VWBES.2022.298
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
8. Mai 2023Deutsch18 min
Ehemannes erhalten. Seit 16. März 2006 bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfe
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin), geb. 1964, aus der Türkei stammend, kam im Jahr 1983, im
Alter von 19 Jahren, im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Zwecks
Verbleibs bei ihrem damaligen Ehemann erhielt die Beschwerdeführerin zunächst
eine Aufenthaltsbewilligung, im Jahr 1989 eine Niederlassungsbewilligung,
welche in der Folge – zuletzt bis zum 31. Juli 2020 – verlängert wurde
(pag. 2 – 95). Der Ehe entstammen drei Kinder (Jg. 1985, 1989 und 1997). Die
Ehegatten lebten die klassische Rollenteilung. Die Ehefrau betreute die Kinder,
kümmerte sich um den Haushalt und war nie erwerbstätig. Die Ehegatten trennten
sich im März 2006. Die Scheidung, welche der Ehemann gemäss ihren Angaben in
der Türkei anhängig machte, erfolgte im Jahr 2011 (pag. 160). Gemäss
eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin keine Unterhaltszahlungen des
Ehemannes erhalten. Seit 16. März 2006 bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfe
(pag. 96). Der Sozialhilfebetrag belief sich per 15. August 2022 auf
rund CHF 351'546.00 (pag. 156). Zurzeit läuft eine Abklärung bei der
IV (pag. 120 – 124, 133).
2. Am 28. Mai 2020 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Verlängerung der Kontrollfrist ihrer
Niederlassungsbewilligung (pag. 99). Zwischen dem 6. August 2020 und
dem 5. August 2021 erkundigte sich die Beschwerdeführerin – bzw. aufgrund ihrer
defizitären Deutschkenntnisse ihre Tochter oder ein Bekannter – wiederholt
schriftlich oder telefonisch beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) nach
dem Stand des Verfahrens. Ihr wurde mitgeteilt, dass die Prüfung der
Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung aufgrund ihres
Sozialhilfebezugs noch andaure (pag. 107 – 199).
3. Mit Schreiben vom 30. November
2021 stellte das MISA der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gesuch um
Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung diverse Fragen
(pag. 136). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 teilte Rechtsanwalt
Alexander Kunz dem MISA mit, die Beschwerdeführerin habe ihn mit der Wahrung
ihrer Interessen beauftragt (pag. 139). Mit Schreiben vom
22. Dezember 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Schreiben des
MISA vom 30. November 2021 und beantragte, das Gesuch um Verlängerung der
Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung vom 28. Mai 2020 sei
gutzuheissen (pag. 151 – 153).
4. Nach weiteren Abklärungen seitens des
MISA gewährte dieses der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Mai 2022
das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz bzw. Rückstufung (pag. 162 – 167).
5. Mit Schreiben vom 8. Juni 2022
nahm die Beschwerdeführerin zum Schreiben des MISA vom 18. Mai 2022
Stellung und beantragte, es sei von einer allfälligen Widerrufsanordnung der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz bzw. von einer
Rückstufung der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei sie
ausländerrechtlich zu verwarnen. Das migrationsrechtliche Verfahren sei bis zum
Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren.
6. Mit Verfügung vom 5. August 2022
wies das MISA das Gesuch ab, widerrief die Niederlassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg.
7. Mit Beschwerde vom 17. August
2022 gelangte die Beschwerdeführerin ans Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn und beantragte, die Verfügung des MISA vom 5. August 2022 sei
aufzuheben, von der Widerrufsanordnung der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
aus der Schweiz sei abzusehen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin
ausländerrechtlich zu verwarnen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren
Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte sie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Staates Solothurn.
8. Mit Verfügung vom 18. August
2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Nach bewilligter Fristerstreckung
reichte die Beschwerdeführerin am 22. September 2022 eine einlässliche
Begründung der Beschwerde ein.
10. Mit Vernehmlassung vom
14. Oktober 2022 schloss das MISA auf Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolge.
11. Mit Verfügung vom 17. Oktober
2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt
unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
12. Mit Schreiben vom 21. November
2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen sowie ein Schreiben von
Dr. med. [...] vom 17. November 2022 und den angekündigten [...]-Sprachnachweis
nach.
13. Mit Schreiben vom 7. Dezember
2022 reichte die Beschwerdeführerin letzte Bemerkungen und Absageschreiben von
Arbeitgebern / Arbeitgeberinnen der letzten zwei Wochen ein.
14. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung kann
widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person,
für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf
Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim
Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit
geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist
kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche
Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt
werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe
genügen hierzu nicht (vgl. Urteile 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4;
2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Neben den bisherigen und
den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf
fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber
für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteile
2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3 und 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4
mit Hinweis).
2.2
Die Beschwerdeführerin war seit
ihrer Einreise in die Schweiz nie erwerbstätig. Sie wurde seit der Trennung von
ihrem Ehemann im Jahr 2006 ununterbrochen und vollumfänglich von der
Sozialhilfe unterstützt. Die bezogenen Leistungen betrugen per 15. August 2022
CHF 351'546.11 (pag. 156). Ein solcher Sozialhilfebezug hat im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als erheblich und dauerhaft zu gelten (vgl.
auch Urteil 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.2). Dass der vorliegende
Sozialhilfebezug den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG grundsätzlich
erfüllt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht (Beschwerdebegründung vom
22.
September 2022, S. 6, BS 9). Eine Rückkehr der heute 59-jährigen
Beschwerdeführerin auf den ersten Arbeitsmarkt ist aufgrund ihres Alters, ihrer
ungenügenden Deutschkenntnisse, der fehlenden Berufsausbildung und der
langjährigen Fürsorgeabhängigkeit kaum realistisch. Dies bestätigen auch die
eingereichten Bewerbungsantwortschreiben (allesamt Absagen) der angeschriebenen
Arbeitgeber / Arbeitgeberinnen (pag. 176 – 180; Beilagen zum Schreiben vom 7.
Dezember 2022). Hierzu ist zu bemerken, dass es sich um Bewerbungen als
Reinigungskraft handelt, wo Sprachkenntnisse oder Berufsausbildung eine weniger
bedeutsame Rolle spielen. Dies lässt darauf schliessen, dass es auch im
Niedriglohnsektor praktisch unmöglich sein wird, sich beruflich zu etablieren.
Dem eingereichten Sprachnachweis ist zwar zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin am 29. September 2022 die mündliche Deutschprüfung, Niveau
A1, bestanden hat, die schriftliche jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin ist
der Meinung, sollte nach Zusprechung einer IV-Rente eine Restarbeitsfähigkeit
attestiert werden, werde die Beschwerdeführerin mit fortschreitender
Integration eine für sie geeignete Arbeit finden und so ihre Arbeitsleistung
mit Sicherheit steigern können, so dass die Prognose im Hinblick auf eine
Ablösung von der Sozialhilfe, zumindest auf eine Verringerung der Bezüge,
keineswegs schlecht aussehe. Dem muss widersprochen werden. Die
Beschwerdeführerin ist seit 40 Jahren in der Schweiz. Sie ist 59-jährig. Wenn
sie zum aktuellen Zeitpunkt weder sprachlich noch wirtschaftlich integriert ist,
kann davon ausgegangen werden, dass sie es in Zukunft auch nicht sein wird.
Sowohl die sprachliche als auch die wirtschaftliche Integration muss klar als
gescheitert angesehen werden. Eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt
erscheint unter diesen Umständen als höchst fragwürdig. Es ist somit kaum
vorstellbar, dass sich die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe wird ablösen
können. Der Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung ist erfüllt.
3.1
Wenn ein Widerrufsgrund vorliegt,
so ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme
verhältnismässig ist, was eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem
öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse
der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert. Bei
der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur des
Fehlverhaltens der Betroffenen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile. Auch
ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast-
wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen. Wenn der betroffenen Person – wie
vorliegend – Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen wird, so sind im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung namentlich die Ursachen der
Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen, ebenso wie die Schwere des
Verschuldens an dieser Abhängigkeit. Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre
Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst verschuldet hat oder durch Krankheit
an der Arbeitsaufnahme gehindert wurde, ist der gesamte Zeitraum des
Sozialhilfebezugs zu betrachten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht
2C_716/2021 vom 18. Mai 2022, E. 3).
3.2
Die Beschwerdeführerin geht davon
aus, dass der Sozialhilfebezug unverschuldet ist. Den IV-Akten könne entnommen
werden, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2013 wegen einer
neuropsychiatrischen Erkrankung in psychotherapeutischer Behandlung sei. Gemäss
Dr. med. [...], FMH Psychiatrie, sei klar eine Arbeitsunfähigkeit von derzeit
100.
% ausgewiesen (Arztbericht von Dr. med. [...] vom 4. Oktober 2021). Damit
ist jedenfalls belegt, dass sich die Beschwerdeführerin ab der Trennung von
ihrem Ehemann im Jahr 2006, mindestens für sieben Jahre, trotz fehlender
gesundheitlicher oder körperlicher Beeinträchtigung nicht um eine
Erwerbstätigkeit kümmerte, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt 42 Jahre jung
und ihr j.gstes Kind 9-jährig war. Das Bundesgericht wendet im Bereich des
Ausländerrechts nicht die scheidungsrechtliche Praxis an, sondern zieht die
sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Betrachtungsweise bei, wonach
auch einer alleinerziehenden Person grundsätzlich bereits ab etwa dem 3.
Altersjahr des Kindes zumindest eine teilweise Erwerbstätigkeit zugemutet wird
(Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, E. 6.3.2). Ihr
wäre zuzumuten gewesen, zumindest teilweise erwerbstätig zu sein. Der erste
Nachweis der Stellensuche datiert auf den 14. Dezember 2021 (pag. 176),
dies, nachdem ihr das MISA bereits mehrmals mitgeteilt hat, die Verlängerung
der Niederlassungsbewilligung werde aufgrund ihrer Sozialhilfebezüge überprüft
(pag. 107, 110, 119, 136 f.). Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt unterliess
die Beschwerdeführerin jegliche Integrationsbemühungen. Zum hängigen
IV-Verfahren ist folgendes festzuhalten: Das aktuellste Gesuch um Zusprechung
von IV-Rente datiert vom 11. August 2021. Der Ausgang des Verfahrens ist
ungewiss, doch muss die Prognose als schlecht bis aussichtslos eingestuft
werden, zumal die Beschwerdeführerin bereits fünf Gesuche um Zusprechung einer
IV-Rente (eines davon betreffend Früherfassung) eingereicht hat, wobei
sämtliche Gesuche abgewiesen wurden, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde
(pag. 134). Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie geltend
macht, Dr. med. [...] habe in ihrem Arztbericht vom 27. Januar
2022.
ausgeführt, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der
Beschwerdeführerin sei glaubhaft gemacht worden. Allerdings ergibt sich aus
demselben Bericht, dass der Hausarzt, Dr. [...], in einem Bericht vom
29.
September 2021 als hemmende Eingliederungsfaktoren die Sprachbarriere,
die Motivation und die kulturelle Einstellung benannte. Er attestierte keine
Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, dass eine angepasste Tätigkeit von vier bis
sechs Stunden möglich ist. Zusammengefasst führte Dr. med. [...] aus,
das psychische Leiden lasse sich angesichts des knappen IV-Berichts des
behandelnden Psychiaters aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht
nachvollziehen. Bezüglich der ungünstigen Prognose einer Eingliederungsfähigkeit
seien im Bericht des Hausarztes diverse IV-fremde Faktoren benannt worden, die
aus IV-Sicht ausgeklammert werden müssten. Mit der Zusprache einer IV-Rente
kann gestützt auf die aktuellen Akten kaum gerechnet werden. Das Bundesgericht erwog
im Übrigen in 2C_716/2021, E. 2.2.2., dass nach der dritten erfolglosen
Anmeldung bei der IV nicht mehr mit einer IV-Rente gerechnet werden kann. Doch sogar
wenn die Beschwerdeführerin eine Teil-IV-Rente zugesprochen erhielte, ist nicht
anzunehmen, dass sie sich von der Sozialhilfe wird lösen bzw. den bezogenen
Sozialhilfebetrag erheblich wird reduzieren können. Die bis zum Zeitpunkt zur
allfälligen Gutheissung einer Rente bezogene Sozialhilfe ist ihr jedenfalls
vorwerfbar.
3.3
Weiter moniert die Beschwerdeführerin,
sie hätte zumindest verwarnt werden müssen bzw. die mildere Massnahme der
Verwarnung sei angemessen und verhältnismässig. Gemäss Art. 96 Abs. 2
AIG kann die betroffene Person unter Androhung der Massnahme verwarnt werden,
wenn eine Massnahme begründet ist, aber den Umständen nicht angemessen. Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass diese Bestimmung im Ermessen der Behörden
liegt. Eine Verwarnung muss nicht immer einem Bewilligungswiderruf vorangehen.
Ob eine Verwarnung ausgesprochen wird, hängt vom Einzelfall ab. Nicht angehen
kann, dass die Behörde verpflichtet ist, jeden im Lande weilenden Ausländer
ständig (zu) beaufsichtigen und ihn zurechtzuweisen, wenn sein Verhalten sich
der Grenze des Zulässigen nähert (Schindler Benjamin, in: Caroni
Martina/Gächter Thomas/Thurnherr Daniela (Hrsg.), zu Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 96 N 19). Wohl ist
insbesondere bei einem langfristigen Aufenthalt eher zu verlangen, dass die
Person verwarnt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_283/2011 vom 30. Juli
2011, E. 2.3). Vorliegend lebt die Beschwerdeführerin seit rund 40 Jahren
in der Schweiz, was unbestrittenermassen einer sehr langen Aufenthaltsdauer
entspricht. Allerdings hätte eine schriftliche Verwarnung vorliegend mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an der Sache nichts geändert. Die
Beschwerdeführerin weiss gemäss ihren Angaben spätestens seit dem
5.
August 2021 von den ausländerrechtlichen Folgen ihres
Sozialhilfebezugs. Seither sind knapp zwei Jahre vergangen. Die formlose
Verwarnung hat nicht dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin ihre soziale
oder wirtschaftliche Situation seither verändert hätte. Vielmehr ergibt sich
aus der Besuchsbestätigung des Deutschkurses, dass sie diesen zu weniger als
80.
% besucht hat und sie kann für den Zeitraum von 13 Monaten lediglich 10
Bewerbungen vorweisen. Es ist anzunehmen, dass auch eine Verwarnung nicht zum
gewünschten Erfolg geführt hätte bzw. führen würde. Zudem ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführerin – insbesondere auch aufgrund des
Scheidungsverfahrens und der diversen IV-Verfahren – hätte klar sein müssen,
dass der Bezug von Sozialhilfe nicht einfach normal ist, sondern ultima ratio
und verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen kann. Darüber hinaus trat die
Gesetzesänderung, wonach nun auch Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, wegen
Sozialhilfebezugs aus der Schweiz weggewiesen werden können, per 1. Januar 2019
in Kraft, d.h. seit bereits vier Jahren. Im Übrigen ist aus der Aktennotiz des
MISA vom 6. August 2020 ersichtlich, dass der Sozialhilfebezug bereits
damals Thema war. Auch aufgrund ihres fehlenden Willens, an der eigenen
Situation nachhaltig und mit allem Nachdruck etwas zu verbessern sowie dem
gleichzeitigen Abwarten eines hängigen IV-Verfahrens, ist es der Beschwerdeführerin
innerhalb dieser Zeitspanne nicht gelungen, zumindest eine Teilerwerbstätigkeit
auszuführen. Im Übrigen hat das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil
2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 in Erwägung 3.5. festgehalten, dass eine
Verwarnung zwar der Regelfall darstellen würde. Gemäss ständiger Rechtsprechung
sei es jedoch gerechtfertigt, die Niederlassungsbewilligung selbst einer
ausländischen Person zweiter Generation ohne Verwarnung zu widerrufen, wenn
sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig und den Umständen
angemessen erweise. Demzufolge ist nicht angezeigt, die Beschwerdeführerin als
mildere Massnahme mit vorliegendem Urteil zu verwarnen.
3.4
Die Beschwerdeführerin beruft sich
in ihrer Beschwerde ferner auf Art. 8 EMRK, das Recht auf Privatleben. Um
aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens – ausserhalb der Kernfamilie – einen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten zu
können, bedarf es besonders vertiefter, über eine normale Integration
hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich; hierfür genügen eine lange Anwesenheit und die damit normalerweise
verbundenen Beziehungen nicht; erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung
in die hiesigen Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 2C_949/2017 vom 23.
März 2018, E. 3.). Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz weder
besonders sozial, noch sprachlich, noch wirtschaftlich integriert. Sie kann aus
Art. 8 EMRK keinen Rechtsanspruch für sich ableiten.
3.5
Die Beschwerdeführerin führt
mehrmals das Argument ins Feld, ein Widerruf sei aufgrund der 40-jährigen
Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz unverhältnismässig. Der
Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, dass 40 Jahre eine sehr lange
Aufenthaltsdauer ist und sie aufgrund dessen ein grosses privates Interesse am
Verbleib in der Schweiz hat. Die lange Aufenthaltsdauer korreliert aber keineswegs
mit der Integration, die als äusserst mangelhaft bezeichnet werden muss. Ein
weiteres privates Interesse macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist
nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin kam als erwachsene Person in die
Schweiz und hat ihre prägenden Jugendjahre in der Türkei verbracht. Da sie über
beträchtliche Deutschdefizite verfügt, ist anzunehmen, dass sie immer noch
regelmässig in türkischer Sprache kommuniziert. Dass die Beschwerdeführerin das
Rückreisevisum in die Türkei, welches sie beantragt hat, aufgrund ihrer
finanziellen Lage und ihrem schlechten Gesundheitszustand nicht genutzt habe,
ist reine Schutzbehauptung. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie immer noch
Verwandte und Bekannte in der Türkei hat. Der Kontakt zu ihren volljährigen
Kindern in der Schweiz kann sie über elektronische Mittel pflegen. Sie macht
nicht einmal geltend, dass der Kontakt zu ihren Kindern eng sei. Es bestehen
keine Hinweise, dass die sozialen oder sprachlichen Bindungen zur Schweiz
stärker wären als zur Türkei. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sie
sich aufgrund der Sprache in der Türkei schnell wieder zurechtkommen wird.
Sogar der Hausarzt benannte in seinem Bericht, dass u.a. die kulturelle
(türkische) Einstellung sie daran hindere, eingegliedert zu werden. In der
hiesigen Gesellschaft und Kultur ist die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht
nennenswert verwurzelt.
3.6
Das Argument der
Beschwerdeführerin, dass an ihrem Verbleib in der Schweiz keine überwiegenden
öffentlichen Interessen am Bewilligungswiderruf gegenüber stünden, ist zu
widersprechen. Der in diesen Jahren bezogene Sozialhilfebetrag ist sehr wohl
hoch. Auch dürfte sich der Betrag angesichts der fortbestehenden
Unterstützungsbedürftigkeit bis heute noch wesentlich erhöht haben und zukünftig
ohne absehbares Ende weiter anwachsen. Wegen der erheblichen und
fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit ist von einem gewichtigen öffentlichen
Interesse an der Entfernungsmassnahme auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, wie
über diese langjährige, umfangreiche und ohne absehbares Ende weiterbestehende
Abhängigkeit hinaus noch irgendwelche besonders gewichtigen Zusatzerfordernisse
erfüllt sein müssten, um von einem grossen öffentlichen Interesse am Widerruf
der Niederlassungsbewilligung auszugehen.
3.7
Zumutbar erscheint auch eine
Rückkehr in die Türkei. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die
Beschwerdeführerin hat bis ins Erwachsenenalter in der Türkei gelebt. Sie ist
dort aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Es ist davon auszugehen, dass
sie ihrem Heimatland in kultureller und sprachlicher Hinsicht nach wie vor
verbunden ist. Die wirtschaftlichen Perspektiven im Heimatland dürften für sie
zwar angesichts der Umstände nicht einfach sein. Allerdings hat sie auch in der
Schweiz wirtschaftlich nicht Fuss fassen können und kann daraus nichts
abgeleitet werden. Überdies sind keine unüberwindbaren Hindernisse für eine
Rückkehr in die Türkei ersichtlich.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen. Die
Beschwerdeführerin wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids zu verlassen.
5.1
Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF
1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der
Zivilprozessordnung [ZPO]).
5.2
Der unentgeltliche Rechtsbeistand
der Beschwerdeführerin reichte eine Kostennote zu den Akten. Die Höhe der
Kostennote erscheint angemessen. Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'699.40 auszurichten.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald
die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin wird weggewiesen
und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall
– bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn
die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während
zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Alexander Kunz, zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'699.40 auszurichten.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald
die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Hasler
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 bestätigt.