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Entscheid

VWBES.2022.265

Wohnungskündigung / Liquidation des Haushalts

15. September 2022Deutsch17 min

resultierender Mangelernährung und Verwahrlosung hospitalisiert. Eine damals vom

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Wohnungskündigung

/ Liquidation des Haushalts

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ (geb. 1961, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m.

Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Als

Beistandsperson für die Bereiche Administration, Wohnen und Medizinisches amtet

B.___. Als Beistandsperson für den Bereich Finanzen sowie die Interessenwahrung

im Zusammenhang mit der [...] GmbH amtet C.___.

2. Der Beschwerdeführer war von Dezember

2021 bis Mitte Februar 2022 unter dem Titel einer fürsorgerischen Unterbringung

(FU) in der Psychiatrischen Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik genannt) wegen

aktueller Selbstgefährdung im Rahmen der Alkoholerkrankung und daraus

resultierender Mangelernährung und Verwahrlosung hospitalisiert. Eine damals vom

Beschwerdeführer gegen die FU erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht

mit Urteil vom 6. Januar 2022 ab. Gemäss ärztlicher Feststellung der

Klinik vom 26. Januar 2022 bestünden beim Beschwerdeführer deutliche

neurokognitive Defizite und die Urteilsfähigkeit bezüglich der selbständigen

Lebensführung und in komplexen Fragestellungen wie Finanzen sei sehr

wahrscheinlich nicht gegeben.

3. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 15. Februar 2022 wurde

der Beschwerdeführer per FU im Heim [...] in [...] untergebracht. Eine gegen

diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht nach Einholung

eines psychiatrischen Gutachtens mit Urteil vom 3. März 2022 ab.

4. Mit Schreiben vom 30. März 2022

stellte die Beistandsperson, B.___, bei der KESB den Antrag auf Kündigung des

Mietvertrages der Wohnung und der Doppelgarage bzw. Liquidation des Haushaltes

und der Doppelgarage am [...]weg [...] in [...] auf den nächstmöglichen Termin.

Die Beiständin führte dabei aus, sie habe dem Beschwerdeführer während eines

persönlichen Gesprächs am 4. März 2022 in [...] aufgezeigt, dass einer der

nächsten Schritte sei, den Mietvertrag seiner Wohnung in [...] zu kündigen. Der

Beschwerdeführer habe daraufhin gemeint, dass er damit nicht einverstanden sei.

Er wolle wieder zurück nachhause. Seine Meinung habe sich auch nach der

Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgerichtsurteil vom 3. März

2022 nicht geändert. Die Verwaltung, [...], dränge auf eine Kündigung des

Mietvertrages. Die Wohnung des Beschwerdeführers sei in einem bedenklichen

Zustand. Sie sei vermüllt und verdreckt. Die involvierten Fachpersonen seien

sich einig, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren

und für sich allein sorgen könne.

5. Die KESB gewährte dem Beschwerdeführer

in der Folge das schriftliche rechtliche Gehör, wobei der Beschwerdeführer nach

mehrmaliger Fristerstreckung am 17. Juni 2022 sinngemäss und im

Wesentlichen ausführte, mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden zu

sein. Seinem Schreiben legte er u.a. einen Untermietvertrag vom 10. Juni

2022 bei.

6. Mit Entscheid vom 21. Juni 2022

erteilte die KESB der Beiständin die Zustimmung zur Liquidation des Haushalts

und der Doppelgarage sowie zur Kündigung des Mietvertrags betreffend die Wohnung

samt Doppelgarage am [...]weg [...] in [...]. Sie erteilte der Beiständin die

Befugnis, die Wohnräume samt Doppelgarage zu betreten und entzog dem Entscheid

die aufschiebende Wirkung.

7. Mit undatiertem Schreiben, welches am

18. Juli 2022 der Post übergeben wurde, stellte der Beschwerdeführer beim

Verwaltungsgericht ein Gesuch um Fristerstreckung. Dieses wurde abgewiesen und

der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde innerhalb der noch

laufenden Rechtsmittelfrist, jedoch spätestens innerhalb von zehn Tagen zu

verbessern, indem er konkrete Anträge stelle und diese begründe.

8. Fristgerecht reichte der

Beschwerdeführer am 27. Juli 2022 eine handgeschriebene und teils unleserliche

Beschwerde gegen die Wohnungskündigung und Liquidation des Haushalts beim

Verwaltungsgericht ein.

9. Mit Schreiben vom 4. August 2022

beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung

vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid. Sie verzichtete auf eine

Stellungnahme.

10. Mit Stellungnahme vom

16. August 2022 empfahl die Beiständin, B.___ die Abweisung der

Beschwerde.

11. Mit Entscheid der KESB vom

22. August 2022 wurde der Beschwerdeführer per 23. August 2022

fürsorgerisch im Alters- und Pflegeheim [...] in [...] untergebracht.

12. Da der Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwalt Martin Zwahlen, am 30. August 2022 Beschwerde gegen die

FU erhob (separates Verfahren VWBES.2022.315), wurde er am 1. September

2022 im Alters- und Pflegeheim [...] persönlich angehört.

13. Der Beschwerdeführer nahm mit

Eingabe vom 10. September 2022 erneut Stellung.

14. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §

130.

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist, soweit sie

sich auf die Wohnungskündigung und Liquidation des Haushalts bezieht, einzutreten.

2.

Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m.

Abs. 2 ZGB hat der Beistand die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde

einzuholen, wenn er den Haushalt der verbeiständeten Person liquidieren sowie

den Vertrag über Räumlichkeiten kündigen will, in denen die betroffene Person

wohnt, sofern die verbeiständete Person ihre Zustimmung nicht erteilt oder

zufolge eingeschränkter Handlungsfähigkeit nicht erteilen kann. Diese

Bestimmung nimmt Rücksicht auf die grosse Tragweite, welche diese Entscheidung

für die verbeiständete Person hat und will mit dem Zustimmungserfordernis

überstürztes Handeln möglichst verhindern. Die KESB hat bei ihrer Entscheidung

insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung sowie die Wünsche und

Vorstellungen der verbeiständeten Person in ihrer Überprüfung und Zustimmung zu

berücksichtigen. Auf eine Liquidation ist bei überwiegenden subjektiven

Interessen der verbeiständeten Person und allenfalls ihrer Familie am Erhalt

der gegenwärtigen Situation zu verzichten, wenn weder aus finanziellen Gründen

noch aufgrund des Zustandes der Räumlichkeiten ein Handlungsbedarf besteht

(vgl. Urs Vogel in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 416/417 ZGB N 15).

3.1

Die KESB begründete ihren Entscheid

im Wesentlichen damit, dass zuhause der Schutz des Beschwerdeführers nicht

gewährleistet werden könne. Bei einer Rückkehr müsste in Anbetracht der

Vorgeschichte und unter Berücksichtigung der Diagnosen mit einer grossen

Selbstgefährdung gerechnet werden. Ein Austritt nachhause sei daher ausgeschlossen.

In Anbetracht der von den beteiligten Fachpersonen festgestellten Defiziten

bzw. Gefährdungselementen stehe fest, dass der Beschwerdeführer auf eine

institutionelle Betreuung angewiesen sei – dies zu seinem eigenen Schutz und in

seinem eigenen wohlverstandenen Interesse zur Verhinderung eines Rückfalls mit

entsprechender Selbstgefährdung bis hin zur erneuten Verwahrlosung. Unter

diesen Umständen sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Wohnung in

Biberist nicht möglich.

3.2

Der Beschwerdeführer führte dagegen

in seiner Beschwerde sinngemäss und im Wesentlichen aus, er wolle seine Wohnung

und sein altes Leben zurückhaben. Er wohne seit über zehn Jahren in dieser

Wohnung und fühle sich wohl. Es bestünden zwei Untermietverhältnisse und ein

Nutzungsrecht für eine andere Person. Er werde keine gleichwertige Wohnung mit

Doppelgarage zu diesem Preis mehr finden. Die Möbel seien wertvoll und müssten

eingestellt werden. Im Jahr 2021 sei es ihm schlecht gegangen, er sei depressiv

geworden, habe sich nicht mehr richtig ernährt und Whiskey und Wein getrunken.

Nach einem Sturz sei ein MRI gemacht und Alzheimer bei ihm festgestellt worden.

Er sei mehrfach in der Psychiatrischen Klinik gewesen und sei im [...]

untergebracht worden. Er wolle wieder sein normales Leben zurückhaben. Er wolle

am Tag arbeiten gehen und abends das Büro machen. Er wolle sich wieder mit

Kollegen und mit seiner Freundin treffen. Auch wolle er seine Hobbys pflegen

und dreimal in der Woche trainieren gehen. Ohne Training habe er Schmerzen und

müsse Tabletten nehmen. Zur Entspannung wolle er in die Sauna. Da er entmündigt

worden sei, seien ihm die IV und EL entzogen und seine Konten gesperrt worden.

Er habe gegen die Unterbringung im [...] Beschwerde geführt, aber die Anwältin

habe eine schlechte Arbeit gemacht. Es sei noch eine Beschwerde am Europäischen

Gerichtshof hängig. Seit Mitte Dezember habe er erfolgreich einen Alkoholentzug

durchgeführt. Seine Demenzkrankheit sei nicht fortgeschritten. Er werde eine

neurologische Expertise erstellen lassen. Er sei auch bei einem Psychiater und

werde ein psychiatrisches Gutachten erstellen lassen.

Durch seinen desolaten Zustand im Jahr

2021.

sei die Wohnung stark verschmutzt und unordentlich. Er habe ein enormes

Tief gehabt. Dieses habe er aber nun überwunden und sei bereit für einen

Neuanfang. Er werde alles in Ordnung stellen und aufräumen und brauche nur

etwas Zeit. Er müsse damit rechnen, dass er erst im Frühjahr in die Wohnung

zurückkehren könne. Die KESB könne am 15. August 2022 eine Verfügung erstellen,

dass sie ihm die Freiheit noch nicht schenke. Dann habe er genug Zeit, um die

Wohnung auszumisten und zu reinigen.

Eine freiwillige Beistandschaft würde er

akzeptieren. Das Vertrauen zu Frau B.___ sei aber total zerstört. Er werde auch

die Ernennungsurkunde von Herrn C.___ bekämpfen, da dieser seine Firma zerstört

habe. Die Beiständin habe keine Zeit für ihn und beantworte seine E-Mails

nicht. Er habe keine richtigen Sommerschuhe und die Winterschuhe würden im [...]

als vermisst gelten. Auch im medizinischen Bereich müsse er alles selber

organisieren.

Sein Nachbar helfe ihm mit dem Computer.

Er habe Betreibungen und werde deshalb keine andere Wohnung finden. Die Wohnung

sei optimal gelegen und die Leute seien nett. Er hoffe fest, dass er am

15.

August 2022 wieder nachhause gehen und ein normales Leben führen

könne. Die KESB wolle willkürlich seine Genesung nicht abwarten und ihn ins

Altersheim schicken. Sie sei aber gesetzlich verpflichtet, auf das Wohl der

Patienten einzugehen und deren Privatleben zu achten und zu respektieren. Sein

psychischer Zustand sei gut, der physische lasse zu wünschen übrig. Die

Alkoholabstinenz sei gelungen, aber der starke Zigarettenkonsum sei ein

Problem.

Der Untermietvertrag mit der [...] GmbH

müsse zuerst angefochten werden, bevor die Wohnung gekündigt werden könne. Frau

B.___ könne sich nicht einfach über die Gesetze hinwegsetzen. Da die scheinbare

Kündigung nicht gesetzeskonform sei, werde sie angefochten. Ihm sei das

rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden.

Der Beschwerde wurden unter anderem zwei

als «Mietvertrag» betitelte, handschriftliche Schreiben beigelegt, welche

jedoch keine Angaben über das Mietobjekt enthalten.

3.3

Die Beiständin, B.___, führte in

ihrer Stellungnahme sinngemäss und im Wesentlichen aus, die Kündigung und

Räumung der Wohnung dränge sich aus allen gegebenen Umständen im komplexen Fall

von Herrn A.___ zwingend auf, da er aufgrund einer permanenten Verschlechterung

der persönlichen wie auch gesundheitlichen Verhältnisse kaum noch je einmal in

der Lage sein dürfte, selbständig und ohne dauernde Betreuung zu wohnen. Die

Institution, in der der Beschwerdeführer bis zu seinem letzten Aufenthalt in

der Psychiatrie untergebracht gewesen sei, habe sich aufgrund von

Verhaltensauffälligkeiten und zahlreichen Verletzungen der Hausordnung nicht

mehr im Stande gesehen, den Beschwerdeführer weiterhin zu betreuen. Die

Kündigung der Wohnung in Biberist sei nach äusserst sorgfältiger Prüfung und

mit ausdrücklicher Zustimmung der KESB erfolgt. Am 13. Juli 2022 sei die

Wohnung für die Erstellung einer Offerte für die Räumung und Reinigung

besichtigt worden. Sie zeige sich in einem völlig verwahrlosten und

messieähnlichen Zustand. Sie müsse von Fachpersonen geräumt und gereinigt

werden. So seien beispielsweise der Backofen und der Kühlschrank so stark

verschmutzt, dass diese demontiert und entsorgt werden müssten. Auch die Räume

seien mit Abfall überstellt und die Böden teilweise mit Fäkalien verschmiert

gewesen. Überall in der Wohnung hätten leere, halbleere und ungeöffnete

Alkoholflaschen herumgestanden. Die Möbel seien teilweise von Schimmel

befallen. Die Wohnung sei auf den 30. September 2022 gekündigt, jedoch bis

anhin noch nicht aufgelöst worden. Der Zustand der Wohnung zeige mehr als klar,

dass der Beschwerdeführer nicht mehr allein wohnfähig sei. Sie empfehle die

Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von einer

IV-Rente und Ergänzungsleistungen lebe.

3.4

Anlässlich der Anhörung vom

1.

September 2022 sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei

schon auf Unterstützung angewiesen, wolle aber lieber wieder nachhause und sein

altes Leben zurückhaben.

Von Seiten des Altersheims wurde im

Wesentlichen ausgeführt, solange keine bessere Lösung da sei, sei die

Unterbringung hier in der geschlossenen Abteilung notwendig. Mit einem

betreuten Wohnen wäre der Beschwerdeführer überfordert, das ginge nicht. Er

müsse sich auf einen längeren Aufenthalt hier einstellen, solle an Therapien

teilnehmen und sich an Regeln halten. Erst wenn er sich stabilisiert habe,

könne allenfalls über eine Öffnung des Rahmens gesprochen werden. Für einen

Übertritt in eine offenere Wohnform müsste der Beschwerdeführer selbständiger

sein.

3.5

Am 22. Februar 2022 war durch B.

Ramseier, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches

Gutachten erstellt worden. Diesem ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

Beim Beschwerdeführer liege ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom vor (ICD-10:

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom F10.2),

Abstinenz seit Spital- bzw. Klinikeintritt Ende 2021. Es bestehe eine

Leberzirrhose. Die Befunde des Gehirnschädel-CTs vom Dezember 2021,

insbesondere im Vergleich zum Vor-CT von 2016, seien vereinbar mit einem Morbus

Alzheimer. Dazu passten die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung

Dispositiv

vom Januar 2022 sowie der klinische Eindruck. Es handle sich demnach um einen

hirnorganischen Abbau, einen unumkehrbaren Prozess. Es bestehe ein Behandlungs-

und Betreuungsbedarf. Der Beschwerdeführer erwähne von sich aus «Alzheimer»,

mache sich deswegen aber keinerlei Sorgen. Er sei davon ausgegangen, dass sich

seine Hirnzellen erholen würden. Er begründe sein schlechtes Abschneiden in der

neuropsychologischen Testung damit, dass er in der Nacht vor der Testung wenig

geschlafen habe, weil er durch das Schnarchen des Zimmerkollegen gestört worden

sei. In Bezug auf sein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom inklusive nachgewiesener

Leberzirrhose sei er stark bagatellisierend. Sein Konzept sei, dass er 2021 in

ein «Tief» gefallen sei aufgrund einer Mangelernährung, dass er sich in Spital

und Klinik habe erholen können und ab jetzt wieder werde funktionieren können

wie vor der Krise. Es sei erstaunlich, aber auch krankheitstypisch, wie der

Beschwerdeführer einen Grossteil der Realität ausblenden und sich eine private

Logik zurechtlegen könne. Die Mangelernährung begründe er z.B. mit dem Tod der

Wirtin, in deren Restaurant er immer zu Mittag gegessen habe (als gäbe es keine

anderen Restaurants, keine anderen Möglichkeiten, sich weiter gesund zu

ernähren). Seine Wohnung sei verdreckt, er wolle heute aufräumen gehen (dabei

zeigten Fotos in den Akten, dass dies ein riesiges Projekt sein werde, in den

Akten werde fremdanamnestisch von einer Sanierungsbedürftigkeit der Wohnung

gesprochen). Er nenne sich Geschäftsführer der «[...] GmbH»-Garage, berichte,

wie er die Büroarbeiten erledige (dabei bestehe die Garage nur noch aus 10

Occasion-Wagen, es existiere ein grosser Sack voller alter Rechnungen). Er

berichte von seiner Freundin, mit der er seit sechs Jahren zusammen sei (es

habe sich herausgestellt, dass es seine platonische Freundin sei, die er alle

zwei Wochen mal sehe, die keine engere Beziehung zu ihm wolle). Der

Beschwerdeführer fühle sich «wieder voll im Saft», spreche vom Skifahren, vom

Krafttraining, vom Ausgang mit Freunden (was aus planerischer,

organisatorischer Sicht sehr unglaubwürdig erscheine). Die Beobachtungen

während des mehrwöchigen Klinikaufenthaltes zeigten, dass der Beschwerdeführer

eine eindrückliche Fassade aufrechterhalte, die ihn als sportlichen, aktiven

Geschäftsführer darstelle. Dies sei selbstwerterhaltend, aber realitätsfremd.

Die Realität sei, dass er auch bei einfachen Dingen auf Antrieb und Anleitung

von aussen angewiesen sei. Zusammenfassend bestehe keine glaubwürdige

Krankheits- und Behandlungseinsicht. Eine stationäre Behandlung sei bis vor

wenigen Tagen unerlässlich gewesen, bestehen bleibe ein unerlässlicher

Betreuungsbedarf. Die Gefahr sei sehr gross, dass der Beschwerdeführer erneut

regelmässig und übermässig viel Alkohol konsumiere, sich damit gesundheitlich

ernsthaft gefährde (Leberzirrhose; mögliche Stürze; neurotoxische Wirkung).

Aufgrund der fortschreitenden Alzheimer-Demenz werde er in absehbarer Zeit

planerisch, organisatorisch (also die Exekutiv-Funktionen betreffend) mehr und

mehr überfordert sein, was sämtliche Ebenen betreffen werde (Haushalt,

Ernährung, Körperpflege, Finanzen, sozialer Austausch). Primär bestehe eine

Selbstgefährdung, nur sekundär eine Fremdgefährdung. Eine akute Belastung oder

ein Schutzbedürfnis für Angehörige bestehe wohl nicht, da die Eltern des

Beschwerdeführers verstorben seien, er keine Kinder habe und der Kontakt zur

Schwester nicht eng zu sein scheine. Der Beschwerdeführer sei drei Tage vor dem

Gutachtensgespräch ins Alters- und Pflegeheim «[...]» verlegt worden. Er habe

sich gemäss eigener Aussage bereits eingelebt, berichte vom Jassen und

gemeinsamen Fernsehen. Er gehe davon aus, dass er sicher die nächsten sechs

Monate hier leben werde. Die Gemeinschaft, das Zusammensein mit anderen

Menschen, scheine ihm gut zu tun und zu gefallen, er lobe auch die ländliche

Umgebung. Zusammenfassend entstehe der Eindruck, dass der «[...]» eine sehr

gute Wahl sei. Idealerweise werde der Beschwerdeführer im «[...]» eine

(vielleicht handwerkliche) Tätigkeit finden, die ihm passe, ihm Beschäftigung

gebe, auch als Ersatz für die bisherige Tätigkeit in seiner Garage. Es werde

mehr um das Gefühl gehen, noch etwas zu leisten, eine Aufgabe zu haben, als um

eine effektive Arbeitsleistung. Aus Sicht des Gutachters bestehe eine

realistische Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in den nächsten Wochen

und Monaten so gut im «[...]» einleben werde, dass sein aktueller Kampf gegen

den Verlust der Autonomie in den Hintergrund treten werde, nicht zuletzt auch,

weil der hirnorganische Prozess fortschreite. Die Installierung einer

entsprechenden Beistandschaft werde unumgänglich sein.

4. Wie dem in sich stimmigen,

vollständigen und noch immer aktuellen Gutachten von B. Ramseier, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2022 eindrücklich zu

entnehmen ist, leidet der Beschwerdeführer zum einen an einem

Alkohol-Abhängigkeitssyndrom sowie zum anderen an Morbus Alzheimer, also an

einem unumkehrbaren hirnorganischen Abbau. Die sich in den Akten befindenden

Bilder seiner Wohnung zeigen eindrücklich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr

in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Anlässlich einer Anhörung vom

4. Januar 2022 sagte die damals zuständige Oberärztin der Klinik aus, der

Beschwerdeführer brauche viel Unterstützung. Man müsse ihn für alles

aktivieren. Anlässlich einer weiteren Anhörung vom 9. Februar 2022 sagte

die zuständige Oberärztin der Klinik aus, im stationären Alltag nehme man

deutliche kognitive Einschränkungen beim Beschwerdeführer wahr. Es seien

deutliche neuropsychologische Schäden festgestellt worden. Wenn man dem

Beschwerdeführer keine Tagesstruktur gebe, bemerke man die kognitiven Einschränkungen.

Dann verbringe er sehr viel Zeit im Bett und man müsse ihn zu allen Aktivitäten

auffordern und zu vielen Sachen motivieren. Für die Lebensführung zu Hause

bestehe keine Eigeninitiative, was sehr schwierig sei. Auch durch die

Fachpersonen des Alters- und Pflegeheims, wo der Beschwerdeführer aktuell in

einer geschlossenen Abteilung untergebracht ist, wurde bestätigt, dass er nicht

selbständig genug sei für eine offenere Wohnform. Selbst in einem betreuten

Wohnen wäre er überfordert. Unter diesen Umständen ist klar ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Zuhause stark gefährdet wäre.

Er wäre mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Stande, sich

ausreichend zu ernähren und zu pflegen, würde übermässig Alkohol trinken und

erneut verwahrlosen. Eine Rückkehr in sein Zuhause ist somit nicht mehr

möglich. Da der Beschwerdeführer zudem nicht vermögend ist und durch

Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss, ist der Mietvertrag seiner

Wohnung zu Recht gekündigt und die Zustimmung zur Liquidation seines Haushalts

erteilt worden.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Da der Beschwerdeführer nicht über genügend finanzielle

Mittel verfügt und die Massnahme einen schweren Eingriff in seine Rechte

darstellt, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. § 76

Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind daher durch den Kanton Solothurn zu

tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird bewilligt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___

zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_820/2022 vom

25. Oktober 2022 nicht ein.