VWBES.2022.285
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
25. April 2023Deutsch13 min
der Türkei die Schweizer Bürgerin A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident
Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. [...] 1987 in der Türkei, heiratete am [...] 2010 in
der Türkei die Schweizer Bürgerin A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. [...]
1986 (AS 22). Am [...] 2010 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein (AS 54). Am [...] 2010 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt (AS 51), deren Gültigkeitsdauer jeweils verlängert wurde. Am 24. August
2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(AS 234). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons
Solothurn (MISA) vom 13. Juli 2016 abgelehnt, der Beschwerdeführer wurde wegen
Straffälligkeit verwarnt und es wurde ihm die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte unter der Bedingung, dass er
sich absolut klaglos verhalte und nicht straffällig werde (AS 292 ff.).
Die Beschwerdeführer haben drei Kinder, C.___
(geb. [...] 2012), D.___ (geb. [...] 2013) und E.___ (geb. [...] 2015) (AS 402
f.). Am 2. März 2020 meldete die Einwohnergemeinde [...], dass die
Beschwerdeführer seit 1. Januar 2020 getrennt lebten (AS 393). Darauf forderte
das MISA die Beschwerdeführer zur Beantwortung diverser Fragen auf (AS 394 ff.;
419 ff.). Am 10. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um erneute
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er gab an, weiterhin getrennt von
seiner Ehefrau zu leben und selbstständig erwerbend zu sein (AS 462 f.). Die
a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen stellte im Eheschutzverfahren
mit Urteil vom 13. September 2021 fest, die Parteien seien zur Aufhebung
des gemeinsamen Haushaltes berechtigt und lebten seit dem 1. Januar 2020
getrennt. Die Kinder wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige
Obhut der Mutter gestellt und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, ab 1.
Januar 2020 Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu bezahlen. Festgestellt
wurde, dass der gebührende Unterhalt für die Kinder im Sinne von Art. 286a Abs.
1 ZGB nicht gedeckt sei. Die monatliche Unterdeckung betrage je Kind CHF 760.00
(AS 476 ff.).
1.2 Nach Beantwortung diverser Fragen
seitens des MISA gewährte dieses den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
und Wegweisung von ihm aus der Schweiz (AS 526). Der Beschwerdeführer nahm dazu
am 28. April 2022 Stellung, die Beschwerdeführerin am 29. April 2022 (AS 527
ff.).
1.3 Am 20. Juli 2022 erliess das MISA
namens des Departementes des Innern (DdI) folgende Verfügung:
1. Die im Rahmen des Familiennachzugs
erteilte Aufenthaltsbewilligung von B.___ wird infolge Trennung nicht
verlängert.
2. B.___ wird weder gestützt auf Art. 50
AIG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
3. B.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am
31. Oktober 2022 zu verlassen.
4. B.___ hat sich ordnungsgemäss bei der
Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der
beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
2. Gegen diese Verfügung erhoben B.___
und A.___ am 11. August 2022 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag auf deren
Aufhebung. Sie würden wieder zusammenleben und sie, die Beschwerdeführerin,
werde auch das Scheidungsbegehren wieder zurückziehen.
3. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2022
beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde
[...] vom 30. August 2022 habe der Beschwerdeführer zwar zwecks Adressmutation
vorgesprochen, ein Umzug zu seiner Ehefrau sei jedoch nicht erfolgt. Selbst
wenn der Beschwerdeführer wieder bei seiner Ehefrau zuziehen sollte, gelte nach
einer Trennung von mehr als einem Jahr die gesetzliche Vermutung, dass die
eheliche Gemeinschaft aufgelöst worden sei und die nachträglich wieder aufgenommene
Ehegemeinschaft müsste substantiiert und anhand geeigneter Belege dargelegt
werden. Überdies wären allfällige Bewilligungsansprüche mit Blick auf das
straffällige Verhalten sowie die Schulden des Beschwerdeführers infolge
Vorliegens des Widerrufsgrundes des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung auch in Anwendung von Art. 51 AIG erloschen.
4. Am 20. September 2022 und 4. Oktober
2022 wiesen die Beschwerdeführer wiederum darauf hin, sie lebten seit 1.
September 2022 wieder zusammen. Der Grund, dass sie sich nicht rechtzeitig bei
der Einwohnerkontrolle gemeldet hätten, liege darin, dass sie noch auf eine
Bestätigung der Verwaltung gewartet hätten. Sie seien alle glücklich. In der
Beilage schickten sie ein Foto von ihnen beiden mit ihren drei Kindern.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen.
Die Beschwerdeführer lebten seit 1.
Januar 2020 getrennt und haben den gemeinsamen Haushalt erst am 1. September
2022.
wieder aufgenommen. Sie waren somit mehr als 2 ½ Jahre und damit über
eine längere Zeit getrennt. Das gemeinsame Wohnen haben sie erst wieder
aufgenommen, als dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung
vom 20. Juli 2022 infolge Trennung nicht verlängert wurde. Dieser Umstand
spricht gegen eine tatsächliche Wiederaufnahme ihrer ehelichen Beziehung.
Andererseits kann es aber durchaus auch sein, dass sie sich wieder versöhnt
haben, zumal sie bereits anlässlich der Beantwortung der Fragen zu Handen des
MISA im Frühjahr 2020 die Frage, ob sie sich eine gemeinsame Zukunft mit dem
Ehepartner noch vorstellen könnten, offen liessen resp. erwähnten, sie wüssten
dies noch nicht. Die Beschwerdeführer hatten wegen der Kinder offenbar auch
während der Trennung steten Kontakt zueinander.
Dispositiv
Aus diesen Gründen kann nicht davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe infolge Trennung gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung mehr. Es mag wie erwähnt Indizien geben, die gegen eine
tatsächliche Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung sprechen, insgesamt
überwiegen diese aber nicht, stellt doch das Zusammenwohnen, welches –
zumindest von den Meldeverhältnissen her nachgewiesen – bis heute andauert, ein
gewichtiges und kaum zu widerlegendes Indiz gegen eine Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft dar. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kann dem Beschwerdeführer die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung folglich nicht verweigert werden.
3.1 Das MISA macht geltend, dem
Beschwerdeführer könne weder gestützt auf Art. 50 AIG noch auf eine andere
Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Ziff. 2 der
angefochtenen Verfügung) resp. Bewilligungsansprüche des Beschwerdeführers wären
auch infolge Vorliegens des Widerrufsgrundes des Verstosses gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in Anwendung von Art. 51 AIG erloschen
(Vernehmlassung vom 2. September 2022).
Nach Art. 51 Abs. 1 AIG erlöschen
Ansprüche nach Art. 42 wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,
namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit a) oder Widerrufsgründe
nach Artikel 63 vorliegen (lit. b).
Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 AIG
liegen u.a. vor, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b
erfüllt sind (lit. a) oder die ausländische Person in schwerwiegender Weise
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet
hat (lit. b).
Vorliegend sind die Voraussetzungen nach
Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b AIG nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wird nicht
vorgehalten, im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen zu haben (lit. a) und er wurde auch nicht zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. einer solchen von mehr als einem Jahr
(vgl. 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 4.1 mit Hinweisen), verurteilt.
3.2 Zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Eine Nichtbeachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE; SR 142.021) u.a. vor, wenn die betroffene Person gesetzliche
Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche
oder privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.
Der Widerrufsgrund ist nicht nur
erfüllt, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder gefährdet werden;
auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als
«schwerwiegend» i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, wenn sich
die ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken
lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist,
sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies kann nur anhand einer
Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden. Auch eine Summierung von
Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden,
kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Dies gilt auch für das Bestehen
von privatrechtlichen Schulden, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist
(Urteil des Bundesgerichts 2C_214/2022 vom 25. August 2022 E. 5.2 mit
Hinweisen).
3.3 In der angefochtenen Verfügung
werden die Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgeführt; darauf ist zu
verweisen. Der Beschwerdeführer ist zwischen 2008 (d.h. bevor er im Rahmen des
Familiennachzugs überhaupt in die Schweiz eingereist ist) bis 2022 32 Mal
strafrechtlich verurteilt worden. Die schwerste Verurteilung stammt aus dem
Jahr 2014 mit einem Strafmass von acht Monaten Freiheitsstrafe wegen
Raufhandels, zusätzlich erfolgten sechs Verurteilungen zu Geldstrafen von
insgesamt 365 Tagessätzen, u.a. wegen Drohung, Sachbeschädigung, grober
Verletzung der Verkehrsregeln, Angriffs und Widerhandlung gegen das
Waffengesetz. Bussen wurden gegen ihn insgesamt 28 ausgesprochen. Das Verhalten
des Beschwerdeführers zeigt somit mit aller Deutlichkeit, dass er sich von
strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und nicht gewillt ist,
sich an die Rechtsordnung zu halten.
Auch nach der ausländerrechtlichen
Verwarnung vom 13. Juli 2016 musste er weitere 16 Mal gebüsst werden, was
wiederum verdeutlicht, dass er kein Bestreben zeigte, sich an die geltenden
Regeln und Vorschriften zu halten. Mit Ausnahme zweier Bussen standen indessen alle
anderen im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit (wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen
und Nichtbeachtens der Öffnungszeiten eines Gastwirtschaftsbetriebs resp.
Überschreitens der Öffnungszeiten). Wie aus dem aktuellen Handelsregisterauszug
hervorgeht, hat die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen mit Urteil
vom [...] 2022 über die [...], für die der Beschwerdeführer seit 2012 als
Gesellschafter und Geschäftsführer tätig war, den Konkurs eröffnet; das
Konkursverfahren wurde mit Urteil vom [...] 2023 mangels Aktiven eingestellt.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nun anderweitig
arbeitstätig ist. Dies vermag die schlechte Prognose im Hinblick auf diese
Straffälligkeiten etwas zu relativieren. Zudem ist seit März 2022 keine Busse
oder anderweitige Verurteilung mehr aktenkundig.
3.4 Auch das mutwillige Nichterfüllen
von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann wie
erwähnt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellen. Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss durch
Nichterfüllung eingegangener Verpflichtungen. Diese Erheblichkeit beurteilt
sich in erster Linie nach Massgabe des Umfangs der Schulden. Eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei
mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in
der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine), CHF 169'995.45 (Verlustscheine), CHF
188'000.00 (Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.00
(Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.00) an.
Schuldenwirtschaft allein genügt für die
Nichtgewährung resp. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung jedoch
nicht. Sie vermag eine solche Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein
erschwerendes Merkmal hinzukommt. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit
der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet
und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wesentlich
ist dabei u.a. auch, ob und inwiefern der Betroffene sich bemüht hat, seine
Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen.
Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die
Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter
Leichtfertigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteile 2C_134/2021 vom 27.
Oktober 2021 E. 2.3.1 ff., 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2 je mit
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer war Stand 11. Mai
2022 im Betreibungsregister Olten-Gösgen mit 10 Betreibungen (davon fünf mit
Pfändung) in der Höhe von CHF 391'636.65 verzeichnet (AS 538 f.). Gegen
die [...], für die er seit 2012 als Gesellschafter und Geschäftsführer tätig
ist, bestanden Stand 11. Mai 2022 10 Betreibungen (davon zwei
Konkursandrohungen) in der Höhe von CHF 27'970.00 (gemäss aktuellem
Handelsregisterauszug hat die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen wie
erwähnt mit Urteil vom [...] 2022 über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet;
das Konkursverfahren wurde mit Urteil vom [...] 2023 mangels Aktiven
eingestellt). Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur privat massive Schulden
angehäuft, sondern in erheblichem Ausmass auch geschäftlich. Hinzu kommt, dass
er trotz verfügbarer Mittel von rund CHF 5'000.00 pro Monat (AS 477) keinerlei
Unterhaltszahlungen an seine Kinder leistete; die Unterhaltsbeiträge mussten während
der Trennung vollumfänglich bevorschusst werden.
Trotz dieser Umstände kann zum jetzigen
Zeitpunkt aber kaum von Mutwilligkeit ausgegangen werden. Der weitaus
erheblichste Teil der gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachten
Betreibungen von total CHF 391'636.65 betrifft die Betreibung Nr. 643245
der [...] AG über CHF 315'287.85 und diese Betreibung wurde gemäss Schreiben
der [...] AG vom 2. August 2022 zurückgezogen (AS 562). Auch wenn dies nicht
bedeutet, dass die Ausstände nun bezahlt sind und der Rückzug der Betreibung wohl
im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erfolgte (AS 553), zeigt dies
doch das Bestreben des Beschwerdeführers, mit seinem Hauptgläubiger eine Lösung
zu finden. Wie eine Abklärung beim Oberamt Olten-Gösgen vom 6. April 2023
ergeben hat, besteht zudem entgegen den Ausführungen des MISA (AS 517) hinsichtlich
der bevorschussten Unterhaltsbeiträge auch nicht ein Ausstand von CHF
73'000.00, sondern «nur» von CHF 26'680.50 (seit September 2022 werden die
Alimente aufgrund des erneuten Zusammenlebens der Beschwerdeführer nicht mehr
bevorschusst).
4. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung
rechtfertigt es sich folglich momentan (noch) nicht, dem Beschwerdeführer die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. In Gutheissung der
Beschwerde ist das MISA anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung ab
Rechtskraft dieses Entscheides um ein weiteres Jahr zu verlängern. Während
dieser Zeit kann der Beschwerdeführer zeigen, dass er sich um einen weiteren
Schuldenabbau bemüht, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern
nachkommt und dass er nicht wieder straffällig wird. Gleichzeitig wird sich
zeigen, ob die Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt immer noch zusammenleben.
Bezüglich der Erwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf
hinzuweisen, dass auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in Betracht zu
ziehen ist, nachdem er mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls
Schulden angehäuft hat und die von ihm geführte Firma Konkurs gegangen ist. Sollte
der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen resp. seine
Situation nicht nachhaltig verbessern können, muss er damit rechnen, dass ein
erneutes Verlängerungsgesuch wiederum abgewiesen wird.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Den Beschwerdeführern
ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Departements des Innern vom 20. Juli 2022 aufgehoben. Das MISA
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ab Rechtskraft
dieses Entscheides um ein weiteres Jahr zu verlängern.
2. B.___ wird im Sinne von E. II/4.
verwarnt.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier