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Entscheid

VWBES.2022.272

Bericht Beistandschaft

12. August 2022Deutsch3 min

der Weiterführung dieser begleitenden Beistandschaft. Damit er genügend Zeit habe,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Bericht

Beistandschaft

zieht die Präsidentin in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 21. Juni 2022

genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den

Bericht des Beistands von A.___ für die Periode vom 1. Januar 2020 bis

31. Dezember 2021 und legte die Entschädigung für die Mandatsführung fest,

welche die Mandatsperson A.___ in Rechnung stellen könne. Verfahrenskosten

wurden keine erhoben und es wurde die nächste Berichtsperiode auf den Zeitraum

vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 festgesetzt.

2. Der begründete Entscheid wurde A.___

am 8. Juli 2022 zugestellt mit einer Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.

3. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022

beantragte A.___ eine Fristerstreckung von 30 Tagen. Er sehe keinen Nutzen in

der Weiterführung dieser begleitenden Beistandschaft. Damit er genügend Zeit habe,

um mit dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu einen Konsens zu finden, bitte er

um eine Fristerstreckung.

4. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022

wurde das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen und A.___ aufgefordert, seine

Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 8. August 2022 zu

verbessern, indem er konkrete Anträge stelle und diese begründe. Zudem wurde er

darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der Beistandschaft nicht Gegenstand

dieses Verfahrens sein könne und mit Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 bis

CHF 1'500.00 gerechnet werden müsse.

5. A.___ liess sich innert Frist nicht

mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Gegen Entscheide der KESB kann

innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des begründeten Entscheids Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. Art. 450b Abs. 1 und 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Da es sich dabei um eine

bundesgesetzliche Frist handelt, kann diese durch das Verwaltungsgericht nicht

erstreckt werden.

2.

Die Beschwerde ist beim Gericht

schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sie ist mit einem

Antrag zu versehen und die Beweismittel sind zu nennen (vgl. Art. 450f ZGB

i.V.m. § 145 EG ZGB i.V.m. § 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.11]). Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (§ 68 Abs. 3 VRG).

3.

Das Schreiben von A.___ vom

21.

Juli 2022 genügt den Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Die

Aufhebung der Beistandschaft bildete zudem nicht Gegenstand des angefochtenen

Entscheids, weshalb auf einen entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden

könnte.

4.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann