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Entscheid

VWBES.2022.276

Führerausweisentzug

10. Februar 2023Deutsch15 min

Sachverhalt eröffnete das Bau- und Justizdepartement (BJD) des Kantons Solothurn,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde als Lenkerin eines

Motorfahrzeugs am 14. März 2022, 00:35 Uhr in Kölliken während einer regulären

Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten und kontrolliert. Dabei wurde

festgestellt, dass sie keine Brille oder Kontaktlinsen trug, obwohl im

Führerausweis die Auflage «Korrektur des Sehvermögens durch Brille oder

Kontaktschalen» verzeichnet ist. Die Weiterfahrt wurde A.___ untersagt. Mit

Strafbefehl vom 16. Mai 2022 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde

sie deswegen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR

741.01) mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. Dieser Strafbefehl ist in

Rechtskraft erwachsen.

2. Gestützt auf den beanzeigten

Sachverhalt eröffnete das Bau- und Justizdepartement (BJD) des Kantons Solothurn,

vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), ein Administrativverfahren.

Mit Verfügung vom 5. April 2022 forderte die MFK von A.___ einen Sehtest ein,

zwecks «Abklärung, ob Sie im Besitz einer Sehhilfe sind, die ihren Sehfehler

ausreichend korrigiert beziehungsweise ob Sie zum Führen von Motorfahrzeugen

noch eine Sehhilfe benötigen». Fristgerecht reichte A.___ den Sehtest der MFK

ein, welcher einen unkorrigierten Fernvisus von rechts 0.1 und links 0.2

attestierte. Die korrigierten Werte wurden mit rechts 1.0 und links 1.2

beziffert. Gestützt darauf verfügte die MFK, nach vorgängiger Gewährung des

rechtlichen Gehörs, am 15. Juli 2022 in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 und 16c

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a SVG einen Führerausweisentzug von drei Monaten,

wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

3. Dagegen erhob A.___ (fortan

Beschwerdeführerin) am 26. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dabei

brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwaltschaft die Widerhandlung

als Übertretung und mit einer Busse von nur CHF 100.00 geahndet hat, weswegen

von einer leichten Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen ist. Im

Ordnungsbussenkatalog seien eine Vielzahl anderer Widerhandlungen aufgeführt,

welche mit einer deutlich höheren Busse sanktioniert werden und nicht einmal zu

einem Administrativerfahren führen würden. Die MFK sei an die Beurteilung der

Staatsanwaltschaft gebunden, um sich widersprechende Urteile zu vermeiden. Sie

treffe nur ein leichtes Verschulden und sie habe niemanden gefährdet. Die

Polizei habe sie auch nicht angehalten, weil sie auffällig gefahren sei,

sondern sie sei lediglich anlässlich einer regulären Kontrolle angehalten

worden. Es bedürfe keines Führerausweisentzuges um sie zu erziehen, der Vorfall

an sich sei ihr bereits eine Lehre und Sensibilisierung genug gewesen. Eine

Verwarnung reiche definitiv aus, um den Zweck der Warnungsmassnahme zu

erfüllen. Sie stellt dabei folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 15. Juli 2022 sei

vollumfänglich aufzuheben;

2. Der Vorfall vom 14. März 2022 sei als

leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einzustufen;

3. Es sei gestützt auf Art. 16a Abs. 3 SVG

eine Verwarnung zu verfügen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

4. Am 19. August 2022 reichte die MFK

(fortan Beschwerdegegner) die Stellungnahme ein und verlangte die Abweisung der

Beschwerde. Sie macht dabei hauptsächlich geltend, dass sie nicht

ausschliesslich aufgrund derselben Aktenlage wie die Staatsanwaltschaft entschieden,

sondern auch den Sehtest für die Beurteilung zugezogen habe. Die angefochtene

Verfügung würdige neben den dunklen nächtlichen Verhältnisse auch die

unkorrigierte sehr schlechte Sehschärfe der Beschwerdeführerin. Da die

Widerhandlung trotz eingetragener Auflage «01» (Korrektur des Sehvermögens

und/oder Augenschutz) erfolgt sei, wiege angesichts der vorsätzlichen

Tatbegehung das Verschulden schwer. Im Übrigen werde für die weitere Begründung

auf die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2022 verwiesen. So sei ein

rechtzeitiges Erkennen von Gefahren und schnelles Reagieren bei einer derart

mangelhaften Sehschärfe nicht zu erwarten gewesen. Wer bei solch ungenügendem

Sehvermögen ohne Sehhilfe ein Motorfahrzeug führe, nehme in Kauf, fahrunfähig

im Sinne des Gesetzes zu sein. Die Beschwerdeführerin habe zumindest

eventualvorsätzlich gehandelt und habe grundsätzliche Sorgfaltspflichten

verletzt. Das Verschulden müsse als «recht» schwer bewertet werden.

Entsprechend handle es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften.

5. Am 5. September 2022 erfolgte die

Replik der Beschwerdeführerin. Sie machte dabei geltend, dass es die MFK in

ihren Eingaben unterlasse, auf jegliche wissenschaftlichen Ausführungen und

Werte abzustellen und lediglich auf das subjektive Empfinden der

sachbearbeitenden Person abstelle. Gestützt auf Anhang 1 der Verordnung über

die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) müsse eine Person für die medizinischen

Mindestanforderungen eine Sehschärfe von mindestens 0.5 auf dem besseren und

0.2 auf dem schlechteren Auge vorweisen können. Nach erneuter Konsultation

ihres Optikers wolle sie klar festhalten, dass sie mit ihren Werten weder als

sehbehindert noch als fast blind eingestuft werden könne. Dies könne auf

Internetseiten diverser Verbände überprüft werden. Die Behauptung der MFK

entbehre somit jeglicher wissenschaftlichen Grundlage. Im Strafbefehlsverfahren

sei ihr weder ein Fahrfehler noch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

vorgeworfen worden. Ihr eingesehenes Fehlverhalten sei während einer

Routinekontrolle festgestellt worden. Beim Vorfall vom 14. März 2022 handle es

sich klar um ein Bagatelldelikt.

6. Mit Verfügung vom 7. September 2022

erteilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

7. Auf die Parteivorbringen wird, soweit

für die Entscheidfindung relevant, im Rahmen der folgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu

Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG) angeordnet hat.

3.

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst

wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich,

wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen

Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts

1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung

des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die

Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt

stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt,

etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E.

3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die

strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse

Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das

Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts

unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen

Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs

abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über

die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung

des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E.

2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als

einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer

mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus

(Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2;

1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011,

E. 2.4.2).

In der vorliegenden Angelegenheit waren

sowohl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wie auch der MFK die äusseren

Umstände bekannt, insbesondere, dass die Beschwerdeführerin zu Nachtzeit um

00:35 Uhr angehalten wurde und es somit dunkel war. Jedoch haben der

Staatsanwaltschaft die Ergebnisse des von der MFK angeordneten Sehtests nicht

vorgelegen, weshalb es gerechtfertigt ist, dass die MFK eine eigene Beurteilung

der Widerhandlung vorgenommen hat. Sie war nicht an die von der

Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Qualifikation gebunden.

4.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der

leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine

mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die

mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle

qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die

Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung

hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor.

Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei

einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.

Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist

anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt

vieler Entscheid des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1

mit Hinweisen).

4.1

Es entspricht ständiger

Rechtsprechung, dass ein Führerausweisentzug nach einer leichten (Art. 16a

SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) oder schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG)

gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer

Personen voraussetzt. Hingegen soll eine abstrakte Gefährdung nicht ausreichen

(vgl. nur Urteil Bundesgericht 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006 E. 2 mit

ausführlichen Hinweisen). Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass der fehlbare

Lenker andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdete. Eine erhöhte abstrakte

Gefahr wird definiert als Schaffung der naheliegenden Gefahr einer konkreten

Gefährdung oder Verletzung (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 IV 88 E. 3a). Der

Umstand, dass eine in der OBV (Ordnungsbussenverordnung, SR 314.11)

aufgelistete Übertretung aufgrund ihrer Schwere nicht mehr im vereinfachten

Ordnungsbussenverfahren geahndet werden kann oder eine Widerhandlung nicht in

der Ordnungsbussenliste aufgeführt ist, darf nicht zwingend (mindestens) zu

einer Verwarnung führen. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die

Verfehlung eine erhöhte abstrakte Gefahr schuf, was entgegen einer Tendenz in

der Rechtsprechung nicht allein gestützt auf die konkret verletzte

Verkehrsregel bejaht werden darf, sondern nur bei entsprechenden konkreten

Sachverhaltsfeststellungen erfolgen kann (Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015,

Vorbemerkungen zu Art. 16a-c SVG N 6ff.). Dieser Lehrmeinung ist grundsätzlich zuzustimmen.

Es kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass jede Widerhandlung gegen

das SVG, welche nicht im Ordnungsbussenverfahren beurteilt werden kann,

zwingend eine Administrativmassnahme nach sich zieht. Es sind im konkreten Fall

die einzelnen Umstände zu würdigen und die Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer und das Verschulden des Fehlbaren zu bestimmen.

4.2

Unbestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin die Auflage zum Tragen einer Sehhilfe anlässlich der

Anhaltung vom 14. März 2022 nicht erfüllt bzw. keine Brille oder Kontaktschalen

getragen hat. Zu der damit möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

äusserst sich die Vorinstanz kaum. Sinngemäss kann interpretiert werden, dass

die MFK eine Gefährdung darin sieht, dass durch die mangelnde Sehfähigkeit der

Beschwerdeführerin ein «rechtzeitiges Erkennen von Gefahren und schnelles

Reagieren» nicht zu erwarten gewesen seien. Von der Vorinstanz unabgeklärt

bleibt die Würdigung der Ergebnisse des vorgelegten Sehtests vom 19. April

2022.

Wohl weist dieser darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer

Sehfähigkeit eingeschränkt ist, jedoch bleibt völlig offen, wie sich dies im

Strassenverkehr auswirkt. Es ist schlicht nicht zu beurteilen, ob damit eine

(geforderte und zu beweisende) erhöhte abstrakte Gefährdung überhaupt

anzunehmen ist. Gemäss ICD-10 Klassifikation nach WHO weist eine Sehfähigkeit

von 0.1 auf eine Sehschwäche Stufe 1 (mittelschwere Sehbeeinträchtigung) hin.

Als hochgradig sehbehindert gilt, wer mit dem besseren Auge eine Sehschärfe von

weniger als 0.02 aufweist. Gemäss Art. 7 Abs. 1bis VZV muss eine

Sehhilfe während der Fahrt tragen, wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziff.

1.1

nur mit der Sehhilfe erreicht. Die Verordnung gibt dabei einen Wert für die

Sehschärfe für das bessere Auge mit mindestens 0.5 und das schlechtere Auge mit

0.2

an. Ab einem Sehschärfewert auf dem schlechteren

Auge von weniger als 0.2 gilt eine Person als einäugig sehend; diesfalls muss

die Sehschärfe auf dem besseren Auge mindestens 0.6 betragen (Art. 7

Abs. 1bis Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1

Ziff. 1.1 VZV). Da die Beschwerdeführerin ohne Sehhilfe unterwegs gewesen

ist, ist auf die in der Verordnung definierten Angaben abzustellen. Mit ihren

Werten von unkorrigiert rechts 0.1 und links 0.2 gilt sie gemäss VZV somit als

einäugig sehend. Wie sich diese Einschränkungen auf die Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer (abstrakt oder erhöht abstrakt) auswirkt ist jedoch nicht

erstellt. Erstellt ist, dass eine konkrete Gefährdung nicht aktenkundig ist,

sich jedoch aber auch die Beschwerdeführerin mit doch deutlich eingeschränkter

Sehfähigkeit im Strassenverkehr bewegt hat. Zu Ihren Gunsten ist festzuhalten,

dass sie von der Polizei im Rahmen einer Routinekontrolle angehalten worden ist

und nicht etwa wegen auffälliger Fahrweise und schliesslich weder in der

Strafanzeige noch im Strafbefehl solche Vorkommnisse dokumentiert sind.

Insgesamt ist somit anhand der vorhandenen Akten von einer geringen Gefahr

auszugehen. Anderes lässt sich anhand der Aktenlage nicht nachweisen.

4.3

Mithin geht die MFK bei ihrer

Beurteilung von einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG

aus, wie aus dem Titelblatt der Vorakten hervorgeht. Damit setzt sie die

Widerhandlung der Beschwerdeführerin dem Führen eines Motorfahrzeugs mit

qualifizierter Alkoholkonzentration bzw. einem Vergehen gleich (mit einem

Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), was

deutlich über das Ziel hinausschiesst. Die MFK wirft der Beschwerdeführerin

eine vorsätzliche Tatbegehung vor (Stellungnahme vom 19. August 2022). In der

angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2022 wird der Beschwerdeführerin noch ein

(zumindest) eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen. Ein

eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung

des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält,

aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf

nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die

Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts

6S.378/2002 vom 11. Februar 2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den

relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter

eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je

grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können

aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

Die Beschwerdeführerin müsste sich für

die Verwirklichung der gemachten Vorwürfe einerseits einer möglichen Gefährdung

überhaupt bewusst gewesen sein, sich pflichtwidrig darüber hinweggesetzt haben

und die Konsequenzen ihres Handelns mindestens in groben Zügen erfassen können.

Solches ist weder aktenkundig geschweige denn beweismässig erstellt. Es ist

auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich eine junge Frau hinter das

Steuer eines Fahrzeugs setzt, derart eingeschränkt, dass sie kaum die Umgebung

wahrnimmt und sich somit letztendlich auch selbst (massiv) gefährdet. Dies wird

ihr jedoch in der angefochtenen Verfügung unterstellt, ohne dass hierfür (zu

beweisende) Anhaltspunkte bestehen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die

Polizei haben kein auffälliges Fahrverhalten beschrieben oder sahen sich

veranlasst, hierzu weitere Abklärungen vorzunehmen. Wie die Beschwerdeführerin

zutreffend vorbringt, hat die Strafbehörde die Angelegenheit, u. a. durch die

Festsetzung einer geringen Busse von CHF 100.00, als Bagatelldelikt abgetan.

Die zum Urteilszeitpunkt vorhandene Aktenlage lässt auch keine anderen Schlüsse

zu. Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist als leicht zu beurteilen.

5.

Die Beschwerdeführerin hat durch ihr

Fehlverhalten eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen was

als leichtes Verschulden zu qualifizieren ist. Bislang sind gegen die

Beschwerdeführerin keine Administrativmassnahmen verfügt worden, weshalb sie in

Anwendung von Art. 16a Abs. 3 SVG zu verwarnen ist.

6.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und

der Entscheid vom 15. Juli 2022 des Bau- und Justizdepartements ist aufzuheben.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen. Da die Beschwerdeführerin durch

ihre unbestrittene Widerhandlung ein Administrativverfahren ausgelöst hat, die

Sanktion aber massiv reduziert wurde, hat sie an die Kosten für das

erstinstanzliche Verfahren von CHF 430.70 einen Anteil von CHF 100.00 zu

bezahlen.

7.

Die vor dem Verwaltungsgericht nicht

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht eine Parteientschädigung zwar

geltend, substantiiert diese jedoch nicht, weshalb eine solche auch nicht

zuzusprechen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des BJD vom 15. Juli 2022 aufgehoben.

2. A.___ wird in Anwendung von Art. 16a

Abs. 3 SVG verwarnt.

3. A.___ hat an die Kosten des

Administrativverfahrens bei der MFK CHF 100.00 zu bezahlen.

4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad