Lexipedia

Entscheid

VWBES.2022.257

Ausfallhaftung

27. Februar 2023Deutsch16 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Barbara Reber

Behnisch

Beschwerdeführer

gegen

Gerichtsverwaltung

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausfallhaftung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nach einer Rückweisung der

Streitsache durch das Bundesgericht fällte die Zivilkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn am 25. August 2015 im Verfahren ZKBER.2014.98 in Sachen B.___

gegen C.___ betreffend Forderung unter anderem folgenden Kostenentscheid:

1. […]

Erwägungen

2.

[…]

3.

[…]

4.

Das

Gesuch von B.___ um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwalt A.___ für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen.

5.

[…]

6.

[…]

7.

C.___

hat an B.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von

CHF 2‘332.80 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine

Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren.

8.

Rechtsanwalt

A.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren (für CHF 2‘332.80) nicht

durch die Staatskasse entschädigt.

9.

C.___

hat an B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 6‘534.00 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 4‘252.50 besteht

während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

2‘281.50 (Differenz von CHF 4‘252.50 zum vollen Honorar von

CHF 6‘534.00), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

10.

Rechtsanwalt

A.___ wird für das zweitinstanzliche Verfahren (für CHF 4‘252.50) nicht

durch die Staatskasse entschädigt.

11.

Rechtsanwalt

A.___ hat gegenüber B.___ einen Nachzahlungsanspruch im Umfang von CHF 2‘281.50

(Differenz von CHF 4‘252.50 zum vollen Honorar von CHF 6‘534.00),

sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2.

Unter anderem gegen die Höhe des

Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand setzte sich Rechtsanwalt A.___ vor

Bundesgericht zur Wehr. Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 wies das Bundesgericht

seine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

3.

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017

wandte sich Rechtsanwalt A.___ an die Zivilkammer des Obergerichts (zu Handen

der Gerichtskasse) und ersuchte um Auszahlung der ihm mit Entscheid vom 25.

August 2015 in Sachen B.___ gegen C.___ betreffend Forderung vom Obergericht

zugesprochenen Ausfallhaftung im Betrag von insgesamt CHF 6'585.30. Zur

Begründung brachte er vor, der fragliche Entscheid sei am 21. Dezember 2015

rechtskräftig geworden. Eine Rechtskraftbescheinigung habe er bis anhin nicht

erhalten. Das Obergericht werde deshalb gebeten, eine Rechtskraftbescheinigung

auszustellen. Die Schuldnerin C.___ (geb. ) sei im Kanton Jura für den

Forderungsbetrag und die Parteientschädigung betrieben worden. Daraus habe ein Verlustschein

über den gesamten Betrag resultiert. Sowohl die Forderung als auch die

Parteientschädigung sei somit nicht einbringlich.

4.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017

teilte die Gerichtskasse des Kantons Solothurn Rechtsanwalt A.___ mit,

Abklärungen hätten ergeben, dass die Frist zur Geltendmachung der

Ausfallhaftung am 25. August 2017 verstrichen sei. Der geforderte Betrag könne

Dispositiv

demnach nicht überwiesen werden. Für weitere Auskünfte wurde auf die

Gerichtsverwaltung des Obergerichts verwiesen.

5. Mit Eingaben vom 19. Dezember 2019

und 20. Dezember 2021 gelangte Rechtsanwalt A.___ an die Gerichtsverwaltung des

Obergerichts und ersuchte erneut um Auszahlung der ihm im Verfahren

ZKBER.2014.98 zugesprochenen Ausfallhaftung.

6. Nachdem der stellvertretende

Gerichtsverwalter die Angelegenheit zunächst auf telefonischem Weg zu erledigen

beabsichtigte, erliess er auf wiederholtes Ersuchen von Rechtsanwalt A.___ am

30. Juni 2022 eine Verfügung mit folgendem Dispositiv:

1. Auf

das Gesuch von Rechtsanwalt A.___ vom 7. Dezember 2017 um Bezahlung der

Ausfallhaftung wird nicht eingetreten.

2. Für diese

Verfügung werden keine zusätzlichen Kosten erhoben.

7. Am 14. Juli 2022 erhob Rechtsanwalt A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gegen die Verfügung der

Gerichtsverwaltung frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und stellte folgende Begehren:

1. Die

Verfügung der Gerichtsverwaltung des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 sei

aufzuheben.

2. Es

sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von CHF 6'585.30 zuzüglich Zins zu 5% seit

7. Dezember 2017 zu Lasten des Kantons Solothurn zuzusprechen (Ausfallhaftung

aus Parteientschädigung/unentgeltlicher Rechtspflege).

3. Es

sei die Frist für die einlässliche Begründung der Beschwerde um 30 Tage zu

erstrecken.

8. Am 8. September 2022 reichte der

Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.

9. Die Gerichtsverwaltung liess sich am

20. September 2022 vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen,

soweit darauf eingetreten werden könne.

10. Mit Eingabe vom 6. November 2022

nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2. Ausgangspunkt der vorliegenden

Streitsache ist eine zivilrechtliche Streitigkeit, welche vor Obergericht mit

Entscheid vom 25. August 2015 entschieden wurde. Die dagegen erhobenen Beschwerden

– darunter die Kostenbeschwerde des hiesigen Beschwerdeführers und unentgeltlichen

Rechtsbeistands gegen die Höhe seines Honorars – wies das Bundesgericht ab,

soweit es darauf eintrat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_511/2015 vom 9.

Dezember 2015). Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahrens ist

nur noch, ob der Beschwerdeführer die Uneinbringlichkeit der

Parteientschädigung aus dem genannten Entscheid der Zivilkammer mit Gesuch vom 7.

Dezember 2017 innert Frist geltend machte und damit Anspruch auf Auszahlung der

Ausfallhaftung hat, oder die Frist zur Geltendmachung zu jenem Zeitpunkt

bereits verstrichen war.

3.1 Der Beschwerdeführer vertritt in

seiner Beschwerdeschrift die Auffassung, mit dem Gesuch um Auszahlung der

Ausfallhaftung vom 7. Dezember 2017 sei die Frist zu deren Geltendmachung

gewahrt. Nach Erlass des Entscheids der Zivilkammer des Obergerichts vom 25.

August 2015 habe er – neben einer Beschwerde für seinen Mandanten – auch in

eigenem Namen Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand an das Bundesgericht erhoben. In seinem Urteil

4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 habe das Bundesgericht in Erwägung 1.2 festgehalten,

die Beschwerde von Rechtsanwalt A.___ richte sich gegen die Höhe des Honorars

als unentgeltlicher Rechtsbeistand und damit gegen einen öffentlich-rechtlichen

Entscheid, der, da er im Rahmen eines Zivilverfahrens als unentgeltlicher Rechtsbeistand

eingesetzt worden sei, unmittelbar im Zusammenhang mit Zivilrecht stehe (Art.

72 Abs. 2 lit. b Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Der

Streitwert seiner Beschwerde habe indessen CHF 30'000.00 nicht erreicht,

infolgedessen sei seine Rechtsmitteleingabe als subsidiäre

Verfassungsbeschwerde entgegengenommen worden. Der kantonale Gesetzgeber

verlange in § 11 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2) die Geltendmachung der Ausfallhaftung

innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Entscheids. Da es sich bei der

unentgeltlichen Rechtspflege um einen Anspruch aus öffentlichem Recht handle,

sei damit der öffentliche-rechtliche Begriff der Rechtskraft gemeint. In Bezug

auf den Begriff der Rechtskraft bestünden innerhalb des Bundesgerichts

unterschiedliche Auffassungen. Während die beiden öffentlich-rechtlichen

Abteilungen und die strafrechtliche Abteilung auf den «klassischen» Begriff der

Rechtskraft abstellen würden und insbesondere die Beschwerde an das

Bundesgericht als ordentliches Rechtsmittel qualifizierten, was zur Folge habe,

dass der Entscheid erst nach der Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils

rechtskräftig werde, gehe die II. Zivilrechtliche Abteilung davon aus, dass der

(materielle zivilrechtliche) Entscheid bereits mit dem kantonalen

obergerichtlichen Urteil rechtskräftig werde (BGE 146 III 284). In BGE 138 II 169 E.3.3 habe die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts

ausgeführt, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das

Bundesgericht sei ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich

reformatorisches Rechtsmittel. Die Rechtskraft trete deshalb erst mit dem

bundesgerichtlichen Urteil ein. Im vorliegenden Fall gehe es um die

unentgeltliche Rechtspflege und die Honorierung des Anwalts durch den Kanton

Solothurn. Dieser Teil des obergerichtlichen Urteils stelle einen Anspruch aus

öffentlichem Recht dar. Deshalb sei für diesen Teil des Urteils die Rechtskraft

nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Vorliegend sei die

Ausfallhaftung des unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Entscheid der

Zivilkammer vom 25. August 2015 festgesetzt worden. Mit dem Gesuch um

Auszahlung der Ausfallhaftung vom 7. Dezember 2017 sei die Frist gemäss § 11 EG

ZPO somit eingehalten. Der geltend gemachte Betrag sei demnach auszubezahlen.

3.2.1 In Art. 122 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) regelt der Bundesgesetzgeber die Liquidation

der Prozesskosten bei unentgeltlicher Rechtspflege in streitigen Zivilsachen

vor den kantonalen Instanzen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird der

unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich

prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei

nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Der kantonale Gesetzgeber

erliess in § 11 Abs. 1 EG ZPO folgende Regelung: Sind die Voraussetzungen von

Art. 122 Abs. 2 ZPO erfüllt, entschädigt der Staat den unentgeltlichen

Rechtsbeistand der obsiegenden Partei zum Stundenansatz nach dem Gebührentarif.

Diese Ausfallhaftung ist befristet auf zwei Jahre seit Rechtskraft des Urteils.

3.2.2 In der Botschaft und dem Entwurf

des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 22. Dezember 2009 (RRB

Nr. 2009/2466) über die Einführung zur Schweizerischen Zivilprozessordnung wird

diesbezüglich ausgeführt, § 11 Abs. 1 EG ZPO präzisiere Art. 122 Abs. 2 ZPO,

wonach der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen den unentgeltlichen

Rechtsbeistand der obsiegenden Partei «angemessen» entschädige. In Anlehnung an

die bisherige Rechtsprechung zur kantonalen Zivilprozessordnung (§ 112 Abs. 1

aZPO-SO) solle die Ausfallhaftung des Staats auf zwei Jahre seit Rechtskraft

des Urteils befristet sein. In der per 1. Januar 2011 aufgehobenen kantonalen

Zivilprozessordnung findet sich in § 112 aZPO-SO folgende Formulierung: Die

Parteientschädigung sei dem Anwalt der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand bei deren Obsiegen direkt zuzusprechen. Für diesen Anspruch

gegenüber der Gegenpartei und für die Betreibungskosten hafte der Staat zwei

Jahre als Garant (§ 112 Abs. 1 aZPO). Zum Begriff der Rechtskraft lässt sich sodann

aus § 209 Abs. 1 aZPO-SO entnehmen, dass Urteile, gegen die kein

Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gegeben sei, bei Anwesenheit der

Partei(en) mündlich eröffnet und bei Abwesenheit der Parteien mit schriftlicher

Eröffnung in Rechtskraft erwachsen. Für Urteile, die durch eine altrechtliche Appellation

weitergezogen werden konnten, wurde die Rechtskraft bis zum unnützen Ablauf der

Rechtsmittelfrist aufgeschoben (Abs. 2). Konnte das Obergericht auf eine altrechtliche

Appellation nicht eintreten, so begann die Rechtskraft mit dem

Nichteintretensentscheid des Obergerichts (Abs. 3). Beim Eintritt der formellen

Rechtskraft stellte die alte, kantonale Zivilprozessordnung somit primär darauf

ab, ob dem Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

(Suspensiveffekt) zukam oder nicht.

3.2.3 Auch die II. zivilrechtliche

Abteilung des Bundesgerichts äusserte sich unlängst in BGE 146 III 284 zur

Frage des Zeitpunkts des Eintritts der formellen Rechtskraft, wenn gegen den

Entscheid einer kantonalen Berufungsinstanz Beschwerde in Zivilsachen erhoben

wird. Trotz des familienrechtlichen Sachverhalts, dem dieser Entscheid

entspringt, betreffen die darin enthaltenen Erwägungen zum Eintritt der

formellen Rechtskraft das allgemeine Zivilprozessrecht. Das Bundesgericht erwog

zusammenfassend, nach klassischer Terminologie werde ein Entscheid dann formell

rechtskräftig, wenn gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung

stehe. Als ordentlich würden herkömmlicherweise diejenigen Rechtsmittel

bezeichnet, die sich gegen nicht formell rechtskräftige Entscheide richteten,

womit letztlich ein Zirkelschluss vorliege. Das Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR

173.110) enthalte keine Legaldefinition der ordentlichen Rechtsmittel. Die

Bezeichnung der Beschwerde in Zivilsachen als «ordentliche Beschwerde» in Art.

119 BGG diene nach allgemeiner Auffassung nur der Abgrenzung zur subsidiären

Verfassungsbeschwerde und sei deshalb kein Anhaltspunkt für die Qualifikation

der Beschwerde in Zivilsachen als ordentliches bzw. ausserordentliches

Rechtsmittel. Das Bundesgericht habe sich in zahlreichen Entscheiden auf den

Standpunkt gestellt, dass die Beschwerde in Zivilsachen, sofern sie sich nicht

gegen ein Gestaltungsurteil richte, die formelle Rechtskraft eines

angefochtenen Beschwerde- oder Berufungsentscheids von Gesetzes wegen nicht

hemme. Freilich könne das Bundesgericht neben der Vollstreckbarkeit auch die

Rechtskraft eines kantonalen Leistungsurteils von Amtes wegen oder auf Antrag

einer Partei hin aufschieben (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG). Solange dies nicht

geschehen sei, bleibe das kantonale Urteil jedoch rechtskräftig und

vollstreckbar (vgl. in BGE 146 III 284 E. 2.3.1; 142 III 738 E. 5.5.4;

Urteile 5A_841/2018 vom 12. Februar 2020 E. 2.2.2; 5A_866/2012 vom 1. Februar

2013 E. 4.1; 5A_217/ 2012 vom 9. Juli 2012 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 138 III 583; 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1; 5A_3/2009 vom 13. Februar 2009

E. 2.3).

3.2.4 Weiter führte das Bundesgericht in

seinem Entscheid aus, ausgehend von der Prämisse, dass das Rechtsmittelsystem

des schweizerischen Zivilprozesses einschliesslich der Beschwerde in Zivilsachen

an das Bundesgericht ein stimmiges Ganzes ergeben solle, bestehe kein Anlass,

von der vorstehend dargelegten Praxis abzurücken. So knüpft auch die Botschaft

vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung für die

Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln bei

der Frage an, ob von Gesetzes wegen Suspensiveffekt (aufschiebende Wirkung)

gegeben ist oder nicht. Die Berufung werde darin ausdrücklich deshalb der

Kategorie der ordentlichen Rechtsmittel zugeordnet, weil sie grundsätzlich

aufschiebende Wirkung habe (BBl 2006 7221, S. 7374). Demgegenüber werde die

Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, welche gemäss Art. 325 ZPO von Gesetzes wegen

keine aufschiebende Wirkung habe, in der Botschaft als ausserordentliches

Rechtsmittel bezeichnet (BBl 2006 7221, S. 7370), was denn auch der in der

Lehre vorherrschenden Auffassung entspreche (BGE 146 III 284 E. 2.3.5 und auch

die I. zivilrechtliche Abteilung in BGE 147 III 419 E. 6.4.1 ff. mit Hinweisen

zum Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft; vgl. zur

Urteilsbesprechung von BGE 146 III 284 Urs Hoffmann-Nowotny/Sladjana

Rmandić, zum Eintritt der formellen Rechtskraft, SZZP/RSPC 1/2021 S. 67

ff.).

3.3 Der Entscheid der Zivilkammer des

Obergerichts in Sachen B.___ gegen C.___ vom 25. August 2015 betreffend

Forderung – eine zivilrechtliche Streitigkeit – ist nach dem Gesagten

unmittelbar nach Erlass in formelle Rechtskraft erwachsen. Im dagegen erhobenen

Beschwerdeverfahren qualifizierte die I. zivilrechtliche Abteilung des

Bundesgerichts den Entscheid über die Entschädigung des Beschwerdeführers als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zwar als öffentlich-rechtlicher Natur, der – da

der Beschwerdeführer im Rahmen eines Zivilverfahrens als unentgeltlicher

Rechtsbeistand eingesetzt worden sei – gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG indes unmittelbar

im Zusammenhang mit Zivilrecht stehe (Urteil des Bundesgerichts 4A_ 511/2015

vom 9. Dezember 2015 E.1.2). Auch die Streitsache über die Entschädigung des

Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte demnach – wäre das

Streitwerterfordernis erfüllt gewesen – der Beschwerde in Zivilsachen unterlegen

(vgl. ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts 4D_102/2011 vom 12. März

2012 E.1 mit Verweis auf Urteil 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.1). Keine

andere Auffassung vertrat offenbar der Beschwerdeführer, setzte er sich doch

gegen die Festsetzung seines Honorars beim Bundesgericht mit Beschwerde in

Zivilsachen zur Wehr. Mithin trifft es zu, dass die zivilrechtlichen

Abteilungen des Bundesgerichts den Zeitpunkt der formellen Rechtskraft anders

verorten als die öffentlich-rechtlichen Abteilungen (vgl. Ziff. II./E. 3.2.3

hiervor zur Auffassung der zivilrechtlichen Abteilungen). Die II. öffentlich-rechtliche

Abteilung vertrat in BGE 138 II 169 die Auffassung, die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hemme als ordentliches, devolutives und

grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel die formelle Rechtskraft des

vorinstanzlichen Entscheids (vgl. dazu BGE 138 II 169 E. 3.3). Wie der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerdeschrift selber ausführen lässt, ist für die vorliegende

Beurteilung des Eintritts der formellen Rechtskraft somit primär massgebend, ob

die Streitsache der Beschwerde in Zivilsachen oder derjenigen in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unterliegt. Das strittige Anwaltshonorar unterlag vorliegend –

wäre das Streitwerterfordernis erfüllt gewesen – der Beschwerde in Zivilsachen.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach das Beschwerdeverfahren vor

Bundesgericht die formelle Rechtskraft des öffentlich-rechtlichen

Kostenentscheids in Sachen B.___ gegen C.___ vom 25. August 2015 gehemmt habe, ist

in Anbetracht dessen nicht zu folgen. Die Zweijahresfrist gemäss § 11 Abs. 1 EG

ZPO war damit am 7. Dezember 2017, als der Beschwerdeführer die Ausfallhaftung

geltend machte, bereits verstrichen. Die Beschwerde erweist sich in diesem

Punkt als unbegründet.

4.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die

zweijährige Befristung zur Geltendmachung der Ausfallhaft in § 11 Abs. 1 EG ZPO bei der Prozesskostenliquidation nach Art. 122 Abs. 2 ZPO verstosse

gegen Bundesrecht.

4.2 Vor Einführung der eidgenössischen

Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 war die unentgeltliche Rechtspflege als

Institut des Prozessrechts durch kantonales Recht geregelt. Seit der Einführung

der eidgenössischen Zivilprozessordnung ist das Institut bundesrechtlich

abschliessend in der ZPO geregelt. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers

sollen im Zivilprozess somit nur noch die Bestimmungen der eidgenössischen Zivilprozessordnung

die Voraussetzungen, Wirkungen (unter Vorbehalt einzelner Bereiche der

Zuständigkeit) und das Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege regeln (Art.

117 ff. ZPO). Ein Vorbehalt zugunsten der Kantone besteht in Bezug auf die

unentgeltliche Rechtspflege nicht (vgl. so auch die Botschaft zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 [BBI 2006 7221, S. 7301

m.H.]). Und die den Kantonen im Kostenrecht vorbehaltene Kompetenz wirkt sich auch

nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege aus (Daniel Wuffli/David Fuhrer,

Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozessrecht, Zürich/St. Gallen

2019, Rz. 19 ff.; Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl Spühler/Luca

Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung, Basel 2017,

Art.117 N 2). Damit sind die Kantone nur noch im Rahmen der Tarifhoheit (Art.

96 ZPO) bei der unentgeltlichen Rechtspflege unter der eidgenössischen

Zivilprozessordnung noch berechtigt – aber auch verpflichtet – den richtigen

Umfang der staatlichen Entschädigung selber festzulegen (Rüegg/Rüegg, a.a.O.,

Art. 122 N 5).

4.3 Wie unter Ziff. II./E.3.2.1 hiervor

dargelegt, statuiert die eidgenössische Zivil­prozessordnung in Art. 122 Abs. 2

ZPO, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton «angemessen entschädigt»

wird, wenn die unentgeltlich pro­zessführende Partei obsiegt und die

Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht

einbringlich ist. Darüber was er unter einer «ange­messenen» Entschädigung versteht

und in welchem Zeitraum diese subsidiäre Ausfallhaftung geltend zu machen ist,

äussert sich der Gesetzgeber nicht. Infolge der Tarifhoheit der Kantone richtet

sich die Höhe der «angemessenen Ent­schädigung» somit primär nach dem kantonalen

Gebührentarif (GT, BGS 615.11, vgl. Ziff. II./E. 4.2 hiervor). Dieser regelt – soweit

vorliegend von Bedeutung – den Stundenansatz für die Bestimmung der

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände und die Grundsätze der Kostenverteilung

nach Aufwand (vgl. § 160 Abs. 1 und 2 GT). Zur subsidiären Ausfallhaftung der Prozesskostenliquidation

nach Art. 122 Abs. 2 ZPO äussert er sich nicht. Diese ist in § 11 Abs. 1 EG ZPO

geregelt und statuiert, wie bereits unter der kantonalen Zivilprozessordnung,

eine Zweijah­resfrist zur Geltendmachung der subsidiären Ausfallhaftung.

Weshalb die Fest­legung des «angemessenen» Umfangs der staatlichen

Entschädigung im Rahmen der kantonalen Tarifhoheit nur die Höhe des Anwaltshonorars,

nicht aber eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs umfassen soll, ist nicht

ersichtlich. Dass die Zweijahresfrist unverhältnismässig kurz wäre, behauptet

der Beschwerdeführer nicht. Hätte er zur Geltendmachung der Ausfallhaftung doch

auch nur glaubhaft machen brauchen, dass die Honorarforderung nicht

einbringlich ist (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 652 mit Verweis auf Urteil

des Bundesgerichts 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2). Der Nachweis mittels

Verlustscheins wird nicht verlangt. Weshalb ihm dies nicht innerhalb von zwei

Jahren ab formeller Rechtskraft des Zivilkammerentscheids vom 25. August 2015

möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Befristung auf zwei Jahre

wurde im Urteil vom 25. August 2015 ausdrücklich erwähnt. Das

Bundesgericht hat die gegen das Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen. Eine

Verletzung von Bundesrecht ist nicht auszumachen.

5. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerde die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 zu tragen. Sie werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Rechtsanwalt A.___ trägt die Kosten des

Verfahrens von CHF 1'000.00.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Trutmann