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Entscheid

VWBES.2022.247

Führerausweisentzug

3. März 2023Deutsch9 min

erschwert, begangen am 9. September 2019 auf der Autobahn A2 in Diegten, sowie wegen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1. Mit Strafbefehl des Kantons

Basel-Landschaft vom 12. November 2019 wurde A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) der mehrfachen Verletzung der Bestimmungen über die

Beförderung gefährlicher Güter (SDR) sowie der einfachen Verletzung von

Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 800.00, bei

schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8

Tagen, verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ Einsprache, liess diese

am 25. Februar 2022 aber wieder zurückziehen. Mit Verfügung der Präsidentin des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Februar 2022 wurde der Fall infolge

Rückzugs der Einsprache als erledigt von den Traktanden abgeschrieben und

festgestellt, dass der Strafbefehl somit in Rechtskraft erwachsen sei.

1.2 Mit Verfügung vom 30. Juni 2022

entzog das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD), vertreten

durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), dem Beschwerdeführer den Führerausweis

für die Dauer von zwei Monaten wegen Führens eines nicht betriebssicheren

Motorfahrzeugs (Sattelschlepper mit Anhänger) durch ungenügendes Sichern der

Ladung und Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs

erschwert, begangen am 9. September 2019 auf der Autobahn A2 in Diegten, sowie wegen

erneuten Führens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs (Sattelschlepper

mit Anhänger) durch ungenügendes Sichern der Ladung, diesmal begangen am 7.

Oktober 2019 auf der Autobahn A2 in Sissach.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 11.

Juli 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Der

Führerausweis sei nur für die Dauer eines Monats zu entziehen.

3. Die MFK verzichtete auf eine

Stellungnahme.

4. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die MFK begründete die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, bei den genannten Vorfällen handle es sich

jeweils um leichte Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften im

Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01).

Nachdem der Beschwerdeführer im Administrativmassnahmenregister in den letzten

zwei Jahren mehrfach verzeichnet sei, müsse der Führerausweis für mindestens

einen Monat entzogen werden. Der letzte Führerausweisentzug habe bis 26. Juli

2019.

gedauert. Nach Ablauf dieses Führerausweisentzugs habe der Beschwerdeführer

innerhalb von nur 2 ½ Monaten zweimal erneut gegen die ihm bestens bekannten

Strassenverkehrsvorschriften verstossen. Die ihm auferlegten Massnahmen hätten

ihn somit offenbar nicht dazu bewegen können, sich künftig an die

Verkehrsvorschriften zu halten. Das Verschulden wiege deshalb schwer. Eine

berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, sei anlässlich des

rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht worden, die Entzugsbehörde gehe jedoch

davon aus, dass eine erhöhte Entzugsempfindlichkeit bestehe. Unter

Berücksichtigung aller Bemessungsfaktoren werde die Entzugsdauer auf zwei

Monate festgesetzt.

2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer

vorbringen, zu einer Administrativmassnahme könne einzig die mangelnde

Aufmerksamkeit durch das Halten und Bedienen des Mobiltelefons in der linken

Hand beim Vorfall vom 9. September 2019 führen. Die mangelnde Ladungssicherung

sei dagegen nur als Verstoss gegen die Verordnung über die Beförderung

gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) zu qualifizieren. Die von der

Beschwerdegegnerin behauptete eingeschränkte Betriebssicherheit des

Motorfahrzeugs bei den Vorfällen vom 9. September und 7. Oktober 2019 könne

sich dagegen nicht auf das Strafverfahren stützen, in welchem kein Verstoss

gegen Art. 29 SVG, sondern einzig einer gegen Art. 20 lit. a SDR

festgestellt worden sei.

Die mangelnde Aufmerksamkeit sei

tatsächlich als leichte Widerhandlung zu qualifizieren und den zutreffenden

Ausführungen der Beschwerdegegnerin folgend mit einem Ausweisentzug von

mindestens einem Monat zu sanktionieren. Unter Berücksichtigung einer

Strafschärfung infolge des getrübten automobilistischen Leumunds einerseits und

der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers, als Lastwagenchauffeur

ein Motorfahrzeug zu führen, andererseits, müsse final auf die

Mindestentzugsdauer von einem Monat erkannt werden.

3.1

Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24.6.1970 (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen

ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen. Daraus ergibt sich e contrario, dass keine Warnungsmassnahme

ausgefällt werden darf, wenn die Widerhandlung im Ordnungsbussenverfahren

erledigt wurde oder werden kann.

Das Ordnungsbussengesetz findet

Anwendung, wenn die Widerhandlung in der Ordnungsbussenliste aufgeführt ist und

kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 4 OBG). Im Strassenverkehr ist das

Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen, wenn die beschuldigte Person anlässlich

der Widerhandlung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat

(Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG), die vorgeworfene Übertretung nicht in der «Bussenliste

1: Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz» (Anhang 1 zur

Ordnungsbussenverordnung, OBV, SR. 314.11) aufgeführt ist (Art. 4 Abs. 3 lit. b

OBG) oder sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnt (Art. 4 Abs. 3 lit. c OBG)

(Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, Art. 16 N. 692; vgl.

auch Bernhard Rütsche in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16 N 33 f.).

3.2

Vorliegend erfolgte hinsichtlich der

mehrfachen ungenügenden Sicherung der Ladung eine Verurteilung nach Art. 20

lit. a der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

(SDR, SR 741.621; Strafbefehl vom 12. November 2019). Diese Verordnung stützt

sich u.a. auf die Art. 30 Abs. 5, 103 und 106 des SVG. Entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers erfolgte daher eine Verurteilung nach einer Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16 Abs. 2 SVG. Dies geht

auch aus der Bussenliste 1 gemäss Anhang 1 zur OBV hervor, wo Übertretungen

nach der SDR aufgeführt sind, also Übertretungen nach dem

Strassenverkehrsgesetz (Nr. 104 und Nr. 105).

In der erwähnten Bussenliste, für die

das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt, finden sich die

Widerhandlungen, für die der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde (Art.

20.

lit. a Satz 1 SDR: Mit Busse wird bestraft, wer ein gefährliches Gut ladet,

entladet, verpackt oder handhabt, ohne die geforderten Pflichten zu beachten),

nicht. Geregelt in der Bussenliste sind in den Nrn. 104 und 105 nur das

Nichtmitführen bei Kenntnis von Gefahrgutladungen der Schulungsbescheinigung,

des Beförderungspapiers, der schriftlichen Weisung (Unfallmerkblatt) und das

Nichtentfernen oder Nichtabdecken der orangen Tafeln bei einem Transport ohne

Dispositiv

gefährliche Güter. Es geht demnach um Bagatellwiderhandlungen im

Strassenverkehr, für die das Ordnungsbussenverfahren als effiziente Abwicklung dienen

soll (s. Bernhard Rütsche in BSK SVG, a.a.O., Art. 16 N 33). Darunter kann die

nicht vorschriftsgemässe Sicherung einer Ladung nicht fallen und sie fällt wie

erwähnt auch nicht darunter.

3.3 Zusammenfassend hat die MFK bei der

Beurteilung der Dauer des Führerausweisentzugs (dass der Führerausweis

grundsätzlich zu entziehen ist, ist unbestritten) zu Recht auch die mehrfache

Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter nach der

SDR einbezogen.

4.1 Es ist unbestritten, dass es sich

vorliegend jeweils um leichte Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften handelt. Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der

Lernfahr- oder Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens

einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis

entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Bei der

Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer

darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100

Ziff. 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG).

4.2 Dem Beschwerdeführer war der

Führerausweis vom 22. Dezember 2017 bis 21. Januar 2018 (Verfügung vom 17.

November 2017) und vom 27. April 2019 bis 26. Juli 2019 (Verfügung vom 2.

September 2019) entzogen worden. Die zweijährige Frist gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG

beginnt am letzten Vollzugstag des vorangehenden Ausweisentzuges zu laufen;

wurde im Vorfeld hingegen bloss eine Verwarnung ausgesprochen, wird für die

Rückfalltat auf die Eröffnung der Verwarnung abgestellt (Bernhard

Rütsche/Denise Weber in: BSK SVG, a.a.O., Art. 16a N. 20). Damit fallen beide

Führerausweisentzüge in die massgebenden zwei Jahre nach Art. 16a Abs. 2 SVG

(erneute Widerhandlungen: 2. September und 7. Oktober 2019). Dies hat zur

Folge, dass ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat vorzunehmen ist.

Angesichts des getrübten automobilistischen

Leumunds des Beschwerdeführers erweist sich ein Führerausweisentzug von einem

Monat aber nicht als angemessen. So verstiess der Beschwerdeführer nur rund 1 ½

Monate nach Ablauf eines dreimonatigen Führerausweisentzugs bereits wieder gegen

die Strassenverkehrsvorschriften und rund einen Monat später nochmals, dies,

nachdem ihm nur gut ein Jahr vorher bereits einmal der Führerausweis hatte

entzogen werden müssen. Dies deutet, wie die MFK zu Recht erwähnt, auf eine

Unbelehrbarkeit hin. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer

offenbar nicht bereit zu sein scheint, sich um eine sichere Ladung seiner Güter

zu kümmern, musste er doch innerhalb eines Monats zweimal wegen desselben

Vorhalts verzeigt werden. Zugunsten des Beschwerdeführers hat die MFK aber

dessen erhöhte Entzugsempfindlichkeit als Chauffeur berücksichtigt.

4.3 Zusammenfassend ist die verfügte

Entzugsdauer von zwei Monaten folglich nicht zu beanstanden. Die MFK hat die

Bemessungsfaktoren für einen Führerausweisentzug angemessen gewürdigt.

5. Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann

zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier