VWBES.2022.289
Strafantrittsbefehl
17. August 2022Deutsch5 min
beantrage den sofortigen Stopp des Vollzugs und die Aufhebung dieser Angelegenheit.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafantrittsbefehl
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit
Strafbefehl vom 28. April 2022 wegen mehrfacher versuchter Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Beschimpfung zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je CHF 30.00 verurteilt.
2. Mit Strafantrittsbefehl vom
14. Juli 2022 verpflichtete das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), den Beschwerdeführer, den Vollzug der
Freiheitsstrafe am Montag, 15. August 2022, vor 10:00 Uhr, im
Untersuchungsgefängnis Solothurn anzutreten. Ferner wurden weitere
Vollzugsmodalitäten festgehalten.
3. Am 25. Juli 2022 erhob der
Beschwerdeführer gegen den Strafantrittsbefehl Beschwerde beim Departement des
Innern (DdI). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er lediglich
seine Meinung habe klarlegen müssen, da ihm in dieser Angelegenheit das
rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Da er seine Meinung äussern dürfe,
akzeptiere er dieses Urteil nicht.
4. Das DdI verzichtete auf das Einholen
von Stellungnahmen und trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juli
2022 nicht ein. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Strafbefehl sei rechtskräftig und könne im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Mit dem
Strafantrittsbefehl würden einzig Ort und Zeitpunkt für den Vollzug der
Freiheitsstrafe festgelegt.
5. Am 12. August 2022 sandte der
Beschwerdeführer eine Kopie seines Schreibens, welches er an das DdI gesandt
hatte, an das Obergericht bzw. an das Verwaltungsgericht und fügte an, er
beantrage den sofortigen Stopp des Vollzugs und die Aufhebung dieser Angelegenheit.
Er werde beleidigt von Behörden. Das sei das Problem – Anschuldigungen,
Diskriminierungen, Beleidigungen von Behörden.
6. Es wird darauf verzichtet,
Vernehmlassungen der Vorinstanzen einzuholen.
Erwägungen
II.
1.1
Die vorliegende Beschwerde ist
fristgerecht erhoben worden und sie ist auch ein zulässiges Rechtsmittel gegen
Entscheide des DdI. Das Verwaltungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig
(vgl. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m.
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde grundsätzlich auch legitimiert. Seine Beschwerde ist jedoch
nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern es handelt sich lediglich um eine
Kopie, weshalb die Beschwerde den Formerfordernissen grundsätzlich nicht genügt
(vgl. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 130 Abs.
1.
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf eine Rückweisung zur Verbesserung
nach § 68 Abs. 2 VRG kann jedoch verzichtet werden, da die Beschwerde
inhaltlich ohnehin keine Aussicht auf Erfolg hat.
1.2
Gemäss § 11quinquies JUVG
sind Strafen und Massnahmen in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach
Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils anzutreten (Abs. 1). Das Amt ordnet
den Vollzug einer Strafe oder Massnahme an. In der Verfügung sind insbesondere
Einweisungsort und Vollzugsform festzulegen (Abs. 2). Befindet sich die
verurteilte Person in Freiheit, ist die Verfügung in der Regel mit einer
Aufforderung zum Vollzugsantritt zu verbinden (Abs. 3). Sofern sich die
verurteilte Person nicht innert der ihr gesetzten Frist meldet, nicht zum
angeordneten Vollzugsantritt erscheint oder unbekannten Aufenthalts ist, kann
sie durch das Amt zur Festnahme polizeilich ausgeschrieben oder durch die
Kantonspolizei zum Vollzug von Strafen und Massnahmen zugeführt werden (Abs.
4).
1.3
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerde lediglich Ausführungen zum bereits rechtskräftigen Strafbefehl vom
28.
April 2022, mit welchem er wegen mehrfacher versuchter Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Beschimpfung unter anderem zu
einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Wesentlichen bringt er
vor, er akzeptiere dieses Urteil nicht, da er nur seine Meinung habe sagen
wollen. Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, ist dieser Strafbefehl
rechtskräftig, weshalb dieser nicht mehr abgeändert werden kann.
1.4
Zum (das vorliegende Verfahren
betreffenden) Strafantrittsbefehl, welcher den Vorgaben von § 11quinquies
JUVG entspricht und lediglich die Modalitäten des Vollzugs festlegt, äussert
sich der Beschwerdeführer hingegen nicht, weshalb auf seine Beschwerde nicht
einzutreten ist.
2.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Kopie der Beschwerde geht zur
Kenntnis an die Vorinstanzen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann