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Entscheid

VWBES.2022.298

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

8. Mai 2023Deutsch18 min

Ehemannes erhalten. Seit 16. März 2006 bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfe

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführerin), geb. 1964, aus der Türkei stammend, kam im Jahr 1983, im

Alter von 19 Jahren, im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Zwecks

Verbleibs bei ihrem damaligen Ehemann erhielt die Beschwerdeführerin zunächst

eine Aufenthaltsbewilligung, im Jahr 1989 eine Niederlassungsbewilligung,

welche in der Folge – zuletzt bis zum 31. Juli 2020 – verlängert wurde

(pag. 2 – 95). Der Ehe entstammen drei Kinder (Jg. 1985, 1989 und 1997). Die

Ehegatten lebten die klassische Rollenteilung. Die Ehefrau betreute die Kinder,

kümmerte sich um den Haushalt und war nie erwerbstätig. Die Ehegatten trennten

sich im März 2006. Die Scheidung, welche der Ehemann gemäss ihren Angaben in

der Türkei anhängig machte, erfolgte im Jahr 2011 (pag. 160). Gemäss

eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin keine Unterhaltszahlungen des

Ehemannes erhalten. Seit 16. März 2006 bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfe

(pag. 96). Der Sozialhilfebetrag belief sich per 15. August 2022 auf

rund CHF 351'546.00 (pag. 156). Zurzeit läuft eine Abklärung bei der

IV (pag. 120 – 124, 133).

2. Am 28. Mai 2020 ersuchte die

Beschwerdeführerin um Verlängerung der Kontrollfrist ihrer

Niederlassungsbewilligung (pag. 99). Zwischen dem 6. August 2020 und

dem 5. August 2021 erkundigte sich die Beschwerdeführerin – bzw. aufgrund ihrer

defizitären Deutschkenntnisse ihre Tochter oder ein Bekannter – wiederholt

schriftlich oder telefonisch beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) nach

dem Stand des Verfahrens. Ihr wurde mitgeteilt, dass die Prüfung der

Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung aufgrund ihres

Sozialhilfebezugs noch andaure (pag. 107 – 199).

3. Mit Schreiben vom 30. November

2021 stellte das MISA der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gesuch um

Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung diverse Fragen

(pag. 136). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 teilte Rechtsanwalt

Alexander Kunz dem MISA mit, die Beschwerdeführerin habe ihn mit der Wahrung

ihrer Interessen beauftragt (pag. 139). Mit Schreiben vom

22. Dezember 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Schreiben des

MISA vom 30. November 2021 und beantragte, das Gesuch um Verlängerung der

Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung vom 28. Mai 2020 sei

gutzuheissen (pag. 151 – 153).

4. Nach weiteren Abklärungen seitens des

MISA gewährte dieses der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Mai 2022

das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz bzw. Rückstufung (pag. 162 – 167).

5. Mit Schreiben vom 8. Juni 2022

nahm die Beschwerdeführerin zum Schreiben des MISA vom 18. Mai 2022

Stellung und beantragte, es sei von einer allfälligen Widerrufsanordnung der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz bzw. von einer

Rückstufung der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei sie

ausländerrechtlich zu verwarnen. Das migrationsrechtliche Verfahren sei bis zum

Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren.

6. Mit Verfügung vom 5. August 2022

wies das MISA das Gesuch ab, widerrief die Niederlassungsbewilligung der

Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg.

7. Mit Beschwerde vom 17. August

2022 gelangte die Beschwerdeführerin ans Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn und beantragte, die Verfügung des MISA vom 5. August 2022 sei

aufzuheben, von der Widerrufsanordnung der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

aus der Schweiz sei abzusehen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin

ausländerrechtlich zu verwarnen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren

Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte sie die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des Staates Solothurn.

8. Mit Verfügung vom 18. August

2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

9. Nach bewilligter Fristerstreckung

reichte die Beschwerdeführerin am 22. September 2022 eine einlässliche

Begründung der Beschwerde ein.

10. Mit Vernehmlassung vom

14. Oktober 2022 schloss das MISA auf Abweisung der Beschwerde, unter

Kostenfolge.

11. Mit Verfügung vom 17. Oktober

2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt

unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

12. Mit Schreiben vom 21. November

2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen sowie ein Schreiben von

Dr. med. [...] vom 17. November 2022 und den angekündigten [...]-Sprachnachweis

nach.

13. Mit Schreiben vom 7. Dezember

2022 reichte die Beschwerdeführerin letzte Bemerkungen und Absageschreiben von

Arbeitgebern / Arbeitgeberinnen der letzten zwei Wochen ein.

14. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann

widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person,

für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf

Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim

Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit

geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der

öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist

kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche

Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt

werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe

genügen hierzu nicht (vgl. Urteile 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4;

2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Neben den bisherigen und

den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf

fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen

erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber

für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteile

2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3 und 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4

mit Hinweis).

2.2

Die Beschwerdeführerin war seit

ihrer Einreise in die Schweiz nie erwerbstätig. Sie wurde seit der Trennung von

ihrem Ehemann im Jahr 2006 ununterbrochen und vollumfänglich von der

Sozialhilfe unterstützt. Die bezogenen Leistungen betrugen per 15. August 2022

CHF 351'546.11 (pag. 156). Ein solcher Sozialhilfebezug hat im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als erheblich und dauerhaft zu gelten (vgl.

auch Urteil 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.2). Dass der vorliegende

Sozialhilfebezug den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG grundsätzlich

erfüllt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht (Beschwerdebegründung vom

22.

September 2022, S. 6, BS 9). Eine Rückkehr der heute 59-jährigen

Beschwerdeführerin auf den ersten Arbeitsmarkt ist aufgrund ihres Alters, ihrer

ungenügenden Deutschkenntnisse, der fehlenden Berufsausbildung und der

langjährigen Fürsorgeabhängigkeit kaum realistisch. Dies bestätigen auch die

eingereichten Bewerbungsantwortschreiben (allesamt Absagen) der angeschriebenen

Arbeitgeber / Arbeitgeberinnen (pag. 176 – 180; Beilagen zum Schreiben vom 7.

Dezember 2022). Hierzu ist zu bemerken, dass es sich um Bewerbungen als

Reinigungskraft handelt, wo Sprachkenntnisse oder Berufsausbildung eine weniger

bedeutsame Rolle spielen. Dies lässt darauf schliessen, dass es auch im

Niedriglohnsektor praktisch unmöglich sein wird, sich beruflich zu etablieren.

Dem eingereichten Sprachnachweis ist zwar zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin am 29. September 2022 die mündliche Deutschprüfung, Niveau

A1, bestanden hat, die schriftliche jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin ist

der Meinung, sollte nach Zusprechung einer IV-Rente eine Restarbeitsfähigkeit

attestiert werden, werde die Beschwerdeführerin mit fortschreitender

Integration eine für sie geeignete Arbeit finden und so ihre Arbeitsleistung

mit Sicherheit steigern können, so dass die Prognose im Hinblick auf eine

Ablösung von der Sozialhilfe, zumindest auf eine Verringerung der Bezüge,

keineswegs schlecht aussehe. Dem muss widersprochen werden. Die

Beschwerdeführerin ist seit 40 Jahren in der Schweiz. Sie ist 59-jährig. Wenn

sie zum aktuellen Zeitpunkt weder sprachlich noch wirtschaftlich integriert ist,

kann davon ausgegangen werden, dass sie es in Zukunft auch nicht sein wird.

Sowohl die sprachliche als auch die wirtschaftliche Integration muss klar als

gescheitert angesehen werden. Eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt

erscheint unter diesen Umständen als höchst fragwürdig. Es ist somit kaum

vorstellbar, dass sich die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe wird ablösen

können. Der Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung ist erfüllt.

3.1

Wenn ein Widerrufsgrund vorliegt,

so ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme

verhältnismässig ist, was eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem

öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse

der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert. Bei

der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur des

Fehlverhaltens der Betroffenen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der

bisherigen Anwesenheit und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile. Auch

ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast-

wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen. Wenn der betroffenen Person – wie

vorliegend – Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen wird, so sind im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung namentlich die Ursachen der

Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen, ebenso wie die Schwere des

Verschuldens an dieser Abhängigkeit. Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre

Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst verschuldet hat oder durch Krankheit

an der Arbeitsaufnahme gehindert wurde, ist der gesamte Zeitraum des

Sozialhilfebezugs zu betrachten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht

2C_716/2021 vom 18. Mai 2022, E. 3).

3.2

Die Beschwerdeführerin geht davon

aus, dass der Sozialhilfebezug unverschuldet ist. Den IV-Akten könne entnommen

werden, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2013 wegen einer

neuropsychiatrischen Erkrankung in psychotherapeutischer Behandlung sei. Gemäss

Dr. med. [...], FMH Psychiatrie, sei klar eine Arbeitsunfähigkeit von derzeit

100.

% ausgewiesen (Arztbericht von Dr. med. [...] vom 4. Oktober 2021). Damit

ist jedenfalls belegt, dass sich die Beschwerdeführerin ab der Trennung von

ihrem Ehemann im Jahr 2006, mindestens für sieben Jahre, trotz fehlender

gesundheitlicher oder körperlicher Beeinträchtigung nicht um eine

Erwerbstätigkeit kümmerte, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt 42 Jahre jung

und ihr j.gstes Kind 9-jährig war. Das Bundesgericht wendet im Bereich des

Ausländerrechts nicht die scheidungsrechtliche Praxis an, sondern zieht die

sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Betrachtungsweise bei, wonach

auch einer alleinerziehenden Person grundsätzlich bereits ab etwa dem 3.

Altersjahr des Kindes zumindest eine teilweise Erwerbstätigkeit zugemutet wird

(Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, E. 6.3.2). Ihr

wäre zuzumuten gewesen, zumindest teilweise erwerbstätig zu sein. Der erste

Nachweis der Stellensuche datiert auf den 14. Dezember 2021 (pag. 176),

dies, nachdem ihr das MISA bereits mehrmals mitgeteilt hat, die Verlängerung

der Niederlassungsbewilligung werde aufgrund ihrer Sozialhilfebezüge überprüft

(pag. 107, 110, 119, 136 f.). Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt unterliess

die Beschwerdeführerin jegliche Integrationsbemühungen. Zum hängigen

IV-Verfahren ist folgendes festzuhalten: Das aktuellste Gesuch um Zusprechung

von IV-Rente datiert vom 11. August 2021. Der Ausgang des Verfahrens ist

ungewiss, doch muss die Prognose als schlecht bis aussichtslos eingestuft

werden, zumal die Beschwerdeführerin bereits fünf Gesuche um Zusprechung einer

IV-Rente (eines davon betreffend Früherfassung) eingereicht hat, wobei

sämtliche Gesuche abgewiesen wurden, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde

(pag. 134). Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie geltend

macht, Dr. med. [...] habe in ihrem Arztbericht vom 27. Januar

2022.

ausgeführt, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der

Beschwerdeführerin sei glaubhaft gemacht worden. Allerdings ergibt sich aus

demselben Bericht, dass der Hausarzt, Dr. [...], in einem Bericht vom

29.

September 2021 als hemmende Eingliederungsfaktoren die Sprachbarriere,

die Motivation und die kulturelle Einstellung benannte. Er attestierte keine

Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, dass eine angepasste Tätigkeit von vier bis

sechs Stunden möglich ist. Zusammengefasst führte Dr. med. [...] aus,

das psychische Leiden lasse sich angesichts des knappen IV-Berichts des

behandelnden Psychiaters aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht

nachvollziehen. Bezüglich der ungünstigen Prognose einer Eingliederungsfähigkeit

seien im Bericht des Hausarztes diverse IV-fremde Faktoren benannt worden, die

aus IV-Sicht ausgeklammert werden müssten. Mit der Zusprache einer IV-Rente

kann gestützt auf die aktuellen Akten kaum gerechnet werden. Das Bundesgericht erwog

im Übrigen in 2C_716/2021, E. 2.2.2., dass nach der dritten erfolglosen

Anmeldung bei der IV nicht mehr mit einer IV-Rente gerechnet werden kann. Doch sogar

wenn die Beschwerdeführerin eine Teil-IV-Rente zugesprochen erhielte, ist nicht

anzunehmen, dass sie sich von der Sozialhilfe wird lösen bzw. den bezogenen

Sozialhilfebetrag erheblich wird reduzieren können. Die bis zum Zeitpunkt zur

allfälligen Gutheissung einer Rente bezogene Sozialhilfe ist ihr jedenfalls

vorwerfbar.

3.3

Weiter moniert die Beschwerdeführerin,

sie hätte zumindest verwarnt werden müssen bzw. die mildere Massnahme der

Verwarnung sei angemessen und verhältnismässig. Gemäss Art. 96 Abs. 2

AIG kann die betroffene Person unter Androhung der Massnahme verwarnt werden,

wenn eine Massnahme begründet ist, aber den Umständen nicht angemessen. Die

Beschwerdeführerin verkennt, dass diese Bestimmung im Ermessen der Behörden

liegt. Eine Verwarnung muss nicht immer einem Bewilligungswiderruf vorangehen.

Ob eine Verwarnung ausgesprochen wird, hängt vom Einzelfall ab. Nicht angehen

kann, dass die Behörde verpflichtet ist, jeden im Lande weilenden Ausländer

ständig (zu) beaufsichtigen und ihn zurechtzuweisen, wenn sein Verhalten sich

der Grenze des Zulässigen nähert (Schindler Benjamin, in: Caroni

Martina/Gächter Thomas/Thurnherr Daniela (Hrsg.), zu Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 96 N 19). Wohl ist

insbesondere bei einem langfristigen Aufenthalt eher zu verlangen, dass die

Person verwarnt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_283/2011 vom 30. Juli

2011, E. 2.3). Vorliegend lebt die Beschwerdeführerin seit rund 40 Jahren

in der Schweiz, was unbestrittenermassen einer sehr langen Aufenthaltsdauer

entspricht. Allerdings hätte eine schriftliche Verwarnung vorliegend mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an der Sache nichts geändert. Die

Beschwerdeführerin weiss gemäss ihren Angaben spätestens seit dem

5.

August 2021 von den ausländerrechtlichen Folgen ihres

Sozialhilfebezugs. Seither sind knapp zwei Jahre vergangen. Die formlose

Verwarnung hat nicht dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin ihre soziale

oder wirtschaftliche Situation seither verändert hätte. Vielmehr ergibt sich

aus der Besuchsbestätigung des Deutschkurses, dass sie diesen zu weniger als

80.

% besucht hat und sie kann für den Zeitraum von 13 Monaten lediglich 10

Bewerbungen vorweisen. Es ist anzunehmen, dass auch eine Verwarnung nicht zum

gewünschten Erfolg geführt hätte bzw. führen würde. Zudem ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführerin – insbesondere auch aufgrund des

Scheidungsverfahrens und der diversen IV-Verfahren – hätte klar sein müssen,

dass der Bezug von Sozialhilfe nicht einfach normal ist, sondern ultima ratio

und verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen kann. Darüber hinaus trat die

Gesetzesänderung, wonach nun auch Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren

ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, wegen

Sozialhilfebezugs aus der Schweiz weggewiesen werden können, per 1. Januar 2019

in Kraft, d.h. seit bereits vier Jahren. Im Übrigen ist aus der Aktennotiz des

MISA vom 6. August 2020 ersichtlich, dass der Sozialhilfebezug bereits

damals Thema war. Auch aufgrund ihres fehlenden Willens, an der eigenen

Situation nachhaltig und mit allem Nachdruck etwas zu verbessern sowie dem

gleichzeitigen Abwarten eines hängigen IV-Verfahrens, ist es der Beschwerdeführerin

innerhalb dieser Zeitspanne nicht gelungen, zumindest eine Teilerwerbstätigkeit

auszuführen. Im Übrigen hat das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil

2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 in Erwägung 3.5. festgehalten, dass eine

Verwarnung zwar der Regelfall darstellen würde. Gemäss ständiger Rechtsprechung

sei es jedoch gerechtfertigt, die Niederlassungsbewilligung selbst einer

ausländischen Person zweiter Generation ohne Verwarnung zu widerrufen, wenn

sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig und den Umständen

angemessen erweise. Demzufolge ist nicht angezeigt, die Beschwerdeführerin als

mildere Massnahme mit vorliegendem Urteil zu verwarnen.

3.4

Die Beschwerdeführerin beruft sich

in ihrer Beschwerde ferner auf Art. 8 EMRK, das Recht auf Privatleben. Um

aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens – ausserhalb der Kernfamilie – einen

Rechtsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten zu

können, bedarf es besonders vertiefter, über eine normale Integration

hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.

vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich; hierfür genügen eine lange Anwesenheit und die damit normalerweise

verbundenen Beziehungen nicht; erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung

in die hiesigen Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 2C_949/2017 vom 23.

März 2018, E. 3.). Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz weder

besonders sozial, noch sprachlich, noch wirtschaftlich integriert. Sie kann aus

Art. 8 EMRK keinen Rechtsanspruch für sich ableiten.

3.5

Die Beschwerdeführerin führt

mehrmals das Argument ins Feld, ein Widerruf sei aufgrund der 40-jährigen

Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz unverhältnismässig. Der

Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, dass 40 Jahre eine sehr lange

Aufenthaltsdauer ist und sie aufgrund dessen ein grosses privates Interesse am

Verbleib in der Schweiz hat. Die lange Aufenthaltsdauer korreliert aber keineswegs

mit der Integration, die als äusserst mangelhaft bezeichnet werden muss. Ein

weiteres privates Interesse macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist

nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin kam als erwachsene Person in die

Schweiz und hat ihre prägenden Jugendjahre in der Türkei verbracht. Da sie über

beträchtliche Deutschdefizite verfügt, ist anzunehmen, dass sie immer noch

regelmässig in türkischer Sprache kommuniziert. Dass die Beschwerdeführerin das

Rückreisevisum in die Türkei, welches sie beantragt hat, aufgrund ihrer

finanziellen Lage und ihrem schlechten Gesundheitszustand nicht genutzt habe,

ist reine Schutzbehauptung. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie immer noch

Verwandte und Bekannte in der Türkei hat. Der Kontakt zu ihren volljährigen

Kindern in der Schweiz kann sie über elektronische Mittel pflegen. Sie macht

nicht einmal geltend, dass der Kontakt zu ihren Kindern eng sei. Es bestehen

keine Hinweise, dass die sozialen oder sprachlichen Bindungen zur Schweiz

stärker wären als zur Türkei. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sie

sich aufgrund der Sprache in der Türkei schnell wieder zurechtkommen wird.

Sogar der Hausarzt benannte in seinem Bericht, dass u.a. die kulturelle

(türkische) Einstellung sie daran hindere, eingegliedert zu werden. In der

hiesigen Gesellschaft und Kultur ist die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht

nennenswert verwurzelt.

3.6

Das Argument der

Beschwerdeführerin, dass an ihrem Verbleib in der Schweiz keine überwiegenden

öffentlichen Interessen am Bewilligungswiderruf gegenüber stünden, ist zu

widersprechen. Der in diesen Jahren bezogene Sozialhilfebetrag ist sehr wohl

hoch. Auch dürfte sich der Betrag angesichts der fortbestehenden

Unterstützungsbedürftigkeit bis heute noch wesentlich erhöht haben und zukünftig

ohne absehbares Ende weiter anwachsen. Wegen der erheblichen und

fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit ist von einem gewichtigen öffentlichen

Interesse an der Entfernungsmassnahme auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, wie

über diese langjährige, umfangreiche und ohne absehbares Ende weiterbestehende

Abhängigkeit hinaus noch irgendwelche besonders gewichtigen Zusatzerfordernisse

erfüllt sein müssten, um von einem grossen öffentlichen Interesse am Widerruf

der Niederlassungsbewilligung auszugehen.

3.7

Zumutbar erscheint auch eine

Rückkehr in die Türkei. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die

Beschwerdeführerin hat bis ins Erwachsenenalter in der Türkei gelebt. Sie ist

dort aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Es ist davon auszugehen, dass

sie ihrem Heimatland in kultureller und sprachlicher Hinsicht nach wie vor

verbunden ist. Die wirtschaftlichen Perspektiven im Heimatland dürften für sie

zwar angesichts der Umstände nicht einfach sein. Allerdings hat sie auch in der

Schweiz wirtschaftlich nicht Fuss fassen können und kann daraus nichts

abgeleitet werden. Überdies sind keine unüberwindbaren Hindernisse für eine

Rückkehr in die Türkei ersichtlich.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen. Die

Beschwerdeführerin wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft

des vorliegenden Entscheids zu verlassen.

5.1

Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF

1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der

Zivilprozessordnung [ZPO]).

5.2

Der unentgeltliche Rechtsbeistand

der Beschwerdeführerin reichte eine Kostennote zu den Akten. Die Höhe der

Kostennote erscheint angemessen. Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'699.40 auszurichten.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald

die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wird weggewiesen

und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall

– bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn

die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während

zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Alexander Kunz, zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'699.40 auszurichten.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald

die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Hasler

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 bestätigt.