VWBES.2022.278
Niederlassungsbewilligung
24. April 2023Deutsch17 min
als Saisonnier tätig war. Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Söhne, [...],
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Fanny De Weck,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] 1962 in Serbien; in
der Folge Beschwerdeführerin) heiratete am 19. Oktober 1980 in Serbien den
Landsmann B.___ (geb. [...] 1953), welcher damals mehrere Jahre in der Schweiz
als Saisonnier tätig war. Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Söhne, [...],
geb. [...] 1981, und [...], geb. [...] 1992, welche beide im Besitz von
Niederlassungsbewilligungen sind. Am 29. März 1998 zog sie im Rahmen des
Familiennachzugs (aktenkundig; gemäss eigenen Angaben sei sie schon von 1989
bis 1993 als Saisonnière hier gewesen) zu ihrem Ehemann in den Kanton Wallis
und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2000 zogen die Ehegatten in
den Kanton Zürich.
2. Am 11. September 2007 beantragten die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bei der Migrationsbehörde des Kantons
Solothurn (heute: Migrationsamt, MISA) den Kantonswechsel und gleichzeitig
stellten sie ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das MISA
bewilligte beide Gesuche und erteilte der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2008
eine Niederlassungsbewilligung. Im November 2009 trennte sich die
Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann; eine Scheidung ist bis heute nicht
erfolgt. Am 17. September 2010 und am 4. September 2015 wurde die Kontrollfrist
der Niederlassungsbewilligung jeweils verlängert. Am 15. September 2020
ersuchte die Beschwerdeführerin zuletzt um Verlängerung der Kontrollfrist und
gab dabei abermals und wie 2015 an, nicht erwerbstätig zu sein.
3. Die Beschwerdeführerin wurde seit dem
1. November 2009 und bis auf weiteres ununterbrochen mit Sozialhilfe
unterstützt. Per 17. November 2021 betrug das Total der ausbezahlten
Sozialhilfe CHF 182’543.15. Im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen war
die Beschwerdeführerin am 12. August 2021 mit einem Verlustschein in Höhe von
CHF 4’417.90 verzeichnet. Im Strafregister ist sie nicht registriert und den
kantonalen Akten lassen sich keine Hinweise auf strafrechtliche Verurteilungen
entnehmen.
4. Nach dem Einreichen des
Verlängerungsgesuchs am 15. September 2020, verschiedenen Abklärungen und
Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das Migrationsamt namens des
Departements des Innern (DdI) am 22. Juli 2022 folgende Verfügung:
1. Die Niederlassungsbewilligung von A.___
wird widerrufen.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am
31. Oktober 2022 zu verlassen.
3. A.___ hat sich vor der Ausreise bei der
Einwohnergemeinde [...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels
beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
Zur Begründung wurde zusammengefasst
ausgeführt, die Beschwerdeführerin werde seit dem Jahr 2009 ununterbrochen
sozialhilferechtlich unterstützt. Dabei sei bisher ein Negativsaldo von CHF
190’108.10 entstanden. Die bezogenen Sozialhilfeleistungen gälten ohne Weiteres
als erheblich und dauerhaft. Es sei zudem nicht damit zu rechnen, dass die
Beschwerdeführerin inskünftig selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen werde,
weshalb auch in prospektiver Hinsicht die konkrete Gefahr einer fortgesetzten
Sozialhilfeabhängigkeit bestehe. Die objektiven Voraussetzungen des
Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG seien damit offensichtlich
erfüllt. Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nach Art.
58a Abs. 1 lit. d AIG sei deshalb nicht erfüllt. Zudem befinde sich in den
Akten nach wie vor kein anerkannter Sprachnachweis, wonach die
Beschwerdeführerin über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen würde. Dem
aufgrund der bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit erheblichen öffentlichen
Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes stehe zwar wegen der langen
Anwesenheitsdauer und den hier lebenden Söhnen und Verwandten ein beachtliches
privates Interesse gegenüber, dieses überwiege aber das öffentliche Interesse
nicht und angesichts der von der Beschwerdeführerin gezeigten Uneinsichtigkeit
in die vorliegende Situation sowie des in Aussicht gestellten fehlenden Willens
einer Verbesserung sei keine andere Massnahme als jene des Widerrufs angezeigt.
5. Gegen diese Verfügung erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Fanny De Weck, am 29. Juli 2022 frist- und
formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
1. Es sei die Verfügung des Migrationsamts
Solothurn vom 22. Juli 2022 aufzuheben.
2. Es sei auf den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sowie auf eine Wegweisung der Beschwerdeführerin zu
verzichten.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die
Schreibende sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Staates.
Zur Begründung wurde am 22. August 2022
fristgerecht und zusammengefasst ausgeführt, gemäss Bundesgericht gebiete die
grundsätzlich bedingungslose Dauerhaftigkeit der Niederlassungsbewilligung
grosse Zurückhaltung bei einer seit 1. Januar 2019 möglichen Rückstufung,
ansonsten eine unzulässige Rückwirkung neuen Rechts vorliegen könne. Vor dem 1.
Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente dürften mitberücksichtigt werden,
um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn
die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu
können. Die allfällige Rückstufung müsse jedoch im Wesentlichen auf
Sachverhalte abgestützt werden, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen
hätten bzw. nach diesem Datum weiterdauerten. Die Rückstufung sei bei noch
altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen nicht leichthin anzunehmen,
sondern nur, wenn die Rückstufungsgründe aktuell seien, d. h. auf das Verhalten
nach dem 1. Januar 2019 zurückzuführen seien. In dieser Situation sei nach
Möglichkeit eine Verwarnung auszusprechen und die Rückstufung erst dann zu
verfügen, wenn sie sich anstelle einer blossen Verwarnung praktisch zwingend
aufdränge. Dies alles gelte selbstverständlich analog und umso mehr für einen
direkten Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin sei
noch gar nie verwarnt worden und der Sozialhilfebezug sei ihr vom MISA noch nie
vorgehalten worden. Im Übrigen sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, des hier vorhandenen
familiären Umfelds, der Wiedereingliederungsprobleme im Heimatland und aus
zahlreichen weiteren Gründen bei weitem nicht verhältnismässig.
6. Mit Verfügung vom 2. August 2022
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und mit Verfügung vom
23. August 2022 der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt sowie Rechtsanwältin Dr. Fanny De Weck als unentgeltliche
Rechtsbeiständin eingesetzt.
7. Das MISA liess sich namens des DdI am
13. September 2022 vernehmen und beantragte die Beschwerde unter Kostenfolge
vollumfänglich abzuweisen. Es werde nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin
in der Vergangenheit mehrfach und über mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen sei. Hier massgebend sei jedoch, dass sie seit dem Jahr 2009
massive Sozialhilfekosten verursacht habe, obwohl sie gemäss IV-Stelle und
Versicherungsgericht seit Juli 2011 zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei. Der
Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin nie auf die finanzielle Situation resp.
auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit der Revision des
Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
seitens des Sozialdienstes oder des Migrationsamtes hingewiesen worden sei,
könne nicht gehört werden. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer sollten ihr
die hier geltenden Lebensbedingungen, unter anderem auch der Grundsatz der
Subsidiarität in der Sozialhilfe bekannt gewesen sein. In der vorliegenden
Situation sei eine mildere Massnahme weder zielführend noch realistisch. Die
Beschwerdeführerin habe sich bis heute nicht dazu bewegen lassen, sich um eine
entsprechende Erwerbstätigkeit resp. um die Ablösung von der Sozialhilfe zu
bemühen. Stattdessen sei sie in den vergangenen Jahren gänzlich untätig
geblieben.
8. Am 3. Oktober 2022 liess sich die
Beschwerdeführerin nochmals vernehmen und die Vertreterin reichte ihre
Kostennote ein.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Dispositiv
1.2 Nicht einzugehen und demnach auch
nicht zu behandeln ist alles, was vor der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung im Jahre 2009 liegt. Dies ist für die Beurteilung des
vorliegenden Falles nicht relevant.
1.3 Ebenso kann unter Verweis auf die
Urteile des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.424 vom 11. Januar 2023,
VWBES.2021.272 vom 19. Oktober 2021 und des Bundesgerichts 2C_499/2020 vom 25.
September 2020 (E. 3.5 ff.) auf Ausführungen zur Bearbeitungsdauer des
Verfahrens beim MISA und der damit verbundenen Rechtsverzögerung verzichtet
werden. Einmal wurde zur Rechtsverzögerung kein formeller Antrag gestellt, zum
anderen erübrigen sich angesichts des Resultats und den nachfolgenden Ausführungen
weitere Bemerkungen. Festzuhalten ist lediglich, dass der Beschwerdeführerin
durch das Ausstellen von Bestätigungen, dass die Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung in Bearbeitung sei, kein Rechtsnachteil entstanden
ist.
2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen
hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei
geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist
kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche
Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt
werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe
genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung
miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1
mit Hinweisen).
2.2 Nach Art. 63 Abs. 2 AIG kann eine
Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung
ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt. Die entsprechende Regelung
ist mit der Revision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
und dessen Umbenennung in AIG neu in das Gesetz aufgenommen worden und steht
seit dem 1. Januar 2019 in Kraft (vgl. AS 2017 6521 ff., 2018 3171 f.; BBl 2013
2397 ff.; 2016 2821 ff.). Gleichzeitig wurde der bisherige Art. 63 Abs. 2 AuG
aufgehoben, wonach Niederlassungsbewilligungen von Ausländerinnen und
Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss
in der Schweiz aufhielten, nur bei längerfristigen Freiheitsstrafen,
schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie
bei Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz widerrufen
werden konnten (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG i.d.F. vom 16. Dezember 2015 [AS 2007
5437, 5456]). Seit dem 1. Januar 2019 ist damit insbesondere der Widerruf von
Niederlassungsbewilligungen wegen dauerhafter und erheblicher
Sozialhilfeabhängigkeit auch nach der Frist von 15 Jahren möglich
(Zusatzbotschaft «Integration», BBl 2016 2821 ff., 2829; s. zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 2.1).
2.3 Als Integrationskriterien gelten
nach Art. 58a AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit.
a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die
Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb
von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisieren die
Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a VZAE
mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung nach
Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht, ist in der
Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene
Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat,
an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und
welche Folgen deren Nichteinhaltung nach sich zieht (Abs. 2).
2.4 Mit der Rückstufung haben die
Ausländerbehörden die Möglichkeit erhalten, situationsgerechter und
differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und
unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr)
gegeben sind. Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Es soll mit
ihr erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert
und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit
zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl.
Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE). Die Rückstufung ist unter anderem dann
angezeigt, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (z.B. die dauerhafte
und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit gemäss lit. c) erfüllt ist, der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sich jedoch als
unverhältnismässig erweisen würden (Urteil 2C_181/2022 vom E. 5.2 f. mit
Hinweisen; BGE 148 II 1 E. 2.3.1).
2.5 Die Rückstufung ist gestützt auf den
Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn
von Art. 58a AIG besteht. Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten
Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit
(Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des
Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend
gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGE 148 II 1, E. 5.2 u. 5.3 sowie E.
6.3 u. 6.4); nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der
Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit
dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2020
vom 28. April 2022 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Die Migrationsbehörden haben ihr
Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und auf nach dem 1. Januar 2019
fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie
haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer
Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019
eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im
Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das
Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Sie müssen die
Rückstufung jedoch auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019
zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich
unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3). Die Rückstufung muss,
wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit,
Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was
jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt
sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine
Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit
jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als
eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss
sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Urteil 2C_592/2020
vom 28. April 2022 E. 4.4 f.; BGE 148 II 1 E. 2.6 und 5.3; Urteil 2C_96/2021
vom 19. Oktober 2021 E. 4.4 f.).
2.6 Die ausländerrechtliche Massnahme
hat gemäss Art. 96 AIG verhältnismässig zu sein, wobei die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration zu
berücksichtigen sind, und muss vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) standhalten. Ist eine
Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die
betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Abs. 2).
Eine vorgängige Verwarnung ist für das Aussprechen einer Massnahme nicht
zwingend, ergibt sich aber aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem
Grundsatz von Treu und Glauben.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat seit
November 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung – also während rund 13
Jahren – ununterbrochen Sozialhilfe bezogen. Das Total betrug im Juni 2022 rund
CHF 190’000.00 (AS 261) und dürfte seither weiter angewachsen sein. Die
Beschwerdeführerin macht auch keine Anstalten, sich von der Sozialhilfe lösen
zu wollen. In ihrer Stellungnahme vom 31. Dezember 2021 brachte sie viel
mehr vor, aufgrund ihrer anstehenden Pensionierung in vier Jahren werde sie
nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Im Umkehrschluss
bedeutet dies, dass sie bis dahin plant, weiterhin von der Sozialhilfe abhängig
zu sein. Damit gelten die bezogenen Sozialhilfeleistungen nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung als erheblich und dauerhaft (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2C_515/2016 vom 22. August 2017, E. 3.1 und 2C_502/2011 vom
10. April 2012, E. 4.1) und stellen einen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG dar.
3.2 Weiter ist zu beachten, dass die
IV-Stelle des Kantons Solothurn der Beschwerdeführerin seit September 2011
wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierte und die Beschwerdeführerin
seit dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern ihren
Lebensunterhalt lediglich mit der Unterhaltszahlung ihres getrenntlebenden
Ehemannes von monatlich CHF 850.00 (Direktanweisung der SUVA; vgl. AS 92) und
der Sozialhilfe bestritten hat. Auch die Sprachkompetenzen gemäss Art. 58 a
Abs. 1 lit. c AIG sind zumindest zweifelhaft, liess sich doch die
Beschwerdeführerin im direkten Kontakt mit der Vorinstanz praktisch ausnahmslos
durch den Sohn vertreten. Dieser gab denn auch an, seine Mutter könne nicht so
gut Deutsch (AS 65). Die sich in den Akten befindliche Kursbestätigung aus dem
Jahr 2004 (AS 91) und die entsprechenden Behauptungen der Beschwerdeführerin in
ihrer Rechtsschrift vermögen diese Zweifel nicht auszuräumen. Die
Beschwerdeführerin weist damit erhebliche Integrationsdefizite auf, welche auch
nach dem 1. Januar 2019 weiterbestehen. Es bestehen damit auch Gründe für
eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG.
4. Fraglich ist aber, ob der durch die
Vorinstanz verfügte Entzug der Niederlassungsbewilligung oder allenfalls die
Anordnung einer Rückstufung im vorliegenden Fall auch verhältnismässig ist. Die
Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin erst mit der Gewährung des rechtlichen
Gehörs betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der
Schweiz resp. Rückstufung (AS 147) erstmals mit ihrem Fehlverhalten und dem
möglichen Widerruf der Niederlassungsbewilligung oder der allfälligen
Rückstufung konfrontiert. Sie hat die Beschwerdeführerin seit 2009 nie
aufgefordert, ihre Arbeitsfähigkeit von 80 % auszunützen und sich von der
Sozialhilfe zu lösen, ansonsten sie gewärtigen müsse, ihre Niederlassungsbewilligung
zu verlieren oder rückgestuft zu werden. Es erfolgte zu keiner Zeit je eine
formelle Verwarnung, eine Ermahnung oder Androhung, sondern die
Niederlassungsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz
ohne Vorwarnung nach mindestens 24-jährigem Aufenthalt in der Schweiz entzogen.
Zwar trifft es zu, dass nicht jeder ausländerrechtlichen Massnahme eine
formelle Verwarnung vorauszugehen hat, doch ist das Ausbleiben jeglicher Art
einer Ermahnung in einem Fall wie dem vorliegenden (in welchem kein kriminelles
Verhalten vorliegt) unverhältnismässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 6.2, 2C_96/2021 vom 19. Oktober
2021 E. 6.3). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Entscheids der
Vorinstanz bereits 60-jährig, hatte sich – wie erwähnt – zusammen mit ihrer
Familie bereits seit mindestens 24 Jahren in der Schweiz aufgehalten und leidet
an diversen Krankheiten (u.a. Diskushernie,
Fibromyalgie, Depression, Panikstörungen; vgl. Arztzeugnis vom 7. September
2021, AS 95). Die Sozialregion Olten hatte denn auch «aufgrund Alter und
gesundheitlichen Beschwerden» auf Integrationsmassnahmen verzichtet (vgl.
Beilage 10 Beschwerdebegründung). Ohne jegliche Vorwarnung ist in diesem Fall
auch eine Rückstufung nicht zulässig (vgl. nebst den obgenannten Urteilen des
Bundesgerichts Urteil 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 7.1).
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des MISA vom 22. Juli 2022
ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Die
Beschwerdeführerin ist aber in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AIG formell zu
verwarnen, indem sie mit Nachdruck darauf hingewiesen wird, dass ihre
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn sie weiterhin durch
Sozialhilfe unterstützt werden muss oder Schulden anhäuft.
6. Bei diesem Ausgang hat der Staat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu übernehmen und der Beschwerdeführerin
in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m.
Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine normale Parteientschädigung auszurichten.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht eine Parteientschädigung von CHF
7'050.15 (29.16 Stunden à CHF 220.00 plus Auslagen von CHF 130.90 plus MwSt.)
geltend. Sämtlicher Aufwand ist im vergangenen Jahr entstanden, sodass die
alten Ansätze zur Anwendung kommen. Der Stundenansatz von CHF 220.00 entspricht
nicht dem (solothurnischen) Minimalansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) und ist deshalb zu Gunsten der
Beschwerdeführerin um CHF 10.00 zu erhöhen. Hingegen ist der geltend gemachte
Aufwand in Anbetracht des Streitgegenstandes übersetzt (vgl. II. Ziff.1). Im
Vergleich mit ähnlichen Fällen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1 GT) erscheinen
insgesamt 20 Stunden als angemessen. Somit ergibt sich folgende vom Staat zu bezahlende
Parteientschädigung: 20 Stunden à CHF 230.00 plus Auslagen von CHF 130.90 plus
MwSt., insgesamt CHF 5'095.20.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 22. Juli 2022 aufgehoben.
2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen,
die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung von A.___ zu verlängern.
3. A.___ wird im Sinne der obigen
Erwägungen verwarnt, indem sie mit Nachdruck darauf hingewiesen wird, dass ihre
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn sie weiterhin durch die
Sozialhilfe unterstützt werden muss oder Schulden anhäuft.
4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Fanny De Weck, eine Parteientschädigung von
CHF 5'095.20 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann