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Entscheid

VWBES.2022.278

Niederlassungsbewilligung

24. April 2023Deutsch17 min

als Saisonnier tätig war. Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Söhne, [...],

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Fanny De Weck,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Niederlassungsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 1962 in Serbien; in

der Folge Beschwerdeführerin) heiratete am 19. Oktober 1980 in Serbien den

Landsmann B.___ (geb. [...] 1953), welcher damals mehrere Jahre in der Schweiz

als Saisonnier tätig war. Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Söhne, [...],

geb. [...] 1981, und [...], geb. [...] 1992, welche beide im Besitz von

Niederlassungsbewilligungen sind. Am 29. März 1998 zog sie im Rahmen des

Familiennachzugs (aktenkundig; gemäss eigenen Angaben sei sie schon von 1989

bis 1993 als Saisonnière hier gewesen) zu ihrem Ehemann in den Kanton Wallis

und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2000 zogen die Ehegatten in

den Kanton Zürich.

2. Am 11. September 2007 beantragten die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bei der Migrationsbehörde des Kantons

Solothurn (heute: Migrationsamt, MISA) den Kantonswechsel und gleichzeitig

stellten sie ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das MISA

bewilligte beide Gesuche und erteilte der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2008

eine Niederlassungsbewilligung. Im November 2009 trennte sich die

Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann; eine Scheidung ist bis heute nicht

erfolgt. Am 17. September 2010 und am 4. September 2015 wurde die Kontrollfrist

der Niederlassungsbewilligung jeweils verlängert. Am 15. September 2020

ersuchte die Beschwerdeführerin zuletzt um Verlängerung der Kontrollfrist und

gab dabei abermals und wie 2015 an, nicht erwerbstätig zu sein.

3. Die Beschwerdeführerin wurde seit dem

1. November 2009 und bis auf weiteres ununterbrochen mit Sozialhilfe

unterstützt. Per 17. November 2021 betrug das Total der ausbezahlten

Sozialhilfe CHF 182’543.15. Im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen war

die Beschwerdeführerin am 12. August 2021 mit einem Verlustschein in Höhe von

CHF 4’417.90 verzeichnet. Im Strafregister ist sie nicht registriert und den

kantonalen Akten lassen sich keine Hinweise auf strafrechtliche Verurteilungen

entnehmen.

4. Nach dem Einreichen des

Verlängerungsgesuchs am 15. September 2020, verschiedenen Abklärungen und

Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das Migrationsamt namens des

Departements des Innern (DdI) am 22. Juli 2022 folgende Verfügung:

1. Die Niederlassungsbewilligung von A.___

wird widerrufen.

2. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am

31. Oktober 2022 zu verlassen.

3. A.___ hat sich vor der Ausreise bei der

Einwohnergemeinde [...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels

beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

Zur Begründung wurde zusammengefasst

ausgeführt, die Beschwerdeführerin werde seit dem Jahr 2009 ununterbrochen

sozialhilferechtlich unterstützt. Dabei sei bisher ein Negativsaldo von CHF

190’108.10 entstanden. Die bezogenen Sozialhilfeleistungen gälten ohne Weiteres

als erheblich und dauerhaft. Es sei zudem nicht damit zu rechnen, dass die

Beschwerdeführerin inskünftig selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen werde,

weshalb auch in prospektiver Hinsicht die konkrete Gefahr einer fortgesetzten

Sozialhilfeabhängigkeit bestehe. Die objektiven Voraussetzungen des

Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG seien damit offensichtlich

erfüllt. Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nach Art.

58a Abs. 1 lit. d AIG sei deshalb nicht erfüllt. Zudem befinde sich in den

Akten nach wie vor kein anerkannter Sprachnachweis, wonach die

Beschwerdeführerin über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen würde. Dem

aufgrund der bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit erheblichen öffentlichen

Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes stehe zwar wegen der langen

Anwesenheitsdauer und den hier lebenden Söhnen und Verwandten ein beachtliches

privates Interesse gegenüber, dieses überwiege aber das öffentliche Interesse

nicht und angesichts der von der Beschwerdeführerin gezeigten Uneinsichtigkeit

in die vorliegende Situation sowie des in Aussicht gestellten fehlenden Willens

einer Verbesserung sei keine andere Massnahme als jene des Widerrufs angezeigt.

5. Gegen diese Verfügung erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Fanny De Weck, am 29. Juli 2022 frist- und

formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1. Es sei die Verfügung des Migrationsamts

Solothurn vom 22. Juli 2022 aufzuheben.

2. Es sei auf den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung sowie auf eine Wegweisung der Beschwerdeführerin zu

verzichten.

3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des

Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten.

4. Der Beschwerdeführerin sei für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die

Schreibende sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Staates.

Zur Begründung wurde am 22. August 2022

fristgerecht und zusammengefasst ausgeführt, gemäss Bundesgericht gebiete die

grundsätzlich bedingungslose Dauerhaftigkeit der Niederlassungsbewilligung

grosse Zurückhaltung bei einer seit 1. Januar 2019 möglichen Rückstufung,

ansonsten eine unzulässige Rückwirkung neuen Rechts vorliegen könne. Vor dem 1.

Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente dürften mitberücksichtigt werden,

um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn

die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu

können. Die allfällige Rückstufung müsse jedoch im Wesentlichen auf

Sachverhalte abgestützt werden, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen

hätten bzw. nach diesem Datum weiterdauerten. Die Rückstufung sei bei noch

altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen nicht leichthin anzunehmen,

sondern nur, wenn die Rückstufungsgründe aktuell seien, d. h. auf das Verhalten

nach dem 1. Januar 2019 zurückzuführen seien. In dieser Situation sei nach

Möglichkeit eine Verwarnung auszusprechen und die Rückstufung erst dann zu

verfügen, wenn sie sich anstelle einer blossen Verwarnung praktisch zwingend

aufdränge. Dies alles gelte selbstverständlich analog und umso mehr für einen

direkten Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin sei

noch gar nie verwarnt worden und der Sozialhilfebezug sei ihr vom MISA noch nie

vorgehalten worden. Im Übrigen sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, des hier vorhandenen

familiären Umfelds, der Wiedereingliederungsprobleme im Heimatland und aus

zahlreichen weiteren Gründen bei weitem nicht verhältnismässig.

6. Mit Verfügung vom 2. August 2022

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und mit Verfügung vom

23. August 2022 der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt sowie Rechtsanwältin Dr. Fanny De Weck als unentgeltliche

Rechtsbeiständin eingesetzt.

7. Das MISA liess sich namens des DdI am

13. September 2022 vernehmen und beantragte die Beschwerde unter Kostenfolge

vollumfänglich abzuweisen. Es werde nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin

in der Vergangenheit mehrfach und über mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit

nachgegangen sei. Hier massgebend sei jedoch, dass sie seit dem Jahr 2009

massive Sozialhilfekosten verursacht habe, obwohl sie gemäss IV-Stelle und

Versicherungsgericht seit Juli 2011 zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei. Der

Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin nie auf die finanzielle Situation resp.

auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit der Revision des

Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

seitens des Sozialdienstes oder des Migrationsamtes hingewiesen worden sei,

könne nicht gehört werden. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer sollten ihr

die hier geltenden Lebensbedingungen, unter anderem auch der Grundsatz der

Subsidiarität in der Sozialhilfe bekannt gewesen sein. In der vorliegenden

Situation sei eine mildere Massnahme weder zielführend noch realistisch. Die

Beschwerdeführerin habe sich bis heute nicht dazu bewegen lassen, sich um eine

entsprechende Erwerbstätigkeit resp. um die Ablösung von der Sozialhilfe zu

bemühen. Stattdessen sei sie in den vergangenen Jahren gänzlich untätig

geblieben.

8. Am 3. Oktober 2022 liess sich die

Beschwerdeführerin nochmals vernehmen und die Vertreterin reichte ihre

Kostennote ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Dispositiv

1.2 Nicht einzugehen und demnach auch

nicht zu behandeln ist alles, was vor der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung im Jahre 2009 liegt. Dies ist für die Beurteilung des

vorliegenden Falles nicht relevant.

1.3 Ebenso kann unter Verweis auf die

Urteile des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.424 vom 11. Januar 2023,

VWBES.2021.272 vom 19. Oktober 2021 und des Bundesgerichts 2C_499/2020 vom 25.

September 2020 (E. 3.5 ff.) auf Ausführungen zur Bearbeitungsdauer des

Verfahrens beim MISA und der damit verbundenen Rechtsverzögerung verzichtet

werden. Einmal wurde zur Rechtsverzögerung kein formeller Antrag gestellt, zum

anderen erübrigen sich angesichts des Resultats und den nachfolgenden Ausführungen

weitere Bemerkungen. Festzuhalten ist lediglich, dass der Beschwerdeführerin

durch das Ausstellen von Bestätigungen, dass die Verlängerung der

Niederlassungsbewilligung in Bearbeitung sei, kein Rechtsnachteil entstanden

ist.

2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen

hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei

geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der

öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist

kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche

Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt

werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe

genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung

miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1

mit Hinweisen).

2.2 Nach Art. 63 Abs. 2 AIG kann eine

Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung

ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt. Die entsprechende Regelung

ist mit der Revision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)

und dessen Umbenennung in AIG neu in das Gesetz aufgenommen worden und steht

seit dem 1. Januar 2019 in Kraft (vgl. AS 2017 6521 ff., 2018 3171 f.; BBl 2013

2397 ff.; 2016 2821 ff.). Gleichzeitig wurde der bisherige Art. 63 Abs. 2 AuG

aufgehoben, wonach Niederlassungsbewilligungen von Ausländerinnen und

Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss

in der Schweiz aufhielten, nur bei längerfristigen Freiheitsstrafen,

schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie

bei Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz widerrufen

werden konnten (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG i.d.F. vom 16. Dezember 2015 [AS 2007

5437, 5456]). Seit dem 1. Januar 2019 ist damit insbesondere der Widerruf von

Niederlassungsbewilligungen wegen dauerhafter und erheblicher

Sozialhilfeabhängigkeit auch nach der Frist von 15 Jahren möglich

(Zusatzbotschaft «Integration», BBl 2016 2821 ff., 2829; s. zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 2.1).

2.3 Als Integrationskriterien gelten

nach Art. 58a AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit.

a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die

Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb

von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisieren die

Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a VZAE

mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung nach

Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht, ist in der

Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene

Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat,

an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und

welche Folgen deren Nichteinhaltung nach sich zieht (Abs. 2).

2.4 Mit der Rückstufung haben die

Ausländerbehörden die Möglichkeit erhalten, situationsgerechter und

differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und

unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr)

gegeben sind. Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Es soll mit

ihr erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert

und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit

zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl.

Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE). Die Rückstufung ist unter anderem dann

angezeigt, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (z.B. die dauerhafte

und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit gemäss lit. c) erfüllt ist, der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sich jedoch als

unverhältnismässig erweisen würden (Urteil 2C_181/2022 vom E. 5.2 f. mit

Hinweisen; BGE 148 II 1 E. 2.3.1).

2.5 Die Rückstufung ist gestützt auf den

Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn

von Art. 58a AIG besteht. Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten

Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit

(Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des

Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend

gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGE 148 II 1, E. 5.2 u. 5.3 sowie E.

6.3 u. 6.4); nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der

Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit

dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2020

vom 28. April 2022 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Die Migrationsbehörden haben ihr

Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und auf nach dem 1. Januar 2019

fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie

haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer

Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019

eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im

Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das

Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Sie müssen die

Rückstufung jedoch auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019

zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich

unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3). Die Rückstufung muss,

wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit,

Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was

jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt

sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine

Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit

jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als

eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss

sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Urteil 2C_592/2020

vom 28. April 2022 E. 4.4 f.; BGE 148 II 1 E. 2.6 und 5.3; Urteil 2C_96/2021

vom 19. Oktober 2021 E. 4.4 f.).

2.6 Die ausländerrechtliche Massnahme

hat gemäss Art. 96 AIG verhältnismässig zu sein, wobei die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration zu

berücksichtigen sind, und muss vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) standhalten. Ist eine

Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die

betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Abs. 2).

Eine vorgängige Verwarnung ist für das Aussprechen einer Massnahme nicht

zwingend, ergibt sich aber aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem

Grundsatz von Treu und Glauben.

3.1 Die Beschwerdeführerin hat seit

November 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung – also während rund 13

Jahren – ununterbrochen Sozialhilfe bezogen. Das Total betrug im Juni 2022 rund

CHF 190’000.00 (AS 261) und dürfte seither weiter angewachsen sein. Die

Beschwerdeführerin macht auch keine Anstalten, sich von der Sozialhilfe lösen

zu wollen. In ihrer Stellungnahme vom 31. Dezember 2021 brachte sie viel

mehr vor, aufgrund ihrer anstehenden Pensionierung in vier Jahren werde sie

nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Im Umkehrschluss

bedeutet dies, dass sie bis dahin plant, weiterhin von der Sozialhilfe abhängig

zu sein. Damit gelten die bezogenen Sozialhilfeleistungen nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung als erheblich und dauerhaft (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 2C_515/2016 vom 22. August 2017, E. 3.1 und 2C_502/2011 vom

10. April 2012, E. 4.1) und stellen einen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG dar.

3.2 Weiter ist zu beachten, dass die

IV-Stelle des Kantons Solothurn der Beschwerdeführerin seit September 2011

wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierte und die Beschwerdeführerin

seit dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern ihren

Lebensunterhalt lediglich mit der Unterhaltszahlung ihres getrenntlebenden

Ehemannes von monatlich CHF 850.00 (Direktanweisung der SUVA; vgl. AS 92) und

der Sozialhilfe bestritten hat. Auch die Sprachkompetenzen gemäss Art. 58 a

Abs. 1 lit. c AIG sind zumindest zweifelhaft, liess sich doch die

Beschwerdeführerin im direkten Kontakt mit der Vorinstanz praktisch ausnahmslos

durch den Sohn vertreten. Dieser gab denn auch an, seine Mutter könne nicht so

gut Deutsch (AS 65). Die sich in den Akten befindliche Kursbestätigung aus dem

Jahr 2004 (AS 91) und die entsprechenden Behauptungen der Beschwerdeführerin in

ihrer Rechtsschrift vermögen diese Zweifel nicht auszuräumen. Die

Beschwerdeführerin weist damit erhebliche Integrationsdefizite auf, welche auch

nach dem 1. Januar 2019 weiterbestehen. Es bestehen damit auch Gründe für

eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG.

4. Fraglich ist aber, ob der durch die

Vorinstanz verfügte Entzug der Niederlassungsbewilligung oder allenfalls die

Anordnung einer Rückstufung im vorliegenden Fall auch verhältnismässig ist. Die

Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin erst mit der Gewährung des rechtlichen

Gehörs betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der

Schweiz resp. Rückstufung (AS 147) erstmals mit ihrem Fehlverhalten und dem

möglichen Widerruf der Niederlassungsbewilligung oder der allfälligen

Rückstufung konfrontiert. Sie hat die Beschwerdeführerin seit 2009 nie

aufgefordert, ihre Arbeitsfähigkeit von 80 % auszunützen und sich von der

Sozialhilfe zu lösen, ansonsten sie gewärtigen müsse, ihre Niederlassungsbewilligung

zu verlieren oder rückgestuft zu werden. Es erfolgte zu keiner Zeit je eine

formelle Verwarnung, eine Ermahnung oder Androhung, sondern die

Niederlassungsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz

ohne Vorwarnung nach mindestens 24-jährigem Aufenthalt in der Schweiz entzogen.

Zwar trifft es zu, dass nicht jeder ausländerrechtlichen Massnahme eine

formelle Verwarnung vorauszugehen hat, doch ist das Ausbleiben jeglicher Art

einer Ermahnung in einem Fall wie dem vorliegenden (in welchem kein kriminelles

Verhalten vorliegt) unverhältnismässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 6.2, 2C_96/2021 vom 19. Oktober

2021 E. 6.3). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Entscheids der

Vorinstanz bereits 60-jährig, hatte sich – wie erwähnt – zusammen mit ihrer

Familie bereits seit mindestens 24 Jahren in der Schweiz aufgehalten und leidet

an diversen Krankheiten (u.a. Diskushernie,

Fibromyalgie, Depression, Panikstörungen; vgl. Arztzeugnis vom 7. September

2021, AS 95). Die Sozialregion Olten hatte denn auch «aufgrund Alter und

gesundheitlichen Beschwerden» auf Integrationsmassnahmen verzichtet (vgl.

Beilage 10 Beschwerdebegründung). Ohne jegliche Vorwarnung ist in diesem Fall

auch eine Rückstufung nicht zulässig (vgl. nebst den obgenannten Urteilen des

Bundesgerichts Urteil 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 7.1).

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des MISA vom 22. Juli 2022

ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Die

Beschwerdeführerin ist aber in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AIG formell zu

verwarnen, indem sie mit Nachdruck darauf hingewiesen wird, dass ihre

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn sie weiterhin durch

Sozialhilfe unterstützt werden muss oder Schulden anhäuft.

6. Bei diesem Ausgang hat der Staat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu übernehmen und der Beschwerdeführerin

in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m.

Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine normale Parteientschädigung auszurichten.

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht eine Parteientschädigung von CHF

7'050.15 (29.16 Stunden à CHF 220.00 plus Auslagen von CHF 130.90 plus MwSt.)

geltend. Sämtlicher Aufwand ist im vergangenen Jahr entstanden, sodass die

alten Ansätze zur Anwendung kommen. Der Stundenansatz von CHF 220.00 entspricht

nicht dem (solothurnischen) Minimalansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) und ist deshalb zu Gunsten der

Beschwerdeführerin um CHF 10.00 zu erhöhen. Hingegen ist der geltend gemachte

Aufwand in Anbetracht des Streitgegenstandes übersetzt (vgl. II. Ziff.1). Im

Vergleich mit ähnlichen Fällen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1 GT) erscheinen

insgesamt 20 Stunden als angemessen. Somit ergibt sich folgende vom Staat zu bezahlende

Parteientschädigung: 20 Stunden à CHF 230.00 plus Auslagen von CHF 130.90 plus

MwSt., insgesamt CHF 5'095.20.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 22. Juli 2022 aufgehoben.

2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen,

die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung von A.___ zu verlängern.

3. A.___ wird im Sinne der obigen

Erwägungen verwarnt, indem sie mit Nachdruck darauf hingewiesen wird, dass ihre

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn sie weiterhin durch die

Sozialhilfe unterstützt werden muss oder Schulden anhäuft.

4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

5. Der Kanton Solothurn hat A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Fanny De Weck, eine Parteientschädigung von

CHF 5'095.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann