VWBES.2022.252
Ausnahmebewilligung für Nachtsichtzielgerät
25. Januar 2023Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
25. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident
Müller, Vorsitz
Oberrichter
Frey
Oberrichter
Thomann
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Burri,
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
vertreten durch Amt für Wald, Jagd und Fischerei
Beschwerdegegner
betreffend Ausnahmebewilligung für
Nachtsichtzielgerät
zieht das Verwaltungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit
Verfügung vom 28. Juli 2020 erteilte das Volkswirtschaftsdepartement (VWD),
vertreten durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei (AWJF), A.___ eine
Ausnahmebewilligung für die Verwendung verbotener Hilfsmittel
(Nachtsichtzielgerät) nach dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz [JSG], SR 922.0) und insbesondere
nach Art. 3 der dazugehörenden Verordnung (Jagdverordnung [JSV], SR 922.01).
Diese Bewilligung war bis zum 31. Juli 2022 befristet und erlaubte A.___ den
Einsatz eines Nachtsichtzielgerätes zur Bejagung von Schwarzwild innerhalb und
ausserhalb des Waldes beschränkt auf das Jagdrevier Nr. […].
1.2 Mit
begründetem Gesuch vom 5. April 2022 ersuchte A.___ um Verlängerung der
befristeten Ausnahmebewilligung, ausdrücklich im bisherigen Umfang. Sie
verlangte dabei auch explizit eine «begründete, anfechtbare Verfügung, sollte
die Bewilligung für die Benützung des Nachtsichtzielgerätes insbesondere im
Wald nicht erteilt werden».
1.3 Mit
Verfügung vom 5. Juli 2022 erteilte das AWJF eine Ausnahmebewilligung mit
Auflagen für die Benutzung eines Nachtsichtzielgerätes für A.___. Unter anderem
wird dabei in Ziff. 3 ausgeführt: «Es dürfen nur Wildschweine ausserhalb des
Waldes geschossen werden, […] ». Die Bewilligung wurde befristet bis 31. Juli
2024. Auf eine Begründung der Ausnahmebewilligung bzw. Verfügung wurde komplett
verzichtet.
1.4 Mit
Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2022 gelangte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin)
an das Verwaltungsgericht mit folgendem Antrag:
«Die Ziffer 3 der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes vom 5.
Juli 2022 (Nr. J3.06.07) in Sachen Verlängerung der Bewilligung für die
Verwendung verbotener Hilfsmittel (Nachtsichtzielgerät) sei hinsichtlich der
örtlichen Beschränkung auf den Abschuss von Wildschweinen ausserhalb des Waldes
aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des
Staates.»
1.5 Innert
erstreckter Frist nahm das AWJF namens des VWD (nachfolgend: Beschwerdegegner)
zur Beschwerde am 30. August 2022 einlässlich Stellung und beantragte die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Hierauf erfolgten sowohl von der
Beschwerdeführerin (21. September 2022, 20. Oktober 2022) als auch des
Beschwerdegegners (7. Oktober 2022) diverse Stellungnahmen.
1.6 Auf die
Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung relevant, im
Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 Jagdgesetz, JaG, BGS 626.11, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,
BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zwischen
den Parteien strittig und zu prüfen ist, ob die Einschränkung (Einsatz des
Hilfsmittels nur noch ausserhalb vom Waldgebiet) der verlängerten erteilten
Ausnahmebewilligung rechtens ist und ob der Gehörsanspruch der
Beschwerdeführerin verletzt worden ist.
3.1
Die
Beschwerdeführerin will für die Bejagung von Wildschweinen ein Nachtsichtzielgerät
verwenden. Der Einsatz eines solchen ist gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. i JSG
grundsätzlich verboten. Die Kantone können nach Art. 3 Abs. 1 JSV u.a. Jägern
eine Ausnahmebewilligung für den Einsatz verbotener Hilfsmittel gestatten.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Polizeierlaubnis. Sie erteilt die
Befugnis, eine Tätigkeit auszuüben, die an sich gesetzlich untersagt ist. In
materieller Hinsicht kann die Erteilung einer Polizeierlaubnis sowohl von
persönlichen als auch von sachlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Für die Polizeierlaubnis ist charakteristisch, dass die darum ersuchende Person
einen Rechtsanspruch auf Erteilung besitzt, wenn sie die gesetzlich
festgelegten Voraussetzungen erfüllt (BGE 139 II 185). Demzufolge liegt die
Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird oder nicht, in der Regel
nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Die Voraussetzungen für die
Polizeierlaubnis werden aber oft durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschrieben,
sodass die Bewilligungsbehörde dennoch über einen gewissen
Beurteilungsspielraum verfügt (Häfelin / Müller / Uhlmann in: Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz 2654 ff.).
3.2
Eine
Ausnahmebewilligung liegt vor, wenn von der im Normalfall geltenden Regelung,
insbesondere von einer bestimmten polizeilichen Vorschrift, in einzelnen
Sonderfällen gestützt auf eine gesetzliche Ermächtigung abgewichen werden darf.
Voraussetzung hierfür ist eine gesetzliche Grundlage (Gesetz oder eine gestützt
auf das Gesetz erlassene Verordnung), welche dies ausdrücklich vorsieht.
Darüber hinaus muss die vom Gesetz verlangte Ausnahmesituation vorliegen und
der Gesetzeszweck muss gewahrt werden, wobei auch keine öffentlichen Interessen
verletzt werden dürfen. Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, ist eine Rechtsfrage,
die von einem Verwaltungsgericht überprüft werden kann. Hingegen ist die
Regelung des Ausnahmefalles (Mass der Abweichung, Inhalt der Bewilligung) dem
pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde anheimgestellt (Häfelin /
Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz 2663 ff.).
3.3
Für die
Erteilung einer Ausnahmebewilligung liegt mit Art. 3 Abs. 1 JSV eine
gesetzliche Grundlage vor. Der Beschwerdegegner hat die gesetzlich vorgesehene
Ausnahmesituation nach Art. 3 Abs. 1 lit. b JSV bejaht und die
Ausnahmebewilligung grundsätzlich erteilt.
3.4
Gemäss
Vorbringen in der Stellungnahme vom 30. August 2022 verfolge der
Beschwerdegegner für die Verhütung von Wildschaden durch Wildschweine
verschiedene Strategien und Massnahmen (BS 3.). Im Rahmen der Aufsicht und
Kontrolle der Jagdausübung durch den Kanton gemäss Weisungen, Merkblättern,
etc. überprüfe der Beschwerdegegner seine einschlägigen Vorgaben regelmässig
und passe die Regelungen und Auflagen periodisch der aktuellen jagdlichen
Situation an. Diese würden grundsätzlich in Absprache mit dem kantonalen
Jagdverband (Revierjagd Solothurn (RJSO) stattfinden. Vorliegend betreffe dies
das «Merkblatt Ausnahmebewilligung Nachtsichtzielgeräte» (nachfolgend:
Merkblatt), welches vom Vorstand von RJSO in seiner Sitzung vom 17. November
2021.
zur Kenntnis genommen worden sei. In einer Vorstandsinfo habe der Verband die
Jägerschaft über die Anpassungen in der Ausnahmebewilligungspraxis gemäss
Merkblatt informiert und dieses auch im Internet publiziert (BS 4.).
Vorliegend
interessieren insbesondere (da die übrigen Voraussetzungen zur Erteilung einer
Ausnahmebewilligung zwischen den Parteien unstrittig sind) die folgenden
Angaben gemäss Merkblatt (Stand Oktober 2021):
-
«Es dürfen nur Wildschweine ausserhalb des Waldes geschossen werden
(Grund: Störung im Wald, Vergrämungseffekt dort wo man Schweine nicht haben
will. Ansonsten Gefahr von gegenteiligem Effekt).
-
In speziellen Fällen (Bsp. Bei vorübergehend hohen Wildschweindichten/Schäden)
kann die Fachstelle die Auflagen temporär anpassen (z.B. Ausdehnung auf gewisse
Waldgebiete)».
3.5
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass es sich beim Jagdrevier Nr. […] um ein
Revier mit regelmässigem Schwarzwildvorkommen handle. Dies könne auch den
Abschusszahlen und den dokumentierten Schadensbehebungen entnommen werden.
Insbesondere im Jahr 2020 seien die Schwarzwildschäden im betreffenden
Jagdrevier ausserordentlich hoch gewesen. Zudem handle es sich dabei um ein
Revier mit grossem Einzugsgebiet mit entsprechendem Aufkommen von Schwarzwild,
so dass das Revier auch bei den besonders wildschadengefährdeten Revieren
aufgeführt sei. Die Bejagung an Kirrungen mit herkömmlichen Mitteln wie dem
künstlichen Mond, Dachslampen, usw. verursache weitergehende Störungen als ein
Nachtsichtzielgerät. Der Vergrämungseffekt sei bei einem solchen Gerät auch
geringer als mit herkömmlichen Mitteln. Ebenfalls bringt die Beschwerdeführerin
diverse Gründe vor, weshalb es ihrer Ansicht nach sinnvoller sei das
Nachtsichtzielgerät auch im Wald einzusetzen (Beschwerde vom 14. Juli 2022, BS
14). Mit Stellungnahme vom 21. September 2022 lässt sie dann ausführen, es sei
noch einmal zu erwähnen, dass es vorliegend nicht um die Sinnhaftigkeit des
Einsatzes eines Nachtsichtzielgerätes inner- und ausserhalb des Waldes gehe,
sondern um die fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli
2022, wodurch sie nie in der Lage gewesen sei, zu beurteilen, ob die örtliche
Einschränkung der erteilten Ausnahmebewilligung rechtens gewesen sei.
3.6
Wie oben
ausgeführt ist die grundsätzliche Ausnahmesituation von beiden Parteien
anerkannt, was auch zur Erteilung der Ausnahmebewilligung geführt hat. Bei der
konkreten Regelung des Ausnahmefalles verfügt die Verwaltungsbehörde über
Dispositiv
grosses Ermessen. Sie hat sich vorliegend dafür entschieden die
Ausnahmebewilligung örtlich zu begrenzen, indem die Bejagung von Wildschweinen
mit Einsatz des Nachtsichtzielgerätes auf Zonen ausserhalb des Waldes
beschränkt wird. Dies entspricht grundsätzlich den vom Beschwerdegegner
aufgestellten Kriterien des Merkblattes. Der Einsatz des verbotenen
Hilfsmittels innerhalb von Waldgebieten stellt gemäss Merkblatt eine Ausnahme der
Ausnahme (-bewilligung) dar. Sie bezeichnet dies mit «in speziellen Fällen» und
macht hier nochmals eine zeitliche Einschränkung mit dem Wortlaut «temporär». Beim
Beschwerdegegner handelt es sich um eine kantonale Fachstelle, welche die
Aufsicht und Kontrolle über das Jagdwesen nach Art. 3 JSG ausübt. Sie verfügt
über das nötige Fachwissen und erteilt die nach ihrem Ermessen nötigen
(Ausnahme-) Bewilligungen. Sie überprüft periodisch die verschiedensten
Bedürfnisse und Anforderungen an das Jagdwesen.
Gemäss § 67bis
Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) kann Unangemessenheit geltend
gemacht werden, wenn sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen
richtet, welche die Behörde als erste und einzige Instanz erlassen hat. Vorliegend
ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die verfügende Behörde durch
besonderen Sachverstand auszeichnet und wegen ihrer grösseren Vertrautheit mit
den tatsächlichen Verhältnissen zur Beurteilung besonders geeignet ist, die
Angelegenheit angemessen zu beurteilen (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann,
a.a.O., Rz 426 ff.). Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte,
unbestimmte Rechtsbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren.
Ergibt die Gesetzesauslegung indessen, dass der Gesetzgeber mit der offenen
Normierung der Entscheidbehörde einen zu respektierenden Beurteilungsspielraum
einräumen wollte, darf und muss das Gericht seine Kognition entsprechend
einschränken (René Wiederkehr/ Kaspar Plüss in: Praxis des öffentlichen
Verfahrensrecht, Zürich/Winterthur 2020, Rz 2795). Das Bundesgericht übt zudem
eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Vorinstanzen über ein besonderes
Fachwissen verfügen. Im Rahmen dieses «technischen Ermessens» belässt es der
verfügenden Behörde bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen einen
gewissen Beurteilungsspielraum, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend durchgeführt hat (BGE 135 II 384 E. 2.2.2). Die (nun nachgelieferte)
Begründung des Beschwerdegegners der erteilten, aber räumlich eingeschränkten,
Ausnahmebewilligung vom 5. Juli 2022, lassen den Entscheid sachlich
nachvollziehbar erscheinen. Die Beurteilungen der Fachbehörde gründen auf
Erfahrungswerten, die eine nachhaltige jagdplanerische, unter Beachtung der
Gesetzgebung, gründen und Wildtiere ausreichend vor Störung in ihrem Lebensraum
schützen. Unter anderem wird nachvollziehbar geltend gemacht, dass die Bejagung
von Wildschweinen im Wald diese vergrämen und auf die Felder führen könnte
(Merkblatt: «Ansonsten Gefahr von gegenteiligem Effekt»); im Wald zu Nachtzeit
erlegte Wildschweine ebenfalls mit künstlichem Licht gefunden, aufgebrochen und
geborgen werden müssen, was zu Störungen führt; und sich insbesondere die
Wildschäden im hier relevanten Jagdrevier Nr. […] in Grenzen halten. Letzteres
wird gemäss § 46 Abs. 2 der kantonalen Jagdverordnung (JAV, BGS 626.12)
jährlich von der Fachstelle nach Anhörung der Jagdkommission anhand der
Schadkostendichte festgelegt bzw. bezeichnet (wildschadengefährdete Gebiete
aufgrund der Schadenhäufigkeit und des Lebensraumpotentiales für Wildschweine),
was unter anderem dazu führt, dass die Anforderungen an die
Bewilligungsvoraussetzungen den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.
In der Tat lässt sich der Jagdstatistik Wildschaden 2020 und 2021 (Erhebung
jeweils im April/Mai des Folgejahrs) entnehmen, dass sich die Schäden von
Schwarzwild im Jagdrevier Nr. […] von damals CHF 21'130.00 auf CHF 1'193.00
verringert haben. Unter anderem lässt auch dies die Differenz der beiden der
Beschwerdeführerin im Jahr 2020 und 2022 gewährten Ausnahmebewilligung als
sachlich gerechtfertigt erscheinen.
Insgesamt bestehen
somit keine Anzeichen für Unangemessenheit oder Willkür. Die von der Vorinstanz
gewährte Ausnahmebewilligung vom 5. Juli 2022 erscheint angemessen und somit
rechtens. Die Beschwerde ist in diesem Punkte und somit der Hauptsache
abzuweisen.
4.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die angefochtene Verfügung keine
Begründung beinhaltete und damit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.
Dadurch habe sie bei Erhalt der Verfügung nicht abschätzen können, ob und unter
welchen Voraussetzungen sie Anspruch auf Nutzung des Nachtsichtzielgerätes
innerhalb des Waldes habe und ob ihr die Bewilligung zur Nutzung dessen innerhalb
des Waldes zu Recht verwehrt wurde.
4.2
Tatsächlich ist die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2022 komplett
unbegründet geblieben. Der Beschwerdegegner führt hierzu im Wesentlichen aus,
dass Ausnahmebewilligungen grundsätzlich nicht begründet werden müssten und die
Beschwerdeführerin anhand von Materialien (Gesetzliche Grundlagen, Internet,
Merkblätter, usw.) hätte erkennen müssen, dass sie keinen (Rechts-) Anspruch
auf eine Ausnahmebewilligung gemäss bisherigem Umfang habe.
4.3 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Die Begründung einer
Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die
Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung
zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz
weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen
Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn
ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (vgl.
BGE 142 II 49, 65). An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen
gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete
Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (Häfelin /
Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz 1070 ff.). Unter anderem kann gemäss
§ 21bis Abs. 1 lit. a VRG auf eine Begründung verzichtet werden,
wenn den unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird.
Vorliegend ist
den Begehren der Beschwerdeführerin nicht voll entsprochen worden. Sie hat mit
Email vom 5. April 2022 um die Verlängerung der bisherigen Bewilligung ersucht
und zwar ausdrücklich «ausserhalb des Waldes und auch im Wald». Ebenso
ausdrücklich hat sie im selben Email eine «begründete, anfechtbare» Verfügung
gewünscht, sollte die Bewilligung für die Benützung des Nachtsichtzielgerätes
«insbesondere im Wald» nicht erteilt werden. Trotzdem hat der Beschwerdegegner
auf eine Begründung der Verfügung vom 5. Juli 2022 gänzlich verzichtet. Es war
somit der Beschwerdeführerin schlicht nicht möglich nachzuvollziehen, weshalb
sie nun ihr Nachtsichtzielgerät nicht mehr im Waldgebiet nutzen kann bzw.
welche Umstände seit der letzten Bewilligung vom 28. Juli 2020 eingetreten
sind, die einen abweichenden Entscheid zulassen würden. Zu Recht lässt sie in
der Beschwerde vom 21. September 2022 ausführen, dass «es ihr nicht möglich
war, die Entscheidung – insbesondere zur örtlichen Beschränkung der
Ausnahmebewilligung – nachzuvollziehen. Es kann nicht einmal geprüft werden, ob
die Begrenzung der Ausnahmebewilligung auf die Nutzung ausserhalb des Waldes
als willkürlich angesehen werden muss oder nicht». Erst durch das vorliegende
gerichtliche Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdegegner eine Begründung
seiner Verfügung nachgereicht, die es der Beschwerdeführerin, aber auch dem
Verwaltungsgericht, erlaubt, die Verfügung auf seine Sachlichkeit und Angemessenheit
zu überprüfen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob es sich um eine
Ausnahmebewilligung handelt oder ob man unter Beizug von weiteren Quellen einen
möglichen Entscheid nachvollziehen kann; eine Verfügung ist mindestens
summarisch zu begründen, sollte den Begehren des Betroffenen nicht entsprochen
werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als das Merkblatt selbst den Einsatz
eines Nachtsichtzielgerätes im Waldgebiet in «speziellen Fällen» vorsieht und
nicht gänzlich ausschliesst. Eine vom Beschwerdegegner geltend gemachte
mündliche (telefonische) Begründung ist nicht aktenkundig, jedenfalls lässt
sich eine entsprechende Notiz in den Akten der Vorinstanz nicht finden. Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin mit
der angefochtenen Verfügung verletzt worden ist.
4.4 Nach der
bundesgerichtlichen Praxis kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör geheilt werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder
Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im
gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Begründet wird dies mit
prozessökonomischen Überlegungen (BGE 137 I 195, 197 f.). Wie oben ausgeführt,
verfügt das Verwaltungsgericht über volle Kognition und kann auch allfällig
geltend gemachte Unangemessenheit frei überprüfen (E. 3.6). Da der
Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren eine (sehr) ausführliche Begründung
nachgereicht hat würde eine Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und zu unnötigen Verzögerungen
führen. Gehörsverletzungen führen grundsätzlich «nur» zur Anfechtbarkeit des
betreffenden Entscheids und haben nur ausnahmsweise seine Nichtigkeit zur
Folge. Einer allfälligen Heilung kann ferner im Kostenpunkt durch eine für die
beschwerdeführende Partei vorteilhafte Kostenregelung Rechnung getragen werden
(BGE 136 II 214 E. 4.4). Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch in der
vorliegenden Angelegenheit. Erst durch die im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht vorgebrachte Stellungnahme des Beschwerdegegners ist der
Beschwerdeführerin eine nachvollziehbare Begründung des Entscheids nachgereicht
worden. Der Beschwerdegegner hätte mit mindestens einer summarischen Begründung
einen beachtlichen Teil der nun entstandenen Kosten möglicherweise verhindern
können. Infolge Verletzung des Gehörsanspruchs ist der Beschwerdeführerin ein
Teil der Kosten vor Verwaltungsgericht zu erlassen und es ist ihr eine
reduzierte, pauschale Parteientschädigung zuzusprechen.
5. Die
Beschwerde erweist sich im Hauptpunkt somit als unbegründet, sie ist
abzuweisen. Da jedoch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt
worden ist, rechtfertigt sich die Kosten auf CHF 500.00 zu reduzieren. Die
reduzierte pauschale Parteientschädigung ist auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen
und MWST) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten vor Verwaltungsgericht im Umfang
von CHF 500.00 zu tragen. Der Rest geht zu Lasten des Kantons Solothurn.
3.
Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00
(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_128/2023
vom 5. Juli 2023 bestätigt.