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Entscheid

VWBES.2022.241

Zugang zu amtlichen Dokumenten

13. Februar 2023Deutsch16 min

Spenden, Abgeltungen, u. dergleichen einem oder mehreren Kantonsspitälern der B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Didier Kipfer,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG vertreten durch Michael

Waldner,

Beschwerdegegnerin

betreffend Zugang

zu amtlichen Dokumenten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 5. Januar 2021 wandte sich A.___ an

die B.___ AG (B.___ AG) und ersuchte um Zugang zu folgenden Informationen:

- «Lohnreglement,

respektive «Lohnsystem» der Kader- und Chefärzte, Versionen der letzten drei

Jahre,

- Jährlicher

Aufwand für das Versenden von Spitalrechnungen per Briefcouvert an

Krankenversicherte, resp. Auszug Buchhaltung,

- Vertragsverhältnisse

zu Pharma- oder Medizinfirmen, die in den letzten vier Jahren Zuwendungen,

Spenden, Abgeltungen, u. dergleichen einem oder mehreren Kantonsspitälern der B.___

AG zukommen liessen,

- Die

Beantwortung der Frage, ob die B.___ AG Spitäler Abrechnungen im Tiers Garant

oder Tiers Payant durchführen und wenn ja, über welche Dienstleister dies

stattfindet.»

2. Am 26. Februar 2021 beurteilte die B.___

AG das Zugangsgesuch abschlägig.

3. Am 8. März 2021 wandte sich A.___ an

die Beauftragte für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beauftragte genannt) und ersuchte um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 24. Juni 2021 konnte zwischen den

Parteien eine Teileinigung erzielt werden. Keine Einigung erfolgte betreffend

den Zugang zu den allgemeinen Anstellungsbedingungen für Chef- und leitende

Ärzte (AAB) sowie zur Frage, welchen Dienstleister die B.___ AG im Rahmen der

Abrechnungen beizieht.

4. Am 8. Juli 2021 empfahl die

Beauftragte der B.___ AG – soweit vorliegend von Bedeutung – A.___ Zugang zu

den AAB zu gewähren und bekannt zu geben, ob sie die C.___ AG als Dienstleister

für die Abrechnungen beizieht. Sofern die B.___ AG damit nicht einverstanden

sein sollte, habe sie eine Verfügung zu erlassen.

5. Am 21. September 2021 lehnte die B.___

AG die Offenlegung des Verlangten sowie den Erlass einer Verfügung ab. Eine

dagegen erhobene Beschwerde von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) hiess

das Verwaltungsgericht teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Die Sache wurde

im Sinne der Erwägungen zur materiellen Beurteilung und Entscheidung zurück an

die B.___ AG gewiesen. Die Gerichtskosten wurden halbiert und dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen (VWBES.2021.400).

6. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 hiess

die B.___ AG das Zugangsgesuch teilweise gut. Es werde bekannt gegeben, dass

die B.___ AG die C.___ AG nicht zum Rechnungsversand im Bereich des

Leistungsauftrags beiziehe. Im Übrigen werde das Gesuch abgewiesen. Kosten würden

keine erhoben.

7. Gegen die begründete Verfügung erhob

der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Didier Kipfer, am 9. Juli

2022 erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung

der Verfügung vom 24. Juni 2022 sowie die Gutheissung des Zugangsgesuchs vom 5.

Januar 2021; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Am 25. August 2022 liess sich die B.___

AG, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Waldner, dazu vernehmen und die

Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

9. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022

replizierte der Beschwerdeführer. Die B.___ AG liess am 9. November 2022 eine

Duplik einreichen.

10. Die Sache ist spruchreif. Für die

Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Es handelt sich um ein zulässiges Rechtsmittel und

das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 des

Informations- und Datenschutzgesetzes, [InfoDG, BGS 114.1]). Der Beschwerdeführer

ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert.

1.2

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

ist nur noch, ob die B.___ AG das Gesuch um Zugang zu den AAB zu Recht verwehrt

hat. Etwas anderes wird – trotz anderes lautendem Rechtsbegehren – weder in der

Beschwerdebegründung noch in der Replik des Beschwerdeführers thematisiert. Auf

die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 11 Abs. 3 der

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) und § 12 Abs. 1 InfoDG hat grundsätzlich jede

Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.

2.2

Nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c InfoDG

ist ein amtliches Dokument jede Information, die auf einem Informationsträger

aufgezeichnet ist, sich im Besitze einer Behörde befindet, von der sie stammt

oder der sie mitgeteilt worden ist und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe

betrifft. Als Behörde im Sinne des Gesetzes gelten die Behörden und

Dienststellen sowie die Kommissionen des Kantons und der Gemeinden, die Organe

selbständiger Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, oder

natürliche und juristische Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen

(§ 3 Abs. 1 lit. a bis c InfoDG).

2.3

Strittig ist einzig die

Behördenstellung der B.___ AG. Die (teilweise) Abweisung des Zugangsgesuchs

wurde von der B.___ AG damit begründet, dass es sich bei der Anstellung von

Chef- und leitenden Ärztinnen und Ärzten nicht um eine öffentliche Aufgabe

handle und der B.___ AG in diesem Bereich somit keine Behördenstellung zukomme.

Infolgedessen bestehe kein Anspruch auf Zugang zu den Allgemeinen

Anstellungsbedingungen.

2.4.1

Aus der Empfehlung der

Beauftragten für Datenschutz und Information vom 8. Juli 2021 lässt sich diesbezüglich

Folgendes entnehmen: § 3 InfoDG definiere diejenigen Organe, die als Behörden

dem InfoDG unterstehen. Vorliegend sei unbestritten, dass die B.___ AG keine

Behörde im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a InfoDG sei, das heisse weder eine

Dienststelle noch eine Kommission des Kantons oder einer Gemeinde sei. Nach

lit. b dieser Bestimmung gälten öffentliche Organe selbständiger

Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ebenfalls als Behörden.

Zwar sei die B.___ AG weder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft noch eine

öffentlich-rechtliche Anstalt, weshalb eine rein grammatikalische Auslegung

nicht zu einer Unterstellung nach § 3 Abs. 1 lit. b InfoDG führen würde. Durch

eine angemessene Würdigung des Sinnes und Zwecks der Norm dränge sich jedoch

eine differenzierte Betrachtungsweise auf. Der Gesetzgeber habe durch die

fragliche Bestimmung beabsichtigt, vom Staat kontrollierte Rechtsgebilde dem

InfoDG zu unterstellen und zwar unabhängig von der Rechtsform. Der Wortlaut des

Gesetzes sei insofern zu eng und müsse anhand einer teleologischen Auslegung

angemessen erweitert werden. Im vorliegenden Fall regle das Spitalgesetz die

Organisation und die rechtliche Ausgestaltung des kantonalen Spitals. Die B.___

AG habe die Rechtsform einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft gemäss Art. 620

Abs. 3 Obligationenrecht (OR, SR 220). Der Kanton müsse zwingend mindestens 67

% des Aktienkapitals und der Aktienstimmen halten (§ 17 Abs. 1 SpiG). Die dem

Kanton zustehenden Aktienrechte würden durch den Regierungsrat ausgeübt und der

Regierungsrat regle die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates (§ 7

Abs. 2 und § 17 Abs. 2 SpiG). Die B.___ AG werde vom Kanton leistungsorientiert

finanziert (§ 6 Abs. 2 SpiG). Das Spitalgesetz unterstelle zahlreiche

Rechtsbeziehungen der B.___ AG dem öffentlichen Recht (§ 19 SpiG): So sei etwa die

Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton und dem Spital ein Vertrag nach

öffentlichem Recht, für die Vergütung der Leistungen, die durch die Sozialversicherungen

nicht gedeckt seien, gelte öffentliches Recht und die Rechtsbeziehung zum

Personal richte sich nach dem Gesetz über das Staatspersonal und den

Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3). Schliesslich richte sich die Haftung der

B.___ AG und ihres Personals nach den Regeln der Staatshaftung gemäss

Verantwortlichkeitsgesetz (BGS 124.21; § 19bis SpiG). Zusammenfassend

könne somit festgehalten werden, dass der Kanton durch die Stellung als

Mehrheitsaktionär und den Abschluss der Leistungsvereinbarungen weitgehende

Einflussmöglichkeiten in Bezug auf die B.___ AG habe und wichtige Bereiche der B.___

AG öffentlich-rechtlich ausgestaltet seien. Aufgrund dieser Umstände gehe die

Beauf­tragte davon aus, dass die B.___ AG als Behörde im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b InfoDG zu betrachten sei und die Öffentlichkeitsbestimmungen des InfoDG

zur Anwendung kämen.

2.4.2

Und selbst wenn davon ausgegangen

werde, die B.___ AG falle nicht unter den Behördenbegriff von § 3 Abs. 1 lit. b InfoDG, wären die Öffentlichkeitsbestimmungen der Informations- und

Datenschutzgesetzgebung im vorliegenden Fall einschlägig. Denn nach § 3 Abs. 1 lit. c InfoDG würden auch natürliche und juristische Personen als Behörden

gelten, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen würden. Zu prüfen sei

deshalb, ob die B.___ AG in dem das Zugangsgesuch betreffenden Bereich

öffentliche Aufgaben erfülle. Das Bundesgericht habe eine vielseitige Praxis

zur Qualifikation von öffentlichen Aufgaben entwickelt. Dabei habe es bereits

wiederholt betont, dass öffentliche und öffentlich subventionierte Spitäler in

gewissem Umfang öffentliche Aufgaben erfüllten (vgl. BGE 132 V 6 E. 2.5.4; BGE 122 III 101 E. 2a/aa; BGE 121 I 218 E. 3c). Zur öffentlichen Aufgabenerfüllung

gehörten vordergründig vor allem jene Bereiche, die vom kantonalen

Leistungsauftrag erfasst seien. In einem Gutachten vom 24. November 2005 (VPB

70.54

Ziff. 3) führe das Bundesamt für Justiz aus, dass für die Qualifikation

von öffentlichen Aufgaben entscheidend sei, «ob die erfüllte Aufgabe gesetzlich

vorgesehen ist und ob eine Steuerungsbeziehung zwischen Staat und privaten

Aufgabenträgern vorgesehen ist, der Staat also direkten Einfluss auf die

Aufgabenerfüllung nimmt oder wesentliche Rahmenbedingungen festlegt». Dass die

zu erfüllenden Aufgaben gesetzlich vorgesehen seien, ergebe sich vorliegend in

den Grundzügen bereits aus Art. 100 Abs. 1 Satz 2 KV, der vorsehe, dass der

Kanton die Voraussetzungen für eine angemessene und wirtschaftlich tragbare

medizinische Versorgung schaffe. Der Auftrag werde sodann in den kantonalen

Leistungsaufträgen konkretisiert (Art. 39 Abs. 1 lit. d und e Bundesgesetz über

die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]; § 1 Abs. 2 lit. a SpiG). Weiter halte

die Botschaft zum Spitalgesetz ausdrücklich fest, dass die Sicherstellung einer

bedarfsgerechten und wirtschaftlich tragbaren medizinischen Versorgung eine

öffentliche Aufgabe sei (RRB Nr. 2003/1275 vom 1. Juli 2003). Die

wirtschaftliche Tragweite der medizinischen Versorgung, deren Gewährleistung

vom Gesetzgeber als öffentliche Aufgabe qualifiziert worden sei, werde durch

Dispositiv

mannigfaltige Faktoren direkt beeinflusst und sei demnach in einem weiteren

Sinn zu verstehen als von der B.___ AG ausgeführt. Die Anstellungsbedingungen

von Kaderärzten habe nämlich einen direkten Einfluss auf die wirtschaftliche

Tragbarkeit der Leistungen eines Spitals und insofern auch auf die medizinische

Versorgung im Kanton. Insofern könnten die Anstellungsbedingungen bereits zum

Bereich der öffentlichen Aufgaben gezählt werden. Aus diesen Ausführungen

ergebe sich, dass die B.___ AG in Bezug auf die Anstellungsbedingungen ihres

Personals, inklusive Chef- und Kaderärzte, selbst wenn sie nicht unter § 3 lit. b InfoDG falle, als Behörde im Sinne von § 3 lit. c InfoDG zu betrachten wäre

und die Öffentlichkeitsbestimmungen des InfoDG zur Anwendung gelangen würden.

2.5 Was die B.___ AG gegen die

Empfehlung der Beauftragten vom 8. Juli 2021 vorbringt, ist unbehilflich.

In der angefochtenen Verfügung und im Beschwerdeverfahren begnügt sie sich im

Wesentlich mit einem pauschalen Verweis auf die privatrechtliche

Organisationsform. Es mangle ihr an einer Behördenstellung im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b InfoDG beziehungsweise am Vorliegen eines vom Staat

kontrollierten Rechtsgebildes. Sie falle als juristische Person des

Privatrechts allerhöchstens unter den Behördenbegriff von § 3 Abs. 1 lit. c InfoDG, aber nur, sofern sie öffentliche Aufgaben wahrnehme. Im Hinblick auf

die Anstellung von Chef- und leitenden Ärztinnen und Ärzten sei dies nicht der

Fall. Nur diejenigen Aufgaben würden als öffentlich-rechtliche gelten, die im

Auftrag des Gesetzgebers erfüllt werden müssten. Mit Auftrag des Gesetzgebers

seien alle Aufträge gemeint, die in Rechtsnormen generell abstrakt umschrieben

seien. Davon nicht erfasst seien untergeordnete und administrative

Hilfstätigkeiten, wie die Anstellung von Chef- und leitenden Ärzten, die

lediglich die Voraussetzungen für die gesetzlich vorgeschriebene Leistungserfüllung

schaffen sollten, selbst aber nicht gesetzlich vorgeschrieben seien. Zu den

überzeugenden Ausführungen in der Empfehlung der Beauftragten vom 8. Juli 2021 äussert

sich die B.___ AG vor Verwaltungsgericht nicht. Insbesondere unterlässt es die B.___

AG rechtsgenüglich aufzuzeigen, weshalb die Stellung des Kantons als ständiger Mehrheitsaktionär

und der Abschluss der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und der B.___

AG und die weiteren wichtigen Bereiche der B.___ AG, welche dem öffentlichen

Recht unterstehen, wie etwa die öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zum

Personal nach Staatspersonalgesetz und Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3)

oder die Haftung des Personals nach den Regeln der Staatshaftung gemäss

Verantwortlichkeitsgesetz, keinen Einfluss auf die Qualifikation als Behörde

hätten. Ebenfalls nicht dargelegt wird – wenn vom Behördenbegriff nach § 3 Abs. 1 lit. c InfoDG ausgegangen werden würde – inwiefern die

Anstellungsbedingungen von Kaderärzten keinen direkten Einfluss auf die

wirtschaftliche Tragbarkeit der Leistungen eines Spitals und damit auf die

medizinische Versorgung, deren Gewährleistung vom Gesetzgeber als öffentliche Aufgabe

qualifiziert worden ist, im Kanton hätte. Nach dem Gesagten bleibt es somit bei

der Rechtsauffassung der Beauftragten gemäss Empfehlung vom 8. Juli 2021: Im

Hinblick auf die Anstellungsbedingungen des Personals inklusive Chef- und

Kaderärzte ist die B.___ AG als Behörde im Sinne von § 3 InfoDG zu betrachten. Die

Öffentlichkeitsbestimmungen des InfoDG gelangen folglich zur Anwendung.

3.1 Die Existenz der fraglichen AAB im

Besitze der B.___ AG ist vorliegend unbestritten (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a und b

InfoDG). Und wie unter Ziffer II./E. 2.5 hiervor dargetan, betreffen die AAB die

Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (§ 4 Abs. 1 lit. c InfoDG). Dass der

Zugang einen besonderen Aufwand der Behörde erfordert, wird von der B.___ AG

nicht geltend gemacht. Der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses am Zugang

zu den geforderten Informationen wird demnach nicht zusätzlich vorausgesetzt (§ 12 Abs. 2 InfoDG).

3.2 Gemäss § 13 Abs. 1 lit. a und b

InfoDG wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder

verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige

öffentliche Interessen entgegenstehen; oder der Zugang Informationen vermitteln

würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der

Geheimhaltung mitgeteilt worden sind.

3.3 In ihrer Empfehlung vom 8. Juli 2021

führte die Beauftragte diesbezüglich aus, die B.___ AG mache im Wesentlichen

geltend, die Lohnbedingungen enthielten Geschäftsgeheimnisse. Bei einer

Offenlegung würden der B.___ AG erhebliche Wettbewerbsnachteile drohen.

Insbesondere würde sich die Verhandlungsposition der B.___ AG im

Rekrutierungsverfahren verschlechtern. Dieser Argumentation könne die

Beauftragte nicht folgen. Zunächst sei nicht ersichtlich, dass die AAB konkrete

Lohnzahlen enthielten. Daraus sei höchstens auf allgemeine Lohnrahmen

beziehungsweise Lohnstrukturen zu schliessen. Die jährliche Veröffentlichung

der Lohnbänder und des höchsten Lohns im Geschäftsbericht der B.___ AG zeige

gerade, dass die B.___ AG die Wichtigkeit der Herstellung von Transparenz

bezüglich derartiger Informationen erkannt habe (vgl. Geschäftsbericht der B.___

AG 2020, S. 43). Ferner seien die AAB als eine Art von allgemeinen

Geschäftsbedingungen gerade nicht verhandelbar, sondern vorbestimmt und

standardisiert, weshalb die behauptete negative Auswirkung der Veröffentlichung

auf die Verhandlungsposition nicht nachvollziehbar sei. Dass der Arbeitsmarkt

um Kader- und Chefärzte hart umkämpft sei – wie von der B.___ AG behauptet –

möge zutreffen. Nichtsdestotrotz könne die B.___ AG die erforderliche

Kausalität zwischen einer Veröffentlichung der AAB und einem wesentlichen

Anstieg an Abwerbungen durch konkurrierende Arbeitgeber oder einer

signifikanten Benachteiligung im Rekrutierungsprozess nicht schlüssig

nachweisen. Insofern erschienen die wirtschaftlichen Interessen der B.___ AG

nicht erheblich beeinträchtigt zu sein. Umso weniger habe die B.___ AG deshalb

darzulegen vermocht, dass Marktverzerrungen und/oder Wettbewerbsvorteile bei

Konkurrenzunternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten würden. Eine

abstrakte Gefährdungsmöglichkeit genüge vorliegend gerade nicht. Zusammenfassend

habe es die B.___ AG somit versäumt, ein hinreichendes objektives

Geheimhaltungsinteresse nachzuweisen. Sofern private Geheimhaltungsinteressen

den Zugang zu den begehrten AAB entgegenstehen, würden diese das öffentliche

Interesse an der Transparenz folglich nicht überwiegen (vgl. Rz. 23 [S. 6 f.]

der Empfehlung der Beauftragten vom 8. Juli 2021).

3.4 Die B.___ AG nimmt dazu weder in der

angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2022 noch in ihren Eingaben im hiesigen

Beschwerdeverfahren Stellung. Stattdessen begnügt sie sich auszuführen, mangels

Vorliegen einer Behördenstellung könne offenbleiben, ob dem Zugang zu den AAB

allenfalls ein Gesetz, schützenswerte private oder öffentliche Interessen

entgegenstehen (vgl. Rz. 41 [S. 9] der angefochtenen Verfügung und Rz. 52 [S.

13] der Stellungnahme vom 25. August 2022 und Stellungnahme vom 9.

November 2022). Die B.___ AG legt somit keine schützenswerten Interessen an

einer Verweigerung des Zugangs zu den thematisierten AAB dar. Ein solches ist denn

auch nicht ersichtlich. Und auch andere Hinderungsgründe im Sinne von § 13 Abs.

1 lit. a und b InfoDG sind nicht zu erkennen.

3.5 Der Vollständigkeit halber ist

anzumerken, dass die Beauftragte bereits in einer überzeugenden Empfehlung vom

28. September 2018 betreffend die Herausgabe des höchsten Lohnes sämtlicher

Anstellungsverhältnisse, die allgemeinen Anstellungsbedingungen für Chefärzte

und leitende Ärzte der Solothurner Spitäler sowie die Honorarpool-Reglemente

der verschiedenen Kliniken zum Ergebnis gelangte, die B.___ AG sei als Behörde

im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b InfoDG zu qualifizieren und das

Öffentlichkeitsprinzip gelange zur Anwendung. Die Beauftragte empfahl der B.___

AG deshalb bereits in jenem Verfahren, dem beantragten Zugangsgesuch, unter

Abdeckung der Namen der betroffenen Personen und Kliniken, stattzugeben. In

jenem Fall wurde der Rechtsmittelweg nicht beschritten und die damals gültigen

AAB wurden bekannt gegeben (vgl. Rz. 23 [S. 7] der Empfehlung der

Beauftragten vom 8. Juli 2021).

3.6 Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen. Ziffer 1 der angefochtenen

Verfügung wird aufgehoben und lautet neu folgendermassen: «A.___ wird bekannt

gegeben, dass die B.___ AG die C.___ AG nicht zum Rechnungsversand im Bereich

des Leistungsauftrags beizieht. Darüber hinaus gewährt die B.___ AG A.___

Zugang zu den Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Chef- und leitenden

Ärztinnen und Ärzten.»

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

die B.___ AG die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

des Beschwerdeführers in gleicher Höhe verrechnet. Die B.___ AG hat dem

Beschwerdeführer somit CHF 1'500.00 zu ersetzen. Ferner hat die B.___ AG dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 2. November 2022 einen Aufwand

von 12 Stunden und 45 Minuten à CHF 300.00 sowie eine Kleinspesenpauschale von

3% inkl. MWST beziehungsweise insgesamt CHF 4'295.15 geltend. Da der

Rechtsvertreter keine Honorarvereinbarung zu den Akten reichte, wird praxisgemäss

ein Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt. Eine Kleinspesenpauschale ist

dem anwendbaren Gebührentarif (GT, BGS 615.11) sodann fremd. Die Auslagen sind

somit nach Ermessen auf CHF 70.00 festzulegen. Daraus resultiert eine

Parteienschädigung von CHF 3'645.65 (inkl. Auslagen und MWST), welche von der B.___

AG zu bezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird

Dispositivziffer 1 der Verfügung der B.___ AG vom 24. Juni 2022 aufgehoben. Sie

lautet neu folgendermassen:

A.___ wird bekannt

gegeben, dass die B.___ AG die C.___ AG nicht zum Rechnungsversand im Bereich

des Leistungsauftrags beizieht. Darüber hinaus gewährt die B.___ AG A.___

Zugang zu den Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Chef- und leitenden

Ärztinnen und Ärzten (Versionen der letzten drei Jahre).

2. Die B.___ AG trägt die Kosten des

Verfahrens von CHF 1'500.00.

3. Die B.___ AG hat A.___ mit CHF 3'645.65

(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Trutmann