem Hinweis «Provisorisch»
-
Durch die Treuhandstelle
bestätigte Jahresumsätze 2018-2021 (gemäss offizieller Vorlage auf unserer
Webseite, ausgewiesen nach Monaten)
-
Bezeichnung des
ausserordentlichen Aufwands 2021 in Höhe von CHF 22'000.00 (worum handelt
es sich?)
3. Mit E-Mail vom 21. April 2022 an
dieselbe (falsche) E-Mail-Adresse stellte das VWD fest, dass weder die
geforderten Unterlagen noch ein Gesuch um Fristerstreckung eingegangen sei. Es
erstreckte der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der geforderten
Unterlagen ausnahmsweise bis zum 27. April 2022 und wies sie darauf hin,
dass unvollständige Gesuche abgelehnt würden.
4. Nachdem die einverlangten Unterlagen
nicht eingereicht worden waren, wies das VWD das Gesuch mit Mitteilung vom
11. Mai 2022 wegen Unvollständigkeit ab.
5. Mit Schreiben vom 13. Mai 2022
teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr sei nicht mitgeteilt worden, welche
Unterlagen noch ausstehend seien.
6. Mit E-Mail vom 19. Mai 2022
wurde der Beschwerdeführerin über ihre Info-Adresse mitgeteilt, welche
Unterlagen sie bis spätestens am 30. April 2022 um 23.59 Uhr hätte
einreichen müssen.
7. Mit E-Mail vom 25. Mai 2022
verlangte die Beschwerdeführerin durch ihren Treuhänder eine anfechtbare
Verfügung, welche das VWD am 22. Juni 2022 erliess.
8. Am 28. Juni 2022 erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht und brachte vor, ihr
sei nicht mitgeteilt worden, dass sie die Unterlagen noch hätte nachreichen
können. Sie reichte Unterlagen mit Originalunterschrift ein und ersuchte, diese
nochmals zu prüfen.
9. Die Vorinstanz beantragte am
25. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin und verzichtete mit Verweis auf die angefochtene Verfügung
auf die Einreichung einer Stellungnahme.
10. Die Beschwerdeführerin liess sich
danach nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 21 Abs. 2 der Verordnung 2
über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19, HFV
2020, BGS 101.7 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___
GmbH ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 19 Abs. 1 HFV 2020 konnten
Unternehmen vom 1. März 2022 bis spätestens 30. April 2022 Gesuche
für Härtefallbeiträge einreichen. Nach § 19 Abs. 2 HFV 2020 mussten die
Unternehmen das Gesuchsformular vollständig ausfüllen, es unterzeichnen und
sämtliche im Gesuchsformular genannten Unterlagen einreichen. Gesuche, welche
diese Anforderungen nicht erfüllen, gelten als unvollständig und werden
abgelehnt. Laut § 18 Abs. 1 HFV 2020 musste das Gesuch mit Originalunterschrift
der zeichnungsberechtigten Person per Post sowie als Scan in elektronischer
Form beim Volkswirtschaftsdepartement über die vom Kanton bezeichneten
digitalen Kanäle eingereicht werden. Die Unterlagen zum Gesuch waren
ausschliesslich in elektronischer Form einzureichen.
2.2
Der Kanton weist auf seiner Homepage
(https://corona.so.ch/wirtschaft/haertefallmassnahmen/haertefallhilfen-20202021/),
wo die Beschwerdeführerin auch das eingereichte Gesuchsformular herunterladen
konnte, in einem Merkblatt auf das Vorgehen zur Beantragung der Härtefallhilfen
hin und gibt auch eine E-Mail-Adresse an, an welche sich die Gesuchsteller bei
Fragen und Unklarheiten wenden können. Im Gesuchsformular selber werden die
verlangten Unterlagen detailliert beschrieben und es wird explizit darin
ausgeführt, dass die einzureichenden Geschäftsabschlüsse durch die
Geschäftsleitung zu unterzeichnen seien. Ebenfalls wird verlangt, dass die
Jahresumsätze 2018-2021 durch einen Treuhänder «gemäss offizieller Vorlage auf
unserer Webseite» zu bestätigen seien. Das Gesuchsformular ist zudem zu
unterzeichnen.
2.3
Die Beschwerdeführerin hat jedoch
nur per E-Mail ein nicht unterzeichnetes Gesuchsformular und nicht
unterzeichnete Jahesabschlüsse eingereicht, welche dadurch kaum Beweiswert
haben. Weiter hat sie lediglich ein loses Bestätigungsschreiben des Treuhänders
beigelegt, welcher angibt, dass die angegebenen Umsätze und Jahresabschlüsse
2018.
bis 2021 stimmen würden, ohne dass die Umsätze aus dem Schreiben des
Treuhänders selber hervorgehen würden. Auch diesem Schreiben kommt dadurch nur
wenig Beweiswert zu, da willkürlich jegliche Zahlen beigelegt werden könnten.
Das eingereichte Gesuch ist somit klar unvollständig.
2.4
Gemäss § 19 Abs. 2 HFV 2020 werden
unvollständige Gesuche abgelehnt. Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet,
die Beschwerdeführerin auf die Mängel hinzuweisen. Dennoch hat sie die
Beschwerdeführerin zweimal zur Nachreichung der ausstehenden Unterlagen
aufgefordert. Dass sie sich dabei an eine falsche E-Mail-Adresse gewendet hat,
hat sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben, da sie diese falsch im
eingereichten Gesuchsformular angegeben hatte. Die Vorinstanz hat das Gesuch
damit zu Recht wegen Unvollständigkeit abgelehnt und ist dabei auch nicht in
überspitzten Formalismus verfallen.
2.5
Dass die Jahresabschlüsse und das
Gesuchsformular nun vor Verwaltungsgericht unterzeichnet nachgereicht wurden,
ändert daran nichts. Die Eingabefrist ist am 30. April 2022 verstrichen
und eine Bestätigung des Treuhänders, welche den Vorgaben entsprechen würde, fehlt
nach wie vor.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen
und mit dem bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann