VWBES.2022.288
Beistandschaft
27. Februar 2023Deutsch19 min
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für A.___ (geb.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi
Thomann,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 14. Juli 2022 ordnete
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für A.___ (geb.
1938, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) eine Vertretungsbeistandschaft
mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) an und ernannte B.___, Soziale
Dienste Zuchwil-Luterbach, als Beistandsperson, dies mit der Aufgabe, die
Beschwerdeführerin beim Erledigen ihrer administrativen und finanziellen
Angelegenheiten zu vertreten. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 394 Abs. 2
ZGB die Handlungsfähigkeit (Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit) der
Beschwerdeführerin bezüglich Abschluss von Darlehens-, Kredit- und
Abzahlungsverträgen, bezüglich Schenkungen, die einen Betrag von
CHF 100.00 übersteigen, sowie bezüglich sämtlichen Rechtshandlungen
(Verfügungs- wie auch Verpflichtungsgeschäfte) im Zusammenhang mit der
Liegenschaft am [...] eingeschränkt. Gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB wurde der
Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung der Zugriff auf das Konto mit der
IBAN […] bei der [...]bank entzogen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
2. Gegen diesen Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, am
12. August 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie das Gesuch um aufschiebende
Wirkung wurden mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. September 2022
abgewiesen.
4. Am 28. September 2022 beantragte
Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann die persönliche Anhörung der
Beschwerdeführerin und der Beiständin.
5. Am 26. Oktober 2022 fand eine
Instruktionsverhandlung statt (vgl. separates Protokoll). Die
Verfahrensbeteiligten einigten sich darauf, dass Rechtsanwältin Melania Lupi
Thomann bei der KESB neue Anträge einreicht, worüber dann entschieden werde.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
31. Oktober 2022 wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zum
neuen Entscheid der KESB sistiert.
7. Mit Entscheid vom 29. September
2022 erteilte die KESB Region Solothurn dem Kaufvertrag vom 15. September
2022 zwischen der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beiständin, und [...]
(je ½ Miteigentum), betreffend die Liegenschaften, [...], GB-Nr. [...]
(Wohnhaus), und [...], GB-Nr. [...] (Garage) die Zustimmung.
8. Am 28. Oktober 2022 stellte die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, bei der KESB folgende
Anträge:
1. Es sei die mit Entscheid vom 14.7.2022
errichtete Beistandschaft vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die mit Entscheid vom 14.7.2022
angeordnete Beschränkung der Handlungsfähigkeit vollumfänglich aufzuheben.
3. Es sei A.___ bei ihrer Bereitschaft zu
behaften, einen Betrag von CHF 50'000.00 auf ein Konto zu überweisen, über
welches sie und die KESB Region Solothurn kollektiv zu zweien verfügen können.
4. Es sei A.___ für den Fall einer Einigung
auf der Basis der Anträge 1-3 bei ihrer Bereitschaft zu behaften, die in
Zusammenhang mit dem Entscheid vom 14.7.2022 entstandenen Anwaltskosten selber
zu tragen.
5. Es sei A.___ für den Fall einer Einigung
auf der Basis der Anträge 1-3 bei ihrer Bereitschaft zu behaften, die Kosten
des Verfahrens VWBES.2022.288 hälftig zu tragen.
9. Nach Eingang der Stellungnahme der
Beiständin vom 23. November 2022 fällte die 2. Kammer der KESB Region
Solothurn am 1. Dezember 2022 folgenden Entscheid:
3.1. Im Rahmen der für A.___ bestehenden
Beistandschaft werden folgende Aufgaben der Beistandsperson nach Art. 394
i.V.m. Art. 395 ZGB per Freitag, 2. Dezember 2022, aufgehoben:
3.1.1 A.___
beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere
auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern (u.a. mit dem Betreibungs- und
Konkursamt), Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen
und Privatpersonen;
3.1.2 A.___
beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das
gesamte Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.
3.2. Der für A.___ mit Entscheid vom 14. Juli
2022 gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB angeordnete Entzug des Zugriffs auf
das Konto bei der [...]bank , IBAN […], wird per Freitag, 2. Dezember
2022, aufgehoben.
3.3. Die Beistandsperson wird aufgefordert, A.___
die laufenden Geschäfte sowie die relevanten Unterlagen mit entsprechender
Instruktion zu übergeben.
3.4. Im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft
nach Art. 396 ZGB werden sämtliche Bezüge ab dem Konto von A.___ bei der [...]bank
mit der IBAN-Nummer […], welche einen Betrag von Fr. 4'000.00 pro Monat
übersteigen, der Zustimmung durch die Beistandsperson unterstellt.
3.5. Die mit Entscheid vom 14. Juli 2022
angeordnete Massnahme gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB in Bezug auf Schenkungen,
die einen Betrag von Fr. 100.00 übersteigen, wird aufgehoben.
3.6. Es wird festgestellt, dass aufgrund des
mittlerweile erfolgten Verkaufs die für A.___ mit Entscheid vom 14. Juli
2022 angeordnete Einschränkung der Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2
ZGB in Bezug auf sämtliche Rechtshandlungen (Verfügungs- wie auch
Verpflichtungsgeschäfte) im Zusammenhang mit der Liegenschaft am [...]
hinfällig geworden ist.
3.7. Im Übrigen werden die Anträge von A.___
vom 28. Oktober 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.8. Die Beistandsperson wird aufgefordert,
den Sozialen Diensten Zuchwil-Luterbach zuhanden der KESB Region Solothurn für
die Zeit vom 14. Juli 2022 bis 2. Dezember 2022 die Schlussrechnung
einzureichen.
3.9. Die Gebühren werden auf CHF 400.00
festgesetzt und der betroffenen Person zur Bezahlung auferlegt. […]
10. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann am 12. Dezember
2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer
Hauptverhandlung.
11. Am 14. Dezember 2022 hob das
Verwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens auf und verfügte, die
Beschwerde vom 12. Dezember 2022 werde im bereits anhängigen Verfahren
behandelt. Gleichzeitig wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Durchführung einer Hauptverhandlung abgewiesen.
12. In der Eingabe vom 23. Dezember
2022 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge in der Sache:
1. Der Entscheid der KESB Region Solothurn
vom 14.7.2022 (Ziffern 3.1 bis 3.9) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Ziffer 3.4 des Entscheides der KESB
Region Solothurn vom 1.12.2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
3. Ziffer 3.9 des Entscheides der KESB
Region Solothurn vom 1.12.2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
4. Es sei der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht zu Lasten eine Entschädigung von
CHF 13'518.50 zu bezahlen.
5. Es seien die Verfahrenskosten durch den
Staat zu tragen.
13. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023
nahm die Beiständin Stellung zur Beschwerde. Sie könne der vollumfänglichen
Aufhebung der Beistandschaft vollumfänglich zustimmen.
14. Am 24. Januar 2023 schloss die
KESB Region Solothurn auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
15. Am 6. Februar 2023 reichte die
Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein.
16. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerdeführerin erhob frist-
und formgerecht Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Region Solothurn vom
14.
Juli 2022 und in einer weiteren Eingabe zudem auch gegen Ziffer 3.4
und 3.9 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 1. Dezember 2022. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 14. Dezember 2022 wurde festgehalten,
dass die zweite Beschwerde im bereits anhängigen Verfahren behandelt wird. Die
beiden Rechtsmittel sind zulässig und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung
zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___
ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit beschwerdelegitimiert. Auf die
Beschwerden ist einzutreten, soweit sie zwischenzeitlich nicht gegenstandslos
geworden sind.
1.2
Der Beweisantrag, wonach der Chatverlauf
aus den Akten zu weisen sei, ist abzuweisen. Die Vorinstanz als
Verwaltungsbehörde handelt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und hatte
ohnehin den für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit massgebenden
Sachverhalt abzuklären. Im vorliegend zu beurteilenden Verwaltungsverfahren
lässt sich auch kein Beweisverwertungsverbot herleiten.
2.1
Vorliegend errichtete die KESB mit
Entscheid vom 14. Juli 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens-
und Vermögensverwaltung und schränkte die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in drei Bereichen ein. Gleichzeitig entzog sie der Beschwerdeführerin den
Zugriff auf ihr Konto bei der [...]bank . Mit Entscheid der KESB vom
1.
Dezember 2022 wurden die genannten Massnahmen grösstenteils aufgehoben.
Im Rahmen einer Mitwirkungsbeistandschaft wurden hingegen sämtliche Bezüge ab
dem Konto der Beschwerdeführerin bei der [...]bank, welche einen Betrag von
CHF 4'000.00 pro Monat übersteigen, der Zustimmung durch die Beiständin
unterstellt. Die am 14. Juli 2022 angeordnete Massnahme gemäss Art. 394
Abs. 2 ZGB in Bezug auf den Abschluss von Darlehens-, Kredit- und
Abzahlungsverträgen wurde schliesslich beibehalten.
2.2
Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid vom 1. Dezember 2022, man habe nach sorgfältiger
Abklärung der Situation sowie des Unterstützungs- und Massnahmenbedarfs der
Beschwerdeführerin im Entscheid vom 14. Juli 2022 die erwähnten Massnahmen
angeordnet und dabei zur Begründung im Wesentlichen festgehalten, gestützt auf
die aktenkundigen Vorfälle bzw. das aktenkundige Verhalten der
Beschwerdeführerin sowie entsprechend dem persönlich gewonnenen Eindruck werde
deutlich, dass die Beschwerdeführerin stark gefährdet sei, (weiter) von anderen
Personen ausgenutzt zu werden, nachdem alle Anzeichen darauf hindeuteten, dass
sie Opfer der Betrugsform «Romance Scam» geworden sei und sie in diesem Rahmen
ihre sämtlichen liquiden Mittel überwiesen habe. In dieser Angelegenheit werde
die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin von ärztlicher Seite denn auch als
eingeschränkt erachtet. Dabei sei im Entscheid insbesondere auch mit Hinweis
auf die aktenkundigen Chatverläufe betont worden, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der ganz offensichtlich bestehenden emotionalen Abhängigkeit nicht in der
Lage sei, diese Forderungen abzulehnen, sie gar aufgrund ihrer hohen Gutmütig-
und Grosszügigkeit ihre eigenen Bedürfnisse hinter die Bedürfnisse der
Internetbekanntschaft stelle. Es bestehe für die Beschwerdeführerin weiterhin
die Gefahr, Opfer betrügerischer Machenschaften zu sein, und sie sei aufgrund
des bestehenden Schwächezustands nicht in der Lage, dies einzusehen und sich
dementsprechend gegen (weitere) Angriffe auf ihr Vermögen zur Wehr zu setzen.
Es habe sich gezeigt, dass die
Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre finanziellen und administrativen
Angelegenheiten selbständig zu erledigen und dass die im Entscheid vom
14.
Juli 2022 beschriebene starke Beeinflussbarkeit der Beschwerdeführerin
keine Rolle für die Erledigung der alltäglichen finanziellen und
administrativen Geschäfte spiele. Die Beschwerdeführerin besitze nach wie vor
den Überblick über ihre finanziellen Verhältnisse. Sie könne über ihre
monatlichen bzw. jährlichen Ausgaben Auskunft geben. Dem Verhältnismässigkeits-
und Subsidiaritätsprinzip und dem Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin
sei Rechnung zu tragen. Der bereits im Entscheid vom 14. Juli 2022
beschriebene Schwächezustand der Beschwerdeführerin bewirke nicht das Unvermögen,
ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu besorgen. Sie sei in
der Lage, ihren finanziellen und administrativen Verpflichtungen nachzukommen,
weshalb die entsprechenden Aufgaben der Beistandsperson aufzuheben seien. Unter
diesen aktuellen Umständen erweise sich der Entzug des Zugriffs auf das Konto
bei der [...]bank , IBAN [...], im Sinne von Art. 395 Abs. 3 ZGB als nicht
weiter erforderlich und sei demgemäss aufzuheben.
Wie bereits im Entscheid vom
14.
Juli 2022 ausführlich dargelegt, mache der bekannte Sachverhalt in
seiner Gesamtheit und im Zusammenspiel der einzelnen Elemente aber auch
deutlich, dass der Beschwerdeführerin zumindest teilweise die
Steuerungsfähigkeit als Teilelement der Urteilsfähigkeit fehle, insbesondere,
wenn sie von jemanden beeinflusst werde. Die entsprechende Urteilsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin in Bezug auf die getätigten Geldüberweisungen an den
«Major General» sei denn auch vom langjährigen Hausarzt der Beschwerdeführerin
bestätigt worden. Diese festgestellte Beeinflussbarkeit stelle eine Gefahr für
den Umgang mit erheblichen Vermögenswerten, in casu dem Liegenschaftserlös,
dar. Nota bene habe auch das Verwaltungsgericht die bestehende Gefährdung in
seiner Verfügung vom 7. September 2022 explizit bestätigt. Es sei daran
erinnert, dass die Beschwerdeführerin, als sie noch auf ihre Konten habe
zugreifen können, seit Bekanntschaft mit dem «Major General» sämtliche liquiden
Barmittel verbraucht bzw. überwiesen habe. So habe sie per 14. Juli 2022
noch gerade über CHF 3'071.78 Bankguthaben (inkl. ein
Genossenschaftsanteil à CHF 200.00) bei offenen Rechnungen in der Höhe von
rund CHF 12'000.00 verfügt. Im Zeitpunkt der Anordnung der
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen seien somit praktisch sämtliche
liquiden Mittel «aufgebraucht» gewesen; als Vermögenswert habe sie
ausschliesslich noch die Liegenschaft am [...] in [...] gehabt, welche
mittlerweile verkauft sei. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor davon
überzeugt, das an den «Major General» überwiesene Geld zurückzuerhalten. Auch
nach – gemäss eigenen Angaben mittlerweile erfolgtem – Kontaktabbruch mit dem
«Major General» erhalte sie weiterhin «Anfragen in diese Richtung». Es sei
weiterhin von einer starken Beeinflussbarkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen. In Bezug auf den Liegenschaftserlös sei ein Schutzbedarf nach wie
vor ersichtlich. Im vorliegenden Fall erweise sich die
Mitwirkungsbeistandschaft in Bezug auf einen bestimmten Betrag übersteigende
Bezüge vom Liegenschaftskonto als das geeignetste Mittel, um einen finanziellen
Schaden und die eigene Existenzgefährdung abzuwenden.
Mit Blick auf die vorhandenen
finanziellen Mittel und unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen und
Ausgaben der Beschwerdeführerin sei die Grenze bei CHF 4'000.00 pro Monat festzusetzen.
Für diesen Betrag übersteigende Bezüge habe die Beschwerdeführerin die
Zustimmung der Beistandsperson einzuholen.
Mit Blick auf den beschriebenen
Schwächezustand und unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sei die mit
Entscheid vom 14. Juli 2022 angeordnete Massnahme gemäss Art. 394 Abs. 2
ZGB in Bezug auf den Abschluss von Darlehens-, Kredit- und Abzahlungsverträgen
auch aktuell gerechtfertigt.
2.3
Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen im Wesentlichen Folgendes vor: Ihr seien die Themen «Major General» und
«Romance Scam» unangenehm. Auch an der Instruktionsverhandlung habe sie gesagt,
dass sie eigentlich nicht mehr darüber sprechen wolle. Nach dem Tod ihres
Ehemannes mitten in der Corona-Pandemie sei die Beschwerdeführerin gemütsmässig
in ein Loch gefallen. Sie habe sich allein gefühlt. In dieser Phase hätten die
Kontaktaufnahmen des «Major General» begonnen. Im Verlauf habe die
Beschwerdeführerin diesem einen höheren Geldbetrag zukommen lassen. Diesen
Betrag habe sie bis heute nicht zurückerhalten. Selbstverständlich hoffe die
Beschwerdeführerin nach wie vor, dass ihr das Geld zurückerstattet werde. Die
Beschwerdeführerin sei nicht stolz darauf, dass sie einen hohen Geldbetrag für
den «Major General» überwiesen habe. Wesentlich erscheine, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten nicht Dritte, sondern nur sich selber
Schaden zugefügt habe. Es treffe zu, dass auch heute noch auf Facebook von
Unbekannten Freundschaftsanfragen an die Beschwerdeführerin herangetragen
würden. Diese lösche sie umgehend. Ihr Bedarf belaufe sich auf monatlich rund
CHF 4'900.00. Es sei somit evident, dass die Beschwerdeführerin in
Umsetzung des neuen Entscheides der KESB Monat für Monat bei der Beiständin
vorstellig werden und die Zustimmung erbeten müsse, damit sie Geld beziehen
könne, um ihren täglichen Bedarf zu decken. Diese Einschränkung sei
entwürdigend und völlig unverhältnismässig. Der Beschwerdeführerin werde von
der KESB ein einer geistigen Behinderung ähnlichen Schwächezustand attestiert,
der es ihr verunmögliche, ihr Vermögen in angemessener Weise zu bewahren. Die
KESB berufe sich hierbei auf eine Aussage des Hausarztes der
Beschwerdeführerin. Es liege kein eigentliches ärztliches Zeugnis über die
Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin befinde
sich heute in einer ganz anderen Ausgangslage als im Zeitpunkt, wo sie im regen
Kontakt mit dem «General Major» gestanden sei. Die Beschwerdeführerin sei nach
dem Tod ihres langjährigen Ehemannes in einem vulnerablen Zustand gewesen. Ihre
sozialen Kontakte seien aufgrund der Corona-Pandemie sehr stark eingeschränkt
gewesen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie den Kontakt
zum «Major General» abgebrochen habe. Hinweise oder gar Belege, dass sie von
anderen Personen umgarnt oder bezirzt werde, die es darauf anlegten,
finanzielle Vorteile zu erhalten, gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin sei
eine intelligente Frau. Jeder Straftäter habe das Recht, sich in der
Gesellschaft zu bewähren. Es sei ein Menschenrecht, beweisen zu dürfen, dass
man aus Erfahrungen gelernt habe. Mit dem Entscheid der KESB vom
1.
Dezember 2022 werde der Beschwerdeführerin dieses Recht abgesprochen. Sie
trage den Stempel, nicht in der Lage zu sein, ihr Vermögen in vernünftiger
Weise verwalten zu können. Dabei habe die Beschwerdeführerin bewiesen, dass sie
dies könne. Sie habe keinerlei Schulden. Zu betonen sei schliesslich, dass auch
die Beiständin die vollumfängliche Aufhebung der Beistandschaft beantragt habe.
3.1
Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.
3.2
Gemäss Art. 394 ZGB wird eine
Vertretungsbeistandschaft dann errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden
muss (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der
betroffenen Person entsprechend einschränken (Abs. 2). Bei der Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB hat die
Erwachsenenschutzbehörde die Vermögenswerte zu bestimmen, die vom Beistand oder
von der Beiständin verwaltet werden sollen. Ohne die Handlungsfähigkeit der
betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den
Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3).
3.3
Gemäss Art. 396 ZGB wird eine
Mitwirkungsbeistandschaft errichtet, wenn bestimmte Handlungen der
hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der
Beiständin bedürfen (Abs. 1). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person
wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Abs. 2).
3.4
Die KESB hebt eine Beistandschaft
auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen
auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB).
4.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit erhebliche Geldbeträge an die
Internetbekanntschaft «Laurence», auch «General Major» genannt, überwiesen und
so nach eigenen Angaben im Jahr 2020 ca. CHF 45'000.00 verloren hat. In
der Folge bat die Beschwerdeführerin mehrere Familienangehörige um Darlehen.
Aufgrund dessen reichte ihr Sohn im Februar 2022 eine Gefährdungsmeldung bei
der KESB Region Solothurn ein. Es trifft zwar zu, dass eine Person nicht allein
deshalb verbeiständet werden kann, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem
Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist, denn das
Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht
jenem der Erben oder des Gemeinwesens (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_58/2022 vom 1. Februar 2022, E. 4 m.H.). Indes zeigen die Äusserungen
der Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung, dass diese die
Situation bagatellisiert und den offensichtlichen Betrug nach wie vor nicht
anerkennt. Noch immer ist sie überzeugt, das an ihre Internetbekanntschaft
überwiesene Geld zurückzuerhalten. An der Instruktionsverhandlung bestätigte
die Beschwerdeführerin zudem, in einem anderen Zusammenhang wegen spekulativen
Finanzgeschäften CHF 12'000.00 verloren zu haben. Auch wenn die
Beschwerdeführerin den Eindruck vermitteln will, dass sie ihre Fehler
eingesehen hat, ist zu bezweifeln, dass sie einer allfälligen Einflussnahme
durch Dritte künftig Widerstand entgegenbringen kann. Mit Blick auf die
Vorgeschichte und die unverändert gebliebene soziale Situation der
Beschwerdeführerin erscheint es unwahrscheinlich, dass sie nun in der Lage sein
soll, betrügerische Anfragen zu erkennen und adäquat zu reagieren. Das
Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin besteht im Unvermögen, ihr Vermögen vor
betrügerischen Handlungen Dritter zu schützen. Weshalb die KESB an der
Einschätzung des langjährigen Hausarztes der Beschwerdeführerin zweifeln
sollte, ist nicht nachvollziehbar. Ohne die entsprechenden Anordnungen der KESB
wäre das Vermögen der Beschwerdeführerin bedroht. Dies ist nicht hinzunehmen, insbesondere
mit Blick auf den Umstand, dass sich die finanzielle Situation der
Beschwerdeführerin durch den mittlerweile stattgefundenen Liegenschaftsverkauf doch
erheblich verbessert hat. Die Äusserungen der Beiständin, welche sich für eine
Aufhebung der Massnahmen ausspricht, überzeugen nicht. So begründet die Gefahr,
dass die Beschwerdeführerin erneut Opfer von Betrügereien wird, eine
Hilfsbedürftigkeit, die es mit erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen
aufzufangen gilt.
4.2
Die Beschwerdeführerin bringt sodann
vor, seit dem Entscheid der KESB vom 1. Dezember 2022, der im
unangefochten gebliebenen Umfang keine aufschiebende Wirkung habe, sei keine
Schädigung des Vermögens eingetreten. Dies stellt allerdings keine
Voraussetzung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen dar. Ihr Zweck ist es,
eine Schädigung zu vermeiden. Für die Anordnung von Massnahmen muss es folglich
genügen, dass das Wohl der Beschwerdeführerin gefährdet ist. Unter
Berücksichtigung der Renteneinkünfte aus AHV und Pensionskasse von
CHF 5'227.00 erscheint der im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft
festgesetzte und von der KESB nicht näher begründete frei verfügbare Betrag von
monatlich CHF 4'000.00 indes zu tief. Schliesslich ist auch ein gewisser Vermögensverzehr
mit der angeordneten Beistandschaft vereinbar, zumal dadurch mit Blick auf die
Lebenserwartung der Beschwerdeführerin kein beträchtlicher Vermögensverlust
droht. Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkünfte und eines monatlichen
Vermögensverzehrs von ca. CHF 750.00 scheint es angemessen, den frei
verfügbaren Betrag auf CHF 6'000.00 zu erhöhen. Dies erhöht auch den Grad
der Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin. Dort, wo die Beschwerdeführerin
die Zustimmung der Beiständin benötigt, mag sie darunter leiden, aber das ist
mit Blick auf die derzeitige wirtschaftliche Gefährdung zumutbar, weil sie mehr
leiden würde, wenn sie aus Geldmangel ihren Lebensstandard einschränken müsste.
5.
Die Beschwerden erweisen sich somit
als teilweise begründet, sie sind teilweise gutzuheissen: Ziffer 3.4 des
Entscheides der KESB Region Solothurn vom 1. Dezember 2022 ist dahingehend
abzuändern, als der frei verfügbare Betrag auf CHF 6'000.00 festgelegt
wird. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit überhaupt darauf
eingetreten wird.
6.1
Die Beschwerdeführerin obsiegt
lediglich in einem Nebenpunkt. Bei diesem Ausgang hat A.___ folglich drei
Viertel der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind,
also CHF 750.00. Die restlichen Kosten von CHF 250.00 trägt der Kanton
Solothurn.
6.2
Hinsichtlich der Parteientschädigung
macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der am 6. Februar
2023.
eingereichten Kostennote ein Honorar von CHF 14'478.90 (43.48 Stunden
à CHF 280.00 zuzüglich Auslagen und MWST) geltend. Auch wenn es sich um eine
komplexe Angelegenheit gehandelt hat, deren Aufwand nicht zu unterschätzen ist,
erscheint der geltend gemachte Aufwand doch als sehr hoch. Geltend gemacht
werden diverse administrative Arbeiten (z.B. wiederholte Telefonate und
E-Mail-Kontakte mit der Beschwerdeführerin und Dritten), welche nicht separat
zu entschädigen sind. Zu beanstanden sind weiter die diversen Telefonate mit
der Beiständin und die Kontakte mit der […]bank, ohne dass dies die Aufgabe der
Rechtsvertreterin gewesen wäre. Der Gerichtskostenvorschuss von
CHF 1'000.00 kann mangels Beleg sodann nicht über die Barauslagen
abgerechnet werden. Die Parteientschädigung ist entsprechend zu kürzen und auf
pauschal CHF 11'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Die
reduzierte Parteientschädigung beläuft sich somit gemäss Ausgang des Verfahrens
(ein Viertel) auf CHF 2’750.00 (inkl. Auslagen und MWST). Sie ist vom
Kanton Solothurn zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden teilweise
gutgeheissen: Ziffer 3.4 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 1.
Dezember 2022 ist dahingehend abzuändern, als der frei verfügbare Betrag auf
CHF 6'000.00 festgelegt wird.
2. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 im Umfang von CHF 750.00 zu bezahlen.
Der Restbetrag der Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 250.00 geht zu Lasten
der Staatskasse.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 2’750.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman