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Entscheid

VWBES.2022.288

Beistandschaft

27. Februar 2023Deutsch19 min

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für A.___ (geb.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi

Thomann,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 14. Juli 2022 ordnete

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für A.___ (geb.

1938, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) eine Vertretungsbeistandschaft

mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) an und ernannte B.___, Soziale

Dienste Zuchwil-Luterbach, als Beistandsperson, dies mit der Aufgabe, die

Beschwerdeführerin beim Erledigen ihrer administrativen und finanziellen

Angelegenheiten zu vertreten. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 394 Abs. 2

ZGB die Handlungsfähigkeit (Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit) der

Beschwerdeführerin bezüglich Abschluss von Darlehens-, Kredit- und

Abzahlungsverträgen, bezüglich Schenkungen, die einen Betrag von

CHF 100.00 übersteigen, sowie bezüglich sämtlichen Rechtshandlungen

(Verfügungs- wie auch Verpflichtungsgeschäfte) im Zusammenhang mit der

Liegenschaft am [...] eingeschränkt. Gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB wurde der

Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung der Zugriff auf das Konto mit der

IBAN […] bei der [...]bank entzogen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen

Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Gegen diesen Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, am

12. August 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie das Gesuch um aufschiebende

Wirkung wurden mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. September 2022

abgewiesen.

4. Am 28. September 2022 beantragte

Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann die persönliche Anhörung der

Beschwerdeführerin und der Beiständin.

5. Am 26. Oktober 2022 fand eine

Instruktionsverhandlung statt (vgl. separates Protokoll). Die

Verfahrensbeteiligten einigten sich darauf, dass Rechtsanwältin Melania Lupi

Thomann bei der KESB neue Anträge einreicht, worüber dann entschieden werde.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

31. Oktober 2022 wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zum

neuen Entscheid der KESB sistiert.

7. Mit Entscheid vom 29. September

2022 erteilte die KESB Region Solothurn dem Kaufvertrag vom 15. September

2022 zwischen der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beiständin, und [...]

(je ½ Miteigentum), betreffend die Liegenschaften, [...], GB-Nr. [...]

(Wohnhaus), und [...], GB-Nr. [...] (Garage) die Zustimmung.

8. Am 28. Oktober 2022 stellte die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, bei der KESB folgende

Anträge:

1. Es sei die mit Entscheid vom 14.7.2022

errichtete Beistandschaft vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei die mit Entscheid vom 14.7.2022

angeordnete Beschränkung der Handlungsfähigkeit vollumfänglich aufzuheben.

3. Es sei A.___ bei ihrer Bereitschaft zu

behaften, einen Betrag von CHF 50'000.00 auf ein Konto zu überweisen, über

welches sie und die KESB Region Solothurn kollektiv zu zweien verfügen können.

4. Es sei A.___ für den Fall einer Einigung

auf der Basis der Anträge 1-3 bei ihrer Bereitschaft zu behaften, die in

Zusammenhang mit dem Entscheid vom 14.7.2022 entstandenen Anwaltskosten selber

zu tragen.

5. Es sei A.___ für den Fall einer Einigung

auf der Basis der Anträge 1-3 bei ihrer Bereitschaft zu behaften, die Kosten

des Verfahrens VWBES.2022.288 hälftig zu tragen.

9. Nach Eingang der Stellungnahme der

Beiständin vom 23. November 2022 fällte die 2. Kammer der KESB Region

Solothurn am 1. Dezember 2022 folgenden Entscheid:

3.1. Im Rahmen der für A.___ bestehenden

Beistandschaft werden folgende Aufgaben der Beistandsperson nach Art. 394

i.V.m. Art. 395 ZGB per Freitag, 2. Dezember 2022, aufgehoben:

3.1.1 A.___

beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere

auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern (u.a. mit dem Betreibungs- und

Konkursamt), Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen

und Privatpersonen;

3.1.2 A.___

beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das

gesamte Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.

3.2. Der für A.___ mit Entscheid vom 14. Juli

2022 gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB angeordnete Entzug des Zugriffs auf

das Konto bei der [...]bank , IBAN […], wird per Freitag, 2. Dezember

2022, aufgehoben.

3.3. Die Beistandsperson wird aufgefordert, A.___

die laufenden Geschäfte sowie die relevanten Unterlagen mit entsprechender

Instruktion zu übergeben.

3.4. Im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft

nach Art. 396 ZGB werden sämtliche Bezüge ab dem Konto von A.___ bei der [...]bank

mit der IBAN-Nummer […], welche einen Betrag von Fr. 4'000.00 pro Monat

übersteigen, der Zustimmung durch die Beistandsperson unterstellt.

3.5. Die mit Entscheid vom 14. Juli 2022

angeordnete Massnahme gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB in Bezug auf Schenkungen,

die einen Betrag von Fr. 100.00 übersteigen, wird aufgehoben.

3.6. Es wird festgestellt, dass aufgrund des

mittlerweile erfolgten Verkaufs die für A.___ mit Entscheid vom 14. Juli

2022 angeordnete Einschränkung der Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2

ZGB in Bezug auf sämtliche Rechtshandlungen (Verfügungs- wie auch

Verpflichtungsgeschäfte) im Zusammenhang mit der Liegenschaft am [...]

hinfällig geworden ist.

3.7. Im Übrigen werden die Anträge von A.___

vom 28. Oktober 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.8. Die Beistandsperson wird aufgefordert,

den Sozialen Diensten Zuchwil-Luterbach zuhanden der KESB Region Solothurn für

die Zeit vom 14. Juli 2022 bis 2. Dezember 2022 die Schlussrechnung

einzureichen.

3.9. Die Gebühren werden auf CHF 400.00

festgesetzt und der betroffenen Person zur Bezahlung auferlegt. […]

10. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann am 12. Dezember

2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer

Hauptverhandlung.

11. Am 14. Dezember 2022 hob das

Verwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens auf und verfügte, die

Beschwerde vom 12. Dezember 2022 werde im bereits anhängigen Verfahren

behandelt. Gleichzeitig wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf

Durchführung einer Hauptverhandlung abgewiesen.

12. In der Eingabe vom 23. Dezember

2022 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge in der Sache:

1. Der Entscheid der KESB Region Solothurn

vom 14.7.2022 (Ziffern 3.1 bis 3.9) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Ziffer 3.4 des Entscheides der KESB

Region Solothurn vom 1.12.2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

3. Ziffer 3.9 des Entscheides der KESB

Region Solothurn vom 1.12.2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

4. Es sei der Beschwerdeführerin für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht zu Lasten eine Entschädigung von

CHF 13'518.50 zu bezahlen.

5. Es seien die Verfahrenskosten durch den

Staat zu tragen.

13. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023

nahm die Beiständin Stellung zur Beschwerde. Sie könne der vollumfänglichen

Aufhebung der Beistandschaft vollumfänglich zustimmen.

14. Am 24. Januar 2023 schloss die

KESB Region Solothurn auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

15. Am 6. Februar 2023 reichte die

Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein.

16. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerdeführerin erhob frist-

und formgerecht Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Region Solothurn vom

14.

Juli 2022 und in einer weiteren Eingabe zudem auch gegen Ziffer 3.4

und 3.9 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 1. Dezember 2022. Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 14. Dezember 2022 wurde festgehalten,

dass die zweite Beschwerde im bereits anhängigen Verfahren behandelt wird. Die

beiden Rechtsmittel sind zulässig und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung

zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die

Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___

ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit beschwerdelegitimiert. Auf die

Beschwerden ist einzutreten, soweit sie zwischenzeitlich nicht gegenstandslos

geworden sind.

1.2

Der Beweisantrag, wonach der Chatverlauf

aus den Akten zu weisen sei, ist abzuweisen. Die Vorinstanz als

Verwaltungsbehörde handelt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und hatte

ohnehin den für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit massgebenden

Sachverhalt abzuklären. Im vorliegend zu beurteilenden Verwaltungsverfahren

lässt sich auch kein Beweisverwertungsverbot herleiten.

2.1

Vorliegend errichtete die KESB mit

Entscheid vom 14. Juli 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens-

und Vermögensverwaltung und schränkte die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

in drei Bereichen ein. Gleichzeitig entzog sie der Beschwerdeführerin den

Zugriff auf ihr Konto bei der [...]bank . Mit Entscheid der KESB vom

1.

Dezember 2022 wurden die genannten Massnahmen grösstenteils aufgehoben.

Im Rahmen einer Mitwirkungsbeistandschaft wurden hingegen sämtliche Bezüge ab

dem Konto der Beschwerdeführerin bei der [...]bank, welche einen Betrag von

CHF 4'000.00 pro Monat übersteigen, der Zustimmung durch die Beiständin

unterstellt. Die am 14. Juli 2022 angeordnete Massnahme gemäss Art. 394

Abs. 2 ZGB in Bezug auf den Abschluss von Darlehens-, Kredit- und

Abzahlungsverträgen wurde schliesslich beibehalten.

2.2

Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid vom 1. Dezember 2022, man habe nach sorgfältiger

Abklärung der Situation sowie des Unterstützungs- und Massnahmenbedarfs der

Beschwerdeführerin im Entscheid vom 14. Juli 2022 die erwähnten Massnahmen

angeordnet und dabei zur Begründung im Wesentlichen festgehalten, gestützt auf

die aktenkundigen Vorfälle bzw. das aktenkundige Verhalten der

Beschwerdeführerin sowie entsprechend dem persönlich gewonnenen Eindruck werde

deutlich, dass die Beschwerdeführerin stark gefährdet sei, (weiter) von anderen

Personen ausgenutzt zu werden, nachdem alle Anzeichen darauf hindeuteten, dass

sie Opfer der Betrugsform «Romance Scam» geworden sei und sie in diesem Rahmen

ihre sämtlichen liquiden Mittel überwiesen habe. In dieser Angelegenheit werde

die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin von ärztlicher Seite denn auch als

eingeschränkt erachtet. Dabei sei im Entscheid insbesondere auch mit Hinweis

auf die aktenkundigen Chatverläufe betont worden, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund der ganz offensichtlich bestehenden emotionalen Abhängigkeit nicht in der

Lage sei, diese Forderungen abzulehnen, sie gar aufgrund ihrer hohen Gutmütig-

und Grosszügigkeit ihre eigenen Bedürfnisse hinter die Bedürfnisse der

Internetbekanntschaft stelle. Es bestehe für die Beschwerdeführerin weiterhin

die Gefahr, Opfer betrügerischer Machenschaften zu sein, und sie sei aufgrund

des bestehenden Schwächezustands nicht in der Lage, dies einzusehen und sich

dementsprechend gegen (weitere) Angriffe auf ihr Vermögen zur Wehr zu setzen.

Es habe sich gezeigt, dass die

Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre finanziellen und administrativen

Angelegenheiten selbständig zu erledigen und dass die im Entscheid vom

14.

Juli 2022 beschriebene starke Beeinflussbarkeit der Beschwerdeführerin

keine Rolle für die Erledigung der alltäglichen finanziellen und

administrativen Geschäfte spiele. Die Beschwerdeführerin besitze nach wie vor

den Überblick über ihre finanziellen Verhältnisse. Sie könne über ihre

monatlichen bzw. jährlichen Ausgaben Auskunft geben. Dem Verhältnismässigkeits-

und Subsidiaritätsprinzip und dem Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin

sei Rechnung zu tragen. Der bereits im Entscheid vom 14. Juli 2022

beschriebene Schwächezustand der Beschwerdeführerin bewirke nicht das Unvermögen,

ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu besorgen. Sie sei in

der Lage, ihren finanziellen und administrativen Verpflichtungen nachzukommen,

weshalb die entsprechenden Aufgaben der Beistandsperson aufzuheben seien. Unter

diesen aktuellen Umständen erweise sich der Entzug des Zugriffs auf das Konto

bei der [...]bank , IBAN [...], im Sinne von Art. 395 Abs. 3 ZGB als nicht

weiter erforderlich und sei demgemäss aufzuheben.

Wie bereits im Entscheid vom

14.

Juli 2022 ausführlich dargelegt, mache der bekannte Sachverhalt in

seiner Gesamtheit und im Zusammenspiel der einzelnen Elemente aber auch

deutlich, dass der Beschwerdeführerin zumindest teilweise die

Steuerungsfähigkeit als Teilelement der Urteilsfähigkeit fehle, insbesondere,

wenn sie von jemanden beeinflusst werde. Die entsprechende Urteilsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin in Bezug auf die getätigten Geldüberweisungen an den

«Major General» sei denn auch vom langjährigen Hausarzt der Beschwerdeführerin

bestätigt worden. Diese festgestellte Beeinflussbarkeit stelle eine Gefahr für

den Umgang mit erheblichen Vermögenswerten, in casu dem Liegenschaftserlös,

dar. Nota bene habe auch das Verwaltungsgericht die bestehende Gefährdung in

seiner Verfügung vom 7. September 2022 explizit bestätigt. Es sei daran

erinnert, dass die Beschwerdeführerin, als sie noch auf ihre Konten habe

zugreifen können, seit Bekanntschaft mit dem «Major General» sämtliche liquiden

Barmittel verbraucht bzw. überwiesen habe. So habe sie per 14. Juli 2022

noch gerade über CHF 3'071.78 Bankguthaben (inkl. ein

Genossenschaftsanteil à CHF 200.00) bei offenen Rechnungen in der Höhe von

rund CHF 12'000.00 verfügt. Im Zeitpunkt der Anordnung der

erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen seien somit praktisch sämtliche

liquiden Mittel «aufgebraucht» gewesen; als Vermögenswert habe sie

ausschliesslich noch die Liegenschaft am [...] in [...] gehabt, welche

mittlerweile verkauft sei. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor davon

überzeugt, das an den «Major General» überwiesene Geld zurückzuerhalten. Auch

nach – gemäss eigenen Angaben mittlerweile erfolgtem – Kontaktabbruch mit dem

«Major General» erhalte sie weiterhin «Anfragen in diese Richtung». Es sei

weiterhin von einer starken Beeinflussbarkeit der Beschwerdeführerin

auszugehen. In Bezug auf den Liegenschaftserlös sei ein Schutzbedarf nach wie

vor ersichtlich. Im vorliegenden Fall erweise sich die

Mitwirkungsbeistandschaft in Bezug auf einen bestimmten Betrag übersteigende

Bezüge vom Liegenschaftskonto als das geeignetste Mittel, um einen finanziellen

Schaden und die eigene Existenzgefährdung abzuwenden.

Mit Blick auf die vorhandenen

finanziellen Mittel und unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen und

Ausgaben der Beschwerdeführerin sei die Grenze bei CHF 4'000.00 pro Monat festzusetzen.

Für diesen Betrag übersteigende Bezüge habe die Beschwerdeführerin die

Zustimmung der Beistandsperson einzuholen.

Mit Blick auf den beschriebenen

Schwächezustand und unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sei die mit

Entscheid vom 14. Juli 2022 angeordnete Massnahme gemäss Art. 394 Abs. 2

ZGB in Bezug auf den Abschluss von Darlehens-, Kredit- und Abzahlungsverträgen

auch aktuell gerechtfertigt.

2.3

Die Beschwerdeführerin bringt

dagegen im Wesentlichen Folgendes vor: Ihr seien die Themen «Major General» und

«Romance Scam» unangenehm. Auch an der Instruktionsverhandlung habe sie gesagt,

dass sie eigentlich nicht mehr darüber sprechen wolle. Nach dem Tod ihres

Ehemannes mitten in der Corona-Pandemie sei die Beschwerdeführerin gemütsmässig

in ein Loch gefallen. Sie habe sich allein gefühlt. In dieser Phase hätten die

Kontaktaufnahmen des «Major General» begonnen. Im Verlauf habe die

Beschwerdeführerin diesem einen höheren Geldbetrag zukommen lassen. Diesen

Betrag habe sie bis heute nicht zurückerhalten. Selbstverständlich hoffe die

Beschwerdeführerin nach wie vor, dass ihr das Geld zurückerstattet werde. Die

Beschwerdeführerin sei nicht stolz darauf, dass sie einen hohen Geldbetrag für

den «Major General» überwiesen habe. Wesentlich erscheine, dass die

Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten nicht Dritte, sondern nur sich selber

Schaden zugefügt habe. Es treffe zu, dass auch heute noch auf Facebook von

Unbekannten Freundschaftsanfragen an die Beschwerdeführerin herangetragen

würden. Diese lösche sie umgehend. Ihr Bedarf belaufe sich auf monatlich rund

CHF 4'900.00. Es sei somit evident, dass die Beschwerdeführerin in

Umsetzung des neuen Entscheides der KESB Monat für Monat bei der Beiständin

vorstellig werden und die Zustimmung erbeten müsse, damit sie Geld beziehen

könne, um ihren täglichen Bedarf zu decken. Diese Einschränkung sei

entwürdigend und völlig unverhältnismässig. Der Beschwerdeführerin werde von

der KESB ein einer geistigen Behinderung ähnlichen Schwächezustand attestiert,

der es ihr verunmögliche, ihr Vermögen in angemessener Weise zu bewahren. Die

KESB berufe sich hierbei auf eine Aussage des Hausarztes der

Beschwerdeführerin. Es liege kein eigentliches ärztliches Zeugnis über die

Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin befinde

sich heute in einer ganz anderen Ausgangslage als im Zeitpunkt, wo sie im regen

Kontakt mit dem «General Major» gestanden sei. Die Beschwerdeführerin sei nach

dem Tod ihres langjährigen Ehemannes in einem vulnerablen Zustand gewesen. Ihre

sozialen Kontakte seien aufgrund der Corona-Pandemie sehr stark eingeschränkt

gewesen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie den Kontakt

zum «Major General» abgebrochen habe. Hinweise oder gar Belege, dass sie von

anderen Personen umgarnt oder bezirzt werde, die es darauf anlegten,

finanzielle Vorteile zu erhalten, gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin sei

eine intelligente Frau. Jeder Straftäter habe das Recht, sich in der

Gesellschaft zu bewähren. Es sei ein Menschenrecht, beweisen zu dürfen, dass

man aus Erfahrungen gelernt habe. Mit dem Entscheid der KESB vom

1.

Dezember 2022 werde der Beschwerdeführerin dieses Recht abgesprochen. Sie

trage den Stempel, nicht in der Lage zu sein, ihr Vermögen in vernünftiger

Weise verwalten zu können. Dabei habe die Beschwerdeführerin bewiesen, dass sie

dies könne. Sie habe keinerlei Schulden. Zu betonen sei schliesslich, dass auch

die Beiständin die vollumfängliche Aufhebung der Beistandschaft beantragt habe.

3.1

Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.

3.2

Gemäss Art. 394 ZGB wird eine

Vertretungsbeistandschaft dann errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person

bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden

muss (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der

betroffenen Person entsprechend einschränken (Abs. 2). Bei der Errichtung einer

Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB hat die

Erwachsenenschutzbehörde die Vermögenswerte zu bestimmen, die vom Beistand oder

von der Beiständin verwaltet werden sollen. Ohne die Handlungsfähigkeit der

betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den

Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3).

3.3

Gemäss Art. 396 ZGB wird eine

Mitwirkungsbeistandschaft errichtet, wenn bestimmte Handlungen der

hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der

Beiständin bedürfen (Abs. 1). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person

wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Abs. 2).

3.4

Die KESB hebt eine Beistandschaft

auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen

auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB).

4.1

Aus den Akten ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin in der Vergangenheit erhebliche Geldbeträge an die

Internetbekanntschaft «Laurence», auch «General Major» genannt, überwiesen und

so nach eigenen Angaben im Jahr 2020 ca. CHF 45'000.00 verloren hat. In

der Folge bat die Beschwerdeführerin mehrere Familienangehörige um Darlehen.

Aufgrund dessen reichte ihr Sohn im Februar 2022 eine Gefährdungsmeldung bei

der KESB Region Solothurn ein. Es trifft zwar zu, dass eine Person nicht allein

deshalb verbeiständet werden kann, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem

Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist, denn das

Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht

jenem der Erben oder des Gemeinwesens (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_58/2022 vom 1. Februar 2022, E. 4 m.H.). Indes zeigen die Äusserungen

der Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung, dass diese die

Situation bagatellisiert und den offensichtlichen Betrug nach wie vor nicht

anerkennt. Noch immer ist sie überzeugt, das an ihre Internetbekanntschaft

überwiesene Geld zurückzuerhalten. An der Instruktionsverhandlung bestätigte

die Beschwerdeführerin zudem, in einem anderen Zusammenhang wegen spekulativen

Finanzgeschäften CHF 12'000.00 verloren zu haben. Auch wenn die

Beschwerdeführerin den Eindruck vermitteln will, dass sie ihre Fehler

eingesehen hat, ist zu bezweifeln, dass sie einer allfälligen Einflussnahme

durch Dritte künftig Widerstand entgegenbringen kann. Mit Blick auf die

Vorgeschichte und die unverändert gebliebene soziale Situation der

Beschwerdeführerin erscheint es unwahrscheinlich, dass sie nun in der Lage sein

soll, betrügerische Anfragen zu erkennen und adäquat zu reagieren. Das

Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin besteht im Unvermögen, ihr Vermögen vor

betrügerischen Handlungen Dritter zu schützen. Weshalb die KESB an der

Einschätzung des langjährigen Hausarztes der Beschwerdeführerin zweifeln

sollte, ist nicht nachvollziehbar. Ohne die entsprechenden Anordnungen der KESB

wäre das Vermögen der Beschwerdeführerin bedroht. Dies ist nicht hinzunehmen, insbesondere

mit Blick auf den Umstand, dass sich die finanzielle Situation der

Beschwerdeführerin durch den mittlerweile stattgefundenen Liegenschaftsverkauf doch

erheblich verbessert hat. Die Äusserungen der Beiständin, welche sich für eine

Aufhebung der Massnahmen ausspricht, überzeugen nicht. So begründet die Gefahr,

dass die Beschwerdeführerin erneut Opfer von Betrügereien wird, eine

Hilfsbedürftigkeit, die es mit erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen

aufzufangen gilt.

4.2

Die Beschwerdeführerin bringt sodann

vor, seit dem Entscheid der KESB vom 1. Dezember 2022, der im

unangefochten gebliebenen Umfang keine aufschiebende Wirkung habe, sei keine

Schädigung des Vermögens eingetreten. Dies stellt allerdings keine

Voraussetzung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen dar. Ihr Zweck ist es,

eine Schädigung zu vermeiden. Für die Anordnung von Massnahmen muss es folglich

genügen, dass das Wohl der Beschwerdeführerin gefährdet ist. Unter

Berücksichtigung der Renteneinkünfte aus AHV und Pensionskasse von

CHF 5'227.00 erscheint der im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft

festgesetzte und von der KESB nicht näher begründete frei verfügbare Betrag von

monatlich CHF 4'000.00 indes zu tief. Schliesslich ist auch ein gewisser Vermögensverzehr

mit der angeordneten Beistandschaft vereinbar, zumal dadurch mit Blick auf die

Lebenserwartung der Beschwerdeführerin kein beträchtlicher Vermögensverlust

droht. Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkünfte und eines monatlichen

Vermögensverzehrs von ca. CHF 750.00 scheint es angemessen, den frei

verfügbaren Betrag auf CHF 6'000.00 zu erhöhen. Dies erhöht auch den Grad

der Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin. Dort, wo die Beschwer­deführerin

die Zustimmung der Beiständin benötigt, mag sie darunter leiden, aber das ist

mit Blick auf die derzeitige wirtschaftliche Gefährdung zumutbar, weil sie mehr

leiden würde, wenn sie aus Geldmangel ihren Lebensstandard einschränken müsste.

5.

Die Beschwerden erweisen sich somit

als teilweise begründet, sie sind teilweise gutzuheissen: Ziffer 3.4 des

Entscheides der KESB Region Solothurn vom 1. Dezember 2022 ist dahingehend

abzuändern, als der frei verfügbare Betrag auf CHF 6'000.00 festgelegt

wird. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit überhaupt darauf

eingetreten wird.

6.1

Die Beschwerdeführerin obsiegt

lediglich in einem Nebenpunkt. Bei diesem Ausgang hat A.___ folglich drei

Viertel der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind,

also CHF 750.00. Die restlichen Kosten von CHF 250.00 trägt der Kanton

Solothurn.

6.2

Hinsichtlich der Parteientschädigung

macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der am 6. Februar

2023.

eingereichten Kostennote ein Honorar von CHF 14'478.90 (43.48 Stunden

à CHF 280.00 zuzüglich Auslagen und MWST) geltend. Auch wenn es sich um eine

komplexe Angelegenheit gehandelt hat, deren Aufwand nicht zu unterschätzen ist,

erscheint der geltend gemachte Aufwand doch als sehr hoch. Geltend gemacht

werden diverse administrative Arbeiten (z.B. wiederholte Telefonate und

E-Mail-Kontakte mit der Beschwerdeführerin und Dritten), welche nicht separat

zu entschädigen sind. Zu beanstanden sind weiter die diversen Telefonate mit

der Beiständin und die Kontakte mit der […]bank, ohne dass dies die Aufgabe der

Rechtsvertreterin gewesen wäre. Der Gerichtskostenvorschuss von

CHF 1'000.00 kann mangels Beleg sodann nicht über die Barauslagen

abgerechnet werden. Die Parteientschädigung ist entsprechend zu kürzen und auf

pauschal CHF 11'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Die

reduzierte Parteientschädigung beläuft sich somit gemäss Ausgang des Verfahrens

(ein Viertel) auf CHF 2’750.00 (inkl. Auslagen und MWST). Sie ist vom

Kanton Solothurn zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden teilweise

gutgeheissen: Ziffer 3.4 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 1.

Dezember 2022 ist dahingehend abzuändern, als der frei verfügbare Betrag auf

CHF 6'000.00 festgelegt wird.

2. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 im Umfang von CHF 750.00 zu bezahlen.

Der Restbetrag der Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 250.00 geht zu Lasten

der Staatskasse.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2’750.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Gottesman