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Entscheid

VWBES.2022.292

Kompetenzkonflikt

19. Oktober 2022Deutsch12 min

ihrer Wohnheime, das Wohnheim [...] in D.___ SO, zur Verfügung gestellt habe. Durch

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Oktober 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident

Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

KESB A.___

Antragsstellerin

gegen

KESB B.___

Antragsgegnerin

betreffend Kompetenzkonflikt

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ beantragte am 5. November

2019 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.___ eine

Beistandschaft für sich. Die Psychiatrie [...] wandte sich mit Schreiben vom

7. November 2019 ebenfalls an die KESB B.___ mit dem Antrag, eine

Beistandschaft zu prüfen.

2. Die KESB B.___ meldete sich am

19. November 2019 telefonisch bei der KESB A.___ und teilte mit, dass sie das

Gesuch für eine Beistandschaft erhalten habe und die KESB A.___ als zuständig

erachte, weil C.___ seit Anfang November 2019 in einem Heim in D.___ SO wohne.

3. Mit Schreiben vom 21. November

2019 teilte die KESB A.___ der KESB A.___ mit, dass sie sich als nicht

zuständig erachte. C.___ sei in E.___ wohnhaft und habe sich in stationäre

psychiatrische Behandlung begeben. Von der psychiatrischen Klinik aus habe man

als Anschlusslösung die Institution [...] vermittelt, welche für C.___ eines

ihrer Wohnheime, das Wohnheim [...] in D.___ SO, zur Verfügung gestellt habe. Durch

den Übertritt von der Psychiatrie in dieses Wohnheim der [...] sei noch kein

Wohnsitz in dessen Standortgemeinde D.___ begründet worden.

4. Mit Schreiben vom 29. November

2019 teilte die KESB B.___ der KESB A.___ erneut mit, dass sie sich als nicht

zuständig erachte. C.___ habe am 5. November 2019 Wohnsitz in D.___ SO

begründet. Sie legte ihrem Schreiben das von C.___ an die KESB B.___ gerichtete

Gesuch für eine Beistandschaft, das Antragsschreiben der Psychiatrie Baselland

sowie zwei Aktennotizen bei.

5. Mit vorsorglichem Entscheid vom

15. Januar 2020 errichtete die KESB A.___ trotz fraglicher Zuständigkeit

für C.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und bediente

die KESB B.___ mit dem Entscheid. Von der KESB B.___ kam daraufhin keine

Reaktion.

6. Nachdem sich die KESB B.___ weiterhin

geweigert hatte, die Beistandschaft zu führen, wurde mit Entscheid der KESB A.___

vom 22. Juli 2020 das Eingangsinventar genehmigt und die Weiterführung der

Beistandschaft angeordnet.

7. Nachdem der Beistand mit Schreiben

vom 10. August 2022 bei der KESB A.___ beantragte, die Frage des

Wohnsitzes zu klären, wandte sich die KESB A.___ mit Eingabe vom

12. August 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei

festzustellen, dass die KESB A.___ für Erwachsenenschutzmassnahmen bezüglich C.___

nicht zuständig sei.

8. Die KESB B.___ liess sich mit

Stellungnahme vom 6. September 2022 vernehmen und beantragte die

Feststellung der Zuständigkeit der KESB A.___.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 444 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) prüft die Erwachsenenschutzbehörde

ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Hält sie sich nicht für zuständig, so

überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig

erachtet (Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen

Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3).

Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die

zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen

Beschwerdeinstanz (Abs. 4).

1.2

Die KESB A.___ hat den gesetzlich

vorgesehenen Meinungsaustausch mit der als zuständige Behörde in Frage kommende

KESB B.___ durchgeführt. Eine Einigung wurde nicht erzielt. Das

Verwaltungsgericht ist als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 444

Abs. 4 ZGB (vgl. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1)

zuständig für die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Auf das Gesuch ist

einzutreten.

1.3

Zu beachten ist, dass das

Verwaltungsgericht die Zuständigkeit einer Kindesschutzbehörde in einem anderen

Kanton nicht mit bindender Wirkung bestimmen kann, weshalb vorliegend einzig

die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit der KESB A.___ festzustellen ist. Den

negativen Kompetenzkonflikt haben die jeweiligen Kantone auf dem Klageweg

gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR

173.110) auszutragen (vgl. BGE 141 III 84 E. 4.7).

2.1

Die KESB A.___ führt im Wesentlichen

aus, die Führung der Beistandschaft erweise sich nach wie vor als schwierig,

weil sich der Wohnsitz von C.___ weiterhin in E.___ BL befinde. Die

Einwohnergemeinde D.___ SO sei deshalb auch nicht bereit, die Betroffene in der

Gemeinde als Niedergelassene anzumelden. Der Beistand wünsche sich deshalb im

Interesse seiner Schutzbefohlenen eine Klärung. C.___ habe in D.___ keinen

zivilrechtlichen Wohnsitz begründet. Dazu bedürfe es der Absicht des dauernden

Verbleibens. Gemäss Antrag des Beistandes vom 10. August 2022 sei C.___ in

dieser Hinsicht schwankend. Sie antworte je nach Tagesverfassung mit Ja oder

Nein. Die KESB A.___ gehe davon aus, dass C.___ bezüglich der Frage der

Wohnsitzbegründung (Absicht dauernden Verbleibens) gar nicht urteilsfähig sei.

Bevor sie nach D.___ gewechselt habe, sei sie längere Zeit in der Psychiatrie

Liestal (18. Hospitalisation) gewesen. Der Platz im Wohnheim sei für sie

durch den Sozialdienst gesucht worden. Folgende Indizien würden zudem darauf

hindeuten, dass C.___ bezüglich des Themas «Wohnsitzbegründung» nicht

urteilsfähig sei: Erstens ihre Ambivalenz (sage zwar, dass sie sich im Heim

wohlfühle, träume aber wieder von einer eigenen Wohnung und Rückkehr nach E.___),

zweitens der Umstand, dass sie sich bis anhin nicht dazu habe entschliessen

können, sich in E.___ abzumelden. Auch bis zur Kündigung der Wohnung habe es

noch eine Weile gedauert (Kündigung sei erst mehrere Wochen nach Eintritt in

das Wohnheim erfolgt).

2.2

Die KESB B.___ bringt dagegen im

Wesentlichen vor, C.___ lebe seit dem 5. November 2019 in der [...] in D.___

SO. Gemäss Schreiben des Beistandes vom 10. August 2022 habe C.___ die

Absicht geäussert, dort bleiben zu wollen. Ihre Wohnung in E.___ habe sie

gekündigt. Aus Sicht der betreuenden Person und aus Sicht des Beistandes sei

die [...] in D.___ SO das Zuhause und der Lebensmittelpunkt von C.___ geworden.

Ihr Beziehungsnetz seit dem Eintritt sei bis heute ständig gewachsen. Zudem

werde C.___ längerfristig in der [...] wohnen bleiben. Zusammenfassend sei

somit festzuhalten, dass C.___ ihren Lebensmittelpunkt in der [...] habe, mit

der Absicht des dauernden Verbleibs. Wo eine Person angemeldet sei und ihre

Schriften hinterlegt habe, sei für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht

massgebend und könne lediglich als Indiz herangezogen werden. Vorliegend sei es

so, dass anscheinend die Gemeinde D.___ eine dortige Anmeldung der Betroffenen

verweigere. Ohne eine Neuanmeldung in einer anderen Gemeinde sei es jedoch kaum

möglich, die Betroffene in E.___ abzumelden. Somit könne sich die KESB A.___

nicht darauf abstützen, dass die Betroffene immer noch in E.___ angemeldet sei,

da ihr ja anscheinend kaum etwas anderes übrig bleibe, obwohl sie eigentlich

überhaupt keinen Bezug mehr zu E.___ habe. Zudem sei anzumerken, dass es immer

wieder Fälle gebe, bei denen der zivilrechtliche Wohnsitz einer verbeiständeten

Person sich nicht in derjenigen Gemeinde befinde, in welcher sie angemeldet

sei. Die Zuständigkeiten betreffend Sozialdienst, Sozialversicherung und

Ergänzungsleistungen seien klar geregelt und wenn einmal alles aufgegleist sei,

sollte die Arbeit des Mandatsträgers somit nicht mehr erheblich erschwert sein.

Es lägen weiter keine Anzeichen dafür vor, dass bei C.___ die zur

Wohnsitzbegründung erforderliche, vom Gesetz vermutete Urteilsfähigkeit nicht

vorgelegen sei bzw. vorliege. Ihre stationäre Behandlung in der Psychiatrie,

ihre psychische Erkrankung sowie die Tatsache, dass ihr der Sozialdienst der

Klinik bei der Suche der betreuten Wohnform geholfen habe, führten nicht

automatisch zu einer Urteilsunfähigkeit bezüglich der Frage der

Wohnsitzbegründung.

3.

Für Erwachsenenschutzmassnahmen ist

gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB die Erwachse-nenschutzbehörde am Wohnsitz der

betroffenen Person zuständig, wobei am zivilrechtlichen Wohnsitz angeknüpft

wird. So soll im Interesse der Person garantiert werden, dass die Einrichtung

und die Massnahmeführung mit ihrem Lebensmittelpunkt verbunden sind und den

lokalen Gegebenheiten insbesondere in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme

(Sozialdienste, Beratungsstellen, andere Dienstleistungen etc.) Rechnung trägt.

Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23 – 26

ZGB. Die im Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens

vorhandenen Wohnverhältnisse entscheiden darüber, wo die Massnahme errichtet

und unter Vorbehalt von Art. 442 Abs. 5 ZGB geführt und beendigt wird (vgl. Urs

Vogel in: Thomas Geiser/Christiana Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch

I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 442 N 3).

4.1

Der Wohnsitz einer Person befindet

sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;

der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in

einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt

begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Für die

Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein

objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht

dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren

Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (vgl. zuletzt:

BGE 137 II 122 E. 3.6 S. 126 f. mit Hinweisen). Eine Person hat ihren

Lebensmittelpunkt dort, wo sich ihre Lebensinteressen nach den konkreten

Umständen objektiv betrachtet konzentrieren (BGE 137 III 593 E. 5.1). Nicht massgebend

für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre

Schriften hinterlegt hat (vgl. Daniel Staehelin in: Thomas Geiser/Christiana

Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018,

Art. 23 N 23).

4.2

Die Unterbringung (Einweisung) in

eine Anstalt begründet keinen Wohnsitz, selbst wenn sie auf unbestimmte Zeit

erfolgt, der Lebensmittelpunkt völlig in die Anstalt verlegt wird und alle

Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz abgebrochen werden (Daniel Staehlin, a.a.O.,

Art. 23 N 19g). Verlegt indes eine Person ihren Aufenthalt freiwillig in eine

Einrichtung mit der Absicht, dort dauernd zu verbleiben, so ist der Besuch der

Anstalt kein Sonderzweck mehr und steht einer Wohnsitznahme nicht entgegen

(Daniel Staehlin, a.a.O., Art. 23 N 19a m.H.). Als freiwillig und

selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom «Zwang

der Umstände» (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert

wird (BGE 137 III 593 E. 4.1 zum altrechtlichen Art. 26 aZGB [in der bis

31.

Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung]).

4.3

Damit eine Erwachsenenschutzmassnahme

möglichst dort errichtet und geführt wird, wo die betroffene Person ihren

Lebensmittelpunkt hat, ist der Wohnsitzbegriff funktionalisiert resp.

zweckbezogen auszulegen. Zweck der Wohnsitzanknüpfung ist, die Zuständigkeit

der KESB möglichst am Lebensmittelpunkt der betroffenen Person zu begründen.

Entsprechend sind Wohnsitzregeln unformalistisch auszulegen und insbesondere an

die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen sind keine hohen

Anforderungen zu stellen. Die Begründung des Wohnsitzes am Ort einer

Einrichtung ist gemäss der Lehre und Rechtsprechung grosszügig anzunehmen. Von

der Frage der örtlich zuständigen KESB ist die Frage der örtlich zuständigen

Sozialhilfebehörde abzugrenzen. Letztere bestimmt sich interkantonal nach dem

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger

(Zuständigkeitsgesetz [ZUG, SR 851.1]) und innerkantonal nach dem kantonalen

Sozialhilfegesetz (vgl. Diana Wider in: Andrea Büchler/Christoph Häfeli/Audrey

Leuba/Martin Stettler[Hrsg.], Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 442 N 10 ff.

m.H.).

5.1

Im hier zu beurteilenden Fall ist

unbestritten, dass C.___ am 5. November 2019 im Anschluss an einen

stationären Aufenthalt in der Psychiatrie Baselland in das Wohnheim [...] in D.___

SO zog. Vorher war C.___ in E.___ BL wohnhaft. C.___ wurde bei der Auswahl der

Institution vom Sozialdienst der Psychiatrie unterstützt. Ein Mitarbeiter des

Heims teilte der KESB A.___ sodann telefonisch mit, die Betroffene habe

vorgängig geschnuppert und sich für die Wohngruppe [...] entschieden (act. 8). Dass

C.___ unter sich wiederholenden psychotischen Episoden leidet und deswegen in

eine betreute Wohnform übertrat, macht den Heimeintritt indes weder

unfreiwillig noch fremdbestimmt im Sinne der Rechtsprechung (E. 4.2 hiervor).

Die gesamten Umstände lassen darauf schliessen, dass sich C.___ freiwillig und

selbstbestimmt für einen Aufenthalt im Wohnheim [...] entschieden hat. Ohne

Bedeutung ist, ob der Willensentschluss unter dem Zwang der Umstände erfolgt. Da

es sich beim Eintritt von C.___ in das Wohnheim [...] somit nicht um eine

Unterbringung gehandelt hat, ist die Begründung eines zivilrechtlichen

Wohnsitzes am Ort der Einrichtung grundsätzlich möglich.

5.2

C.___ hält sich seit November 2019

ununterbrochen in D.___ SO auf, weshalb der im Gesetz für die Begründung von

Wohnsitz erforderliche Aufenthalt erfüllt ist. Aufgrund der Akten bestehen

sodann ausreichend Indizien, dass C.___ in D.___ SO den Mittelpunkt ihrer

Lebensinteressen gefunden hat und diesen beibehalten will. So ist dokumentiert,

dass sich C.___ auf der Wohngruppe gut eingelebt hat und die Geselligkeit mit

den anderen Bewohnern und betreuenden Personen sehr schätzt. Dass C.___ die

Frage, ob sie ihren Wohnsitz nach D.___ SO verlegen möchte, gemäss Angaben des

Beistandes je nach Tagesverfassung bejaht oder verneint, vermag an diesem

Ergebnis nichts zu ändern. Gemäss Angaben des Beistandes wird C.___

längerfristig in der [...] wohnen bleiben. Bezugspunkte zur Gemeinde E.___ BL

sind im Übrigen weder dargetan noch ersichtlich. Die frühere Wohnung in E.___

ist seit rund 2,5 Jahren gekündigt. Insgesamt ist aufgrund der Akten davon

auszugehen, dass C.___ am Ort der Einrichtung einen neuen zivilrechtlichen

Wohnsitz begründet hat. Es bestehen entgegen der Ansicht der KESB A.___ auch

keine Anhaltspunkte dafür, dass bei C.___ die dafür erforderliche

Urteilsfähigkeit nicht vorgelegen hätte, an welche im Bereich der Wohnsitzfrage

ohnehin keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 137 III 593 E.

4.2). Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der KESB B.___ in

ihrer Eingabe vom 6. September 2022 verwiesen werden. Angesichts der hier

in Frage stehenden Rechtsfolge, d.h. der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit

für Erwachsenenschutzmassnahmen, sind die Wohnsitzregeln wie erwähnt

unformalistisch auszulegen. Ob diese Voraussetzungen bereits im November 2019

vorlagen, kann offen bleiben. Massgebend sind die heutigen Verhältnisse.

5.3

Der Gemeinde D.___ kann insoweit ein

Vorwurf gemacht werden, dass sie die Anfrage des Beistandes betreffend

Wohnsitznahme am 1. März 2022 bei der vorliegenden Sachlage abschlägig

beantwortete. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beistand in der Folge am

10.

August 2022 an die KESB A.___ gewandt und um Klärung der Wohnsitzfrage

gebeten hat, auch wenn die KESB selbst den (zivilrechtlichen) Wohnsitz nicht

auf dem Verfügungsweg verbindlich feststellen kann (vgl. VWBES.2016.472 E.

4.2.2).

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass sich der Lebensmittelpunkt von C.___ an ihrem Aufenthaltsort in D.___ SO

befindet und sie dort einen neuen Wohnsitz begründet hat. Die KESB A.___ ist somit

zuständig, die für C.___ bestehende Erwachsenenschutzmassnahme zu führen. Für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde A.___ für Erwachsenenschutzmassnahmen bezüglich C.___

zuständig ist.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Gottesman