VWBES.2022.276
Führerausweisentzug
10. Februar 2023Deutsch15 min
Sachverhalt eröffnete das Bau- und Justizdepartement (BJD) des Kantons Solothurn,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde als Lenkerin eines
Motorfahrzeugs am 14. März 2022, 00:35 Uhr in Kölliken während einer regulären
Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten und kontrolliert. Dabei wurde
festgestellt, dass sie keine Brille oder Kontaktlinsen trug, obwohl im
Führerausweis die Auflage «Korrektur des Sehvermögens durch Brille oder
Kontaktschalen» verzeichnet ist. Die Weiterfahrt wurde A.___ untersagt. Mit
Strafbefehl vom 16. Mai 2022 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde
sie deswegen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR
741.01) mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. Dieser Strafbefehl ist in
Rechtskraft erwachsen.
2. Gestützt auf den beanzeigten
Sachverhalt eröffnete das Bau- und Justizdepartement (BJD) des Kantons Solothurn,
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), ein Administrativverfahren.
Mit Verfügung vom 5. April 2022 forderte die MFK von A.___ einen Sehtest ein,
zwecks «Abklärung, ob Sie im Besitz einer Sehhilfe sind, die ihren Sehfehler
ausreichend korrigiert beziehungsweise ob Sie zum Führen von Motorfahrzeugen
noch eine Sehhilfe benötigen». Fristgerecht reichte A.___ den Sehtest der MFK
ein, welcher einen unkorrigierten Fernvisus von rechts 0.1 und links 0.2
attestierte. Die korrigierten Werte wurden mit rechts 1.0 und links 1.2
beziffert. Gestützt darauf verfügte die MFK, nach vorgängiger Gewährung des
rechtlichen Gehörs, am 15. Juli 2022 in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 und 16c
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a SVG einen Führerausweisentzug von drei Monaten,
wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.
3. Dagegen erhob A.___ (fortan
Beschwerdeführerin) am 26. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dabei
brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwaltschaft die Widerhandlung
als Übertretung und mit einer Busse von nur CHF 100.00 geahndet hat, weswegen
von einer leichten Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen ist. Im
Ordnungsbussenkatalog seien eine Vielzahl anderer Widerhandlungen aufgeführt,
welche mit einer deutlich höheren Busse sanktioniert werden und nicht einmal zu
einem Administrativerfahren führen würden. Die MFK sei an die Beurteilung der
Staatsanwaltschaft gebunden, um sich widersprechende Urteile zu vermeiden. Sie
treffe nur ein leichtes Verschulden und sie habe niemanden gefährdet. Die
Polizei habe sie auch nicht angehalten, weil sie auffällig gefahren sei,
sondern sie sei lediglich anlässlich einer regulären Kontrolle angehalten
worden. Es bedürfe keines Führerausweisentzuges um sie zu erziehen, der Vorfall
an sich sei ihr bereits eine Lehre und Sensibilisierung genug gewesen. Eine
Verwarnung reiche definitiv aus, um den Zweck der Warnungsmassnahme zu
erfüllen. Sie stellt dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 15. Juli 2022 sei
vollumfänglich aufzuheben;
2. Der Vorfall vom 14. März 2022 sei als
leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einzustufen;
3. Es sei gestützt auf Art. 16a Abs. 3 SVG
eine Verwarnung zu verfügen;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
4. Am 19. August 2022 reichte die MFK
(fortan Beschwerdegegner) die Stellungnahme ein und verlangte die Abweisung der
Beschwerde. Sie macht dabei hauptsächlich geltend, dass sie nicht
ausschliesslich aufgrund derselben Aktenlage wie die Staatsanwaltschaft entschieden,
sondern auch den Sehtest für die Beurteilung zugezogen habe. Die angefochtene
Verfügung würdige neben den dunklen nächtlichen Verhältnisse auch die
unkorrigierte sehr schlechte Sehschärfe der Beschwerdeführerin. Da die
Widerhandlung trotz eingetragener Auflage «01» (Korrektur des Sehvermögens
und/oder Augenschutz) erfolgt sei, wiege angesichts der vorsätzlichen
Tatbegehung das Verschulden schwer. Im Übrigen werde für die weitere Begründung
auf die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2022 verwiesen. So sei ein
rechtzeitiges Erkennen von Gefahren und schnelles Reagieren bei einer derart
mangelhaften Sehschärfe nicht zu erwarten gewesen. Wer bei solch ungenügendem
Sehvermögen ohne Sehhilfe ein Motorfahrzeug führe, nehme in Kauf, fahrunfähig
im Sinne des Gesetzes zu sein. Die Beschwerdeführerin habe zumindest
eventualvorsätzlich gehandelt und habe grundsätzliche Sorgfaltspflichten
verletzt. Das Verschulden müsse als «recht» schwer bewertet werden.
Entsprechend handle es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften.
5. Am 5. September 2022 erfolgte die
Replik der Beschwerdeführerin. Sie machte dabei geltend, dass es die MFK in
ihren Eingaben unterlasse, auf jegliche wissenschaftlichen Ausführungen und
Werte abzustellen und lediglich auf das subjektive Empfinden der
sachbearbeitenden Person abstelle. Gestützt auf Anhang 1 der Verordnung über
die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) müsse eine Person für die medizinischen
Mindestanforderungen eine Sehschärfe von mindestens 0.5 auf dem besseren und
0.2 auf dem schlechteren Auge vorweisen können. Nach erneuter Konsultation
ihres Optikers wolle sie klar festhalten, dass sie mit ihren Werten weder als
sehbehindert noch als fast blind eingestuft werden könne. Dies könne auf
Internetseiten diverser Verbände überprüft werden. Die Behauptung der MFK
entbehre somit jeglicher wissenschaftlichen Grundlage. Im Strafbefehlsverfahren
sei ihr weder ein Fahrfehler noch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
vorgeworfen worden. Ihr eingesehenes Fehlverhalten sei während einer
Routinekontrolle festgestellt worden. Beim Vorfall vom 14. März 2022 handle es
sich klar um ein Bagatelldelikt.
6. Mit Verfügung vom 7. September 2022
erteilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
7. Auf die Parteivorbringen wird, soweit
für die Entscheidfindung relevant, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG) angeordnet hat.
3.
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst
wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich,
wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen
Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts
1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung
des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die
Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt
stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt,
etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E.
3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die
strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse
Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das
Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts
unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen
Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs
abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über
die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung
des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E.
2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als
einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer
mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus
(Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2;
1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011,
E. 2.4.2).
In der vorliegenden Angelegenheit waren
sowohl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wie auch der MFK die äusseren
Umstände bekannt, insbesondere, dass die Beschwerdeführerin zu Nachtzeit um
00:35 Uhr angehalten wurde und es somit dunkel war. Jedoch haben der
Staatsanwaltschaft die Ergebnisse des von der MFK angeordneten Sehtests nicht
vorgelegen, weshalb es gerechtfertigt ist, dass die MFK eine eigene Beurteilung
der Widerhandlung vorgenommen hat. Sie war nicht an die von der
Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Qualifikation gebunden.
4.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der
leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die
Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung
hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor.
Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei
einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.
Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist
anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt
vieler Entscheid des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1
mit Hinweisen).
4.1
Es entspricht ständiger
Rechtsprechung, dass ein Führerausweisentzug nach einer leichten (Art. 16a
SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) oder schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG)
gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer
Personen voraussetzt. Hingegen soll eine abstrakte Gefährdung nicht ausreichen
(vgl. nur Urteil Bundesgericht 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006 E. 2 mit
ausführlichen Hinweisen). Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass der fehlbare
Lenker andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdete. Eine erhöhte abstrakte
Gefahr wird definiert als Schaffung der naheliegenden Gefahr einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 IV 88 E. 3a). Der
Umstand, dass eine in der OBV (Ordnungsbussenverordnung, SR 314.11)
aufgelistete Übertretung aufgrund ihrer Schwere nicht mehr im vereinfachten
Ordnungsbussenverfahren geahndet werden kann oder eine Widerhandlung nicht in
der Ordnungsbussenliste aufgeführt ist, darf nicht zwingend (mindestens) zu
einer Verwarnung führen. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die
Verfehlung eine erhöhte abstrakte Gefahr schuf, was entgegen einer Tendenz in
der Rechtsprechung nicht allein gestützt auf die konkret verletzte
Verkehrsregel bejaht werden darf, sondern nur bei entsprechenden konkreten
Sachverhaltsfeststellungen erfolgen kann (Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015,
Vorbemerkungen zu Art. 16a-c SVG N 6ff.). Dieser Lehrmeinung ist grundsätzlich zuzustimmen.
Es kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass jede Widerhandlung gegen
das SVG, welche nicht im Ordnungsbussenverfahren beurteilt werden kann,
zwingend eine Administrativmassnahme nach sich zieht. Es sind im konkreten Fall
die einzelnen Umstände zu würdigen und die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer und das Verschulden des Fehlbaren zu bestimmen.
4.2
Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin die Auflage zum Tragen einer Sehhilfe anlässlich der
Anhaltung vom 14. März 2022 nicht erfüllt bzw. keine Brille oder Kontaktschalen
getragen hat. Zu der damit möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
äusserst sich die Vorinstanz kaum. Sinngemäss kann interpretiert werden, dass
die MFK eine Gefährdung darin sieht, dass durch die mangelnde Sehfähigkeit der
Beschwerdeführerin ein «rechtzeitiges Erkennen von Gefahren und schnelles
Reagieren» nicht zu erwarten gewesen seien. Von der Vorinstanz unabgeklärt
bleibt die Würdigung der Ergebnisse des vorgelegten Sehtests vom 19. April
2022.
Wohl weist dieser darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Sehfähigkeit eingeschränkt ist, jedoch bleibt völlig offen, wie sich dies im
Strassenverkehr auswirkt. Es ist schlicht nicht zu beurteilen, ob damit eine
(geforderte und zu beweisende) erhöhte abstrakte Gefährdung überhaupt
anzunehmen ist. Gemäss ICD-10 Klassifikation nach WHO weist eine Sehfähigkeit
von 0.1 auf eine Sehschwäche Stufe 1 (mittelschwere Sehbeeinträchtigung) hin.
Als hochgradig sehbehindert gilt, wer mit dem besseren Auge eine Sehschärfe von
weniger als 0.02 aufweist. Gemäss Art. 7 Abs. 1bis VZV muss eine
Sehhilfe während der Fahrt tragen, wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziff.
1.1
nur mit der Sehhilfe erreicht. Die Verordnung gibt dabei einen Wert für die
Sehschärfe für das bessere Auge mit mindestens 0.5 und das schlechtere Auge mit
0.2
an. Ab einem Sehschärfewert auf dem schlechteren
Auge von weniger als 0.2 gilt eine Person als einäugig sehend; diesfalls muss
die Sehschärfe auf dem besseren Auge mindestens 0.6 betragen (Art. 7
Abs. 1bis Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1
Ziff. 1.1 VZV). Da die Beschwerdeführerin ohne Sehhilfe unterwegs gewesen
ist, ist auf die in der Verordnung definierten Angaben abzustellen. Mit ihren
Werten von unkorrigiert rechts 0.1 und links 0.2 gilt sie gemäss VZV somit als
einäugig sehend. Wie sich diese Einschränkungen auf die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer (abstrakt oder erhöht abstrakt) auswirkt ist jedoch nicht
erstellt. Erstellt ist, dass eine konkrete Gefährdung nicht aktenkundig ist,
sich jedoch aber auch die Beschwerdeführerin mit doch deutlich eingeschränkter
Sehfähigkeit im Strassenverkehr bewegt hat. Zu Ihren Gunsten ist festzuhalten,
dass sie von der Polizei im Rahmen einer Routinekontrolle angehalten worden ist
und nicht etwa wegen auffälliger Fahrweise und schliesslich weder in der
Strafanzeige noch im Strafbefehl solche Vorkommnisse dokumentiert sind.
Insgesamt ist somit anhand der vorhandenen Akten von einer geringen Gefahr
auszugehen. Anderes lässt sich anhand der Aktenlage nicht nachweisen.
4.3
Mithin geht die MFK bei ihrer
Beurteilung von einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG
aus, wie aus dem Titelblatt der Vorakten hervorgeht. Damit setzt sie die
Widerhandlung der Beschwerdeführerin dem Führen eines Motorfahrzeugs mit
qualifizierter Alkoholkonzentration bzw. einem Vergehen gleich (mit einem
Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), was
deutlich über das Ziel hinausschiesst. Die MFK wirft der Beschwerdeführerin
eine vorsätzliche Tatbegehung vor (Stellungnahme vom 19. August 2022). In der
angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2022 wird der Beschwerdeführerin noch ein
(zumindest) eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen. Ein
eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung
des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält,
aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf
nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die
Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts
6S.378/2002 vom 11. Februar 2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den
relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter
eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können
aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).
Die Beschwerdeführerin müsste sich für
die Verwirklichung der gemachten Vorwürfe einerseits einer möglichen Gefährdung
überhaupt bewusst gewesen sein, sich pflichtwidrig darüber hinweggesetzt haben
und die Konsequenzen ihres Handelns mindestens in groben Zügen erfassen können.
Solches ist weder aktenkundig geschweige denn beweismässig erstellt. Es ist
auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich eine junge Frau hinter das
Steuer eines Fahrzeugs setzt, derart eingeschränkt, dass sie kaum die Umgebung
wahrnimmt und sich somit letztendlich auch selbst (massiv) gefährdet. Dies wird
ihr jedoch in der angefochtenen Verfügung unterstellt, ohne dass hierfür (zu
beweisende) Anhaltspunkte bestehen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die
Polizei haben kein auffälliges Fahrverhalten beschrieben oder sahen sich
veranlasst, hierzu weitere Abklärungen vorzunehmen. Wie die Beschwerdeführerin
zutreffend vorbringt, hat die Strafbehörde die Angelegenheit, u. a. durch die
Festsetzung einer geringen Busse von CHF 100.00, als Bagatelldelikt abgetan.
Die zum Urteilszeitpunkt vorhandene Aktenlage lässt auch keine anderen Schlüsse
zu. Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist als leicht zu beurteilen.
5.
Die Beschwerdeführerin hat durch ihr
Fehlverhalten eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen was
als leichtes Verschulden zu qualifizieren ist. Bislang sind gegen die
Beschwerdeführerin keine Administrativmassnahmen verfügt worden, weshalb sie in
Anwendung von Art. 16a Abs. 3 SVG zu verwarnen ist.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und
der Entscheid vom 15. Juli 2022 des Bau- und Justizdepartements ist aufzuheben.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen. Da die Beschwerdeführerin durch
ihre unbestrittene Widerhandlung ein Administrativverfahren ausgelöst hat, die
Sanktion aber massiv reduziert wurde, hat sie an die Kosten für das
erstinstanzliche Verfahren von CHF 430.70 einen Anteil von CHF 100.00 zu
bezahlen.
7.
Die vor dem Verwaltungsgericht nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht eine Parteientschädigung zwar
geltend, substantiiert diese jedoch nicht, weshalb eine solche auch nicht
zuzusprechen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des BJD vom 15. Juli 2022 aufgehoben.
2. A.___ wird in Anwendung von Art. 16a
Abs. 3 SVG verwarnt.
3. A.___ hat an die Kosten des
Administrativverfahrens bei der MFK CHF 100.00 zu bezahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad