VWBES.2022.268
Führerausweisentzug
13. April 2023Deutsch13 min
(nachfolgend Beschwerdeführerin) mit einem Personenwagen in B.___ auf der [...]strasse,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann, präsidierendes
Mitglied
Oberrichter Frey
Oberrichter Werner
Rechtspraktikant Vecchié
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 10. Februar 2022 fuhr A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) mit einem Personenwagen in B.___ auf der [...]strasse,
Fahrtrichtung B.___, und bog um 15:57 Uhr links in die [...]strasse ein. Dabei
missachtete sie das Vortrittsrecht eines entgegenkommenden Fahrradlenkers und
verursachte mit diesem eine seitlich-frontale Kollision. Letzterer wurde durch
die Kollision über die Motorhaube zu Boden geschleudert und verletzt.
2. Mit Strafbefehl vom 19. Mai 2022
wurde die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz durch Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz
[SVG, SR 741.01]) durch Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen
(Art. 36 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR
741.11]) zu einer Busse von CHF 800.00 und Verfahrenskosten von CHF 575.00 verurteilt.
Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 8. Juli 2022 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den
Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer von
drei Monaten.
4. Dagegen wandte sich die
Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. Juli 2022 an das Verwaltungsgericht
und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung vom
08.07.2022 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei der
Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG für einen Monat zu entziehen.
3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022
erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
6. Mit Eingabe vom 31. August 2022 liess
sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen.
7. Das Bau- und Justizdepartement,
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle, schloss mit Stellungnahme vom 2.
September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
8. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Da sich die Beschwerde gegen eine
Verfügung einer Behörde, die in der Sache als erste und einzige Instanz verfügt
hat, wendet, kann neben der Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht sowie
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis
Abs. 1 und 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
3.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG) von drei Monaten angeordnet hat.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt unter
Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die zuständige
Verwaltungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellung des Strafbefehls vom 19. Mai
2022.
gebunden sei. Demgemäss habe sie eine leichte Verkehrsregelverletzung
durch Missachtung des Vortrittsrechts begangen, indem sie als Lenkerin des
Personenwagens beim Abbiegen nach links in die [...]strasse das Vortrittsrecht
des entgegenkommenden Fahrradlenkers missachtet habe. Gemäss Polizeirapport
habe sie vor dem Abbiegen in die [...]strasse korrekt angehalten und auf den
entgegenkommenden Verkehr geachtet. Erst als sie gesehen habe, dass die Strasse
frei gewesen sei, sei sie unverzüglich in die [...]strasse abgebogen. Weiter
gelte gemäss Strafbefehl als erstellt, dass sie beim Abbiegen von der Sonne
geblendet worden sei. Zudem habe die Auskunftsperson, Frau C.___, die
Sonneneinblendung in ihrer Einvernahme bestätigt. Trotz sämtlichen Vorsichtsmassnahmen
sowie der erstellten Sonneneinblendung und dem Licht-/Schattenspiel habe sie
den rasch herannahenden Fahrradlenker (20-30 km/h) nicht gesehen und sei mit
diesem leider unverhofft kollidiert. Angesichts dieser Umstände und
insbesondere auch, weil sie wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt wurde, sei lediglich von einem geringen
Verschulden, mithin von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Mit
Eingabe vom 31. August 2022 bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Peugeot habe
eine flache Frontscheibe und das Armaturenbrett sei dementsprechend tief. Je
nach Sonnenstand spiegle sich das Armaturenbrett in der Frontscheibe. Aufgrund
ihrer eher kleinen Statur (154 cm) sei es für sie schwierig, da die
Sonnenblende dabei nichts nütze.
5.1
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil
des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2).
5.2
In der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist
die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation
hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser
kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug
und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar
nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90
SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt
eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während
die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die
objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102
Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine
Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts
6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation
einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst
die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im
Administrativverfahren nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6.
Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom
31.
Oktober 2011, E. 2.4.2).
5.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet
den Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Mai 2022 bzw. die
Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. August 2022 hätten gemäss der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann im Strafverfahren geltend gemacht
Dispositiv
werden müssen. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen. Es ist demnach davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in B.___ auf der [...]strasse, Fahrtrichtung
B.___, beim Abbiegen auf die [...]strasse durch Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen (Art.
36 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV) eine seitlich-frontale Kollision mit einem
entgegenkommenden Fahrradlenker verursachte, wodurch dieser über die Motorhaube
zu Boden geschleudert und verletzt wurde.
6. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen
leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Gemäss Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung
begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art.
16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung stellt dabei
nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor,
wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer
schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind.
Demgegenüber setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung kumulativ eine
qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus.
In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft
gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte
Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des
Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt.
Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein
schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil
des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018, E. 2.2 f.).
7. Ein Führerausweisentzug nach Art. 16c
SVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Fahrzeuglenker mit seiner
Fahrweise eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer
schuf. Die Beschwerdeführerin hat mangels Aufmerksamkeit und Missachten des
Vortrittsrechts einen Unfall mit einem korrekt fahrenden Fahrradlenker
verursacht. Sie hat durch ihren Fehler mit Unfallfolgen nicht nur sich selbst
an Leib und Leben erheblich und konkret gefährdet, sondern auch Dritte. Damit
hat sie offensichtlich objektiv eine schwere Gefahr für andere
Verkehrsteilnehmer und sich selber geschaffen. Dass es zu keinen weiteren
schweren Unfallfolgen kam, ist nur glücklichen Umständen zu verdanken. Die
Gefährdung ist demnach nicht mehr als gering, sondern als erheblich zu
qualifizieren. Die Beschwerdeführerin bewirkte mit ihrem Verhalten nicht nur
eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sondern hat den
Geschädigten vorliegend konkret verletzt. Dieser erlitt namentlich einen Bruch der
linken Kniescheibe und musste mit der Ambulanz ins Bürgerspital Solothurn eingewiesen
werden. Die objektive Voraussetzung einer schweren Widerhandlung im Sinne von
Art. 16c SVG ist erfüllt.
8. Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver
Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens
grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich
der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist.
Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also
unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit
zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein
bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in
einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen
bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2 mit Hinweisen).
8.1 Ein Motorfahrzeugführer hat vor dem
Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen
(Art. 36 Abs. 3 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf
den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine
Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der
Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Beeinträchtigten Sichtverhältnisse
hat grundsätzlich der Vortrittsverpflichtete Rechnung zu tragen (BGE 83 IV 39;
BGE 93 IV 92), nötigenfalls durch Vornahme eines Sicherheitshalts an oder
hinter der seitlichen Randlinie jenes Fahrbahnteils, welcher dem korrekt
fahrenden Vortrittsberechtigten zusteht (BGE 98 IV 115).
8.2 Gemäss Stellungnahme der Vorinstanz,
handelt es sich bei der fraglichen Strasse um eine übersichtliche, lange und
gerade Strasse, was sich ebenfalls den Akten entnehmen lässt. Was die
Sichtverhältnisse betrifft, wird im Polizeirapport ausgeführt, der Unfalltag
und der darauffolgende Tag seien sonnig und wolkenlos gewesen. Die Sonne sei
zum Unfallzeitpunkt auf zehn Uhr gestanden, die Fahrtrichtung der
Beschwerdeführerin in Richtung zwölf Uhr. Eine vollständige Sichtbehinderung
durch die Sonne könne daher ausgeschlossen werden. Entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung waren die Sichtverhältnisse
aufgrund der Sonneneinstrahlung durchaus erschwert. Dies ergibt sich auch aus
der polizeilichen Fotodokumentation, die am Tag nach dem Unfall bei gleichem
Wetter aufgenommen worden ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von der
Sonne geblendet wurde, vermag diese indes nicht zu entlasten. In einer solchen
Situation wird von einem Fahrzeuglenker gefordert, dass er sich darauf
einstellt und erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lässt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 4.2). Die Abzweigung von
einer Haupt- in eine Nebenstrasse, erfordert besondere Aufmerksamkeit, da ein
Lenker zunächst die Gegenfahrbahn zu überqueren und anschliessend in die
Nebenstrasse einzubiegen hat. Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin an der [...]strasse
wohnhaft ist. Die Strecke war ihr damit bekannt.
8.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss
Sachverhalt ohne den Verkehr genügend zu beachten in die [...]strasse
abgebogen. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und in Anbetracht der Sichteinschränkung,
kann von einem Fahrzeugführer verlangt werden, dass er in einer solchen
Situation weiterhin nach Vortrittsberechtigten Ausschau hält und zumindest in
Bremsbereitschaft ist, um nötigenfalls durch eine Vollbremsung eine Kollision
und damit einhergehende Verletzungen zu verhindern. Somit hätte die
Beschwerdeführerin den Fahrradfahrer bei der geforderten Aufmerksamkeit
rechtzeitig sehen können und das Vortrittsrecht erkennen und gewähren müssen.
Erschwerend tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss Polizeirapport vom
19. April 2022 nach der Kollision noch ca. 10 Meter in die [...]strasse,
notabene mit dem unter dem Personenwagen befindlichen Fahrrad, hineingefahren
ist, bis sie zum Stillstand kam. Mithin hat sie den Aufprall erst einige Zeit
später bemerkt. Vorliegend ist zumindest von unbewusster Grobfahrlässigkeit im
Sinne der in E. 8 zitierten Praxis des Bundesgerichts auszugehen. Dass die
Vorinstanz bei der vorliegenden Sachlage von einem schweren Verschulden
ausging, ist folglich nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis vermag der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl nur wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung gebüsst worden ist, nichts zu ändern. Das Verschulden kann
aus strafrechtlicher Sicht in einem anderen Lichte erscheinen als bei der
Beurteilung der Verwaltungsmassnahme. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf
die bundesgerichtliche Bindungspraxis beruft, ist sie daher nicht zu hören.
9. Nach einer schweren Widerhandlung
gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder Führerausweis für
mindestens drei Monate zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs
sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als
Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu
führen; die Mindestdauer darf jedoch, von einer hier nicht interessierenden
Ausnahme abgesehen, nicht unterschritten werden (Urteil des Bundesgerichts
1C_306/2020 vom 16. November 2020, E. 2.2). Vorliegend ist die gesetzliche
Mindestentzugsdauer festgesetzt worden, welche nicht unterschritten werden darf.
Die Betreuung des kranken Ehemannes kann daher nicht massnahmenmindernd
berücksichtigt werden.
10. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Der
Rechtspraktikant
Thomann Vecchié