VWBES.2022.261
Verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung
12. September 2022Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Markus Reich,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Verkehrsmedizinische
Fahreignungsabklärung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Polizeirapport der Kantonspolizei
Basellandschaft vom 23. Mai 2022 wird A.___ vorgeworfen, am 22. April 2022 in
Aesch BL mit einem festen Hindernis kollidiert zu haben und somit gegen die
Verkehrsregeln nach SVG verstossen zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde
anlässlich der polizeilichen Untersuchungshandlungen der Fahrzeugausweis vor
Ort vorsorglich abgenommen.
2. Am 4. Mai 2022 verlangte A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reich, bei der Motofahrzeugkontrolle des
Kantons Solothurn (nachfolgend MFK) die Wiederaushändigung des Führerausweises,
gestützt auf die bestandene periodische Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs.
1 lit.b der Verkehrszulassungsverordnung, (VZV, SR 741.51).
3. Die MFK händigte den Führerausweis
mit Schreiben vom 10. Mai 2022 wieder aus und machte das weitere Vorgehen vom
Vorliegen der erforderlichen Entscheidgrundlagen abhängig.
4. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022
teilte die MFK A.___ mit, dass sie eine Abklärung der verkehrsmedizinischen
Fahreignung als angezeigt erachte und verlangte eine Untersuchung bei einer
Fachperson der Stufe 3 gemäss Art. 5abis Abs. 3 VZV. Mit demselben
Schreiben wurde A.___ das rechtliche Gehör gewährt.
5. A.___ nahm mit Eingabe vom 30. Juni
2022 Stellung zum beabsichtigen Vorgehen der MFK und beantragte, dass auf eine
Fahreignungsabklärung zu verzichten sei.
6. Mit angefochtener Verfügung vom 8.
Juli 2022 hielt die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) am
beabsichtigten Vorgehen fest und entschied die Zuweisung zu einer Fachperson
nach Stufe 3 zur verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung.
7. Am 18. Juli 2022 erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) mit folgenden Anträgen Beschwerde ans Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Fahreignungsabklärung abzusehen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Die Beschwerdeantwort der MFK
erfolgte am 2. August 2022, worauf der Beschwerdeführer am 24. August 2022
Stellung nahm.
9. Mit Verfügung vom 3. August 2022 ist
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden.
10. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht eine Abklärung der verkehrsmedizinischen Fahreignung nach Art. 15d Abs. 1
SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) angeordnet hat.
3.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG) müssen Motorfahrzeugführer
über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter
anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit
zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG).
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d
Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in
lit. a-e dieser Bestimmung in nicht abschliessender Aufzählung genannten
Fällen.
In den vom
Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich
zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung
anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder
nur abstrakter Natur sind (Jürg Bickel, in: Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 15 zu Art. 15d SVG). Diese Tatbestände
begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur
Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20. Oktober 2010
zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im
Strassenverkehr, BBI 2010 8470 Ziff. 1.3.2.6). Die Liste in Art. 15d Abs. 1 SVG
ist nicht abschliessend. Der Gesetzgeber wollte mit der neuen Bestimmung die
Kompetenzen der kantonalen Behörden nicht einschränken und die gesetzlichen
Bestimmungen nicht abmildern. Das Bundesgericht hat deshalb seine bisherige
Rechtsprechung grundsätzlich (mit Ausnahme strengerer Regelungen wie jene in
Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG) für nach wie vor anwendbar erklärt (Urteil des
Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26. April 2013, E. 3.2).
3.1
Nach Sichtung der
vorhandenen Videodatei ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der im
Polizeirapport vom 23. Mai 2022 gemachte Vorwurf einer Verwechslung des Brems-
und Gaspedals nicht wahrscheinlich erscheint. So hielt der Beschwerdeführer
bewusst in Front eines Briefkastens sein Fahrzeug an, wartete auf seine Ehefrau
(bis sie eingestiegen war) und setzte seine Fahrt fort. Dabei hat er die feste
und eher niedrig positionierte Sitzgelegenheit übersehen und ist mit dieser
kollidiert. Möglicherweise hat er auch den Einschlagradius seines Fahrzeugs
unterschätzt. Jedenfalls handelt es sich hierbei um einen einfachen Fahrfehler,
welcher jedem noch so vernünftigen Fahrzeuglenker ohne weiteres unterlaufen
kann.
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer kann auch nicht ausgelegt werden, dass er mit Eingabe vom 30.
Juni 2022 in Wahrung seiner Rechte eine mögliche Fachperson benannte oder in
der Folge sogar einen Termin vereinbarte.
3.3
Es ist jedoch
nicht von der Hand zu weisen, dass die beiden Polizisten der Kantonspolizei
Basellandschaft vom Beschwerdeführer den durch persönlichen Kontakt gewonnen
Eindruck erhielten, dass er in seiner Fahrfähigkeit eingeschränkt sei. Sie
machen hierzu diverse Angaben wie den Vorgang bei der Testung des Atemalkohols
(negativ), diverse festgestellte Beschädigungen des Fahrzeugs, den Gang und die
Haltung des Beschwerdeführers, das Mitführen von Gehstöcken und schliesslich
auch die Kollision, unabhängig davon, weshalb es dazu gekommen war (vgl.
Polizeirapport vom 23. Mai 2022). In der Summe gewannen die Polizisten den
Eindruck, dass der Beschwerdeführer in seiner Fahreignung eingeschränkt sein
könnte und entschlossen sich sogar, den Führerausweis, nach Rücksprache mit dem
Kaderpikett, sofort und vor Ort vorsorglich abzunehmen.
3.4
Gestützt auf diese
Meldung bzw. den Polizeirapport war die MFK gehalten die verkehrsmedizinische
Fahreignung des Beschwerdeführers abzuklären. Die MFK hat sich hierbei an die
Empfehlung des Leitfadens Fahreignung, abrufbar unter
www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2020-11-27_235_d.pdf, orientiert. In Ziffer 8.0
lit. b des Leitfadens wird ausgeführt, dass selbst bei einer Drittmeldung ohne
Ereignis im Strassenverkehr eine Fahreignungsabklärung mindestens der Stufe 3,
empfohlen Stufe 4, angezeigt ist. Ebenfalls werden in Ziffer 7 des Leitfadens
Problematiken mit der Fahrzeugbedienung aufgeführt. Auch wenn dem Leitfaden
keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen.
Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel
Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn
beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1_A.51/2005 des Bundesgerichts
vom 29. November 2005, E. 2.3). Gestützt auf die Wahrnehmungen der Polizei
Kanton Basellandschaft (vgl. Rapport vom 23. Mai 2022) bestanden hinreichend
konkrete Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des
Betroffenen aufkommen lassen (vgl. statt vieler Urteil 1C_446/2012 des
Bundesgerichts vom 26. April 2013, E. 3.2).
3.5
Daran ändert auch
die erst kurz zuvor am 4. Mai 2022 durchgeführte periodische Kontrolluntersuchung
nach Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV nichts. Diese Untersuchung weist nicht dieselbe
Abklärungsdichte wie eine Untersuchung der Stufe 3 auf. Ebenfalls wird sie von
einer Fachperson der Stufe 1 nach Art. 5abis Abs. 1 lit. a VZV durchgeführt.
Dr. med Ruppert Schmitt, welcher als Fachperson die Untersuchung vom
4.
Mai 2022 durchführte, ist gemäss www.medtraffic.ch für Abklärungen der Stufe 1 anerkannt, jedoch
nicht für solche der Stufe 3.
3.6
Auch aus der
Wiederaushändigung des Führerausweises am 10. Mai 2022 ist nichts abzuleiten. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung
einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen
Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen:
Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage
stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer
Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit. Das
Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der
Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt
werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. So sehen auch die Empfehlungen des
Leitfadens Fahreignung (a.a.O.) eine Vielzahl von Konstellationen vor, welche
eine Abklärung erfordern aber ein vorsorglicher Entzug nicht nötig erscheint.
Das Belassen des Führerausweises während einer Eignungsabklärung dürfte in den
Fällen des Art. 15d Abs. 1 lit. d (allenfalls auch lit. e) und Abs. 5 SVG, Art.
29b VZV sowie bei Sachverhalten ohne Zusammenhang mit der Teilnahme am
Strassenverkehr in Betracht kommen. Möglich sollte dies vor allem bei
hinreichenden, aber nicht besonders schwerwiegenden Zweifeln daran sein, ob der
Betroffene über genügende Kenntnisse der Verkehrsregeln, Fahrpraxis oder
Fahrkompetenzen verfügt (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N13 zu Art. 15d SVG).
3.7
Die MFK durfte
Dispositiv
demnach davon ausgehen, dass hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung
in Frage stellen, vorliegen. Der Entscheid ist aus den dargelegten Gründen
nicht zu beanstanden und die Massnahme auch verhältnismässig, zumal es im
öffentlichen Interesse liegt, dass sich Verkehrsteilnehmer gesund und sicher im
Strassenverkehr bewegt.
3.7 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad