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Entscheid

VWBES.2022.261

Verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung

12. September 2022Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Markus Reich,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Verkehrsmedizinische

Fahreignungsabklärung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Polizeirapport der Kantonspolizei

Basellandschaft vom 23. Mai 2022 wird A.___ vorgeworfen, am 22. April 2022 in

Aesch BL mit einem festen Hindernis kollidiert zu haben und somit gegen die

Verkehrsregeln nach SVG verstossen zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde

anlässlich der polizeilichen Untersuchungshandlungen der Fahrzeugausweis vor

Ort vorsorglich abgenommen.

2. Am 4. Mai 2022 verlangte A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reich, bei der Motofahrzeugkontrolle des

Kantons Solothurn (nachfolgend MFK) die Wiederaushändigung des Führerausweises,

gestützt auf die bestandene periodische Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs.

1 lit.b der Verkehrszulassungsverordnung, (VZV, SR 741.51).

3. Die MFK händigte den Führerausweis

mit Schreiben vom 10. Mai 2022 wieder aus und machte das weitere Vorgehen vom

Vorliegen der erforderlichen Entscheidgrundlagen abhängig.

4. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022

teilte die MFK A.___ mit, dass sie eine Abklärung der verkehrsmedizinischen

Fahreignung als angezeigt erachte und verlangte eine Untersuchung bei einer

Fachperson der Stufe 3 gemäss Art. 5abis Abs. 3 VZV. Mit demselben

Schreiben wurde A.___ das rechtliche Gehör gewährt.

5. A.___ nahm mit Eingabe vom 30. Juni

2022 Stellung zum beabsichtigen Vorgehen der MFK und beantragte, dass auf eine

Fahreignungsabklärung zu verzichten sei.

6. Mit angefochtener Verfügung vom 8.

Juli 2022 hielt die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) am

beabsichtigten Vorgehen fest und entschied die Zuweisung zu einer Fachperson

nach Stufe 3 zur verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung.

7. Am 18. Juli 2022 erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) mit folgenden Anträgen Beschwerde ans Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben und es sei von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen

Fahreignungsabklärung abzusehen.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Die Beschwerdeantwort der MFK

erfolgte am 2. August 2022, worauf der Beschwerdeführer am 24. August 2022

Stellung nahm.

9. Mit Verfügung vom 3. August 2022 ist

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden.

10. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu

Recht eine Abklärung der verkehrsmedizinischen Fahreignung nach Art. 15d Abs. 1

SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) angeordnet hat.

3.

Gemäss Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG) müssen Motorfahrzeugführer

über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter

anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit

zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d

Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in

lit. a-e dieser Bestimmung in nicht abschliessender Aufzählung genannten

Fällen.

In den vom

Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich

zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung

anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder

nur abstrakter Natur sind (Jürg Bickel, in: Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 15 zu Art. 15d SVG). Diese Tatbestände

begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur

Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20. Oktober 2010

zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im

Strassenverkehr, BBI 2010 8470 Ziff. 1.3.2.6). Die Liste in Art. 15d Abs. 1 SVG

ist nicht abschliessend. Der Gesetzgeber wollte mit der neuen Bestimmung die

Kompetenzen der kantonalen Behörden nicht einschränken und die gesetzlichen

Bestimmungen nicht abmildern. Das Bundesgericht hat deshalb seine bisherige

Rechtsprechung grundsätzlich (mit Ausnahme strengerer Regelungen wie jene in

Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG) für nach wie vor anwendbar erklärt (Urteil des

Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26. April 2013, E. 3.2).

3.1

Nach Sichtung der

vorhandenen Videodatei ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der im

Polizeirapport vom 23. Mai 2022 gemachte Vorwurf einer Verwechslung des Brems-

und Gaspedals nicht wahrscheinlich erscheint. So hielt der Beschwerdeführer

bewusst in Front eines Briefkastens sein Fahrzeug an, wartete auf seine Ehefrau

(bis sie eingestiegen war) und setzte seine Fahrt fort. Dabei hat er die feste

und eher niedrig positionierte Sitzgelegenheit übersehen und ist mit dieser

kollidiert. Möglicherweise hat er auch den Einschlagradius seines Fahrzeugs

unterschätzt. Jedenfalls handelt es sich hierbei um einen einfachen Fahrfehler,

welcher jedem noch so vernünftigen Fahrzeuglenker ohne weiteres unterlaufen

kann.

3.2

Gegen den

Beschwerdeführer kann auch nicht ausgelegt werden, dass er mit Eingabe vom 30.

Juni 2022 in Wahrung seiner Rechte eine mögliche Fachperson benannte oder in

der Folge sogar einen Termin vereinbarte.

3.3

Es ist jedoch

nicht von der Hand zu weisen, dass die beiden Polizisten der Kantonspolizei

Basellandschaft vom Beschwerdeführer den durch persönlichen Kontakt gewonnen

Eindruck erhielten, dass er in seiner Fahrfähigkeit eingeschränkt sei. Sie

machen hierzu diverse Angaben wie den Vorgang bei der Testung des Atemalkohols

(negativ), diverse festgestellte Beschädigungen des Fahrzeugs, den Gang und die

Haltung des Beschwerdeführers, das Mitführen von Gehstöcken und schliesslich

auch die Kollision, unabhängig davon, weshalb es dazu gekommen war (vgl.

Polizeirapport vom 23. Mai 2022). In der Summe gewannen die Polizisten den

Eindruck, dass der Beschwerdeführer in seiner Fahreignung eingeschränkt sein

könnte und entschlossen sich sogar, den Führerausweis, nach Rücksprache mit dem

Kaderpikett, sofort und vor Ort vorsorglich abzunehmen.

3.4

Gestützt auf diese

Meldung bzw. den Polizeirapport war die MFK gehalten die verkehrsmedizinische

Fahreignung des Beschwerdeführers abzuklären. Die MFK hat sich hierbei an die

Empfehlung des Leitfadens Fahreignung, abrufbar unter

www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2020-11-27_235_d.pdf, orientiert. In Ziffer 8.0

lit. b des Leitfadens wird ausgeführt, dass selbst bei einer Drittmeldung ohne

Ereignis im Strassenverkehr eine Fahreignungsabklärung mindestens der Stufe 3,

empfohlen Stufe 4, angezeigt ist. Ebenfalls werden in Ziffer 7 des Leitfadens

Problematiken mit der Fahrzeugbedienung aufgeführt. Auch wenn dem Leitfaden

keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen.

Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel

Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn

beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1_A.51/2005 des Bundesgerichts

vom 29. November 2005, E. 2.3). Gestützt auf die Wahrnehmungen der Polizei

Kanton Basellandschaft (vgl. Rapport vom 23. Mai 2022) bestanden hinreichend

konkrete Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des

Betroffenen aufkommen lassen (vgl. statt vieler Urteil 1C_446/2012 des

Bundesgerichts vom 26. April 2013, E. 3.2).

3.5

Daran ändert auch

die erst kurz zuvor am 4. Mai 2022 durchgeführte periodische Kontrolluntersuchung

nach Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV nichts. Diese Untersuchung weist nicht dieselbe

Abklärungsdichte wie eine Untersuchung der Stufe 3 auf. Ebenfalls wird sie von

einer Fachperson der Stufe 1 nach Art. 5abis Abs. 1 lit. a VZV durchgeführt.

Dr. med Ruppert Schmitt, welcher als Fachperson die Untersuchung vom

4.

Mai 2022 durchführte, ist gemäss www.medtraffic.ch für Abklärungen der Stufe 1 anerkannt, jedoch

nicht für solche der Stufe 3.

3.6

Auch aus der

Wiederaushändigung des Führerausweises am 10. Mai 2022 ist nichts abzuleiten. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung

einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen

Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen:

Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage

stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer

Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit. Das

Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der

Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt

werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im

pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. So sehen auch die Empfehlungen des

Leitfadens Fahreignung (a.a.O.) eine Vielzahl von Konstellationen vor, welche

eine Abklärung erfordern aber ein vorsorglicher Entzug nicht nötig erscheint.

Das Belassen des Führerausweises während einer Eignungsabklärung dürfte in den

Fällen des Art. 15d Abs. 1 lit. d (allenfalls auch lit. e) und Abs. 5 SVG, Art.

29b VZV sowie bei Sachverhalten ohne Zusammenhang mit der Teilnahme am

Strassenverkehr in Betracht kommen. Möglich sollte dies vor allem bei

hinreichenden, aber nicht besonders schwerwiegenden Zweifeln daran sein, ob der

Betroffene über genügende Kenntnisse der Verkehrsregeln, Fahrpraxis oder

Fahrkompetenzen verfügt (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2.

Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N13 zu Art. 15d SVG).

3.7

Die MFK durfte

Dispositiv

demnach davon ausgehen, dass hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung

in Frage stellen, vorliegen. Der Entscheid ist aus den dargelegten Gründen

nicht zu beanstanden und die Massnahme auch verhältnismässig, zumal es im

öffentlichen Interesse liegt, dass sich Verkehrsteilnehmer gesund und sicher im

Strassenverkehr bewegt.

3.7 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad