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Entscheid

VWBES.2022.245

Erwachsenenschutzrechtliche Massnahme

12. Juli 2022Deutsch8 min

keine akzeptable Lösung. Sie hätten ihrem Sohn über die Jahre immer nahegestanden

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ und B.___,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Erwachsenenschutzrechtliche

Massnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. 1969) stellte durch D.___

mit Schreiben vom 20. September 2021 ein Begehren auf Errichtung einer

Beistandschaft bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.

2. Nach entsprechenden Abklärungen

errichtete die KESB mit Entscheid vom 10. Mai 2022 eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für C.___ und setzte E.___,

Zweckverband Sozialregion Thierstein, als Mandatsperson ein. Die

Beistandsperson wurde insbesondere ermächtigt, C.___ beim Erledigen der

administrativen Angelegenheiten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern,

Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und

Privatpersonen zu vertreten, das Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten

sowie die finanziellen Angelegenheiten zu erledigen und für eine geeignete

Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein, wie auch die betroffene Person

bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu

vertreten.

Auf dem Entscheid wurde vermerkt, dass

innerhalb einer Frist von zehn Tagen eine Begründung verlangt werden könne.

3. Mit Einsprache vom 17. Mai 2022

gelangten die Eltern, A.___ und B.___, in Vertretung ihres Sohnes, C.___, an

die KESB und gaben an, sie würden den Entscheid anfechten. Die Sachlage sei neu

zu beurteilen. Zur Begründung brachten sie vor, ihrem Sohn sei es nicht

möglich, die Wohnsituation zu ändern. Aufgrund der langjährigen Begleitung

ihres Sohnes in ihrem Haushalt könnten sie es ausschliessen, dass eine eigene

Wohnung die Situation ihres Sohnes verbessern würde. Es könne aber nicht sein,

dass ihr Sohn unentgeltlich bei ihnen als Eltern wohne. Die IV-Rente und

Ergänzungsleistungen müssten neu definiert werden, da die bisherige Rente auf

keinen Fall für den Lebensunterhalt ihres Sohnes ausreiche, schon gar nicht,

wenn er nicht mehr in ihrem Haushalt verbleibe. Die immer wieder verdeckt gegen

sie geäusserten Vorwürfe einer finanziellen Bereicherung durch sie als Eltern

würden entschieden zurückgewiesen. Die Abklärungsperson habe sich die

Unterzeichnung der «Erklärung zur Anordnung einer Beistandschaft» arglistig von

ihrem Sohn erschlichen.

4. Die KESB begründete in der Folge

ihren Entscheid und stellte diesen am 27. Mai 2022 zu. Dabei wurde aus dem

Abklärungsbericht vom 3. Mai 2022 zitiert, wonach C.___ seit rund 30

Jahren drogenabhängig und nicht mehr im Stande sei, ein selbständiges Leben zu

führen. Er übernehme keine Verantwortung für sich und habe sein Denken und

Handeln nicht mehr «trainiert». Von den Eltern habe er sich nie ablösen können,

obwohl der Wunsch auf eine eigene Wohnung seit Jahren vorhanden sei. Es bestehe

eine Co-Abhängigkeit zwischen C.___ und seiner Mutter. Sie wolle ihn

rauswerfen, doch solle er wieder nachhause kommen, wenn es ihm schlecht gehe.

Sie könne dies sonst nicht aushalten. Solange sich die Mutter nicht abgrenzen

könne, sei die Suche nach einer eigenen Wohnform vergeblich. Auch finanziell

könnten sich die Eltern nicht abgrenzen. Sie hätten gar Schulden für den Sohn

generiert und die Buchhaltung sei weder transparent noch nachvollziehbar.

5. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022

gelangten A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) erneut an die

KESB und führten aus, auf ihre Einsprache sei nicht eingegangen worden. Ihnen

sei nun klar geworden, dass die KESB die Situation ihres Sohnes gänzlich falsch

einschätze. Weder lasse sich für den Sohn eine eigene Wohnung finden, noch

lasse sich aufgrund seiner derzeitigen Einkünfte aus IV und

Ergänzungsleistungen eine Wohnung finanzieren. Ihr Schreiben vom 17. Mai

2022 sei nun umgehend zu beantworten und die IV und Ergänzungsleistungen neu zu

berechnen. Ihr Sohn wohne weiterhin bei ihnen als Eltern und über eine

Entschädigung an sie sei noch immer nicht entschieden worden. Er könne nicht

zeitlebens auf Kosten von Eltern und Verwandten leben.

6. Die KESB leitete dieses Schreiben am

1. Juli 2022 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.

7. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022

teilte die zuständige Gerichtsschreiberin den Beschwerdeführern mit, da sie

nicht innerhalb der Frist von 30 Tagen, seitdem sie den begründeten Entscheid

der KESB erhalten hätten, Beschwerde erhoben hätten, und auch nicht klar sei,

ob und aus welchen Gründen sie sich gegen die errichtete Beistandschaft wehren

wollten, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Da auch gar nicht

klar sei, ob sie überhaupt Beschwerde erheben wollten, werde auf den Erlass

eines kostenpflichtigen Entscheids verzichtet.

8. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022

gelangten die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und führten aus, ihre

Beschwerde vom 17. Mai 2022 an die KESB sei rechtzeitig erfolgt. Sie

würden hiermit erneut Beschwerde gegen die Einsetzung eines Beistands für ihren

Sohn C.___ erheben.

Aufgrund seiner Erkrankung sei es ihrem

Sohn nicht möglich, allein zu leben und auch eine Wohngemeinschaft sei für ihn

keine akzeptable Lösung. Sie hätten ihrem Sohn über die Jahre immer nahegestanden

und für eine gute Betreuung gesorgt. Sie seien zur Überzeugung gelangt, dass

ein weiterer Verbleib in ihrer Familiengemeinschaft die einzig akzeptable

Lösung für ihren Sohn sei. Die Beistandschaft sei deshalb zu beenden.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 21 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Verfügungen und

Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch Gesetz

vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Laut § 21bis VRG kann auf die Begründung eines Entscheids verzichtet

werden, wenn unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird (lit. a); die

Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt (lit. b); den Parteien und den

anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen

seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können.

Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu

laufen (lit. c).

Gegen Entscheide der

Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden

(vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]

i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die

Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese

Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht

mitgeteilt werden muss.

1.2

Vorliegend wurde am 10. Mai

2022.

ein Entscheid ohne Begründung erlassen, da die Beistandschaft auf eigenes

Begehren errichtet worden war und damit unbestrittenen Begehren voll

entsprochen wurde. Der Entscheid enthielt korrekt den Hinweis, dass innerhalb

von zehn Tagen seit Zustellung des Entscheid-Dispositivs schriftlich eine

Begründung verlangt werden könne. Ob innerhalb dieser Frist auch bereits eine

Beschwerde erhoben werden könnte, ist unklar. Der Gesetzeswortlaut von

§ 21bis lit. c VRG, wonach die Rechtsmittelfrist mit der

Zustellung der Begründung «erneut» zu laufen beginnt, liesse entsprechendes

vermuten. Mit SOG 2016 Nr. 23 E. 2.4 wurde dies verneint.

1.3

Die Beschwerdeführer gelangten jedenfalls

in der Folge innerhalb der 10-tägigen Frist an die KESB. Dabei verlangten sie aber

nicht die Begründung des Entscheids, sondern sie gaben an, den Entscheid

anfechten zu wollen und verlangten, «die Sachlage neu zu beurteilen». Konkrete

Anträge, wie der Entscheid abzuändern wäre, stellten sie dabei keine.

Insbesondere verlangten sie nicht die Aufhebung der Beistandschaft, sondern

machten Ausführungen, wie die Beistandschaft ihrer Meinung nach zu führen wäre

(keine Veränderung der Wohnverhältnisse, Neuberechnung von IV und

Ergänzungsleistungen, dies auch in Bezug auf eine allfällige Änderung der Wohnverhältnisse)

und übten Kritik am Vorgehen der Abklärungsperson. Dieses Schreiben würde den

Anforderungen an eine Beschwerde jedenfalls – sofern zu diesem Zeitpunkt

bereits hätte Beschwerde erhoben werden können – nicht genügen.

1.4

Der begründete Entscheid, welcher

eine korrekte Rechtsmittelbelehrung von 30 Tagen enthält, wurde C.___ sodann am

27.

Mai 2022 zugestellt. Die ordentliche Beschwerdefrist fing damit am

Folgetag an zu laufen und endete am Sonntag, 26. Juni 2022. Da sich

Fristen, die auf einem Sonntag fallen, bis zum nächsten Werktag verlängern, hätten

sich die Beschwerdeführer spätestens am 27. Juni 2022 an das

Verwaltungsgericht wenden müssen. Ihr nächstes Schreiben, welches auf den

28.

Juni 2022 datiert ist, wurde jedoch erst am 29. Juni 2022 der

Post übergeben und war damit verspätet. Die KESB leitete dieses korrekt nach § 6 VRG an das zuständige Verwaltungsgericht weiter. Auch dieses Schreiben

genügte den Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Da es aber ohnehin

verspätet war, wurde auf die Eröffnung eines Verfahrens und auf die Ansetzung

einer Verbesserungsfrist verzichtet.

1.5

Soweit sich nun die Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 7. Juli 2022 erneut an das Verwaltungsgericht wenden und

die Aufhebung der Beistandschaft beantragen, ist auch dieses Schreiben weit

nach der 30-tägigen Beschwerdefrist erfolgt und damit verspätet, weshalb darauf

nicht eingetreten werden kann.

2.

Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf

CHF 200.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann