VWBES.2022.292
Kompetenzkonflikt
19. Oktober 2022Deutsch12 min
ihrer Wohnheime, das Wohnheim [...] in D.___ SO, zur Verfügung gestellt habe. Durch
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Oktober 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident
Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
KESB A.___
Antragsstellerin
gegen
KESB B.___
Antragsgegnerin
betreffend Kompetenzkonflikt
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ beantragte am 5. November
2019 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.___ eine
Beistandschaft für sich. Die Psychiatrie [...] wandte sich mit Schreiben vom
7. November 2019 ebenfalls an die KESB B.___ mit dem Antrag, eine
Beistandschaft zu prüfen.
2. Die KESB B.___ meldete sich am
19. November 2019 telefonisch bei der KESB A.___ und teilte mit, dass sie das
Gesuch für eine Beistandschaft erhalten habe und die KESB A.___ als zuständig
erachte, weil C.___ seit Anfang November 2019 in einem Heim in D.___ SO wohne.
3. Mit Schreiben vom 21. November
2019 teilte die KESB A.___ der KESB A.___ mit, dass sie sich als nicht
zuständig erachte. C.___ sei in E.___ wohnhaft und habe sich in stationäre
psychiatrische Behandlung begeben. Von der psychiatrischen Klinik aus habe man
als Anschlusslösung die Institution [...] vermittelt, welche für C.___ eines
ihrer Wohnheime, das Wohnheim [...] in D.___ SO, zur Verfügung gestellt habe. Durch
den Übertritt von der Psychiatrie in dieses Wohnheim der [...] sei noch kein
Wohnsitz in dessen Standortgemeinde D.___ begründet worden.
4. Mit Schreiben vom 29. November
2019 teilte die KESB B.___ der KESB A.___ erneut mit, dass sie sich als nicht
zuständig erachte. C.___ habe am 5. November 2019 Wohnsitz in D.___ SO
begründet. Sie legte ihrem Schreiben das von C.___ an die KESB B.___ gerichtete
Gesuch für eine Beistandschaft, das Antragsschreiben der Psychiatrie Baselland
sowie zwei Aktennotizen bei.
5. Mit vorsorglichem Entscheid vom
15. Januar 2020 errichtete die KESB A.___ trotz fraglicher Zuständigkeit
für C.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und bediente
die KESB B.___ mit dem Entscheid. Von der KESB B.___ kam daraufhin keine
Reaktion.
6. Nachdem sich die KESB B.___ weiterhin
geweigert hatte, die Beistandschaft zu führen, wurde mit Entscheid der KESB A.___
vom 22. Juli 2020 das Eingangsinventar genehmigt und die Weiterführung der
Beistandschaft angeordnet.
7. Nachdem der Beistand mit Schreiben
vom 10. August 2022 bei der KESB A.___ beantragte, die Frage des
Wohnsitzes zu klären, wandte sich die KESB A.___ mit Eingabe vom
12. August 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei
festzustellen, dass die KESB A.___ für Erwachsenenschutzmassnahmen bezüglich C.___
nicht zuständig sei.
8. Die KESB B.___ liess sich mit
Stellungnahme vom 6. September 2022 vernehmen und beantragte die
Feststellung der Zuständigkeit der KESB A.___.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 444 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) prüft die Erwachsenenschutzbehörde
ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Hält sie sich nicht für zuständig, so
überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig
erachtet (Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen
Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3).
Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die
zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen
Beschwerdeinstanz (Abs. 4).
1.2
Die KESB A.___ hat den gesetzlich
vorgesehenen Meinungsaustausch mit der als zuständige Behörde in Frage kommende
KESB B.___ durchgeführt. Eine Einigung wurde nicht erzielt. Das
Verwaltungsgericht ist als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 444
Abs. 4 ZGB (vgl. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1)
zuständig für die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Auf das Gesuch ist
einzutreten.
1.3
Zu beachten ist, dass das
Verwaltungsgericht die Zuständigkeit einer Kindesschutzbehörde in einem anderen
Kanton nicht mit bindender Wirkung bestimmen kann, weshalb vorliegend einzig
die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit der KESB A.___ festzustellen ist. Den
negativen Kompetenzkonflikt haben die jeweiligen Kantone auf dem Klageweg
gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR
173.110) auszutragen (vgl. BGE 141 III 84 E. 4.7).
2.1
Die KESB A.___ führt im Wesentlichen
aus, die Führung der Beistandschaft erweise sich nach wie vor als schwierig,
weil sich der Wohnsitz von C.___ weiterhin in E.___ BL befinde. Die
Einwohnergemeinde D.___ SO sei deshalb auch nicht bereit, die Betroffene in der
Gemeinde als Niedergelassene anzumelden. Der Beistand wünsche sich deshalb im
Interesse seiner Schutzbefohlenen eine Klärung. C.___ habe in D.___ keinen
zivilrechtlichen Wohnsitz begründet. Dazu bedürfe es der Absicht des dauernden
Verbleibens. Gemäss Antrag des Beistandes vom 10. August 2022 sei C.___ in
dieser Hinsicht schwankend. Sie antworte je nach Tagesverfassung mit Ja oder
Nein. Die KESB A.___ gehe davon aus, dass C.___ bezüglich der Frage der
Wohnsitzbegründung (Absicht dauernden Verbleibens) gar nicht urteilsfähig sei.
Bevor sie nach D.___ gewechselt habe, sei sie längere Zeit in der Psychiatrie
Liestal (18. Hospitalisation) gewesen. Der Platz im Wohnheim sei für sie
durch den Sozialdienst gesucht worden. Folgende Indizien würden zudem darauf
hindeuten, dass C.___ bezüglich des Themas «Wohnsitzbegründung» nicht
urteilsfähig sei: Erstens ihre Ambivalenz (sage zwar, dass sie sich im Heim
wohlfühle, träume aber wieder von einer eigenen Wohnung und Rückkehr nach E.___),
zweitens der Umstand, dass sie sich bis anhin nicht dazu habe entschliessen
können, sich in E.___ abzumelden. Auch bis zur Kündigung der Wohnung habe es
noch eine Weile gedauert (Kündigung sei erst mehrere Wochen nach Eintritt in
das Wohnheim erfolgt).
2.2
Die KESB B.___ bringt dagegen im
Wesentlichen vor, C.___ lebe seit dem 5. November 2019 in der [...] in D.___
SO. Gemäss Schreiben des Beistandes vom 10. August 2022 habe C.___ die
Absicht geäussert, dort bleiben zu wollen. Ihre Wohnung in E.___ habe sie
gekündigt. Aus Sicht der betreuenden Person und aus Sicht des Beistandes sei
die [...] in D.___ SO das Zuhause und der Lebensmittelpunkt von C.___ geworden.
Ihr Beziehungsnetz seit dem Eintritt sei bis heute ständig gewachsen. Zudem
werde C.___ längerfristig in der [...] wohnen bleiben. Zusammenfassend sei
somit festzuhalten, dass C.___ ihren Lebensmittelpunkt in der [...] habe, mit
der Absicht des dauernden Verbleibs. Wo eine Person angemeldet sei und ihre
Schriften hinterlegt habe, sei für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht
massgebend und könne lediglich als Indiz herangezogen werden. Vorliegend sei es
so, dass anscheinend die Gemeinde D.___ eine dortige Anmeldung der Betroffenen
verweigere. Ohne eine Neuanmeldung in einer anderen Gemeinde sei es jedoch kaum
möglich, die Betroffene in E.___ abzumelden. Somit könne sich die KESB A.___
nicht darauf abstützen, dass die Betroffene immer noch in E.___ angemeldet sei,
da ihr ja anscheinend kaum etwas anderes übrig bleibe, obwohl sie eigentlich
überhaupt keinen Bezug mehr zu E.___ habe. Zudem sei anzumerken, dass es immer
wieder Fälle gebe, bei denen der zivilrechtliche Wohnsitz einer verbeiständeten
Person sich nicht in derjenigen Gemeinde befinde, in welcher sie angemeldet
sei. Die Zuständigkeiten betreffend Sozialdienst, Sozialversicherung und
Ergänzungsleistungen seien klar geregelt und wenn einmal alles aufgegleist sei,
sollte die Arbeit des Mandatsträgers somit nicht mehr erheblich erschwert sein.
Es lägen weiter keine Anzeichen dafür vor, dass bei C.___ die zur
Wohnsitzbegründung erforderliche, vom Gesetz vermutete Urteilsfähigkeit nicht
vorgelegen sei bzw. vorliege. Ihre stationäre Behandlung in der Psychiatrie,
ihre psychische Erkrankung sowie die Tatsache, dass ihr der Sozialdienst der
Klinik bei der Suche der betreuten Wohnform geholfen habe, führten nicht
automatisch zu einer Urteilsunfähigkeit bezüglich der Frage der
Wohnsitzbegründung.
3.
Für Erwachsenenschutzmassnahmen ist
gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB die Erwachse-nenschutzbehörde am Wohnsitz der
betroffenen Person zuständig, wobei am zivilrechtlichen Wohnsitz angeknüpft
wird. So soll im Interesse der Person garantiert werden, dass die Einrichtung
und die Massnahmeführung mit ihrem Lebensmittelpunkt verbunden sind und den
lokalen Gegebenheiten insbesondere in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme
(Sozialdienste, Beratungsstellen, andere Dienstleistungen etc.) Rechnung trägt.
Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23 – 26
ZGB. Die im Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens
vorhandenen Wohnverhältnisse entscheiden darüber, wo die Massnahme errichtet
und unter Vorbehalt von Art. 442 Abs. 5 ZGB geführt und beendigt wird (vgl. Urs
Vogel in: Thomas Geiser/Christiana Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch
I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 442 N 3).
4.1
Der Wohnsitz einer Person befindet
sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in
einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt
begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Für die
Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein
objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht
dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren
Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (vgl. zuletzt:
BGE 137 II 122 E. 3.6 S. 126 f. mit Hinweisen). Eine Person hat ihren
Lebensmittelpunkt dort, wo sich ihre Lebensinteressen nach den konkreten
Umständen objektiv betrachtet konzentrieren (BGE 137 III 593 E. 5.1). Nicht massgebend
für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre
Schriften hinterlegt hat (vgl. Daniel Staehelin in: Thomas Geiser/Christiana
Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018,
Art. 23 N 23).
4.2
Die Unterbringung (Einweisung) in
eine Anstalt begründet keinen Wohnsitz, selbst wenn sie auf unbestimmte Zeit
erfolgt, der Lebensmittelpunkt völlig in die Anstalt verlegt wird und alle
Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz abgebrochen werden (Daniel Staehlin, a.a.O.,
Art. 23 N 19g). Verlegt indes eine Person ihren Aufenthalt freiwillig in eine
Einrichtung mit der Absicht, dort dauernd zu verbleiben, so ist der Besuch der
Anstalt kein Sonderzweck mehr und steht einer Wohnsitznahme nicht entgegen
(Daniel Staehlin, a.a.O., Art. 23 N 19a m.H.). Als freiwillig und
selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom «Zwang
der Umstände» (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert
wird (BGE 137 III 593 E. 4.1 zum altrechtlichen Art. 26 aZGB [in der bis
31.
Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung]).
4.3
Damit eine Erwachsenenschutzmassnahme
möglichst dort errichtet und geführt wird, wo die betroffene Person ihren
Lebensmittelpunkt hat, ist der Wohnsitzbegriff funktionalisiert resp.
zweckbezogen auszulegen. Zweck der Wohnsitzanknüpfung ist, die Zuständigkeit
der KESB möglichst am Lebensmittelpunkt der betroffenen Person zu begründen.
Entsprechend sind Wohnsitzregeln unformalistisch auszulegen und insbesondere an
die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen sind keine hohen
Anforderungen zu stellen. Die Begründung des Wohnsitzes am Ort einer
Einrichtung ist gemäss der Lehre und Rechtsprechung grosszügig anzunehmen. Von
der Frage der örtlich zuständigen KESB ist die Frage der örtlich zuständigen
Sozialhilfebehörde abzugrenzen. Letztere bestimmt sich interkantonal nach dem
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
(Zuständigkeitsgesetz [ZUG, SR 851.1]) und innerkantonal nach dem kantonalen
Sozialhilfegesetz (vgl. Diana Wider in: Andrea Büchler/Christoph Häfeli/Audrey
Leuba/Martin Stettler[Hrsg.], Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 442 N 10 ff.
m.H.).
5.1
Im hier zu beurteilenden Fall ist
unbestritten, dass C.___ am 5. November 2019 im Anschluss an einen
stationären Aufenthalt in der Psychiatrie Baselland in das Wohnheim [...] in D.___
SO zog. Vorher war C.___ in E.___ BL wohnhaft. C.___ wurde bei der Auswahl der
Institution vom Sozialdienst der Psychiatrie unterstützt. Ein Mitarbeiter des
Heims teilte der KESB A.___ sodann telefonisch mit, die Betroffene habe
vorgängig geschnuppert und sich für die Wohngruppe [...] entschieden (act. 8). Dass
C.___ unter sich wiederholenden psychotischen Episoden leidet und deswegen in
eine betreute Wohnform übertrat, macht den Heimeintritt indes weder
unfreiwillig noch fremdbestimmt im Sinne der Rechtsprechung (E. 4.2 hiervor).
Die gesamten Umstände lassen darauf schliessen, dass sich C.___ freiwillig und
selbstbestimmt für einen Aufenthalt im Wohnheim [...] entschieden hat. Ohne
Bedeutung ist, ob der Willensentschluss unter dem Zwang der Umstände erfolgt. Da
es sich beim Eintritt von C.___ in das Wohnheim [...] somit nicht um eine
Unterbringung gehandelt hat, ist die Begründung eines zivilrechtlichen
Wohnsitzes am Ort der Einrichtung grundsätzlich möglich.
5.2
C.___ hält sich seit November 2019
ununterbrochen in D.___ SO auf, weshalb der im Gesetz für die Begründung von
Wohnsitz erforderliche Aufenthalt erfüllt ist. Aufgrund der Akten bestehen
sodann ausreichend Indizien, dass C.___ in D.___ SO den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen gefunden hat und diesen beibehalten will. So ist dokumentiert,
dass sich C.___ auf der Wohngruppe gut eingelebt hat und die Geselligkeit mit
den anderen Bewohnern und betreuenden Personen sehr schätzt. Dass C.___ die
Frage, ob sie ihren Wohnsitz nach D.___ SO verlegen möchte, gemäss Angaben des
Beistandes je nach Tagesverfassung bejaht oder verneint, vermag an diesem
Ergebnis nichts zu ändern. Gemäss Angaben des Beistandes wird C.___
längerfristig in der [...] wohnen bleiben. Bezugspunkte zur Gemeinde E.___ BL
sind im Übrigen weder dargetan noch ersichtlich. Die frühere Wohnung in E.___
ist seit rund 2,5 Jahren gekündigt. Insgesamt ist aufgrund der Akten davon
auszugehen, dass C.___ am Ort der Einrichtung einen neuen zivilrechtlichen
Wohnsitz begründet hat. Es bestehen entgegen der Ansicht der KESB A.___ auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass bei C.___ die dafür erforderliche
Urteilsfähigkeit nicht vorgelegen hätte, an welche im Bereich der Wohnsitzfrage
ohnehin keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 137 III 593 E.
4.2). Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der KESB B.___ in
ihrer Eingabe vom 6. September 2022 verwiesen werden. Angesichts der hier
in Frage stehenden Rechtsfolge, d.h. der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit
für Erwachsenenschutzmassnahmen, sind die Wohnsitzregeln wie erwähnt
unformalistisch auszulegen. Ob diese Voraussetzungen bereits im November 2019
vorlagen, kann offen bleiben. Massgebend sind die heutigen Verhältnisse.
5.3
Der Gemeinde D.___ kann insoweit ein
Vorwurf gemacht werden, dass sie die Anfrage des Beistandes betreffend
Wohnsitznahme am 1. März 2022 bei der vorliegenden Sachlage abschlägig
beantwortete. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beistand in der Folge am
10.
August 2022 an die KESB A.___ gewandt und um Klärung der Wohnsitzfrage
gebeten hat, auch wenn die KESB selbst den (zivilrechtlichen) Wohnsitz nicht
auf dem Verfügungsweg verbindlich feststellen kann (vgl. VWBES.2016.472 E.
4.2.2).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass sich der Lebensmittelpunkt von C.___ an ihrem Aufenthaltsort in D.___ SO
befindet und sie dort einen neuen Wohnsitz begründet hat. Die KESB A.___ ist somit
zuständig, die für C.___ bestehende Erwachsenenschutzmassnahme zu führen. Für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde A.___ für Erwachsenenschutzmassnahmen bezüglich C.___
zuständig ist.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman