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Entscheid

VWBES.2022.233

Härtefallbeitrag

1. September 2022Deutsch6 min

handelte) aufgefordert, die folgenden Unterlagen innerhalb von zehn Tagen einzureichen:

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Härtefallbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 30. März 2022 stellte die A.___

GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch B.___, beim

Volkswirtschaftsdepartement (VWD) ein Gesuch um Gewährung eines

Härtefallbeitrags.

2. Mit E-Mail vom 7. April 2022

wurde die Beschwerdeführerin über die von ihr im Gesuchsformular angegebene

E-Mail-Adresse [...] (wobei es sich um einen Verschrieb der Beschwerdeführerin

handelte) aufgefordert, die folgenden Unterlagen innerhalb von zehn Tagen einzureichen:

-

Originalantrag mit

Unterschrift der zeichnungsberechtigten Personen, falls nicht bereits unterwegs

-

Für ein hängiges

Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge den Zahlungsbeleg oder die

unterzeichnete Vereinbarung der Zahlungsplanung mit der zuständigen

Ausgleichskasse

-

Von der Geschäftsleitung

unterzeichnete Jahresabschlüsse 2018, 2019 und 2020

-

Von der Geschäftsleitung

unterzeichneter Jahresabschluss 2021, soweit dieser noch nicht final vorliegt,

ist die provisorische Fassung einzureichen mit dem Hinweis «Provisorisch»

-

Durch die Treuhandstelle

bestätigte Jahresumsätze 2018-2021 (gemäss offizieller Vorlage auf unserer

Webseite, ausgewiesen nach Monaten)

-

Bezeichnung des

ausserordentlichen Aufwands 2021 in Höhe von CHF 22'000.00 (worum handelt

es sich?)

3. Mit E-Mail vom 21. April 2022 an

dieselbe (falsche) E-Mail-Adresse stellte das VWD fest, dass weder die

geforderten Unterlagen noch ein Gesuch um Fristerstreckung eingegangen sei. Es

erstreckte der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der geforderten

Unterlagen ausnahmsweise bis zum 27. April 2022 und wies sie darauf hin,

dass unvollständige Gesuche abgelehnt würden.

4. Nachdem die einverlangten Unterlagen

nicht eingereicht worden waren, wies das VWD das Gesuch mit Mitteilung vom

11. Mai 2022 wegen Unvollständigkeit ab.

5. Mit Schreiben vom 13. Mai 2022

teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr sei nicht mitgeteilt worden, welche

Unterlagen noch ausstehend seien.

6. Mit E-Mail vom 19. Mai 2022

wurde der Beschwerdeführerin über ihre Info-Adresse mitgeteilt, welche

Unterlagen sie bis spätestens am 30. April 2022 um 23.59 Uhr hätte

einreichen müssen.

7. Mit E-Mail vom 25. Mai 2022

verlangte die Beschwerdeführerin durch ihren Treuhänder eine anfechtbare

Verfügung, welche das VWD am 22. Juni 2022 erliess.

8. Am 28. Juni 2022 erhob die

Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht und brachte vor, ihr

sei nicht mitgeteilt worden, dass sie die Unterlagen noch hätte nachreichen

können. Sie reichte Unterlagen mit Originalunterschrift ein und ersuchte, diese

nochmals zu prüfen.

9. Die Vorinstanz beantragte am

25. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdeführerin und verzichtete mit Verweis auf die angefochtene Verfügung

auf die Einreichung einer Stellungnahme.

10. Die Beschwerdeführerin liess sich

danach nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechts­mittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 21 Abs. 2 der Verordnung 2

über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19, HFV

2020, BGS 101.7 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___

GmbH ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 19 Abs. 1 HFV 2020 konnten

Unternehmen vom 1. März 2022 bis spätestens 30. April 2022 Gesuche

für Härtefallbeiträge einreichen. Nach § 19 Abs. 2 HFV 2020 mussten die

Unternehmen das Gesuchsformular vollständig ausfüllen, es unterzeichnen und

sämtliche im Gesuchsformular genannten Unterlagen einreichen. Gesuche, welche

diese Anforderungen nicht erfüllen, gelten als unvollständig und werden

abgelehnt. Laut § 18 Abs. 1 HFV 2020 musste das Gesuch mit Originalunterschrift

der zeichnungsberechtigten Person per Post sowie als Scan in elektronischer

Form beim Volkswirtschaftsdepartement über die vom Kanton bezeichneten

digitalen Kanäle eingereicht werden. Die Unterlagen zum Gesuch waren

ausschliesslich in elektronischer Form einzureichen.

2.2

Der Kanton weist auf seiner Homepage

(https://corona.so.ch/wirtschaft/haertefallmassnahmen/haertefallhilfen-20202021/),

wo die Beschwerdeführerin auch das eingereichte Gesuchsformular herunterladen

konnte, in einem Merkblatt auf das Vorgehen zur Beantragung der Härtefallhilfen

hin und gibt auch eine E-Mail-Adresse an, an welche sich die Gesuchsteller bei

Fragen und Unklarheiten wenden können. Im Gesuchsformular selber werden die

verlangten Unterlagen detailliert beschrieben und es wird explizit darin

ausgeführt, dass die einzureichenden Geschäftsabschlüsse durch die

Geschäftsleitung zu unterzeichnen seien. Ebenfalls wird verlangt, dass die

Jahresumsätze 2018-2021 durch einen Treuhänder «gemäss offizieller Vorlage auf

unserer Webseite» zu bestätigen seien. Das Gesuchsformular ist zudem zu

unterzeichnen.

2.3

Die Beschwerdeführerin hat jedoch

nur per E-Mail ein nicht unterzeichnetes Gesuchsformular und nicht

unterzeichnete Jahesabschlüsse eingereicht, welche dadurch kaum Beweiswert

haben. Weiter hat sie lediglich ein loses Bestätigungsschreiben des Treuhänders

beigelegt, welcher angibt, dass die angegebenen Umsätze und Jahresabschlüsse

2018.

bis 2021 stimmen würden, ohne dass die Umsätze aus dem Schreiben des

Treuhänders selber hervorgehen würden. Auch diesem Schreiben kommt dadurch nur

wenig Beweiswert zu, da willkürlich jegliche Zahlen beigelegt werden könnten.

Das eingereichte Gesuch ist somit klar unvollständig.

2.4

Gemäss § 19 Abs. 2 HFV 2020 werden

unvollständige Gesuche abgelehnt. Die Vor­instanz war somit nicht verpflichtet,

die Beschwerdeführerin auf die Mängel hinzuweisen. Dennoch hat sie die

Beschwerdeführerin zweimal zur Nachreichung der ausstehenden Unterlagen

aufgefordert. Dass sie sich dabei an eine falsche E-Mail-Adresse gewendet hat,

hat sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben, da sie diese falsch im

eingereichten Gesuchsformular angegeben hatte. Die Vorinstanz hat das Gesuch

damit zu Recht wegen Unvollständigkeit abgelehnt und ist dabei auch nicht in

überspitzten Formalismus verfallen.

2.5

Dass die Jahresabschlüsse und das

Gesuchsformular nun vor Verwaltungsgericht unterzeichnet nachgereicht wurden,

ändert daran nichts. Die Eingabefrist ist am 30. April 2022 verstrichen

und eine Bestätigung des Treuhänders, welche den Vorgaben entsprechen würde, fehlt

nach wie vor.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen

und mit dem bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann