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Entscheid

VWBES.2022.289

Strafantrittsbefehl

17. August 2022Deutsch5 min

beantrage den sofortigen Stopp des Vollzugs und die Aufhebung dieser Angelegenheit.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Strafantrittsbefehl

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit

Strafbefehl vom 28. April 2022 wegen mehrfacher versuchter Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Beschimpfung zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu je CHF 30.00 verurteilt.

2. Mit Strafantrittsbefehl vom

14. Juli 2022 verpflichtete das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), den Beschwerdeführer, den Vollzug der

Freiheitsstrafe am Montag, 15. August 2022, vor 10:00 Uhr, im

Untersuchungsgefängnis Solothurn anzutreten. Ferner wurden weitere

Vollzugsmodalitäten festgehalten.

3. Am 25. Juli 2022 erhob der

Beschwerdeführer gegen den Strafantrittsbefehl Beschwerde beim Departement des

Innern (DdI). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er lediglich

seine Meinung habe klarlegen müssen, da ihm in dieser Angelegenheit das

rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Da er seine Meinung äussern dürfe,

akzeptiere er dieses Urteil nicht.

4. Das DdI verzichtete auf das Einholen

von Stellungnahmen und trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juli

2022 nicht ein. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, der Strafbefehl sei rechtskräftig und könne im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Mit dem

Strafantrittsbefehl würden einzig Ort und Zeitpunkt für den Vollzug der

Freiheitsstrafe festgelegt.

5. Am 12. August 2022 sandte der

Beschwerdeführer eine Kopie seines Schreibens, welches er an das DdI gesandt

hatte, an das Obergericht bzw. an das Verwaltungsgericht und fügte an, er

beantrage den sofortigen Stopp des Vollzugs und die Aufhebung dieser Angelegenheit.

Er werde beleidigt von Behörden. Das sei das Problem – Anschuldigungen,

Diskriminierungen, Beleidigungen von Behörden.

6. Es wird darauf verzichtet,

Vernehmlassungen der Vorinstanzen einzuholen.

Erwägungen

II.

1.1

Die vorliegende Beschwerde ist

fristgerecht erhoben worden und sie ist auch ein zulässiges Rechtsmittel gegen

Entscheide des DdI. Das Verwaltungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig

(vgl. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde grundsätzlich auch legitimiert. Seine Beschwerde ist jedoch

nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern es handelt sich lediglich um eine

Kopie, weshalb die Beschwerde den Formerfordernissen grundsätzlich nicht genügt

(vgl. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 130 Abs.

1.

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf eine Rückweisung zur Verbesserung

nach § 68 Abs. 2 VRG kann jedoch verzichtet werden, da die Beschwerde

inhaltlich ohnehin keine Aussicht auf Erfolg hat.

1.2

Gemäss § 11quinquies JUVG

sind Strafen und Massnahmen in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach

Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils anzutreten (Abs. 1). Das Amt ordnet

den Vollzug einer Strafe oder Massnahme an. In der Verfügung sind insbesondere

Einweisungsort und Vollzugsform festzulegen (Abs. 2). Befindet sich die

verurteilte Person in Freiheit, ist die Verfügung in der Regel mit einer

Aufforderung zum Vollzugsantritt zu verbinden (Abs. 3). Sofern sich die

verurteilte Person nicht innert der ihr gesetzten Frist meldet, nicht zum

angeordneten Vollzugsantritt erscheint oder unbekannten Aufenthalts ist, kann

sie durch das Amt zur Festnahme polizeilich ausgeschrieben oder durch die

Kantonspolizei zum Vollzug von Strafen und Massnahmen zugeführt werden (Abs.

4).

1.3

Der Beschwerdeführer macht in seiner

Beschwerde lediglich Ausführungen zum bereits rechtskräftigen Strafbefehl vom

28.

April 2022, mit welchem er wegen mehrfacher versuchter Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Beschimpfung unter anderem zu

einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Wesentlichen bringt er

vor, er akzeptiere dieses Urteil nicht, da er nur seine Meinung habe sagen

wollen. Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, ist dieser Strafbefehl

rechtskräftig, weshalb dieser nicht mehr abgeändert werden kann.

1.4

Zum (das vorliegende Verfahren

betreffenden) Strafantrittsbefehl, welcher den Vorgaben von § 11quinquies

JUVG entspricht und lediglich die Modalitäten des Vollzugs festlegt, äussert

sich der Beschwerdeführer hingegen nicht, weshalb auf seine Beschwerde nicht

einzutreten ist.

2.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Kopie der Beschwerde geht zur

Kenntnis an die Vorinstanzen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann