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Entscheid

VWBES.2022.281

Baubewilligung / Änderungsverfügung

11. Januar 2024Deutsch20 min

als Bauherrschaft ein Gesuch für ein Mehrfamilienhaus auf Grundbuch B.___ Nr. [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin

Isabelle Häner, Bratschi AG,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Änderungsverfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

1.1 Die A.___ AG reichte im Sommer 2017

als Bauherrschaft ein Gesuch für ein Mehrfamilienhaus auf Grundbuch B.___ Nr. [...]

am «[...]» ein. Das Grundstück liegt in der Kernerweiterungszone (KE). Im

Querschnittplan A-A des Baugesuchs (und nur dort !) wurde unter dem Titel

«Dachaufbau» ausgeführt: «Flachschiebeziegel braun oder rot …». Der Berater, Mitarbeiter

der [...] AG, der für die Gemeinde die Gesuche prüft, schrieb unter dem Titel

«Bedachungsmaterial»: Soll: Tonziegel. Vorgabe ist im Projekt eingehalten. Die

kommunale Baukommission bewilligte das Gesuch am 9. April 2018 – ohne

etwas zur Farbe der Ziegel auszusagen. Es wurde einzig die Stellungnahme der [...]

AG zur «Grundlage» der Baubewilligung erklärt.

1.2 Am 7. Januar 2020 erliess die kommunale

Baubehörde eine Änderungsverfügung. Das Dach sei grau/anthrazit eingedeckt

worden und nicht wie bewilligt rot oder rot/braun. Die Bauherrschaft habe sich

bewusst für eine abweichende Ausführung entschieden. Man habe mit der

kantonalen Fachstelle für Ortsbildschutz Abklärungen getroffen. Nach dem

Zonenreglement sei in der Kernzone die Dachgestaltung dem örtlichen und

ortsüblichen Charakter anzupassen. Graue Dachziegel seien vor diesem

Hintergrund nicht bewilligungsfähig. Die Ziegel auszutauschen, sei nicht

unverhältnismässig. Die Kommission beschloss: «Die grauen Dachziegel sind durch

solche in naturroter oder rot/brauner Farbe zu ersetzen …». Nach Angaben der

Kommission (Schreiben vom 3. Oktober 2019) handelt es sich um ein Grau ähnlich

RAL 7036, platingrau:

1.3 Die Bauherrschaft erhob

Verwaltungsbeschwerde. Das Bau- und Justizdepartement wies die Beschwerde am

26. Juni 2020 kostenfällig ab. Die Gemeinden seien weitgehend frei, wie strenge

Anforderungen sie an die Eingliederung stellen wollten. Der kommunalen Behörde

sei ein Beurteilungsspielraum zu belassen. Die graue Farbe falle vor allem

durch Helligkeit auf und füge sich schlecht in die Umgebung ein. Die Farbwahl

hätte der Baukommission rechtzeitig unterbreitet werden müssen. Die grauen

Ziegel seien nicht bewilligungsfähig.

1.4 Die Bauherrschaft liess

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete, die

Departementalverfügung sei aufzuheben. Bei den Projektanpassungen sei die

Dachfarbe kein Thema gewesen. Aus den kommunalen Reglementen gehe keine

Dachfarbe hervor. So sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, sie sei in

der Farbwahl frei. Die Kommission habe am Anfang nicht gefordert, das Dach

umzudecken. Die Regeln der Kernzone seien für die Bauparzelle in der

Kernerweiterungszone nur sinngemäss anwendbar. Es liege eine architektonisch

zeitgemässe Lösung vor. Die Gemeinde habe sich von einem Bauerndorf zu einer

Agglomerationsgemeinde entwickelt. § 7 des kommunalen Zonenreglements schreibe

bloss Tonziegel vor. Eine Farbvorgabe existiere nicht. Die Änderungsverfügung

sei nicht erforderlich, denn die Baute werte das Ortsbild auf. Für das

Neudecken des Dachs würden Kosten von ca. CHF 60'000.00 anfallen. Dazu kämen

Kosten für das Gerüst von ca. 20'000.00. Zudem müssten Bewohner entschädigt

werden. Zwei Bautiefen weiter würden Dächer mit grauer Farbe existieren. Das

Departement beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

2. Das Verwaltungsgericht zog damals namentlich

Folgendes in Erwägung:

2.1 Wer in seinem Gesuch

«Flachschiebeziegel braun oder rot» eingebe und das Gesuch so bewilligt erhalte,

könne nicht erwarten, dass ihm die Behörde die (geplante, bewilligungsfähige)

Farbe auch noch eigens zur Auflage mache. Dass Änderungen eines bewilligten

Projekts einer neuen Bewilligung bedürfen, liege auf der Hand.

2.2 Die kommunale Kernzone (K) bezwecke nach

dem Reglement die Erhaltung des Orts- und Strassenbildes sowie den Schutz der

historisch und architektonisch wertvollen Bauten mit ihrer Umgebung. Neu-, Um-

und Anbauten, Renovationen und Restaurierungen sowie die Umgebungsgestaltung hätten

hinsichtlich Situation, kubischer Erscheinung, Dach- und Fassadengestaltung,

Material, Farbgebung und Bepflanzung den dörflichen und ortsüblichen Charakter

aufzuweisen. Architektonisch zeitgemässe Lösungen seien möglich. Bei Hauptbauten

seien symmetrische Sattel- und, wo ursprünglich vorhanden, Krüppelwalmdächer

mit beidseits gleicher Neigung zugelassen. Bei untergeordneten An- und

Nebenbauten seien zusätzlich auch Pult- und Flachdächer gestattet. Dachneigung:

Zwischen 35o und 50o Bedachungsmaterial: Tonziegel sowie

in beschränktem Mass Glasziegel. Flachdächer seien extensiv zu begrünen. Die

Detailgestaltung, insbesondere Materialisierung und Farbwahl, seien der

Baukommission rechtzeitig vorzulegen. Alle Baugesuche seien der Fachstelle

Ortsbildschutz beim Amt für Raumplanung zur Stellungnahme zu unterbreiten (§ 7

des kommunalen Zonenreglements).

Die hier anwendbaren Vorschiften zur Kernerweiterungszone

(KE) würden eine angemessene und subtile bauliche Weiterentwicklung des

gewachsenen Dorfkerns bezwecken. Es gelten sinngemäss die gleichen Bestimmungen

wie in der Kernzone (§ 7 Abs. 2 ff.). Ausnahmen hiervon seien

möglich, sofern ein architektonisch ansprechendes Projekt vorliege (§ 8 ZR).

2.3 Gemeinden hätten das Landschafts-,

Orts- und Strassenbild zu schützen (§ 119 Abs. 3 des Planungs- und

Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Bauten und Aussenräume hätten sich typologisch in

bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu

tragen sei. Volumen, Gestaltung und Formgebung hätten ästhetischen

Anforderungen zu genügen und sollten die Qualität der Siedlung fördern

(§ 145 PBG; § 63 KBV; SOG 2000 Nr. 21). Die (seit 1992) positiv

formulierte ästhetische Generalklausel wehre nicht nur Verunstaltungen ab,

sondern gebiete eine befriedigende Einordnung (Marcel Steiner: Die

Ästhetikgeneralklauseln, BR 1994, S. 117). Es sei auf den Eindruck des

Durchschnittsbetrachters abzustellen.

Aus ästhetischen Gründen könnten – im

Verhältnis zu den allgemeinen Baunormen – zwar zusätzliche Anforderungen an ein

Bauvorhaben gestellt werden. Das zonenkonforme Bauen könne jedoch nicht

generell eingeschränkt werden. Die Ästhetikklausel dürfe nicht dazu verwendet

werden, die geltenden Bauvorschriften zu umgehen (ZBl 1998, S. 170 ff;

Urteil des Bundesgerichts 1C_117/2016, 1C_127/2016). Es könnten Anforderungen

für die Dachgestaltung gestellt werden (ZBl 1984, S. 47 f.). Es sei z.B. nicht

zulässig, wegen des Eingliederungsgebots generell Reduktionen der zulässigen

Gebäudehöhen und -längen sowie der geltenden Ausnützung zu verlangen (vgl.

Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S.

326 ff.). Bauten, die den Zonenvorschriften entsprächen, könnten nicht als mit

den Einordnungsvorschiften unvereinbar bezeichnet werden, weil sie grössere

Ausmasse und grössere Nutzungsdichten aufweisen als die umstehenden Gebäude

(Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016,

Rz 3.468). Die Anwendbarkeit der Generalklausel hänge auch von der Dichte der

übrigen Vorschriften ab. Die baurechtliche Ordnung solle nicht aus den Angeln

gehoben, sondern verfeinert werden. (Beat Zumstein: Die Anwendung der

ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 84).

2.4 Ästhetikvorschriften hätten eine

eigenständige Bedeutung. Sie seien nicht von vorn­herein eingehalten, wenn die

Bauvorschriften respektiert würden, denn die Schutzbe­reiche der Normen würden

sich nicht zwingend decken (Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012, E. 3.3). Die

ästhetischen Generalklauseln könnten auch angerufen werden, wenn die übrigen

relevanten Bauvorschriften (wie z.B. Geschosszahl, Abstän­de) eingehalten

worden seien (SG-GVP 2005 Nr. 29). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

dürften bei positiv formulierten ästhetischen Generalklauseln strengere

Massstäbe angelegt werden, als bei Normen, die bloss eine Verunstaltung

verbieten. Diese seien aber sorgfältig zu begründen.

Es bleibe weitgehend dem Ermessen der

Gemeinde überlassen, wie strenge Anforderungen sie an die Eingliederung stellen

wolle. Sie könne das in ihren Reglementen, dem Zonen- und dem Baureglement,

bestimmen, soweit ihr Rechtsetzungskompetenz zukomme, und auch über die

Anwendung und Auslegung ihres eigenen Rechts befinden. Das Verwaltungsgericht

greife nicht ohne Not ein; der kommunalen Behörde werde auf Grund ihrer

weitgehenden Autonomie in Bau- und Planungssachen ein Beurteilungsspielraum

belassen (§ 67bis Abs. 1 lit. a VRG).

2.5 Aus dem Zonenreglement gehe das

Bestreben der Gemeinde B.___ hervor, zum historischen Dorfkern Sorge zu tragen.

Die bauliche Entwicklung solle nicht verhindert, aber so reglementiert werden,

dass der gewachsene Dorfkern mit den geschützten oder schützenswerten Bauten

erhalten bleibe.

Ein helles Grau sei in historischen

Kernzonen im Kanton Solothurn bzw. im Jura unüblich. Die Farbe des neuen Daches

verletze deshalb das Eingliederungsgebot in die historische Bausubstanz. Eine

so nicht bewilligte und auch nachträglich nicht bewilligungsfähige Baute müsse

grundsätzlich beseitigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2016 vom 1.

September 2016; BGE 132 II 21 E. 6.4).

3. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde

am 10. November 2020 ab. Dagegen liess die A.___ AG Beschwerde an das

Bundesgericht führen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 21. Juni 2022

gut. Die Sache wurde zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das

Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde namentlich deshalb

gutgeheissen, weil das Verwaltungsgericht den beantragten Augenschein nicht

abgenommen hatte. Verwertbare Ergebnisse des Augenscheins des Departements

hätten auch keine vorgelegen.

4.1 Am 23. Mai 2023 führte das

Verwaltungsgericht einen Delegationsaugenschein durch. Für das Protokoll und

die Fotos wird auf die Akten verwiesen. Immerhin sei angeführt, dass sich die

Dächer in der Kern- und Kernrandzone grossmehrheitlich in rotbraunen Tönen

präsentieren. Andersfarbige Dächer gibt es in den nahegelegenen, benachbarten

Zonen. Die Dächer haben zum Teil eine (arge) Patina angesetzt, wirken

verwittert und lassen einen (beträchtlichen) aufgestauten Unterhaltsbedarf erahnen.

Das hier strittige Dach ist hellgrau, am ehesten vergleichbar mit RAL 9006. Es

wirkt sauber, frisch und freundlich oder aber, je nach Auge des Betrachters, eben

als Fremdkörper in der alten, verwitterten, braunen Dachlandschaft der

Kernerweiterungszone.

RAL 9006, Weissaluminium

Mit am Augenschein dabei waren nebst den

Parteivertretern [...], Architektin beim kantonalen Amt für Raumplanung,

Fachstelle Heimatschutz und [...], kantonaler Denkmalpfleger. Beim kantonalen

Heimatschutz und bei der kantonalen Denkmalpflege wurde sodann ein Fachbericht

eingeholt. Diesem gemeinsamen Bericht, datierend vom 11. Oktober 2023, lässt

sich namentlich Folgendes entnehmen:

4.2 Das Ortsbild sei von regionaler

Bedeutung. Die Baute stehe in der zweiten Gebäudereihe an der Bahnhofstrasse.

Das Gebäude sei aus unterschiedlichen Richtungen gut einsehbar. Für das

Schwarzbubenland sei der naturrote Biberschwanzziegel typisch. Beispiele seien

die Pfarrkirche und das sogenannte «[…]hus», im Oberdorf. Ein solches Dach

entwickle eine Patina. Das helle Grau steche aus dem ansonsten naturroten bis

dunkelbraunen Dächer-Konglomerat unangenehm heraus. Auch neuere Eindeckungen könnten

sich aber gut einordnen. So seien dunkelbraune Ziegel ein typisches Element des

Heimatstils. Das Dach sei im Ortskern als sehr wichtig einzuordnen. Das ganze

dreigeschossige Gebäude mit der grellweissen Fassade, den unterschiedlichen

Fensterformaten und deren unregelmässiger Anordnung ordne sich schlecht in den

baulichen Bestand ein. Das abfallende Gelände sei begradigt worden, die

Einfahrt in die Einstellhalle wirke als Fremdkörper.

4.3 Die Bauherrschaft liess dazu

namentlich wissen, diese Stellungnahme sei ein Gutachten, das sich

fälschlicherweise zu Rechtsfragen äussere. Davon dürfe abgewichen werden. Der

Bericht hätte in zwei nach Verfasser getrennte Kapitel unterteilt werden

müssen. Die Rechtsgrundlagen gäben keine bestimmte Farbe für Dachziegel vor. Dasselbe

gelte für die Baubewilligung. In der Kernerweiterungszone bestehe keine

Erwägungen

einheitliche Farbgestaltung der Dächer. Das Dach der Beschwerdeführer sei das

jüngste und habe noch gar keine Patina ansetzen können. Es werde nachdunkeln.

Die neuen Gebäude an der […]strasse wiesen eine hellorange Farbe auf. Das graue

Dach sei zurückhaltend und füge sich unaufdringlich in die Umgebung ein. Das

Grau sei architektonisch zeitgemäss und elegant. An das Dach werde ein zu

strenger Massstab angelegt, der sich angesichts der Umgebung nicht

rechtfertigen lasse. Eine rechtliche Würdigung durch sachverständige Personen

sei unzulässig. Das Reglement mache keine Vorgaben zur Farbe der Dachziegel. Es

sei nicht nachvollziehbar, von wem die Vorgaben in der Stellungnahme überhaupt

stammen würden. Die Geschossigkeit, die Fassaden- und Gartengestaltung sowie

die Einfahrt in die Einstallhalle seien hier nicht Thema. Die Stellungnahme

weise formale und inhaltliche Mängel auf. Der Augenschein habe an einem strahlenden

Frühsommertag stattgefunden. Bei anderem Wetter stelle sich die Situation

völlig anders dar. An nassen, nebligen und bewölkten Tagen füge sich das Dach

sehr zurückhaltend in die Umgebung ein. Die angefochtene Verfügung tangiere die

Eigentumsfreiheit. Es fehle eine gesetzliche Grundlage, um die Farbe des Daches

vorzuschreiben.

Das Zonenreglement schreibe keine Farbe

vor. Die Vorschriften der Kernzonen seien zudem bloss sinngemäss anwendbar. Mit

Einordnungsbestimmungen könne eine Bauherrschaft nicht verpflichtet werden,

bestehende Baumaterialien, Kubaturen, Dachformen und Firstrichtungen zu

übernehmen. In der Kernerweiterungszone gehe es um die bauliche

Weiterentwicklung des Dorfkerns. Die Vorschrift, naturrote oder rotbrauen

Ziegel zu verwenden, entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei willkürlich.

Das Reglement wolle die Ortsüblichkeit einer Weiterentwicklung zugänglich

machen. Der angeordnete Eingriff sei weder erforderlich noch geeignet, ein

öffentliches Interesse zu verwirklichen. Ein braunes oder rotbraunes Dach würde

auf dem Gebäude als Fremdkörper wirken. Auch die heutigen (Stockwerk-)Eigentümer

würden sich dagegen aussprechen. Die Vorgabe, naturrote oder rotbraune Ziegel

zu verwenden, verstosse gegen die Eigentumsgarantie. Für den Tausch der Ziegel

liege kein genügendes öffentliches Interesse vor. Wenn ein rotes Dach in eine

Umgebung gesetzt würde, in der dunkle Dächer vorherrschen, ergäbe sich eine

Verschlechterung. Die Anpassung sei in keiner Weise erforderlich. Die

Einpassung in die Umgebung sei bereits vorhanden. Die angebliche Abweichung von

rechtmässigen Zustand sei bloss geringfügig. Für das Umdecken seien (inkl.

Gerüst) Kosten von ca. CHF 80'000.00 zu erwarten. Die Bauarbeiten würden die

Bewohner stören. Das Entsorgen der grauen Ziegel wäre eine

Ressourcenverschwendung. Die bisherige Gestaltung des Gebäudes würde zunichtegemacht.

Weder das Reglement noch die Baubewilligung enthielten Vorschriften zur Farbe

des Dachs. Dies gelte nicht bloss für die Kernerweiterungszone, sondern auch

für die Kernzone. Auf Seite eins des Baugesuchs sei die Farbe der Ziegel offengelassen

worden. Die Denkmalpflege habe diesen Punkt auch nie aufgegriffen. Man habe von

den Beschwerdeführern auch nie verlangt, ein Farbkonzept einzureichen.

5.

Zwei fachkundige Mitarbeiter der

Vorinstanz haben am Augenschein teilgenommen. Sie wurden gebeten, einen Bericht

zu verfassen. Bei diesem Bericht handelt es sich um keine Expertise im

Rechtssinn, sondern bloss (aber immerhin) um eine Meinungsäusserung

fachkundiger Sachbearbeiter des Kantons. Diese Mitarbeiter der Vorinstanz

wurden nie als Sachverständige eingesetzt oder befragt. Dies wäre gar nicht

zulässig.

6.1

Die kommunale Baubehörde hat das

Bauvorhaben seinerzeit von der […] AG extern prüfen lassen. In deren

Stellungnahme vom 19. März 2018 steht unter Ziffer 9 Bedachungsmaterial bloss

Folgendes «Soll: Tonziegel. Vorgabe ist im Projekt eingehalten». Die Baubehörde

hat nie ein Farbkonzept verlangt. Sie hat auch nie eine Bemusterung angeordnet.

In einer empfindlichen Zone wäre aber eine Bemusterung von Fassade, Ziegeln und

Fensterrahmen angebracht. Die Ziegel 1:1 (Vor Ort) bemustern zu lassen, hätte

keinen nennenswerten Aufwand verursacht. Die Baubehörde hat sich nicht

ausreichend um gestalterische Belange gekümmert. Sie tat dies erst nachträglich,

nach Bauvollendung.

6.2

Darüber, ob sich ein Grauton mit dem

dunklen, verwitterten Konglomerat der anderen Dächer des Dorfes vertrage, gehen

die Meinungen wohl auseinander. In den unmittelbar angrenzenden Zonen sind etliche

graue Dächer vorhanden, auch hellgraue; z.B. «[...]» an der [...]strasse, wobei

eine Zonengrenze real in der Dorflandschaft natürlich nicht erkennbar ist. Auszuschliessen

sind graue Dächer nach dem Augenschein jedenfalls keineswegs. Ein Dach gräulich

einzudecken, wird heute als zeitgemäss empfunden. Bei schlechter Witterung wird

das Dach gar nicht in Erscheinung treten. Es wird zudem nachdunkeln und eine

Patina ansetzen wie die rot-braunen Dächer auch.

In der Kantonshauptstadt ist das «Palais

Besenval», eine der ersten mächtigen Bauten der Altstadt, die ein vom

Hauptbahnhof herkommender Besucher wahrnimmt, mit einer Art Schiefer eingedeckt.

Das Palais Besenval weist eine graue Bedachung auf, die je nach Wetter und

Sonnenstand fast weiss oder fast schwarz wirkt. Dies in der Nachbarschaft der

übrigen mächtigen Bauten der Altstadt wie der Kathedrale, dem Landhaus und dem

Stadttheater, die alle rot-braun eingedeckt sind. Am Dach des Palais stört sich

indessen niemand.

6.3

B.___, eine Exklave des Kantons

Solothurn nahe der Stadt Basel, hat ca. 1'400 Einwohner und eine Fläche von bloss

2.6

Quadratkilometern. Die Verhältnisse sind folglich sehr überschaubar. Als

Hauptachsen führen die [...]strasse und die Bahnhofstrasse U-förmig durch das

Dorf. Von beiden Strassen aus ist die strittige Liegenschaft am «[...]» gut einsehbar.

§ 2 Abs. 2 der kantonalen Bauverordnung

bestimmt: «Baubehörde ist die Baukommission». Nach § 14 KBV ist jedes Mitglied

der Baubehörde verpflichtet, dieser über reglementwidrige Zustände, die ihm zur

Kenntnis gelangen, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Baubehörde hat die

erforderlichen Massnahmen zu treffen. § 150 PBG sagt, bauliche Arbeiten, die

entgegen der Baubewilligung ausgeführt werden, seien auf Verfügung der

Baubehörde unverzüglich einzustellen. Eine solche Verfügung trete sofort in

Kraft. Bei Arbeiten, die der Bewilligung widersprechen, ist ein sofortiger

Baustopp nach dem Gesetzeswortlaut obligatorisch.

Bewilligt wurde, stellt man auf den

Schnittplan ab, ein rotes oder braunes Dach; gedeckt wurde das Dach hellgrau.

Es ist ausgeschlossen, dass kein Mitglied der Baubehörde dies bemerkt hat. Alle

Baukommissionsmitglieder sind Dorfeinwohner. Auch die Gemeindeverwaltung wird

im Bild gewesen sein, ist doch das Dach vom Eingang des Gemeindehauses aus gut einsehbar.

Es handelt sich um ein Sechsfamilienhaus. Die Dachdeckerarbeiten werden folglich

mehrere Tage in Anspruch genommen haben.

Die Baubehörde musste nicht nur sehen,

dass das Dach hellgrau gedeckt wird; sie hat es auch bemerkt, wie sich deren

Stellungnahme vom 7. Januar 2020 entnehmen lässt: Der Verstoss gegen die

Baubewilligung sei bereits in der Rohbauphase der Bauleitung angezeigt worden.

Ein Gespräch mit dem Bauführer genügte aber offensichtlich nicht, was auch kaum

erstaunt. Der Wortlaut von § 150 PBG sieht zwingend einen schriftlichen Baustopp

(gegenüber der Bauherrschaft) vor. Es ist eine Verfügung zu erlassen, nicht

mündlich abzumahnen.

6.4

Die Baubehörde hätte rechtzeitig

einschreiten können und gegenüber der Bauherrschaft umgehend einen Baustopp

beschliessen müssen, denn es geht nicht um ein Gebäude in peripherer Lage und, in

der heutigen Lesart der Kommission, auch um keine geringfügige Abweichung von

der Bewilligung (hellgraues statt rotes oder braunes Dach). Die kommunale

Baukommission bewilligte das Gesuch am 9. April 2018. Der Baubeginn

erfolgte im September 2018. 2019 wurde die Baute fertiggestellt: Die Bauabnahme

erfolgte am 12. August 2019. Erst am 7. Januar 2020, nach Rücksprache mit dem

kantonalen Departement, erliess die Baukommission schliesslich eine

Änderungsverfügung. Dies erscheint aufgrund der zeitlichen Abläufe als

verspätet.

6.5

Das kommunale Reglement enthält für

Dächer ein Eingliederungsgebot und schreibt Ziegel als Material, aber keine

bestimmte Farbe dafür vor. In einer empfindlichen Situation wäre es tunlich und

geboten gewesen, ein Farbkonzept zu verlangen und Fassade sowie Bedachung

bemustern zu lassen; dies möglichst vor Ort und grossflächig. Es wäre auch

denkbar gewesen, eine Fotomontage zu verlangen (Vgl. § 5 Abs. 2 KBV). Stattdessen

hat die Baukommission kurzerhand «Tonziegel» bewilligt. Nach dem

Querschnittsplan wären es «Dachschiebeziegel braun oder rot» mithin wäre eine umfangreiche

Farbpalette von RAL 3000 (Feuerwehrrot) bis RAL 8028 (Terrabraun) bewilligt.

Man mochte als Bauherrschaft die Ziegelfarbe vor diesem Hintergrund durchaus

für unwichtig halten. Auch die Firma, die das Baugesuch extern geprüft hat,

hielt es ja bloss für wesentlich, dass das Dach mit Ziegeln eingedeckt wird.

Zur Farbe der Ziegel findet sich nichts in dem Bericht. Wenn nun eine Behörde

nicht einschreitet, wenn ein Dach hellgrau eingedeckt wird und erst geraume

Zeit später eine Verfügung erlässt, das Dach sei umzudecken, so vernachlässigt

sie ihre baupolizeiliche Pflicht und verstösst gegen Treu und Glauben.

7.

Zusammengefasst ergibt sich

Folgendes: Die Kernerweiterungszone bezweckt nach § 8 des kommunalen

Zonenreglements eine angemessene und subtile Weiterentwicklung des Dorfkerns. Es

können somit nicht telquel die gleichen Massstäbe für die Kern- und eben die

Kernerweiterungszone angewandt werden. Die Bestimmungen der Kernzone gelten

bloss sinngemäss, und Ausnahmen sind möglich, sofern ein architektonisch

ansprechendes Projekt vorliegt. Zeitgemässe Bauweisen sollten hier möglich

sein, möchte man meinen. Das Dorf soll sich auch entsprechend dem vorliegend

relevanten Zonenreglement entwickeln können. Heute werden Dächer allgemein mit

anderen Ziegeln als Biberschwänzen gedeckt. Hellere Farben sind wohl im Kommen.

Ein helleres Dach dunkelt nach und fällt mit der Zeit unter den alten Dächern

auch weniger auf.

Weder in der Kernzone noch in der

Kernerweiterungszone sind bestimmte Farben des Dachmaterials vorgeschrieben

oder verboten. Die Farbwahl ist grundsätzlich frei. Wohl deshalb hat der von

der Gemeinde mit der Prüfung des Baugesuchs beauftragte externe Experte seinerzeit

der Farbe der Ziegel keine Bedeutung beigemessen, und die Ziegelfarbe wurde

nicht in den Text der Baubewilligung aufgenommen. Die Farbe der Ziegel war für

die Gemeinde nicht derart wesentlich, zumal sie insbesondere in der

Baubewilligung selbst keine Farbe vorgab und auch in Kenntnis der Arbeiten des

Dachdeckers keinen Baustopp verfügte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die

Baubehörde in der Baubewilligung die Dachfarbe genau spezifiziert, wenn sie

eine solche vorgeschrieben sehen wollte.

Am Augenschein ist Folgendes deutlich

geworden: Wenn man beim Bahnhof der [...] AG auf der Brücke in Richtung Süden

auf das Dorf schaut und einen Dorfrundgang macht, erblickt man in dem kleinen Gebiet

verschiedene Dächer, die in Grautönen gehalten sind. Weshalb nun (ausgerechnet)

das strittige Dach nicht zulässig sein soll, erahnt man erst mit Blick auf den

Zonenplan. Die anderen grauen Dächer in unmittelbarer Nähe befinden sich halt

in einer anderen Zone. Die Abgrenzungen der Zonen sind aber real im Dorf nicht ablesbar.

Weshalb nun gerade dieses Dach neu anders als grau soll eingedeckt werden müssen,

ist dem Betrachter nicht ohne Weiteres verständlich.

Im Ergebnis mag ein hellgraues Dach zwar

wohl aus denkmalpflegerischer Sicht nicht bewilligungsfähig sein. Dies kann

aber offenbleiben. Im konkreten Fall ist das graue Dach zu tolerieren; dies hauptsächlich

auch aufgrund des gerichtlichen Augenscheins und der tatsächlichen sowie zeitlichen

Abläufe. Es ist nicht zu beseitigen.

8.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 26. Juni 2020 des Bau-

und Justizdepartements ist aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass auch der

kommunale Entscheid zur Wiederherstellung dahinfällt.

8.2

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die auf

CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Der Kanton Solothurn hat weiter eine

Parteientschädigung zu bezahlen, denn der Gemeinde dürfen nach § 77 VRG weder

Kosten noch Entschädigung auferlegt werden. Die fakturierte Entschädigung

erscheint als unangemessen. Es werden ca. 5,5 Arbeitstage mithin eine Arbeitswoche

fakturiert (19’240.00 zu CHF 400.00 entsprechen ca. 48 Stunden). Dies, obschon

Sachverhalt und Rechtsfragen bereits hinlänglich bekannt waren. Den

Anwaltswechsel der Beschwerdeführerin hat nur sie selber zu vertreten. So

werden Aufwendungen von insgesamt gut 15 Stunden bis zur ersten Eingabe am 31.

August 2022 geltend gemacht. Dies ist deutlich übersetzt und um 8 Stunden

zu kürzen, zumal die Vertretung bereits aus dem bundesgerichtlichen Verfahren

Sach- und Rechtskenntnisse hatte. Auch die geltend gemachten Aufwendungen für

die am 22. November 2023 eingereichte Stellungnahme von insgesamt knapp 17

Stunden ist deutlich überhöht, insbesondere da die Beschwerdeführerin ab Seite

10.

ihre eigenen rechtlichen Rügen wiederholte. Diese Aufwendungen sind um 7

Stunden zu kürzen. Schliesslich werden diverse Kanzleiarbeiten geltend gemacht,

welche mit dem Anwaltshonorar als abgegolten gelten (12. Dez. 2022, 26. Jan.

2023, 15. März 2023, 17. Nov. 2023). Diese Positionen machen 1,5 Stunden aus

und sind zu kürzen. Ausgehend vom geltend gemachten Aufwand und unter

Berücksichtigung der Kürzungen ist ein Aufwand von insgesamt 32 Stunden zu

entschädigen. Die geltend gemachten Stundenansätze von CHF 390.00 bzw. 400.00

sind ebenfalls zu hoch. Nach §§ 160 f. des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)

und dem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 20. Dezember 2022

beträgt der maximale Stundenansatz ab 1. Januar 2023 CHF 350.00. Zuvor

galt ein maximaler Stundenansatz von CHF 330.00 (§ 160 Abs. 2 GT). Eine

Honorarvereinbarung, obwohl mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 verlangt, liegt

für das vorliegende Verfahren nicht vor, weshalb nach Praxis des

Verwaltungsgerichts ein Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen ist. Einen

pauschalen Auslagenersatz kennen die kantonalen Verfahrensbestimmungen nicht,

dieser ist grundsätzlich auszuweisen. Die Auslagen sind ermessensweise auf CHF 250.00

festzusetzen. Die zu vergütende Entschädigung ist deshalb auf CHF 9'919.20

festzusetzen. Dies inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Zudem ist die

Beschwerdeführerin für das erste Verfahren VWBES.2020.258 zu entschädigen. Mit

Kostennote vom 29. September 2020 wird ein Aufwand von insgesamt 15,17 Stunden

geltend gemacht, wovon alleine 12,25 Stunden auf die Ausarbeitung der

begründeten Beschwerdeschrift fallen. Auch dies erscheint für eine 12-seitige

Beschwerdeschrift als übersetzt und ist um 2,25 zu kürzen. Zu entschädigen sind

somit 12,92 Stunden. Der damalige Rechtsanwalt hat eine Honorarvereinbarung mit

einem Stundenansatz von CHF 350.00 zu den Akten gereicht. Damals galt jedoch

ein maximal zu entschädigender Stundenansatz von CHF 330.00. Somit ist die

Entschädigung für das damalige Verfahren auf CHF 4'960.75 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 26. Juni 2020 des Bau- und Justizdepartements wird aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat der

Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von

CHF 9'919.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Der Kantons Solothurn hat der

Beschwerdeführerin für das Verfahren VWBES.2020.258 eine Parteientschädigung

von CHF 4'960.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Schaad