VWBES.2022.277
Brandschutztechnische Auflagen
9. Februar 2023Deutsch18 min
Dockstationen und Rampe zur Bewilligung eingereicht. Im Rahmen der Prüfung sei auch
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Februar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann, Vorsitz
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Gerber,
Beschwerdeführerin
gegen
Verwaltungskommission der
Solothurnischen Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Brandschutztechnische
Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 1. Juli 2021 reichte die A.___ AG
(in der Folge Beschwerdeführerin genannt) bei der Solothurnischen
Gebäudeversicherung (SGV) ein Brandschutzbewilligungsgesuch für den Anbau einer
Umschlaghalle mit zwei LKW Dockstationen an der […]strasse in […] ein.
2. Mit Verfügung 18. November 2021 stellte
die SGV am bestehenden Bau, in welchem ausschliesslich Reifen gelagert werden,
brandschutztechnische Mängel fest. Die Beschwerdeführerin habe am 1. Juli 2021
das Brandschutzbewilligungsgesuch zum Projekt Anbau Umschlaghalle mit zwei LKW
Dockstationen und Rampe zur Bewilligung eingereicht. Im Rahmen der Prüfung sei auch
das eingeforderte Brandschutzkonzept zum bestehenden Bau überprüft worden.
Dieses widerspiegle die vorhandenen Brandschutzmassnahmen am bestehenden Bau,
gehe aber nicht auf die Brandschutzmassnahmen ein, welche für die Nutzung als
Reifenlager zu beachten seien. Die SGV ordnete deshalb für den bestehenden Bau –
soweit vorliegend von Bedeutung – die nachfolgenden Brandschutzauflagen an:
Sprinkleranlagen mit Zumischung
filmbildender Schaummittel AFFF
1. Das
Gebäude ist mit einer anerkannten Sprinkleranlage mit Zumischung filmbildender
Schaummittel AFFF (Vollschutz) nachzurüsten.
[…]
Brandmeldeanlage
10. Die
bestehende Brandmeldeanlage (Vollüberwachung) ist den neuen Verhältnissen
anzupassen.
Blitzschutzsystem
11. Reifenlager
müssen mit einem ausreichend dimensionierten Blitzschutzsystem ausgerüstet
sein. Für das im Brandschutzkonzept (Temporal Brandschutz AG vom 27. September
2021/1.0/rt) beschriebene, aufgrund der Konstruktionsart bereits gegebene
Blitzschutzsystem, ist ein detaillierter Beschrieb bzw. ein Nachweis zu dessen
Funktionstauglichkeit zu erbringen.
Feuerwehreinsatz
12. Für
die beiden Hallen sind die Grundanforderungen (zweckdienliche Einblas- und
Abströmöffnungen, Einsatzplan etc.) zu erfüllen, damit die Entrauchung mit Lüftern
der Feuerwehr (LRWA) sichergestellt werden kann. Der Neubau steht in offener
Verbindung mit den bestehenden Hallen und ist somit in deren RWA-Konzept zu
integrieren.
[...]
15. Um
Ereignisse effektiv zu bewältigen, sind für die Ereignisdienste Feuerwehrpläne
zu erstellen. […]
16. Der
ungehinderte Zugang zu allen Gebäudeteilen und Räumen ist für die Feuerwehr zu
gewährleisten. […]
17. In
Objekten, bei welchen Flüssigkeiten oder Feststoffe verwendet oder gelagert
werden, die direkt im Brandfall wassergefährdend sind, ist der Betreiber
gesetzlich dazu verpflichtet, das belastete Löschwasser zurückzuhalten. […]
Qualitätssicherung
18. Die
Mängelbehebung dieses Projekts wird der Qualitätssicherungsstufe 3 zugeordnet
und ist durch einen Brandschutzexperten VKF begleiten zu lassen. […]
Kontrollen und Abnahmen
[…]
3. Am 29. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber, gegen die neu angeordneten Brandschutzauflagen
für den bestehenden Bau an der […]strasse in […] Beschwerde bei der
Verwaltungskommission der SGV. Sie verlangte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung vom 18. November 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Beschluss vom 20. Juni 2022 wies
die Verwaltungskommission der SGV die Beschwerde ab. Für die Umsetzung der angeordneten
Brandschutzauflagen wurden neue Fristen angesetzt und die Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
5. Gegen den begründeten Beschluss erhebt
die Beschwerdeführerin, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber, am
29. Juli 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie lässt folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Der
Beschluss der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom
20. Juni 2022 sei aufzuheben.
2. Die
Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 18. November 2021 sei
aufzuheben.
3. Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
6. Am 29. August 2022 reichte die
Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
7. Mit Vernehmlassung vom 2. November
2022 schloss die Verwaltungskommission der SGV auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Am 9. November 2022 reichte die Verwaltungskommission einen
Sitzungsprotokollauszug nach.
8. Am 23. November 2022 liess die Beschwerdeführerin
eine Replik (inkl. Beilagen) einreichen.
9. Die Verwaltungskommission der SGV duplizierte
am 13. Dezember 2022 und am 5. Januar 2022 reichte sie einen weiteren Sitzungsprotokollauszug
ein.
10. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 4 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG,
BGS 618.111). Die A.___ AG ist als Eigentümerin des fraglichen Reifenlagers
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Da die Verwaltungskommission der SGV in der Sache nicht als
erste Instanz entschieden hat, kann der angefochtene Entscheid nicht auf
Unangemessenheit hin überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
1.3
Gegenstand des
Verwaltungsgerichtsverfahrens ist die Rechtmässigkeit der Brandschutzauflagen für
den bestehenden Bau an der […]strasse in […] im Eigentum der A.___ AG, welche
die Gebäudeversicherung mit Verfügung vom 18. November 2021 angeordnet hatte.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
(BV, SR 101). Die Begründungsdichte der Verfügung der SGV vom 18. November 2021
sei ungenügend, da daraus weder hervorgehe, inwiefern die Voraussetzungen für
eine Anpassung an die geltenden Brandschutzvorschriften erfüllt sein sollten,
noch inwiefern die angeordneten Massnahmen verhältnismässig seien.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des
Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).
2.3
Die SGV hat in der angefochtenen
Verfügung ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Daraus geht hervor, aus
welchen Gründen die SGV auf brandschutztechnische Mängel am bestehenden Bau
schliesst. So habe die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2021 das Brandschutzbewilligungsgesuch
zum Projekt Anbau Umschlaghalle mit zwei LKW Dockstationen und Rampe zur
Bewilligung eingereicht. Das eingeforderte Brandschutzkonzept zum bestehenden
Bau widerspiegle die vorhandenen Brandschutzmassnahmen am bestehenden Bau, gehe
aber nicht auf die Brandschutzmassnahmen ein, welche für die Nutzung als
Reifenlager zu beachten seien. So habe festgestellt werden können, dass eine
Löschanlage in den beiden Lagerhallen und eine brandabschnittbildende
Abtrennung unter den Hallen fehle und für den Rauch- und Wärmeabzug keine
Massnahmen in den Hallen vorhanden seien. Ferner fehle ein Blitzschutzsystem
für die beiden Hallen und für das Reifenlager würden der geforderte
Löschwasserrückhalt sowie Feuerwehreinsatzpläne fehlen (vgl. angefochtene
Verfügung vom 18. November 2021). Die Verfügung der SGV wurde damit so
abgefasst, dass sie von der Beschwerdeführerin, welche anwaltlich vertreten
ist, sachgerecht angefochten werden konnte. Dies hat sie denn auch mit
Beschwerdeschrift vom 29. November 2021, einer einlässlichen
Beschwerdebegründung vom 6. Januar 2022 und einer Replik vom 29. März 2022
Dispositiv
ausführlich dargetan. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach
nicht vor.
3.1 Sodann bemängelt die
Beschwerdeführerin eine fehlende gesetzliche Grundlage. Die von der
Gebäudeversicherung angeordneten Brandschutzvorschriften würden in erster Linie
für neu zu errichtende Bauten und Anlagen gelten. Bestehende Bauten und Anlagen
seien indes lediglich verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen,
wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder
Nutzungsänderungen vorgenommen würden, oder die Gefahr für Personen besonders
gross sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine Rechtsgrundlage für die
Anordnung neuer Brandschutzmassnahmen bestehe demnach nicht.
3.2.1 Gemäss § 61 Abs. 1 GVG sind
Gebäude so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie gegen Brandausbrüche,
Explosionen, Elektrizitäts- und Elementarschäden möglichst gesichert sind. Die
Baubehörden und die Gebäudeversicherung sind mit dem Vollzug der
Brandverhütungsvorschriften betraut (§ 59 Abs. 1 GVG). Nach § 93 GVG erlässt der Regierungsrat
eine Vollzugsverordnung (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz [GVV, BGS
618.112]). Laut § 38 GVV ist die Aufsicht über das Brandverhütungswesen Sache
der Gebäudeversicherung. Sie trifft zum Schutze von Personen und Sachen alle
Massnahmen, welche zur Verhütung und Einschränkung von Brandausbrüchen und
Explosionen nötig sind. Zur Brandverhütung gehören laut § 39 lit. a und d
GVV unter anderem die Festlegung von Brandschutzmassnahmen bei Bauten und
Anlagen, insbesondere bei Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag von
feuergefährlichen Stoffen, Flüssigkeiten und Gasen sowie bei lufttechnischen
Anlagen und die ihr übertragene Kontrolle von Gebäuden, Betrieben, Lagern und
sonstigen Anlagen über die Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften. Sind die
Brandschutzvorschriften eingehalten, erteilt die Gebäudeversicherung unter
anderem die Bewilligung für Lagerhäuser und –räume (§ 40 Abs. 1 lit. a GVV).
3.2.2 In § 50 Abs. 1 GVV werden die vom Interkantonalen Organ
technischer Handelshemmnisse (IOTH) am 18. September 2014 beschlossenen Normen und
Richtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) zu kantonalem Recht
erklärt. Die von der VKF
erlassenen Brandschutzvorschriften bestehen gemäss Art. 4 Abs. 1 der
Brandschutznorm VKF (einsehbar unter https://www.bsvonline.ch/de/vorschriften/, besucht am 30. Januar 2023) aus der
Brandschutznorm (lit. a) und den Brandschutzrichtlinien (lit. b). Für den
Vollzug werden von der VKF Brandschutzerläuterungen sowie nutzungs- und
themenbezogene Arbeitshilfen herausgegeben (Art. 4 Abs. 2 Brandschutznorm VKF).
Zweck der Brandschutzvorschriften ist der Schutz von Personen, Tieren und
Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen (Art. 1
Brandschutznorm VFK). Die einschlägigen Brandschutzvorschriften gelten nicht
nur für neu zu errichtende Bauten und Anlagen (Art. 2 Abs. 1
Brandschutznorm VKF). Sondern auch bestehende Bauten und Anlagen müssen nach
Abs. 2 dieser Bestimmung grundsätzlich an die Brandschutzvorschriften angepasst
werden, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen,
Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden (lit. a) oder die
Gefahr für Personen besonders gross ist (lit. b). Anpassungen können allerdings
nur soweit gefordert werden, als sie verhältnismässig
sind. Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die
Nutzungsänderung so wesentlich ist, dass Anpassungen an die
Brandschutzvorschriften angezeigt erscheinen und daran anschliessend, ob die
verfügten Massnahmen als verhältnismässig
einzustufen sind.
3.3 Unter wesentliche Veränderungen fallen unter anderem
Nutzungsänderungen, welche gegenüber der bisherigen Nutzung ein höheres
feuerpolizeiliches Risiko bewirken (vgl. Jürg Neeracher, Brandschutz im Kanton
Zürich – Entwicklung hin zu mehr (Eigen-) Verantwortung, in: PBG aktuell 2010/2
S. 5 ff., 18 f.). Als Bauten und Anlagen mit erhöhtem
Brandrisiko gelten insbesondere solche, die aufgrund ihrer Nutzung gemäss Ziffer
3.4 der Brandschutzrichtlinie VKF «Qualitätssicherung im Brandschutz 11–15» der
Qualitätssicherungsstufe 2 oder höher zugeordnet sind. Nach den unwidersprochenen
Angaben der Vorinstanz wurde
die thematisierte Lagerhalle ursprünglich als Werkhof eines Baugeschäfts
genutzt, anschliessend diente sie als Lager und Werkstatt und aktuell als
reines Reifenlager mit einer Gesamtlagermenge von über 60 Tonnen auf einer
Gesamtfläche über 600m2. Gemäss Anhang zu Ziffer 1 der
Brandschutzrichtlinie VKF «Gefährliche Stoffe 26-15», gelten Reifen und Folgeprodukte als gefährliche Stoffe,
die im Brandfall eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen. Für die Lagerung
von Reifen und Folgeprodukten gelten für die zur Diskussion stehende Lagermenge
und –fläche deshalb unter anderem folgende zusätzliche feuerpolizeiliche
Massnahmen: Schutz vor Blitzschlag (vgl. Ziff. 8.1 Abs. 2 Brandschutzrichtlinie
VKF «Gefährliche Stoffe 26-15»). Die Bildung von Brandabschnitten mit Feuerwiderstand EI
90, die genehmigungspflichtige Festlegung von Massnahmen für den Rauch- und
Wärmeabzug anhand spezieller Rauch- und Wärmeabzugskonzepte (RWA), die
Installation einer Sprinkleranlage (SPA) mit Zumischung filmbildender
Schaummittel (AFFF; Ziff.8.3 Abs. 4 bis 6 Brandschutzrichtlinie VKF «Gefährliche Stoffe 26-15»).
Diese Massnahmen ordnete die SGV mit Verfügung vom 18. November 2021 namentlich
für die Nutzung des bestehenden Baus als Reifenlager an. Der Auffassung der
Beschwerdeführerin, es bedürfe keiner weiteren Brandschutzmassnahmen, weil
keine wesentliche Nutzungsänderung vorliege beziehungsweise die Lagerhalle
nach wie vor als solche genutzt werde und nicht etwa als Büroräumlichkeit
diene, ist abzulehnen. Im vorliegenden Fall wurde die Mängelbehebung von der
SGV der Qualitätssicherungsstufe 3 zugewiesen (vgl. Dispositivziffer 18 der
Verfügung vom 18. November 2021). Die aktuelle Nutzung als reines Reifenlager
mit der erwähnten Lagermenge und –fläche birgt im Hinblick auf das
Gefahrenpotenzial für Mensch, Tiere und Sachen (vgl. Art. 1 Brandschutznorm
VKF) ein höheres feuerpolizeiliches Risiko als die ursprüngliche Nutzung der
Lagerhalle. Etwas anderes ist zumindest nicht ersichtlich, und wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenüglich dargetan. Mit der Vorinstanz ist
demnach von einer wesentlichen Nutzungsänderung der Lagerhalle auszugehen
(Art. 2 Abs. 2 lit. a Brandschutznorm
VKF). Die
bestehende Lagerhalle ist somit grundsätzlich
an die geltenden Brandschutzvorschriften anzupassen.
3.4 Wie bereits unter Ziff. II/E. 3.2.2 hiervor dargelegt,
können bei wesentlichen baulichen oder betrieblichen Veränderungen,
Erweiterungen oder Nutzungsänderungen Anpassungen an die
Brandschutzvorschriften indes nur soweit verlangt werden, als sie
verhältnismässig sind. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben alle staatlichen
Behörden den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieser gebietet,
dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen
Interessen liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der
angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen,
die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514; BGE
141 I 20 E. 6.2.1 S. 32).
3.5.1 Dass die von der SGV in der Verfügung
vom 18. November 2021 angeordneten brandschutztechnischen Auflagen geeignet
sind, Brandausbrüche und Explosionen im thematisierten Reifenlager zu verhüten
und einzuschränken und so den Schutz von Mensch, Tieren und Sachen zu
gewährleisten, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Verwaltungsmassnahme muss im
Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel aber auch erforderlich
sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere
Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 527).
3.5.2 Diesbezüglich macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Arbeitnehmenden und die umliegenden Gebäude
würden mit den bestehenden feuerpolizeilichen Massnahmen bereits hinlänglich
geschützt. Die verfügten Massnahmen seien somit nicht erforderlich (vgl. Ziff.
6 [S. 6] der ergänzenden Beschwerdebegründung). Weitere Ausführungen dazu lassen
sich den Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführerin nicht entnehmen, sie
verweist lediglich pauschal auf ein Brandschutzkonzept vom 9. September 2021
sowie Brandschutzpläne in den Akten.
3.5.3 Aus dem genannten
Brandschutzkonzept und den Brandschutzplänen der Beschwerdeführerin geht – wie
von der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 zutreffend ausgeführt
– lediglich der bereits bestehende Brandschutz der Lagerhalle hervor. Zu den
zusätzlichen feuerpolizeilichen Anforderungen eines reinen Reifenlagers wird im
vorliegenden Brandschutzkonzept und den Plänen keinen Bezug genommen. Dies
teilte die Gebäudeversicherung der Beschwerdeführerin schon vor Erlass der
angefochtenen Verfügung beziehungsweise am 6. Oktober 2021 mit. In ihrer
Verfügung vom 18. November 2021 stellte die SGV fest, dass eine Löschanlage in beiden
Lagerhallen und eine brandabschnittbildende Abtrennung unter den Hallen fehle.
Ferner seien für den Rauch- und Wärmeabzug keine Massnahmen in den Hallen
vorhanden. Darüber hinaus fehle ein Blitzschutzsystem für beide Hallen und für
das Reifenlager würden der geforderte Löschwasserrückhalt sowie die
Feuerwehreinsatzpläne fehlen. Demnach seien unter anderem Sprinkleranlagen mit
Zumischung filmbildender Schaummittel (AFFF) zu installieren, die bestehende
Brandmeldeanlage an die neusten Verhältnisse anzupassen, die Grundanforderungen
an Feuerwehreinsätze zu erfüllen und Feuerwehrpläne zu erstellen sowie zu
gewährleisten, dass belastetes Löschwasser zurückgehalten werden könne. Darüber
hinaus müsse das Reifenlager mit einem ausreichend dimensionierten
Blitzschutzsystem ausgerüstet sein (vgl. Dispositivziffern 1 bis 21 der
Verfügung vom 18. November 2021). Wie unter Ziff. II./E. 3.3 hiervor und von den Vorinstanzen
ausgeführt, gelten Reifen und Folgeprodukte als gefährliche Stoffe, die im
Brandfall grundsätzlich eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen. Gemäss
Art. 3.1 Abs. 15 Brandschutzrichtlinie VKF «Gefährliche Stoffe 26-15» sind
Brandschutzmassnahmen der neuen Situation anzupassen, wenn Nutzungsänderungen
oder Änderungen des Lagerguts oder der Lagermenge zu erhöhten Brandrisiken
führen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Nutzung als reines
Reifenlager mit einer Gesamtlagermenge von über 60 Tonnen auf über 600m2
birgt ein höheres Brandrisiko als die ursprüngliche Nutzung der Lagerhalle als
Werkhof eines Baugeschäftes bzw. als Lager und Werkstatt (vgl. Ziffer II/E. 3.3
hiervor). In ihren Rechtsmitteleingaben legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern
mildere Massnahmen das Brandrisiko ebenfalls minimieren würden und deshalb auf
die hiervor dargelegten Auflagen der SGV verzichtet werden könnte. Die
Beschwerdeführerin begnügt sich stattdessen zu wiederholen, die Lagerhalle sei bereits
vor Jahren feuerpolizeilich genehmigt worden. Es bedürfe deshalb keinerlei
neuer Brandschutzmassnahmen. Inwiefern in jener Bewilligung die
feuerpolizeilichen Risiken der aktuellen Nutzung als Reifenlager abgebildet und
entsprechende Brandschutzauflagen umgesetzt worden wären, ist indes nicht
ersichtlich. Zusammenfassend erweisen sich die verfügten Brandschutzmassnahmen
der SGV somit auch als erforderlich.
3.5.4 Massgebend für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn
sind sodann die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und das
Gewicht der betroffenen privaten Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
Rz. 555 ff.).
3.5.5 Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von
Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und
Explosionen (Art. 1 Abs. 1 Brandschutznorm VKF). Das öffentliche
Interesse an der Einhaltung solcher Vorschriften ist grundsätzlich hoch zu
gewichten. Das private Interesse der Beschwerdeführerin ist hingegen primär
finanzieller Natur. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Kosten für die
Umsetzung der verfügten Brandschutzmassnahmen würden sich vorliegend auf über
CHF 665‘000.00 belaufen, was mehr als ein Drittel des aktuellen
Gebäudeversicherungswertes darstelle und den zulässigen Rahmen bei weitem
sprenge. Die betroffene Liegenschaft befinde sich in der Industriezone. Demnach
halte sich die potenzielle Gefahr für Menschen in Grenzen. Sodann seien die
fraglichen Reifen neu und würden sich nicht selbst entzünden. Um Fahrzeugreifen
in Brand zu setzen, bräuchte es ein Stützfeuer. Die Gefahr eines Brandes sei
insgesamt als sehr klein einzustufen. Demgegenüber sei der Eingriff in die
Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin durch die neuen Brandschutzmassnahmen
tiefgreifend. Das bestehende Gebäude würde von der Besitzstandsgarantie
profitieren.
3.5.6 Nach Auffassung der Vorinstanz besteht das Erfordernis
einer Brandschutzbewilligung infolge einer Nutzungsänderung unabhängig von
einer allfälligen Baubewilligungspflicht. Unter brandschutztechnischen Aspekten
bestehe deshalb keine Besitzstandsgarantie. Dass die umliegenden Gebäude und
die Arbeitnehmenden hinreichend geschützt seien, habe die Beschwerdeführerin
nicht belegt. Das eingereichte Brandschutzkonzept beschreibe nur den bereits
vorhandenen Brandschutz. Die Brandschutzrichtlinie VKF «Gefährliche Stoffe»
stelle klar, dass aufgrund des Gefahrenpotenzials von Reifenlager zusätzliche
feuerpolizeiliche Massnahmen notwendig seien. Die bestehenden Massnahmen würden
gerade nicht ausreichen, das Schutzziel zu erreichen. Die Lagerung von
gefährlichen Stoffen wie Reifen führe zwangsläufig zu einer Auseinandersetzung
des Betriebes mit entsprechenden Schutzinterventionen. Vorliegend sei nicht
ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der anfallenden Kosten
anders als andere Betriebe mit Reifenlager behandelt werden sollte. Die
Beschwerdeführerin habe bereits vor der Anordnung der strittigen
Brandschutzmassnahmen von den Mängeln gewusst. Die in der Verfügung vom 18.
November 2021 anberaumte Frist zur Mängelbehebung sei nicht überraschend
gekommen und im angefochtenen Entscheid nochmals angepasst worden. Die Verwaltungskommission
der SGV kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass die finanziellen privaten
Interessen in Anbetracht des grossen Gefahrenpotenzials für Personen, Tiere und
Sachen im Brandfall selbst bei Aufwendungen im behaupteten Umfang für das
gesamte Gebäude nicht als unverhältnismässig erscheinen. Dieser Ansicht ist
zuzustimmen. Unter brandschutzrechtlichen
Aspekten gibt es eine Bestandesgarantie im geltend gemachten Sinne nicht.
Selbst bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die eine grosse
Schadengefahr darstellen, sind in dem Masse den anerkannten Richtlinien
anzupassen, als es für eine angemessene Verminderung der Brandgefahr notwendig ist
(vgl. SOG 2005 Nr. 17 E. 3b). Sodann trifft es zu, dass die Mängelbehebung
erhebliche Kosten verursachen wird, diese wären indessen auch verursacht
worden, wenn die Beschwerdeführerin vor der Umnutzung um eine feuerpolizeiliche
Bewilligung bei der SGV ersucht hätte. Das öffentliche Interesse am Schutz von
Personen, Tieren und Sachen ist demnach höher zu gewichten, als das private
Interesse der Beschwerdeführerin an einer Kosteneinsparung. Zusammenfassend erweisen sich die angefochtenen
Brandschutzauflagen somit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet,
sie ist folglich abzuweisen.
4. Der
Vollständigkeit halber ist Folgendes anzumerken: Gemäss Ziffer 3.3 des
angefochtenen Beschlusses hätte die Beschwerdeführerin die angeordneten
Massnahmen gemäss der Verfügung der SGV vom 18. November 2021 innert folgender Fristen
umzusetzen gehabt: Dispositivziffern 7, 11, 14, und 17 bis 30. November 2022,
Dispositivziffer 8 bis 31. Januar 2023 und Dispositivziffer 21 bis 30. Juni
2023. In Anbetracht der hohen und unbestritten gebliebenen Kosten der
Mängelbehebung rechtfertigt es sich, die Festlegung der Mängelbehebungsfristen
der Gebäudeversicherung zu überlassen. Sie wird unter Berücksichtigung der entsprechenden
Kosten und der Dringlichkeit der einzelnen Massnahmen neue und angemessene
Fristen zur Mängelbehebung anzusetzen haben.
5. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 1'500.00 zu
tragen (vgl. § 77 Abs. 1 Verwaltungspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art.
106 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gebäudeversicherung des Kantons
Solothurn wird angewiesen, die Fristen zur Behebung der Brandschutzmängel gemäss
Verfügung vom 18. November 2021 am bestehenden Bau an der […]strasse in […] im
Alleineigentum der A.___ AG im Sinne der Erwägungen neu festzulegen.
3. Die A.___ AG hat die Kosten des
Verfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Trutmann