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Entscheid

VWBES.2022.285

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

25. April 2023Deutsch13 min

der Türkei die Schweizer Bürgerin A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident

Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. [...] 1987 in der Türkei, heiratete am [...] 2010 in

der Türkei die Schweizer Bürgerin A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. [...]

1986 (AS 22). Am [...] 2010 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die

Schweiz ein (AS 54). Am [...] 2010 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt (AS 51), deren Gültigkeitsdauer jeweils verlängert wurde. Am 24. August

2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

(AS 234). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons

Solothurn (MISA) vom 13. Juli 2016 abgelehnt, der Beschwerdeführer wurde wegen

Straffälligkeit verwarnt und es wurde ihm die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte unter der Bedingung, dass er

sich absolut klaglos verhalte und nicht straffällig werde (AS 292 ff.).

Die Beschwerdeführer haben drei Kinder, C.___

(geb. [...] 2012), D.___ (geb. [...] 2013) und E.___ (geb. [...] 2015) (AS 402

f.). Am 2. März 2020 meldete die Einwohnergemeinde [...], dass die

Beschwerdeführer seit 1. Januar 2020 getrennt lebten (AS 393). Darauf forderte

das MISA die Beschwerdeführer zur Beantwortung diverser Fragen auf (AS 394 ff.;

419 ff.). Am 10. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um erneute

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er gab an, weiterhin getrennt von

seiner Ehefrau zu leben und selbstständig erwerbend zu sein (AS 462 f.). Die

a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen stellte im Eheschutzverfahren

mit Urteil vom 13. September 2021 fest, die Parteien seien zur Aufhebung

des gemeinsamen Haushaltes berechtigt und lebten seit dem 1. Januar 2020

getrennt. Die Kinder wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige

Obhut der Mutter gestellt und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, ab 1.

Januar 2020 Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu bezahlen. Festgestellt

wurde, dass der gebührende Unterhalt für die Kinder im Sinne von Art. 286a Abs.

1 ZGB nicht gedeckt sei. Die monatliche Unterdeckung betrage je Kind CHF 760.00

(AS 476 ff.).

1.2 Nach Beantwortung diverser Fragen

seitens des MISA gewährte dieses den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

und Wegweisung von ihm aus der Schweiz (AS 526). Der Beschwerdeführer nahm dazu

am 28. April 2022 Stellung, die Beschwerdeführerin am 29. April 2022 (AS 527

ff.).

1.3 Am 20. Juli 2022 erliess das MISA

namens des Departementes des Innern (DdI) folgende Verfügung:

1. Die im Rahmen des Familiennachzugs

erteilte Aufenthaltsbewilligung von B.___ wird infolge Trennung nicht

verlängert.

2. B.___ wird weder gestützt auf Art. 50

AIG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

3. B.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am

31. Oktober 2022 zu verlassen.

4. B.___ hat sich ordnungsgemäss bei der

Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der

beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

2. Gegen diese Verfügung erhoben B.___

und A.___ am 11. August 2022 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag auf deren

Aufhebung. Sie würden wieder zusammenleben und sie, die Beschwerdeführerin,

werde auch das Scheidungsbegehren wieder zurückziehen.

3. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2022

beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde

[...] vom 30. August 2022 habe der Beschwerdeführer zwar zwecks Adressmutation

vorgesprochen, ein Umzug zu seiner Ehefrau sei jedoch nicht erfolgt. Selbst

wenn der Beschwerdeführer wieder bei seiner Ehefrau zuziehen sollte, gelte nach

einer Trennung von mehr als einem Jahr die gesetzliche Vermutung, dass die

eheliche Gemeinschaft aufgelöst worden sei und die nachträglich wieder aufgenommene

Ehegemeinschaft müsste substantiiert und anhand geeigneter Belege dargelegt

werden. Überdies wären allfällige Bewilligungsansprüche mit Blick auf das

straffällige Verhalten sowie die Schulden des Beschwerdeführers infolge

Vorliegens des Widerrufsgrundes des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung auch in Anwendung von Art. 51 AIG erloschen.

4. Am 20. September 2022 und 4. Oktober

2022 wiesen die Beschwerdeführer wiederum darauf hin, sie lebten seit 1.

September 2022 wieder zusammen. Der Grund, dass sie sich nicht rechtzeitig bei

der Einwohnerkontrolle gemeldet hätten, liege darin, dass sie noch auf eine

Bestätigung der Verwaltung gewartet hätten. Sie seien alle glücklich. In der

Beilage schickten sie ein Foto von ihnen beiden mit ihren drei Kindern.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländische

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen.

Die Beschwerdeführer lebten seit 1.

Januar 2020 getrennt und haben den gemeinsamen Haushalt erst am 1. September

2022.

wieder aufgenommen. Sie waren somit mehr als 2 ½ Jahre und damit über

eine längere Zeit getrennt. Das gemeinsame Wohnen haben sie erst wieder

aufgenommen, als dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung

vom 20. Juli 2022 infolge Trennung nicht verlängert wurde. Dieser Umstand

spricht gegen eine tatsächliche Wiederaufnahme ihrer ehelichen Beziehung.

Andererseits kann es aber durchaus auch sein, dass sie sich wieder versöhnt

haben, zumal sie bereits anlässlich der Beantwortung der Fragen zu Handen des

MISA im Frühjahr 2020 die Frage, ob sie sich eine gemeinsame Zukunft mit dem

Ehepartner noch vorstellen könnten, offen liessen resp. erwähnten, sie wüssten

dies noch nicht. Die Beschwerdeführer hatten wegen der Kinder offenbar auch

während der Trennung steten Kontakt zueinander.

Dispositiv

Aus diesen Gründen kann nicht davon

ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe infolge Trennung gestützt auf

Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung mehr. Es mag wie erwähnt Indizien geben, die gegen eine

tatsächliche Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung sprechen, insgesamt

überwiegen diese aber nicht, stellt doch das Zusammenwohnen, welches –

zumindest von den Meldeverhältnissen her nachgewiesen – bis heute andauert, ein

gewichtiges und kaum zu widerlegendes Indiz gegen eine Auflösung der ehelichen

Gemeinschaft dar. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kann dem Beschwerdeführer die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung folglich nicht verweigert werden.

3.1 Das MISA macht geltend, dem

Beschwerdeführer könne weder gestützt auf Art. 50 AIG noch auf eine andere

Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Ziff. 2 der

angefochtenen Verfügung) resp. Bewilligungsansprüche des Beschwerdeführers wären

auch infolge Vorliegens des Widerrufsgrundes des Verstosses gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in Anwendung von Art. 51 AIG erloschen

(Vernehmlassung vom 2. September 2022).

Nach Art. 51 Abs. 1 AIG erlöschen

Ansprüche nach Art. 42 wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,

namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen

über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit a) oder Widerrufsgründe

nach Artikel 63 vorliegen (lit. b).

Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 AIG

liegen u.a. vor, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b

erfüllt sind (lit. a) oder die ausländische Person in schwerwiegender Weise

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet

hat (lit. b).

Vorliegend sind die Voraussetzungen nach

Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b AIG nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wird nicht

vorgehalten, im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen zu haben (lit. a) und er wurde auch nicht zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. einer solchen von mehr als einem Jahr

(vgl. 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 4.1 mit Hinweisen), verurteilt.

3.2 Zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Eine Nichtbeachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung

vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE; SR 142.021) u.a. vor, wenn die betroffene Person gesetzliche

Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche

oder privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.

Der Widerrufsgrund ist nicht nur

erfüllt, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder gefährdet werden;

auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als

«schwerwiegend» i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, wenn sich

die ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken

lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist,

sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies kann nur anhand einer

Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden. Auch eine Summierung von

Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden,

kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Dies gilt auch für das Bestehen

von privatrechtlichen Schulden, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist

(Urteil des Bundesgerichts 2C_214/2022 vom 25. August 2022 E. 5.2 mit

Hinweisen).

3.3 In der angefochtenen Verfügung

werden die Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgeführt; darauf ist zu

verweisen. Der Beschwerdeführer ist zwischen 2008 (d.h. bevor er im Rahmen des

Familiennachzugs überhaupt in die Schweiz eingereist ist) bis 2022 32 Mal

strafrechtlich verurteilt worden. Die schwerste Verurteilung stammt aus dem

Jahr 2014 mit einem Strafmass von acht Monaten Freiheitsstrafe wegen

Raufhandels, zusätzlich erfolgten sechs Verurteilungen zu Geldstrafen von

insgesamt 365 Tagessätzen, u.a. wegen Drohung, Sachbeschädigung, grober

Verletzung der Verkehrsregeln, Angriffs und Widerhandlung gegen das

Waffengesetz. Bussen wurden gegen ihn insgesamt 28 ausgesprochen. Das Verhalten

des Beschwerdeführers zeigt somit mit aller Deutlichkeit, dass er sich von

strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und nicht gewillt ist,

sich an die Rechtsordnung zu halten.

Auch nach der ausländerrechtlichen

Verwarnung vom 13. Juli 2016 musste er weitere 16 Mal gebüsst werden, was

wiederum verdeutlicht, dass er kein Bestreben zeigte, sich an die geltenden

Regeln und Vorschriften zu halten. Mit Ausnahme zweier Bussen standen indessen alle

anderen im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit (wegen

mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen

und Nichtbeachtens der Öffnungszeiten eines Gastwirtschaftsbetriebs resp.

Überschreitens der Öffnungszeiten). Wie aus dem aktuellen Handelsregisterauszug

hervorgeht, hat die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen mit Urteil

vom [...] 2022 über die [...], für die der Beschwerdeführer seit 2012 als

Gesellschafter und Geschäftsführer tätig war, den Konkurs eröffnet; das

Konkursverfahren wurde mit Urteil vom [...] 2023 mangels Aktiven eingestellt.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nun anderweitig

arbeitstätig ist. Dies vermag die schlechte Prognose im Hinblick auf diese

Straffälligkeiten etwas zu relativieren. Zudem ist seit März 2022 keine Busse

oder anderweitige Verurteilung mehr aktenkundig.

3.4 Auch das mutwillige Nichterfüllen

von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann wie

erwähnt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung darstellen. Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss durch

Nichterfüllung eingegangener Verpflichtungen. Diese Erheblichkeit beurteilt

sich in erster Linie nach Massgabe des Umfangs der Schulden. Eine

schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei

mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in

der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine), CHF 169'995.45 (Verlustscheine), CHF

188'000.00 (Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.00

(Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.00) an.

Schuldenwirtschaft allein genügt für die

Nichtgewährung resp. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung jedoch

nicht. Sie vermag eine solche Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein

erschwerendes Merkmal hinzukommt. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit

der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet

und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wesentlich

ist dabei u.a. auch, ob und inwiefern der Betroffene sich bemüht hat, seine

Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen.

Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher

oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die

Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter

Leichtfertigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteile 2C_134/2021 vom 27.

Oktober 2021 E. 2.3.1 ff., 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2 je mit

Hinweisen).

Der Beschwerdeführer war Stand 11. Mai

2022 im Betreibungsregister Olten-Gösgen mit 10 Betreibungen (davon fünf mit

Pfändung) in der Höhe von CHF 391'636.65 verzeichnet (AS 538 f.). Gegen

die [...], für die er seit 2012 als Gesellschafter und Geschäftsführer tätig

ist, bestanden Stand 11. Mai 2022 10 Betreibungen (davon zwei

Konkursandrohungen) in der Höhe von CHF 27'970.00 (gemäss aktuellem

Handelsregisterauszug hat die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen wie

erwähnt mit Urteil vom [...] 2022 über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet;

das Konkursverfahren wurde mit Urteil vom [...] 2023 mangels Aktiven

eingestellt). Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur privat massive Schulden

angehäuft, sondern in erheblichem Ausmass auch geschäftlich. Hinzu kommt, dass

er trotz verfügbarer Mittel von rund CHF 5'000.00 pro Monat (AS 477) keinerlei

Unterhaltszahlungen an seine Kinder leistete; die Unterhaltsbeiträge mussten während

der Trennung vollumfänglich bevorschusst werden.

Trotz dieser Umstände kann zum jetzigen

Zeitpunkt aber kaum von Mutwilligkeit ausgegangen werden. Der weitaus

erheblichste Teil der gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachten

Betreibungen von total CHF 391'636.65 betrifft die Betreibung Nr. 643245

der [...] AG über CHF 315'287.85 und diese Betreibung wurde gemäss Schreiben

der [...] AG vom 2. August 2022 zurückgezogen (AS 562). Auch wenn dies nicht

bedeutet, dass die Ausstände nun bezahlt sind und der Rückzug der Betreibung wohl

im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erfolgte (AS 553), zeigt dies

doch das Bestreben des Beschwerdeführers, mit seinem Hauptgläubiger eine Lösung

zu finden. Wie eine Abklärung beim Oberamt Olten-Gösgen vom 6. April 2023

ergeben hat, besteht zudem entgegen den Ausführungen des MISA (AS 517) hinsichtlich

der bevorschussten Unterhaltsbeiträge auch nicht ein Ausstand von CHF

73'000.00, sondern «nur» von CHF 26'680.50 (seit September 2022 werden die

Alimente aufgrund des erneuten Zusammenlebens der Beschwerdeführer nicht mehr

bevorschusst).

4. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung

rechtfertigt es sich folglich momentan (noch) nicht, dem Beschwerdeführer die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. In Gutheissung der

Beschwerde ist das MISA anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung ab

Rechtskraft dieses Entscheides um ein weiteres Jahr zu verlängern. Während

dieser Zeit kann der Beschwerdeführer zeigen, dass er sich um einen weiteren

Schuldenabbau bemüht, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern

nachkommt und dass er nicht wieder straffällig wird. Gleichzeitig wird sich

zeigen, ob die Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt immer noch zusammenleben.

Bezüglich der Erwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf

hinzuweisen, dass auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in Betracht zu

ziehen ist, nachdem er mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls

Schulden angehäuft hat und die von ihm geführte Firma Konkurs gegangen ist. Sollte

der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen resp. seine

Situation nicht nachhaltig verbessern können, muss er damit rechnen, dass ein

erneutes Verlängerungsgesuch wiederum abgewiesen wird.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Den Beschwerdeführern

ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Departements des Innern vom 20. Juli 2022 aufgehoben. Das MISA

wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ab Rechtskraft

dieses Entscheides um ein weiteres Jahr zu verlängern.

2. B.___ wird im Sinne von E. II/4.

verwarnt.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier