VWBES.2022.24
Sozialhilfe
23. Februar 2022Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
Oberes Niederamt,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1983) stellte am 1. September
2021 bei der Sozialregion Oberes Niederamt einen Antrag auf wirtschaftliche
Sozialhilfe.
2. Die Sozialregion Oberes Niederamt
lehnte den Sozialhilfeantrag mit Verfügung vom 15. September 2021 ab mit
der Begründung, A.___ verfüge über Vermögen auf einem Privatkonto, welches den
Vermögensfreibetrag von CHF 2'000.00 übersteige.
3. Das Departement des Innern wies die
von A.___ gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom 15. September 2021
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Januar 2022 ab und erhob keine
Verfahrenskosten.
4. Dagegen gelangte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) mit Beschwerde vom 9. Januar 2022 an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und die Gewährung von Sozialhilfe.
5. Die Sozialregion Oberes Niederamt
schloss mit Eingabe vom 17. Januar 2022 sinngemäss auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Das Departement des Innern (nachfolgend
DdI genannt) beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2022 die
Abweisung der Beschwerde.
7. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im
Nachfolgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine
Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist dahingehend zu interpretieren,
dass die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung von
Sozialhilfe verlangt werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der angefochtene Entscheid des DdI
vom 4. Januar 2022 ist auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der Entscheid
unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das DdI als zweite Instanz
entschieden hat (vgl. § 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,
BGS 124.11).
2.1
Die Sozialbehörde begründete die
verweigerten Sozialhilfeleistungen damit, dass bei der Prüfung der Unterlagen
aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer auf dem Privatkonto einen Saldo von
CHF 59’646.40 aufweise. In der gesetzlichen Sozialhilfe sei jedoch
lediglich ein Vermögensstand von CHF 2'000.00 für eine Einzelperson
erlaubt. Daher habe er vor dem Anspruch auf gesetzliche Sozialhilfe von seinem
aktuellen Vermögen zu leben. Gemäss ihren Berechnungen hätte der
Beschwerdeführer innerhalb der Sozialhilfe einen Anspruch auf CHF 2'364.00
pro Monat. Beim aktuellen Vermögen habe er erst in ca. 24 Monaten Anspruch auf
Leistungen der gesetzlichen Sozialhilfe. Ein vorzeitiger rascher
Vermögensverzehr müsse mit Quittungen nachgewiesen werden.
2.2
Die Vorinstanz stützte die Verfügung
der Sozialbehörde und führte zusätzlich aus, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten noch zu tätigenden Ausgaben von CHF 25'800.00 seien weder im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch zum Zeitpunkt der hier angefochtenen
Verfügung bezahlt gewesen. Selbst wenn diese Kosten vorher tatsächlich bezahlt
worden wären, wäre lediglich von einer Minderung des Vermögens in diesem Umfang
auszugehen.
3.1
Sozialhilfe wird an Personen ausgerichtet,
die sich in einer sozialen Notlage befinden. Sie bezweckt die
Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit
und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 SG).
Sozialhilfe wird laut § 148 Abs. 1 SG auf der Basis einer individuellen
Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die
persönlichen Verhältnisse. Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich
laut § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
3.2
Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der
generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen (§ 152 Abs. 2 SG). § 93 Abs. 1 lit. j Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) lautet unter der Überschrift
«Abweichungen von den SKOS-Richtlinien, § 152 SG» wie folgt:
1Von den von der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) gelten folgende
Abweichungen:
j) Vermögensfreibetrag: Der Vermögensfreibetrag
beträgt 2'000 Franken für Einzelpersonen, 4'000 für Ehepaare und 1'000 Franken
für jedes minderjährige Kind, maximal jedoch 5'000 pro Familie.
3.3
Die Sozialhilfe wird vom
Subsidiaritätsprinzip beherrscht (vgl. § 9 SG). Als Grundprinzip im
Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur
gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen,
zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur
Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankert
ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den
Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153, E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
Gemäss Kontoauszug des
Beschwerdeführers vom 1. September 2021 belief sich sein Vermögen am
31.
August 2021 bzw. bei Gesuchseinreichung auf CHF 59'646.40. Gemäss
dem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eingereichten Bankauszug weist das
Konto des Beschwerdeführers per 15. Dezember 2021 einen positiven Saldo
von CHF 32'703.35 aus. Der im konkreten Fall anwendbare Vermögensfreibetrag
von CHF 2'000.00 ist ohne Weiteres überschritten. Das vorhandene Barvermögen
erlaubt es dem nicht erwerbstätigen Beschwerdeführer, zumindest für eine
beschränkte Zeit, hinreichend für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Mit
Blick auf das im Sozialhilferecht geltende Subsidiaritätsprinzip hat der
Beschwerdeführer das Vermögen, welches über den Freibetrag hinausgeht,
grundsätzlich zu realisieren. Es ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass ihm die Realisierung seines
Vermögens nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, steht es dem Beschwerdeführer frei, bei Vorliegen einer Notlage einen
neuen Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe zu stellen.
Dispositiv
5. Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet und ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen
Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman