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Entscheid

VWBES.2022.243

Führerausweisentzug

18. Oktober 2022Deutsch12 min

18. Juni 2009 hat sie den definitiven schweizerischen Führerausweis erhalten. Im

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Joël Burgunder,

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ hatte im Jahre 2003 (Juni/Oktober)

und im Jahre 2006 (Juni) im Kanton Basel-Landschaft die Führerprüfungen zur

Erlangung des Führerausweises für diverse Kategorien abgelegt und bestanden. Am

18. Juni 2009 hat sie den definitiven schweizerischen Führerausweis erhalten. Im

März 2015 wanderte sie nach Spanien aus und tauschte vor Ablauf einer Frist von

sechs Monaten ihren schweizerischen in einen spanischen Führerausweis um. Im

Dezember 2020 kehrte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in die Schweiz

zurück und nahm zuerst in […], dann in […] Wohnsitz. Auf Antrag hin wurde ihr

am 2. November 2021 der spanische wieder in einen schweizerischen Führerausweis

zurückgetauscht. Dieser weist mit Zusatzangabe auf den Umtausch eines

ausländischen F.rerausweises hin.

1.2 Mit Posteingang vom 20. Mai 2022

wurde die Motofahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK, handelnd für das

Bau- und Justizdepartement; nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit einer Mitteilung

des Spanischen Innenministeriums vom 13. Mai 2022 bedient, wonach der spanische

Führerausweis seit 12. Februar 2019 nicht mehr gültig gewesen sein soll, da der

Punktesaldo aufgebraucht gewesen sei. Sie habe deswegen keine Fahrberechtigung

in Spanien mehr gehabt.

2. Gestützt auf diese Mitteilung hat die

MFK am 24. Mai 2022 den Führerausweis der Beschwerdeführerin für sämtliche

Kategorien vorsorglich ent- und eingezogen. Gleichzeitig wurde ihr das

rechtliche Gehör betreffend Widerruf des Umtauschs des schweizerischen

Führerausweises (da die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben seien) gewährt.

2.1 Die nun durch Rechtsanwalt Joël

Burgunder anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nahm am 21. Juni 2022

fristgerecht Stellung, worauf das Bau- und Justizdepartement (BJD), handelnd

durch die MFK, die angefochtene Verfügung vom

24. Juni 2022 mit folgendem Wortlaut (Dispositiv) erliess:

1. Der mit Verfügung vom 24. Mai 2022

angeordnete vorsorgliche Entzug des Führerausweises wird aufrechterhalten.

2. Die Erteilung des schweizerischen

Führerausweises, ausgestellt am 2. November 2021, wird widerrufen.

Ergänzend wird in der Verfügung

aufgeführt, dass für die Zulassung zum Strassenverkehr ein positiv lautendes

verkehrspsychologisches Gutachten und eine erneute praktische Führerprüfung

vorausgesetzt wird.

2.2 Mit Verfügung vom 24. Juni 2022

wurde der Beschwerdeführerin ebenfalls in Aussicht gestellt (und das rechtliche

Gehör gewährt), dass vorgesehen sei, den ausländischen Führerausweis für alle

Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien für das Gebiet der Schweiz

auf unbestimmte Zeit zu aberkennen und den Umtausch des ausländischen in einen

schweizerischen Führerausweis zu verweigern.

2.3 Am 7. Juli 2022 erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joël Burgunder, Beschwerde

gegen die Verfügung vom 24. Juni 2022 mit folgenden Rechtsbegehren in der

Hauptsache:

1. Es seien die Verfügungen vom 24. Mai

2022 und 24. Juni 2022 aufzuheben. Demgemäss sei vom vorsorglichen Entzug sowie

dem Widerruf des schweizerischen Führerausweises abzusehen und der

Beschwerdeführerin der schweizerische Führerausweis zu retournieren.

2. Der vorliegenden

Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die

Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin den schweizerischen Führerausweis

unverzüglich auszuhändigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.4 Fristgerecht liess die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2022 die Beschwerde ergänzend

begründen. Die Rechtsbegehren wurden bestätigt. Am 4. August 2022 nahm die

Beschwerdegegnerin Stellung zur Beschwerde.

2.5 Mit Verfügung vom 8. August 2022

wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

2.6 Auf die Ausführungen und Eingaben

der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Der vorsorgliche Führerausweisentzug

schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen

Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind

Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.11). Da die Beschwerdeführerin zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein

solcher Nachteil vor. Zudem ist die Beschwerdeführerin durch den Widerruf der

erteilten schweizerischen Fahrberechtigung beschwert. Die Beschwerde ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

1.1

Beschwerdegegenstand ist in der

vorliegenden Angelegenheit der vorsorgliche Entzug des Führerausweises sowie

der Widerruf des erteilten schweizerischen Führerausweises. Anderes ist bislang

von der Vorinstanz noch nicht verfügt und die Beschwerdeführerin entsprechend

nicht beschwert.

1.2

Der von der Beschwerdegegnerin angeordnete

vorsorgliche Entzug ist die Folge des Widerrufs des erteilten schweizerischen

Führerausweises vom 2. November 2021. Insofern ist vorab die Rechtmässigkeit

des Widerrufs zu prüfen.

2.

Nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) wird dem Inhaber eines gültigen

nationalen ausländischen Ausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden

Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die

Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten

soll, sicher zu führen versteht. Grundsätzlich setzt der Umtausch in einen

schweizerischen Führerausweis Gültigkeit und Echtheit des vorgelegten

ausländischen Ausweises voraus (Urteile des BGer 1C_682/2013 vom 5. September

2013; 1C_85/2012 vom 22. November 2012; 1C_221/2008 vom 8. Dezember 2008).

Dies entspricht der wörtlichen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 VZV. Die genannte

Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Betroffene, welche ihren Führerausweis

originär im Ausland erworben haben.

2.1

Sinn und Zweck dieser Norm ist

sicherzustellen, dass sich ausländische Führer von Motorwagen sicher und korrekt

im hiesigen Verkehr bewegen können. Entsprechend wird das erfolgreiche Ablegen

einer Kontrollfahrt für den Umtausch eines ausländischen Ausweises

vorausgesetzt, damit sich ein schweizerischer Verkehrsexperte ein Bild über die

Fahrkompetenz des Betroffenen machen kann. Von dieser Kontrollfahrt ausgenommen

sind gemäss Art. 150 Abs. 5 VZV lit. e ausländische Fahrzeugführer, die in

Bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen aufweisen.

Mit der Kontrollfahrt wird gemäss Art. 29 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR

741.01) die Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers abgeklärt. Über Fahrkompetenz

verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der

Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 SVG). Mithin will damit der

Gesetzgeber sicherstellen, dass ausländische Fahrzeugführer ähnliche oder

äquivalente Anforderungen erfüllen müssen, um einen Führerausweis zu erlangen.

Bei Erfüllung dieser Anforderungen wird auf eine Kontrollfahrt gemäss Art. 44

Abs. 1 VZV verzichtet bzw. muss sogar auf eine Kontrollfahrt verzichtet werden,

wenn das entsprechende Land auf der Staatenliste gemäss Anhang 2 des

Kreisschreiben des Astra vom 1. Oktober 2013 verzeichnet ist und ansonsten

keine besonderen Anzeichen für eine Fahruntauglichkeit bestehen. Mitunter

wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Fahrkompetenz nach Art. 14 Abs.

3.

SVG auf schweizerischen Strassen sicherstellen, indem entweder eine

Kontrollfahrt durchgeführt wird oder die Anforderungen an die praktische/theoretische

Führerausbildung überprüft werden sollten.

2.2

Die Beschwerdeführerin hat im Jahre

2003.

in der Schweiz die Anforderungen an die praktische und theoretische

Führerprüfung der Kategorie B und im Jahre 2006 der Kategorie A erfüllt. Sie

hat mit den bestandenen Prüfungen ihre vorliegend relevante Fahrkompetenz nach

Art. 14 Abs. 3 SVG unter Beweis gestellt und am 18. Juni 2009 den definitiven

schweizerischen Führerausweis erlangt. Nach Art. 15c Abs. 1 SVG sind

Führerausweise grundsätzlich unbefristet gültig. Die Beschwerdegegnerin hat

damit grundsätzlich Kenntnis über die Fahrkompetenz der Beschwerdeführerin.

2.3

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

dass sie keine Kenntnis vom Verfall ihres spanischen Führerausweises hatte. In

den Verfahrensakten befindet sich hierzu einzig die Meldung des spanischen

Innenministeriums vom 13. Mai 2022, wonach der spanische Führerausweis seit 12.

Februar 2019 verfallen sei. Es erscheint wenig nachvollziehbar, dass die

Beschwerdeführerin bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz (1. Dezember 2020)

während beinahe zwei Jahren ohne Führerausweis geblieben bzw. ohne

Fahrberechtigung in Spanien unterwegs gewesen sein soll. Eine

Zustellbescheinigung oder ein Beleg einer (möglichen) öffentlichen

Bekanntmachung befindet sich nicht in den Verfahrensakten. Es bestehen somit

erhebliche Zweifel, ob ein allfälliger Verfall des spanischen Führerausweises

rechtsverbindlich eröffnet worden ist. Entsprechend kann nicht ohne Weiteres

von einem Verfall des spanischen Führerausweises ausgegangen werden. Damit ist

nicht gesichert, ob der spanische Führerausweis zum Zeitpunkt des Umtauschs

ungültig gewesen ist. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Abklärungen zu

tätigen. Ein Widerruf der ursprünglichen Verfügung ist bei dieser unklaren

Sachlage nicht möglich, da nicht erstellt ist, ob sich die Tatsachen geändert

haben (§ 28 Abs. 1 VRG).

2.4

Ebenfalls offen bleibt, weshalb der

spanische Führerausweis ungültig gewesen sein soll, mithin weshalb die

Beschwerdeführerin keine Fahrkompetenz mehr aufweisen sollte. So bringt die

Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass mit dem von Spanien verwendeten Modell

eine Ungültigkeit des Führerausweises für Verfehlungen möglich ist, welche in

der Schweiz mit einer Ordnungsbusse geahndet werden und somit keinen Einfluss

auf Administrativmassnahmen nach SVG haben können.

2.5

Es ist vorderhand davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Anforderungen an die

Fahrkompetenz mit bestandenen schweizerischen Prüfungen erfüllt. Ein Eingriff

in diesen Rechtsanspruch rechtfertigt sich nur in Kenntnis konkreter Vorwürfe.

Die Vorinstanz hat mit Hilfe der spanischen Behörden abzuklären, aufgrund

welcher Verstösse der spanische Führerschein verfallen sein soll und ob dieser

rechtsverbindlich eröffnet worden ist. Alsdann können mögliche Massnahmen

geprüft werden.

3.

Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über

Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und

psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art.

14.

Abs. 2 lit. b SVG) aufweist. Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer

Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung

unterzogen, namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung in nicht

abschliessender Aufzählung genannten Fällen. Nach Art. 15d Abs. 5 SVG kann bei

bestehenden Zweifeln an der Fahrkompetenz einer Person, eine Kontrollfahrt,

eine Theorieprüfung, eine praktische Führerprüfung oder eine andere geeignete

Massnahme wie eine Aus- oder Weiterbildung oder eine Nachschulung angeordnet

werden. Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des

Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs.

1.

SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Nach Art. 30 VZV kann ein vorsorglicher Entzug

angeordnet werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person

bestehen.

3.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die

Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben

wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen

häufig zusammen ergehen: Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche

die Fahreignung in Frage stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an

der Fahreignung einer Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine

Alkoholabhängigkeit. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen

zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches

Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des

Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. So sehen

auch die Empfehlungen des Leitfadens Fahreignung des Astra (abrufbar unter

www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2020-11-27_235_d.pdf) eine Vielzahl von

Konstellationen vor, welche eine Abklärung erfordern aber ein vorsorglicher

Entzug nicht nötig erscheint. Das Belassen des Führerausweises während einer

Eignungsabklärung dürfte in den Fällen des Art. 15d Abs. 1 lit. d (allenfalls

auch lit. e) und Abs. 5 SVG, Art. 29b VZV sowie bei Sachverhalten ohne

Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr in Betracht kommen. Möglich

sollte dies vor allem bei hinreichenden, aber nicht besonders schwerwiegenden

Zweifeln daran sein, ob der Betroffene über genügende Kenntnisse der

Verkehrsregeln, Fahrpraxis oder Fahrkompetenzen verfügt (Philippe

Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N13 zu

Art. 15d SVG).

3.2

Den Verfahrensakten ist zu

entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Erhalt des Führerscheins auf

Probe (Kategorie B) während knapp zwölf Jahren im Strassenverkehr bewegt hat, ohne

dass eine Administrativmassnahme hätte ausgesprochen werden müssen. Für die

Zeit in Spanien vom April 2015 bis November 2020 sind keine konkreten

Verfehlungen bekannt. Schliesslich sind auch seit dem Zuzug in die Schweiz im

Dezember 2020 bis zur Abnahme des Führerausweises im Mai 2022 keine Massnahmen

im Administrativregister verzeichnet (Übersicht Astra vom 15. Juli 2022).

Mithin hat sich die Beschwerdeführerin, mindestens in der Schweiz, während insgesamt

cirka 13.5 Jahren als Fahrzeugführerin bewährt, ohne dass jemals eine

Administrativmassnahme hätte ausgesprochen werden müssen. Für die Zeit in

Spanien fehlen konkrete Angaben über mögliche Verstösse. Es bestehen somit

keine nachgewiesenen ernsthaften Zweifel an der Fahreignung der

Beschwerdeführerin. Im Übrigen erscheint der vorsorgliche Entzug auch anhand

der konkreten Umstände unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt

fünf Kinder, welche zum Teil noch sehr jung sind, und wohnt in ländlichem

Gebiet. Es erscheint nachvollziehbar, dass der angeordnete vorsorgliche Entzug

für sie ein empfindlicher Eingriff in ihre Rechtsstellung bedeutet. Unter

Berücksichtigung dessen, dass nicht abgeklärt ist, welche Verstösse die

Beschwerdeführerin in Spanien begangen haben soll, erscheint es angezeigt,

vorläufig auf den Entzug des Führerausweise zu verzichten, bis die erwähnten

Abklärungen getroffen wurden. Zwar wurde mit Verfügung vom 8. August 2022 die

Gewährung der aufschiebenden Wirkung – und damit die Wiederaushändigung der

Führerausweises – verweigert, dies aber aufgrund einer summarischen Prüfung im

damaligen Zeitpunkt. Mit Blick auf den tadellosen verkehrsrechtlichen Leumund

der Beschwerdeführerin in der Schweiz, rechtfertigt sich momentan eine (zumindest

vorläufige) Rückgabe des Führerausweises.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 24. Juni 2022 des Bau- und

Justizdepartements ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu tragen. Die

vom Vertreter der Beschwerdeführerin am 13. September 2022 geltend gemachten

Aufwendungen erscheinen der Sache angemessen. Die geltend gemachte Entschädigung

von CHF 4'227.35 (inkl. Auslagen und MwSt) ist durch den Kanton Solothurn zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 24. Juni 2022 des Bau- und Justizdepartements wird aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführerin ist der

schweizerische Führerausweis bis zum Abschluss weiterer Abklärungen und Erlass

möglicher Massnahmen auszuhändigen.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 4'227.35 (inkl. Auslagen und MwSt)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad