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Entscheid

VWBES.2022.277

Brandschutztechnische Auflagen

9. Februar 2023Deutsch18 min

Dockstationen und Rampe zur Bewilligung eingereicht. Im Rahmen der Prüfung sei auch

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Februar 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann, Vorsitz

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Beat

Gerber,

Beschwerdeführerin

gegen

Verwaltungskommission der

Solothurnischen Gebäudeversicherung,

Beschwerdegegnerin

betreffend Brandschutztechnische

Auflagen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 1. Juli 2021 reichte die A.___ AG

(in der Folge Beschwerdeführerin genannt) bei der Solothurnischen

Gebäudeversicherung (SGV) ein Brandschutzbewilligungsgesuch für den Anbau einer

Umschlaghalle mit zwei LKW Dockstationen an der […]strasse in […] ein.

2. Mit Verfügung 18. November 2021 stellte

die SGV am bestehenden Bau, in welchem ausschliesslich Reifen gelagert werden,

brandschutztechnische Mängel fest. Die Beschwerdeführerin habe am 1. Juli 2021

das Brandschutzbewilligungsgesuch zum Projekt Anbau Umschlaghalle mit zwei LKW

Dockstationen und Rampe zur Bewilligung eingereicht. Im Rahmen der Prüfung sei auch

das eingeforderte Brandschutzkonzept zum bestehenden Bau überprüft worden.

Dieses widerspiegle die vorhandenen Brandschutzmassnahmen am bestehenden Bau,

gehe aber nicht auf die Brandschutzmassnahmen ein, welche für die Nutzung als

Reifenlager zu beachten seien. Die SGV ordnete deshalb für den bestehenden Bau –

soweit vorliegend von Bedeutung – die nachfolgenden Brandschutzauflagen an:

Sprinkleranlagen mit Zumischung

filmbildender Schaummittel AFFF

1. Das

Gebäude ist mit einer anerkannten Sprinkleranlage mit Zumischung filmbildender

Schaummittel AFFF (Vollschutz) nachzurüsten.

[…]

Brandmeldeanlage

10. Die

bestehende Brandmeldeanlage (Vollüberwachung) ist den neuen Verhältnissen

anzupassen.

Blitzschutzsystem

11. Reifenlager

müssen mit einem ausreichend dimensionierten Blitzschutzsystem ausgerüstet

sein. Für das im Brandschutzkonzept (Temporal Brandschutz AG vom 27. September

2021/1.0/rt) beschriebene, aufgrund der Konstruktionsart bereits gegebene

Blitzschutzsystem, ist ein detaillierter Beschrieb bzw. ein Nachweis zu dessen

Funktionstauglichkeit zu erbringen.

Feuerwehreinsatz

12. Für

die beiden Hallen sind die Grundanforderungen (zweckdienliche Einblas- und

Abströmöffnungen, Einsatzplan etc.) zu erfüllen, damit die Entrauchung mit Lüftern

der Feuerwehr (LRWA) sichergestellt werden kann. Der Neubau steht in offener

Verbindung mit den bestehenden Hallen und ist somit in deren RWA-Konzept zu

integrieren.

[...]

15. Um

Ereignisse effektiv zu bewältigen, sind für die Ereignisdienste Feuerwehrpläne

zu erstellen. […]

16. Der

ungehinderte Zugang zu allen Gebäudeteilen und Räumen ist für die Feuerwehr zu

gewährleisten. […]

17. In

Objekten, bei welchen Flüssigkeiten oder Feststoffe verwendet oder gelagert

werden, die direkt im Brandfall wassergefährdend sind, ist der Betreiber

gesetzlich dazu verpflichtet, das belastete Löschwasser zurückzuhalten. […]

Qualitätssicherung

18. Die

Mängelbehebung dieses Projekts wird der Qualitätssicherungsstufe 3 zugeordnet

und ist durch einen Brandschutzexperten VKF begleiten zu lassen. […]

Kontrollen und Abnahmen

[…]

3. Am 29. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber, gegen die neu angeordneten Brandschutzauflagen

für den bestehenden Bau an der […]strasse in […] Beschwerde bei der

Verwaltungskommission der SGV. Sie verlangte die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung vom 18. November 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Beschluss vom 20. Juni 2022 wies

die Verwaltungskommission der SGV die Beschwerde ab. Für die Umsetzung der angeordneten

Brandschutzauflagen wurden neue Fristen angesetzt und die Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

5. Gegen den begründeten Beschluss erhebt

die Beschwerdeführerin, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber, am

29. Juli 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie lässt folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Der

Beschluss der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom

20. Juni 2022 sei aufzuheben.

2. Die

Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 18. November 2021 sei

aufzuheben.

3. Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

6. Am 29. August 2022 reichte die

Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.

7. Mit Vernehmlassung vom 2. November

2022 schloss die Verwaltungskommission der SGV auf kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Am 9. November 2022 reichte die Verwaltungskommission einen

Sitzungsprotokollauszug nach.

8. Am 23. November 2022 liess die Beschwerdeführerin

eine Replik (inkl. Beilagen) einreichen.

9. Die Verwaltungskommission der SGV duplizierte

am 13. Dezember 2022 und am 5. Januar 2022 reichte sie einen weiteren Sitzungsprotokollauszug

ein.

10. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die frist- und formgerecht erhobene

Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 4 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG,

BGS 618.111). Die A.___ AG ist als Eigentümerin des fraglichen Reifenlagers

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Da die Verwaltungskommission der SGV in der Sache nicht als

erste Instanz entschieden hat, kann der angefochtene Entscheid nicht auf

Unangemessenheit hin überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

1.3

Gegenstand des

Verwaltungsgerichtsverfahrens ist die Rechtmässigkeit der Brandschutzauflagen für

den bestehenden Bau an der […]strasse in […] im Eigentum der A.___ AG, welche

die Gebäudeversicherung mit Verfügung vom 18. November 2021 angeordnet hatte.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

(BV, SR 101). Die Begründungsdichte der Verfügung der SGV vom 18. November 2021

sei ungenügend, da daraus weder hervorgehe, inwiefern die Voraussetzungen für

eine Anpassung an die geltenden Brandschutzvorschriften erfüllt sein sollten,

noch inwiefern die angeordneten Massnahmen verhältnismässig seien.

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen

des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die

Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des

Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls

sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid

stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).

2.3

Die SGV hat in der angefochtenen

Verfügung ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Daraus geht hervor, aus

welchen Gründen die SGV auf brandschutztechnische Mängel am bestehenden Bau

schliesst. So habe die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2021 das Brandschutzbewilligungsgesuch

zum Projekt Anbau Umschlaghalle mit zwei LKW Dockstationen und Rampe zur

Bewilligung eingereicht. Das eingeforderte Brandschutzkonzept zum bestehenden

Bau widerspiegle die vorhandenen Brandschutzmassnahmen am bestehenden Bau, gehe

aber nicht auf die Brandschutzmassnahmen ein, welche für die Nutzung als

Reifenlager zu beachten seien. So habe festgestellt werden können, dass eine

Löschanlage in den beiden Lagerhallen und eine brandabschnittbildende

Abtrennung unter den Hallen fehle und für den Rauch- und Wärmeabzug keine

Massnahmen in den Hallen vorhanden seien. Ferner fehle ein Blitzschutzsystem

für die beiden Hallen und für das Reifenlager würden der geforderte

Löschwasserrückhalt sowie Feuerwehreinsatzpläne fehlen (vgl. angefochtene

Verfügung vom 18. November 2021). Die Verfügung der SGV wurde damit so

abgefasst, dass sie von der Beschwerdeführerin, welche anwaltlich vertreten

ist, sachgerecht angefochten werden konnte. Dies hat sie denn auch mit

Beschwerdeschrift vom 29. November 2021, einer einlässlichen

Beschwerdebegründung vom 6. Januar 2022 und einer Replik vom 29. März 2022

Dispositiv

ausführlich dargetan. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach

nicht vor.

3.1 Sodann bemängelt die

Beschwerdeführerin eine fehlende gesetzliche Grundlage. Die von der

Gebäudeversicherung angeordneten Brandschutzvorschriften würden in erster Linie

für neu zu errichtende Bauten und Anlagen gelten. Bestehende Bauten und Anlagen

seien indes lediglich verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen,

wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder

Nutzungsänderungen vorgenommen würden, oder die Gefahr für Personen besonders

gross sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine Rechtsgrundlage für die

Anordnung neuer Brandschutzmassnahmen bestehe demnach nicht.

3.2.1 Gemäss § 61 Abs. 1 GVG sind

Gebäude so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie gegen Brandausbrüche,

Explosionen, Elektrizitäts- und Elementarschäden möglichst gesichert sind. Die

Baubehörden und die Gebäudeversicherung sind mit dem Vollzug der

Brandverhütungsvorschriften betraut (§ 59 Abs. 1 GVG). Nach § 93 GVG erlässt der Regierungsrat

eine Vollzugsverordnung (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz [GVV, BGS

618.112]). Laut § 38 GVV ist die Aufsicht über das Brandverhütungswesen Sache

der Gebäudeversicherung. Sie trifft zum Schutze von Personen und Sachen alle

Massnahmen, welche zur Verhütung und Einschränkung von Brandausbrüchen und

Explosionen nötig sind. Zur Brandverhütung gehören laut § 39 lit. a und d

GVV unter anderem die Festlegung von Brandschutzmassnahmen bei Bauten und

Anlagen, insbesondere bei Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag von

feuergefährlichen Stoffen, Flüssigkeiten und Gasen sowie bei lufttechnischen

Anlagen und die ihr übertragene Kontrolle von Gebäuden, Betrieben, Lagern und

sonstigen Anlagen über die Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften. Sind die

Brandschutzvorschriften eingehalten, erteilt die Gebäudeversicherung unter

anderem die Bewilligung für Lagerhäuser und –räume (§ 40 Abs. 1 lit. a GVV).

3.2.2 In § 50 Abs. 1 GVV werden die vom Interkantonalen Organ

technischer Handelshemmnisse (IOTH) am 18. September 2014 beschlossenen Normen und

Richtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) zu kantonalem Recht

erklärt. Die von der VKF

erlassenen Brandschutzvorschriften bestehen gemäss Art. 4 Abs. 1 der

Brandschutznorm VKF (einsehbar unter https://www.bsvonline.ch/de/vorschriften/, besucht am 30. Januar 2023) aus der

Brandschutznorm (lit. a) und den Brandschutzrichtlinien (lit. b). Für den

Vollzug werden von der VKF Brandschutzerläuterungen sowie nutzungs- und

themenbezogene Arbeitshilfen herausgegeben (Art. 4 Abs. 2 Brandschutznorm VKF).

Zweck der Brandschutzvorschriften ist der Schutz von Personen, Tieren und

Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen (Art. 1

Brandschutznorm VFK). Die einschlägigen Brandschutzvorschriften gelten nicht

nur für neu zu errichtende Bauten und Anlagen (Art. 2 Abs. 1

Brandschutznorm VKF). Sondern auch bestehende Bauten und Anlagen müssen nach

Abs. 2 dieser Bestimmung grundsätzlich an die Brandschutzvorschriften angepasst

werden, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen,

Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden (lit. a) oder die

Gefahr für Personen besonders gross ist (lit. b). Anpassungen können allerdings

nur soweit gefordert werden, als sie verhältnismässig

sind. Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die

Nutzungsänderung so wesentlich ist, dass Anpassungen an die

Brandschutzvorschriften angezeigt erscheinen und daran anschliessend, ob die

verfügten Massnahmen als verhältnismässig

einzustufen sind.

3.3 Unter wesentliche Veränderungen fallen unter anderem

Nutzungsänderungen, welche gegenüber der bisherigen Nutzung ein höheres

feuerpolizeiliches Risiko bewirken (vgl. Jürg Neeracher, Brandschutz im Kanton

Zürich – Entwicklung hin zu mehr (Eigen-) Verantwortung, in: PBG aktuell 2010/2

S. 5 ff., 18 f.). Als Bauten und Anlagen mit erhöhtem

Brandrisiko gelten insbesondere solche, die aufgrund ihrer Nutzung gemäss Ziffer

3.4 der Brandschutzrichtlinie VKF «Qualitätssicherung im Brandschutz 11–15» der

Qualitätssicherungsstufe 2 oder höher zugeordnet sind. Nach den unwider­sprochenen

Angaben der Vorinstanz wurde

die thematisierte Lagerhalle ursprünglich als Werkhof eines Baugeschäfts

genutzt, anschliessend diente sie als Lager und Werkstatt und aktuell als

reines Reifenlager mit einer Gesamtlagermenge von über 60 Tonnen auf einer

Gesamtfläche über 600m2. Gemäss Anhang zu Ziffer 1 der

Brandschutzrichtlinie VKF «Gefährliche Stoffe 26-15», gelten Reifen und Folgeprodukte als gefährliche Stoffe,

die im Brandfall eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen. Für die Lagerung

von Reifen und Folgeprodukten gelten für die zur Diskussion stehende Lagermenge

und –fläche deshalb unter anderem folgende zusätzliche feuerpolizeiliche

Massnahmen: Schutz vor Blitzschlag (vgl. Ziff. 8.1 Abs. 2 Brandschutzrichtlinie

VKF «Gefährliche Stoffe 26-15»). Die Bildung von Brandabschnitten mit Feuerwiderstand EI

90, die genehmi­gungspflichtige Festlegung von Massnahmen für den Rauch- und

Wärmeabzug anhand spezieller Rauch- und Wärmeabzugskonzepte (RWA), die

Installation einer Sprinkler­anlage (SPA) mit Zumischung filmbildender

Schaummittel (AFFF; Ziff.8.3 Abs. 4 bis 6 Brandschutzrichtlinie VKF «Gefährliche Stoffe 26-15»).

Diese Massnahmen ordnete die SGV mit Verfügung vom 18. November 2021 namentlich

für die Nutzung des bestehenden Baus als Reifenlager an. Der Auffassung der

Beschwerdeführerin, es bedürfe keiner weiteren Brandschutzmassnahmen, weil

keine wesentliche Nutzungs­änderung vorliege beziehungsweise die Lagerhalle

nach wie vor als solche genutzt werde und nicht etwa als Büroräumlichkeit

diene, ist abzulehnen. Im vorliegenden Fall wurde die Mängelbehebung von der

SGV der Qualitätssicherungsstufe 3 zugewiesen (vgl. Dispositivziffer 18 der

Verfügung vom 18. November 2021). Die aktuelle Nutzung als reines Reifenlager

mit der erwähnten Lagermenge und –fläche birgt im Hinblick auf das

Gefahrenpotenzial für Mensch, Tiere und Sachen (vgl. Art. 1 Brandschutznorm

VKF) ein höheres feuerpolizeiliches Risiko als die ursprüngliche Nutzung der

Lagerhalle. Etwas anderes ist zumindest nicht ersichtlich, und wird von der

Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenüglich dargetan. Mit der Vorinstanz ist

demnach von einer wesentlichen Nutzungsänderung der Lagerhalle auszugehen

(Art. 2 Abs. 2 lit. a Brandschutznorm

VKF). Die

bestehende Lagerhalle ist somit grundsätzlich

an die geltenden Brandschutz­vorschriften anzupassen.

3.4 Wie bereits unter Ziff. II/E. 3.2.2 hiervor dargelegt,

können bei wesentlichen baulichen oder betrieblichen Veränderungen,

Erweiterungen oder Nutzungsänderungen Anpassungen an die

Brandschutzvorschriften indes nur soweit verlangt werden, als sie

verhältnismässig sind. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben alle staatlichen

Behörden den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieser gebietet,

dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen

Interessen liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der

angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen,

die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514; BGE

141 I 20 E. 6.2.1 S. 32).

3.5.1 Dass die von der SGV in der Verfügung

vom 18. November 2021 angeordneten brandschutztechnischen Auflagen geeignet

sind, Brandausbrüche und Explosionen im thematisierten Reifenlager zu verhüten

und einzuschränken und so den Schutz von Mensch, Tieren und Sachen zu

gewährleisten, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Verwaltungsmassnahme muss im

Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel aber auch erforderlich

sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere

Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., Rz. 527).

3.5.2 Diesbezüglich macht die

Beschwerdeführerin geltend, die Arbeitnehmenden und die umliegenden Gebäude

würden mit den bestehenden feuerpolizeilichen Massnahmen bereits hinlänglich

geschützt. Die verfügten Massnahmen seien somit nicht erforderlich (vgl. Ziff.

6 [S. 6] der ergänzenden Beschwerdebegründung). Weitere Ausführungen dazu lassen

sich den Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführerin nicht entnehmen, sie

verweist lediglich pauschal auf ein Brandschutzkonzept vom 9. September 2021

sowie Brandschutzpläne in den Akten.

3.5.3 Aus dem genannten

Brandschutzkonzept und den Brandschutzplänen der Beschwerdeführerin geht – wie

von der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 zutreffend ausgeführt

– lediglich der bereits bestehende Brandschutz der Lagerhalle hervor. Zu den

zusätzlichen feuerpolizeilichen Anforderungen eines reinen Reifenlagers wird im

vorliegenden Brandschutzkonzept und den Plänen keinen Bezug genommen. Dies

teilte die Gebäudeversicherung der Beschwerdeführerin schon vor Erlass der

angefochtenen Verfügung beziehungsweise am 6. Oktober 2021 mit. In ihrer

Verfügung vom 18. November 2021 stellte die SGV fest, dass eine Löschanlage in beiden

Lagerhallen und eine brandabschnittbildende Abtrennung unter den Hallen fehle.

Ferner seien für den Rauch- und Wärmeabzug keine Massnahmen in den Hallen

vorhanden. Darüber hinaus fehle ein Blitzschutzsystem für beide Hallen und für

das Reifenlager würden der geforderte Löschwasserrückhalt sowie die

Feuerwehreinsatzpläne fehlen. Demnach seien unter anderem Sprinkleranlagen mit

Zumischung filmbildender Schaummittel (AFFF) zu installieren, die bestehende

Brandmeldeanlage an die neusten Verhältnisse anzupassen, die Grundanforderungen

an Feuerwehreinsätze zu erfüllen und Feuerwehrpläne zu erstellen sowie zu

gewährleisten, dass belastetes Löschwasser zurückgehalten werden könne. Darüber

hinaus müsse das Reifenlager mit einem ausreichend dimensionierten

Blitzschutzsystem ausgerüstet sein (vgl. Dispositivziffern 1 bis 21 der

Verfügung vom 18. November 2021). Wie unter Ziff. II./E. 3.3 hiervor und von den Vorinstanzen

ausgeführt, gelten Reifen und Folgeprodukte als gefährliche Stoffe, die im

Brandfall grundsätzlich eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen. Gemäss

Art. 3.1 Abs. 15 Brandschutzrichtlinie VKF «Gefährliche Stoffe 26-15» sind

Brandschutzmassnahmen der neuen Situation anzupassen, wenn Nutzungsänderungen

oder Änderungen des Lagerguts oder der Lagermenge zu erhöhten Brandrisiken

führen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Nutzung als reines

Reifenlager mit einer Gesamtlagermenge von über 60 Tonnen auf über 600m2

birgt ein höheres Brandrisiko als die ursprüngliche Nutzung der Lagerhalle als

Werkhof eines Baugeschäftes bzw. als Lager und Werkstatt (vgl. Ziffer II/E. 3.3

hiervor). In ihren Rechtsmitteleingaben legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern

mildere Massnahmen das Brandrisiko ebenfalls minimieren würden und deshalb auf

die hiervor dargelegten Auflagen der SGV verzichtet werden könnte. Die

Beschwerdeführerin begnügt sich stattdessen zu wiederholen, die Lagerhalle sei bereits

vor Jahren feuerpolizeilich genehmigt worden. Es bedürfe deshalb keinerlei

neuer Brandschutzmassnahmen. Inwiefern in jener Bewilligung die

feuerpolizeilichen Risiken der aktuellen Nutzung als Reifenlager abgebildet und

entsprechende Brandschutzauflagen umgesetzt worden wären, ist indes nicht

ersichtlich. Zusammenfassend erweisen sich die verfügten Brandschutzmassnahmen

der SGV somit auch als erforderlich.

3.5.4 Massgebend für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn

sind sodann die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und das

Gewicht der betroffenen privaten Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,

Rz. 555 ff.).

3.5.5 Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von

Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und

Explosionen (Art. 1 Abs. 1 Brandschutznorm VKF). Das öffentliche

Interesse an der Einhaltung solcher Vorschriften ist grundsätzlich hoch zu

gewichten. Das private Interesse der Beschwerdeführerin ist hingegen primär

finanzieller Natur. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Kosten für die

Umsetzung der verfügten Brandschutzmassnahmen würden sich vorliegend auf über

CHF 665‘000.00 belaufen, was mehr als ein Drittel des aktuellen

Gebäudeversicherungswertes darstelle und den zulässigen Rahmen bei weitem

sprenge. Die betroffene Liegenschaft befinde sich in der Industriezone. Demnach

halte sich die potenzielle Gefahr für Menschen in Grenzen. Sodann seien die

fraglichen Reifen neu und würden sich nicht selbst entzünden. Um Fahrzeugreifen

in Brand zu setzen, bräuchte es ein Stützfeuer. Die Gefahr eines Brandes sei

insgesamt als sehr klein einzustufen. Demgegenüber sei der Eingriff in die

Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin durch die neuen Brandschutzmassnahmen

tiefgreifend. Das bestehende Gebäude würde von der Besitzstandsgarantie

profitieren.

3.5.6 Nach Auffassung der Vorinstanz besteht das Erfordernis

einer Brandschutzbewilligung infolge einer Nutzungsänderung unabhängig von

einer allfälligen Baubewilligungspflicht. Unter brandschutztechnischen Aspekten

bestehe deshalb keine Besitzstandsgarantie. Dass die umliegenden Gebäude und

die Arbeitnehmenden hinreichend geschützt seien, habe die Beschwerdeführerin

nicht belegt. Das eingereichte Brandschutzkonzept beschreibe nur den bereits

vorhandenen Brandschutz. Die Brandschutzrichtlinie VKF «Gefährliche Stoffe»

stelle klar, dass aufgrund des Gefahrenpotenzials von Reifenlager zusätzliche

feuerpolizeiliche Massnahmen notwendig seien. Die bestehenden Massnahmen würden

gerade nicht ausreichen, das Schutzziel zu erreichen. Die Lagerung von

gefährlichen Stoffen wie Reifen führe zwangsläufig zu einer Auseinandersetzung

des Betriebes mit entsprechenden Schutzinterventionen. Vorliegend sei nicht

ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der anfallenden Kosten

anders als andere Betriebe mit Reifenlager behandelt werden sollte. Die

Beschwerdeführerin habe bereits vor der Anordnung der strittigen

Brandschutzmassnahmen von den Mängeln gewusst. Die in der Verfügung vom 18.

November 2021 anberaumte Frist zur Mängelbehebung sei nicht überraschend

gekommen und im angefochtenen Entscheid nochmals angepasst worden. Die Verwaltungskommission

der SGV kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass die finanziellen privaten

Interessen in Anbetracht des grossen Gefahrenpotenzials für Personen, Tiere und

Sachen im Brandfall selbst bei Aufwendungen im behaupteten Umfang für das

gesamte Gebäude nicht als unverhältnismässig erscheinen. Dieser Ansicht ist

zuzustimmen. Unter brandschutzrechtlichen

Aspekten gibt es eine Bestandesgarantie im geltend gemachten Sinne nicht.

Selbst bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die eine grosse

Schadengefahr darstellen, sind in dem Masse den anerkannten Richtlinien

anzupassen, als es für eine angemessene Verminderung der Brandgefahr notwendig ist

(vgl. SOG 2005 Nr. 17 E. 3b). Sodann trifft es zu, dass die Mängelbehebung

erhebliche Kosten verursachen wird, diese wären indessen auch verursacht

worden, wenn die Beschwerdeführerin vor der Umnutzung um eine feuerpolizeiliche

Bewilligung bei der SGV ersucht hätte. Das öffentliche Interesse am Schutz von

Personen, Tieren und Sachen ist demnach höher zu gewichten, als das private

Interesse der Beschwerdeführerin an einer Kosteneinsparung. Zusammenfassend erweisen sich die angefochtenen

Brandschutzauflagen somit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet,

sie ist folglich abzuweisen.

4. Der

Vollständigkeit halber ist Folgendes anzumerken: Gemäss Ziffer 3.3 des

angefochtenen Beschlusses hätte die Beschwerdeführerin die angeordneten

Massnahmen gemäss der Verfügung der SGV vom 18. November 2021 innert folgender Fristen

umzusetzen gehabt: Dispositivziffern 7, 11, 14, und 17 bis 30. November 2022,

Dispositivziffer 8 bis 31. Januar 2023 und Dispositivziffer 21 bis 30. Juni

2023. In Anbetracht der hohen und unbestritten gebliebenen Kosten der

Mängelbehebung rechtfertigt es sich, die Festlegung der Mängelbehebungsfristen

der Gebäudeversicherung zu überlassen. Sie wird unter Berücksichtigung der entsprechenden

Kosten und der Dringlichkeit der einzelnen Massnahmen neue und angemessene

Fristen zur Mängelbehebung anzusetzen haben.

5. Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 1'500.00 zu

tragen (vgl. § 77 Abs. 1 Verwaltungspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art.

106 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gebäudeversicherung des Kantons

Solothurn wird angewiesen, die Fristen zur Behebung der Brandschutzmängel gemäss

Verfügung vom 18. November 2021 am bestehenden Bau an der […]strasse in […] im

Alleineigentum der A.___ AG im Sinne der Erwägungen neu festzulegen.

3. Die A.___ AG hat die Kosten des

Verfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Trutmann