VWBES.2022.259
Beistandschaft
6. September 2022Deutsch7 min
die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Per 14. Februar 2011 wurde über A.___
eine Beistandschaft nach aArt. 394 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210) errichtet. Per 1. September 2015 wurde die Massnahme durch die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) ins neue Recht
überführt und in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach
Art. 394 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB umgewandelt. Die
Beiständin hat das Vertretungsrecht in administrativen und finanziellen
Angelegenheiten sowie im Bereich Wohnen. Zusätzlich wurde A.___ der Zugriff auf
ein auf ihren Namen lautendes Konto entzogen.
2. Am 9. Juni 2022 stellte A.___ bei
der KESB den Antrag auf Aufhebung der Massnahme. Auf diesen Antrag trat die
KESB mit Entscheid vom 20. Juni 2022 nicht ein.
3. Gegen diesen Nichteintretensentscheid
erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 18. Juli 2022
frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der KESB vom 20. Juni 2022 und damit
die Aufhebung der Beistandschaft mit der sinngemässen Begründung, sie wolle
«wieder alles selber machen» und die aktuelle Beiständin sei mit ihr
überfordert.
4. Am 20. Juli 2022 beantragte die KESB
mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 4. August 2022
nahm die aktuelle Beiständin Stellung zum Antrag der Beschwerdeführerin auf
Aufhebung der Beistandschaft. Mit Verfügung vom 5. August 2022 bewilligte
die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege.
6. Mit Schreiben vom 7. August 2022
nahm die Beschwerdeführerin Stellung.
7. Auf den Parteistandpunkt und die
Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdeführerin
ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt ist der
Nichteintretensentscheid der KESB vom 20. Juni 2022. Der Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens, der sich nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids
und den Beschwerdeanträgen bestimmt, besteht einzig aus der Frage, ob die KESB
auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, hat
die Vorinstanz das Gesuch materiell zu behandeln, andernfalls bleibt es beim
Nichteintretensentscheid (Bundesgerichtsurteil 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E.
1.1).
3.
Die KESB trat auf das Gesuch der
Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführerin habe
kein schutzwürdiges Interesse an der erneuten materiellen Überprüfung durch die
KESB, da die Beschwerdeführerin ihr vorletztmaliges Gesuch erst ein paar Monate
zuvor, am 15. Februar 2022, gestellt habe und bereits damals mit Entscheid vom
28.
April 2022 eine eingehende materielle Überprüfung der Aufhebung der
Beistandschaft erfolgt sei und sich die Verhältnisse seit damals nicht
verändert hätten. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der
Beistandschaft sei auf den Umstand zurückzuführen, dass ihr lediglich
beschränkte finanzielle Mittel zur Verfügung stünden und demgemäss die
Beistandsperson der Beschwerdeführerin nur einen begrenzten Betrag zur freien
Verfügung überlassen könne.
4.
Die Beschwerdeführerin macht mit
ihrer Beschwerde nicht formell geltend, die KESB hätte die Voraussetzungen zur
Aufhebung der Beistandschaft materiell prüfen sollen und sie sei zu Unrecht
nicht auf das Gesuch eingetreten. Vielmehr führt sie aus, sie wolle «wieder
alles selber machen» und möchte keine Beiständin mehr. Die materielle
Überprüfung der Aufhebung der Beistandschaft ist nicht Thema des vorliegenden
Entscheids. Die Eintretensvoraussetzungen werden aber von Amtes wegen geprüft.
5.
Die KESB kann die Massnahme jederzeit
(auf Antrag oder von Amtes wegen) ändern, wenn eine Erweiterung, Umgestaltung
oder Einschränkung angezeigt erscheint, denn Massnahmen des Erwachsenenschutzes
erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Es ist nicht erforderlich, dass sich
die Verhältnisse geändert haben. Es genügt, dass die KESB zu einer anderen
Sichtweise gelangt (Yvo Biderbost/Helmut Henkel in Thomas Geiser / Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018,
Art. 399 N 4, 8).
6.
Der Antrag zur Aufhebung kann
jederzeit gestellt und erneuert werden. Das Gesetz sieht keine Zeitabstände
zwischen zwei Aufhebungs- oder Abänderungsanträgen vor. Vorbehalten bleibt in
Fällen wiederholter Anträge in kurzen zeitlichen Abständen die Annahme
querulatorischen Verhaltens, das die betroffene Person als prozessunfähig
erscheinen lässt, oder von Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB; Meier Philippe,
Zürcher Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Die behördlichen Massnahmen,
Allgemeine Grundsätze - Die Beistandschaften, Erster Teilband, Art. 388-404 ZGB,
Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 399 N 44).
7.
Wenn die KESB ausführt, die
Beschwerdeführerin habe kein schutzwürdiges Interesse an der erneuten
materiellen Überprüfung durch die KESB, da die Beschwerdeführerin ihr
vorletztmaliges Gesuch erst ein paar Monate zuvor, am 15. Februar 2022,
gestellt habe und bereits damals mit Entscheid vom 28. April 2022 eine
eingehende materielle Überprüfung der Aufhebung der Beistandschaft erfolgt sei
und sich die Verhältnisse seit damals nicht verändert hätten, ist dies nicht zu
beanstanden. Die Verhältnisse haben sich zwar tatsächlich nicht verändert, doch
wäre dies kein Grund, nicht auf den Antrag zur Aufhebung der Massnahme
einzutreten bzw. zur Aufrechterhaltung der Massnahme. Die KESB nahm jedoch
erneut eine summarische materielle Prüfung in ihrem Entscheid vor und kam zum
Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Beistandschaft aufgrund des
Schwächezustands, des Schutzbedarfs und des Massnahmebedarfs der
Beschwerdeführerin immer noch notwendig sei. Grundsätzlich haben die
betroffenen Personen Anspruch auf materielle Prüfung des Antrags, den sie
jederzeit stellen können. Allerdings erfolgte der Entscheid der KESB am
28.
April 2022 und der durch die Beschwerdeführerin erneut gestellte
Antrag am 9. Juni 2022, kurz nachdem die 30-tägige Anfechtungsfrist
abgelaufen war. Die Beschwerdeführerin legte denn auch keine Gründe dar,
weshalb eine Aufhebung der Beistandschaft angezeigt gewesen wäre. Aufgrund des
äusserst kurzen zeitlichen Abstands der Anträge und fehlender Anhaltspunkte,
die eine Aufhebung der Beistandschaft gerechtfertigt hätte, ist nicht zu
beanstanden, dass die KESB den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nicht
erneut vollumfänglich materiell geprüft und stattdessen einen Nichteintretensentscheid
gefällt hat. Sie wäre wohl kaum knapp 1.5 Monate nach Fällung des ersten
Entscheids zu einer anderen Sichtweise gelangt. Die Beschwerdeführerin ist
folglich in ihrem Rechtsschutzinteresse an einer erneuten materiellen
Überprüfung nicht zu schützen. Der Nichteintretensentscheid der KESB erfolgte
zurecht.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die auf CHF 500.00 festgesetzt werden. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, i.V.m. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Hasler