VWBES.2022.243
Führerausweisentzug
18. Oktober 2022Deutsch12 min
18. Juni 2009 hat sie den definitiven schweizerischen Führerausweis erhalten. Im
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Joël Burgunder,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ hatte im Jahre 2003 (Juni/Oktober)
und im Jahre 2006 (Juni) im Kanton Basel-Landschaft die Führerprüfungen zur
Erlangung des Führerausweises für diverse Kategorien abgelegt und bestanden. Am
18. Juni 2009 hat sie den definitiven schweizerischen Führerausweis erhalten. Im
März 2015 wanderte sie nach Spanien aus und tauschte vor Ablauf einer Frist von
sechs Monaten ihren schweizerischen in einen spanischen Führerausweis um. Im
Dezember 2020 kehrte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in die Schweiz
zurück und nahm zuerst in […], dann in […] Wohnsitz. Auf Antrag hin wurde ihr
am 2. November 2021 der spanische wieder in einen schweizerischen Führerausweis
zurückgetauscht. Dieser weist mit Zusatzangabe auf den Umtausch eines
ausländischen F.rerausweises hin.
1.2 Mit Posteingang vom 20. Mai 2022
wurde die Motofahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK, handelnd für das
Bau- und Justizdepartement; nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit einer Mitteilung
des Spanischen Innenministeriums vom 13. Mai 2022 bedient, wonach der spanische
Führerausweis seit 12. Februar 2019 nicht mehr gültig gewesen sein soll, da der
Punktesaldo aufgebraucht gewesen sei. Sie habe deswegen keine Fahrberechtigung
in Spanien mehr gehabt.
2. Gestützt auf diese Mitteilung hat die
MFK am 24. Mai 2022 den Führerausweis der Beschwerdeführerin für sämtliche
Kategorien vorsorglich ent- und eingezogen. Gleichzeitig wurde ihr das
rechtliche Gehör betreffend Widerruf des Umtauschs des schweizerischen
Führerausweises (da die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben seien) gewährt.
2.1 Die nun durch Rechtsanwalt Joël
Burgunder anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nahm am 21. Juni 2022
fristgerecht Stellung, worauf das Bau- und Justizdepartement (BJD), handelnd
durch die MFK, die angefochtene Verfügung vom
24. Juni 2022 mit folgendem Wortlaut (Dispositiv) erliess:
1. Der mit Verfügung vom 24. Mai 2022
angeordnete vorsorgliche Entzug des Führerausweises wird aufrechterhalten.
2. Die Erteilung des schweizerischen
Führerausweises, ausgestellt am 2. November 2021, wird widerrufen.
Ergänzend wird in der Verfügung
aufgeführt, dass für die Zulassung zum Strassenverkehr ein positiv lautendes
verkehrspsychologisches Gutachten und eine erneute praktische Führerprüfung
vorausgesetzt wird.
2.2 Mit Verfügung vom 24. Juni 2022
wurde der Beschwerdeführerin ebenfalls in Aussicht gestellt (und das rechtliche
Gehör gewährt), dass vorgesehen sei, den ausländischen Führerausweis für alle
Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien für das Gebiet der Schweiz
auf unbestimmte Zeit zu aberkennen und den Umtausch des ausländischen in einen
schweizerischen Führerausweis zu verweigern.
2.3 Am 7. Juli 2022 erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joël Burgunder, Beschwerde
gegen die Verfügung vom 24. Juni 2022 mit folgenden Rechtsbegehren in der
Hauptsache:
1. Es seien die Verfügungen vom 24. Mai
2022 und 24. Juni 2022 aufzuheben. Demgemäss sei vom vorsorglichen Entzug sowie
dem Widerruf des schweizerischen Führerausweises abzusehen und der
Beschwerdeführerin der schweizerische Führerausweis zu retournieren.
2. Der vorliegenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin den schweizerischen Führerausweis
unverzüglich auszuhändigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.4 Fristgerecht liess die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2022 die Beschwerde ergänzend
begründen. Die Rechtsbegehren wurden bestätigt. Am 4. August 2022 nahm die
Beschwerdegegnerin Stellung zur Beschwerde.
2.5 Mit Verfügung vom 8. August 2022
wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
2.6 Auf die Ausführungen und Eingaben
der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Der vorsorgliche Führerausweisentzug
schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen
Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder
präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind
Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.11). Da die Beschwerdeführerin zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein
solcher Nachteil vor. Zudem ist die Beschwerdeführerin durch den Widerruf der
erteilten schweizerischen Fahrberechtigung beschwert. Die Beschwerde ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
1.1
Beschwerdegegenstand ist in der
vorliegenden Angelegenheit der vorsorgliche Entzug des Führerausweises sowie
der Widerruf des erteilten schweizerischen Führerausweises. Anderes ist bislang
von der Vorinstanz noch nicht verfügt und die Beschwerdeführerin entsprechend
nicht beschwert.
1.2
Der von der Beschwerdegegnerin angeordnete
vorsorgliche Entzug ist die Folge des Widerrufs des erteilten schweizerischen
Führerausweises vom 2. November 2021. Insofern ist vorab die Rechtmässigkeit
des Widerrufs zu prüfen.
2.
Nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) wird dem Inhaber eines gültigen
nationalen ausländischen Ausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden
Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die
Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten
soll, sicher zu führen versteht. Grundsätzlich setzt der Umtausch in einen
schweizerischen Führerausweis Gültigkeit und Echtheit des vorgelegten
ausländischen Ausweises voraus (Urteile des BGer 1C_682/2013 vom 5. September
2013; 1C_85/2012 vom 22. November 2012; 1C_221/2008 vom 8. Dezember 2008).
Dies entspricht der wörtlichen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 VZV. Die genannte
Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Betroffene, welche ihren Führerausweis
originär im Ausland erworben haben.
2.1
Sinn und Zweck dieser Norm ist
sicherzustellen, dass sich ausländische Führer von Motorwagen sicher und korrekt
im hiesigen Verkehr bewegen können. Entsprechend wird das erfolgreiche Ablegen
einer Kontrollfahrt für den Umtausch eines ausländischen Ausweises
vorausgesetzt, damit sich ein schweizerischer Verkehrsexperte ein Bild über die
Fahrkompetenz des Betroffenen machen kann. Von dieser Kontrollfahrt ausgenommen
sind gemäss Art. 150 Abs. 5 VZV lit. e ausländische Fahrzeugführer, die in
Bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen aufweisen.
Mit der Kontrollfahrt wird gemäss Art. 29 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR
741.01) die Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers abgeklärt. Über Fahrkompetenz
verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der
Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 SVG). Mithin will damit der
Gesetzgeber sicherstellen, dass ausländische Fahrzeugführer ähnliche oder
äquivalente Anforderungen erfüllen müssen, um einen Führerausweis zu erlangen.
Bei Erfüllung dieser Anforderungen wird auf eine Kontrollfahrt gemäss Art. 44
Abs. 1 VZV verzichtet bzw. muss sogar auf eine Kontrollfahrt verzichtet werden,
wenn das entsprechende Land auf der Staatenliste gemäss Anhang 2 des
Kreisschreiben des Astra vom 1. Oktober 2013 verzeichnet ist und ansonsten
keine besonderen Anzeichen für eine Fahruntauglichkeit bestehen. Mitunter
wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Fahrkompetenz nach Art. 14 Abs.
3.
SVG auf schweizerischen Strassen sicherstellen, indem entweder eine
Kontrollfahrt durchgeführt wird oder die Anforderungen an die praktische/theoretische
Führerausbildung überprüft werden sollten.
2.2
Die Beschwerdeführerin hat im Jahre
2003.
in der Schweiz die Anforderungen an die praktische und theoretische
Führerprüfung der Kategorie B und im Jahre 2006 der Kategorie A erfüllt. Sie
hat mit den bestandenen Prüfungen ihre vorliegend relevante Fahrkompetenz nach
Art. 14 Abs. 3 SVG unter Beweis gestellt und am 18. Juni 2009 den definitiven
schweizerischen Führerausweis erlangt. Nach Art. 15c Abs. 1 SVG sind
Führerausweise grundsätzlich unbefristet gültig. Die Beschwerdegegnerin hat
damit grundsätzlich Kenntnis über die Fahrkompetenz der Beschwerdeführerin.
2.3
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
dass sie keine Kenntnis vom Verfall ihres spanischen Führerausweises hatte. In
den Verfahrensakten befindet sich hierzu einzig die Meldung des spanischen
Innenministeriums vom 13. Mai 2022, wonach der spanische Führerausweis seit 12.
Februar 2019 verfallen sei. Es erscheint wenig nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz (1. Dezember 2020)
während beinahe zwei Jahren ohne Führerausweis geblieben bzw. ohne
Fahrberechtigung in Spanien unterwegs gewesen sein soll. Eine
Zustellbescheinigung oder ein Beleg einer (möglichen) öffentlichen
Bekanntmachung befindet sich nicht in den Verfahrensakten. Es bestehen somit
erhebliche Zweifel, ob ein allfälliger Verfall des spanischen Führerausweises
rechtsverbindlich eröffnet worden ist. Entsprechend kann nicht ohne Weiteres
von einem Verfall des spanischen Führerausweises ausgegangen werden. Damit ist
nicht gesichert, ob der spanische Führerausweis zum Zeitpunkt des Umtauschs
ungültig gewesen ist. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Abklärungen zu
tätigen. Ein Widerruf der ursprünglichen Verfügung ist bei dieser unklaren
Sachlage nicht möglich, da nicht erstellt ist, ob sich die Tatsachen geändert
haben (§ 28 Abs. 1 VRG).
2.4
Ebenfalls offen bleibt, weshalb der
spanische Führerausweis ungültig gewesen sein soll, mithin weshalb die
Beschwerdeführerin keine Fahrkompetenz mehr aufweisen sollte. So bringt die
Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass mit dem von Spanien verwendeten Modell
eine Ungültigkeit des Führerausweises für Verfehlungen möglich ist, welche in
der Schweiz mit einer Ordnungsbusse geahndet werden und somit keinen Einfluss
auf Administrativmassnahmen nach SVG haben können.
2.5
Es ist vorderhand davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Anforderungen an die
Fahrkompetenz mit bestandenen schweizerischen Prüfungen erfüllt. Ein Eingriff
in diesen Rechtsanspruch rechtfertigt sich nur in Kenntnis konkreter Vorwürfe.
Die Vorinstanz hat mit Hilfe der spanischen Behörden abzuklären, aufgrund
welcher Verstösse der spanische Führerschein verfallen sein soll und ob dieser
rechtsverbindlich eröffnet worden ist. Alsdann können mögliche Massnahmen
geprüft werden.
3.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über
Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und
psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art.
14.
Abs. 2 lit. b SVG) aufweist. Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer
Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung
unterzogen, namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung in nicht
abschliessender Aufzählung genannten Fällen. Nach Art. 15d Abs. 5 SVG kann bei
bestehenden Zweifeln an der Fahrkompetenz einer Person, eine Kontrollfahrt,
eine Theorieprüfung, eine praktische Führerprüfung oder eine andere geeignete
Massnahme wie eine Aus- oder Weiterbildung oder eine Nachschulung angeordnet
werden. Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des
Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs.
1.
SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Nach Art. 30 VZV kann ein vorsorglicher Entzug
angeordnet werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person
bestehen.
3.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die
Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben
wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen
häufig zusammen ergehen: Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche
die Fahreignung in Frage stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung einer Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine
Alkoholabhängigkeit. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen
zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches
Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. So sehen
auch die Empfehlungen des Leitfadens Fahreignung des Astra (abrufbar unter
www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2020-11-27_235_d.pdf) eine Vielzahl von
Konstellationen vor, welche eine Abklärung erfordern aber ein vorsorglicher
Entzug nicht nötig erscheint. Das Belassen des Führerausweises während einer
Eignungsabklärung dürfte in den Fällen des Art. 15d Abs. 1 lit. d (allenfalls
auch lit. e) und Abs. 5 SVG, Art. 29b VZV sowie bei Sachverhalten ohne
Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr in Betracht kommen. Möglich
sollte dies vor allem bei hinreichenden, aber nicht besonders schwerwiegenden
Zweifeln daran sein, ob der Betroffene über genügende Kenntnisse der
Verkehrsregeln, Fahrpraxis oder Fahrkompetenzen verfügt (Philippe
Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N13 zu
Art. 15d SVG).
3.2
Den Verfahrensakten ist zu
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Erhalt des Führerscheins auf
Probe (Kategorie B) während knapp zwölf Jahren im Strassenverkehr bewegt hat, ohne
dass eine Administrativmassnahme hätte ausgesprochen werden müssen. Für die
Zeit in Spanien vom April 2015 bis November 2020 sind keine konkreten
Verfehlungen bekannt. Schliesslich sind auch seit dem Zuzug in die Schweiz im
Dezember 2020 bis zur Abnahme des Führerausweises im Mai 2022 keine Massnahmen
im Administrativregister verzeichnet (Übersicht Astra vom 15. Juli 2022).
Mithin hat sich die Beschwerdeführerin, mindestens in der Schweiz, während insgesamt
cirka 13.5 Jahren als Fahrzeugführerin bewährt, ohne dass jemals eine
Administrativmassnahme hätte ausgesprochen werden müssen. Für die Zeit in
Spanien fehlen konkrete Angaben über mögliche Verstösse. Es bestehen somit
keine nachgewiesenen ernsthaften Zweifel an der Fahreignung der
Beschwerdeführerin. Im Übrigen erscheint der vorsorgliche Entzug auch anhand
der konkreten Umstände unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt
fünf Kinder, welche zum Teil noch sehr jung sind, und wohnt in ländlichem
Gebiet. Es erscheint nachvollziehbar, dass der angeordnete vorsorgliche Entzug
für sie ein empfindlicher Eingriff in ihre Rechtsstellung bedeutet. Unter
Berücksichtigung dessen, dass nicht abgeklärt ist, welche Verstösse die
Beschwerdeführerin in Spanien begangen haben soll, erscheint es angezeigt,
vorläufig auf den Entzug des Führerausweise zu verzichten, bis die erwähnten
Abklärungen getroffen wurden. Zwar wurde mit Verfügung vom 8. August 2022 die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung – und damit die Wiederaushändigung der
Führerausweises – verweigert, dies aber aufgrund einer summarischen Prüfung im
damaligen Zeitpunkt. Mit Blick auf den tadellosen verkehrsrechtlichen Leumund
der Beschwerdeführerin in der Schweiz, rechtfertigt sich momentan eine (zumindest
vorläufige) Rückgabe des Führerausweises.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 24. Juni 2022 des Bau- und
Justizdepartements ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu tragen. Die
vom Vertreter der Beschwerdeführerin am 13. September 2022 geltend gemachten
Aufwendungen erscheinen der Sache angemessen. Die geltend gemachte Entschädigung
von CHF 4'227.35 (inkl. Auslagen und MwSt) ist durch den Kanton Solothurn zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 24. Juni 2022 des Bau- und Justizdepartements wird aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführerin ist der
schweizerische Führerausweis bis zum Abschluss weiterer Abklärungen und Erlass
möglicher Massnahmen auszuhändigen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 4'227.35 (inkl. Auslagen und MwSt)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad