VWBES.2022.241
Zugang zu amtlichen Dokumenten
13. Februar 2023Deutsch16 min
Spenden, Abgeltungen, u. dergleichen einem oder mehreren Kantonsspitälern der B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Didier Kipfer,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG vertreten durch Michael
Waldner,
Beschwerdegegnerin
betreffend Zugang
zu amtlichen Dokumenten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 5. Januar 2021 wandte sich A.___ an
die B.___ AG (B.___ AG) und ersuchte um Zugang zu folgenden Informationen:
- «Lohnreglement,
respektive «Lohnsystem» der Kader- und Chefärzte, Versionen der letzten drei
Jahre,
- Jährlicher
Aufwand für das Versenden von Spitalrechnungen per Briefcouvert an
Krankenversicherte, resp. Auszug Buchhaltung,
- Vertragsverhältnisse
zu Pharma- oder Medizinfirmen, die in den letzten vier Jahren Zuwendungen,
Spenden, Abgeltungen, u. dergleichen einem oder mehreren Kantonsspitälern der B.___
AG zukommen liessen,
- Die
Beantwortung der Frage, ob die B.___ AG Spitäler Abrechnungen im Tiers Garant
oder Tiers Payant durchführen und wenn ja, über welche Dienstleister dies
stattfindet.»
2. Am 26. Februar 2021 beurteilte die B.___
AG das Zugangsgesuch abschlägig.
3. Am 8. März 2021 wandte sich A.___ an
die Beauftragte für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beauftragte genannt) und ersuchte um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 24. Juni 2021 konnte zwischen den
Parteien eine Teileinigung erzielt werden. Keine Einigung erfolgte betreffend
den Zugang zu den allgemeinen Anstellungsbedingungen für Chef- und leitende
Ärzte (AAB) sowie zur Frage, welchen Dienstleister die B.___ AG im Rahmen der
Abrechnungen beizieht.
4. Am 8. Juli 2021 empfahl die
Beauftragte der B.___ AG – soweit vorliegend von Bedeutung – A.___ Zugang zu
den AAB zu gewähren und bekannt zu geben, ob sie die C.___ AG als Dienstleister
für die Abrechnungen beizieht. Sofern die B.___ AG damit nicht einverstanden
sein sollte, habe sie eine Verfügung zu erlassen.
5. Am 21. September 2021 lehnte die B.___
AG die Offenlegung des Verlangten sowie den Erlass einer Verfügung ab. Eine
dagegen erhobene Beschwerde von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) hiess
das Verwaltungsgericht teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Die Sache wurde
im Sinne der Erwägungen zur materiellen Beurteilung und Entscheidung zurück an
die B.___ AG gewiesen. Die Gerichtskosten wurden halbiert und dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen (VWBES.2021.400).
6. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 hiess
die B.___ AG das Zugangsgesuch teilweise gut. Es werde bekannt gegeben, dass
die B.___ AG die C.___ AG nicht zum Rechnungsversand im Bereich des
Leistungsauftrags beiziehe. Im Übrigen werde das Gesuch abgewiesen. Kosten würden
keine erhoben.
7. Gegen die begründete Verfügung erhob
der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Didier Kipfer, am 9. Juli
2022 erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
der Verfügung vom 24. Juni 2022 sowie die Gutheissung des Zugangsgesuchs vom 5.
Januar 2021; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Am 25. August 2022 liess sich die B.___
AG, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Waldner, dazu vernehmen und die
Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
9. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022
replizierte der Beschwerdeführer. Die B.___ AG liess am 9. November 2022 eine
Duplik einreichen.
10. Die Sache ist spruchreif. Für die
Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Es handelt sich um ein zulässiges Rechtsmittel und
das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 des
Informations- und Datenschutzgesetzes, [InfoDG, BGS 114.1]). Der Beschwerdeführer
ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert.
1.2
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
ist nur noch, ob die B.___ AG das Gesuch um Zugang zu den AAB zu Recht verwehrt
hat. Etwas anderes wird – trotz anderes lautendem Rechtsbegehren – weder in der
Beschwerdebegründung noch in der Replik des Beschwerdeführers thematisiert. Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 11 Abs. 3 der
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) und § 12 Abs. 1 InfoDG hat grundsätzlich jede
Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2.2
Nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c InfoDG
ist ein amtliches Dokument jede Information, die auf einem Informationsträger
aufgezeichnet ist, sich im Besitze einer Behörde befindet, von der sie stammt
oder der sie mitgeteilt worden ist und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
betrifft. Als Behörde im Sinne des Gesetzes gelten die Behörden und
Dienststellen sowie die Kommissionen des Kantons und der Gemeinden, die Organe
selbständiger Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, oder
natürliche und juristische Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen
(§ 3 Abs. 1 lit. a bis c InfoDG).
2.3
Strittig ist einzig die
Behördenstellung der B.___ AG. Die (teilweise) Abweisung des Zugangsgesuchs
wurde von der B.___ AG damit begründet, dass es sich bei der Anstellung von
Chef- und leitenden Ärztinnen und Ärzten nicht um eine öffentliche Aufgabe
handle und der B.___ AG in diesem Bereich somit keine Behördenstellung zukomme.
Infolgedessen bestehe kein Anspruch auf Zugang zu den Allgemeinen
Anstellungsbedingungen.
2.4.1
Aus der Empfehlung der
Beauftragten für Datenschutz und Information vom 8. Juli 2021 lässt sich diesbezüglich
Folgendes entnehmen: § 3 InfoDG definiere diejenigen Organe, die als Behörden
dem InfoDG unterstehen. Vorliegend sei unbestritten, dass die B.___ AG keine
Behörde im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a InfoDG sei, das heisse weder eine
Dienststelle noch eine Kommission des Kantons oder einer Gemeinde sei. Nach
lit. b dieser Bestimmung gälten öffentliche Organe selbständiger
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ebenfalls als Behörden.
Zwar sei die B.___ AG weder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft noch eine
öffentlich-rechtliche Anstalt, weshalb eine rein grammatikalische Auslegung
nicht zu einer Unterstellung nach § 3 Abs. 1 lit. b InfoDG führen würde. Durch
eine angemessene Würdigung des Sinnes und Zwecks der Norm dränge sich jedoch
eine differenzierte Betrachtungsweise auf. Der Gesetzgeber habe durch die
fragliche Bestimmung beabsichtigt, vom Staat kontrollierte Rechtsgebilde dem
InfoDG zu unterstellen und zwar unabhängig von der Rechtsform. Der Wortlaut des
Gesetzes sei insofern zu eng und müsse anhand einer teleologischen Auslegung
angemessen erweitert werden. Im vorliegenden Fall regle das Spitalgesetz die
Organisation und die rechtliche Ausgestaltung des kantonalen Spitals. Die B.___
AG habe die Rechtsform einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft gemäss Art. 620
Abs. 3 Obligationenrecht (OR, SR 220). Der Kanton müsse zwingend mindestens 67
% des Aktienkapitals und der Aktienstimmen halten (§ 17 Abs. 1 SpiG). Die dem
Kanton zustehenden Aktienrechte würden durch den Regierungsrat ausgeübt und der
Regierungsrat regle die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates (§ 7
Abs. 2 und § 17 Abs. 2 SpiG). Die B.___ AG werde vom Kanton leistungsorientiert
finanziert (§ 6 Abs. 2 SpiG). Das Spitalgesetz unterstelle zahlreiche
Rechtsbeziehungen der B.___ AG dem öffentlichen Recht (§ 19 SpiG): So sei etwa die
Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton und dem Spital ein Vertrag nach
öffentlichem Recht, für die Vergütung der Leistungen, die durch die Sozialversicherungen
nicht gedeckt seien, gelte öffentliches Recht und die Rechtsbeziehung zum
Personal richte sich nach dem Gesetz über das Staatspersonal und den
Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3). Schliesslich richte sich die Haftung der
B.___ AG und ihres Personals nach den Regeln der Staatshaftung gemäss
Verantwortlichkeitsgesetz (BGS 124.21; § 19bis SpiG). Zusammenfassend
könne somit festgehalten werden, dass der Kanton durch die Stellung als
Mehrheitsaktionär und den Abschluss der Leistungsvereinbarungen weitgehende
Einflussmöglichkeiten in Bezug auf die B.___ AG habe und wichtige Bereiche der B.___
AG öffentlich-rechtlich ausgestaltet seien. Aufgrund dieser Umstände gehe die
Beauftragte davon aus, dass die B.___ AG als Behörde im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b InfoDG zu betrachten sei und die Öffentlichkeitsbestimmungen des InfoDG
zur Anwendung kämen.
2.4.2
Und selbst wenn davon ausgegangen
werde, die B.___ AG falle nicht unter den Behördenbegriff von § 3 Abs. 1 lit. b InfoDG, wären die Öffentlichkeitsbestimmungen der Informations- und
Datenschutzgesetzgebung im vorliegenden Fall einschlägig. Denn nach § 3 Abs. 1 lit. c InfoDG würden auch natürliche und juristische Personen als Behörden
gelten, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen würden. Zu prüfen sei
deshalb, ob die B.___ AG in dem das Zugangsgesuch betreffenden Bereich
öffentliche Aufgaben erfülle. Das Bundesgericht habe eine vielseitige Praxis
zur Qualifikation von öffentlichen Aufgaben entwickelt. Dabei habe es bereits
wiederholt betont, dass öffentliche und öffentlich subventionierte Spitäler in
gewissem Umfang öffentliche Aufgaben erfüllten (vgl. BGE 132 V 6 E. 2.5.4; BGE 122 III 101 E. 2a/aa; BGE 121 I 218 E. 3c). Zur öffentlichen Aufgabenerfüllung
gehörten vordergründig vor allem jene Bereiche, die vom kantonalen
Leistungsauftrag erfasst seien. In einem Gutachten vom 24. November 2005 (VPB
70.54
Ziff. 3) führe das Bundesamt für Justiz aus, dass für die Qualifikation
von öffentlichen Aufgaben entscheidend sei, «ob die erfüllte Aufgabe gesetzlich
vorgesehen ist und ob eine Steuerungsbeziehung zwischen Staat und privaten
Aufgabenträgern vorgesehen ist, der Staat also direkten Einfluss auf die
Aufgabenerfüllung nimmt oder wesentliche Rahmenbedingungen festlegt». Dass die
zu erfüllenden Aufgaben gesetzlich vorgesehen seien, ergebe sich vorliegend in
den Grundzügen bereits aus Art. 100 Abs. 1 Satz 2 KV, der vorsehe, dass der
Kanton die Voraussetzungen für eine angemessene und wirtschaftlich tragbare
medizinische Versorgung schaffe. Der Auftrag werde sodann in den kantonalen
Leistungsaufträgen konkretisiert (Art. 39 Abs. 1 lit. d und e Bundesgesetz über
die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]; § 1 Abs. 2 lit. a SpiG). Weiter halte
die Botschaft zum Spitalgesetz ausdrücklich fest, dass die Sicherstellung einer
bedarfsgerechten und wirtschaftlich tragbaren medizinischen Versorgung eine
öffentliche Aufgabe sei (RRB Nr. 2003/1275 vom 1. Juli 2003). Die
wirtschaftliche Tragweite der medizinischen Versorgung, deren Gewährleistung
vom Gesetzgeber als öffentliche Aufgabe qualifiziert worden sei, werde durch
Dispositiv
mannigfaltige Faktoren direkt beeinflusst und sei demnach in einem weiteren
Sinn zu verstehen als von der B.___ AG ausgeführt. Die Anstellungsbedingungen
von Kaderärzten habe nämlich einen direkten Einfluss auf die wirtschaftliche
Tragbarkeit der Leistungen eines Spitals und insofern auch auf die medizinische
Versorgung im Kanton. Insofern könnten die Anstellungsbedingungen bereits zum
Bereich der öffentlichen Aufgaben gezählt werden. Aus diesen Ausführungen
ergebe sich, dass die B.___ AG in Bezug auf die Anstellungsbedingungen ihres
Personals, inklusive Chef- und Kaderärzte, selbst wenn sie nicht unter § 3 lit. b InfoDG falle, als Behörde im Sinne von § 3 lit. c InfoDG zu betrachten wäre
und die Öffentlichkeitsbestimmungen des InfoDG zur Anwendung gelangen würden.
2.5 Was die B.___ AG gegen die
Empfehlung der Beauftragten vom 8. Juli 2021 vorbringt, ist unbehilflich.
In der angefochtenen Verfügung und im Beschwerdeverfahren begnügt sie sich im
Wesentlich mit einem pauschalen Verweis auf die privatrechtliche
Organisationsform. Es mangle ihr an einer Behördenstellung im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b InfoDG beziehungsweise am Vorliegen eines vom Staat
kontrollierten Rechtsgebildes. Sie falle als juristische Person des
Privatrechts allerhöchstens unter den Behördenbegriff von § 3 Abs. 1 lit. c InfoDG, aber nur, sofern sie öffentliche Aufgaben wahrnehme. Im Hinblick auf
die Anstellung von Chef- und leitenden Ärztinnen und Ärzten sei dies nicht der
Fall. Nur diejenigen Aufgaben würden als öffentlich-rechtliche gelten, die im
Auftrag des Gesetzgebers erfüllt werden müssten. Mit Auftrag des Gesetzgebers
seien alle Aufträge gemeint, die in Rechtsnormen generell abstrakt umschrieben
seien. Davon nicht erfasst seien untergeordnete und administrative
Hilfstätigkeiten, wie die Anstellung von Chef- und leitenden Ärzten, die
lediglich die Voraussetzungen für die gesetzlich vorgeschriebene Leistungserfüllung
schaffen sollten, selbst aber nicht gesetzlich vorgeschrieben seien. Zu den
überzeugenden Ausführungen in der Empfehlung der Beauftragten vom 8. Juli 2021 äussert
sich die B.___ AG vor Verwaltungsgericht nicht. Insbesondere unterlässt es die B.___
AG rechtsgenüglich aufzuzeigen, weshalb die Stellung des Kantons als ständiger Mehrheitsaktionär
und der Abschluss der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und der B.___
AG und die weiteren wichtigen Bereiche der B.___ AG, welche dem öffentlichen
Recht unterstehen, wie etwa die öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zum
Personal nach Staatspersonalgesetz und Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3)
oder die Haftung des Personals nach den Regeln der Staatshaftung gemäss
Verantwortlichkeitsgesetz, keinen Einfluss auf die Qualifikation als Behörde
hätten. Ebenfalls nicht dargelegt wird – wenn vom Behördenbegriff nach § 3 Abs. 1 lit. c InfoDG ausgegangen werden würde – inwiefern die
Anstellungsbedingungen von Kaderärzten keinen direkten Einfluss auf die
wirtschaftliche Tragbarkeit der Leistungen eines Spitals und damit auf die
medizinische Versorgung, deren Gewährleistung vom Gesetzgeber als öffentliche Aufgabe
qualifiziert worden ist, im Kanton hätte. Nach dem Gesagten bleibt es somit bei
der Rechtsauffassung der Beauftragten gemäss Empfehlung vom 8. Juli 2021: Im
Hinblick auf die Anstellungsbedingungen des Personals inklusive Chef- und
Kaderärzte ist die B.___ AG als Behörde im Sinne von § 3 InfoDG zu betrachten. Die
Öffentlichkeitsbestimmungen des InfoDG gelangen folglich zur Anwendung.
3.1 Die Existenz der fraglichen AAB im
Besitze der B.___ AG ist vorliegend unbestritten (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a und b
InfoDG). Und wie unter Ziffer II./E. 2.5 hiervor dargetan, betreffen die AAB die
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (§ 4 Abs. 1 lit. c InfoDG). Dass der
Zugang einen besonderen Aufwand der Behörde erfordert, wird von der B.___ AG
nicht geltend gemacht. Der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses am Zugang
zu den geforderten Informationen wird demnach nicht zusätzlich vorausgesetzt (§ 12 Abs. 2 InfoDG).
3.2 Gemäss § 13 Abs. 1 lit. a und b
InfoDG wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder
verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige
öffentliche Interessen entgegenstehen; oder der Zugang Informationen vermitteln
würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der
Geheimhaltung mitgeteilt worden sind.
3.3 In ihrer Empfehlung vom 8. Juli 2021
führte die Beauftragte diesbezüglich aus, die B.___ AG mache im Wesentlichen
geltend, die Lohnbedingungen enthielten Geschäftsgeheimnisse. Bei einer
Offenlegung würden der B.___ AG erhebliche Wettbewerbsnachteile drohen.
Insbesondere würde sich die Verhandlungsposition der B.___ AG im
Rekrutierungsverfahren verschlechtern. Dieser Argumentation könne die
Beauftragte nicht folgen. Zunächst sei nicht ersichtlich, dass die AAB konkrete
Lohnzahlen enthielten. Daraus sei höchstens auf allgemeine Lohnrahmen
beziehungsweise Lohnstrukturen zu schliessen. Die jährliche Veröffentlichung
der Lohnbänder und des höchsten Lohns im Geschäftsbericht der B.___ AG zeige
gerade, dass die B.___ AG die Wichtigkeit der Herstellung von Transparenz
bezüglich derartiger Informationen erkannt habe (vgl. Geschäftsbericht der B.___
AG 2020, S. 43). Ferner seien die AAB als eine Art von allgemeinen
Geschäftsbedingungen gerade nicht verhandelbar, sondern vorbestimmt und
standardisiert, weshalb die behauptete negative Auswirkung der Veröffentlichung
auf die Verhandlungsposition nicht nachvollziehbar sei. Dass der Arbeitsmarkt
um Kader- und Chefärzte hart umkämpft sei – wie von der B.___ AG behauptet –
möge zutreffen. Nichtsdestotrotz könne die B.___ AG die erforderliche
Kausalität zwischen einer Veröffentlichung der AAB und einem wesentlichen
Anstieg an Abwerbungen durch konkurrierende Arbeitgeber oder einer
signifikanten Benachteiligung im Rekrutierungsprozess nicht schlüssig
nachweisen. Insofern erschienen die wirtschaftlichen Interessen der B.___ AG
nicht erheblich beeinträchtigt zu sein. Umso weniger habe die B.___ AG deshalb
darzulegen vermocht, dass Marktverzerrungen und/oder Wettbewerbsvorteile bei
Konkurrenzunternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten würden. Eine
abstrakte Gefährdungsmöglichkeit genüge vorliegend gerade nicht. Zusammenfassend
habe es die B.___ AG somit versäumt, ein hinreichendes objektives
Geheimhaltungsinteresse nachzuweisen. Sofern private Geheimhaltungsinteressen
den Zugang zu den begehrten AAB entgegenstehen, würden diese das öffentliche
Interesse an der Transparenz folglich nicht überwiegen (vgl. Rz. 23 [S. 6 f.]
der Empfehlung der Beauftragten vom 8. Juli 2021).
3.4 Die B.___ AG nimmt dazu weder in der
angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2022 noch in ihren Eingaben im hiesigen
Beschwerdeverfahren Stellung. Stattdessen begnügt sie sich auszuführen, mangels
Vorliegen einer Behördenstellung könne offenbleiben, ob dem Zugang zu den AAB
allenfalls ein Gesetz, schützenswerte private oder öffentliche Interessen
entgegenstehen (vgl. Rz. 41 [S. 9] der angefochtenen Verfügung und Rz. 52 [S.
13] der Stellungnahme vom 25. August 2022 und Stellungnahme vom 9.
November 2022). Die B.___ AG legt somit keine schützenswerten Interessen an
einer Verweigerung des Zugangs zu den thematisierten AAB dar. Ein solches ist denn
auch nicht ersichtlich. Und auch andere Hinderungsgründe im Sinne von § 13 Abs.
1 lit. a und b InfoDG sind nicht zu erkennen.
3.5 Der Vollständigkeit halber ist
anzumerken, dass die Beauftragte bereits in einer überzeugenden Empfehlung vom
28. September 2018 betreffend die Herausgabe des höchsten Lohnes sämtlicher
Anstellungsverhältnisse, die allgemeinen Anstellungsbedingungen für Chefärzte
und leitende Ärzte der Solothurner Spitäler sowie die Honorarpool-Reglemente
der verschiedenen Kliniken zum Ergebnis gelangte, die B.___ AG sei als Behörde
im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b InfoDG zu qualifizieren und das
Öffentlichkeitsprinzip gelange zur Anwendung. Die Beauftragte empfahl der B.___
AG deshalb bereits in jenem Verfahren, dem beantragten Zugangsgesuch, unter
Abdeckung der Namen der betroffenen Personen und Kliniken, stattzugeben. In
jenem Fall wurde der Rechtsmittelweg nicht beschritten und die damals gültigen
AAB wurden bekannt gegeben (vgl. Rz. 23 [S. 7] der Empfehlung der
Beauftragten vom 8. Juli 2021).
3.6 Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen. Ziffer 1 der angefochtenen
Verfügung wird aufgehoben und lautet neu folgendermassen: «A.___ wird bekannt
gegeben, dass die B.___ AG die C.___ AG nicht zum Rechnungsversand im Bereich
des Leistungsauftrags beizieht. Darüber hinaus gewährt die B.___ AG A.___
Zugang zu den Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Chef- und leitenden
Ärztinnen und Ärzten.»
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die B.___ AG die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
des Beschwerdeführers in gleicher Höhe verrechnet. Die B.___ AG hat dem
Beschwerdeführer somit CHF 1'500.00 zu ersetzen. Ferner hat die B.___ AG dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 2. November 2022 einen Aufwand
von 12 Stunden und 45 Minuten à CHF 300.00 sowie eine Kleinspesenpauschale von
3% inkl. MWST beziehungsweise insgesamt CHF 4'295.15 geltend. Da der
Rechtsvertreter keine Honorarvereinbarung zu den Akten reichte, wird praxisgemäss
ein Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt. Eine Kleinspesenpauschale ist
dem anwendbaren Gebührentarif (GT, BGS 615.11) sodann fremd. Die Auslagen sind
somit nach Ermessen auf CHF 70.00 festzulegen. Daraus resultiert eine
Parteienschädigung von CHF 3'645.65 (inkl. Auslagen und MWST), welche von der B.___
AG zu bezahlen ist.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird
Dispositivziffer 1 der Verfügung der B.___ AG vom 24. Juni 2022 aufgehoben. Sie
lautet neu folgendermassen:
A.___ wird bekannt
gegeben, dass die B.___ AG die C.___ AG nicht zum Rechnungsversand im Bereich
des Leistungsauftrags beizieht. Darüber hinaus gewährt die B.___ AG A.___
Zugang zu den Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Chef- und leitenden
Ärztinnen und Ärzten (Versionen der letzten drei Jahre).
2. Die B.___ AG trägt die Kosten des
Verfahrens von CHF 1'500.00.
3. Die B.___ AG hat A.___ mit CHF 3'645.65
(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Trutmann