VWBES.2022.257
Ausfallhaftung
27. Februar 2023Deutsch16 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Barbara Reber
Behnisch
Beschwerdeführer
gegen
Gerichtsverwaltung
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausfallhaftung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nach einer Rückweisung der
Streitsache durch das Bundesgericht fällte die Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn am 25. August 2015 im Verfahren ZKBER.2014.98 in Sachen B.___
gegen C.___ betreffend Forderung unter anderem folgenden Kostenentscheid:
1. […]
Erwägungen
2.
[…]
3.
[…]
4.
Das
Gesuch von B.___ um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwalt A.___ für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen.
5.
[…]
6.
[…]
7.
C.___
hat an B.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 2‘332.80 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine
Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren.
8.
Rechtsanwalt
A.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren (für CHF 2‘332.80) nicht
durch die Staatskasse entschädigt.
9.
C.___
hat an B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 6‘534.00 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 4‘252.50 besteht
während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
2‘281.50 (Differenz von CHF 4‘252.50 zum vollen Honorar von
CHF 6‘534.00), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
10.
Rechtsanwalt
A.___ wird für das zweitinstanzliche Verfahren (für CHF 4‘252.50) nicht
durch die Staatskasse entschädigt.
11.
Rechtsanwalt
A.___ hat gegenüber B.___ einen Nachzahlungsanspruch im Umfang von CHF 2‘281.50
(Differenz von CHF 4‘252.50 zum vollen Honorar von CHF 6‘534.00),
sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.
Unter anderem gegen die Höhe des
Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand setzte sich Rechtsanwalt A.___ vor
Bundesgericht zur Wehr. Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 wies das Bundesgericht
seine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
3.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017
wandte sich Rechtsanwalt A.___ an die Zivilkammer des Obergerichts (zu Handen
der Gerichtskasse) und ersuchte um Auszahlung der ihm mit Entscheid vom 25.
August 2015 in Sachen B.___ gegen C.___ betreffend Forderung vom Obergericht
zugesprochenen Ausfallhaftung im Betrag von insgesamt CHF 6'585.30. Zur
Begründung brachte er vor, der fragliche Entscheid sei am 21. Dezember 2015
rechtskräftig geworden. Eine Rechtskraftbescheinigung habe er bis anhin nicht
erhalten. Das Obergericht werde deshalb gebeten, eine Rechtskraftbescheinigung
auszustellen. Die Schuldnerin C.___ (geb. ) sei im Kanton Jura für den
Forderungsbetrag und die Parteientschädigung betrieben worden. Daraus habe ein Verlustschein
über den gesamten Betrag resultiert. Sowohl die Forderung als auch die
Parteientschädigung sei somit nicht einbringlich.
4.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017
teilte die Gerichtskasse des Kantons Solothurn Rechtsanwalt A.___ mit,
Abklärungen hätten ergeben, dass die Frist zur Geltendmachung der
Ausfallhaftung am 25. August 2017 verstrichen sei. Der geforderte Betrag könne
Dispositiv
demnach nicht überwiesen werden. Für weitere Auskünfte wurde auf die
Gerichtsverwaltung des Obergerichts verwiesen.
5. Mit Eingaben vom 19. Dezember 2019
und 20. Dezember 2021 gelangte Rechtsanwalt A.___ an die Gerichtsverwaltung des
Obergerichts und ersuchte erneut um Auszahlung der ihm im Verfahren
ZKBER.2014.98 zugesprochenen Ausfallhaftung.
6. Nachdem der stellvertretende
Gerichtsverwalter die Angelegenheit zunächst auf telefonischem Weg zu erledigen
beabsichtigte, erliess er auf wiederholtes Ersuchen von Rechtsanwalt A.___ am
30. Juni 2022 eine Verfügung mit folgendem Dispositiv:
1. Auf
das Gesuch von Rechtsanwalt A.___ vom 7. Dezember 2017 um Bezahlung der
Ausfallhaftung wird nicht eingetreten.
2. Für diese
Verfügung werden keine zusätzlichen Kosten erhoben.
7. Am 14. Juli 2022 erhob Rechtsanwalt A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gegen die Verfügung der
Gerichtsverwaltung frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und stellte folgende Begehren:
1. Die
Verfügung der Gerichtsverwaltung des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 sei
aufzuheben.
2. Es
sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von CHF 6'585.30 zuzüglich Zins zu 5% seit
7. Dezember 2017 zu Lasten des Kantons Solothurn zuzusprechen (Ausfallhaftung
aus Parteientschädigung/unentgeltlicher Rechtspflege).
3. Es
sei die Frist für die einlässliche Begründung der Beschwerde um 30 Tage zu
erstrecken.
8. Am 8. September 2022 reichte der
Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
9. Die Gerichtsverwaltung liess sich am
20. September 2022 vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen,
soweit darauf eingetreten werden könne.
10. Mit Eingabe vom 6. November 2022
nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2. Ausgangspunkt der vorliegenden
Streitsache ist eine zivilrechtliche Streitigkeit, welche vor Obergericht mit
Entscheid vom 25. August 2015 entschieden wurde. Die dagegen erhobenen Beschwerden
– darunter die Kostenbeschwerde des hiesigen Beschwerdeführers und unentgeltlichen
Rechtsbeistands gegen die Höhe seines Honorars – wies das Bundesgericht ab,
soweit es darauf eintrat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_511/2015 vom 9.
Dezember 2015). Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahrens ist
nur noch, ob der Beschwerdeführer die Uneinbringlichkeit der
Parteientschädigung aus dem genannten Entscheid der Zivilkammer mit Gesuch vom 7.
Dezember 2017 innert Frist geltend machte und damit Anspruch auf Auszahlung der
Ausfallhaftung hat, oder die Frist zur Geltendmachung zu jenem Zeitpunkt
bereits verstrichen war.
3.1 Der Beschwerdeführer vertritt in
seiner Beschwerdeschrift die Auffassung, mit dem Gesuch um Auszahlung der
Ausfallhaftung vom 7. Dezember 2017 sei die Frist zu deren Geltendmachung
gewahrt. Nach Erlass des Entscheids der Zivilkammer des Obergerichts vom 25.
August 2015 habe er – neben einer Beschwerde für seinen Mandanten – auch in
eigenem Namen Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand an das Bundesgericht erhoben. In seinem Urteil
4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 habe das Bundesgericht in Erwägung 1.2 festgehalten,
die Beschwerde von Rechtsanwalt A.___ richte sich gegen die Höhe des Honorars
als unentgeltlicher Rechtsbeistand und damit gegen einen öffentlich-rechtlichen
Entscheid, der, da er im Rahmen eines Zivilverfahrens als unentgeltlicher Rechtsbeistand
eingesetzt worden sei, unmittelbar im Zusammenhang mit Zivilrecht stehe (Art.
72 Abs. 2 lit. b Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Der
Streitwert seiner Beschwerde habe indessen CHF 30'000.00 nicht erreicht,
infolgedessen sei seine Rechtsmitteleingabe als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen worden. Der kantonale Gesetzgeber
verlange in § 11 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2) die Geltendmachung der Ausfallhaftung
innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Entscheids. Da es sich bei der
unentgeltlichen Rechtspflege um einen Anspruch aus öffentlichem Recht handle,
sei damit der öffentliche-rechtliche Begriff der Rechtskraft gemeint. In Bezug
auf den Begriff der Rechtskraft bestünden innerhalb des Bundesgerichts
unterschiedliche Auffassungen. Während die beiden öffentlich-rechtlichen
Abteilungen und die strafrechtliche Abteilung auf den «klassischen» Begriff der
Rechtskraft abstellen würden und insbesondere die Beschwerde an das
Bundesgericht als ordentliches Rechtsmittel qualifizierten, was zur Folge habe,
dass der Entscheid erst nach der Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils
rechtskräftig werde, gehe die II. Zivilrechtliche Abteilung davon aus, dass der
(materielle zivilrechtliche) Entscheid bereits mit dem kantonalen
obergerichtlichen Urteil rechtskräftig werde (BGE 146 III 284). In BGE 138 II 169 E.3.3 habe die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts
ausgeführt, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht sei ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich
reformatorisches Rechtsmittel. Die Rechtskraft trete deshalb erst mit dem
bundesgerichtlichen Urteil ein. Im vorliegenden Fall gehe es um die
unentgeltliche Rechtspflege und die Honorierung des Anwalts durch den Kanton
Solothurn. Dieser Teil des obergerichtlichen Urteils stelle einen Anspruch aus
öffentlichem Recht dar. Deshalb sei für diesen Teil des Urteils die Rechtskraft
nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Vorliegend sei die
Ausfallhaftung des unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Entscheid der
Zivilkammer vom 25. August 2015 festgesetzt worden. Mit dem Gesuch um
Auszahlung der Ausfallhaftung vom 7. Dezember 2017 sei die Frist gemäss § 11 EG
ZPO somit eingehalten. Der geltend gemachte Betrag sei demnach auszubezahlen.
3.2.1 In Art. 122 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) regelt der Bundesgesetzgeber die Liquidation
der Prozesskosten bei unentgeltlicher Rechtspflege in streitigen Zivilsachen
vor den kantonalen Instanzen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird der
unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich
prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei
nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Der kantonale Gesetzgeber
erliess in § 11 Abs. 1 EG ZPO folgende Regelung: Sind die Voraussetzungen von
Art. 122 Abs. 2 ZPO erfüllt, entschädigt der Staat den unentgeltlichen
Rechtsbeistand der obsiegenden Partei zum Stundenansatz nach dem Gebührentarif.
Diese Ausfallhaftung ist befristet auf zwei Jahre seit Rechtskraft des Urteils.
3.2.2 In der Botschaft und dem Entwurf
des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 22. Dezember 2009 (RRB
Nr. 2009/2466) über die Einführung zur Schweizerischen Zivilprozessordnung wird
diesbezüglich ausgeführt, § 11 Abs. 1 EG ZPO präzisiere Art. 122 Abs. 2 ZPO,
wonach der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen den unentgeltlichen
Rechtsbeistand der obsiegenden Partei «angemessen» entschädige. In Anlehnung an
die bisherige Rechtsprechung zur kantonalen Zivilprozessordnung (§ 112 Abs. 1
aZPO-SO) solle die Ausfallhaftung des Staats auf zwei Jahre seit Rechtskraft
des Urteils befristet sein. In der per 1. Januar 2011 aufgehobenen kantonalen
Zivilprozessordnung findet sich in § 112 aZPO-SO folgende Formulierung: Die
Parteientschädigung sei dem Anwalt der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand bei deren Obsiegen direkt zuzusprechen. Für diesen Anspruch
gegenüber der Gegenpartei und für die Betreibungskosten hafte der Staat zwei
Jahre als Garant (§ 112 Abs. 1 aZPO). Zum Begriff der Rechtskraft lässt sich sodann
aus § 209 Abs. 1 aZPO-SO entnehmen, dass Urteile, gegen die kein
Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gegeben sei, bei Anwesenheit der
Partei(en) mündlich eröffnet und bei Abwesenheit der Parteien mit schriftlicher
Eröffnung in Rechtskraft erwachsen. Für Urteile, die durch eine altrechtliche Appellation
weitergezogen werden konnten, wurde die Rechtskraft bis zum unnützen Ablauf der
Rechtsmittelfrist aufgeschoben (Abs. 2). Konnte das Obergericht auf eine altrechtliche
Appellation nicht eintreten, so begann die Rechtskraft mit dem
Nichteintretensentscheid des Obergerichts (Abs. 3). Beim Eintritt der formellen
Rechtskraft stellte die alte, kantonale Zivilprozessordnung somit primär darauf
ab, ob dem Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
(Suspensiveffekt) zukam oder nicht.
3.2.3 Auch die II. zivilrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts äusserte sich unlängst in BGE 146 III 284 zur
Frage des Zeitpunkts des Eintritts der formellen Rechtskraft, wenn gegen den
Entscheid einer kantonalen Berufungsinstanz Beschwerde in Zivilsachen erhoben
wird. Trotz des familienrechtlichen Sachverhalts, dem dieser Entscheid
entspringt, betreffen die darin enthaltenen Erwägungen zum Eintritt der
formellen Rechtskraft das allgemeine Zivilprozessrecht. Das Bundesgericht erwog
zusammenfassend, nach klassischer Terminologie werde ein Entscheid dann formell
rechtskräftig, wenn gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung
stehe. Als ordentlich würden herkömmlicherweise diejenigen Rechtsmittel
bezeichnet, die sich gegen nicht formell rechtskräftige Entscheide richteten,
womit letztlich ein Zirkelschluss vorliege. Das Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR
173.110) enthalte keine Legaldefinition der ordentlichen Rechtsmittel. Die
Bezeichnung der Beschwerde in Zivilsachen als «ordentliche Beschwerde» in Art.
119 BGG diene nach allgemeiner Auffassung nur der Abgrenzung zur subsidiären
Verfassungsbeschwerde und sei deshalb kein Anhaltspunkt für die Qualifikation
der Beschwerde in Zivilsachen als ordentliches bzw. ausserordentliches
Rechtsmittel. Das Bundesgericht habe sich in zahlreichen Entscheiden auf den
Standpunkt gestellt, dass die Beschwerde in Zivilsachen, sofern sie sich nicht
gegen ein Gestaltungsurteil richte, die formelle Rechtskraft eines
angefochtenen Beschwerde- oder Berufungsentscheids von Gesetzes wegen nicht
hemme. Freilich könne das Bundesgericht neben der Vollstreckbarkeit auch die
Rechtskraft eines kantonalen Leistungsurteils von Amtes wegen oder auf Antrag
einer Partei hin aufschieben (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG). Solange dies nicht
geschehen sei, bleibe das kantonale Urteil jedoch rechtskräftig und
vollstreckbar (vgl. in BGE 146 III 284 E. 2.3.1; 142 III 738 E. 5.5.4;
Urteile 5A_841/2018 vom 12. Februar 2020 E. 2.2.2; 5A_866/2012 vom 1. Februar
2013 E. 4.1; 5A_217/ 2012 vom 9. Juli 2012 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 138 III 583; 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1; 5A_3/2009 vom 13. Februar 2009
E. 2.3).
3.2.4 Weiter führte das Bundesgericht in
seinem Entscheid aus, ausgehend von der Prämisse, dass das Rechtsmittelsystem
des schweizerischen Zivilprozesses einschliesslich der Beschwerde in Zivilsachen
an das Bundesgericht ein stimmiges Ganzes ergeben solle, bestehe kein Anlass,
von der vorstehend dargelegten Praxis abzurücken. So knüpft auch die Botschaft
vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung für die
Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln bei
der Frage an, ob von Gesetzes wegen Suspensiveffekt (aufschiebende Wirkung)
gegeben ist oder nicht. Die Berufung werde darin ausdrücklich deshalb der
Kategorie der ordentlichen Rechtsmittel zugeordnet, weil sie grundsätzlich
aufschiebende Wirkung habe (BBl 2006 7221, S. 7374). Demgegenüber werde die
Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, welche gemäss Art. 325 ZPO von Gesetzes wegen
keine aufschiebende Wirkung habe, in der Botschaft als ausserordentliches
Rechtsmittel bezeichnet (BBl 2006 7221, S. 7370), was denn auch der in der
Lehre vorherrschenden Auffassung entspreche (BGE 146 III 284 E. 2.3.5 und auch
die I. zivilrechtliche Abteilung in BGE 147 III 419 E. 6.4.1 ff. mit Hinweisen
zum Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft; vgl. zur
Urteilsbesprechung von BGE 146 III 284 Urs Hoffmann-Nowotny/Sladjana
Rmandić, zum Eintritt der formellen Rechtskraft, SZZP/RSPC 1/2021 S. 67
ff.).
3.3 Der Entscheid der Zivilkammer des
Obergerichts in Sachen B.___ gegen C.___ vom 25. August 2015 betreffend
Forderung – eine zivilrechtliche Streitigkeit – ist nach dem Gesagten
unmittelbar nach Erlass in formelle Rechtskraft erwachsen. Im dagegen erhobenen
Beschwerdeverfahren qualifizierte die I. zivilrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts den Entscheid über die Entschädigung des Beschwerdeführers als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zwar als öffentlich-rechtlicher Natur, der – da
der Beschwerdeführer im Rahmen eines Zivilverfahrens als unentgeltlicher
Rechtsbeistand eingesetzt worden sei – gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG indes unmittelbar
im Zusammenhang mit Zivilrecht stehe (Urteil des Bundesgerichts 4A_ 511/2015
vom 9. Dezember 2015 E.1.2). Auch die Streitsache über die Entschädigung des
Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte demnach – wäre das
Streitwerterfordernis erfüllt gewesen – der Beschwerde in Zivilsachen unterlegen
(vgl. ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts 4D_102/2011 vom 12. März
2012 E.1 mit Verweis auf Urteil 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.1). Keine
andere Auffassung vertrat offenbar der Beschwerdeführer, setzte er sich doch
gegen die Festsetzung seines Honorars beim Bundesgericht mit Beschwerde in
Zivilsachen zur Wehr. Mithin trifft es zu, dass die zivilrechtlichen
Abteilungen des Bundesgerichts den Zeitpunkt der formellen Rechtskraft anders
verorten als die öffentlich-rechtlichen Abteilungen (vgl. Ziff. II./E. 3.2.3
hiervor zur Auffassung der zivilrechtlichen Abteilungen). Die II. öffentlich-rechtliche
Abteilung vertrat in BGE 138 II 169 die Auffassung, die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hemme als ordentliches, devolutives und
grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel die formelle Rechtskraft des
vorinstanzlichen Entscheids (vgl. dazu BGE 138 II 169 E. 3.3). Wie der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeschrift selber ausführen lässt, ist für die vorliegende
Beurteilung des Eintritts der formellen Rechtskraft somit primär massgebend, ob
die Streitsache der Beschwerde in Zivilsachen oder derjenigen in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unterliegt. Das strittige Anwaltshonorar unterlag vorliegend –
wäre das Streitwerterfordernis erfüllt gewesen – der Beschwerde in Zivilsachen.
Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach das Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht die formelle Rechtskraft des öffentlich-rechtlichen
Kostenentscheids in Sachen B.___ gegen C.___ vom 25. August 2015 gehemmt habe, ist
in Anbetracht dessen nicht zu folgen. Die Zweijahresfrist gemäss § 11 Abs. 1 EG
ZPO war damit am 7. Dezember 2017, als der Beschwerdeführer die Ausfallhaftung
geltend machte, bereits verstrichen. Die Beschwerde erweist sich in diesem
Punkt als unbegründet.
4.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die
zweijährige Befristung zur Geltendmachung der Ausfallhaft in § 11 Abs. 1 EG ZPO bei der Prozesskostenliquidation nach Art. 122 Abs. 2 ZPO verstosse
gegen Bundesrecht.
4.2 Vor Einführung der eidgenössischen
Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 war die unentgeltliche Rechtspflege als
Institut des Prozessrechts durch kantonales Recht geregelt. Seit der Einführung
der eidgenössischen Zivilprozessordnung ist das Institut bundesrechtlich
abschliessend in der ZPO geregelt. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers
sollen im Zivilprozess somit nur noch die Bestimmungen der eidgenössischen Zivilprozessordnung
die Voraussetzungen, Wirkungen (unter Vorbehalt einzelner Bereiche der
Zuständigkeit) und das Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege regeln (Art.
117 ff. ZPO). Ein Vorbehalt zugunsten der Kantone besteht in Bezug auf die
unentgeltliche Rechtspflege nicht (vgl. so auch die Botschaft zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 [BBI 2006 7221, S. 7301
m.H.]). Und die den Kantonen im Kostenrecht vorbehaltene Kompetenz wirkt sich auch
nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege aus (Daniel Wuffli/David Fuhrer,
Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozessrecht, Zürich/St. Gallen
2019, Rz. 19 ff.; Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl Spühler/Luca
Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung, Basel 2017,
Art.117 N 2). Damit sind die Kantone nur noch im Rahmen der Tarifhoheit (Art.
96 ZPO) bei der unentgeltlichen Rechtspflege unter der eidgenössischen
Zivilprozessordnung noch berechtigt – aber auch verpflichtet – den richtigen
Umfang der staatlichen Entschädigung selber festzulegen (Rüegg/Rüegg, a.a.O.,
Art. 122 N 5).
4.3 Wie unter Ziff. II./E.3.2.1 hiervor
dargelegt, statuiert die eidgenössische Zivilprozessordnung in Art. 122 Abs. 2
ZPO, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton «angemessen entschädigt»
wird, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die
Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht
einbringlich ist. Darüber was er unter einer «angemessenen» Entschädigung versteht
und in welchem Zeitraum diese subsidiäre Ausfallhaftung geltend zu machen ist,
äussert sich der Gesetzgeber nicht. Infolge der Tarifhoheit der Kantone richtet
sich die Höhe der «angemessenen Entschädigung» somit primär nach dem kantonalen
Gebührentarif (GT, BGS 615.11, vgl. Ziff. II./E. 4.2 hiervor). Dieser regelt – soweit
vorliegend von Bedeutung – den Stundenansatz für die Bestimmung der
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände und die Grundsätze der Kostenverteilung
nach Aufwand (vgl. § 160 Abs. 1 und 2 GT). Zur subsidiären Ausfallhaftung der Prozesskostenliquidation
nach Art. 122 Abs. 2 ZPO äussert er sich nicht. Diese ist in § 11 Abs. 1 EG ZPO
geregelt und statuiert, wie bereits unter der kantonalen Zivilprozessordnung,
eine Zweijahresfrist zur Geltendmachung der subsidiären Ausfallhaftung.
Weshalb die Festlegung des «angemessenen» Umfangs der staatlichen
Entschädigung im Rahmen der kantonalen Tarifhoheit nur die Höhe des Anwaltshonorars,
nicht aber eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs umfassen soll, ist nicht
ersichtlich. Dass die Zweijahresfrist unverhältnismässig kurz wäre, behauptet
der Beschwerdeführer nicht. Hätte er zur Geltendmachung der Ausfallhaftung doch
auch nur glaubhaft machen brauchen, dass die Honorarforderung nicht
einbringlich ist (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 652 mit Verweis auf Urteil
des Bundesgerichts 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2). Der Nachweis mittels
Verlustscheins wird nicht verlangt. Weshalb ihm dies nicht innerhalb von zwei
Jahren ab formeller Rechtskraft des Zivilkammerentscheids vom 25. August 2015
möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Befristung auf zwei Jahre
wurde im Urteil vom 25. August 2015 ausdrücklich erwähnt. Das
Bundesgericht hat die gegen das Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen. Eine
Verletzung von Bundesrecht ist nicht auszumachen.
5. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerde die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 zu tragen. Sie werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Rechtsanwalt A.___ trägt die Kosten des
Verfahrens von CHF 1'000.00.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Trutmann