VWBES.2022.234
Annullierung Führerausweis auf Probe
21. März 2023Deutsch11 min
sei bei einer zweiten (leichten) Widerhandlung eine Verwarnung nicht möglich (Art.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Annullierung
des Führerausweises auf Probe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge
Beschwerdeführerin) ist seit 7. November 2018 im Besitz eines Führerausweises
auf Probe gemäss Art. 15a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01).
2. Mit Strafbefehl vom 8. November 2019
wurde die Beschwerdeführerin wegen grober und einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln (und anderen Delikten) von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu
einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse
von CHF 900.00 verurteilt. Gestützt darauf entzog das Strassenverkehrsamt
Graubünden der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2020 den Führerausweis für die
Dauer von 3 Monaten und verlängerte die Probezeit um ein Jahr.
3. Am 17. September 2021 um 22:57 Uhr
überschritt die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug in [...] AG innerorts die
zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 16
km/h, was zur Folge hatte, dass sie mit Strafbefehl vom 13. April 2022 von der
zuständigen Staatsanwaltschaft wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer
Busse von CHF 400.00 verurteilt wurde.
4. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022
annullierte daraufhin die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und
Justizdepartementes (BJD) in Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG und Art. 35a
Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) den Führerausweis auf Probe.
5. Gegen diese Verfügung erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt J. Federspiel, mit Schreiben vom 30. Juni 2022
frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
1. Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni
2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der
Führerausweis auf Probe der Beschwerdeführerin weiterhin gültig ist und die
Beschwerdeführerin weiterhin fahrberechtigt ist. Dementsprechend sei die
vorinstanzliche Aufforderung an die Beschwerdeführerin, den Führerausweis der
Vorinstanz einzusenden als gegenstandslos zu betrachten.
3. Wegen dem Vorfall vom 17.9.2021
(Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts in Brugg mit
einem PW) sei im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche
Administrativmassnahmen ganz zu verzichten.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren, falls ihr diese nicht bereits von Gesetzes
wegen zukommen sollte.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. zulasten der
Staatskasse.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie mit keinem Wort auf das
Vorbringen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, es handle sich um
einen besonders leichten Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung, eingegangen
sei. Dabei handle es sich um einen besonders krassen Fall der Verletzung des
rechtlichen Gehörs und der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben. Zwar
sei bei einer zweiten (leichten) Widerhandlung eine Verwarnung nicht möglich (Art.
16a Abs. 3 SVG), doch komme vorliegend nicht Art. 16a Abs. 2 SVG
(Führerausweisentzug), sondern Art. 16a Abs. 4 SVG, wonach in besonders
leichten Fällen sogar auf jegliche Massnahme zu verzichten sei. Es handle sich
bei der fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung um eine fahrlässige
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und die Busse betrage
bloss CHF 400.00, was signalisiere, dass auch schon die Staatsanwaltschaft
innerhalb der leichten Fälle sogar noch von einem besonders leichten Fall
ausgegangen sei. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin lediglich einen
einzigen Stundenkilometer zu viel gefahren, ansonsten die Angelegenheit im
Ordnungsbussenverfahren erledigt worden wäre und das Amt für
Administrativmassnahmen nicht einmal Kenntnis von der Verfehlung erhalten
hätte. Sie fahre seit November 2018 Auto und habe noch nie einen Unfall gehabt
sie arbeite im Kanton Zug, sei selbstständig und beruflich darauf angewiesen,
täglich zur Arbeit und nach Hause zu fahren.
6. Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom
22. Juli 2022 Stellung und beantragte, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen. Im Bereich von Geschwindigkeitsüberschreitungen habe die
Rechtsprechung schematische Regeln entwickelt, weil es sich dabei um eine der
häufigsten Verkehrsregelverletzung handle. Gemäss ständiger Rechtsprechung
handle es sich bei der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 16 km/h um
eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a SVG. Dieser Schematismus entbinde die
Administrativbehörden nicht, entlastende Elemente mildernd zu berücksichtigen.
Dass die Beschwerdeführerin die Widerhandlung fahrlässig begangen habe, stelle
jedoch keine Tatsache dar, welche ihr Verhalten in einem mildernden Licht
erscheinen lassen würde, da die meisten Widerhandlungen im Strassenverkehr
nicht vorsätzlich begangen würden. Gerade innerorts stellten
Geschwindigkeitsüberschreitungen eine besondere Gefährlichkeit dar, weil viele
schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden seien und andere Verkehrsteilnehmer aus
unterschiedlichen Richtungen auftauchen könnten. Die Qualifikation als leichte
Widerhandlung sei somit nicht zu beanstanden. Der Führerausweis sei auch zu
annullieren, wenn die zweite Widerhandlung als leicht qualifiziert werde und
der Entzug nur aufgrund der Kaskadenwirkung nach Art. 16a Abs. 2 SVG erfolge.
Vom klaren Wortlaut dürfe nicht abgewichen werden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht eine
krasse Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und verlangt die
gerichtliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung
des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in
seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört
insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen
der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn
der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.
2.2.1; 133 III 439 E. 3.3).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat
sich mit Schreiben vom 28. September 2021 – nota bene noch vor Eingang des
Polizeirapports am 8. Oktober 2021 – bei der Vorinstanz gemeldet und mitgeteilt,
seiner Meinung nach könnte eine Überschreitung innerorts von 16 - 20 km/h noch
mit einer blossen Verwarnung erledigt werden. Er bat um Mitteilung, ob bei
dieser (hypothetischen) Sachlage seine Klientin nach der Praxis des Kantons
Solothurn noch mit einer Verwarnung wegkommen und so ihren Führerausweis auf
Probe behalten könnte. Ihm wurde telefonisch mitgeteilt, dass ein solcher
Sachverhalt eine Annullierung zur Folge hätte. Nach erstreckter Frist hatte er
am 10. November 2021 die Sistierung des Administrativverfahrens beantragt und
am 10. Juni 2022 den Antrag gestellt und begründet, es sei sicher keine
Annullierung des Führerausweises auf Probe anzuordnen, sondern im Sinne von
Art. 16a Abs. 4 SVG sogar ganz auf jegliche Administrativmassnahme zu
verzichten. Damit ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
eindeutig gewahrt, denn es handelt sich nicht um einen eigentlichen
Parteistandpunkt, sondern um einen Antrag, der letztendlich mit Erlass der
angefochtenen Verfügung abgewiesen wurde. Dazu braucht nichts gesagt zu werden.
Ohnehin nimmt die Vorinstanz in der Begründung ausdrücklich Bezug auf das
Schreiben vom 10. Juni 2022 und widerlegt die vorgebrachten Argumente mit der
geltenden Rechtsprechung, der Praxis und dem Rechtsgleichheitsgebot.
3.1
Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der
erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf
Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem Inhaber der
Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um
ein Jahr verlängert (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der
zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4). Ein neuer
Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und
nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die
Eignung bejaht (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein
neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6). Der Zweck der Einführung des
Führerausweises auf Probe liegt in der strengen Ahndung und Prävention von
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker und damit in
der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von einem Inhaber
eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde, ein
besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges
Fahrverhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates, in BBl 1999, S. 4473 ff.; BGE 136 I 345 E. 6.5).
3.2
Die Beschwerdeführerin will den
Vorfall als besonders leichte Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 16a Abs. 4
SVG qualifiziert wissen. Was ein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4
SVG ist, ergibt sich in Abgrenzung zur leichten Widerhandlung nach Art. 16a
Dispositiv
Abs. 1 SVG. Ein besonders leichter Fall setzt demnach voraus, dass der
Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft
und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft. Es braucht für den
besonders leichten Fall folglich eine besondere Geringfügigkeit sowohl in Bezug
auf die Gefährdung als auch das Verschulden. Das Bundesgericht orientiert sich
in seiner neuen Rechtsprechung für die Auslegung der besonders leichten Fälle
i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG an den Verkehrsregelverletzungen, die nach dem
Ordnungsbussengesetz erledigt werden und damit ebenfalls keine
Administrativmassnahmen nach sich ziehen. Eine besonders leichte Gefährdung
entspricht demnach von ihrer Intensität her den Gefährdungen, die durch Widerhandlungen
gemäss Ordnungsbussenliste hervorgerufen werden, sofern im Einzelfall nicht
besondere Umstände wie schlechte Sichtverhältnisse, dichter Verkehr oder
unübersichtliche Verkehrssituationen vorliegen, welche die Gefahr als höher
erscheinen lassen. Ein mögliches Beispiel für eine besonders leichte Gefährdung
(ausserhalb des Ordnungsbussenkatalog) ist eine geringfügige Streifkollision
oder das Zusammenprallen der Rückspiegel bei sehr tiefer Geschwindigkeit auf
einem Parkplatz (Bernhard Rütsche / Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et
al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16a N
25 f.).
3.3 Aus diesen Ausführungen geht hervor,
das von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG keine
Rede sein kann. Die Beschwerdeführerin hat innerorts und nachts die
Geschwindigkeit um 16 km/h überschritten und damit eine erhebliche Gefährdung
des Strassenverkehrs manifestiert. Dieser Meinung ist auch der Gesetzgeber, da
Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung
(OBV) Ziff. 303.1. innerorts nur bis 15 km/h mit einer Ordnungsbusse belegt
werden können. Auch der Strafrichter ist keineswegs von einer geringen
Gefährdung ausgegangen und hat mit einer Busse von CHF 400.00 die oberste
Grenze der Ordnungsbusse von CHF 300.00 klar überschritten. Ein besonders
leichter Fall im Sinne von Art. 16 a Abs. 4 SVG liegt nicht vor, die
Qualifikation als leichte Widerhandlung ist nicht zu beanstanden und der
Verzicht auf jegliche administrative Massnahme käme ohnehin nicht infrage.
Nach der klaren Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist der Führerausweis auch zu annullieren, wenn die zweite
Widerhandlung als leicht qualifiziert wird und der Entzug «nur» aufgrund der
Kaskadenwirkung nach Art. 16a Abs. 2 SVG erfolgt (Urteil des Bundesgerichts
1C_202/2010 vom 1. Oktober 2010). Das Gesetz ist diesbezüglich klar, davon darf
nicht abgewichen werden, denn im vorliegenden Fall beträgt die massgebende
Geschwindigkeitsüberschreitung eben 16 km/h und nicht – wie die
Beschwerdeführerin vergeblich versucht glauben zu machen – 1 km/h.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ als unterliegende Partei in Anwendung von § 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht infrage.
Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_213/2023 vom 26. Juli 2024 bestätigt.