Lexipedia

Entscheid

VWBES.2022.297

Führerausweisentzug

8. September 2022Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom 3. August

2022 wurde A.___ wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

befunden und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 140.00

verurteilt – dies wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts von

50 km/h um 26 km/h, begangen am 22. Juni 2022.

2. Gestützt auf diesen Sachverhalt

entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), im Namen des Bau- und

Justizdepartements, A.___ mit Verfügung vom 12. August 2022 den

Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 16. August 2022 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei auf den Führerausweisentzug zu

verzichten oder es sei ihm trotz Entzugs zu ermöglichen, sein Fahrzeug zu

benutzen. Er akzeptiere den von der Staatsanwaltschaft verfügten Strafbefehl.

Er leide an COPD, weshalb er bei jeder Anstrengung an Atemnot leide. Er könne

daher auch kurze Strecken nicht zu Fuss oder mit dem Fahrrad bewältigen. Er sei

alleinstehend und könne nicht auf einen allfälligen Fahrhelfer zurückgreifen.

Ein Ausweisentzug würde ihn also absolut lahmlegen.

4. Mit Verfügung vom 18. August

2022 wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen und der Beschwerdeführer zur

Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Er wurde darauf hingewiesen,

dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme und

dass die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden könne.

5. Mit Schreiben vom 20. August

2022 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Vergehen sei nur dadurch zustande

gekommen, weil er einen sehr langsamen Verkehrsteilnehmer (ca. 40 km/h) habe

überholen wollen. Er finde, es mache einen Unterschied, ob die

Geschwindigkeitsüberschreitung so geschehe oder ob jemand dauernd innerorts mit

76 km/h fahre. Er verwies erneut auf die medizinischen Gründe, derentwegen er

auf den Führerausweis angewiesen sei. Den verlangten Kostenvorschuss werde er

fristgerecht leisten.

6. Die Motorfahrzeugkontrolle reichte am

22. August 2022 die Akten ein und wies darauf hin, dass der

Beschwerdeführer am 16. August 2022 seinen Führerausweis abgegeben habe

und am 16. November 2022 wieder fahrberechtigt sein werde.

7. Der Beschwerdeführer bezahlte am 5. September

2022 den verlangten Kostenvorschuss.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis

entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen

(Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]).

Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme

einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive

Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht

wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei

genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt,

wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt

einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv

erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses

oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres

Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E.

3.2

S. 136 mit Hinweisen).

2.2

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter

günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h

(Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]).

Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt

gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu

verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn,

was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele

schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem

Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber

hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen

Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den

Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein

Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit wie hier herannaht.

Welch schwer wiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo

Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische

Berechnungen: Fährt ein Auto mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 55 km/h

statt mit einer solchen von 50 km/h, hat es dort, wo es bei einer Vollbremsung

mit 50 km/h stillstehen würde, immer noch eine Geschwindigkeit von 28,2 km/h;

bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h noch eine solche von 40,5

km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h noch eine solche von

59.

km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h noch eine solche

von 74,3 km/h. Derartige Aufprallgeschwindigkeiten können bei Fussgängern zu

schwersten und tödlichen Verletzungen führen. Ab einer

Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h sind Becken- und Beinbrüche, ab einer

solchen von 45 kmh tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich (BGE 121 II 127 E.

4b S. 132 f. mit Hinweis).

In Bezug auf die Überschreitung

der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat

die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur

Dispositiv

Sanktionierung festgelegt. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG liegt demnach vor, wenn

innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50

km/h um 25 km/h oder mehr überschritten

wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige

Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (vgl. BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 ff., Urteile des Bundesgerichts 1C_63/2021 vom

11. November 2021 E. 4.1.1, 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2).

2.3 Wer die Höchstgeschwindigkeit von 50

km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tut das in der Regel

mindestens grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand der groben

Verkehrsregelverletzung ist hier deshalb regelmässig zu bejahen. Eine Ausnahme

kommt etwa in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint

hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1f S. 41).

2.4 Nach einer schweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG wird der Führerausweis

für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Von einer hier nicht

interessierenden Ausnahme abgesehen darf die Mindestentzugsdauer nicht

unterschritten werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG).

3.1 Der

Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt nicht, wonach er innerorts die

erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten hat. Er hat

damit eine grobe

Verletzung von Verkehrsregeln begangen und eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen, was auch mit

Strafbefehl vom 3. August 2022 – welcher vom Beschwerdeführer akzeptiert

wird – festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hatte keinen Grund zur Annahme,

dass er sich in einem Ausserortsbereich befinden würde und bringt dies auch

nicht vor. Dem Beweisfoto ist vielmehr zu entnehmen, dass er sich in bewohntem

Gebiet befunden hat, was zeigt, dass er eine erhebliche Gefahr für andere,

insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Der vom Beschwerdeführer

vorgebrachte Grund, wonach er gerade ein anderes Auto überholt habe, stellt

keinen Entschuldigungsgrund dar. Auch beim Überholen darf die erlaubte

Höchstgeschwindigkeit innerorts nicht derart überschritten werden.

3.2 Wie dem Beschwerdeführer bereits mit

Verfügung vom 18. August 2022 mitgeteilt wurde, kann die nach einer groben

Verkehrsregelverletzung gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer von drei

Monaten gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden. Es kann deshalb

auch unter Berücksichtigung der Lungenkrankheit des Beschwerdeführers nicht von

dieser Entzugsdauer abgewichen werden.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann