VWBES.2022.279
Verlängerung der Ausschaffungshaft
17. August 2022Deutsch11 min
zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und verhängte gegen ihn einen Landesverweis
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Verlängerung
der Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
reiste am 16. Oktober 2011 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl (AS 1 ff.).
Während der Dauer des Asylverfahrens tauchte er mehrfach unter und war für die
Behörden nicht erreichbar. Mit Entscheid vom 24. Mai 2012 wies das
Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Der Entscheid des SEM erwuchs am 2.
August 2012 in Rechtskraft. Die Ausreisefrist wurde auf den 3. September 2012
festgesetzt (vgl. AS 399), ausgereist ist der Beschwerdeführer nicht.
Am 26. August 2013 ordnete das
Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) namens des Departements des Innern
des Kantons Solothurn (DDI) die Ausgrenzung des Beschwerdeführers an (AS 27).
Diese missachtete er mehrfach. Ab 28. Januar 2013 erfolgten gegen ihn diverse
Verurteilungen wegen verschiedenster Delikte, u.a. wegen Diebstahls,
Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Drohung, Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrigen Aufenthalts, Vergehens gegen das
Waffengesetz und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS 408 ff.). Der
Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein verurteilte ihn am 9. Oktober 2018
zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und verhängte gegen ihn einen Landesverweis
von 11 Jahren. Am 16. Juni 2020 wurde er durch den Amtsgerichtsstatthalter
von Solothurn-Lebern zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.
Zusätzlich wurde ein Landesverweis von 20 Jahren verhängt.
2. Am 29. Mai 2019 wurde der
Beschwerdeführer in Basel verhaftet. Anschliessend verbüsste er mehrere
Haftstrafen. Das Migrationsamt (MISA) bemühte sich seit 2012, die Identität des
Beschwerdeführers zu klären und die Papierbeschaffung voranzutreiben. Der
Beschwerdeführer selbst hatte sich unkooperativ verhalten, hatte falsche
Informationen geliefert und sich geweigert, an der Papierbeschaffung
mitzuwirken.
Am 25. Januar 2021 ersuchte der
Beschwerdeführer den Straf- und Massnahmenvollzug um bedingte Entlassung mit
der Begründung, am 5. März 2021 werde er zwei Drittel seiner Strafe verbüsst
haben. Er wolle zurück zu seiner Familie nach Tunesien und seine
pflegebedürftige Mutter unterstützen (AS 309). Mit Verfügung vom 2. März 2021
lehnte das Departement des Innern die bedingte Entlassung ab. Sofern sich der
Beschwerdeführer bereit erkläre, kontrolliert aus der Schweiz auszureisen und
eine kontrollierte Rückführung durch das Migrationsamt organisiert werden
könne, könne eine bedingte Entlassung erneut geprüft werden. Ansonsten habe der
Beschwerdeführer bis zum Vollzugsende am 23. Januar 2022 im Strafvollzug zu
verbleiben (AS 334 ff.).
3. Am 21. Januar 2022 wurde der
Beschwerdeführer dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt, wo ihm
gleichentags durch das MISA das rechtliche Gehör betreffend Durchsetzungshaft
gewährt wurde (AS 426 ff.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 ordnete das
DDI über den Beschwerdeführer Durchsetzungshaft bis 23. Februar 2022 an
(AS 433 ff.). Diese werde im Gefängnis Bässlergut vollzogen, wohin der
Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 überführt wurde (AS 453 f.). Das
Haftgericht genehmigte die Durchsetzungshaft am 25. Januar 2022 (AS 465 ff.).
Das MISA nahm in der Folge weitere
Abklärungen zur Identifikation des Beschwerdeführers vor. Am 9. Februar 2022
wurde ihm das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Verlängerung der
Durchsetzungshaft gewährt (AS 498 ff.). Dabei sagte er aus, er habe bis jetzt
nichts unternommen, um die Ausreise zu realisieren. Er wolle nicht ausreisen.
Auf die Frage, ob er endlich bereit sei, seine richtige/korrekte Identität
anzugeben, damit ein Reisepapier für ihn beschafft werden könne, sagte er, das
wolle/könne er nicht. Er wolle schon aus der Schweiz, aber nicht nach Tunesien.
Am 16. Februar 2022 wurde die
Durchsetzungshaft bis 23. April 2022 verlängert (AS 500 ff.). Das
Haftgericht genehmigte sie am 18. Februar 2022 (AS 526 ff.). Ebenfalls am 18.
Februar 2022 hatte der Beschwerdeführer in einem Gespräch mit dem MISA seinen
tags zuvor geäusserten Wunsch, nach Tunesien zurückkehren zu wollen, bestätigt (AS
525). In der Folge liefen Bemühungen bezüglich einer Ausreise nach Tunesien. Anlässlich
des Gesprächs mit dem MISA, im Beisein einer Rückkehrspezialistin des SEM,
unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Freiwilligkeitserklärung, er war aber
nicht bereit, mit seinen Verwandten Kontakt aufzunehmen, um eine Geburtsurkunde
erhältlich zu machen. Er betrachtete es auch eher nicht als möglich, dass seine
Mutter nach Tunis reise, um den Prozess zu beschleunigen; jedenfalls wolle er
nicht mit ihr telefonieren (AS 575 ff.).
Am 13. April 2022 ging die
Geburtsurkunde beim MISA von einem unbekannten Absender per Mail ein (AS 592
ff.). Das SEM leitete diese am 14. April 2022 an die Botschaft weiter (AS 602).
Ebenfalls am 13. April 2022 informierte das MISA den Beschwerdeführer
dahingehend, er könne den Prozess der Identifikation beschleunigen, wenn er
Verwandte damit beauftrage, bei der «direction des frontières» in Tunis
vorzusprechen (AS 601).
4. Mit Verfügung vom 19. April 2022
ordnete das MISA namens des DDI Ausschaffungshaft ab 24. April 2022 bis 23.
Juli 2022 an (AS 604 ff.). Das Haftgericht genehmigte den Entscheid mit
Verfügung vom 21. April 2022 (AS 625 ff.). Am 14. Juli 2022 wurde die
Ausschaffungshaft durch das DDI bis am 23. Oktober 2022 verlängert (AS 673).
Das Haftgericht genehmigte diese am 18. Juli 2022 (AS 697 ff.).
5. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Reto Gasser am 29. Juli 2022 Beschwerde
erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung sowie auf unverzügliche Entlassung
aus der Ausschaffungshaft.
6. Das Haftgericht verzichtete mit
Eingabe vom 2. August 2022 auf eine Stellungnahme.
7. Das Migrationsamt beantragte mit
Eingabe vom 4. August 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
8. Der Beschwerdeführer liess sich dazu
mit Eingabe vom 16. August 2022 vernehmen.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
[EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Wurde ein erstinstanzlicher Weg-
oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung
nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis
MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur
Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie
ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR
142.20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2020 vom
17.
Januar 2020, E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der
Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche
liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,
dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den
Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung
widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal
untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben
die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen
gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.
2.2
Gegen den Beschwerdeführer liegen
zwei rechtskräftig verhängte Landesverweisungen vor, die noch nicht hatten
vollzogen werden können. Während des Asylverfahrens ist er sieben Mal
untergetaucht und hat sich den Behörden nicht mehr zur Verfügung gehalten (AS 414
ff.). Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde hat er sich bis zur
Anordnung resp. Verlängerung der Durchsetzungshaft nicht nur eher passiv
verhalten, sondern verhindernd, indem er nicht nur bei der Papierbeschaffung
nicht mitwirkte, sondern auch – eingestandenermassen – falsche Angaben zu
seiner Person machte, um nicht identifiziert werden zu können. Er würde sich
weiterhin weigern, seine wahre Identität bekannt zu geben (vgl. E-Mail vom 11.
März 2020, AS 252 f.). Ferner hat er mehrfach und über Jahre ausgesagt, nicht
nach Tunesien ausreisen zu wollen, so auch noch dieses Jahr, beispielsweise am
21.
Januar 2022 (AS 428) oder am 9. Februar 2022 anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs (AS 498 ff.). Auch wenn er sich nun seit März 2022
kooperativer zeigt und eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnete, mit der
Botschaft telefonierte und die Geburtsurkunde organisierte, welche per Mail
vorliegt, geht das Haftgericht zu Recht davon aus, es sei nach wie vor von
Flucht- resp. Untertauchensgefahr auszugehen. So besteht angesichts seines
bisherigen Verhaltens – auch aufgrund seines renitenten Verhaltens in Haft
– tatsächlich die ernstliche Gefahr, er werde sich den künftigen Anordnungen
der Behörden auch jetzt nicht unterziehen. Der Beschwerdeführer hat seine
Meinung betreffend Rückkehr nach Tunesien erst seit kurzem geändert, weshalb
ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, er könnte sich – in Freiheit
entlassen – erneut umentscheiden und sich den Behörden für den Vollzug des
Landesverweises nicht zur Verfügung halten.
3.1
Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet
sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-
oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten
Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Die Ausschaffungshaft
muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des
Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis
von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_278/2021 vom 27.
Juli 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
3.2
Wie erwähnt, hat sich der
Beschwerdeführer erst im Zeitpunkt der Verlängerung der Durchsetzungshaft, nach
Jahren der Un- resp. Verhinderungstätigkeit dazu entschlossen, erste Schritte
zur Papierbeschaffung einzuleiten, wenn auch nur zögerlich (vgl. auch AS 576
ff.). So hat er nun endlich eine Geburtsurkunde organisiert und damit den
Behörden ermöglicht, in Tunesien unter dem in der Urkunde vermerkten Namen
Identitätsabklärungen und Abklärungen zur Papierbeschaffung einzuleiten. Auch
sollen nun offenbar Verwandte bei den Behörden in Tunis vorgesprochen haben.
Die Abklärungen laufen und das MISA ist offenkundig bemüht, diese
voranzutreiben (vgl. beispielsweise für die jüngste Zeit AS 729 bis 732). Ausstehend
sind noch Antworten der tunesischen Behörden nach der Vorsprache der Verwandten
des Beschwerdeführers in Tunis. Auch wenn mit den nordafrikanischen Behörden
Schwierigkeiten bei der Identitätsabklärung und Papierbeschaffung zu meistern
sind, scheint eine Rückführung nach Tunesien nun realistisch und absehbar. Dies
scheint auch der Beschwerdeführer so zu sehen (vgl. Eingabe vom 16. August
2022). Dennoch ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die Antworten und
die Beschaffung der Papiere vorliegend noch eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen werden. Die verlängerte Dauer der Ausschaffungshaft bis 23. Oktober 2022
ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Selbstverständlich wird
diese Haftdauer nicht ausgenützt werden, wenn früher entsprechende Papiere
vorliegen.
4.
Zusammenfassend ist der Haftgrund der
Untertauchensgefahr folglich als erfüllt zu erachten. Es ist auch nicht zu
beanstanden, wenn das Haftgericht davon ausging, die Ausschaffungshaft sei
geeignet und erforderlich, um den Vollzug der Landesverweisungen
sicherzustellen; sie steht in einem zumutbaren Verhältnis von Mittel
(administrative Festhaltung) und Zweck (Sicherung des Wegweisungsvollzugs).
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der
Verlängerung der Ausschaffungshaft ein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Reto
Gasser, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden. Nachdem sich der
in dessen Honorarnote ausgewiesene Aufwand als angemessen erweist, wird die
Entschädigung entsprechend der Honorarnote auf CHF 803.65 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 der
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF 803.65 (inkl.
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage
ist (Art. 123 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
4. Je eine Kopie der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 16. August 2022 geht zur Kenntnis an das Migrationsamt
und an das Haftgericht.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Ramseier