VWBES.2022.281
Baubewilligung / Änderungsverfügung
11. Januar 2024Deutsch20 min
als Bauherrschaft ein Gesuch für ein Mehrfamilienhaus auf Grundbuch B.___ Nr. [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin
Isabelle Häner, Bratschi AG,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Änderungsverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Die A.___ AG reichte im Sommer 2017
als Bauherrschaft ein Gesuch für ein Mehrfamilienhaus auf Grundbuch B.___ Nr. [...]
am «[...]» ein. Das Grundstück liegt in der Kernerweiterungszone (KE). Im
Querschnittplan A-A des Baugesuchs (und nur dort !) wurde unter dem Titel
«Dachaufbau» ausgeführt: «Flachschiebeziegel braun oder rot …». Der Berater, Mitarbeiter
der [...] AG, der für die Gemeinde die Gesuche prüft, schrieb unter dem Titel
«Bedachungsmaterial»: Soll: Tonziegel. Vorgabe ist im Projekt eingehalten. Die
kommunale Baukommission bewilligte das Gesuch am 9. April 2018 – ohne
etwas zur Farbe der Ziegel auszusagen. Es wurde einzig die Stellungnahme der [...]
AG zur «Grundlage» der Baubewilligung erklärt.
1.2 Am 7. Januar 2020 erliess die kommunale
Baubehörde eine Änderungsverfügung. Das Dach sei grau/anthrazit eingedeckt
worden und nicht wie bewilligt rot oder rot/braun. Die Bauherrschaft habe sich
bewusst für eine abweichende Ausführung entschieden. Man habe mit der
kantonalen Fachstelle für Ortsbildschutz Abklärungen getroffen. Nach dem
Zonenreglement sei in der Kernzone die Dachgestaltung dem örtlichen und
ortsüblichen Charakter anzupassen. Graue Dachziegel seien vor diesem
Hintergrund nicht bewilligungsfähig. Die Ziegel auszutauschen, sei nicht
unverhältnismässig. Die Kommission beschloss: «Die grauen Dachziegel sind durch
solche in naturroter oder rot/brauner Farbe zu ersetzen …». Nach Angaben der
Kommission (Schreiben vom 3. Oktober 2019) handelt es sich um ein Grau ähnlich
RAL 7036, platingrau:
1.3 Die Bauherrschaft erhob
Verwaltungsbeschwerde. Das Bau- und Justizdepartement wies die Beschwerde am
26. Juni 2020 kostenfällig ab. Die Gemeinden seien weitgehend frei, wie strenge
Anforderungen sie an die Eingliederung stellen wollten. Der kommunalen Behörde
sei ein Beurteilungsspielraum zu belassen. Die graue Farbe falle vor allem
durch Helligkeit auf und füge sich schlecht in die Umgebung ein. Die Farbwahl
hätte der Baukommission rechtzeitig unterbreitet werden müssen. Die grauen
Ziegel seien nicht bewilligungsfähig.
1.4 Die Bauherrschaft liess
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete, die
Departementalverfügung sei aufzuheben. Bei den Projektanpassungen sei die
Dachfarbe kein Thema gewesen. Aus den kommunalen Reglementen gehe keine
Dachfarbe hervor. So sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, sie sei in
der Farbwahl frei. Die Kommission habe am Anfang nicht gefordert, das Dach
umzudecken. Die Regeln der Kernzone seien für die Bauparzelle in der
Kernerweiterungszone nur sinngemäss anwendbar. Es liege eine architektonisch
zeitgemässe Lösung vor. Die Gemeinde habe sich von einem Bauerndorf zu einer
Agglomerationsgemeinde entwickelt. § 7 des kommunalen Zonenreglements schreibe
bloss Tonziegel vor. Eine Farbvorgabe existiere nicht. Die Änderungsverfügung
sei nicht erforderlich, denn die Baute werte das Ortsbild auf. Für das
Neudecken des Dachs würden Kosten von ca. CHF 60'000.00 anfallen. Dazu kämen
Kosten für das Gerüst von ca. 20'000.00. Zudem müssten Bewohner entschädigt
werden. Zwei Bautiefen weiter würden Dächer mit grauer Farbe existieren. Das
Departement beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.
2. Das Verwaltungsgericht zog damals namentlich
Folgendes in Erwägung:
2.1 Wer in seinem Gesuch
«Flachschiebeziegel braun oder rot» eingebe und das Gesuch so bewilligt erhalte,
könne nicht erwarten, dass ihm die Behörde die (geplante, bewilligungsfähige)
Farbe auch noch eigens zur Auflage mache. Dass Änderungen eines bewilligten
Projekts einer neuen Bewilligung bedürfen, liege auf der Hand.
2.2 Die kommunale Kernzone (K) bezwecke nach
dem Reglement die Erhaltung des Orts- und Strassenbildes sowie den Schutz der
historisch und architektonisch wertvollen Bauten mit ihrer Umgebung. Neu-, Um-
und Anbauten, Renovationen und Restaurierungen sowie die Umgebungsgestaltung hätten
hinsichtlich Situation, kubischer Erscheinung, Dach- und Fassadengestaltung,
Material, Farbgebung und Bepflanzung den dörflichen und ortsüblichen Charakter
aufzuweisen. Architektonisch zeitgemässe Lösungen seien möglich. Bei Hauptbauten
seien symmetrische Sattel- und, wo ursprünglich vorhanden, Krüppelwalmdächer
mit beidseits gleicher Neigung zugelassen. Bei untergeordneten An- und
Nebenbauten seien zusätzlich auch Pult- und Flachdächer gestattet. Dachneigung:
Zwischen 35o und 50o Bedachungsmaterial: Tonziegel sowie
in beschränktem Mass Glasziegel. Flachdächer seien extensiv zu begrünen. Die
Detailgestaltung, insbesondere Materialisierung und Farbwahl, seien der
Baukommission rechtzeitig vorzulegen. Alle Baugesuche seien der Fachstelle
Ortsbildschutz beim Amt für Raumplanung zur Stellungnahme zu unterbreiten (§ 7
des kommunalen Zonenreglements).
Die hier anwendbaren Vorschiften zur Kernerweiterungszone
(KE) würden eine angemessene und subtile bauliche Weiterentwicklung des
gewachsenen Dorfkerns bezwecken. Es gelten sinngemäss die gleichen Bestimmungen
wie in der Kernzone (§ 7 Abs. 2 ff.). Ausnahmen hiervon seien
möglich, sofern ein architektonisch ansprechendes Projekt vorliege (§ 8 ZR).
2.3 Gemeinden hätten das Landschafts-,
Orts- und Strassenbild zu schützen (§ 119 Abs. 3 des Planungs- und
Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Bauten und Aussenräume hätten sich typologisch in
bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu
tragen sei. Volumen, Gestaltung und Formgebung hätten ästhetischen
Anforderungen zu genügen und sollten die Qualität der Siedlung fördern
(§ 145 PBG; § 63 KBV; SOG 2000 Nr. 21). Die (seit 1992) positiv
formulierte ästhetische Generalklausel wehre nicht nur Verunstaltungen ab,
sondern gebiete eine befriedigende Einordnung (Marcel Steiner: Die
Ästhetikgeneralklauseln, BR 1994, S. 117). Es sei auf den Eindruck des
Durchschnittsbetrachters abzustellen.
Aus ästhetischen Gründen könnten – im
Verhältnis zu den allgemeinen Baunormen – zwar zusätzliche Anforderungen an ein
Bauvorhaben gestellt werden. Das zonenkonforme Bauen könne jedoch nicht
generell eingeschränkt werden. Die Ästhetikklausel dürfe nicht dazu verwendet
werden, die geltenden Bauvorschriften zu umgehen (ZBl 1998, S. 170 ff;
Urteil des Bundesgerichts 1C_117/2016, 1C_127/2016). Es könnten Anforderungen
für die Dachgestaltung gestellt werden (ZBl 1984, S. 47 f.). Es sei z.B. nicht
zulässig, wegen des Eingliederungsgebots generell Reduktionen der zulässigen
Gebäudehöhen und -längen sowie der geltenden Ausnützung zu verlangen (vgl.
Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S.
326 ff.). Bauten, die den Zonenvorschriften entsprächen, könnten nicht als mit
den Einordnungsvorschiften unvereinbar bezeichnet werden, weil sie grössere
Ausmasse und grössere Nutzungsdichten aufweisen als die umstehenden Gebäude
(Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016,
Rz 3.468). Die Anwendbarkeit der Generalklausel hänge auch von der Dichte der
übrigen Vorschriften ab. Die baurechtliche Ordnung solle nicht aus den Angeln
gehoben, sondern verfeinert werden. (Beat Zumstein: Die Anwendung der
ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 84).
2.4 Ästhetikvorschriften hätten eine
eigenständige Bedeutung. Sie seien nicht von vornherein eingehalten, wenn die
Bauvorschriften respektiert würden, denn die Schutzbereiche der Normen würden
sich nicht zwingend decken (Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012, E. 3.3). Die
ästhetischen Generalklauseln könnten auch angerufen werden, wenn die übrigen
relevanten Bauvorschriften (wie z.B. Geschosszahl, Abstände) eingehalten
worden seien (SG-GVP 2005 Nr. 29). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
dürften bei positiv formulierten ästhetischen Generalklauseln strengere
Massstäbe angelegt werden, als bei Normen, die bloss eine Verunstaltung
verbieten. Diese seien aber sorgfältig zu begründen.
Es bleibe weitgehend dem Ermessen der
Gemeinde überlassen, wie strenge Anforderungen sie an die Eingliederung stellen
wolle. Sie könne das in ihren Reglementen, dem Zonen- und dem Baureglement,
bestimmen, soweit ihr Rechtsetzungskompetenz zukomme, und auch über die
Anwendung und Auslegung ihres eigenen Rechts befinden. Das Verwaltungsgericht
greife nicht ohne Not ein; der kommunalen Behörde werde auf Grund ihrer
weitgehenden Autonomie in Bau- und Planungssachen ein Beurteilungsspielraum
belassen (§ 67bis Abs. 1 lit. a VRG).
2.5 Aus dem Zonenreglement gehe das
Bestreben der Gemeinde B.___ hervor, zum historischen Dorfkern Sorge zu tragen.
Die bauliche Entwicklung solle nicht verhindert, aber so reglementiert werden,
dass der gewachsene Dorfkern mit den geschützten oder schützenswerten Bauten
erhalten bleibe.
Ein helles Grau sei in historischen
Kernzonen im Kanton Solothurn bzw. im Jura unüblich. Die Farbe des neuen Daches
verletze deshalb das Eingliederungsgebot in die historische Bausubstanz. Eine
so nicht bewilligte und auch nachträglich nicht bewilligungsfähige Baute müsse
grundsätzlich beseitigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2016 vom 1.
September 2016; BGE 132 II 21 E. 6.4).
3. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde
am 10. November 2020 ab. Dagegen liess die A.___ AG Beschwerde an das
Bundesgericht führen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 21. Juni 2022
gut. Die Sache wurde zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde namentlich deshalb
gutgeheissen, weil das Verwaltungsgericht den beantragten Augenschein nicht
abgenommen hatte. Verwertbare Ergebnisse des Augenscheins des Departements
hätten auch keine vorgelegen.
4.1 Am 23. Mai 2023 führte das
Verwaltungsgericht einen Delegationsaugenschein durch. Für das Protokoll und
die Fotos wird auf die Akten verwiesen. Immerhin sei angeführt, dass sich die
Dächer in der Kern- und Kernrandzone grossmehrheitlich in rotbraunen Tönen
präsentieren. Andersfarbige Dächer gibt es in den nahegelegenen, benachbarten
Zonen. Die Dächer haben zum Teil eine (arge) Patina angesetzt, wirken
verwittert und lassen einen (beträchtlichen) aufgestauten Unterhaltsbedarf erahnen.
Das hier strittige Dach ist hellgrau, am ehesten vergleichbar mit RAL 9006. Es
wirkt sauber, frisch und freundlich oder aber, je nach Auge des Betrachters, eben
als Fremdkörper in der alten, verwitterten, braunen Dachlandschaft der
Kernerweiterungszone.
RAL 9006, Weissaluminium
Mit am Augenschein dabei waren nebst den
Parteivertretern [...], Architektin beim kantonalen Amt für Raumplanung,
Fachstelle Heimatschutz und [...], kantonaler Denkmalpfleger. Beim kantonalen
Heimatschutz und bei der kantonalen Denkmalpflege wurde sodann ein Fachbericht
eingeholt. Diesem gemeinsamen Bericht, datierend vom 11. Oktober 2023, lässt
sich namentlich Folgendes entnehmen:
4.2 Das Ortsbild sei von regionaler
Bedeutung. Die Baute stehe in der zweiten Gebäudereihe an der Bahnhofstrasse.
Das Gebäude sei aus unterschiedlichen Richtungen gut einsehbar. Für das
Schwarzbubenland sei der naturrote Biberschwanzziegel typisch. Beispiele seien
die Pfarrkirche und das sogenannte «[…]hus», im Oberdorf. Ein solches Dach
entwickle eine Patina. Das helle Grau steche aus dem ansonsten naturroten bis
dunkelbraunen Dächer-Konglomerat unangenehm heraus. Auch neuere Eindeckungen könnten
sich aber gut einordnen. So seien dunkelbraune Ziegel ein typisches Element des
Heimatstils. Das Dach sei im Ortskern als sehr wichtig einzuordnen. Das ganze
dreigeschossige Gebäude mit der grellweissen Fassade, den unterschiedlichen
Fensterformaten und deren unregelmässiger Anordnung ordne sich schlecht in den
baulichen Bestand ein. Das abfallende Gelände sei begradigt worden, die
Einfahrt in die Einstellhalle wirke als Fremdkörper.
4.3 Die Bauherrschaft liess dazu
namentlich wissen, diese Stellungnahme sei ein Gutachten, das sich
fälschlicherweise zu Rechtsfragen äussere. Davon dürfe abgewichen werden. Der
Bericht hätte in zwei nach Verfasser getrennte Kapitel unterteilt werden
müssen. Die Rechtsgrundlagen gäben keine bestimmte Farbe für Dachziegel vor. Dasselbe
gelte für die Baubewilligung. In der Kernerweiterungszone bestehe keine
Erwägungen
einheitliche Farbgestaltung der Dächer. Das Dach der Beschwerdeführer sei das
jüngste und habe noch gar keine Patina ansetzen können. Es werde nachdunkeln.
Die neuen Gebäude an der […]strasse wiesen eine hellorange Farbe auf. Das graue
Dach sei zurückhaltend und füge sich unaufdringlich in die Umgebung ein. Das
Grau sei architektonisch zeitgemäss und elegant. An das Dach werde ein zu
strenger Massstab angelegt, der sich angesichts der Umgebung nicht
rechtfertigen lasse. Eine rechtliche Würdigung durch sachverständige Personen
sei unzulässig. Das Reglement mache keine Vorgaben zur Farbe der Dachziegel. Es
sei nicht nachvollziehbar, von wem die Vorgaben in der Stellungnahme überhaupt
stammen würden. Die Geschossigkeit, die Fassaden- und Gartengestaltung sowie
die Einfahrt in die Einstallhalle seien hier nicht Thema. Die Stellungnahme
weise formale und inhaltliche Mängel auf. Der Augenschein habe an einem strahlenden
Frühsommertag stattgefunden. Bei anderem Wetter stelle sich die Situation
völlig anders dar. An nassen, nebligen und bewölkten Tagen füge sich das Dach
sehr zurückhaltend in die Umgebung ein. Die angefochtene Verfügung tangiere die
Eigentumsfreiheit. Es fehle eine gesetzliche Grundlage, um die Farbe des Daches
vorzuschreiben.
Das Zonenreglement schreibe keine Farbe
vor. Die Vorschriften der Kernzonen seien zudem bloss sinngemäss anwendbar. Mit
Einordnungsbestimmungen könne eine Bauherrschaft nicht verpflichtet werden,
bestehende Baumaterialien, Kubaturen, Dachformen und Firstrichtungen zu
übernehmen. In der Kernerweiterungszone gehe es um die bauliche
Weiterentwicklung des Dorfkerns. Die Vorschrift, naturrote oder rotbrauen
Ziegel zu verwenden, entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei willkürlich.
Das Reglement wolle die Ortsüblichkeit einer Weiterentwicklung zugänglich
machen. Der angeordnete Eingriff sei weder erforderlich noch geeignet, ein
öffentliches Interesse zu verwirklichen. Ein braunes oder rotbraunes Dach würde
auf dem Gebäude als Fremdkörper wirken. Auch die heutigen (Stockwerk-)Eigentümer
würden sich dagegen aussprechen. Die Vorgabe, naturrote oder rotbraune Ziegel
zu verwenden, verstosse gegen die Eigentumsgarantie. Für den Tausch der Ziegel
liege kein genügendes öffentliches Interesse vor. Wenn ein rotes Dach in eine
Umgebung gesetzt würde, in der dunkle Dächer vorherrschen, ergäbe sich eine
Verschlechterung. Die Anpassung sei in keiner Weise erforderlich. Die
Einpassung in die Umgebung sei bereits vorhanden. Die angebliche Abweichung von
rechtmässigen Zustand sei bloss geringfügig. Für das Umdecken seien (inkl.
Gerüst) Kosten von ca. CHF 80'000.00 zu erwarten. Die Bauarbeiten würden die
Bewohner stören. Das Entsorgen der grauen Ziegel wäre eine
Ressourcenverschwendung. Die bisherige Gestaltung des Gebäudes würde zunichtegemacht.
Weder das Reglement noch die Baubewilligung enthielten Vorschriften zur Farbe
des Dachs. Dies gelte nicht bloss für die Kernerweiterungszone, sondern auch
für die Kernzone. Auf Seite eins des Baugesuchs sei die Farbe der Ziegel offengelassen
worden. Die Denkmalpflege habe diesen Punkt auch nie aufgegriffen. Man habe von
den Beschwerdeführern auch nie verlangt, ein Farbkonzept einzureichen.
5.
Zwei fachkundige Mitarbeiter der
Vorinstanz haben am Augenschein teilgenommen. Sie wurden gebeten, einen Bericht
zu verfassen. Bei diesem Bericht handelt es sich um keine Expertise im
Rechtssinn, sondern bloss (aber immerhin) um eine Meinungsäusserung
fachkundiger Sachbearbeiter des Kantons. Diese Mitarbeiter der Vorinstanz
wurden nie als Sachverständige eingesetzt oder befragt. Dies wäre gar nicht
zulässig.
6.1
Die kommunale Baubehörde hat das
Bauvorhaben seinerzeit von der […] AG extern prüfen lassen. In deren
Stellungnahme vom 19. März 2018 steht unter Ziffer 9 Bedachungsmaterial bloss
Folgendes «Soll: Tonziegel. Vorgabe ist im Projekt eingehalten». Die Baubehörde
hat nie ein Farbkonzept verlangt. Sie hat auch nie eine Bemusterung angeordnet.
In einer empfindlichen Zone wäre aber eine Bemusterung von Fassade, Ziegeln und
Fensterrahmen angebracht. Die Ziegel 1:1 (Vor Ort) bemustern zu lassen, hätte
keinen nennenswerten Aufwand verursacht. Die Baubehörde hat sich nicht
ausreichend um gestalterische Belange gekümmert. Sie tat dies erst nachträglich,
nach Bauvollendung.
6.2
Darüber, ob sich ein Grauton mit dem
dunklen, verwitterten Konglomerat der anderen Dächer des Dorfes vertrage, gehen
die Meinungen wohl auseinander. In den unmittelbar angrenzenden Zonen sind etliche
graue Dächer vorhanden, auch hellgraue; z.B. «[...]» an der [...]strasse, wobei
eine Zonengrenze real in der Dorflandschaft natürlich nicht erkennbar ist. Auszuschliessen
sind graue Dächer nach dem Augenschein jedenfalls keineswegs. Ein Dach gräulich
einzudecken, wird heute als zeitgemäss empfunden. Bei schlechter Witterung wird
das Dach gar nicht in Erscheinung treten. Es wird zudem nachdunkeln und eine
Patina ansetzen wie die rot-braunen Dächer auch.
In der Kantonshauptstadt ist das «Palais
Besenval», eine der ersten mächtigen Bauten der Altstadt, die ein vom
Hauptbahnhof herkommender Besucher wahrnimmt, mit einer Art Schiefer eingedeckt.
Das Palais Besenval weist eine graue Bedachung auf, die je nach Wetter und
Sonnenstand fast weiss oder fast schwarz wirkt. Dies in der Nachbarschaft der
übrigen mächtigen Bauten der Altstadt wie der Kathedrale, dem Landhaus und dem
Stadttheater, die alle rot-braun eingedeckt sind. Am Dach des Palais stört sich
indessen niemand.
6.3
B.___, eine Exklave des Kantons
Solothurn nahe der Stadt Basel, hat ca. 1'400 Einwohner und eine Fläche von bloss
2.6
Quadratkilometern. Die Verhältnisse sind folglich sehr überschaubar. Als
Hauptachsen führen die [...]strasse und die Bahnhofstrasse U-förmig durch das
Dorf. Von beiden Strassen aus ist die strittige Liegenschaft am «[...]» gut einsehbar.
§ 2 Abs. 2 der kantonalen Bauverordnung
bestimmt: «Baubehörde ist die Baukommission». Nach § 14 KBV ist jedes Mitglied
der Baubehörde verpflichtet, dieser über reglementwidrige Zustände, die ihm zur
Kenntnis gelangen, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Baubehörde hat die
erforderlichen Massnahmen zu treffen. § 150 PBG sagt, bauliche Arbeiten, die
entgegen der Baubewilligung ausgeführt werden, seien auf Verfügung der
Baubehörde unverzüglich einzustellen. Eine solche Verfügung trete sofort in
Kraft. Bei Arbeiten, die der Bewilligung widersprechen, ist ein sofortiger
Baustopp nach dem Gesetzeswortlaut obligatorisch.
Bewilligt wurde, stellt man auf den
Schnittplan ab, ein rotes oder braunes Dach; gedeckt wurde das Dach hellgrau.
Es ist ausgeschlossen, dass kein Mitglied der Baubehörde dies bemerkt hat. Alle
Baukommissionsmitglieder sind Dorfeinwohner. Auch die Gemeindeverwaltung wird
im Bild gewesen sein, ist doch das Dach vom Eingang des Gemeindehauses aus gut einsehbar.
Es handelt sich um ein Sechsfamilienhaus. Die Dachdeckerarbeiten werden folglich
mehrere Tage in Anspruch genommen haben.
Die Baubehörde musste nicht nur sehen,
dass das Dach hellgrau gedeckt wird; sie hat es auch bemerkt, wie sich deren
Stellungnahme vom 7. Januar 2020 entnehmen lässt: Der Verstoss gegen die
Baubewilligung sei bereits in der Rohbauphase der Bauleitung angezeigt worden.
Ein Gespräch mit dem Bauführer genügte aber offensichtlich nicht, was auch kaum
erstaunt. Der Wortlaut von § 150 PBG sieht zwingend einen schriftlichen Baustopp
(gegenüber der Bauherrschaft) vor. Es ist eine Verfügung zu erlassen, nicht
mündlich abzumahnen.
6.4
Die Baubehörde hätte rechtzeitig
einschreiten können und gegenüber der Bauherrschaft umgehend einen Baustopp
beschliessen müssen, denn es geht nicht um ein Gebäude in peripherer Lage und, in
der heutigen Lesart der Kommission, auch um keine geringfügige Abweichung von
der Bewilligung (hellgraues statt rotes oder braunes Dach). Die kommunale
Baukommission bewilligte das Gesuch am 9. April 2018. Der Baubeginn
erfolgte im September 2018. 2019 wurde die Baute fertiggestellt: Die Bauabnahme
erfolgte am 12. August 2019. Erst am 7. Januar 2020, nach Rücksprache mit dem
kantonalen Departement, erliess die Baukommission schliesslich eine
Änderungsverfügung. Dies erscheint aufgrund der zeitlichen Abläufe als
verspätet.
6.5
Das kommunale Reglement enthält für
Dächer ein Eingliederungsgebot und schreibt Ziegel als Material, aber keine
bestimmte Farbe dafür vor. In einer empfindlichen Situation wäre es tunlich und
geboten gewesen, ein Farbkonzept zu verlangen und Fassade sowie Bedachung
bemustern zu lassen; dies möglichst vor Ort und grossflächig. Es wäre auch
denkbar gewesen, eine Fotomontage zu verlangen (Vgl. § 5 Abs. 2 KBV). Stattdessen
hat die Baukommission kurzerhand «Tonziegel» bewilligt. Nach dem
Querschnittsplan wären es «Dachschiebeziegel braun oder rot» mithin wäre eine umfangreiche
Farbpalette von RAL 3000 (Feuerwehrrot) bis RAL 8028 (Terrabraun) bewilligt.
Man mochte als Bauherrschaft die Ziegelfarbe vor diesem Hintergrund durchaus
für unwichtig halten. Auch die Firma, die das Baugesuch extern geprüft hat,
hielt es ja bloss für wesentlich, dass das Dach mit Ziegeln eingedeckt wird.
Zur Farbe der Ziegel findet sich nichts in dem Bericht. Wenn nun eine Behörde
nicht einschreitet, wenn ein Dach hellgrau eingedeckt wird und erst geraume
Zeit später eine Verfügung erlässt, das Dach sei umzudecken, so vernachlässigt
sie ihre baupolizeiliche Pflicht und verstösst gegen Treu und Glauben.
7.
Zusammengefasst ergibt sich
Folgendes: Die Kernerweiterungszone bezweckt nach § 8 des kommunalen
Zonenreglements eine angemessene und subtile Weiterentwicklung des Dorfkerns. Es
können somit nicht telquel die gleichen Massstäbe für die Kern- und eben die
Kernerweiterungszone angewandt werden. Die Bestimmungen der Kernzone gelten
bloss sinngemäss, und Ausnahmen sind möglich, sofern ein architektonisch
ansprechendes Projekt vorliegt. Zeitgemässe Bauweisen sollten hier möglich
sein, möchte man meinen. Das Dorf soll sich auch entsprechend dem vorliegend
relevanten Zonenreglement entwickeln können. Heute werden Dächer allgemein mit
anderen Ziegeln als Biberschwänzen gedeckt. Hellere Farben sind wohl im Kommen.
Ein helleres Dach dunkelt nach und fällt mit der Zeit unter den alten Dächern
auch weniger auf.
Weder in der Kernzone noch in der
Kernerweiterungszone sind bestimmte Farben des Dachmaterials vorgeschrieben
oder verboten. Die Farbwahl ist grundsätzlich frei. Wohl deshalb hat der von
der Gemeinde mit der Prüfung des Baugesuchs beauftragte externe Experte seinerzeit
der Farbe der Ziegel keine Bedeutung beigemessen, und die Ziegelfarbe wurde
nicht in den Text der Baubewilligung aufgenommen. Die Farbe der Ziegel war für
die Gemeinde nicht derart wesentlich, zumal sie insbesondere in der
Baubewilligung selbst keine Farbe vorgab und auch in Kenntnis der Arbeiten des
Dachdeckers keinen Baustopp verfügte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die
Baubehörde in der Baubewilligung die Dachfarbe genau spezifiziert, wenn sie
eine solche vorgeschrieben sehen wollte.
Am Augenschein ist Folgendes deutlich
geworden: Wenn man beim Bahnhof der [...] AG auf der Brücke in Richtung Süden
auf das Dorf schaut und einen Dorfrundgang macht, erblickt man in dem kleinen Gebiet
verschiedene Dächer, die in Grautönen gehalten sind. Weshalb nun (ausgerechnet)
das strittige Dach nicht zulässig sein soll, erahnt man erst mit Blick auf den
Zonenplan. Die anderen grauen Dächer in unmittelbarer Nähe befinden sich halt
in einer anderen Zone. Die Abgrenzungen der Zonen sind aber real im Dorf nicht ablesbar.
Weshalb nun gerade dieses Dach neu anders als grau soll eingedeckt werden müssen,
ist dem Betrachter nicht ohne Weiteres verständlich.
Im Ergebnis mag ein hellgraues Dach zwar
wohl aus denkmalpflegerischer Sicht nicht bewilligungsfähig sein. Dies kann
aber offenbleiben. Im konkreten Fall ist das graue Dach zu tolerieren; dies hauptsächlich
auch aufgrund des gerichtlichen Augenscheins und der tatsächlichen sowie zeitlichen
Abläufe. Es ist nicht zu beseitigen.
8.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 26. Juni 2020 des Bau-
und Justizdepartements ist aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass auch der
kommunale Entscheid zur Wiederherstellung dahinfällt.
8.2
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die auf
CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Der Kanton Solothurn hat weiter eine
Parteientschädigung zu bezahlen, denn der Gemeinde dürfen nach § 77 VRG weder
Kosten noch Entschädigung auferlegt werden. Die fakturierte Entschädigung
erscheint als unangemessen. Es werden ca. 5,5 Arbeitstage mithin eine Arbeitswoche
fakturiert (19’240.00 zu CHF 400.00 entsprechen ca. 48 Stunden). Dies, obschon
Sachverhalt und Rechtsfragen bereits hinlänglich bekannt waren. Den
Anwaltswechsel der Beschwerdeführerin hat nur sie selber zu vertreten. So
werden Aufwendungen von insgesamt gut 15 Stunden bis zur ersten Eingabe am 31.
August 2022 geltend gemacht. Dies ist deutlich übersetzt und um 8 Stunden
zu kürzen, zumal die Vertretung bereits aus dem bundesgerichtlichen Verfahren
Sach- und Rechtskenntnisse hatte. Auch die geltend gemachten Aufwendungen für
die am 22. November 2023 eingereichte Stellungnahme von insgesamt knapp 17
Stunden ist deutlich überhöht, insbesondere da die Beschwerdeführerin ab Seite
10.
ihre eigenen rechtlichen Rügen wiederholte. Diese Aufwendungen sind um 7
Stunden zu kürzen. Schliesslich werden diverse Kanzleiarbeiten geltend gemacht,
welche mit dem Anwaltshonorar als abgegolten gelten (12. Dez. 2022, 26. Jan.
2023, 15. März 2023, 17. Nov. 2023). Diese Positionen machen 1,5 Stunden aus
und sind zu kürzen. Ausgehend vom geltend gemachten Aufwand und unter
Berücksichtigung der Kürzungen ist ein Aufwand von insgesamt 32 Stunden zu
entschädigen. Die geltend gemachten Stundenansätze von CHF 390.00 bzw. 400.00
sind ebenfalls zu hoch. Nach §§ 160 f. des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)
und dem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 20. Dezember 2022
beträgt der maximale Stundenansatz ab 1. Januar 2023 CHF 350.00. Zuvor
galt ein maximaler Stundenansatz von CHF 330.00 (§ 160 Abs. 2 GT). Eine
Honorarvereinbarung, obwohl mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 verlangt, liegt
für das vorliegende Verfahren nicht vor, weshalb nach Praxis des
Verwaltungsgerichts ein Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen ist. Einen
pauschalen Auslagenersatz kennen die kantonalen Verfahrensbestimmungen nicht,
dieser ist grundsätzlich auszuweisen. Die Auslagen sind ermessensweise auf CHF 250.00
festzusetzen. Die zu vergütende Entschädigung ist deshalb auf CHF 9'919.20
festzusetzen. Dies inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Zudem ist die
Beschwerdeführerin für das erste Verfahren VWBES.2020.258 zu entschädigen. Mit
Kostennote vom 29. September 2020 wird ein Aufwand von insgesamt 15,17 Stunden
geltend gemacht, wovon alleine 12,25 Stunden auf die Ausarbeitung der
begründeten Beschwerdeschrift fallen. Auch dies erscheint für eine 12-seitige
Beschwerdeschrift als übersetzt und ist um 2,25 zu kürzen. Zu entschädigen sind
somit 12,92 Stunden. Der damalige Rechtsanwalt hat eine Honorarvereinbarung mit
einem Stundenansatz von CHF 350.00 zu den Akten gereicht. Damals galt jedoch
ein maximal zu entschädigender Stundenansatz von CHF 330.00. Somit ist die
Entschädigung für das damalige Verfahren auf CHF 4'960.75 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 26. Juni 2020 des Bau- und Justizdepartements wird aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat der
Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 9'919.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Der Kantons Solothurn hat der
Beschwerdeführerin für das Verfahren VWBES.2020.258 eine Parteientschädigung
von CHF 4'960.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Schaad