VWBES.2022.265
Wohnungskündigung / Liquidation des Haushalts
15. September 2022Deutsch17 min
resultierender Mangelernährung und Verwahrlosung hospitalisiert. Eine damals vom
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Wohnungskündigung
/ Liquidation des Haushalts
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ (geb. 1961, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m.
Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Als
Beistandsperson für die Bereiche Administration, Wohnen und Medizinisches amtet
B.___. Als Beistandsperson für den Bereich Finanzen sowie die Interessenwahrung
im Zusammenhang mit der [...] GmbH amtet C.___.
2. Der Beschwerdeführer war von Dezember
2021 bis Mitte Februar 2022 unter dem Titel einer fürsorgerischen Unterbringung
(FU) in der Psychiatrischen Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik genannt) wegen
aktueller Selbstgefährdung im Rahmen der Alkoholerkrankung und daraus
resultierender Mangelernährung und Verwahrlosung hospitalisiert. Eine damals vom
Beschwerdeführer gegen die FU erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 6. Januar 2022 ab. Gemäss ärztlicher Feststellung der
Klinik vom 26. Januar 2022 bestünden beim Beschwerdeführer deutliche
neurokognitive Defizite und die Urteilsfähigkeit bezüglich der selbständigen
Lebensführung und in komplexen Fragestellungen wie Finanzen sei sehr
wahrscheinlich nicht gegeben.
3. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 15. Februar 2022 wurde
der Beschwerdeführer per FU im Heim [...] in [...] untergebracht. Eine gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht nach Einholung
eines psychiatrischen Gutachtens mit Urteil vom 3. März 2022 ab.
4. Mit Schreiben vom 30. März 2022
stellte die Beistandsperson, B.___, bei der KESB den Antrag auf Kündigung des
Mietvertrages der Wohnung und der Doppelgarage bzw. Liquidation des Haushaltes
und der Doppelgarage am [...]weg [...] in [...] auf den nächstmöglichen Termin.
Die Beiständin führte dabei aus, sie habe dem Beschwerdeführer während eines
persönlichen Gesprächs am 4. März 2022 in [...] aufgezeigt, dass einer der
nächsten Schritte sei, den Mietvertrag seiner Wohnung in [...] zu kündigen. Der
Beschwerdeführer habe daraufhin gemeint, dass er damit nicht einverstanden sei.
Er wolle wieder zurück nachhause. Seine Meinung habe sich auch nach der
Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgerichtsurteil vom 3. März
2022 nicht geändert. Die Verwaltung, [...], dränge auf eine Kündigung des
Mietvertrages. Die Wohnung des Beschwerdeführers sei in einem bedenklichen
Zustand. Sie sei vermüllt und verdreckt. Die involvierten Fachpersonen seien
sich einig, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren
und für sich allein sorgen könne.
5. Die KESB gewährte dem Beschwerdeführer
in der Folge das schriftliche rechtliche Gehör, wobei der Beschwerdeführer nach
mehrmaliger Fristerstreckung am 17. Juni 2022 sinngemäss und im
Wesentlichen ausführte, mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden zu
sein. Seinem Schreiben legte er u.a. einen Untermietvertrag vom 10. Juni
2022 bei.
6. Mit Entscheid vom 21. Juni 2022
erteilte die KESB der Beiständin die Zustimmung zur Liquidation des Haushalts
und der Doppelgarage sowie zur Kündigung des Mietvertrags betreffend die Wohnung
samt Doppelgarage am [...]weg [...] in [...]. Sie erteilte der Beiständin die
Befugnis, die Wohnräume samt Doppelgarage zu betreten und entzog dem Entscheid
die aufschiebende Wirkung.
7. Mit undatiertem Schreiben, welches am
18. Juli 2022 der Post übergeben wurde, stellte der Beschwerdeführer beim
Verwaltungsgericht ein Gesuch um Fristerstreckung. Dieses wurde abgewiesen und
der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde innerhalb der noch
laufenden Rechtsmittelfrist, jedoch spätestens innerhalb von zehn Tagen zu
verbessern, indem er konkrete Anträge stelle und diese begründe.
8. Fristgerecht reichte der
Beschwerdeführer am 27. Juli 2022 eine handgeschriebene und teils unleserliche
Beschwerde gegen die Wohnungskündigung und Liquidation des Haushalts beim
Verwaltungsgericht ein.
9. Mit Schreiben vom 4. August 2022
beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung
vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid. Sie verzichtete auf eine
Stellungnahme.
10. Mit Stellungnahme vom
16. August 2022 empfahl die Beiständin, B.___ die Abweisung der
Beschwerde.
11. Mit Entscheid der KESB vom
22. August 2022 wurde der Beschwerdeführer per 23. August 2022
fürsorgerisch im Alters- und Pflegeheim [...] in [...] untergebracht.
12. Da der Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Martin Zwahlen, am 30. August 2022 Beschwerde gegen die
FU erhob (separates Verfahren VWBES.2022.315), wurde er am 1. September
2022 im Alters- und Pflegeheim [...] persönlich angehört.
13. Der Beschwerdeführer nahm mit
Eingabe vom 10. September 2022 erneut Stellung.
14. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §
130.
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist, soweit sie
sich auf die Wohnungskündigung und Liquidation des Haushalts bezieht, einzutreten.
2.
Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m.
Abs. 2 ZGB hat der Beistand die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde
einzuholen, wenn er den Haushalt der verbeiständeten Person liquidieren sowie
den Vertrag über Räumlichkeiten kündigen will, in denen die betroffene Person
wohnt, sofern die verbeiständete Person ihre Zustimmung nicht erteilt oder
zufolge eingeschränkter Handlungsfähigkeit nicht erteilen kann. Diese
Bestimmung nimmt Rücksicht auf die grosse Tragweite, welche diese Entscheidung
für die verbeiständete Person hat und will mit dem Zustimmungserfordernis
überstürztes Handeln möglichst verhindern. Die KESB hat bei ihrer Entscheidung
insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung sowie die Wünsche und
Vorstellungen der verbeiständeten Person in ihrer Überprüfung und Zustimmung zu
berücksichtigen. Auf eine Liquidation ist bei überwiegenden subjektiven
Interessen der verbeiständeten Person und allenfalls ihrer Familie am Erhalt
der gegenwärtigen Situation zu verzichten, wenn weder aus finanziellen Gründen
noch aufgrund des Zustandes der Räumlichkeiten ein Handlungsbedarf besteht
(vgl. Urs Vogel in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 416/417 ZGB N 15).
3.1
Die KESB begründete ihren Entscheid
im Wesentlichen damit, dass zuhause der Schutz des Beschwerdeführers nicht
gewährleistet werden könne. Bei einer Rückkehr müsste in Anbetracht der
Vorgeschichte und unter Berücksichtigung der Diagnosen mit einer grossen
Selbstgefährdung gerechnet werden. Ein Austritt nachhause sei daher ausgeschlossen.
In Anbetracht der von den beteiligten Fachpersonen festgestellten Defiziten
bzw. Gefährdungselementen stehe fest, dass der Beschwerdeführer auf eine
institutionelle Betreuung angewiesen sei – dies zu seinem eigenen Schutz und in
seinem eigenen wohlverstandenen Interesse zur Verhinderung eines Rückfalls mit
entsprechender Selbstgefährdung bis hin zur erneuten Verwahrlosung. Unter
diesen Umständen sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Wohnung in
Biberist nicht möglich.
3.2
Der Beschwerdeführer führte dagegen
in seiner Beschwerde sinngemäss und im Wesentlichen aus, er wolle seine Wohnung
und sein altes Leben zurückhaben. Er wohne seit über zehn Jahren in dieser
Wohnung und fühle sich wohl. Es bestünden zwei Untermietverhältnisse und ein
Nutzungsrecht für eine andere Person. Er werde keine gleichwertige Wohnung mit
Doppelgarage zu diesem Preis mehr finden. Die Möbel seien wertvoll und müssten
eingestellt werden. Im Jahr 2021 sei es ihm schlecht gegangen, er sei depressiv
geworden, habe sich nicht mehr richtig ernährt und Whiskey und Wein getrunken.
Nach einem Sturz sei ein MRI gemacht und Alzheimer bei ihm festgestellt worden.
Er sei mehrfach in der Psychiatrischen Klinik gewesen und sei im [...]
untergebracht worden. Er wolle wieder sein normales Leben zurückhaben. Er wolle
am Tag arbeiten gehen und abends das Büro machen. Er wolle sich wieder mit
Kollegen und mit seiner Freundin treffen. Auch wolle er seine Hobbys pflegen
und dreimal in der Woche trainieren gehen. Ohne Training habe er Schmerzen und
müsse Tabletten nehmen. Zur Entspannung wolle er in die Sauna. Da er entmündigt
worden sei, seien ihm die IV und EL entzogen und seine Konten gesperrt worden.
Er habe gegen die Unterbringung im [...] Beschwerde geführt, aber die Anwältin
habe eine schlechte Arbeit gemacht. Es sei noch eine Beschwerde am Europäischen
Gerichtshof hängig. Seit Mitte Dezember habe er erfolgreich einen Alkoholentzug
durchgeführt. Seine Demenzkrankheit sei nicht fortgeschritten. Er werde eine
neurologische Expertise erstellen lassen. Er sei auch bei einem Psychiater und
werde ein psychiatrisches Gutachten erstellen lassen.
Durch seinen desolaten Zustand im Jahr
2021.
sei die Wohnung stark verschmutzt und unordentlich. Er habe ein enormes
Tief gehabt. Dieses habe er aber nun überwunden und sei bereit für einen
Neuanfang. Er werde alles in Ordnung stellen und aufräumen und brauche nur
etwas Zeit. Er müsse damit rechnen, dass er erst im Frühjahr in die Wohnung
zurückkehren könne. Die KESB könne am 15. August 2022 eine Verfügung erstellen,
dass sie ihm die Freiheit noch nicht schenke. Dann habe er genug Zeit, um die
Wohnung auszumisten und zu reinigen.
Eine freiwillige Beistandschaft würde er
akzeptieren. Das Vertrauen zu Frau B.___ sei aber total zerstört. Er werde auch
die Ernennungsurkunde von Herrn C.___ bekämpfen, da dieser seine Firma zerstört
habe. Die Beiständin habe keine Zeit für ihn und beantworte seine E-Mails
nicht. Er habe keine richtigen Sommerschuhe und die Winterschuhe würden im [...]
als vermisst gelten. Auch im medizinischen Bereich müsse er alles selber
organisieren.
Sein Nachbar helfe ihm mit dem Computer.
Er habe Betreibungen und werde deshalb keine andere Wohnung finden. Die Wohnung
sei optimal gelegen und die Leute seien nett. Er hoffe fest, dass er am
15.
August 2022 wieder nachhause gehen und ein normales Leben führen
könne. Die KESB wolle willkürlich seine Genesung nicht abwarten und ihn ins
Altersheim schicken. Sie sei aber gesetzlich verpflichtet, auf das Wohl der
Patienten einzugehen und deren Privatleben zu achten und zu respektieren. Sein
psychischer Zustand sei gut, der physische lasse zu wünschen übrig. Die
Alkoholabstinenz sei gelungen, aber der starke Zigarettenkonsum sei ein
Problem.
Der Untermietvertrag mit der [...] GmbH
müsse zuerst angefochten werden, bevor die Wohnung gekündigt werden könne. Frau
B.___ könne sich nicht einfach über die Gesetze hinwegsetzen. Da die scheinbare
Kündigung nicht gesetzeskonform sei, werde sie angefochten. Ihm sei das
rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden.
Der Beschwerde wurden unter anderem zwei
als «Mietvertrag» betitelte, handschriftliche Schreiben beigelegt, welche
jedoch keine Angaben über das Mietobjekt enthalten.
3.3
Die Beiständin, B.___, führte in
ihrer Stellungnahme sinngemäss und im Wesentlichen aus, die Kündigung und
Räumung der Wohnung dränge sich aus allen gegebenen Umständen im komplexen Fall
von Herrn A.___ zwingend auf, da er aufgrund einer permanenten Verschlechterung
der persönlichen wie auch gesundheitlichen Verhältnisse kaum noch je einmal in
der Lage sein dürfte, selbständig und ohne dauernde Betreuung zu wohnen. Die
Institution, in der der Beschwerdeführer bis zu seinem letzten Aufenthalt in
der Psychiatrie untergebracht gewesen sei, habe sich aufgrund von
Verhaltensauffälligkeiten und zahlreichen Verletzungen der Hausordnung nicht
mehr im Stande gesehen, den Beschwerdeführer weiterhin zu betreuen. Die
Kündigung der Wohnung in Biberist sei nach äusserst sorgfältiger Prüfung und
mit ausdrücklicher Zustimmung der KESB erfolgt. Am 13. Juli 2022 sei die
Wohnung für die Erstellung einer Offerte für die Räumung und Reinigung
besichtigt worden. Sie zeige sich in einem völlig verwahrlosten und
messieähnlichen Zustand. Sie müsse von Fachpersonen geräumt und gereinigt
werden. So seien beispielsweise der Backofen und der Kühlschrank so stark
verschmutzt, dass diese demontiert und entsorgt werden müssten. Auch die Räume
seien mit Abfall überstellt und die Böden teilweise mit Fäkalien verschmiert
gewesen. Überall in der Wohnung hätten leere, halbleere und ungeöffnete
Alkoholflaschen herumgestanden. Die Möbel seien teilweise von Schimmel
befallen. Die Wohnung sei auf den 30. September 2022 gekündigt, jedoch bis
anhin noch nicht aufgelöst worden. Der Zustand der Wohnung zeige mehr als klar,
dass der Beschwerdeführer nicht mehr allein wohnfähig sei. Sie empfehle die
Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von einer
IV-Rente und Ergänzungsleistungen lebe.
3.4
Anlässlich der Anhörung vom
1.
September 2022 sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei
schon auf Unterstützung angewiesen, wolle aber lieber wieder nachhause und sein
altes Leben zurückhaben.
Von Seiten des Altersheims wurde im
Wesentlichen ausgeführt, solange keine bessere Lösung da sei, sei die
Unterbringung hier in der geschlossenen Abteilung notwendig. Mit einem
betreuten Wohnen wäre der Beschwerdeführer überfordert, das ginge nicht. Er
müsse sich auf einen längeren Aufenthalt hier einstellen, solle an Therapien
teilnehmen und sich an Regeln halten. Erst wenn er sich stabilisiert habe,
könne allenfalls über eine Öffnung des Rahmens gesprochen werden. Für einen
Übertritt in eine offenere Wohnform müsste der Beschwerdeführer selbständiger
sein.
3.5
Am 22. Februar 2022 war durch B.
Ramseier, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches
Gutachten erstellt worden. Diesem ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Beim Beschwerdeführer liege ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom vor (ICD-10:
Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom F10.2),
Abstinenz seit Spital- bzw. Klinikeintritt Ende 2021. Es bestehe eine
Leberzirrhose. Die Befunde des Gehirnschädel-CTs vom Dezember 2021,
insbesondere im Vergleich zum Vor-CT von 2016, seien vereinbar mit einem Morbus
Alzheimer. Dazu passten die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung
Dispositiv
vom Januar 2022 sowie der klinische Eindruck. Es handle sich demnach um einen
hirnorganischen Abbau, einen unumkehrbaren Prozess. Es bestehe ein Behandlungs-
und Betreuungsbedarf. Der Beschwerdeführer erwähne von sich aus «Alzheimer»,
mache sich deswegen aber keinerlei Sorgen. Er sei davon ausgegangen, dass sich
seine Hirnzellen erholen würden. Er begründe sein schlechtes Abschneiden in der
neuropsychologischen Testung damit, dass er in der Nacht vor der Testung wenig
geschlafen habe, weil er durch das Schnarchen des Zimmerkollegen gestört worden
sei. In Bezug auf sein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom inklusive nachgewiesener
Leberzirrhose sei er stark bagatellisierend. Sein Konzept sei, dass er 2021 in
ein «Tief» gefallen sei aufgrund einer Mangelernährung, dass er sich in Spital
und Klinik habe erholen können und ab jetzt wieder werde funktionieren können
wie vor der Krise. Es sei erstaunlich, aber auch krankheitstypisch, wie der
Beschwerdeführer einen Grossteil der Realität ausblenden und sich eine private
Logik zurechtlegen könne. Die Mangelernährung begründe er z.B. mit dem Tod der
Wirtin, in deren Restaurant er immer zu Mittag gegessen habe (als gäbe es keine
anderen Restaurants, keine anderen Möglichkeiten, sich weiter gesund zu
ernähren). Seine Wohnung sei verdreckt, er wolle heute aufräumen gehen (dabei
zeigten Fotos in den Akten, dass dies ein riesiges Projekt sein werde, in den
Akten werde fremdanamnestisch von einer Sanierungsbedürftigkeit der Wohnung
gesprochen). Er nenne sich Geschäftsführer der «[...] GmbH»-Garage, berichte,
wie er die Büroarbeiten erledige (dabei bestehe die Garage nur noch aus 10
Occasion-Wagen, es existiere ein grosser Sack voller alter Rechnungen). Er
berichte von seiner Freundin, mit der er seit sechs Jahren zusammen sei (es
habe sich herausgestellt, dass es seine platonische Freundin sei, die er alle
zwei Wochen mal sehe, die keine engere Beziehung zu ihm wolle). Der
Beschwerdeführer fühle sich «wieder voll im Saft», spreche vom Skifahren, vom
Krafttraining, vom Ausgang mit Freunden (was aus planerischer,
organisatorischer Sicht sehr unglaubwürdig erscheine). Die Beobachtungen
während des mehrwöchigen Klinikaufenthaltes zeigten, dass der Beschwerdeführer
eine eindrückliche Fassade aufrechterhalte, die ihn als sportlichen, aktiven
Geschäftsführer darstelle. Dies sei selbstwerterhaltend, aber realitätsfremd.
Die Realität sei, dass er auch bei einfachen Dingen auf Antrieb und Anleitung
von aussen angewiesen sei. Zusammenfassend bestehe keine glaubwürdige
Krankheits- und Behandlungseinsicht. Eine stationäre Behandlung sei bis vor
wenigen Tagen unerlässlich gewesen, bestehen bleibe ein unerlässlicher
Betreuungsbedarf. Die Gefahr sei sehr gross, dass der Beschwerdeführer erneut
regelmässig und übermässig viel Alkohol konsumiere, sich damit gesundheitlich
ernsthaft gefährde (Leberzirrhose; mögliche Stürze; neurotoxische Wirkung).
Aufgrund der fortschreitenden Alzheimer-Demenz werde er in absehbarer Zeit
planerisch, organisatorisch (also die Exekutiv-Funktionen betreffend) mehr und
mehr überfordert sein, was sämtliche Ebenen betreffen werde (Haushalt,
Ernährung, Körperpflege, Finanzen, sozialer Austausch). Primär bestehe eine
Selbstgefährdung, nur sekundär eine Fremdgefährdung. Eine akute Belastung oder
ein Schutzbedürfnis für Angehörige bestehe wohl nicht, da die Eltern des
Beschwerdeführers verstorben seien, er keine Kinder habe und der Kontakt zur
Schwester nicht eng zu sein scheine. Der Beschwerdeführer sei drei Tage vor dem
Gutachtensgespräch ins Alters- und Pflegeheim «[...]» verlegt worden. Er habe
sich gemäss eigener Aussage bereits eingelebt, berichte vom Jassen und
gemeinsamen Fernsehen. Er gehe davon aus, dass er sicher die nächsten sechs
Monate hier leben werde. Die Gemeinschaft, das Zusammensein mit anderen
Menschen, scheine ihm gut zu tun und zu gefallen, er lobe auch die ländliche
Umgebung. Zusammenfassend entstehe der Eindruck, dass der «[...]» eine sehr
gute Wahl sei. Idealerweise werde der Beschwerdeführer im «[...]» eine
(vielleicht handwerkliche) Tätigkeit finden, die ihm passe, ihm Beschäftigung
gebe, auch als Ersatz für die bisherige Tätigkeit in seiner Garage. Es werde
mehr um das Gefühl gehen, noch etwas zu leisten, eine Aufgabe zu haben, als um
eine effektive Arbeitsleistung. Aus Sicht des Gutachters bestehe eine
realistische Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in den nächsten Wochen
und Monaten so gut im «[...]» einleben werde, dass sein aktueller Kampf gegen
den Verlust der Autonomie in den Hintergrund treten werde, nicht zuletzt auch,
weil der hirnorganische Prozess fortschreite. Die Installierung einer
entsprechenden Beistandschaft werde unumgänglich sein.
4. Wie dem in sich stimmigen,
vollständigen und noch immer aktuellen Gutachten von B. Ramseier, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2022 eindrücklich zu
entnehmen ist, leidet der Beschwerdeführer zum einen an einem
Alkohol-Abhängigkeitssyndrom sowie zum anderen an Morbus Alzheimer, also an
einem unumkehrbaren hirnorganischen Abbau. Die sich in den Akten befindenden
Bilder seiner Wohnung zeigen eindrücklich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr
in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Anlässlich einer Anhörung vom
4. Januar 2022 sagte die damals zuständige Oberärztin der Klinik aus, der
Beschwerdeführer brauche viel Unterstützung. Man müsse ihn für alles
aktivieren. Anlässlich einer weiteren Anhörung vom 9. Februar 2022 sagte
die zuständige Oberärztin der Klinik aus, im stationären Alltag nehme man
deutliche kognitive Einschränkungen beim Beschwerdeführer wahr. Es seien
deutliche neuropsychologische Schäden festgestellt worden. Wenn man dem
Beschwerdeführer keine Tagesstruktur gebe, bemerke man die kognitiven Einschränkungen.
Dann verbringe er sehr viel Zeit im Bett und man müsse ihn zu allen Aktivitäten
auffordern und zu vielen Sachen motivieren. Für die Lebensführung zu Hause
bestehe keine Eigeninitiative, was sehr schwierig sei. Auch durch die
Fachpersonen des Alters- und Pflegeheims, wo der Beschwerdeführer aktuell in
einer geschlossenen Abteilung untergebracht ist, wurde bestätigt, dass er nicht
selbständig genug sei für eine offenere Wohnform. Selbst in einem betreuten
Wohnen wäre er überfordert. Unter diesen Umständen ist klar ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Zuhause stark gefährdet wäre.
Er wäre mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Stande, sich
ausreichend zu ernähren und zu pflegen, würde übermässig Alkohol trinken und
erneut verwahrlosen. Eine Rückkehr in sein Zuhause ist somit nicht mehr
möglich. Da der Beschwerdeführer zudem nicht vermögend ist und durch
Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss, ist der Mietvertrag seiner
Wohnung zu Recht gekündigt und die Zustimmung zur Liquidation seines Haushalts
erteilt worden.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Da der Beschwerdeführer nicht über genügend finanzielle
Mittel verfügt und die Massnahme einen schweren Eingriff in seine Rechte
darstellt, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. § 76
Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind daher durch den Kanton Solothurn zu
tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird bewilligt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___
zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_820/2022 vom
25. Oktober 2022 nicht ein.