VWBES.2022.249
Neuregelung persönlicher Verkehr / Aufgabenbereich Beistandsperson
20. Oktober 2022Deutsch13 min
Besuche sollen unbegleitet stattfinden, die Begleitperson übernimmt die Besuchsübergaben.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Oktober 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Wohlgemuth,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2.
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Armend Maleta,
Beschwerdegegner
betreffend Neuregelung
persönlicher Verkehr
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. 2020) ist der gemeinsame
Sohn der getrennt voneinander lebenden A.___ und B.___.
2. Mit Urteil vom 22. Juni 2021 hat
das Richteramt Solothurn-Lebern im Rahmen eines Eheschutzverfahrens eine am
17. Juni 2021 zwischen den Ehegatten geschlossene Trennungsvereinbarung
genehmigt, in welcher ein schrittweiser Kontaktaufbau zwischen C.___ und seinem
Vater vereinbart wurde.
3. Mit Urteil vom 14. Dezember 2021
errichtete das Richteramt Solothurn-Lebern für C.___ eine
Erziehungsbeistandschaft und wies die Kindsmutter an, zusammen mit der
Beistandsperson das vereinbarte Besuchsrecht umzusetzen, dies unter
Strafandrohung im Unterlassungsfall. Das Urteil ist rechtskräftig.
4. Per 22. Februar 2022 setzte die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn D.___ als
Beistandsperson ein.
5. Mit Schreiben vom 30. März 2022
stellte die Beiständin bei der KESB Antrag auf Anordnung eines begleiteten
Besuchsrechts, da das festgesetzte Besuchsrecht bis jetzt nicht habe umgesetzt
werden können. Der Kindsvater habe berichtet, C.___ im August 2021 letztmals
gesehen zu haben. Die Kindsmutter habe über diverse Fälle häuslicher Gewalt
berichtet, weshalb sie sich vor dem Kindsvater fürchte und sich weigere,
unbegleitete Treffen wahrzunehmen. Ein Strafverfahren gegen den Kindsvater sei
hängig. Mit Schreiben vom 26. April 2022 machte die Beiständin weitere
Ausführungen betreffend Ausgestaltung des Besuchsrechts.
6. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022
gewährte die KESB den Kindseltern das rechtliche Gehör betreffend Anordnung und
Ausgestaltung eines begleiteten Besuchsrechts, wobei sich weder die Kindsmutter
noch der Kindsvater vernehmen liess.
7. Am 15. Juni 2022 erliess die
KESB folgenden Entscheid:
3.1 In Abänderung von Ziffer 4 des Urteils
vom 22. Juni 2021 bzw. Ziffer 3 des Urteils vom 14. Dezember 2021 des
Richteramtes Solothurn-Lebern wird der persönliche Verkehr zwischen dem
Kindsvater und C.___ per sofort wie folgt neu geregelt:
3.1.1 Phase I: Es finden 2-4 Treffen von Kind
und Mutter in den Örtlichkeiten der Begleitperson statt, damit das Kind Ort und
Begleitperson kennenlernen kann.
3.1.2 Phase II: Der Kindsvater hat das Recht, C.___
einmal pro Woche (montags) für die Dauer von zwei Stunden zu treffen. Die
Besuche sollen durch eine Fachperson begleitet stattfinden. Phase II dauert
zwei Monate.
3.1.3 Phase III: Der Kindsvater hat das Recht,
C.___ einmal pro Woche (montags) für die Dauer von zwei Stunden zu treffen. Die
Besuche sollen unbegleitet stattfinden, die Begleitperson übernimmt die Besuchsübergaben.
Phase III dauert zwei Monate.
3.1.4 Phase IV: Der Kindsvater hat das Recht, C.___
einmal pro Woche (montags) für die Dauer von vier Stunden zu treffen. Die
Besuche sollen unbegleitet stattfinden, die Begleitperson übernimmt die
Besuchsübergaben. Phase IV dauert zwei Monate.
3.1.5 Phase V: Der Kindsvater hat das Recht, C.___
einmal pro Woche einen ganzen Tag (montags) zu sich auf Besuch zu nehmen. Die
Besuche sollen unbegleitet stattfinden, die Begleitperson übernimmt die
Besuchsübergaben. Phase V dauert zwei Monate.
3.1.6 Phase VI: Der Kindsvater hat das Recht, C.___
einmal pro Woche einen ganzen Tag (montags) zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab
Phase VI finden die Besuche und die Besuchsübergaben unbegleitet statt. Phase
VI dauert zwei Monte.
3.1.7 Phase VII: Der Kindsvater hat das Recht,
C.___ jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend zu sich auf
Besuch zu nehmen (mit Übernachtung). Phase VII dauert drei Monate.
3.1.8 Phase VIII: Der Kindsvater hat das
Recht, C.___ jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich
auf Besuch zu nehmen (mit Übernachtung).
3.2 Im Rahmen der für C.___ bestehenden
Beistandschaft nach Art. 308 ZGB wird die Beistandsperson zusätzlich gestützt
auf Art. 308 Abs. 2 ZGB mit folgenden Aufgaben beauftragt:
3.2.1 Eine professionelle Besuchsbegleitung zu
organisieren, zu koordinieren und zu überwachen sowie die Modalitäten der
Besuchszeiten und -übergaben festzulegen.
3.3 Im Rahmen der für C.___ bestehenden
Beistandschaft wird folgende Aufgabe aufgehoben:
3.3.1 Die Eltern bei der Umsetzung des
vereinbarten Besuchsrechts zu unterstützen.
3.4 Im Rahmen der für C.___ bestehenden
Beistandschaft lauten die Aufgaben der Beistandsperson gestützt auf Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB neu wie folgt:
3.4.1 Eine professionelle Besuchsbegleitung zu
organisieren, zu koordinieren und zu überwachen sowie die Modalitäten der
Besuchszeiten und -übergaben festzulegen;
3.4.2 die Kindseltern bei Bedarf in ihrer
Kommunikation bezüglich Besuchsrecht zu unterstützen und zu fördern sowie den
Informationsfluss betreffend Kinderbelange zu gewährleisten;
3.4.3 die Kindseltern in Erziehungsfragen wo
nötig zu beraten und zu unterstützen;
3.4.4 den Kindseltern als Ansprechperson zur
Verfügung zu stehen.
3.5 Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg
werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten
Kindesschutzmassnahmen zu leisten und eine allfällige Beteiligung der
Kindseltern an den Kosten für die Kindesschutzmassnahmen nach Art. 273 Abs. 2
ZGB zu prüfen.
3.6 Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.7 Die Verfahrenskosten werden auf
CHF 500.00 festgesetzt und den Kindseltern je hälftig zur Bezahlung
auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt gesondert durch die kantonale
Finanzkontrolle zugunsten der KESB Region Solothurn.
8. Gegen diesen Entscheid erhob die
Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 13. Juli
2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und gab an, sie arbeite seit dem
1. Juni 2022 zu 100 % in einem Betrieb in Langenthal. Es sei ihr aus
betrieblichen Gründen nicht möglich, am Montag früher nachhause zu gehen.
Einzig am Mittwoch könnte sie eine Stunde früher Feierabend machen. Sie legte
eine entsprechende Bestätigung ihres Arbeitgebers bei.
9. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde innerhalb von zehn
Tagen seit Erhalt dieser Verfügung zu verbessern, indem sie klare Anträge
stelle.
10. Am 28. Juli 2022 liess die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Wohlgemuth, eine
nachgebesserte Beschwerde einreichen und beantragen, das in Ziffer 3.1.2-3.1.6
vereinbarte Besuchsrecht sei auf den Mittwoch (eventualiter auf einen noch zu
bestimmenden Wochentag) abzuändern. Zudem sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichnenden zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich
Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beklagten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, es sei ihr am Montag aus betrieblichen Gründen nicht möglich, C.___
an den Übergabeort zu bringen und ihn von dort wieder abzuholen. Die
Betreuungsperson hüte zusätzlich noch drei andere Kinder und könne dies deshalb
nicht tun.
11. Der Kindsvater, B.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Armend Maleta, ersuchte am 12. August 2022 um
Fristerstreckung und Akteneinsicht.
12. Die KESB reichte am 16. August
2022 die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf weitere
Ausführungen wurde mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten
verzichtet.
13. Die Beiständin, D.___, teilte am
16. August 2022 mit, gemäss ihrer Abklärung mit dem Kindsvater sei es
diesem nicht möglich, seinen freien Tag auf den Mittwoch zu legen. Er arbeite
als Coiffeur und diese hätten bekanntlich ausschliesslich am Montag frei.
Ausser in der Phase I, welche lediglich 2-4 Treffen beinhalte, tangierten die
begleiteten Besuche die Beschwerdeführerin nicht. Mit der Begleitperson, Frau E.___
von der [...] GmbH sei besprochen worden, dass die erste Phase so gestaltet
werden solle, dass die Treffen mit C.___ und seiner Mutter nach deren Arbeit
stattfinden sollten. Frau E.___ und die Beschwerdeführerin hätten sich beide an
einer telefonischen Besprechung vom 6. Juli 2022 bereit erklärt, dass sie
ab 17:00 Uhr zur Verfügung stehen könnten. Ausserdem sei zu erwähnen, dass C.___
nicht durch die Mutter oder die Betreuungsperson zu den Treffen gebracht und
abgeholt werden müsse. Frau E.___ werde C.___ zuhause in [...] abholen und ihn
nach den begleiteten Besuchen wieder dorthin zurückbringen. Dies sei der Mutter
während einer telefonischen Besprechung vom 13. Juli 2022 so kommuniziert
worden. Da die begleiteten Treffen für die Mutter und die Betreuungsperson von C.___
in keiner Weise einen Mehraufwand darstellten, empfehle sie die Abweisung der
Beschwerde.
14. Mit Verfügung vom 18. August
2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, um mitzuteilen, ob sie an der
Beschwerde festhalten wolle oder ob sie diese zurückziehe.
15. Die Beschwerdeführerin liess am
25. August 2022 durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie an ihrer
Beschwerde festhalte. Es sei ihr ein dringliches Anliegen, an den Übergaben
dabei zu sein, was ihr jedoch am Montag nicht möglich sei.
16. Mit Stellungnahme vom
14. September 2022 beantragte der Kindsvater, B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Armend Maleta, die Abweisung der Beschwerde sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Eventualiter seien
die Besuchsphasen 3.1.2 bis 3.1.6 an einem Sonntag durchzuführen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Zur Begründung liess er vorbringen, es
sei ihm ein Anliegen, die Angelegenheit im Interesse seines Sohnes
einvernehmlich und gütlich zu regeln. Er erachte es als Vorteil, wenn C.___
während der Abwesenheit der Kindsmutter durch den Kindsvater statt durch eine
Drittperson betreut werden könne. Es sei vorliegend völlig irrelevant, dass die
Beschwerdeführerin am Montag ihre Arbeit nicht früher beenden könne. Es gehe
ihr nur darum, das Besuchsrecht des Kindsvaters zu erschweren und
hinauszuzögern. Auch die Beiständin habe in ihrem Schreiben vom 26. April
2022 ausgeführt, dass sich die Kindsmutter ambivalent und nicht kooperativ
zeige.
17. Die Beiständin teilte am
28. September 2022 mit, gemäss Auskunft der Begleitperson vom
12. September 2022 habe das Kennenlernen zwischen ihr, C.___ und der Beschwerdeführerin
(Phase I) bereits stattfinden und auf einen Mittwoch festgelegt werden können.
Die weiteren Phasen würden die Kindsmutter nicht tangieren, weshalb der Montag
beibehalten werden solle. Am Sonntag könnte Frau E.___ die Begleittermine nicht
wahrnehmen, weshalb eine andere Begleitperson gesucht werden müsse.
18. Am 5. Oktober 2022 liess die
Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen einreichen. Dabei liess sie
ausführen, es werde an den Rechtsbegehren festgehalten und man wolle keine
andere Begleitperson. Sollte das Gericht aber den Besuchstag neu auf den
Sonntag festsetzen, sollen die Besuche nur alle zwei Sonntage stattfinden,
damit sie auch genügend Zeit mit ihrem Sohn verbringen könne. Blieben die
Besuche am Montag, sei nicht ersichtlich, weshalb dies die Beschwerdeführerin
nicht tangieren solle, sei sie doch verantwortlich, C.___ zu holen und zu
bringen. In einem solchen Fall sei der Kindsvater zu verpflichten, die Kosten
des Holens und Bringens zu bezahlen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder
einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11).
Vorliegend ist bereits fraglich,
inwiefern die Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der
Änderung des KESB-Entscheids hat, braucht sie doch bei den Besuchen und
Besuchsübergaben gar nicht zugegen zu sein und braucht ihr Kind weder hinzubringen
noch abzuholen. Wie durch die Beiständin mitgeteilt wurde, wird die
Begleitperson C.___ in den Phasen II bis V abholen und wieder zurückbringen,
was sie auch dort tun kann, wo C.___ tagsüber betreut wird. Ab Phase V soll C.___
zudem ohnehin den ganzen Tag beim Vater verbringen, sodass die Arbeitstätigkeit
der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht beeinträchtigt wird. In diesem Sinne ist
die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid gar nicht beschwert,
sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es scheint, als wolle die
Beschwerdeführerin lediglich die Besuche von C.___ bei seinem Vater weiter
hinauszögern und hintertreiben, nachdem der letzte Kontakt zwischen Vater und
Sohn offenbar bereits über ein Jahr her ist. Ein solches Vorgehen ist nicht zu
schützen, auch wenn die Auseinandersetzung mit dem Kindsvater für die
Beschwerdeführerin nicht einfach sein mag.
2.
Soweit die Beschwerdeführerin
vorbringt, sie wolle bei den Besuchsübergaben zugegen sein, ist Folgendes zu
erwähnen:
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern,
denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind
gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dieses Recht steht
Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Während der Zweck des
Besuchsrechts früher eher darin gesehen wurde, dass dem besuchsberechtigten
Elternteil ermöglicht werden soll, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum
Kind aufrechtzuerhalten, betont man heute vor allem das Bedürfnis des Kindes,
Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben. Auch dort, wo bei der Trennung der
Eltern noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, ist heute
anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau
einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Was
angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des
Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen.
Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern
stehen dahinter zurück (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1,
Basel 2018, Art. 273 ZGB N 3, 6 und 10). Ein begleitetes Besuchsrecht bezweckt,
der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen
und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der
Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (vgl. a.a.O., N 25).
Wiegt man nun die sich
gegenüberstehenden Interessen gegeneinander ab, muss klar sein, dass das
Interesse der Kindsmutter, bei den Besuchsübergaben zugegen zu sein, gegenüber
den Interessen des Kindes und dessen Vater auf möglichst baldige Umsetzung des Kontaktrechts
zurückzustehen hat. Eine Verlegung des Besuchstags auf den Sonntag stellt zudem
keine gangbare Lösung dar, da dafür eine neue Begleitperson gefunden und wieder
mit Phase I begonnen werden müsste, was das Kontaktrecht weiter verzögern
würde.
3.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verwaltungsgerichts von
CHF 1'000.00 zu tragen und B.___ eine Parteientschädigung auszurichten.
Rechtsanwalt Armend Maleta macht mit
Kostennote vom 5. Oktober 2022 einen Aufwand von CHF 2'990.60 geltend
(Aufwand: 10,7332 h x CHF 250.00/h, Auslagen: CHF 93.50, 7,7 % MwSt.:
CHF 213.80), welcher angemessen erscheint und A.___ zur Bezahlung
aufzuerlegen ist.
4.
Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses ist jedoch wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde klar abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG).
Zudem wird die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach
konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts verneint, wenn lediglich die
Modalitäten des Besuchsrechts umstritten sind (so unter anderem entschieden in
VWBES.2021.119, Verfügung vom 15. April 2021; VWBES.2019.153, Verfügung
vom 16. Mai 2019; VWBES.2019.133, Verfügung vom
3.
Mai 2019). Somit wäre auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
von B.___ in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen
gewesen, wenn es nicht gegenstandslos geworden wäre. Eine allfällige
Ausfallhaftung des Staats nach Art. 122 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) entfällt damit.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 2'990.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Das Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege von A.___ wird abgewiesen.
5. Das Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege von B.___ wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann