VWBES.2022.245
Erwachsenenschutzrechtliche Massnahme
12. Juli 2022Deutsch8 min
keine akzeptable Lösung. Sie hätten ihrem Sohn über die Jahre immer nahegestanden
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ und B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erwachsenenschutzrechtliche
Massnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. 1969) stellte durch D.___
mit Schreiben vom 20. September 2021 ein Begehren auf Errichtung einer
Beistandschaft bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.
2. Nach entsprechenden Abklärungen
errichtete die KESB mit Entscheid vom 10. Mai 2022 eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für C.___ und setzte E.___,
Zweckverband Sozialregion Thierstein, als Mandatsperson ein. Die
Beistandsperson wurde insbesondere ermächtigt, C.___ beim Erledigen der
administrativen Angelegenheiten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern,
Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und
Privatpersonen zu vertreten, das Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten
sowie die finanziellen Angelegenheiten zu erledigen und für eine geeignete
Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein, wie auch die betroffene Person
bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu
vertreten.
Auf dem Entscheid wurde vermerkt, dass
innerhalb einer Frist von zehn Tagen eine Begründung verlangt werden könne.
3. Mit Einsprache vom 17. Mai 2022
gelangten die Eltern, A.___ und B.___, in Vertretung ihres Sohnes, C.___, an
die KESB und gaben an, sie würden den Entscheid anfechten. Die Sachlage sei neu
zu beurteilen. Zur Begründung brachten sie vor, ihrem Sohn sei es nicht
möglich, die Wohnsituation zu ändern. Aufgrund der langjährigen Begleitung
ihres Sohnes in ihrem Haushalt könnten sie es ausschliessen, dass eine eigene
Wohnung die Situation ihres Sohnes verbessern würde. Es könne aber nicht sein,
dass ihr Sohn unentgeltlich bei ihnen als Eltern wohne. Die IV-Rente und
Ergänzungsleistungen müssten neu definiert werden, da die bisherige Rente auf
keinen Fall für den Lebensunterhalt ihres Sohnes ausreiche, schon gar nicht,
wenn er nicht mehr in ihrem Haushalt verbleibe. Die immer wieder verdeckt gegen
sie geäusserten Vorwürfe einer finanziellen Bereicherung durch sie als Eltern
würden entschieden zurückgewiesen. Die Abklärungsperson habe sich die
Unterzeichnung der «Erklärung zur Anordnung einer Beistandschaft» arglistig von
ihrem Sohn erschlichen.
4. Die KESB begründete in der Folge
ihren Entscheid und stellte diesen am 27. Mai 2022 zu. Dabei wurde aus dem
Abklärungsbericht vom 3. Mai 2022 zitiert, wonach C.___ seit rund 30
Jahren drogenabhängig und nicht mehr im Stande sei, ein selbständiges Leben zu
führen. Er übernehme keine Verantwortung für sich und habe sein Denken und
Handeln nicht mehr «trainiert». Von den Eltern habe er sich nie ablösen können,
obwohl der Wunsch auf eine eigene Wohnung seit Jahren vorhanden sei. Es bestehe
eine Co-Abhängigkeit zwischen C.___ und seiner Mutter. Sie wolle ihn
rauswerfen, doch solle er wieder nachhause kommen, wenn es ihm schlecht gehe.
Sie könne dies sonst nicht aushalten. Solange sich die Mutter nicht abgrenzen
könne, sei die Suche nach einer eigenen Wohnform vergeblich. Auch finanziell
könnten sich die Eltern nicht abgrenzen. Sie hätten gar Schulden für den Sohn
generiert und die Buchhaltung sei weder transparent noch nachvollziehbar.
5. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022
gelangten A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) erneut an die
KESB und führten aus, auf ihre Einsprache sei nicht eingegangen worden. Ihnen
sei nun klar geworden, dass die KESB die Situation ihres Sohnes gänzlich falsch
einschätze. Weder lasse sich für den Sohn eine eigene Wohnung finden, noch
lasse sich aufgrund seiner derzeitigen Einkünfte aus IV und
Ergänzungsleistungen eine Wohnung finanzieren. Ihr Schreiben vom 17. Mai
2022 sei nun umgehend zu beantworten und die IV und Ergänzungsleistungen neu zu
berechnen. Ihr Sohn wohne weiterhin bei ihnen als Eltern und über eine
Entschädigung an sie sei noch immer nicht entschieden worden. Er könne nicht
zeitlebens auf Kosten von Eltern und Verwandten leben.
6. Die KESB leitete dieses Schreiben am
1. Juli 2022 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.
7. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022
teilte die zuständige Gerichtsschreiberin den Beschwerdeführern mit, da sie
nicht innerhalb der Frist von 30 Tagen, seitdem sie den begründeten Entscheid
der KESB erhalten hätten, Beschwerde erhoben hätten, und auch nicht klar sei,
ob und aus welchen Gründen sie sich gegen die errichtete Beistandschaft wehren
wollten, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Da auch gar nicht
klar sei, ob sie überhaupt Beschwerde erheben wollten, werde auf den Erlass
eines kostenpflichtigen Entscheids verzichtet.
8. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022
gelangten die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und führten aus, ihre
Beschwerde vom 17. Mai 2022 an die KESB sei rechtzeitig erfolgt. Sie
würden hiermit erneut Beschwerde gegen die Einsetzung eines Beistands für ihren
Sohn C.___ erheben.
Aufgrund seiner Erkrankung sei es ihrem
Sohn nicht möglich, allein zu leben und auch eine Wohngemeinschaft sei für ihn
keine akzeptable Lösung. Sie hätten ihrem Sohn über die Jahre immer nahegestanden
und für eine gute Betreuung gesorgt. Sie seien zur Überzeugung gelangt, dass
ein weiterer Verbleib in ihrer Familiengemeinschaft die einzig akzeptable
Lösung für ihren Sohn sei. Die Beistandschaft sei deshalb zu beenden.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 21 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Verfügungen und
Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch Gesetz
vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Laut § 21bis VRG kann auf die Begründung eines Entscheids verzichtet
werden, wenn unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird (lit. a); die
Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt (lit. b); den Parteien und den
anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen
seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können.
Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu
laufen (lit. c).
Gegen Entscheide der
Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden
(vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]
i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die
Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese
Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht
mitgeteilt werden muss.
1.2
Vorliegend wurde am 10. Mai
2022.
ein Entscheid ohne Begründung erlassen, da die Beistandschaft auf eigenes
Begehren errichtet worden war und damit unbestrittenen Begehren voll
entsprochen wurde. Der Entscheid enthielt korrekt den Hinweis, dass innerhalb
von zehn Tagen seit Zustellung des Entscheid-Dispositivs schriftlich eine
Begründung verlangt werden könne. Ob innerhalb dieser Frist auch bereits eine
Beschwerde erhoben werden könnte, ist unklar. Der Gesetzeswortlaut von
§ 21bis lit. c VRG, wonach die Rechtsmittelfrist mit der
Zustellung der Begründung «erneut» zu laufen beginnt, liesse entsprechendes
vermuten. Mit SOG 2016 Nr. 23 E. 2.4 wurde dies verneint.
1.3
Die Beschwerdeführer gelangten jedenfalls
in der Folge innerhalb der 10-tägigen Frist an die KESB. Dabei verlangten sie aber
nicht die Begründung des Entscheids, sondern sie gaben an, den Entscheid
anfechten zu wollen und verlangten, «die Sachlage neu zu beurteilen». Konkrete
Anträge, wie der Entscheid abzuändern wäre, stellten sie dabei keine.
Insbesondere verlangten sie nicht die Aufhebung der Beistandschaft, sondern
machten Ausführungen, wie die Beistandschaft ihrer Meinung nach zu führen wäre
(keine Veränderung der Wohnverhältnisse, Neuberechnung von IV und
Ergänzungsleistungen, dies auch in Bezug auf eine allfällige Änderung der Wohnverhältnisse)
und übten Kritik am Vorgehen der Abklärungsperson. Dieses Schreiben würde den
Anforderungen an eine Beschwerde jedenfalls – sofern zu diesem Zeitpunkt
bereits hätte Beschwerde erhoben werden können – nicht genügen.
1.4
Der begründete Entscheid, welcher
eine korrekte Rechtsmittelbelehrung von 30 Tagen enthält, wurde C.___ sodann am
27.
Mai 2022 zugestellt. Die ordentliche Beschwerdefrist fing damit am
Folgetag an zu laufen und endete am Sonntag, 26. Juni 2022. Da sich
Fristen, die auf einem Sonntag fallen, bis zum nächsten Werktag verlängern, hätten
sich die Beschwerdeführer spätestens am 27. Juni 2022 an das
Verwaltungsgericht wenden müssen. Ihr nächstes Schreiben, welches auf den
28.
Juni 2022 datiert ist, wurde jedoch erst am 29. Juni 2022 der
Post übergeben und war damit verspätet. Die KESB leitete dieses korrekt nach § 6 VRG an das zuständige Verwaltungsgericht weiter. Auch dieses Schreiben
genügte den Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Da es aber ohnehin
verspätet war, wurde auf die Eröffnung eines Verfahrens und auf die Ansetzung
einer Verbesserungsfrist verzichtet.
1.5
Soweit sich nun die Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 7. Juli 2022 erneut an das Verwaltungsgericht wenden und
die Aufhebung der Beistandschaft beantragen, ist auch dieses Schreiben weit
nach der 30-tägigen Beschwerdefrist erfolgt und damit verspätet, weshalb darauf
nicht eingetreten werden kann.
2.
Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf
CHF 200.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann