VWBES.2022.272
Bericht Beistandschaft
12. August 2022Deutsch3 min
der Weiterführung dieser begleitenden Beistandschaft. Damit er genügend Zeit habe,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Bericht
Beistandschaft
zieht die Präsidentin in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 21. Juni 2022
genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den
Bericht des Beistands von A.___ für die Periode vom 1. Januar 2020 bis
31. Dezember 2021 und legte die Entschädigung für die Mandatsführung fest,
welche die Mandatsperson A.___ in Rechnung stellen könne. Verfahrenskosten
wurden keine erhoben und es wurde die nächste Berichtsperiode auf den Zeitraum
vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 festgesetzt.
2. Der begründete Entscheid wurde A.___
am 8. Juli 2022 zugestellt mit einer Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.
3. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022
beantragte A.___ eine Fristerstreckung von 30 Tagen. Er sehe keinen Nutzen in
der Weiterführung dieser begleitenden Beistandschaft. Damit er genügend Zeit habe,
um mit dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu einen Konsens zu finden, bitte er
um eine Fristerstreckung.
4. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022
wurde das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen und A.___ aufgefordert, seine
Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 8. August 2022 zu
verbessern, indem er konkrete Anträge stelle und diese begründe. Zudem wurde er
darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der Beistandschaft nicht Gegenstand
dieses Verfahrens sein könne und mit Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 bis
CHF 1'500.00 gerechnet werden müsse.
5. A.___ liess sich innert Frist nicht
mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Gegen Entscheide der KESB kann
innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des begründeten Entscheids Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. Art. 450b Abs. 1 und 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Da es sich dabei um eine
bundesgesetzliche Frist handelt, kann diese durch das Verwaltungsgericht nicht
erstreckt werden.
2.
Die Beschwerde ist beim Gericht
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sie ist mit einem
Antrag zu versehen und die Beweismittel sind zu nennen (vgl. Art. 450f ZGB
i.V.m. § 145 EG ZGB i.V.m. § 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.11]). Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (§ 68 Abs. 3 VRG).
3.
Das Schreiben von A.___ vom
21.
Juli 2022 genügt den Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Die
Aufhebung der Beistandschaft bildete zudem nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheids, weshalb auf einen entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden
könnte.
4.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann