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Entscheid

VWBES.2022.24

Sozialhilfe

23. Februar 2022Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialregion

Oberes Niederamt,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1983) stellte am 1. September

2021 bei der Sozialregion Oberes Niederamt einen Antrag auf wirtschaftliche

Sozialhilfe.

2. Die Sozialregion Oberes Niederamt

lehnte den Sozialhilfeantrag mit Verfügung vom 15. September 2021 ab mit

der Begründung, A.___ verfüge über Vermögen auf einem Privatkonto, welches den

Vermögensfreibetrag von CHF 2'000.00 übersteige.

3. Das Departement des Innern wies die

von A.___ gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom 15. September 2021

erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Januar 2022 ab und erhob keine

Verfahrenskosten.

4. Dagegen gelangte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) mit Beschwerde vom 9. Januar 2022 an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheides und die Gewährung von Sozialhilfe.

5. Die Sozialregion Oberes Niederamt

schloss mit Eingabe vom 17. Januar 2022 sinngemäss auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Das Departement des Innern (nachfolgend

DdI genannt) beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2022 die

Abweisung der Beschwerde.

7. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im

Nachfolgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine

Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu

stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist dahingehend zu interpretieren,

dass die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung von

Sozialhilfe verlangt werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der angefochtene Entscheid des DdI

vom 4. Januar 2022 ist auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder

unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der Entscheid

unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das DdI als zweite Instanz

entschieden hat (vgl. § 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,

BGS 124.11).

2.1

Die Sozialbehörde begründete die

verweigerten Sozialhilfeleistungen damit, dass bei der Prüfung der Unterlagen

aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer auf dem Privatkonto einen Saldo von

CHF 59’646.40 aufweise. In der gesetzlichen Sozialhilfe sei jedoch

lediglich ein Vermögensstand von CHF 2'000.00 für eine Einzelperson

erlaubt. Daher habe er vor dem Anspruch auf gesetzliche Sozialhilfe von seinem

aktuellen Vermögen zu leben. Gemäss ihren Berechnungen hätte der

Beschwerdeführer innerhalb der Sozialhilfe einen Anspruch auf CHF 2'364.00

pro Monat. Beim aktuellen Vermögen habe er erst in ca. 24 Monaten Anspruch auf

Leistungen der gesetzlichen Sozialhilfe. Ein vorzeitiger rascher

Vermögensverzehr müsse mit Quittungen nachgewiesen werden.

2.2

Die Vorinstanz stützte die Verfügung

der Sozialbehörde und führte zusätzlich aus, die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten noch zu tätigenden Ausgaben von CHF 25'800.00 seien weder im

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch zum Zeitpunkt der hier angefochtenen

Verfügung bezahlt gewesen. Selbst wenn diese Kosten vorher tatsächlich bezahlt

worden wären, wäre lediglich von einer Minderung des Vermögens in diesem Umfang

auszugehen.

3.1

Sozialhilfe wird an Personen ausgerichtet,

die sich in einer sozialen Notlage befinden. Sie bezweckt die

Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit

und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 SG).

Sozialhilfe wird laut § 148 Abs. 1 SG auf der Basis einer individuellen

Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die

persönlichen Verhältnisse. Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich

laut § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

3.2

Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der

generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen (§ 152 Abs. 2 SG). § 93 Abs. 1 lit. j Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) lautet unter der Überschrift

«Abweichungen von den SKOS-Richtlinien, § 152 SG» wie folgt:

1Von den von der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) gelten folgende

Abweichungen:

j) Vermögensfreibetrag: Der Vermögensfreibetrag

beträgt 2'000 Franken für Einzelpersonen, 4'000 für Ehepaare und 1'000 Franken

für jedes minderjährige Kind, maximal jedoch 5'000 pro Familie.

3.3

Die Sozialhilfe wird vom

Subsidiaritätsprinzip beherrscht (vgl. § 9 SG). Als Grundprinzip im

Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur

gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen,

zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur

Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankert

ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den

Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

Gemäss Kontoauszug des

Beschwerdeführers vom 1. September 2021 belief sich sein Vermögen am

31.

August 2021 bzw. bei Gesuchseinreichung auf CHF 59'646.40. Gemäss

dem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eingereichten Bankauszug weist das

Konto des Beschwerdeführers per 15. Dezember 2021 einen positiven Saldo

von CHF 32'703.35 aus. Der im konkreten Fall anwendbare Vermögensfreibetrag

von CHF 2'000.00 ist ohne Weiteres überschritten. Das vorhandene Barvermögen

erlaubt es dem nicht erwerbstätigen Beschwerdeführer, zumindest für eine

beschränkte Zeit, hinreichend für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Mit

Blick auf das im Sozialhilferecht geltende Subsidiaritätsprinzip hat der

Beschwerdeführer das Vermögen, welches über den Freibetrag hinausgeht,

grundsätzlich zu realisieren. Es ist nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass ihm die Realisierung seines

Vermögens nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wie die Vorinstanz zu Recht

ausführt, steht es dem Beschwerdeführer frei, bei Vorliegen einer Notlage einen

neuen Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe zu stellen.

Dispositiv

5. Die Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet und ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen

Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman