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Entscheid

VWBES.2022.299

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

2. Mai 2023Deutsch19 min

reiste am […] 1973 mit den gemeinsamen Nachkommen B.___ (geb. […] 1972) und C.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

2. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident

Müller

Oberrichterin

Weber-Probst

Oberrichter

Frey

Rechtspraktikant

Vecchié

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb.

15. August 1953, nachfolgend Beschwerdeführerin), Staatsangehörige der Türkei,

reiste am […] 1973 mit den gemeinsamen Nachkommen B.___ (geb. […] 1972) und C.___

(geb. […] 1973) zu ihrem Ehemann D.___ in die Schweiz ein, woraufhin ihr

zunächst eine Aufenthalts- und später am 20. August 1990 durch die

Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (MISA) eine Niederlassungsbewilligung

erteilt worden ist. Am […] 1974 wurde in Sion (VS) sodann der Sohn E.___ geboren.

Seit dem 18. März 1999 ist die Beschwerdeführerin verwitwet. Am 26. März

2018 ersuchte die Beschwerdeführerin via Einwohnergemeinde Grenchen um

Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung und vermerkte auf

dem Gesuch, Rentnerin zu sein und am 11. April 2018 in die Ferien zu gehen. In

der Folge wurde am 29. März 2018 die Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung letztmals bis am 31. Mai 2023 verlängert. Noch bevor

der Ausländerausweis produziert werden konnte, sprach die Beschwerdeführerin am

9. April 2018 in Begleitung ihrer Tochter B.___ am Schalter des MISA vor und

ersuchte um Ausstellung eines Rückreisevisums. Dabei gab sie an, Ende März 2018

von der Türkei herkommend in die Schweiz eingereist zu sein und nun wieder in

die Türkei ausreisen zu wollen. Die Tochter würde ihr den Ausländerausweis –

wie bereits vor fünf Jahren – zu einem späteren Zeitpunkt übergeben. Die

Beschwerdeführerin wurde in der Folge ein Rückreisevisum bis am 15. Juni 2018

ausgestellt.

2. Das MISA

leitete in der Folge Abklärungen ein und ersuchte die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 17. August 2021 zur Sachverhaltsabklärung namentlich bezüglich

des Lebensmittelpunktes beizutragen. Es folgte eine Stellungnahme vom 12. September

2021. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 gewährte das MISA der

Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, welches sie mit

undatierter Eingabe (Eingang MISA 4. Februar 2022) und Eingabe ihres

Rechtsvertreters vom 23. Februar 2022 wahrnahm.

3. Mit

Verfügung vom 8. August 2022 stellte das MISA fest, dass die

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen sei und ihr keine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Wiederzulassung oder gestützt auf eine

andere Rechtsgrundlage erteilt werde. Es verfügte die Wegweisung der

Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2022 – unter Androhung von Zwangsmassnahmen

im Unterlassungsfall – und hielt sie an, sich bei der Einwohnergemeinde

abzumelden und die Ausreise mittels Abgabe einer Ausreisemeldekarte an der

Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

4. Dagegen

wandte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17. August 2022 an das

Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2.

Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zu verlängern.

3.

Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine neue

Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligun auszustellen.

4.

Subeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Prüfung einer

Wiederzulassung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege

unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu

gewähren.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

sowie den

folgenden Verfahrensantrag:

Der Beschwerde

sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. sei es der Beschwerdeführerin zu

erlauben, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten.

5. Mit

Verfügung vom 18. August 2022 erlaubte das Verwaltungsgericht der

Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

6. Am 9.

September 2022 erfolgte fristgerecht die Beschwerdebegründung.

7. Mit

Vernehmlassung vom 3. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der

Beschwerde sowie des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege unter Kostenfolge.

8. Mit

Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2022 wurde der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und als

unentgeltlicher Rechtsbeistand Rechtsanwalt Camill Droll ernannt.

9. Mit Eingabe

vom 24. Oktober 2022 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen.

10. Soweit für

die Entscheidfindung relevant, wird auf die Parteivorbringen im Rahmen der

folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) ist auf

Dauer angelegt; sie vermittelt den für ausländische Staatsangehörige

günstigsten Aufenthaltsstatuts mit gefestigtem Aufenthaltsrecht. Aus dem für

die Frage der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung massgeblichen

Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) ist ersichtlich, dass die

Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale

physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet voraussetzt. Für die

Definition dieser vorausgesetzten minimalen physischen Präsenz hat der

Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige Kriterium

des Lebensmittelpunktes oder gar des Wohnsitzes verzichtet; das Gesetz weist

diesbezüglich auch keine Lücke auf (BGE 145 II 322 E. 2.2).

2.2

Gemäss

Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung insbesondere

mit der Abmeldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die

ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, so erlischt die

Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten Auslandaufenthalt (Art. 61 Abs. 2

Satz 1 AIG). Zur Erörterung der Frage, ob es sich beim für das Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung erforderlichen sechsmonatigen Auslandaufenthalt um

einen ununterbrochenen zu handeln hat oder ob dieses Erfordernis auch durch

mehrere kürzere Auslandsaufenthalte erfüllt werden kann, hat das Bundesgericht

im Leitentscheid BGE 120 Ib 369 festgehalten, dass grundsätzlich nur ein

ununterbrochener sechsmonatiger Auslandsaufenthalt das Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich

zieht (BGE 145 II 322 E. 2.3), wobei es weder auf die Motive der Landesabwesenheit

noch die Absichten des Betroffenen ankommt (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; Urteil

des Bundesgerichts 2C_980/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.1). Vorbehalten bleiben

jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im

Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer

Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland

verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder

Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs

Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die

nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) für die

Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz

erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der

Schweiz noch über eine Wohnung verfügt (BGE 120 Ib 369 E. 2c). Im Sinne der

publizierten bundesgerichtlichen Praxis hat denn auch der Verordnungsgeber in

Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 124.201) präzisiert, dass die Frist von sechs

Monaten Auslandaufenthalt (im Sinne von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) jedenfalls

durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht

unterbrochen wird (BGE 145 II 322 E. 2.3).

2.3

Ausländerrechtliche

Bewilligungen können entweder ohne direktes behördliches Zutun erlöschen oder

aufgrund eines behördlichen Widerrufes untergehen. Mit Vorliegen eines in Art.

61.

AIG aufgeführten Erlöschungsgrundes, erlöschen ausländerrechtliche

Bewilligungen von Gesetzes wegen und ohne behördliches Zutun; einer allfälligen

Feststellungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (Caroni

Martina, Scheiber Nicole, Preisig Christa, Plozza Monika [Hrsg.], Migrationsrecht,

§ 7 Ausländerrecht nach AIG, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 704 f., S. 279;

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.7).

Ist ein gesetzlicher Widerrufsgrund erfüllt, fällt die entsprechende

Bewilligung – im Gegensatz zum Erlöschen von Bewilligungen – nicht bereits von

Gesetzes wegen dahin. Es liegt vielmehr im Ermessen der zuständigen kantonalen

Behörde, die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu beurteilen

und gegebenenfalls eine Widerrufsverfügung zu erlassen (Caroni Martina et al.,

a.a.O, Rz. 708, S. 285).

3.

Die

verfügende Behörde hat im Rahmen der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob der

gesetzlich verlangte Auslandsaufenthalt tatsächlich ununterbrochen war. Nebst

der Untersuchungsmaxime obliegt es allerdings auch der ausländischen Person, an

der Feststellung des für die Anwendung des AIG massgeblichen Sachverhaltes

mitzuwirken (Mitwirkungspflicht, Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse

für Umstände, die die Beschwerdeführerin besser kennt als die Behörde und

welche ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand

erhoben werden können. Die entsprechende (Mitwirkungs-) Pflichten gelten umso

strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche darauf schliessen lassen, dass sich

der Lebensmittelpunkt seit Jahren nicht mehr in der Schweiz befindet (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.426 vom 22. August 2022 E. 3).

4.

Die

Beschwerdeführerin bestreitet den Sachverhalt, insbesondere die Reisetätigkeit

sowie die daraus abgeleitete Aufenthaltsdauer in der Türkei resp. in der

Schweiz, nicht. Stattdessen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss und

zusammengefasst geltend, die Niederlassungsbewilligung erlösche nach Art. 61

Abs. 2 AIG erst mit entsprechender rechtskräftiger Feststellungsverfügung.

Sodann genüge eine gesamthaft sechs Monate dauernde Abwesenheit mit

Unterbrüchen für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nicht. In einem

solchen Fall müsse überprüft werden, ob der Lebensmittelpunkt ins Ausland

verlegt worden sei. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei sei nie

mehr als sechs Monate am Stück gewesen, weshalb der Gesamtaufenthaltsdauer in

der Türkei nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Eine Abwägung nach

Art. 79 Abs. 1 VZAE könne sich nicht darin erschöpfen, die Aufenthaltsdauer in

der Schweiz derjenigen in der Türkei gegenüberzustellen und zu schauen, wo sich

die Beschwerdeführerin länger aufgehalten habe. Denn Art. 79 Abs. 1 VZAE regle

nur das Minimum, sprich, dass eine kurze Rückkehr in die Schweiz nicht zur

rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Art. 61 Abs. 2 AIG führen dürfe. Die

Beschwerdeführerin bringt weiter im Wesentlichen vor, ihr Lebensmittelpunkt

habe sich nicht in die Türkei verschoben. Das zeige sich auch daran, dass sie

in der Türkei kein enges Familienmitglied habe. Sämtliche Töchter, Brüder,

Söhne und Enkelkinder seien hier in der Schweiz. Ihr Ehemann sei gestorben.

Weiter verfüge die Beschwerdeführerin immer über eine Wohnung in der Schweiz,

gleich wie über eine Krankenversicherung, Bankkonten und eine Pensionskasse,

welche sie nicht aufgelöst habe. Sie habe keine eigene Wohnung in der Türkei,

sondern verweile bei Freunden. Ebenfalls mangle es auch an den nötigen

Versicherungen, Anmeldungen und Notwendigkeiten wie Bankkonten etc. für ein

dauerhaftes Leben in der Türkei. Dies belege deutlich, dass der

Lebensmittelpunkt nicht in die Türkei verschoben worden sei. Bezüglich der Dauer

der Aufenthalte in der Türkei sei festzuhalten, dass diese unregelmässig

gewesen seien. So sei bspw. auf eine durchgehende Aufenthaltsdauer von 53/4

Monate im Jahre 2020 und 2021 in der Schweiz hinzuweisen. Es könne deshalb

nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthalte in der

Schweiz zwecks Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung ausgeübt habe.

Die Beschwerdeführerin lebe seit fünfzig Jahren in der Schweiz. Angesichts der

Rechtsprechung, wonach bereits nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von 10

Jahren regelmässig davon ausgegangen werden müsse, dass die sozialen Beziehungen

zur Schweiz derart eng seien, dass besondere Gründe erforderlich seien, um den

Aufenthalt zu beenden, sei es umso stossender, die Beschwerdeführerin nach dem

fünffachen dieser Dauer aus der Schweiz zu «werfen», weil sie nach ihrer

Pensionierung vermehrt in die Türkei reise.

5.

Zu

beurteilen ist hier zunächst die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung der

Beschwerdeführerin durch ihre Auslandsaufenthalte in der Türkei im Sinne von

Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist. Dabei ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin kein Gesuch um Verlängerung der sechsmonatigen Frist im

Sinne von Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 VZAE gestellt hat.

5.1

Die

Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass folgende

Auslandsabwesenheiten vorliegen: 9. Februar bis 6. Juni 2017, 13. Juni bis 21.

August 2017, 17. September bis 20. November 2017, 12. Dezember 2017 bis 26.

März 2018, 11. April bis 12. Juni 2018, 19. Juni bis 15. November 2018, 27.

Januar bis 22. Juli 2019, 11. August 2019 bis 25. Januar 2020, 14. Februar bis

5.

August 2020, 9. September bis 24. Dezember 2020, 19. Juni bis 5. September

2021, 16. September 2021 bis 9. Februar 2022, 28. Februar bis 30. März 2022.

Diese Angaben werden von der Beschwerdeführerin als zutreffend bezeichnet.

5.2

Damit

steht zwar fest, dass sich die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit nie

länger als sechs Monate ununterbrochen in der Türkei aufgehalten hat.

Andererseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie zum Schluss gelangt, die

Beschwerdeführerin habe sich im ausgewerteten Zeitraum mehr als doppelt so

lange im Heimatland als in der Schweiz aufgehalten. Bezogen auf die über fünf

Jahre ausgewertete Periode hat die Beschwerdeführerin lediglich zwei

Aufenthalte in der Schweiz von über einem Monat vorzuweisen. Die übrigen

Aufenthalte fielen mit einer Dauer zwischen einer Woche und einem Monat

deutlich kürzer aus. Auffallend dabei ist, dass die Beschwerdeführerin jeweils

für gewisse Vorkehrungen kurz in die Schweiz zurückgekehrt ist (Beantragung der

Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung, Entgegennahme des

Ausländerausweises, Einreichung von Stellungnahmen) und dann sogleich wieder

regelmässig für mehrere Monate landesabwesend war. Über die gesamte fünfjährige

Periode von 2017 bis 2022 betrachtet, hat sich die Beschwerdeführerin

offensichtlich nicht mehrheitlich, d.h. innerhalb eines Jahres mindestens sechs

Monate, in der Schweiz aufgehalten, weshalb hier die widerlegbare Vermutung

besteht, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der Schweiz

aufgegeben worden ist (vgl. Hunziker Silvia, in: Caroni Martina/Gächter

Thomas/Turnherr Daniela [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AUG], Bern 2010, Art. 61, N. 21).

5.3

Die

Vorinstanz hat sodann aufgrund diverser Indizien zu Recht angenommen, dass die

Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt spätestens im Verlauf des Jahres

2017.

in die Türkei verlegt hat: So geht die Beschwerdeführerin hierzulande

infolge Pensionierung keiner Erwerbstätigkeit nach und gibt selber an, dass das

türkische Klima besser für ihre zahlreichen Leiden sei. Sodann kann sich die

Beschwerdeführerin, obschon sie geltend macht, in der Türkei über kein

Wohneigentum zu verfügen, problemlos über mehrere Monate bei Bekannten oder

ihren Geschwistern aufhalten. In der Schweiz hingegen verfügt die

Beschwerdeführerin über keine eigene Wohnung, sondern teilte zumindest ab

Oktober 2017 eine Wohnung mit ihrer Tochter und deren Familie, was sich mit dem

Zeitpunkt der Verschiebung des Lebensmittelpunktes deckt. Gemäss

Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde […] vom 2. Mai 2022 ist sie zudem per 1.

April 2022 innerhalb der Gemeinde umgezogen, wo auch ihr Sohn gemeldet ist. Die

Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Türkei kein enges

Familienmitglied habe, über eine eigene Wohnung in der Schweiz,

Krankenversicherung, Bankkonten und Pensionskasse verfüge, vermögen nicht

darzutun, inwiefern sich der Lebensmittelpunkt immer noch in der Schweiz

befindet. Dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Versicherungen,

Anmeldungen und Notwendigkeiten wie Bankkonten etc. in der Türkei verfügt,

stellt eine Behauptung dar, welche der behördlichen Überprüfung nicht zugänglich

ist. Ganz generell setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen der

Vorinstanz kaum auseinander, sondern behauptet pauschal, ihr Lebensmittelpunkt

befinde sich weiterhin in der Schweiz und einzig die Dauer der

Auslandsaufenthalte seien für die Beurteilung nicht massgebend. Dabei verkennt

sie, dass die Vorinstanz die deutlich länger ausfallenden Auslandsaufenthalte

als gewichtiges Indiz, aber nicht als ausschlaggebendes Kriterium für die

Verschiebung des Lebensmittelpunktes betrachtet. Wiewohl die Beschwerdeführerin

vorbringt, sämtliche engen Familienmitglieder würden in der Schweiz leben,

zeigt sie keineswegs auf, inwiefern eine gelebte Beziehung zu diesen besteht.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird in erster Linie nicht das

rechtlich begründete, sondern das tatsächlich gelebte Familienleben geschützt,

sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1). Aufgrund der jeweils kurzen Aufenthalte der

Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht von einer besonderen Intensität der

familiären Beziehung auszugehen. Sodann geht der Verweis auf die Urteile des

Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 und 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2019

fehl. Die zitierten Entscheide beurteilen eine gänzlich andere als die

vorliegende Frage, nämlich den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der

Niederlassungsbewilligung und nicht deren Erlöschen von Gesetzes wegen. Die vorgebrachten

Entscheide sind vorliegend nicht einschlägig. Entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführerin erlosch die Bewilligung von Gesetzes wegen (vgl. E. 2.3 hiervor).

6.

Die Feststellung

der Vorinstanz, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin

spätestens im Verlauf des Jahres 2017 von Gesetzes wegen erloschen ist und sie

seither nur vorübergehend und zu Besuchs- und Geschäftszwecken in die Schweiz

zurückgekehrt ist bzw. ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat, ist

nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden. Da die Bewilligung nach

sechsmonatiger Landesabwesenheit von Gesetzes wegen zwingend erlischt, besteht

hinsichtlich der Feststellung des Erlöschens kein Ermessen der Behörden,

weshalb das MISA den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1).

7.

Die

Vorinstanz prüfte sodann, ob im Rahmen einer Wiederzulassung oder aufgrund

eines anderen Aufenthaltszweckes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei

und verneinte dies.

7.1

Das MISA

stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Lebensmittelpunkt der

Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Reisetätigkeit spätestens im Verlauf des

Jahres 2017 klar in die Türkei verlegt habe. Die Wiederzulassung sei sodann

auch erst mit Eingabe vom 23. Februar 2022 beantragt worden. Zu diesem

Zeitpunkt hatte ihre Niederlassungsbewilligung jedoch bereits seit etwa fünf

Jahren keinen Bestand mehr und somit seien die zeitlichen Voraussetzungen für

eine Wiederzulassung nicht erfüllt.

7.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet die vom MISA beschriebene Lebenssituation nicht,

sondern behauptet pauschal, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich nach wie vor in

der Schweiz (vgl. E. 5.3 oben). Damit verkennt sie ihre Mitwirkungspflichten

(vgl. E. 3 oben). Abgesehen von kurzen Besuchen bei den Familienangehörigen

findet sich kaum ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Die Beschwerdeführerin führt

selbst aus, dass das Klima in der Türkei besser für ihre zahlreichen Leiden

sei. Insbesondere die knapp doppelt so lange Aufenthaltsdauer in der Türkei und

die Möglichkeit von mehrmonatigen Aufenthalten bei Freunden und Geschwistern in

der Türkei zeichnen ein Gesamtbild, das zweifelsfrei auf einen seit Jahren

bestehenden Lebensmittelpunkt in der Heimat schliessen lässt, selbst wenn

Kontakt zu Familienangehörigen in der Schweiz besteht und sie in der Schweiz

noch zusätzlich krankenversichert ist. Eine Wiederzulassung gemäss Art. 30 lit.

k AIG scheidet damit aus.

7.3

Von den

Zulassungsvoraussetzungen kann schliesslich aufgrund eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls abgewichen werden (Art. 30 lit. b AIG). Gemäss Art. 31

VZAE sind diesbezüglich u.a. die Möglichkeit für die Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat, die finanziellen Verhältnisse, die Integration, der Gesundheitszustand

und die Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Da die Beschwerdeführerin im

Herkunftsstaat sehr gut eingegliedert ist, lediglich ein

nichtexistenzsicherndes Renteneinkommen besteht und die Familienverhältnisse

keinen zwingenden Aufenthalt in der Schweiz indizieren, ist ein persönlicher

Härtefall nicht dargetan.

7.4

Eine

Zulassung aus anderen Gründen scheitert – wie das MISA zu Recht erwägt –

aufgrund der fehlenden bzw. nicht derart engen persönlichen Beziehung zur

Schweiz. So können Rentnerinnen praxisgemäss lediglich zugelassen werden, wenn die

Beziehungen zur Schweiz auf persönliche und unabhängige (mithin von

Familienangehörigen losgelösten) soziokulturellen Interessen basieren (Art. 28

lit. b AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE; Urteile des

Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 10.2; C-797/2011

vom 14. September 2012 E. 9.1.7). Infolgedessen durfte die Vorinstanz von der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung absehen. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine «Kann-Bestimmung» handelt, also kein

Recht auf eine Bewilligung besteht.

8.

Das

öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin liegt in der

Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a Schweizerische Bundesverfassung

[BV, SR 101], BGE 144 I 266 E. 3.7). Nicht zu beanstanden ist daher die in der

Folge verfügte Wegweisung, die konsequenterweise gestützt auf Art. 64 Abs. 1

AIG erfolgt ist und auch vor Art. 96 AIG standhält. Dazu kann vorab auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 f. des

angefochtenen Entscheids). Liegt der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin

bereits in der Heimat, ist es ihr auch zumutbar, sie dorthin wegzuweisen. Den

Kontakt zu ihren erwachsenen Nachkommen sowie deren Kindern kann sie mit

modernen Kommunikationsmitteln und Ferienreisen weiterhin pflegen und

aufrechterhalten (Touristenvisum vorausgesetzt, es wurde kein Einreiseverbot

gesprochen). Insbesondere werden ihr die Ansprüche aus der AHV auch nach

Verlassen der Schweiz weitgehend erhalten bleiben (vgl. Art. 8 und 10a des

Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über

soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1]). Nachdem die angesetzte Frist zur

Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese angemessen zu verlängern. Die

Beschwerdeführerin hat die Schweiz innert 2 Monate nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils zu verlassen.

9.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]).

10.

Rechtsanwalt

Camill Droll macht mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 eine Entschädigung von

total CHF 3'520.50 (11.9 Stunden à CHF 270.00 inkl. Auslagen und MWST)

geltend. Die Positionen vom 19. und 23. August 2022,

13.

September 2022 sowie 6. und 26. Oktober stellen Kanzleiaufwand

dar und sind deshalb nicht zusätzlich zu vergüten. Entsprechend ist der Aufwand

um 35 Minuten auf 11.33 Stunden zu kürzen. Da die Leistungen vor dem

1.

Januar 2023 erbracht wurden, gilt der amtliche Tarif von CHF 180.00/h

(vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 und 4 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Nach dem

Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Camill

Droll auf CHF 2'252.30 (Honorar: CHF 2’040.00; Auslagen: CHF 51.30,

MWST: 161.00) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin

zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch

von Rechtsanwalt Camill Droll im Umfang von CHF 1'097.60 (Differenz zu

vollem Honorar von CHF 270.00/Std.), sobald die Beschwerdeführerin zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

A.___ hat die Schweiz innert zwei Monaten nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils zu verlassen.

3.

Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden

A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123

ZPO).

4.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt

Camill Droll, wird auf CHF 2'252.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und

ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 1'097.60 (Differenz zu verlangtem Honorar von

CHF 270.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Rechtspraktikant

Müller Vecchié