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Entscheid

VWBES.2022.279

Verlängerung der Ausschaffungshaft

17. August 2022Deutsch11 min

zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und verhängte gegen ihn einen Landesverweis

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Verlängerung

der Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

reiste am 16. Oktober 2011 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl (AS 1 ff.).

Während der Dauer des Asylverfahrens tauchte er mehrfach unter und war für die

Behörden nicht erreichbar. Mit Entscheid vom 24. Mai 2012 wies das

Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies den

Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Der Entscheid des SEM erwuchs am 2.

August 2012 in Rechtskraft. Die Ausreisefrist wurde auf den 3. September 2012

festgesetzt (vgl. AS 399), ausgereist ist der Beschwerdeführer nicht.

Am 26. August 2013 ordnete das

Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) namens des Departements des Innern

des Kantons Solothurn (DDI) die Ausgrenzung des Beschwerdeführers an (AS 27).

Diese missachtete er mehrfach. Ab 28. Januar 2013 erfolgten gegen ihn diverse

Verurteilungen wegen verschiedenster Delikte, u.a. wegen Diebstahls,

Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Drohung, Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrigen Aufenthalts, Vergehens gegen das

Waffengesetz und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS 408 ff.). Der

Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein verurteilte ihn am 9. Oktober 2018

zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und verhängte gegen ihn einen Landesverweis

von 11 Jahren. Am 16. Juni 2020 wurde er durch den Amtsgerichtsstatthalter

von Solothurn-Lebern zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.

Zusätzlich wurde ein Landesverweis von 20 Jahren verhängt.

2. Am 29. Mai 2019 wurde der

Beschwerdeführer in Basel verhaftet. Anschliessend verbüsste er mehrere

Haftstrafen. Das Migrationsamt (MISA) bemühte sich seit 2012, die Identität des

Beschwerdeführers zu klären und die Papierbeschaffung voranzutreiben. Der

Beschwerdeführer selbst hatte sich unkooperativ verhalten, hatte falsche

Informationen geliefert und sich geweigert, an der Papierbeschaffung

mitzuwirken.

Am 25. Januar 2021 ersuchte der

Beschwerdeführer den Straf- und Massnahmenvollzug um bedingte Entlassung mit

der Begründung, am 5. März 2021 werde er zwei Drittel seiner Strafe verbüsst

haben. Er wolle zurück zu seiner Familie nach Tunesien und seine

pflegebedürftige Mutter unterstützen (AS 309). Mit Verfügung vom 2. März 2021

lehnte das Departement des Innern die bedingte Entlassung ab. Sofern sich der

Beschwerdeführer bereit erkläre, kontrolliert aus der Schweiz auszureisen und

eine kontrollierte Rückführung durch das Migrationsamt organisiert werden

könne, könne eine bedingte Entlassung erneut geprüft werden. Ansonsten habe der

Beschwerdeführer bis zum Vollzugsende am 23. Januar 2022 im Strafvollzug zu

verbleiben (AS 334 ff.).

3. Am 21. Januar 2022 wurde der

Beschwerdeführer dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt, wo ihm

gleichentags durch das MISA das rechtliche Gehör betreffend Durchsetzungshaft

gewährt wurde (AS 426 ff.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 ordnete das

DDI über den Beschwerdeführer Durchsetzungshaft bis 23. Februar 2022 an

(AS 433 ff.). Diese werde im Gefängnis Bässlergut vollzogen, wohin der

Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 überführt wurde (AS 453 f.). Das

Haftgericht genehmigte die Durchsetzungshaft am 25. Januar 2022 (AS 465 ff.).

Das MISA nahm in der Folge weitere

Abklärungen zur Identifikation des Beschwerdeführers vor. Am 9. Februar 2022

wurde ihm das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Verlängerung der

Durchsetzungshaft gewährt (AS 498 ff.). Dabei sagte er aus, er habe bis jetzt

nichts unternommen, um die Ausreise zu realisieren. Er wolle nicht ausreisen.

Auf die Frage, ob er endlich bereit sei, seine richtige/korrekte Identität

anzugeben, damit ein Reisepapier für ihn beschafft werden könne, sagte er, das

wolle/könne er nicht. Er wolle schon aus der Schweiz, aber nicht nach Tunesien.

Am 16. Februar 2022 wurde die

Durchsetzungshaft bis 23. April 2022 verlängert (AS 500 ff.). Das

Haftgericht genehmigte sie am 18. Februar 2022 (AS 526 ff.). Ebenfalls am 18.

Februar 2022 hatte der Beschwerdeführer in einem Gespräch mit dem MISA seinen

tags zuvor geäusserten Wunsch, nach Tunesien zurückkehren zu wollen, bestätigt (AS

525). In der Folge liefen Bemühungen bezüglich einer Ausreise nach Tunesien. Anlässlich

des Gesprächs mit dem MISA, im Beisein einer Rückkehrspezialistin des SEM,

unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Freiwilligkeitserklärung, er war aber

nicht bereit, mit seinen Verwandten Kontakt aufzunehmen, um eine Geburtsurkunde

erhältlich zu machen. Er betrachtete es auch eher nicht als möglich, dass seine

Mutter nach Tunis reise, um den Prozess zu beschleunigen; jedenfalls wolle er

nicht mit ihr telefonieren (AS 575 ff.).

Am 13. April 2022 ging die

Geburtsurkunde beim MISA von einem unbekannten Absender per Mail ein (AS 592

ff.). Das SEM leitete diese am 14. April 2022 an die Botschaft weiter (AS 602).

Ebenfalls am 13. April 2022 informierte das MISA den Beschwerdeführer

dahingehend, er könne den Prozess der Identifikation beschleunigen, wenn er

Verwandte damit beauftrage, bei der «direction des frontières» in Tunis

vorzusprechen (AS 601).

4. Mit Verfügung vom 19. April 2022

ordnete das MISA namens des DDI Ausschaffungshaft ab 24. April 2022 bis 23.

Juli 2022 an (AS 604 ff.). Das Haftgericht genehmigte den Entscheid mit

Verfügung vom 21. April 2022 (AS 625 ff.). Am 14. Juli 2022 wurde die

Ausschaffungshaft durch das DDI bis am 23. Oktober 2022 verlängert (AS 673).

Das Haftgericht genehmigte diese am 18. Juli 2022 (AS 697 ff.).

5. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Reto Gasser am 29. Juli 2022 Beschwerde

erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung sowie auf unverzügliche Entlassung

aus der Ausschaffungshaft.

6. Das Haftgericht verzichtete mit

Eingabe vom 2. August 2022 auf eine Stellungnahme.

7. Das Migrationsamt beantragte mit

Eingabe vom 4. August 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei.

8. Der Beschwerdeführer liess sich dazu

mit Eingabe vom 16. August 2022 vernehmen.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

[EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Wurde ein erstinstanzlicher Weg-

oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung

nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis

MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur

Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie

ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR

142.20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2020 vom

17.

Januar 2020, E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der

Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche

liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,

dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den

Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung

widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal

untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben

die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen

gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.

2.2

Gegen den Beschwerdeführer liegen

zwei rechtskräftig verhängte Landesverweisungen vor, die noch nicht hatten

vollzogen werden können. Während des Asylverfahrens ist er sieben Mal

untergetaucht und hat sich den Behörden nicht mehr zur Verfügung gehalten (AS 414

ff.). Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde hat er sich bis zur

Anordnung resp. Verlängerung der Durchsetzungshaft nicht nur eher passiv

verhalten, sondern verhindernd, indem er nicht nur bei der Papierbeschaffung

nicht mitwirkte, sondern auch – eingestandenermassen – falsche Angaben zu

seiner Person machte, um nicht identifiziert werden zu können. Er würde sich

weiterhin weigern, seine wahre Identität bekannt zu geben (vgl. E-Mail vom 11.

März 2020, AS 252 f.). Ferner hat er mehrfach und über Jahre ausgesagt, nicht

nach Tunesien ausreisen zu wollen, so auch noch dieses Jahr, beispielsweise am

21.

Januar 2022 (AS 428) oder am 9. Februar 2022 anlässlich der Gewährung des

rechtlichen Gehörs (AS 498 ff.). Auch wenn er sich nun seit März 2022

kooperativer zeigt und eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnete, mit der

Botschaft telefonierte und die Geburtsurkunde organisierte, welche per Mail

vorliegt, geht das Haftgericht zu Recht davon aus, es sei nach wie vor von

Flucht- resp. Untertauchensgefahr auszugehen. So besteht angesichts seines

bisherigen Verhaltens – auch aufgrund seines renitenten Verhaltens in Haft

– tatsächlich die ernstliche Gefahr, er werde sich den künftigen Anordnungen

der Behörden auch jetzt nicht unterziehen. Der Beschwerdeführer hat seine

Meinung betreffend Rückkehr nach Tunesien erst seit kurzem geändert, weshalb

ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, er könnte sich – in Freiheit

entlassen – erneut umentscheiden und sich den Behörden für den Vollzug des

Landesverweises nicht zur Verfügung halten.

3.1

Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet

sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-

oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten

Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Die Ausschaffungshaft

muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des

Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und

nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis

von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_278/2021 vom 27.

Juli 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

3.2

Wie erwähnt, hat sich der

Beschwerdeführer erst im Zeitpunkt der Verlängerung der Durchsetzungshaft, nach

Jahren der Un- resp. Verhinderungstätigkeit dazu entschlossen, erste Schritte

zur Papierbeschaffung einzuleiten, wenn auch nur zögerlich (vgl. auch AS 576

ff.). So hat er nun endlich eine Geburtsurkunde organisiert und damit den

Behörden ermöglicht, in Tunesien unter dem in der Urkunde vermerkten Namen

Identitätsabklärungen und Abklärungen zur Papierbeschaffung einzuleiten. Auch

sollen nun offenbar Verwandte bei den Behörden in Tunis vorgesprochen haben.

Die Abklärungen laufen und das MISA ist offenkundig bemüht, diese

voranzutreiben (vgl. beispielsweise für die jüngste Zeit AS 729 bis 732). Ausstehend

sind noch Antworten der tunesischen Behörden nach der Vorsprache der Verwandten

des Beschwerdeführers in Tunis. Auch wenn mit den nordafrikanischen Behörden

Schwierigkeiten bei der Identitätsabklärung und Papierbeschaffung zu meistern

sind, scheint eine Rückführung nach Tunesien nun realistisch und absehbar. Dies

scheint auch der Beschwerdeführer so zu sehen (vgl. Eingabe vom 16. August

2022). Dennoch ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die Antworten und

die Beschaffung der Papiere vorliegend noch eine gewisse Zeit in Anspruch

nehmen werden. Die verlängerte Dauer der Ausschaffungshaft bis 23. Oktober 2022

ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Selbstverständlich wird

diese Haftdauer nicht ausgenützt werden, wenn früher entsprechende Papiere

vorliegen.

4.

Zusammenfassend ist der Haftgrund der

Untertauchensgefahr folglich als erfüllt zu erachten. Es ist auch nicht zu

beanstanden, wenn das Haftgericht davon ausging, die Ausschaffungshaft sei

geeignet und erforderlich, um den Vollzug der Landesverweisungen

sicherzustellen; sie steht in einem zumutbaren Verhältnis von Mittel

(administrative Festhaltung) und Zweck (Sicherung des Wegweisungsvollzugs).

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der

Verlängerung der Ausschaffungshaft ein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Reto

Gasser, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden. Nachdem sich der

in dessen Honorarnote ausgewiesene Aufwand als angemessen erweist, wird die

Entschädigung entsprechend der Honorarnote auf CHF 803.65 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 der

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF 803.65 (inkl.

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage

ist (Art. 123 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

4. Je eine Kopie der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 16. August 2022 geht zur Kenntnis an das Migrationsamt

und an das Haftgericht.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Ramseier