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Entscheid

VWBES.2022.259

Beistandschaft

6. September 2022Deutsch7 min

die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Per 14. Februar 2011 wurde über A.___

eine Beistandschaft nach aArt. 394 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,

SR 210) errichtet. Per 1. September 2015 wurde die Massnahme durch die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) ins neue Recht

überführt und in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach

Art. 394 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB umgewandelt. Die

Beiständin hat das Vertretungsrecht in administrativen und finanziellen

Angelegenheiten sowie im Bereich Wohnen. Zusätzlich wurde A.___ der Zugriff auf

ein auf ihren Namen lautendes Konto entzogen.

2. Am 9. Juni 2022 stellte A.___ bei

der KESB den Antrag auf Aufhebung der Massnahme. Auf diesen Antrag trat die

KESB mit Entscheid vom 20. Juni 2022 nicht ein.

3. Gegen diesen Nichteintretensentscheid

erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 18. Juli 2022

frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der KESB vom 20. Juni 2022 und damit

die Aufhebung der Beistandschaft mit der sinngemässen Begründung, sie wolle

«wieder alles selber machen» und die aktuelle Beiständin sei mit ihr

überfordert.

4. Am 20. Juli 2022 beantragte die KESB

mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Schreiben vom 4. August 2022

nahm die aktuelle Beiständin Stellung zum Antrag der Beschwerdeführerin auf

Aufhebung der Beistandschaft. Mit Verfügung vom 5. August 2022 bewilligte

die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege.

6. Mit Schreiben vom 7. August 2022

nahm die Beschwerdeführerin Stellung.

7. Auf den Parteistandpunkt und die

Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdeführerin

ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Anfechtungsobjekt ist der

Nichteintretensentscheid der KESB vom 20. Juni 2022. Der Streitgegenstand des

Beschwerdeverfahrens, der sich nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids

und den Beschwerdeanträgen bestimmt, besteht einzig aus der Frage, ob die KESB

auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, hat

die Vorinstanz das Gesuch materiell zu behandeln, andernfalls bleibt es beim

Nichteintretensentscheid (Bundesgerichtsurteil 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E.

1.1).

3.

Die KESB trat auf das Gesuch der

Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführerin habe

kein schutzwürdiges Interesse an der erneuten materiellen Überprüfung durch die

KESB, da die Beschwerdeführerin ihr vorletztmaliges Gesuch erst ein paar Monate

zuvor, am 15. Februar 2022, gestellt habe und bereits damals mit Entscheid vom

28.

April 2022 eine eingehende materielle Überprüfung der Aufhebung der

Beistandschaft erfolgt sei und sich die Verhältnisse seit damals nicht

verändert hätten. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der

Beistandschaft sei auf den Umstand zurückzuführen, dass ihr lediglich

beschränkte finanzielle Mittel zur Verfügung stünden und demgemäss die

Beistandsperson der Beschwerdeführerin nur einen begrenzten Betrag zur freien

Verfügung überlassen könne.

4.

Die Beschwerdeführerin macht mit

ihrer Beschwerde nicht formell geltend, die KESB hätte die Voraussetzungen zur

Aufhebung der Beistandschaft materiell prüfen sollen und sie sei zu Unrecht

nicht auf das Gesuch eingetreten. Vielmehr führt sie aus, sie wolle «wieder

alles selber machen» und möchte keine Beiständin mehr. Die materielle

Überprüfung der Aufhebung der Beistandschaft ist nicht Thema des vorliegenden

Entscheids. Die Eintretensvoraussetzungen werden aber von Amtes wegen geprüft.

5.

Die KESB kann die Massnahme jederzeit

(auf Antrag oder von Amtes wegen) ändern, wenn eine Erweiterung, Umgestaltung

oder Einschränkung angezeigt erscheint, denn Massnahmen des Erwachsenenschutzes

erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Es ist nicht erforderlich, dass sich

die Verhältnisse geändert haben. Es genügt, dass die KESB zu einer anderen

Sichtweise gelangt (Yvo Biderbost/Helmut Henkel in Thomas Geiser / Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018,

Art. 399 N 4, 8).

6.

Der Antrag zur Aufhebung kann

jederzeit gestellt und erneuert werden. Das Gesetz sieht keine Zeitabstände

zwischen zwei Aufhebungs- oder Abänderungsanträgen vor. Vorbehalten bleibt in

Fällen wiederholter Anträge in kurzen zeitlichen Abständen die Annahme

querulatorischen Verhaltens, das die betroffene Person als prozessunfähig

erscheinen lässt, oder von Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB; Meier Philippe,

Zürcher Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Die behördlichen Massnahmen,

Allgemeine Grundsätze - Die Beistandschaften, Erster Teilband, Art. 388-404 ZGB,

Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 399 N 44).

7.

Wenn die KESB ausführt, die

Beschwerdeführerin habe kein schutzwürdiges Interesse an der erneuten

materiellen Überprüfung durch die KESB, da die Beschwerdeführerin ihr

vorletztmaliges Gesuch erst ein paar Monate zuvor, am 15. Februar 2022,

gestellt habe und bereits damals mit Entscheid vom 28. April 2022 eine

eingehende materielle Überprüfung der Aufhebung der Beistandschaft erfolgt sei

und sich die Verhältnisse seit damals nicht verändert hätten, ist dies nicht zu

beanstanden. Die Verhältnisse haben sich zwar tatsächlich nicht verändert, doch

wäre dies kein Grund, nicht auf den Antrag zur Aufhebung der Massnahme

einzutreten bzw. zur Aufrechterhaltung der Massnahme. Die KESB nahm jedoch

erneut eine summarische materielle Prüfung in ihrem Entscheid vor und kam zum

Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Beistandschaft aufgrund des

Schwächezustands, des Schutzbedarfs und des Massnahmebedarfs der

Beschwerdeführerin immer noch notwendig sei. Grundsätzlich haben die

betroffenen Personen Anspruch auf materielle Prüfung des Antrags, den sie

jederzeit stellen können. Allerdings erfolgte der Entscheid der KESB am

28.

April 2022 und der durch die Beschwerdeführerin erneut gestellte

Antrag am 9. Juni 2022, kurz nachdem die 30-tägige Anfechtungsfrist

abgelaufen war. Die Beschwerdeführerin legte denn auch keine Gründe dar,

weshalb eine Aufhebung der Beistandschaft angezeigt gewesen wäre. Aufgrund des

äusserst kurzen zeitlichen Abstands der Anträge und fehlender Anhaltspunkte,

die eine Aufhebung der Beistandschaft gerechtfertigt hätte, ist nicht zu

beanstanden, dass die KESB den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nicht

erneut vollumfänglich materiell geprüft und stattdessen einen Nichteintretensentscheid

gefällt hat. Sie wäre wohl kaum knapp 1.5 Monate nach Fällung des ersten

Entscheids zu einer anderen Sichtweise gelangt. Die Beschwerdeführerin ist

folglich in ihrem Rechtsschutzinteresse an einer erneuten materiellen

Überprüfung nicht zu schützen. Der Nichteintretensentscheid der KESB erfolgte

zurecht.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die auf CHF 500.00 festgesetzt werden. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, i.V.m. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Hasler