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Entscheid

VWBES.2022.271

unentgeltliche Rechtspflege

26. August 2022Deutsch18 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___ hier vertreten durch Advokat Urs

Grob,

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Wegen mehreren Verstössen gegen die

Tierschutzgesetzgebung betreffend ca. 20 Katzen wurde A.___ (in der Folge

Beschwerdeführerin) am 18. Januar 2017 durch das Veterinäramt Zürich ein

partielles Tierhalteverbot auferlegt, indem ihr nur das Halten von maximal vier

Katzen erlaubt wurde. Nachdem bei Nachkontrollen im Sommer 2017 einmal 18 und

einmal 10 Katzen, die von verschiedenen Parasiten befallen waren, festgestellt

werden konnten, wurde ihr mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 verboten, Katzen

von Drittpersonen zu füttern, zu beaufsichtigen und zu betreuen. Bei weiteren

Nachkontrollen im Mai 2019 wurden erneut ca. 11 Katzen in der Haltung der

Beschwerdeführerin festgestellt, worauf das Veterinäramt Zürich am 18. Juli

2019 verfügte, die Beschwerdeführerin müsse eine Katzenklappe mit

Mikrochiperkennung installieren und es werde ihr verboten, künftig Katzen ohne

Zustimmung des Veterinäramts anzuschaffen.

2. Am 3. August 2020 informierte das

Veterinäramt Zürich den Veterinärdienst des Kantons Aargau über den Zuzug der

Beschwerdeführerin, worauf diese mit Schreiben vom 12. August 2020 darauf

hingewiesen wurde, dass das partielle Tierhalteverbot vom 18. Januar 2017

auch im Kanton Aargau Gültigkeit habe und sie sich daranhalten müsse. Mit

Ernennungsurkunde vom 10. September 2020 wurde durch das Familiengericht des

Bezirks Baden [...] vom Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) Bezirk Baden

zur umfassenden Beiständin nach Art. 398 ZGB der Beschwerdeführerin ernannt.

3. Nach verschiedenen Kontrollen, bei

denen festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin das partielle

Tierhalteverbot überhaupt nicht beachtete und x-fach gegen die

Tierschutzgesetzgebung verstiess, erliess der Veterinärdienst des Kantons

Aargau – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – am 27. September 2021 folgende

Verfügung:

I.

A.___, … wird per

sofort ein vollumfängliches Tierhalteverbot auferlegt. Das heisst, sie darf

keine Tiere halten, betreuen oder in Obhut nehmen.

Das Tierhalteverbot ist in der ganzen

Schweiz gültig.

Erwägungen

II.

Alle Katzen, die

noch von A.___ gehalten werden, müssen innert Frist bis 10 Tage ab Erhalt

der Verfügung unter Angabe der Personalien an neue Halter oder nachweislich in

einem Tierheim abgegeben werden. Die Angaben zu den neuen Haltern, bzw. zum

Tierheim müssen innert gleicher Frist beim Veterinärdienst schriftlich

eingereicht werden.

III.

Werden die Katzen

nicht fristgerecht abgegeben, werden sie unter Entzug des Eigentums

beschlagnahmt.

IV.

Sollte A.___ künftig

erneut Tiere halten, betreuen oder in Obhut nehmen, werden diese durch den

Veterinärdienst auf ihre Kosten beschlagnahmt und an einem geeigneten Ort untergebracht.

V.

Eine Wiedererwägung

des Tierhalteverbots kann erst beantragt werden, wenn A.___ belegen kann, dass

sie finanziell für die Betreuung und Pflege der Tiere aufkommen kann.

VI.

Den Massnahmen unter

Ziffern I. bis IV. wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Dies bedeutet, dass

diese Massnahmen per sofort und auch im Falle einer Beschwerde Gültigkeit

haben.

VII.

Die Kosten dieser

Verfügung von Fr. 390.00, werden A.___ vollumfänglich auferlegt. Der Betrag ist

mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu begleichen.

VIII.

Vorsätzliche oder

fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28

Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292

des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. Art.

28.

Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: «Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich

oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für

strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung

dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst». Art. 292 StGB lautet wie

folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten

unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung

nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft».

Die Verfügung wurde sowohl der

Beschwerdeführerin als auch ihrer Beiständin zugestellt und erwuchs

unangefochten in Rechtskraft. Der Vollzug, insbesondere der Ziffern I. - III., durch

den Veterinärdienst AG erwies sich wegen des obstruktiven Verhaltens der

Beschwerdeführerin als unmöglich. Cirka im November 2021 erfolgte der Umzug der

Beschwerdeführerin in den Kanton Solothurn.

4.

Am 16. Dezember 2021 erfolgte durch

den Veterinärdienst des Kantons Solothurn am neuen Wohnort der

Beschwerdeführerin eine Kontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass diese ihren

eigenen Angaben zufolge insgesamt sechs Katzen hält. Die drei sich in der

Wohnung aufhaltenden Katzen wurden daraufhin beschlagnahmt und geeignet

untergebracht. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 meldete sich daraufhin Advokat

Urs Grob namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Veterinärdienst und

stellte verschiedene Anträge. Mit Verfügung vom 7. März 2022 lehnte der

Veterinärdienst die Anträge ab und erliess folgende Verfügung:

1.

Gestützt auf das Tierhalteverbot des

Veterinärdienstes Aargau vom 27. September 2021 sind die Katzen «Boomer»,

Chipnummer: …, «Speedy», Chipnummer: …, und «Racki/Racky», Chipnummer: …, von A.___,

… vertreten durch Rechtsanwalt Urs Grob, …, per 16. Dezember 2021 definitiv zur

Weiterplatzierung beschlagnahmt.

2.

Der Antrag von Rechtsanwalt Urs Grob auf

Rückgabe der am 16. Dezember 2021 beschlagnahmten Katzen ist abgelehnt.

3.

Der Antrag von Rechtsanwalt Urs Grob auf

Aufhebung des durch den Veterinärdienst Aargau am 27. September 2021 verfügten

generellen Tierhalteverbots ist abgelehnt.

4.

A.___ kann frühestens nach Ablauf von

zwei Jahren seit Inkrafttreten des Tierhalteverbotes vom 27. September 2021 das

Gesuch um Prüfung der Aufhebung desselben bei der zuständigen Veterinärbehörde

einreichen.

5.

Auf den Antrag von Rechtsanwalt Urs Grob

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

6.

Die Verfahrenskosten werden A.___ nach

Abschluss des Verfahrens separat in Rechnung gestellt.

5.

Mit Schreiben vom 18. März 2022 erhob

Advokat Grob im Namen der Beschwerdeführerin beim Volkswirtschaftsdepartement

des Kantons Solothurn (VWD) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei die Verfügung des

Veterinärdienstes des Kantons Solothurn vom 7. März 2022 aufzuheben.

2.

Es sei das gegen A.___ bestehende

Tierhalteverbot aufzuheben.

3.

Es seien ihr die beschlagnahmten Katzen

Boomer, Speedy und Racki zu unbeschwertem Eigentum zurückzugeben.

4.

Eventualiter sei es der

Beschwerdeführerin - in partieller Aufrechterhaltung des Tierhalteverbots - zu

gestatten, maximal 4 Katzen zu halten. Sie sei bei ihrer Bereitschaft zu

behaften, den Weisungen des Veterinärdienstes betreffend allfälligen

tierärztlichen Kontrollen der Haltung und Gesundheit der Katzen Folge zu

leisten.

5.

Subeventualiter sei es der

Beschwerdeführerin - in partieller Aufrechterhaltung des Tierhalteverbots - zu

gestatten, maximal zwei Katzen zu halten. Sie sei bei ihrer Bereitschaft zu

behaften, den Weisungen des Veterinärdienstes betreffend allfälligen tierärztlichen

Kontrollen der Haltung und Gesundheit der Katzen Folge zu leisten.

6.

Es sei der Beschwerdeführerin für das

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als

Rechtsbeistand zu gewähren.

7.

Unter o/e Kostenfolge.

Mit Beschwerdebegründung vom 19. Mai

2022.

wurde das Rechtsbegehren Nr. 3. zurückgezogen (die drei Katzen waren

bereits weitervermittelt worden) und – wie verlangt – das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Zur Begründung wurde weiter ausgeführt,

die Beschwerdeführerin mache vorwiegend die Unangemessenheit des ihr

auferlegten Tierhalteverbots geltend. Der Hauptvorwurf, die Beschwerdeführerin

bringe die Katzen nicht oder zu spät zum Tierarzt und könne sich dies auch

nicht leisten, werde bestritten und treffe nachweislich nicht zu. Das

öffentliche Interesse an einem Tierhalteverbot bestehe in der Sorge um das Wohl

der Tiere. Dem gegenüber stünden die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin,

wozu auch das Recht gehöre, Tiere zu halten und für diese zu sorgen. Unter der

Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als zwei bis vier Katzen

halte, sei das Tierwohl nicht gefährdet, da sie sich dies finanziell leisten

könne.

6.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2022

gewährte das VWD der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren, lehnte aber das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund von

E-Mail-Korrespondenzen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Veterinärdienst

des Kantons Aargau werde das verhängte Tierhalteverbot zu gewissen Teilen

relativiert. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei deshalb davon auszugehen,

dass die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos sei. Hingegen müs­se bei

der Prüfung, ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand notwendig sei, mitberück­sichtigt

werden, dass es vorliegend (nur, aber immerhin) um die Überprüfung eines

rechtskräftigen Tierhalteverbots gehe. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass

aufgrund der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime an die

Begründungs- und Substantiierungspflichten der Parteien keine hohen

Anforderungen gestellt würden. Die Beschwerdeführerin sei nach Art. 398 ZGB

umfassend verbeiständet. Aufgrund von Art. 400 ZGB sei die

Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, als Beistand oder Bei­ständin eine

natürliche Person zu ernennen, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und

fachlich geeignet sei, die dafür erforderliche Zeit einsetzen könne und die

Aufgaben selber wahrnehme. Von der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Baden mandatierten Beiständin könne deshalb erwartet werden, dass sie über das

notwendige Fachwissen verfüge, um die Interessen der Beschwerdeführerin in der

vorliegenden Angelegenheit zu wahren, zumal der Umgang mit Behörden zu den

gewöhnlichen Aufgaben eines Beistandes bzw. einer Beiständin gehöre. Das

Beschwer­deverfahren biete keine Schwierigkeiten, welchen ein juristischer Laie

nur mithilfe eines Rechtsbeistands gewachsen wäre. Die wirksame

Interessenwahrung sei durch die Beiständin gewährleistet und eine zusätzliche

Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei nicht erforderlich.

7.

Gegen diese Verfügung erhob A.___,

vertreten durch Advokat Urs Grob mit Schreiben vom 21. Juli 2022 frist- und

formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Ziff. 2 der

Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin die unentgelt­liche Verbeiständung

mit ihm als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen, unter o/e

Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Advokat

Urs Grob zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, er sei von der

Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2021 mandatiert worden. Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Baden habe mit ihrer Unterschrift am 6. Januar

2022.

die Mandatierung bestätigt und die [...] GmbH mit der Vertretung der

Beschwerdeführerin beauftragt. Per Mai 2022 sei dann B.___ als neue Beiständin

eingesetzt worden. Diese bestätige, dass ihr die Vertretung der Be­schwerdeführerin

in dieser Angelegenheit nicht möglich sei, da sie nicht über das spezifische

rechtliche Fachwissen im Bereich Tierrecht verfüge und auch keine juristische

Fachperson sei.

8.

Das VWD nahm mit Schreiben vom 5.

August 2022 Stellung und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem seien

keine Parteientschädigungen aufzuerlegen. Es sei zumindest fraglich, ob

überhaupt auf die Beschwerde einzutreten sei, da es sich bei der Verfügung vom

8.

Juli 2022 erst um einen Zwischenentscheid handle. Das Beschwerde­verfahren

sei noch nicht fertig instruiert und insbesondere die Vernehmlassung des

Veterinärdienstes sei noch ausstehend. Bezüglich Einsetzung eines

Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Fall sei das

VWD nach sorgfältiger Abwägung und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter

Gegebenheiten zum Schluss gekommen, dass dies nicht notwendig sei. Es handle

sich (lediglich) um die Beurteilung bzw. Überprüfung eines bereits

rechtskräftig ausgesprochenen Tierhalte­verbots. Es liege daher kein komplexer

Fall vor, in welchem strafrechtliche und verwal­tungsrechtliche Elemente

vermischt würden. Die Beschwerdeführerin habe einzig Ausführungen zu

tatsächlichen Gegebenheiten zu machen und darzulegen, weshalb das nicht mal vor

einem Jahr verhängte Tierhalteverbot neu zu beurteilen sei bzw. inwiefern sich

ihre persönlichen Umstände derart geändert hätten, dass nun das Tierhalteverbot

aufgehoben werden könnte. Dazu sei kein besonderes juristisches Fachwissen von

Nöten. Im Übrigen sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen

des Verfahrens vor dem Veterinärdienst des Kantons Aargau, dessen Tragweite

weitaus beachtlicher sei, noch in der Lage gesehen habe, ihre Rechte und

Pflichten im Verfahren ohne anwaltliche Vertretung wahrzunehmen. Es könne von allen

im Rahmen der umfas­senden Beistandschaft eingesetzten Beistandspersonen

erwartet werden, dass sie mit dem Umgang mit Behörden und Fristen vertraut

seien und in einem nicht besonders komplexen Rechtsfall die Interessen der

Verbeiständeten selber wahren könnten.

9.

Mit Schreiben vom 16. August 2022 nahm

der Vertreter der Beschwerdeführerin nochmals Stellung und reichte seine

Honorarnote ein.

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Angefochten ist ein

Zwischenentscheid des VWD, mit dem das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen wurde. Gemäss § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) sind Vor- und

Zwischenentscheide nur dann (beim Verwaltungsgericht anfechtbaren) Hauptentscheiden

gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind.

1.2

Das Verwaltungsgericht verweist

regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundes­gerichts zum ähnlich lautenden

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR173.110): Beim «nicht wieder

gutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es

sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die

beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann

(BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche

Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines

nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1

S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der

Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,

hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen

ausgesetzt ist und die Voraus­setzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde

erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E.

1.2

S. 47; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016

vom 17. Juli 2017, E. 1.2.1, alles zitiert in VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019).

1.3

Ein Zwischenentscheid über die

unentgeltliche Rechtspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wiedergutzumachenden

Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege

verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der

Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig

gemacht wird (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202; Urteil 2C_194/2013 vom 21. August

2013.

E. 1.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa

wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde (Urteile

2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.4.2; 5A_370/2012 vom 16. Juli 2012

E. 1.2.2; 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3) und wenn, im Falle des Beizugs

eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (Urteil des

Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.2.; vgl. VWBES.2019.4).

1.4

Vorliegend wurde auf die Erhebung

eines Kostenvorschusses verzichtet und die unentgeltliche Rechtspflege wurde

gewährt. Ein Ausnahmefall gemäss der oben zitierten Rechtsprechung liegt nicht

vor. Würde die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde obsiegen, würde ihr

Vertreter gemäss § 37 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR

Dispositiv

272) entschädigt. Es liegt demnach kein Zwischenentscheid vor, der mit einem

erheblichen Nachteil rechtlicher Natur im Sinn von § 66 VRG verbunden ist. Auf

die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.

2. Selbst wenn aber die

Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären, wäre die Beschwerde aus folgenden

Gründen abzuweisen.

2.1 Gestützt auf die Verweisungsnorm von

§ 39ter und § 76 Abs. 1 VRG hat eine Person Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren zudem nicht aussichtslos erscheint. Dass die

Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ist unbestritten.

Die unentgeltliche Rechtspflege wurde ihr denn auch gewährt. Die unentgeltliche

Rechtspflege umfasst zudem auch die gerichtliche Bestellung einer

Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist. Zum Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hält das

Bundesgericht im Entscheid 4A_384/2015 E. 4 vom 24. September 2015 fest: «Die

bedürftige Partei hat nach der Rechtsprechung Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind

und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das

in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der

betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren

zutrifft), sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere

tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf

sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 180 E.

2.2 S. 182 mit Hinweisen; Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Dabei

sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des

Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu

berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und

allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E.

2.5.2 S. 233; 123 I 145 E. 2b/cc S. 147, je mit Hinweisen). Ob die

Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des

Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich

fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in

Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner

Rechte notwendig ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182)». Zwar wird die sachliche

Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands nicht allein dadurch ausgeschlossen,

dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem

Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der

Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 V 32 E. 4b

S. 36 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E.

4.4.2 und 5A_597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2), doch ist der Umstand, dass

die Behörden primär für die Beschaffung der erforderlichen Entscheidgrundlagen

zuständig sind, bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt, der grundsätzlich

Spezialist für gerichtliche Verfahren ist, im Verwaltungsverfahren beigezogen

werden muss, zu berücksichtigen.

2.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst

festzuhalten, dass das vom Veterinärdienst des Kantons Aargau am 27. September

2021 verfügte schweizweit geltende Tierhalteverbot in Rechtskraft erwachsen

ist. Die Verfügung wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer

Beiständin zugestellt. Da die Beschwerdeführerin nach Art. 398 ZGB umfassend

verbeiständet und damit handlungsunfähig ist, hätte nur ihre Beiständin

rechtsgültig Beschwerde erheben können, was diese aber bewusst (vgl. Telefon-

und Mailverkehr mit dem Veterinärdienst AG) unterliess. Die Kontrolle des

Veterinärdienstes des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 2021 und die Beschlagnahme

und Umplatzierung von drei Katzen erfolgte als Vollzugsmassnahme und daher offensichtlich

völlig zu Recht. Die Mandatierung des Vertreters durch die Beschwerdeführerin

selbst am 21. Dezember 2021 (vgl. Beilage 1 zur Eingabe an den Veterinärdienst

SO vom 6. Januar 2022) war ungültig, was auch dem Rechtsvertreter klar war, da

er am 6. Januar 2022 eine rechtsgültige Vollmacht einreichte, die von der

Leiterin des KESD Baden [...] «i. V.» unterzeichnet wurde (vgl. Beilage 2

der erwähnten Eingabe). Unabhängig davon, dass auch dem Vertreter der

Beschwerdeführerin zumindest hätte auffallen müssen, dass seine Mandatierung in

Sachen «Tierhalteverbot, Rückgabe beschlagnahmter Katzen» nach Rechtskraft

einer entsprechenden Verfügung Fragen aufwirft, gilt festzuhalten, dass es im

nun anhängigen Verfahren um die von der Beschwerdeführerin beantragte (teilweise)

Aufhebung des rechtskräftigen Tierhalteverbots vom 27. September 2021, also

eigentlich um ein Wiedererwägungsgesuch, geht.

2.3 Die Beschwerdeführerin müsste in

diesem Verfahren aufzeigen, dass sie ihr Verhalten entsprechend geändert hat

und dadurch nun wesentliche neue Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das

Tierhalterverbot aufzuheben und die Verfügung vom 27. September 2021 abzuändern.

Dazu braucht es keinen Rechtsvertreter und auch keine Kenntnisse im

Verwaltungs- oder Tierrecht, sondern den Beweis für die tatsächlich geänderten

Verhältnisse. Der Rechtsvertreter versucht offensichtlich, die «verpasste»

Rechtsmittelfrist wiederherzustellen.

2.4 Die (vormalige) Beiständin hat am

19. Juli 2022 mitgeteilt, es sei ihr nicht möglich, ihre Klientin in dieser

Sache zu vertreten. Eine Beiständin verfüge über juristisches Wissen, sei

jedoch nicht zwingend eine juristische Fachperson. Im vorliegenden Fall handle

es sich um ein spezifisches rechtliches Verwaltungsthema, bei welchem sie nicht

genügende Fachkenntnisse besitze, da sie sich im Tierrecht nicht auskenne (vgl.

Beilage 4 zur Beschwerde). Wie auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

verkennt die Beiständin den Gegenstand des beim Veterinärdienst des Kantons

Solothurn anhängig gemachten Verfahrens. Nach Art. 400 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR

210) ernennen die Erwachsenenschutzbehörden als Beistand oder Beiständin

natürliche Personen, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich

geeignet sind, die dafür erforderliche Zeit einsetzen können und die Aufgaben

selber wahrnehmen. Alle bei der Beschwerdeführerin eingesetzten Beistände sind

Berufsbeistände und erfüllen diese Voraussetzungen ohne weiteres. Dass sie

allenfalls nur Teilzeit arbeiten und ihre Aufgaben mit weiteren Personen

teilen, spielt dabei keine Rolle. Der Verkehr mit (verschiedensten) Behörden

ist bei einer umfassenden Beistandschaft quasi Kernaufgabe eines Beistands und

erfordert keine speziellen Rechtskenntnisse. Mit Unterstützung resp. Vertretung

durch die Beiständin ist die Beschwerdeführerin den tatsächlichen und

rechtlichen Fragen, die sich im Rahmen des Verfahrens vor dem VWD stellen,

zweifellos gewachsen. Eine zusätzliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist

unter Beachtung aller Umstände (umfassende Beistandschaft, rechtskräftige

Verfügung, Obstruktion der Beschwerdeführerin, Verfahren selbst eingeleitet,

Untersuchungsmaxime) im vorliegenden Fall nicht erforderlich.

3. Auf die Beschwerde ist – wie erwähnt

– nicht einzutreten. Nach § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt

bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend, weshalb die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die in

Anbetracht der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin auf (reduzierte)

CHF 400.00 festzusetzen sind, zu bezahlen hat. Ihr Antrag auf Ausrichtung

einer Parteientschädigung ist ausgangsgemäss abzuweisen. Die Beschwerdeführerin

hat auch (eventualiter) für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Wie sich aus obigen

Erwägungen ergibt, erwies sich das Rechtsbegehren von vornherein als

aussichtslos, sodass das entsprechende Gesuch ebenfalls abzuweisen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann