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Entscheid

VWBES.2022.252

Ausnahmebewilligung für Nachtsichtzielgerät

25. Januar 2023Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

25. Januar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident

Müller, Vorsitz

Oberrichter

Frey

Oberrichter

Thomann

Gerichtsschreiber

Schaad

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Burri,

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

vertreten durch Amt für Wald, Jagd und Fischerei

Beschwerdegegner

betreffend Ausnahmebewilligung für

Nachtsichtzielgerät

zieht das Verwaltungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Mit

Verfügung vom 28. Juli 2020 erteilte das Volkswirtschaftsdepartement (VWD),

vertreten durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei (AWJF), A.___ eine

Ausnahmebewilligung für die Verwendung verbotener Hilfsmittel

(Nachtsichtzielgerät) nach dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz

wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz [JSG], SR 922.0) und insbesondere

nach Art. 3 der dazugehörenden Verordnung (Jagdverordnung [JSV], SR 922.01).

Diese Bewilligung war bis zum 31. Juli 2022 befristet und erlaubte A.___ den

Einsatz eines Nachtsichtzielgerätes zur Bejagung von Schwarzwild innerhalb und

ausserhalb des Waldes beschränkt auf das Jagdrevier Nr. […].

1.2 Mit

begründetem Gesuch vom 5. April 2022 ersuchte A.___ um Verlängerung der

befristeten Ausnahmebewilligung, ausdrücklich im bisherigen Umfang. Sie

verlangte dabei auch explizit eine «begründete, anfechtbare Verfügung, sollte

die Bewilligung für die Benützung des Nachtsichtzielgerätes insbesondere im

Wald nicht erteilt werden».

1.3 Mit

Verfügung vom 5. Juli 2022 erteilte das AWJF eine Ausnahmebewilligung mit

Auflagen für die Benutzung eines Nachtsichtzielgerätes für A.___. Unter anderem

wird dabei in Ziff. 3 ausgeführt: «Es dürfen nur Wildschweine ausserhalb des

Waldes geschossen werden, […] ». Die Bewilligung wurde befristet bis 31. Juli

2024. Auf eine Begründung der Ausnahmebewilligung bzw. Verfügung wurde komplett

verzichtet.

1.4 Mit

Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2022 gelangte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin)

an das Verwaltungsgericht mit folgendem Antrag:

«Die Ziffer 3 der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes vom 5.

Juli 2022 (Nr. J3.06.07) in Sachen Verlängerung der Bewilligung für die

Verwendung verbotener Hilfsmittel (Nachtsichtzielgerät) sei hinsichtlich der

örtlichen Beschränkung auf den Abschuss von Wildschweinen ausserhalb des Waldes

aufzuheben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des

Staates.»

1.5 Innert

erstreckter Frist nahm das AWJF namens des VWD (nachfolgend: Beschwerdegegner)

zur Beschwerde am 30. August 2022 einlässlich Stellung und beantragte die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Hierauf erfolgten sowohl von der

Beschwerdeführerin (21. September 2022, 20. Oktober 2022) als auch des

Beschwerdegegners (7. Oktober 2022) diverse Stellungnahmen.

1.6 Auf die

Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung relevant, im

Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 Jagdgesetz, JaG, BGS 626.11, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,

BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zwischen

den Parteien strittig und zu prüfen ist, ob die Einschränkung (Einsatz des

Hilfsmittels nur noch ausserhalb vom Waldgebiet) der verlängerten erteilten

Ausnahmebewilligung rechtens ist und ob der Gehörsanspruch der

Beschwerdeführerin verletzt worden ist.

3.1

Die

Beschwerdeführerin will für die Bejagung von Wildschweinen ein Nachtsichtzielgerät

verwenden. Der Einsatz eines solchen ist gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. i JSG

grundsätzlich verboten. Die Kantone können nach Art. 3 Abs. 1 JSV u.a. Jägern

eine Ausnahmebewilligung für den Einsatz verbotener Hilfsmittel gestatten.

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Polizeierlaubnis. Sie erteilt die

Befugnis, eine Tätigkeit auszuüben, die an sich gesetzlich untersagt ist. In

materieller Hinsicht kann die Erteilung einer Polizeierlaubnis sowohl von

persönlichen als auch von sachlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Für die Polizeierlaubnis ist charakteristisch, dass die darum ersuchende Person

einen Rechtsanspruch auf Erteilung besitzt, wenn sie die gesetzlich

festgelegten Voraussetzungen erfüllt (BGE 139 II 185). Demzufolge liegt die

Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird oder nicht, in der Regel

nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Die Voraussetzungen für die

Polizeierlaubnis werden aber oft durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschrieben,

sodass die Bewilligungsbehörde dennoch über einen gewissen

Beurteilungsspielraum verfügt (Häfelin / Müller / Uhlmann in: Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz 2654 ff.).

3.2

Eine

Ausnahmebewilligung liegt vor, wenn von der im Normalfall geltenden Regelung,

insbesondere von einer bestimmten polizeilichen Vorschrift, in einzelnen

Sonderfällen gestützt auf eine gesetzliche Ermächtigung abgewichen werden darf.

Voraussetzung hierfür ist eine gesetzliche Grundlage (Gesetz oder eine gestützt

auf das Gesetz erlassene Verordnung), welche dies ausdrücklich vorsieht.

Darüber hinaus muss die vom Gesetz verlangte Ausnahmesituation vorliegen und

der Gesetzeszweck muss gewahrt werden, wobei auch keine öffentlichen Interessen

verletzt werden dürfen. Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, ist eine Rechtsfrage,

die von einem Verwaltungsgericht überprüft werden kann. Hingegen ist die

Regelung des Ausnahmefalles (Mass der Abweichung, Inhalt der Bewilligung) dem

pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde anheimgestellt (Häfelin /

Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz 2663 ff.).

3.3

Für die

Erteilung einer Ausnahmebewilligung liegt mit Art. 3 Abs. 1 JSV eine

gesetzliche Grundlage vor. Der Beschwerdegegner hat die gesetzlich vorgesehene

Ausnahmesituation nach Art. 3 Abs. 1 lit. b JSV bejaht und die

Ausnahmebewilligung grundsätzlich erteilt.

3.4

Gemäss

Vorbringen in der Stellungnahme vom 30. August 2022 verfolge der

Beschwerdegegner für die Verhütung von Wildschaden durch Wildschweine

verschiedene Strategien und Massnahmen (BS 3.). Im Rahmen der Aufsicht und

Kontrolle der Jagdausübung durch den Kanton gemäss Weisungen, Merkblättern,

etc. überprüfe der Beschwerdegegner seine einschlägigen Vorgaben regelmässig

und passe die Regelungen und Auflagen periodisch der aktuellen jagdlichen

Situation an. Diese würden grundsätzlich in Absprache mit dem kantonalen

Jagdverband (Revierjagd Solothurn (RJSO) stattfinden. Vorliegend betreffe dies

das «Merkblatt Ausnahmebewilligung Nachtsichtzielgeräte» (nachfolgend:

Merkblatt), welches vom Vorstand von RJSO in seiner Sitzung vom 17. November

2021.

zur Kenntnis genommen worden sei. In einer Vorstandsinfo habe der Verband die

Jägerschaft über die Anpassungen in der Ausnahmebewilligungspraxis gemäss

Merkblatt informiert und dieses auch im Internet publiziert (BS 4.).

Vorliegend

interessieren insbesondere (da die übrigen Voraussetzungen zur Erteilung einer

Ausnahmebewilligung zwischen den Parteien unstrittig sind) die folgenden

Angaben gemäss Merkblatt (Stand Oktober 2021):

-

«Es dürfen nur Wildschweine ausserhalb des Waldes geschossen werden

(Grund: Störung im Wald, Vergrämungseffekt dort wo man Schweine nicht haben

will. Ansonsten Gefahr von gegenteiligem Effekt).

-

In speziellen Fällen (Bsp. Bei vorübergehend hohen Wildschweindichten/Schäden)

kann die Fachstelle die Auflagen temporär anpassen (z.B. Ausdehnung auf gewisse

Waldgebiete)».

3.5

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass es sich beim Jagdrevier Nr. […] um ein

Revier mit regelmässigem Schwarzwildvorkommen handle. Dies könne auch den

Abschusszahlen und den dokumentierten Schadensbehebungen entnommen werden.

Insbesondere im Jahr 2020 seien die Schwarzwildschäden im betreffenden

Jagdrevier ausserordentlich hoch gewesen. Zudem handle es sich dabei um ein

Revier mit grossem Einzugsgebiet mit entsprechendem Aufkommen von Schwarzwild,

so dass das Revier auch bei den besonders wildschadengefährdeten Revieren

aufgeführt sei. Die Bejagung an Kirrungen mit herkömmlichen Mitteln wie dem

künstlichen Mond, Dachslampen, usw. verursache weitergehende Störungen als ein

Nachtsichtzielgerät. Der Vergrämungseffekt sei bei einem solchen Gerät auch

geringer als mit herkömmlichen Mitteln. Ebenfalls bringt die Beschwerdeführerin

diverse Gründe vor, weshalb es ihrer Ansicht nach sinnvoller sei das

Nachtsichtzielgerät auch im Wald einzusetzen (Beschwerde vom 14. Juli 2022, BS

14). Mit Stellungnahme vom 21. September 2022 lässt sie dann ausführen, es sei

noch einmal zu erwähnen, dass es vorliegend nicht um die Sinnhaftigkeit des

Einsatzes eines Nachtsichtzielgerätes inner- und ausserhalb des Waldes gehe,

sondern um die fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli

2022, wodurch sie nie in der Lage gewesen sei, zu beurteilen, ob die örtliche

Einschränkung der erteilten Ausnahmebewilligung rechtens gewesen sei.

3.6

Wie oben

ausgeführt ist die grundsätzliche Ausnahmesituation von beiden Parteien

anerkannt, was auch zur Erteilung der Ausnahmebewilligung geführt hat. Bei der

konkreten Regelung des Ausnahmefalles verfügt die Verwaltungsbehörde über

Dispositiv

grosses Ermessen. Sie hat sich vorliegend dafür entschieden die

Ausnahmebewilligung örtlich zu begrenzen, indem die Bejagung von Wildschweinen

mit Einsatz des Nachtsichtzielgerätes auf Zonen ausserhalb des Waldes

beschränkt wird. Dies entspricht grundsätzlich den vom Beschwerdegegner

aufgestellten Kriterien des Merkblattes. Der Einsatz des verbotenen

Hilfsmittels innerhalb von Waldgebieten stellt gemäss Merkblatt eine Ausnahme der

Ausnahme (-bewilligung) dar. Sie bezeichnet dies mit «in speziellen Fällen» und

macht hier nochmals eine zeitliche Einschränkung mit dem Wortlaut «temporär». Beim

Beschwerdegegner handelt es sich um eine kantonale Fachstelle, welche die

Aufsicht und Kontrolle über das Jagdwesen nach Art. 3 JSG ausübt. Sie verfügt

über das nötige Fachwissen und erteilt die nach ihrem Ermessen nötigen

(Ausnahme-) Bewilligungen. Sie überprüft periodisch die verschiedensten

Bedürfnisse und Anforderungen an das Jagdwesen.

Gemäss § 67bis

Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen

(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) kann Unangemessenheit geltend

gemacht werden, wenn sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen

richtet, welche die Behörde als erste und einzige Instanz erlassen hat. Vorliegend

ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die verfügende Behörde durch

besonderen Sachverstand auszeichnet und wegen ihrer grösseren Vertrautheit mit

den tatsächlichen Verhältnissen zur Beurteilung besonders geeignet ist, die

Angelegenheit angemessen zu beurteilen (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann,

a.a.O., Rz 426 ff.). Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte,

unbestimmte Rechtsbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren.

Ergibt die Gesetzesauslegung indessen, dass der Gesetzgeber mit der offenen

Normierung der Entscheidbehörde einen zu respektierenden Beurteilungsspielraum

einräumen wollte, darf und muss das Gericht seine Kognition entsprechend

einschränken (René Wiederkehr/ Kaspar Plüss in: Praxis des öffentlichen

Verfahrensrecht, Zürich/Winterthur 2020, Rz 2795). Das Bundesgericht übt zudem

eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Vorinstanzen über ein besonderes

Fachwissen verfügen. Im Rahmen dieses «technischen Ermessens» belässt es der

verfügenden Behörde bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen einen

gewissen Beurteilungsspielraum, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und

umfassend durchgeführt hat (BGE 135 II 384 E. 2.2.2). Die (nun nachgelieferte)

Begründung des Beschwerdegegners der erteilten, aber räumlich eingeschränkten,

Ausnahmebewilligung vom 5. Juli 2022, lassen den Entscheid sachlich

nachvollziehbar erscheinen. Die Beurteilungen der Fachbehörde gründen auf

Erfahrungswerten, die eine nachhaltige jagdplanerische, unter Beachtung der

Gesetzgebung, gründen und Wildtiere ausreichend vor Störung in ihrem Lebensraum

schützen. Unter anderem wird nachvollziehbar geltend gemacht, dass die Bejagung

von Wildschweinen im Wald diese vergrämen und auf die Felder führen könnte

(Merkblatt: «Ansonsten Gefahr von gegenteiligem Effekt»); im Wald zu Nachtzeit

erlegte Wildschweine ebenfalls mit künstlichem Licht gefunden, aufgebrochen und

geborgen werden müssen, was zu Störungen führt; und sich insbesondere die

Wildschäden im hier relevanten Jagdrevier Nr. […] in Grenzen halten. Letzteres

wird gemäss § 46 Abs. 2 der kantonalen Jagdverordnung (JAV, BGS 626.12)

jährlich von der Fachstelle nach Anhörung der Jagdkommission anhand der

Schadkostendichte festgelegt bzw. bezeichnet (wildschadengefährdete Gebiete

aufgrund der Schadenhäufigkeit und des Lebensraumpotentiales für Wildschweine),

was unter anderem dazu führt, dass die Anforderungen an die

Bewilligungsvoraussetzungen den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.

In der Tat lässt sich der Jagdstatistik Wildschaden 2020 und 2021 (Erhebung

jeweils im April/Mai des Folgejahrs) entnehmen, dass sich die Schäden von

Schwarzwild im Jagdrevier Nr. […] von damals CHF 21'130.00 auf CHF 1'193.00

verringert haben. Unter anderem lässt auch dies die Differenz der beiden der

Beschwerdeführerin im Jahr 2020 und 2022 gewährten Ausnahmebewilligung als

sachlich gerechtfertigt erscheinen.

Insgesamt bestehen

somit keine Anzeichen für Unangemessenheit oder Willkür. Die von der Vorinstanz

gewährte Ausnahmebewilligung vom 5. Juli 2022 erscheint angemessen und somit

rechtens. Die Beschwerde ist in diesem Punkte und somit der Hauptsache

abzuweisen.

4.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass die angefochtene Verfügung keine

Begründung beinhaltete und damit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.

Dadurch habe sie bei Erhalt der Verfügung nicht abschätzen können, ob und unter

welchen Voraussetzungen sie Anspruch auf Nutzung des Nachtsichtzielgerätes

innerhalb des Waldes habe und ob ihr die Bewilligung zur Nutzung dessen innerhalb

des Waldes zu Recht verwehrt wurde.

4.2

Tatsächlich ist die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2022 komplett

unbegründet geblieben. Der Beschwerdegegner führt hierzu im Wesentlichen aus,

dass Ausnahmebewilligungen grundsätzlich nicht begründet werden müssten und die

Beschwerdeführerin anhand von Materialien (Gesetzliche Grundlagen, Internet,

Merkblätter, usw.) hätte erkennen müssen, dass sie keinen (Rechts-) Anspruch

auf eine Ausnahmebewilligung gemäss bisherigem Umfang habe.

4.3 Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Die Begründung einer

Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die

Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung

zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz

weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen

Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für

den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn

ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (vgl.

BGE 142 II 49, 65). An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen

gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete

Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (Häfelin /

Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz 1070 ff.). Unter anderem kann gemäss

§ 21bis Abs. 1 lit. a VRG auf eine Begründung verzichtet werden,

wenn den unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird.

Vorliegend ist

den Begehren der Beschwerdeführerin nicht voll entsprochen worden. Sie hat mit

Email vom 5. April 2022 um die Verlängerung der bisherigen Bewilligung ersucht

und zwar ausdrücklich «ausserhalb des Waldes und auch im Wald». Ebenso

ausdrücklich hat sie im selben Email eine «begründete, anfechtbare» Verfügung

gewünscht, sollte die Bewilligung für die Benützung des Nachtsichtzielgerätes

«insbesondere im Wald» nicht erteilt werden. Trotzdem hat der Beschwerdegegner

auf eine Begründung der Verfügung vom 5. Juli 2022 gänzlich verzichtet. Es war

somit der Beschwerdeführerin schlicht nicht möglich nachzuvollziehen, weshalb

sie nun ihr Nachtsichtzielgerät nicht mehr im Waldgebiet nutzen kann bzw.

welche Umstände seit der letzten Bewilligung vom 28. Juli 2020 eingetreten

sind, die einen abweichenden Entscheid zulassen würden. Zu Recht lässt sie in

der Beschwerde vom 21. September 2022 ausführen, dass «es ihr nicht möglich

war, die Entscheidung – insbesondere zur örtlichen Beschränkung der

Ausnahmebewilligung – nachzuvollziehen. Es kann nicht einmal geprüft werden, ob

die Begrenzung der Ausnahmebewilligung auf die Nutzung ausserhalb des Waldes

als willkürlich angesehen werden muss oder nicht». Erst durch das vorliegende

gerichtliche Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdegegner eine Begründung

seiner Verfügung nachgereicht, die es der Beschwerdeführerin, aber auch dem

Verwaltungsgericht, erlaubt, die Verfügung auf seine Sachlichkeit und Angemessenheit

zu überprüfen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob es sich um eine

Ausnahmebewilligung handelt oder ob man unter Beizug von weiteren Quellen einen

möglichen Entscheid nachvollziehen kann; eine Verfügung ist mindestens

summarisch zu begründen, sollte den Begehren des Betroffenen nicht entsprochen

werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als das Merkblatt selbst den Einsatz

eines Nachtsichtzielgerätes im Waldgebiet in «speziellen Fällen» vorsieht und

nicht gänzlich ausschliesst. Eine vom Beschwerdegegner geltend gemachte

mündliche (telefonische) Begründung ist nicht aktenkundig, jedenfalls lässt

sich eine entsprechende Notiz in den Akten der Vorinstanz nicht finden. Im

Ergebnis ist festzuhalten, dass der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin mit

der angefochtenen Verfügung verletzt worden ist.

4.4 Nach der

bundesgerichtlichen Praxis kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör geheilt werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder

Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im

gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Begründet wird dies mit

prozessökonomischen Überlegungen (BGE 137 I 195, 197 f.). Wie oben ausgeführt,

verfügt das Verwaltungsgericht über volle Kognition und kann auch allfällig

geltend gemachte Unangemessenheit frei überprüfen (E. 3.6). Da der

Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren eine (sehr) ausführliche Begründung

nachgereicht hat würde eine Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und zu unnötigen Verzögerungen

führen. Gehörsverletzungen führen grundsätzlich «nur» zur Anfechtbarkeit des

betreffenden Entscheids und haben nur ausnahmsweise seine Nichtigkeit zur

Folge. Einer allfälligen Heilung kann ferner im Kostenpunkt durch eine für die

beschwerdeführende Partei vorteilhafte Kostenregelung Rechnung getragen werden

(BGE 136 II 214 E. 4.4). Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch in der

vorliegenden Angelegenheit. Erst durch die im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht vorgebrachte Stellungnahme des Beschwerdegegners ist der

Beschwerdeführerin eine nachvollziehbare Begründung des Entscheids nachgereicht

worden. Der Beschwerdegegner hätte mit mindestens einer summarischen Begründung

einen beachtlichen Teil der nun entstandenen Kosten möglicherweise verhindern

können. Infolge Verletzung des Gehörsanspruchs ist der Beschwerdeführerin ein

Teil der Kosten vor Verwaltungsgericht zu erlassen und es ist ihr eine

reduzierte, pauschale Parteientschädigung zuzusprechen.

5. Die

Beschwerde erweist sich im Hauptpunkt somit als unbegründet, sie ist

abzuweisen. Da jedoch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt

worden ist, rechtfertigt sich die Kosten auf CHF 500.00 zu reduzieren. Die

reduzierte pauschale Parteientschädigung ist auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen

und MWST) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten vor Verwaltungsgericht im Umfang

von CHF 500.00 zu tragen. Der Rest geht zu Lasten des Kantons Solothurn.

3.

Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00

(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_128/2023

vom 5. Juli 2023 bestätigt.