VWBES.2022.271
unentgeltliche Rechtspflege
26. August 2022Deutsch18 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___ hier vertreten durch Advokat Urs
Grob,
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Wegen mehreren Verstössen gegen die
Tierschutzgesetzgebung betreffend ca. 20 Katzen wurde A.___ (in der Folge
Beschwerdeführerin) am 18. Januar 2017 durch das Veterinäramt Zürich ein
partielles Tierhalteverbot auferlegt, indem ihr nur das Halten von maximal vier
Katzen erlaubt wurde. Nachdem bei Nachkontrollen im Sommer 2017 einmal 18 und
einmal 10 Katzen, die von verschiedenen Parasiten befallen waren, festgestellt
werden konnten, wurde ihr mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 verboten, Katzen
von Drittpersonen zu füttern, zu beaufsichtigen und zu betreuen. Bei weiteren
Nachkontrollen im Mai 2019 wurden erneut ca. 11 Katzen in der Haltung der
Beschwerdeführerin festgestellt, worauf das Veterinäramt Zürich am 18. Juli
2019 verfügte, die Beschwerdeführerin müsse eine Katzenklappe mit
Mikrochiperkennung installieren und es werde ihr verboten, künftig Katzen ohne
Zustimmung des Veterinäramts anzuschaffen.
2. Am 3. August 2020 informierte das
Veterinäramt Zürich den Veterinärdienst des Kantons Aargau über den Zuzug der
Beschwerdeführerin, worauf diese mit Schreiben vom 12. August 2020 darauf
hingewiesen wurde, dass das partielle Tierhalteverbot vom 18. Januar 2017
auch im Kanton Aargau Gültigkeit habe und sie sich daranhalten müsse. Mit
Ernennungsurkunde vom 10. September 2020 wurde durch das Familiengericht des
Bezirks Baden [...] vom Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) Bezirk Baden
zur umfassenden Beiständin nach Art. 398 ZGB der Beschwerdeführerin ernannt.
3. Nach verschiedenen Kontrollen, bei
denen festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin das partielle
Tierhalteverbot überhaupt nicht beachtete und x-fach gegen die
Tierschutzgesetzgebung verstiess, erliess der Veterinärdienst des Kantons
Aargau – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – am 27. September 2021 folgende
Verfügung:
I.
A.___, … wird per
sofort ein vollumfängliches Tierhalteverbot auferlegt. Das heisst, sie darf
keine Tiere halten, betreuen oder in Obhut nehmen.
Das Tierhalteverbot ist in der ganzen
Schweiz gültig.
Erwägungen
II.
Alle Katzen, die
noch von A.___ gehalten werden, müssen innert Frist bis 10 Tage ab Erhalt
der Verfügung unter Angabe der Personalien an neue Halter oder nachweislich in
einem Tierheim abgegeben werden. Die Angaben zu den neuen Haltern, bzw. zum
Tierheim müssen innert gleicher Frist beim Veterinärdienst schriftlich
eingereicht werden.
III.
Werden die Katzen
nicht fristgerecht abgegeben, werden sie unter Entzug des Eigentums
beschlagnahmt.
IV.
Sollte A.___ künftig
erneut Tiere halten, betreuen oder in Obhut nehmen, werden diese durch den
Veterinärdienst auf ihre Kosten beschlagnahmt und an einem geeigneten Ort untergebracht.
V.
Eine Wiedererwägung
des Tierhalteverbots kann erst beantragt werden, wenn A.___ belegen kann, dass
sie finanziell für die Betreuung und Pflege der Tiere aufkommen kann.
VI.
Den Massnahmen unter
Ziffern I. bis IV. wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Dies bedeutet, dass
diese Massnahmen per sofort und auch im Falle einer Beschwerde Gültigkeit
haben.
VII.
Die Kosten dieser
Verfügung von Fr. 390.00, werden A.___ vollumfänglich auferlegt. Der Betrag ist
mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu begleichen.
VIII.
Vorsätzliche oder
fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28
Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292
des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. Art.
28.
Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: «Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich
oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für
strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung
dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst». Art. 292 StGB lautet wie
folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten
unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung
nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft».
Die Verfügung wurde sowohl der
Beschwerdeführerin als auch ihrer Beiständin zugestellt und erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Der Vollzug, insbesondere der Ziffern I. - III., durch
den Veterinärdienst AG erwies sich wegen des obstruktiven Verhaltens der
Beschwerdeführerin als unmöglich. Cirka im November 2021 erfolgte der Umzug der
Beschwerdeführerin in den Kanton Solothurn.
4.
Am 16. Dezember 2021 erfolgte durch
den Veterinärdienst des Kantons Solothurn am neuen Wohnort der
Beschwerdeführerin eine Kontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass diese ihren
eigenen Angaben zufolge insgesamt sechs Katzen hält. Die drei sich in der
Wohnung aufhaltenden Katzen wurden daraufhin beschlagnahmt und geeignet
untergebracht. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 meldete sich daraufhin Advokat
Urs Grob namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Veterinärdienst und
stellte verschiedene Anträge. Mit Verfügung vom 7. März 2022 lehnte der
Veterinärdienst die Anträge ab und erliess folgende Verfügung:
1.
Gestützt auf das Tierhalteverbot des
Veterinärdienstes Aargau vom 27. September 2021 sind die Katzen «Boomer»,
Chipnummer: …, «Speedy», Chipnummer: …, und «Racki/Racky», Chipnummer: …, von A.___,
… vertreten durch Rechtsanwalt Urs Grob, …, per 16. Dezember 2021 definitiv zur
Weiterplatzierung beschlagnahmt.
2.
Der Antrag von Rechtsanwalt Urs Grob auf
Rückgabe der am 16. Dezember 2021 beschlagnahmten Katzen ist abgelehnt.
3.
Der Antrag von Rechtsanwalt Urs Grob auf
Aufhebung des durch den Veterinärdienst Aargau am 27. September 2021 verfügten
generellen Tierhalteverbots ist abgelehnt.
4.
A.___ kann frühestens nach Ablauf von
zwei Jahren seit Inkrafttreten des Tierhalteverbotes vom 27. September 2021 das
Gesuch um Prüfung der Aufhebung desselben bei der zuständigen Veterinärbehörde
einreichen.
5.
Auf den Antrag von Rechtsanwalt Urs Grob
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
6.
Die Verfahrenskosten werden A.___ nach
Abschluss des Verfahrens separat in Rechnung gestellt.
5.
Mit Schreiben vom 18. März 2022 erhob
Advokat Grob im Namen der Beschwerdeführerin beim Volkswirtschaftsdepartement
des Kantons Solothurn (VWD) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei die Verfügung des
Veterinärdienstes des Kantons Solothurn vom 7. März 2022 aufzuheben.
2.
Es sei das gegen A.___ bestehende
Tierhalteverbot aufzuheben.
3.
Es seien ihr die beschlagnahmten Katzen
Boomer, Speedy und Racki zu unbeschwertem Eigentum zurückzugeben.
4.
Eventualiter sei es der
Beschwerdeführerin - in partieller Aufrechterhaltung des Tierhalteverbots - zu
gestatten, maximal 4 Katzen zu halten. Sie sei bei ihrer Bereitschaft zu
behaften, den Weisungen des Veterinärdienstes betreffend allfälligen
tierärztlichen Kontrollen der Haltung und Gesundheit der Katzen Folge zu
leisten.
5.
Subeventualiter sei es der
Beschwerdeführerin - in partieller Aufrechterhaltung des Tierhalteverbots - zu
gestatten, maximal zwei Katzen zu halten. Sie sei bei ihrer Bereitschaft zu
behaften, den Weisungen des Veterinärdienstes betreffend allfälligen tierärztlichen
Kontrollen der Haltung und Gesundheit der Katzen Folge zu leisten.
6.
Es sei der Beschwerdeführerin für das
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als
Rechtsbeistand zu gewähren.
7.
Unter o/e Kostenfolge.
Mit Beschwerdebegründung vom 19. Mai
2022.
wurde das Rechtsbegehren Nr. 3. zurückgezogen (die drei Katzen waren
bereits weitervermittelt worden) und – wie verlangt – das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Zur Begründung wurde weiter ausgeführt,
die Beschwerdeführerin mache vorwiegend die Unangemessenheit des ihr
auferlegten Tierhalteverbots geltend. Der Hauptvorwurf, die Beschwerdeführerin
bringe die Katzen nicht oder zu spät zum Tierarzt und könne sich dies auch
nicht leisten, werde bestritten und treffe nachweislich nicht zu. Das
öffentliche Interesse an einem Tierhalteverbot bestehe in der Sorge um das Wohl
der Tiere. Dem gegenüber stünden die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin,
wozu auch das Recht gehöre, Tiere zu halten und für diese zu sorgen. Unter der
Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als zwei bis vier Katzen
halte, sei das Tierwohl nicht gefährdet, da sie sich dies finanziell leisten
könne.
6.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2022
gewährte das VWD der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren, lehnte aber das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund von
E-Mail-Korrespondenzen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Veterinärdienst
des Kantons Aargau werde das verhängte Tierhalteverbot zu gewissen Teilen
relativiert. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei deshalb davon auszugehen,
dass die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos sei. Hingegen müsse bei
der Prüfung, ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand notwendig sei, mitberücksichtigt
werden, dass es vorliegend (nur, aber immerhin) um die Überprüfung eines
rechtskräftigen Tierhalteverbots gehe. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass
aufgrund der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime an die
Begründungs- und Substantiierungspflichten der Parteien keine hohen
Anforderungen gestellt würden. Die Beschwerdeführerin sei nach Art. 398 ZGB
umfassend verbeiständet. Aufgrund von Art. 400 ZGB sei die
Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, als Beistand oder Beiständin eine
natürliche Person zu ernennen, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und
fachlich geeignet sei, die dafür erforderliche Zeit einsetzen könne und die
Aufgaben selber wahrnehme. Von der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Baden mandatierten Beiständin könne deshalb erwartet werden, dass sie über das
notwendige Fachwissen verfüge, um die Interessen der Beschwerdeführerin in der
vorliegenden Angelegenheit zu wahren, zumal der Umgang mit Behörden zu den
gewöhnlichen Aufgaben eines Beistandes bzw. einer Beiständin gehöre. Das
Beschwerdeverfahren biete keine Schwierigkeiten, welchen ein juristischer Laie
nur mithilfe eines Rechtsbeistands gewachsen wäre. Die wirksame
Interessenwahrung sei durch die Beiständin gewährleistet und eine zusätzliche
Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei nicht erforderlich.
7.
Gegen diese Verfügung erhob A.___,
vertreten durch Advokat Urs Grob mit Schreiben vom 21. Juli 2022 frist- und
formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Ziff. 2 der
Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung
mit ihm als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen, unter o/e
Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Advokat
Urs Grob zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, er sei von der
Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2021 mandatiert worden. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Baden habe mit ihrer Unterschrift am 6. Januar
2022.
die Mandatierung bestätigt und die [...] GmbH mit der Vertretung der
Beschwerdeführerin beauftragt. Per Mai 2022 sei dann B.___ als neue Beiständin
eingesetzt worden. Diese bestätige, dass ihr die Vertretung der Beschwerdeführerin
in dieser Angelegenheit nicht möglich sei, da sie nicht über das spezifische
rechtliche Fachwissen im Bereich Tierrecht verfüge und auch keine juristische
Fachperson sei.
8.
Das VWD nahm mit Schreiben vom 5.
August 2022 Stellung und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem seien
keine Parteientschädigungen aufzuerlegen. Es sei zumindest fraglich, ob
überhaupt auf die Beschwerde einzutreten sei, da es sich bei der Verfügung vom
8.
Juli 2022 erst um einen Zwischenentscheid handle. Das Beschwerdeverfahren
sei noch nicht fertig instruiert und insbesondere die Vernehmlassung des
Veterinärdienstes sei noch ausstehend. Bezüglich Einsetzung eines
Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Fall sei das
VWD nach sorgfältiger Abwägung und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter
Gegebenheiten zum Schluss gekommen, dass dies nicht notwendig sei. Es handle
sich (lediglich) um die Beurteilung bzw. Überprüfung eines bereits
rechtskräftig ausgesprochenen Tierhalteverbots. Es liege daher kein komplexer
Fall vor, in welchem strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Elemente
vermischt würden. Die Beschwerdeführerin habe einzig Ausführungen zu
tatsächlichen Gegebenheiten zu machen und darzulegen, weshalb das nicht mal vor
einem Jahr verhängte Tierhalteverbot neu zu beurteilen sei bzw. inwiefern sich
ihre persönlichen Umstände derart geändert hätten, dass nun das Tierhalteverbot
aufgehoben werden könnte. Dazu sei kein besonderes juristisches Fachwissen von
Nöten. Im Übrigen sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen
des Verfahrens vor dem Veterinärdienst des Kantons Aargau, dessen Tragweite
weitaus beachtlicher sei, noch in der Lage gesehen habe, ihre Rechte und
Pflichten im Verfahren ohne anwaltliche Vertretung wahrzunehmen. Es könne von allen
im Rahmen der umfassenden Beistandschaft eingesetzten Beistandspersonen
erwartet werden, dass sie mit dem Umgang mit Behörden und Fristen vertraut
seien und in einem nicht besonders komplexen Rechtsfall die Interessen der
Verbeiständeten selber wahren könnten.
9.
Mit Schreiben vom 16. August 2022 nahm
der Vertreter der Beschwerdeführerin nochmals Stellung und reichte seine
Honorarnote ein.
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Angefochten ist ein
Zwischenentscheid des VWD, mit dem das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen wurde. Gemäss § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) sind Vor- und
Zwischenentscheide nur dann (beim Verwaltungsgericht anfechtbaren) Hauptentscheiden
gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind.
1.2
Das Verwaltungsgericht verweist
regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR173.110): Beim «nicht wieder
gutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es
sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die
beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann
(BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche
Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines
nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1
S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der
Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,
hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen
ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde
erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E.
1.2
S. 47; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016
vom 17. Juli 2017, E. 1.2.1, alles zitiert in VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019).
1.3
Ein Zwischenentscheid über die
unentgeltliche Rechtspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wiedergutzumachenden
Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege
verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der
Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig
gemacht wird (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202; Urteil 2C_194/2013 vom 21. August
2013.
E. 1.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa
wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde (Urteile
2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.4.2; 5A_370/2012 vom 16. Juli 2012
E. 1.2.2; 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3) und wenn, im Falle des Beizugs
eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (Urteil des
Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.2.; vgl. VWBES.2019.4).
1.4
Vorliegend wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und die unentgeltliche Rechtspflege wurde
gewährt. Ein Ausnahmefall gemäss der oben zitierten Rechtsprechung liegt nicht
vor. Würde die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde obsiegen, würde ihr
Vertreter gemäss § 37 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR
Dispositiv
272) entschädigt. Es liegt demnach kein Zwischenentscheid vor, der mit einem
erheblichen Nachteil rechtlicher Natur im Sinn von § 66 VRG verbunden ist. Auf
die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.
2. Selbst wenn aber die
Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären, wäre die Beschwerde aus folgenden
Gründen abzuweisen.
2.1 Gestützt auf die Verweisungsnorm von
§ 39ter und § 76 Abs. 1 VRG hat eine Person Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren zudem nicht aussichtslos erscheint. Dass die
Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ist unbestritten.
Die unentgeltliche Rechtspflege wurde ihr denn auch gewährt. Die unentgeltliche
Rechtspflege umfasst zudem auch die gerichtliche Bestellung einer
Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist. Zum Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hält das
Bundesgericht im Entscheid 4A_384/2015 E. 4 vom 24. September 2015 fest: «Die
bedürftige Partei hat nach der Rechtsprechung Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das
in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der
betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren
zutrifft), sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf
sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 180 E.
2.2 S. 182 mit Hinweisen; Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Dabei
sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu
berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und
allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E.
2.5.2 S. 233; 123 I 145 E. 2b/cc S. 147, je mit Hinweisen). Ob die
Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich
fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in
Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner
Rechte notwendig ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182)». Zwar wird die sachliche
Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands nicht allein dadurch ausgeschlossen,
dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem
Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 V 32 E. 4b
S. 36 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E.
4.4.2 und 5A_597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2), doch ist der Umstand, dass
die Behörden primär für die Beschaffung der erforderlichen Entscheidgrundlagen
zuständig sind, bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt, der grundsätzlich
Spezialist für gerichtliche Verfahren ist, im Verwaltungsverfahren beigezogen
werden muss, zu berücksichtigen.
2.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst
festzuhalten, dass das vom Veterinärdienst des Kantons Aargau am 27. September
2021 verfügte schweizweit geltende Tierhalteverbot in Rechtskraft erwachsen
ist. Die Verfügung wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer
Beiständin zugestellt. Da die Beschwerdeführerin nach Art. 398 ZGB umfassend
verbeiständet und damit handlungsunfähig ist, hätte nur ihre Beiständin
rechtsgültig Beschwerde erheben können, was diese aber bewusst (vgl. Telefon-
und Mailverkehr mit dem Veterinärdienst AG) unterliess. Die Kontrolle des
Veterinärdienstes des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 2021 und die Beschlagnahme
und Umplatzierung von drei Katzen erfolgte als Vollzugsmassnahme und daher offensichtlich
völlig zu Recht. Die Mandatierung des Vertreters durch die Beschwerdeführerin
selbst am 21. Dezember 2021 (vgl. Beilage 1 zur Eingabe an den Veterinärdienst
SO vom 6. Januar 2022) war ungültig, was auch dem Rechtsvertreter klar war, da
er am 6. Januar 2022 eine rechtsgültige Vollmacht einreichte, die von der
Leiterin des KESD Baden [...] «i. V.» unterzeichnet wurde (vgl. Beilage 2
der erwähnten Eingabe). Unabhängig davon, dass auch dem Vertreter der
Beschwerdeführerin zumindest hätte auffallen müssen, dass seine Mandatierung in
Sachen «Tierhalteverbot, Rückgabe beschlagnahmter Katzen» nach Rechtskraft
einer entsprechenden Verfügung Fragen aufwirft, gilt festzuhalten, dass es im
nun anhängigen Verfahren um die von der Beschwerdeführerin beantragte (teilweise)
Aufhebung des rechtskräftigen Tierhalteverbots vom 27. September 2021, also
eigentlich um ein Wiedererwägungsgesuch, geht.
2.3 Die Beschwerdeführerin müsste in
diesem Verfahren aufzeigen, dass sie ihr Verhalten entsprechend geändert hat
und dadurch nun wesentliche neue Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das
Tierhalterverbot aufzuheben und die Verfügung vom 27. September 2021 abzuändern.
Dazu braucht es keinen Rechtsvertreter und auch keine Kenntnisse im
Verwaltungs- oder Tierrecht, sondern den Beweis für die tatsächlich geänderten
Verhältnisse. Der Rechtsvertreter versucht offensichtlich, die «verpasste»
Rechtsmittelfrist wiederherzustellen.
2.4 Die (vormalige) Beiständin hat am
19. Juli 2022 mitgeteilt, es sei ihr nicht möglich, ihre Klientin in dieser
Sache zu vertreten. Eine Beiständin verfüge über juristisches Wissen, sei
jedoch nicht zwingend eine juristische Fachperson. Im vorliegenden Fall handle
es sich um ein spezifisches rechtliches Verwaltungsthema, bei welchem sie nicht
genügende Fachkenntnisse besitze, da sie sich im Tierrecht nicht auskenne (vgl.
Beilage 4 zur Beschwerde). Wie auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
verkennt die Beiständin den Gegenstand des beim Veterinärdienst des Kantons
Solothurn anhängig gemachten Verfahrens. Nach Art. 400 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR
210) ernennen die Erwachsenenschutzbehörden als Beistand oder Beiständin
natürliche Personen, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich
geeignet sind, die dafür erforderliche Zeit einsetzen können und die Aufgaben
selber wahrnehmen. Alle bei der Beschwerdeführerin eingesetzten Beistände sind
Berufsbeistände und erfüllen diese Voraussetzungen ohne weiteres. Dass sie
allenfalls nur Teilzeit arbeiten und ihre Aufgaben mit weiteren Personen
teilen, spielt dabei keine Rolle. Der Verkehr mit (verschiedensten) Behörden
ist bei einer umfassenden Beistandschaft quasi Kernaufgabe eines Beistands und
erfordert keine speziellen Rechtskenntnisse. Mit Unterstützung resp. Vertretung
durch die Beiständin ist die Beschwerdeführerin den tatsächlichen und
rechtlichen Fragen, die sich im Rahmen des Verfahrens vor dem VWD stellen,
zweifellos gewachsen. Eine zusätzliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist
unter Beachtung aller Umstände (umfassende Beistandschaft, rechtskräftige
Verfügung, Obstruktion der Beschwerdeführerin, Verfahren selbst eingeleitet,
Untersuchungsmaxime) im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
3. Auf die Beschwerde ist – wie erwähnt
– nicht einzutreten. Nach § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt
bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend, weshalb die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die in
Anbetracht der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin auf (reduzierte)
CHF 400.00 festzusetzen sind, zu bezahlen hat. Ihr Antrag auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung ist ausgangsgemäss abzuweisen. Die Beschwerdeführerin
hat auch (eventualiter) für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Wie sich aus obigen
Erwägungen ergibt, erwies sich das Rechtsbegehren von vornherein als
aussichtslos, sodass das entsprechende Gesuch ebenfalls abzuweisen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann