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Entscheid

VWBES.2022.234

Annullierung Führerausweis auf Probe

21. März 2023Deutsch11 min

sei bei einer zweiten (leichten) Widerhandlung eine Verwarnung nicht möglich (Art.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Annullierung

des Führerausweises auf Probe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge

Beschwerdeführerin) ist seit 7. November 2018 im Besitz eines Führerausweises

auf Probe gemäss Art. 15a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01).

2. Mit Strafbefehl vom 8. November 2019

wurde die Beschwerdeführerin wegen grober und einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln (und anderen Delikten) von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu

einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse

von CHF 900.00 verurteilt. Gestützt darauf entzog das Strassenverkehrsamt

Graubünden der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2020 den Führerausweis für die

Dauer von 3 Monaten und verlängerte die Probezeit um ein Jahr.

3. Am 17. September 2021 um 22:57 Uhr

überschritt die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug in [...] AG innerorts die

zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 16

km/h, was zur Folge hatte, dass sie mit Strafbefehl vom 13. April 2022 von der

zuständigen Staatsanwaltschaft wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer

Busse von CHF 400.00 verurteilt wurde.

4. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022

annullierte daraufhin die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und

Justizdepartementes (BJD) in Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG und Art. 35a

Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) den Führerausweis auf Probe.

5. Gegen diese Verfügung erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt J. Federspiel, mit Schreiben vom 30. Juni 2022

frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

1. Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni

2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der

Führerausweis auf Probe der Beschwerdeführerin weiterhin gültig ist und die

Beschwerdeführerin weiterhin fahrberechtigt ist. Dementsprechend sei die

vorinstanzliche Aufforderung an die Beschwerdeführerin, den Führerausweis der

Vorinstanz einzusenden als gegenstandslos zu betrachten.

3. Wegen dem Vorfall vom 17.9.2021

(Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts in Brugg mit

einem PW) sei im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche

Administrativmassnahmen ganz zu verzichten.

4. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu gewähren, falls ihr diese nicht bereits von Gesetzes

wegen zukommen sollte.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. zulasten der

Staatskasse.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die

Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie mit keinem Wort auf das

Vorbringen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, es handle sich um

einen besonders leichten Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung, eingegangen

sei. Dabei handle es sich um einen besonders krassen Fall der Verletzung des

rechtlichen Gehörs und der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben. Zwar

sei bei einer zweiten (leichten) Widerhandlung eine Verwarnung nicht möglich (Art.

16a Abs. 3 SVG), doch komme vorliegend nicht Art. 16a Abs. 2 SVG

(Führerausweisentzug), sondern Art. 16a Abs. 4 SVG, wonach in besonders

leichten Fällen sogar auf jegliche Massnahme zu verzichten sei. Es handle sich

bei der fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung um eine fahrlässige

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und die Busse betrage

bloss CHF 400.00, was signalisiere, dass auch schon die Staatsanwaltschaft

innerhalb der leichten Fälle sogar noch von einem besonders leichten Fall

ausgegangen sei. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin lediglich einen

einzigen Stundenkilometer zu viel gefahren, ansonsten die Angelegenheit im

Ordnungsbussenverfahren erledigt worden wäre und das Amt für

Administrativmassnahmen nicht einmal Kenntnis von der Verfehlung erhalten

hätte. Sie fahre seit November 2018 Auto und habe noch nie einen Unfall gehabt

sie arbeite im Kanton Zug, sei selbstständig und beruflich darauf angewiesen,

täglich zur Arbeit und nach Hause zu fahren.

6. Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom

22. Juli 2022 Stellung und beantragte, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

abzuweisen. Im Bereich von Geschwindigkeitsüberschreitungen habe die

Rechtsprechung schematische Regeln entwickelt, weil es sich dabei um eine der

häufigsten Verkehrsregelverletzung handle. Gemäss ständiger Rechtsprechung

handle es sich bei der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 16 km/h um

eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a SVG. Dieser Schematismus entbinde die

Administrativbehörden nicht, entlastende Elemente mildernd zu berücksichtigen.

Dass die Beschwerdeführerin die Widerhandlung fahrlässig begangen habe, stelle

jedoch keine Tatsache dar, welche ihr Verhalten in einem mildernden Licht

erscheinen lassen würde, da die meisten Widerhandlungen im Strassenverkehr

nicht vorsätzlich begangen würden. Gerade innerorts stellten

Geschwindigkeitsüberschreitungen eine besondere Gefährlichkeit dar, weil viele

schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden seien und andere Verkehrsteilnehmer aus

unterschiedlichen Richtungen auftauchen könnten. Die Qualifikation als leichte

Widerhandlung sei somit nicht zu beanstanden. Der Führerausweis sei auch zu

annullieren, wenn die zweite Widerhandlung als leicht qualifiziert werde und

der Entzug nur aufgrund der Kaskadenwirkung nach Art. 16a Abs. 2 SVG erfolge.

Vom klaren Wortlaut dürfe nicht abgewichen werden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin macht eine

krasse Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und verlangt die

gerichtliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2

Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung

des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in

seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört

insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen

gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken

oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,

den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen

der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn

der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.

2.2.1; 133 III 439 E. 3.3).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat

sich mit Schreiben vom 28. September 2021 – nota bene noch vor Eingang des

Polizeirapports am 8. Oktober 2021 – bei der Vorinstanz gemeldet und mitgeteilt,

seiner Meinung nach könnte eine Überschreitung innerorts von 16 - 20 km/h noch

mit einer blossen Verwarnung erledigt werden. Er bat um Mitteilung, ob bei

dieser (hypothetischen) Sachlage seine Klientin nach der Praxis des Kantons

Solothurn noch mit einer Verwarnung wegkommen und so ihren Führerausweis auf

Probe behalten könnte. Ihm wurde telefonisch mitgeteilt, dass ein solcher

Sachverhalt eine Annullierung zur Folge hätte. Nach erstreckter Frist hatte er

am 10. November 2021 die Sistierung des Administrativverfahrens beantragt und

am 10. Juni 2022 den Antrag gestellt und begründet, es sei sicher keine

Annullierung des Führerausweises auf Probe anzuordnen, sondern im Sinne von

Art. 16a Abs. 4 SVG sogar ganz auf jegliche Administrativmassnahme zu

verzichten. Damit ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör

eindeutig gewahrt, denn es handelt sich nicht um einen eigentlichen

Parteistandpunkt, sondern um einen Antrag, der letztendlich mit Erlass der

angefochtenen Verfügung abgewiesen wurde. Dazu braucht nichts gesagt zu werden.

Ohnehin nimmt die Vorinstanz in der Begründung ausdrücklich Bezug auf das

Schreiben vom 10. Juni 2022 und widerlegt die vorgebrachten Argumente mit der

geltenden Rechtsprechung, der Praxis und dem Rechtsgleichheitsgebot.

3.1

Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der

erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf

Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem Inhaber der

Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um

ein Jahr verlängert (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der

zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4). Ein neuer

Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und

nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die

Eignung bejaht (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein

neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6). Der Zweck der Einführung des

Führerausweises auf Probe liegt in der strengen Ahndung und Prävention von

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker und damit in

der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von einem Inhaber

eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde, ein

besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges

Fahrverhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates, in BBl 1999, S. 4473 ff.; BGE 136 I 345 E. 6.5).

3.2

Die Beschwerdeführerin will den

Vorfall als besonders leichte Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 16a Abs. 4

SVG qualifiziert wissen. Was ein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4

SVG ist, ergibt sich in Abgrenzung zur leichten Widerhandlung nach Art. 16a

Dispositiv

Abs. 1 SVG. Ein besonders leichter Fall setzt demnach voraus, dass der

Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft

und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft. Es braucht für den

besonders leichten Fall folglich eine besondere Geringfügigkeit sowohl in Bezug

auf die Gefährdung als auch das Verschulden. Das Bundesgericht orientiert sich

in seiner neuen Rechtsprechung für die Auslegung der besonders leichten Fälle

i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG an den Verkehrsregelverletzungen, die nach dem

Ordnungsbussengesetz erledigt werden und damit ebenfalls keine

Administrativmassnahmen nach sich ziehen. Eine besonders leichte Gefährdung

entspricht demnach von ihrer Intensität her den Gefährdungen, die durch Widerhandlungen

gemäss Ordnungsbussenliste hervorgerufen werden, sofern im Einzelfall nicht

besondere Umstände wie schlechte Sichtverhältnisse, dichter Verkehr oder

unübersichtliche Verkehrssituationen vorliegen, welche die Gefahr als höher

erscheinen lassen. Ein mögliches Beispiel für eine besonders leichte Gefährdung

(ausserhalb des Ordnungsbussenkatalog) ist eine geringfügige Streifkollision

oder das Zusammenprallen der Rückspiegel bei sehr tiefer Geschwindigkeit auf

einem Parkplatz (Bernhard Rütsche / Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et

al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16a N

25 f.).

3.3 Aus diesen Ausführungen geht hervor,

das von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG keine

Rede sein kann. Die Beschwerdeführerin hat innerorts und nachts die

Geschwindigkeit um 16 km/h überschritten und damit eine erhebliche Gefährdung

des Strassenverkehrs manifestiert. Dieser Meinung ist auch der Gesetzgeber, da

Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung

(OBV) Ziff. 303.1. innerorts nur bis 15 km/h mit einer Ordnungsbusse belegt

werden können. Auch der Strafrichter ist keineswegs von einer geringen

Gefährdung ausgegangen und hat mit einer Busse von CHF 400.00 die oberste

Grenze der Ordnungsbusse von CHF 300.00 klar überschritten. Ein besonders

leichter Fall im Sinne von Art. 16 a Abs. 4 SVG liegt nicht vor, die

Qualifikation als leichte Widerhandlung ist nicht zu beanstanden und der

Verzicht auf jegliche administrative Massnahme käme ohnehin nicht infrage.

Nach der klaren Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist der Führerausweis auch zu annullieren, wenn die zweite

Widerhandlung als leicht qualifiziert wird und der Entzug «nur» aufgrund der

Kaskadenwirkung nach Art. 16a Abs. 2 SVG erfolgt (Urteil des Bundesgerichts

1C_202/2010 vom 1. Oktober 2010). Das Gesetz ist diesbezüglich klar, davon darf

nicht abgewichen werden, denn im vorliegenden Fall beträgt die massgebende

Geschwindigkeitsüberschreitung eben 16 km/h und nicht – wie die

Beschwerdeführerin vergeblich versucht glauben zu machen – 1 km/h.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ als unterliegende Partei in Anwendung von § 77

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht infrage.

Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_213/2023 vom 26. Juli 2024 bestätigt.