VWBES.2022.297
Führerausweisentzug
8. September 2022Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 3. August
2022 wurde A.___ wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
befunden und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 140.00
verurteilt – dies wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts von
50 km/h um 26 km/h, begangen am 22. Juni 2022.
2. Gestützt auf diesen Sachverhalt
entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), im Namen des Bau- und
Justizdepartements, A.___ mit Verfügung vom 12. August 2022 den
Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 16. August 2022 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei auf den Führerausweisentzug zu
verzichten oder es sei ihm trotz Entzugs zu ermöglichen, sein Fahrzeug zu
benutzen. Er akzeptiere den von der Staatsanwaltschaft verfügten Strafbefehl.
Er leide an COPD, weshalb er bei jeder Anstrengung an Atemnot leide. Er könne
daher auch kurze Strecken nicht zu Fuss oder mit dem Fahrrad bewältigen. Er sei
alleinstehend und könne nicht auf einen allfälligen Fahrhelfer zurückgreifen.
Ein Ausweisentzug würde ihn also absolut lahmlegen.
4. Mit Verfügung vom 18. August
2022 wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen und der Beschwerdeführer zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Er wurde darauf hingewiesen,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme und
dass die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden könne.
5. Mit Schreiben vom 20. August
2022 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Vergehen sei nur dadurch zustande
gekommen, weil er einen sehr langsamen Verkehrsteilnehmer (ca. 40 km/h) habe
überholen wollen. Er finde, es mache einen Unterschied, ob die
Geschwindigkeitsüberschreitung so geschehe oder ob jemand dauernd innerorts mit
76 km/h fahre. Er verwies erneut auf die medizinischen Gründe, derentwegen er
auf den Führerausweis angewiesen sei. Den verlangten Kostenvorschuss werde er
fristgerecht leisten.
6. Die Motorfahrzeugkontrolle reichte am
22. August 2022 die Akten ein und wies darauf hin, dass der
Beschwerdeführer am 16. August 2022 seinen Führerausweis abgegeben habe
und am 16. November 2022 wieder fahrberechtigt sein werde.
7. Der Beschwerdeführer bezahlte am 5. September
2022 den verlangten Kostenvorschuss.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis
entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen
(Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]).
Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme
einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive
Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht
wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei
genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt,
wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt
einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv
erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses
oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres
Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E.
3.2
S. 136 mit Hinweisen).
2.2
Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter
günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h
(Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]).
Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt
gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu
verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn,
was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele
schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem
Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber
hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen
Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den
Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein
Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit wie hier herannaht.
Welch schwer wiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo
Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische
Berechnungen: Fährt ein Auto mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 55 km/h
statt mit einer solchen von 50 km/h, hat es dort, wo es bei einer Vollbremsung
mit 50 km/h stillstehen würde, immer noch eine Geschwindigkeit von 28,2 km/h;
bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h noch eine solche von 40,5
km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h noch eine solche von
59.
km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h noch eine solche
von 74,3 km/h. Derartige Aufprallgeschwindigkeiten können bei Fussgängern zu
schwersten und tödlichen Verletzungen führen. Ab einer
Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h sind Becken- und Beinbrüche, ab einer
solchen von 45 kmh tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich (BGE 121 II 127 E.
4b S. 132 f. mit Hinweis).
In Bezug auf die Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat
die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur
Dispositiv
Sanktionierung festgelegt. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG liegt demnach vor, wenn
innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50
km/h um 25 km/h oder mehr überschritten
wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige
Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (vgl. BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 ff., Urteile des Bundesgerichts 1C_63/2021 vom
11. November 2021 E. 4.1.1, 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2).
2.3 Wer die Höchstgeschwindigkeit von 50
km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tut das in der Regel
mindestens grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung ist hier deshalb regelmässig zu bejahen. Eine Ausnahme
kommt etwa in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint
hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1f S. 41).
2.4 Nach einer schweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG wird der Führerausweis
für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Von einer hier nicht
interessierenden Ausnahme abgesehen darf die Mindestentzugsdauer nicht
unterschritten werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG).
3.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt nicht, wonach er innerorts die
erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten hat. Er hat
damit eine grobe
Verletzung von Verkehrsregeln begangen und eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen, was auch mit
Strafbefehl vom 3. August 2022 – welcher vom Beschwerdeführer akzeptiert
wird – festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hatte keinen Grund zur Annahme,
dass er sich in einem Ausserortsbereich befinden würde und bringt dies auch
nicht vor. Dem Beweisfoto ist vielmehr zu entnehmen, dass er sich in bewohntem
Gebiet befunden hat, was zeigt, dass er eine erhebliche Gefahr für andere,
insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Der vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Grund, wonach er gerade ein anderes Auto überholt habe, stellt
keinen Entschuldigungsgrund dar. Auch beim Überholen darf die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit innerorts nicht derart überschritten werden.
3.2 Wie dem Beschwerdeführer bereits mit
Verfügung vom 18. August 2022 mitgeteilt wurde, kann die nach einer groben
Verkehrsregelverletzung gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer von drei
Monaten gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden. Es kann deshalb
auch unter Berücksichtigung der Lungenkrankheit des Beschwerdeführers nicht von
dieser Entzugsdauer abgewichen werden.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann