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Entscheid

VWBES.2022.249

Neuregelung persönlicher Verkehr / Aufgabenbereich Beistandsperson

20. Oktober 2022Deutsch13 min

Besuche sollen unbegleitet stattfinden, die Begleitperson übernimmt die Besuchsübergaben.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Oktober 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Wohlgemuth,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2.

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Armend Maleta,

Beschwerdegegner

betreffend Neuregelung

persönlicher Verkehr

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. 2020) ist der gemeinsame

Sohn der getrennt voneinander lebenden A.___ und B.___.

2. Mit Urteil vom 22. Juni 2021 hat

das Richteramt Solothurn-Lebern im Rahmen eines Eheschutzverfahrens eine am

17. Juni 2021 zwischen den Ehegatten geschlossene Trennungsvereinbarung

genehmigt, in welcher ein schrittweiser Kontaktaufbau zwischen C.___ und seinem

Vater vereinbart wurde.

3. Mit Urteil vom 14. Dezember 2021

errichtete das Richteramt Solothurn-Lebern für C.___ eine

Erziehungsbeistandschaft und wies die Kindsmutter an, zusammen mit der

Beistandsperson das vereinbarte Besuchsrecht umzusetzen, dies unter

Strafandrohung im Unterlassungsfall. Das Urteil ist rechtskräftig.

4. Per 22. Februar 2022 setzte die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn D.___ als

Beistandsperson ein.

5. Mit Schreiben vom 30. März 2022

stellte die Beiständin bei der KESB Antrag auf Anordnung eines begleiteten

Besuchsrechts, da das festgesetzte Besuchsrecht bis jetzt nicht habe umgesetzt

werden können. Der Kindsvater habe berichtet, C.___ im August 2021 letztmals

gesehen zu haben. Die Kindsmutter habe über diverse Fälle häuslicher Gewalt

berichtet, weshalb sie sich vor dem Kindsvater fürchte und sich weigere,

unbegleitete Treffen wahrzunehmen. Ein Strafverfahren gegen den Kindsvater sei

hängig. Mit Schreiben vom 26. April 2022 machte die Beiständin weitere

Ausführungen betreffend Ausgestaltung des Besuchsrechts.

6. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022

gewährte die KESB den Kindseltern das rechtliche Gehör betreffend Anordnung und

Ausgestaltung eines begleiteten Besuchsrechts, wobei sich weder die Kindsmutter

noch der Kindsvater vernehmen liess.

7. Am 15. Juni 2022 erliess die

KESB folgenden Entscheid:

3.1 In Abänderung von Ziffer 4 des Urteils

vom 22. Juni 2021 bzw. Ziffer 3 des Urteils vom 14. Dezember 2021 des

Richteramtes Solothurn-Lebern wird der persönliche Verkehr zwischen dem

Kindsvater und C.___ per sofort wie folgt neu geregelt:

3.1.1 Phase I: Es finden 2-4 Treffen von Kind

und Mutter in den Örtlichkeiten der Begleitperson statt, damit das Kind Ort und

Begleitperson kennenlernen kann.

3.1.2 Phase II: Der Kindsvater hat das Recht, C.___

einmal pro Woche (montags) für die Dauer von zwei Stunden zu treffen. Die

Besuche sollen durch eine Fachperson begleitet stattfinden. Phase II dauert

zwei Monate.

3.1.3 Phase III: Der Kindsvater hat das Recht,

C.___ einmal pro Woche (montags) für die Dauer von zwei Stunden zu treffen. Die

Besuche sollen unbegleitet stattfinden, die Begleitperson übernimmt die Besuchsübergaben.

Phase III dauert zwei Monate.

3.1.4 Phase IV: Der Kindsvater hat das Recht, C.___

einmal pro Woche (montags) für die Dauer von vier Stunden zu treffen. Die

Besuche sollen unbegleitet stattfinden, die Begleitperson übernimmt die

Besuchsübergaben. Phase IV dauert zwei Monate.

3.1.5 Phase V: Der Kindsvater hat das Recht, C.___

einmal pro Woche einen ganzen Tag (montags) zu sich auf Besuch zu nehmen. Die

Besuche sollen unbegleitet stattfinden, die Begleitperson übernimmt die

Besuchsübergaben. Phase V dauert zwei Monate.

3.1.6 Phase VI: Der Kindsvater hat das Recht, C.___

einmal pro Woche einen ganzen Tag (montags) zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab

Phase VI finden die Besuche und die Besuchsübergaben unbegleitet statt. Phase

VI dauert zwei Monte.

3.1.7 Phase VII: Der Kindsvater hat das Recht,

C.___ jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend zu sich auf

Besuch zu nehmen (mit Übernachtung). Phase VII dauert drei Monate.

3.1.8 Phase VIII: Der Kindsvater hat das

Recht, C.___ jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich

auf Besuch zu nehmen (mit Übernachtung).

3.2 Im Rahmen der für C.___ bestehenden

Beistandschaft nach Art. 308 ZGB wird die Beistandsperson zusätzlich gestützt

auf Art. 308 Abs. 2 ZGB mit folgenden Aufgaben beauftragt:

3.2.1 Eine professionelle Besuchsbegleitung zu

organisieren, zu koordinieren und zu überwachen sowie die Modalitäten der

Besuchszeiten und -übergaben festzulegen.

3.3 Im Rahmen der für C.___ bestehenden

Beistandschaft wird folgende Aufgabe aufgehoben:

3.3.1 Die Eltern bei der Umsetzung des

vereinbarten Besuchsrechts zu unterstützen.

3.4 Im Rahmen der für C.___ bestehenden

Beistandschaft lauten die Aufgaben der Beistandsperson gestützt auf Art. 308

Abs. 1 und 2 ZGB neu wie folgt:

3.4.1 Eine professionelle Besuchsbegleitung zu

organisieren, zu koordinieren und zu überwachen sowie die Modalitäten der

Besuchszeiten und -übergaben festzulegen;

3.4.2 die Kindseltern bei Bedarf in ihrer

Kommunikation bezüglich Besuchsrecht zu unterstützen und zu fördern sowie den

Informationsfluss betreffend Kinderbelange zu gewährleisten;

3.4.3 die Kindseltern in Erziehungsfragen wo

nötig zu beraten und zu unterstützen;

3.4.4 den Kindseltern als Ansprechperson zur

Verfügung zu stehen.

3.5 Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg

werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten

Kindesschutzmassnahmen zu leisten und eine allfällige Beteiligung der

Kindseltern an den Kosten für die Kindesschutzmassnahmen nach Art. 273 Abs. 2

ZGB zu prüfen.

3.6 Einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.7 Die Verfahrenskosten werden auf

CHF 500.00 festgesetzt und den Kindseltern je hälftig zur Bezahlung

auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt gesondert durch die kantonale

Finanzkontrolle zugunsten der KESB Region Solothurn.

8. Gegen diesen Entscheid erhob die

Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 13. Juli

2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und gab an, sie arbeite seit dem

1. Juni 2022 zu 100 % in einem Betrieb in Langenthal. Es sei ihr aus

betrieblichen Gründen nicht möglich, am Montag früher nachhause zu gehen.

Einzig am Mittwoch könnte sie eine Stunde früher Feierabend machen. Sie legte

eine entsprechende Bestätigung ihres Arbeitgebers bei.

9. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022

wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde innerhalb von zehn

Tagen seit Erhalt dieser Verfügung zu verbessern, indem sie klare Anträge

stelle.

10. Am 28. Juli 2022 liess die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Wohlgemuth, eine

nachgebesserte Beschwerde einreichen und beantragen, das in Ziffer 3.1.2-3.1.6

vereinbarte Besuchsrecht sei auf den Mittwoch (eventualiter auf einen noch zu

bestimmenden Wochentag) abzuändern. Zudem sei auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit dem

Unterzeichnenden zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich

Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beklagten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

vorgebracht, es sei ihr am Montag aus betrieblichen Gründen nicht möglich, C.___

an den Übergabeort zu bringen und ihn von dort wieder abzuholen. Die

Betreuungsperson hüte zusätzlich noch drei andere Kinder und könne dies deshalb

nicht tun.

11. Der Kindsvater, B.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Armend Maleta, ersuchte am 12. August 2022 um

Fristerstreckung und Akteneinsicht.

12. Die KESB reichte am 16. August

2022 die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf weitere

Ausführungen wurde mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten

verzichtet.

13. Die Beiständin, D.___, teilte am

16. August 2022 mit, gemäss ihrer Abklärung mit dem Kindsvater sei es

diesem nicht möglich, seinen freien Tag auf den Mittwoch zu legen. Er arbeite

als Coiffeur und diese hätten bekanntlich ausschliesslich am Montag frei.

Ausser in der Phase I, welche lediglich 2-4 Treffen beinhalte, tangierten die

begleiteten Besuche die Beschwerdeführerin nicht. Mit der Begleitperson, Frau E.___

von der [...] GmbH sei besprochen worden, dass die erste Phase so gestaltet

werden solle, dass die Treffen mit C.___ und seiner Mutter nach deren Arbeit

stattfinden sollten. Frau E.___ und die Beschwerdeführerin hätten sich beide an

einer telefonischen Besprechung vom 6. Juli 2022 bereit erklärt, dass sie

ab 17:00 Uhr zur Verfügung stehen könnten. Ausserdem sei zu erwähnen, dass C.___

nicht durch die Mutter oder die Betreuungsperson zu den Treffen gebracht und

abgeholt werden müsse. Frau E.___ werde C.___ zuhause in [...] abholen und ihn

nach den begleiteten Besuchen wieder dorthin zurückbringen. Dies sei der Mutter

während einer telefonischen Besprechung vom 13. Juli 2022 so kommuniziert

worden. Da die begleiteten Treffen für die Mutter und die Betreuungsperson von C.___

in keiner Weise einen Mehraufwand darstellten, empfehle sie die Abweisung der

Beschwerde.

14. Mit Verfügung vom 18. August

2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, um mitzuteilen, ob sie an der

Beschwerde festhalten wolle oder ob sie diese zurückziehe.

15. Die Beschwerdeführerin liess am

25. August 2022 durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie an ihrer

Beschwerde festhalte. Es sei ihr ein dringliches Anliegen, an den Übergaben

dabei zu sein, was ihr jedoch am Montag nicht möglich sei.

16. Mit Stellungnahme vom

14. September 2022 beantragte der Kindsvater, B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Armend Maleta, die Abweisung der Beschwerde sowie die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Eventualiter seien

die Besuchsphasen 3.1.2 bis 3.1.6 an einem Sonntag durchzuführen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Zur Begründung liess er vorbringen, es

sei ihm ein Anliegen, die Angelegenheit im Interesse seines Sohnes

einvernehmlich und gütlich zu regeln. Er erachte es als Vorteil, wenn C.___

während der Abwesenheit der Kindsmutter durch den Kindsvater statt durch eine

Drittperson betreut werden könne. Es sei vorliegend völlig irrelevant, dass die

Beschwerdeführerin am Montag ihre Arbeit nicht früher beenden könne. Es gehe

ihr nur darum, das Besuchsrecht des Kindsvaters zu erschweren und

hinauszuzögern. Auch die Beiständin habe in ihrem Schreiben vom 26. April

2022 ausgeführt, dass sich die Kindsmutter ambivalent und nicht kooperativ

zeige.

17. Die Beiständin teilte am

28. September 2022 mit, gemäss Auskunft der Begleitperson vom

12. September 2022 habe das Kennenlernen zwischen ihr, C.___ und der Beschwerdeführerin

(Phase I) bereits stattfinden und auf einen Mittwoch festgelegt werden können.

Die weiteren Phasen würden die Kindsmutter nicht tangieren, weshalb der Montag

beibehalten werden solle. Am Sonntag könnte Frau E.___ die Begleittermine nicht

wahrnehmen, weshalb eine andere Begleitperson gesucht werden müsse.

18. Am 5. Oktober 2022 liess die

Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen einreichen. Dabei liess sie

ausführen, es werde an den Rechtsbegehren festgehalten und man wolle keine

andere Begleitperson. Sollte das Gericht aber den Besuchstag neu auf den

Sonntag festsetzen, sollen die Besuche nur alle zwei Sonntage stattfinden,

damit sie auch genügend Zeit mit ihrem Sohn verbringen könne. Blieben die

Besuche am Montag, sei nicht ersichtlich, weshalb dies die Beschwerdeführerin

nicht tangieren solle, sei sie doch verantwortlich, C.___ zu holen und zu

bringen. In einem solchen Fall sei der Kindsvater zu verpflichten, die Kosten

des Holens und Bringens zu bezahlen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder

einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11).

Vorliegend ist bereits fraglich,

inwiefern die Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der

Änderung des KESB-Entscheids hat, braucht sie doch bei den Besuchen und

Besuchsübergaben gar nicht zugegen zu sein und braucht ihr Kind weder hinzubringen

noch abzuholen. Wie durch die Beiständin mitgeteilt wurde, wird die

Begleitperson C.___ in den Phasen II bis V abholen und wieder zurückbringen,

was sie auch dort tun kann, wo C.___ tagsüber betreut wird. Ab Phase V soll C.___

zudem ohnehin den ganzen Tag beim Vater verbringen, sodass die Arbeitstätigkeit

der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht beeinträchtigt wird. In diesem Sinne ist

die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid gar nicht beschwert,

sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es scheint, als wolle die

Beschwerdeführerin lediglich die Besuche von C.___ bei seinem Vater weiter

hinauszögern und hintertreiben, nachdem der letzte Kontakt zwischen Vater und

Sohn offenbar bereits über ein Jahr her ist. Ein solches Vorgehen ist nicht zu

schützen, auch wenn die Auseinandersetzung mit dem Kindsvater für die

Beschwerdeführerin nicht einfach sein mag.

2.

Soweit die Beschwerdeführerin

vorbringt, sie wolle bei den Besuchsübergaben zugegen sein, ist Folgendes zu

erwähnen:

Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern,

denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind

gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dieses Recht steht

Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Während der Zweck des

Besuchsrechts früher eher darin gesehen wurde, dass dem besuchsberechtigten

Elternteil ermöglicht werden soll, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum

Kind aufrechtzuerhalten, betont man heute vor allem das Bedürfnis des Kindes,

Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben. Auch dort, wo bei der Trennung der

Eltern noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, ist heute

anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau

einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Was

angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des

Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen.

Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern

stehen dahinter zurück (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1,

Basel 2018, Art. 273 ZGB N 3, 6 und 10). Ein begleitetes Besuchsrecht bezweckt,

der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen

und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der

Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (vgl. a.a.O., N 25).

Wiegt man nun die sich

gegenüberstehenden Interessen gegeneinander ab, muss klar sein, dass das

Interesse der Kindsmutter, bei den Besuchsübergaben zugegen zu sein, gegenüber

den Interessen des Kindes und dessen Vater auf möglichst baldige Umsetzung des Kontaktrechts

zurückzustehen hat. Eine Verlegung des Besuchstags auf den Sonntag stellt zudem

keine gangbare Lösung dar, da dafür eine neue Begleitperson gefunden und wieder

mit Phase I begonnen werden müsste, was das Kontaktrecht weiter verzögern

würde.

3.

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verwaltungsgerichts von

CHF 1'000.00 zu tragen und B.___ eine Parteientschädigung auszurichten.

Rechtsanwalt Armend Maleta macht mit

Kostennote vom 5. Oktober 2022 einen Aufwand von CHF 2'990.60 geltend

(Aufwand: 10,7332 h x CHF 250.00/h, Auslagen: CHF 93.50, 7,7 % MwSt.:

CHF 213.80), welcher angemessen erscheint und A.___ zur Bezahlung

aufzuerlegen ist.

4.

Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses ist jedoch wegen

Aussichtslosigkeit der Beschwerde klar abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG).

Zudem wird die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach

konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts verneint, wenn lediglich die

Modalitäten des Besuchsrechts umstritten sind (so unter anderem entschieden in

VWBES.2021.119, Verfügung vom 15. April 2021; VWBES.2019.153, Verfügung

vom 16. Mai 2019; VWBES.2019.133, Verfügung vom

3.

Mai 2019). Somit wäre auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

von B.___ in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen

gewesen, wenn es nicht gegenstandslos geworden wäre. Eine allfällige

Ausfallhaftung des Staats nach Art. 122 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) entfällt damit.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 2'990.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege von A.___ wird abgewiesen.

5. Das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege von B.___ wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann