VWBES.2022.299
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
2. Mai 2023Deutsch19 min
reiste am […] 1973 mit den gemeinsamen Nachkommen B.___ (geb. […] 1972) und C.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
2. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident
Müller
Oberrichterin
Weber-Probst
Oberrichter
Frey
Rechtspraktikant
Vecchié
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb.
15. August 1953, nachfolgend Beschwerdeführerin), Staatsangehörige der Türkei,
reiste am […] 1973 mit den gemeinsamen Nachkommen B.___ (geb. […] 1972) und C.___
(geb. […] 1973) zu ihrem Ehemann D.___ in die Schweiz ein, woraufhin ihr
zunächst eine Aufenthalts- und später am 20. August 1990 durch die
Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (MISA) eine Niederlassungsbewilligung
erteilt worden ist. Am […] 1974 wurde in Sion (VS) sodann der Sohn E.___ geboren.
Seit dem 18. März 1999 ist die Beschwerdeführerin verwitwet. Am 26. März
2018 ersuchte die Beschwerdeführerin via Einwohnergemeinde Grenchen um
Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung und vermerkte auf
dem Gesuch, Rentnerin zu sein und am 11. April 2018 in die Ferien zu gehen. In
der Folge wurde am 29. März 2018 die Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung letztmals bis am 31. Mai 2023 verlängert. Noch bevor
der Ausländerausweis produziert werden konnte, sprach die Beschwerdeführerin am
9. April 2018 in Begleitung ihrer Tochter B.___ am Schalter des MISA vor und
ersuchte um Ausstellung eines Rückreisevisums. Dabei gab sie an, Ende März 2018
von der Türkei herkommend in die Schweiz eingereist zu sein und nun wieder in
die Türkei ausreisen zu wollen. Die Tochter würde ihr den Ausländerausweis –
wie bereits vor fünf Jahren – zu einem späteren Zeitpunkt übergeben. Die
Beschwerdeführerin wurde in der Folge ein Rückreisevisum bis am 15. Juni 2018
ausgestellt.
2. Das MISA
leitete in der Folge Abklärungen ein und ersuchte die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 17. August 2021 zur Sachverhaltsabklärung namentlich bezüglich
des Lebensmittelpunktes beizutragen. Es folgte eine Stellungnahme vom 12. September
2021. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 gewährte das MISA der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, welches sie mit
undatierter Eingabe (Eingang MISA 4. Februar 2022) und Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 23. Februar 2022 wahrnahm.
3. Mit
Verfügung vom 8. August 2022 stellte das MISA fest, dass die
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen sei und ihr keine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Wiederzulassung oder gestützt auf eine
andere Rechtsgrundlage erteilt werde. Es verfügte die Wegweisung der
Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2022 – unter Androhung von Zwangsmassnahmen
im Unterlassungsfall – und hielt sie an, sich bei der Einwohnergemeinde
abzumelden und die Ausreise mittels Abgabe einer Ausreisemeldekarte an der
Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
4. Dagegen
wandte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17. August 2022 an das
Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2.
Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zu verlängern.
3.
Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine neue
Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligun auszustellen.
4.
Subeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Prüfung einer
Wiederzulassung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu
gewähren.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
sowie den
folgenden Verfahrensantrag:
Der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. sei es der Beschwerdeführerin zu
erlauben, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten.
5. Mit
Verfügung vom 18. August 2022 erlaubte das Verwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
6. Am 9.
September 2022 erfolgte fristgerecht die Beschwerdebegründung.
7. Mit
Vernehmlassung vom 3. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der
Beschwerde sowie des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege unter Kostenfolge.
8. Mit
Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2022 wurde der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und als
unentgeltlicher Rechtsbeistand Rechtsanwalt Camill Droll ernannt.
9. Mit Eingabe
vom 24. Oktober 2022 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen.
10. Soweit für
die Entscheidfindung relevant, wird auf die Parteivorbringen im Rahmen der
folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) ist auf
Dauer angelegt; sie vermittelt den für ausländische Staatsangehörige
günstigsten Aufenthaltsstatuts mit gefestigtem Aufenthaltsrecht. Aus dem für
die Frage der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung massgeblichen
Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) ist ersichtlich, dass die
Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale
physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet voraussetzt. Für die
Definition dieser vorausgesetzten minimalen physischen Präsenz hat der
Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige Kriterium
des Lebensmittelpunktes oder gar des Wohnsitzes verzichtet; das Gesetz weist
diesbezüglich auch keine Lücke auf (BGE 145 II 322 E. 2.2).
2.2
Gemäss
Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung insbesondere
mit der Abmeldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die
ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, so erlischt die
Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten Auslandaufenthalt (Art. 61 Abs. 2
Satz 1 AIG). Zur Erörterung der Frage, ob es sich beim für das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung erforderlichen sechsmonatigen Auslandaufenthalt um
einen ununterbrochenen zu handeln hat oder ob dieses Erfordernis auch durch
mehrere kürzere Auslandsaufenthalte erfüllt werden kann, hat das Bundesgericht
im Leitentscheid BGE 120 Ib 369 festgehalten, dass grundsätzlich nur ein
ununterbrochener sechsmonatiger Auslandsaufenthalt das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich
zieht (BGE 145 II 322 E. 2.3), wobei es weder auf die Motive der Landesabwesenheit
noch die Absichten des Betroffenen ankommt (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; Urteil
des Bundesgerichts 2C_980/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.1). Vorbehalten bleiben
jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im
Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer
Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland
verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder
Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs
Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die
nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) für die
Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz
erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der
Schweiz noch über eine Wohnung verfügt (BGE 120 Ib 369 E. 2c). Im Sinne der
publizierten bundesgerichtlichen Praxis hat denn auch der Verordnungsgeber in
Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 124.201) präzisiert, dass die Frist von sechs
Monaten Auslandaufenthalt (im Sinne von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) jedenfalls
durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht
unterbrochen wird (BGE 145 II 322 E. 2.3).
2.3
Ausländerrechtliche
Bewilligungen können entweder ohne direktes behördliches Zutun erlöschen oder
aufgrund eines behördlichen Widerrufes untergehen. Mit Vorliegen eines in Art.
61.
AIG aufgeführten Erlöschungsgrundes, erlöschen ausländerrechtliche
Bewilligungen von Gesetzes wegen und ohne behördliches Zutun; einer allfälligen
Feststellungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (Caroni
Martina, Scheiber Nicole, Preisig Christa, Plozza Monika [Hrsg.], Migrationsrecht,
§ 7 Ausländerrecht nach AIG, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 704 f., S. 279;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.7).
Ist ein gesetzlicher Widerrufsgrund erfüllt, fällt die entsprechende
Bewilligung – im Gegensatz zum Erlöschen von Bewilligungen – nicht bereits von
Gesetzes wegen dahin. Es liegt vielmehr im Ermessen der zuständigen kantonalen
Behörde, die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu beurteilen
und gegebenenfalls eine Widerrufsverfügung zu erlassen (Caroni Martina et al.,
a.a.O, Rz. 708, S. 285).
3.
Die
verfügende Behörde hat im Rahmen der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob der
gesetzlich verlangte Auslandsaufenthalt tatsächlich ununterbrochen war. Nebst
der Untersuchungsmaxime obliegt es allerdings auch der ausländischen Person, an
der Feststellung des für die Anwendung des AIG massgeblichen Sachverhaltes
mitzuwirken (Mitwirkungspflicht, Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse
für Umstände, die die Beschwerdeführerin besser kennt als die Behörde und
welche ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erhoben werden können. Die entsprechende (Mitwirkungs-) Pflichten gelten umso
strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche darauf schliessen lassen, dass sich
der Lebensmittelpunkt seit Jahren nicht mehr in der Schweiz befindet (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.426 vom 22. August 2022 E. 3).
4.
Die
Beschwerdeführerin bestreitet den Sachverhalt, insbesondere die Reisetätigkeit
sowie die daraus abgeleitete Aufenthaltsdauer in der Türkei resp. in der
Schweiz, nicht. Stattdessen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss und
zusammengefasst geltend, die Niederlassungsbewilligung erlösche nach Art. 61
Abs. 2 AIG erst mit entsprechender rechtskräftiger Feststellungsverfügung.
Sodann genüge eine gesamthaft sechs Monate dauernde Abwesenheit mit
Unterbrüchen für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nicht. In einem
solchen Fall müsse überprüft werden, ob der Lebensmittelpunkt ins Ausland
verlegt worden sei. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei sei nie
mehr als sechs Monate am Stück gewesen, weshalb der Gesamtaufenthaltsdauer in
der Türkei nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Eine Abwägung nach
Art. 79 Abs. 1 VZAE könne sich nicht darin erschöpfen, die Aufenthaltsdauer in
der Schweiz derjenigen in der Türkei gegenüberzustellen und zu schauen, wo sich
die Beschwerdeführerin länger aufgehalten habe. Denn Art. 79 Abs. 1 VZAE regle
nur das Minimum, sprich, dass eine kurze Rückkehr in die Schweiz nicht zur
rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Art. 61 Abs. 2 AIG führen dürfe. Die
Beschwerdeführerin bringt weiter im Wesentlichen vor, ihr Lebensmittelpunkt
habe sich nicht in die Türkei verschoben. Das zeige sich auch daran, dass sie
in der Türkei kein enges Familienmitglied habe. Sämtliche Töchter, Brüder,
Söhne und Enkelkinder seien hier in der Schweiz. Ihr Ehemann sei gestorben.
Weiter verfüge die Beschwerdeführerin immer über eine Wohnung in der Schweiz,
gleich wie über eine Krankenversicherung, Bankkonten und eine Pensionskasse,
welche sie nicht aufgelöst habe. Sie habe keine eigene Wohnung in der Türkei,
sondern verweile bei Freunden. Ebenfalls mangle es auch an den nötigen
Versicherungen, Anmeldungen und Notwendigkeiten wie Bankkonten etc. für ein
dauerhaftes Leben in der Türkei. Dies belege deutlich, dass der
Lebensmittelpunkt nicht in die Türkei verschoben worden sei. Bezüglich der Dauer
der Aufenthalte in der Türkei sei festzuhalten, dass diese unregelmässig
gewesen seien. So sei bspw. auf eine durchgehende Aufenthaltsdauer von 53/4
Monate im Jahre 2020 und 2021 in der Schweiz hinzuweisen. Es könne deshalb
nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthalte in der
Schweiz zwecks Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung ausgeübt habe.
Die Beschwerdeführerin lebe seit fünfzig Jahren in der Schweiz. Angesichts der
Rechtsprechung, wonach bereits nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von 10
Jahren regelmässig davon ausgegangen werden müsse, dass die sozialen Beziehungen
zur Schweiz derart eng seien, dass besondere Gründe erforderlich seien, um den
Aufenthalt zu beenden, sei es umso stossender, die Beschwerdeführerin nach dem
fünffachen dieser Dauer aus der Schweiz zu «werfen», weil sie nach ihrer
Pensionierung vermehrt in die Türkei reise.
5.
Zu
beurteilen ist hier zunächst die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin durch ihre Auslandsaufenthalte in der Türkei im Sinne von
Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist. Dabei ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin kein Gesuch um Verlängerung der sechsmonatigen Frist im
Sinne von Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 VZAE gestellt hat.
5.1
Die
Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass folgende
Auslandsabwesenheiten vorliegen: 9. Februar bis 6. Juni 2017, 13. Juni bis 21.
August 2017, 17. September bis 20. November 2017, 12. Dezember 2017 bis 26.
März 2018, 11. April bis 12. Juni 2018, 19. Juni bis 15. November 2018, 27.
Januar bis 22. Juli 2019, 11. August 2019 bis 25. Januar 2020, 14. Februar bis
5.
August 2020, 9. September bis 24. Dezember 2020, 19. Juni bis 5. September
2021, 16. September 2021 bis 9. Februar 2022, 28. Februar bis 30. März 2022.
Diese Angaben werden von der Beschwerdeführerin als zutreffend bezeichnet.
5.2
Damit
steht zwar fest, dass sich die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit nie
länger als sechs Monate ununterbrochen in der Türkei aufgehalten hat.
Andererseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie zum Schluss gelangt, die
Beschwerdeführerin habe sich im ausgewerteten Zeitraum mehr als doppelt so
lange im Heimatland als in der Schweiz aufgehalten. Bezogen auf die über fünf
Jahre ausgewertete Periode hat die Beschwerdeführerin lediglich zwei
Aufenthalte in der Schweiz von über einem Monat vorzuweisen. Die übrigen
Aufenthalte fielen mit einer Dauer zwischen einer Woche und einem Monat
deutlich kürzer aus. Auffallend dabei ist, dass die Beschwerdeführerin jeweils
für gewisse Vorkehrungen kurz in die Schweiz zurückgekehrt ist (Beantragung der
Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung, Entgegennahme des
Ausländerausweises, Einreichung von Stellungnahmen) und dann sogleich wieder
regelmässig für mehrere Monate landesabwesend war. Über die gesamte fünfjährige
Periode von 2017 bis 2022 betrachtet, hat sich die Beschwerdeführerin
offensichtlich nicht mehrheitlich, d.h. innerhalb eines Jahres mindestens sechs
Monate, in der Schweiz aufgehalten, weshalb hier die widerlegbare Vermutung
besteht, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der Schweiz
aufgegeben worden ist (vgl. Hunziker Silvia, in: Caroni Martina/Gächter
Thomas/Turnherr Daniela [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AUG], Bern 2010, Art. 61, N. 21).
5.3
Die
Vorinstanz hat sodann aufgrund diverser Indizien zu Recht angenommen, dass die
Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt spätestens im Verlauf des Jahres
2017.
in die Türkei verlegt hat: So geht die Beschwerdeführerin hierzulande
infolge Pensionierung keiner Erwerbstätigkeit nach und gibt selber an, dass das
türkische Klima besser für ihre zahlreichen Leiden sei. Sodann kann sich die
Beschwerdeführerin, obschon sie geltend macht, in der Türkei über kein
Wohneigentum zu verfügen, problemlos über mehrere Monate bei Bekannten oder
ihren Geschwistern aufhalten. In der Schweiz hingegen verfügt die
Beschwerdeführerin über keine eigene Wohnung, sondern teilte zumindest ab
Oktober 2017 eine Wohnung mit ihrer Tochter und deren Familie, was sich mit dem
Zeitpunkt der Verschiebung des Lebensmittelpunktes deckt. Gemäss
Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde […] vom 2. Mai 2022 ist sie zudem per 1.
April 2022 innerhalb der Gemeinde umgezogen, wo auch ihr Sohn gemeldet ist. Die
Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Türkei kein enges
Familienmitglied habe, über eine eigene Wohnung in der Schweiz,
Krankenversicherung, Bankkonten und Pensionskasse verfüge, vermögen nicht
darzutun, inwiefern sich der Lebensmittelpunkt immer noch in der Schweiz
befindet. Dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Versicherungen,
Anmeldungen und Notwendigkeiten wie Bankkonten etc. in der Türkei verfügt,
stellt eine Behauptung dar, welche der behördlichen Überprüfung nicht zugänglich
ist. Ganz generell setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen der
Vorinstanz kaum auseinander, sondern behauptet pauschal, ihr Lebensmittelpunkt
befinde sich weiterhin in der Schweiz und einzig die Dauer der
Auslandsaufenthalte seien für die Beurteilung nicht massgebend. Dabei verkennt
sie, dass die Vorinstanz die deutlich länger ausfallenden Auslandsaufenthalte
als gewichtiges Indiz, aber nicht als ausschlaggebendes Kriterium für die
Verschiebung des Lebensmittelpunktes betrachtet. Wiewohl die Beschwerdeführerin
vorbringt, sämtliche engen Familienmitglieder würden in der Schweiz leben,
zeigt sie keineswegs auf, inwiefern eine gelebte Beziehung zu diesen besteht.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird in erster Linie nicht das
rechtlich begründete, sondern das tatsächlich gelebte Familienleben geschützt,
sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1). Aufgrund der jeweils kurzen Aufenthalte der
Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht von einer besonderen Intensität der
familiären Beziehung auszugehen. Sodann geht der Verweis auf die Urteile des
Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 und 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2019
fehl. Die zitierten Entscheide beurteilen eine gänzlich andere als die
vorliegende Frage, nämlich den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der
Niederlassungsbewilligung und nicht deren Erlöschen von Gesetzes wegen. Die vorgebrachten
Entscheide sind vorliegend nicht einschlägig. Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin erlosch die Bewilligung von Gesetzes wegen (vgl. E. 2.3 hiervor).
6.
Die Feststellung
der Vorinstanz, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin
spätestens im Verlauf des Jahres 2017 von Gesetzes wegen erloschen ist und sie
seither nur vorübergehend und zu Besuchs- und Geschäftszwecken in die Schweiz
zurückgekehrt ist bzw. ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat, ist
nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden. Da die Bewilligung nach
sechsmonatiger Landesabwesenheit von Gesetzes wegen zwingend erlischt, besteht
hinsichtlich der Feststellung des Erlöschens kein Ermessen der Behörden,
weshalb das MISA den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1).
7.
Die
Vorinstanz prüfte sodann, ob im Rahmen einer Wiederzulassung oder aufgrund
eines anderen Aufenthaltszweckes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei
und verneinte dies.
7.1
Das MISA
stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Lebensmittelpunkt der
Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Reisetätigkeit spätestens im Verlauf des
Jahres 2017 klar in die Türkei verlegt habe. Die Wiederzulassung sei sodann
auch erst mit Eingabe vom 23. Februar 2022 beantragt worden. Zu diesem
Zeitpunkt hatte ihre Niederlassungsbewilligung jedoch bereits seit etwa fünf
Jahren keinen Bestand mehr und somit seien die zeitlichen Voraussetzungen für
eine Wiederzulassung nicht erfüllt.
7.2
Die
Beschwerdeführerin bestreitet die vom MISA beschriebene Lebenssituation nicht,
sondern behauptet pauschal, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich nach wie vor in
der Schweiz (vgl. E. 5.3 oben). Damit verkennt sie ihre Mitwirkungspflichten
(vgl. E. 3 oben). Abgesehen von kurzen Besuchen bei den Familienangehörigen
findet sich kaum ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Die Beschwerdeführerin führt
selbst aus, dass das Klima in der Türkei besser für ihre zahlreichen Leiden
sei. Insbesondere die knapp doppelt so lange Aufenthaltsdauer in der Türkei und
die Möglichkeit von mehrmonatigen Aufenthalten bei Freunden und Geschwistern in
der Türkei zeichnen ein Gesamtbild, das zweifelsfrei auf einen seit Jahren
bestehenden Lebensmittelpunkt in der Heimat schliessen lässt, selbst wenn
Kontakt zu Familienangehörigen in der Schweiz besteht und sie in der Schweiz
noch zusätzlich krankenversichert ist. Eine Wiederzulassung gemäss Art. 30 lit.
k AIG scheidet damit aus.
7.3
Von den
Zulassungsvoraussetzungen kann schliesslich aufgrund eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls abgewichen werden (Art. 30 lit. b AIG). Gemäss Art. 31
VZAE sind diesbezüglich u.a. die Möglichkeit für die Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat, die finanziellen Verhältnisse, die Integration, der Gesundheitszustand
und die Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Da die Beschwerdeführerin im
Herkunftsstaat sehr gut eingegliedert ist, lediglich ein
nichtexistenzsicherndes Renteneinkommen besteht und die Familienverhältnisse
keinen zwingenden Aufenthalt in der Schweiz indizieren, ist ein persönlicher
Härtefall nicht dargetan.
7.4
Eine
Zulassung aus anderen Gründen scheitert – wie das MISA zu Recht erwägt –
aufgrund der fehlenden bzw. nicht derart engen persönlichen Beziehung zur
Schweiz. So können Rentnerinnen praxisgemäss lediglich zugelassen werden, wenn die
Beziehungen zur Schweiz auf persönliche und unabhängige (mithin von
Familienangehörigen losgelösten) soziokulturellen Interessen basieren (Art. 28
lit. b AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 10.2; C-797/2011
vom 14. September 2012 E. 9.1.7). Infolgedessen durfte die Vorinstanz von der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung absehen. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine «Kann-Bestimmung» handelt, also kein
Recht auf eine Bewilligung besteht.
8.
Das
öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin liegt in der
Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a Schweizerische Bundesverfassung
[BV, SR 101], BGE 144 I 266 E. 3.7). Nicht zu beanstanden ist daher die in der
Folge verfügte Wegweisung, die konsequenterweise gestützt auf Art. 64 Abs. 1
AIG erfolgt ist und auch vor Art. 96 AIG standhält. Dazu kann vorab auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 f. des
angefochtenen Entscheids). Liegt der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin
bereits in der Heimat, ist es ihr auch zumutbar, sie dorthin wegzuweisen. Den
Kontakt zu ihren erwachsenen Nachkommen sowie deren Kindern kann sie mit
modernen Kommunikationsmitteln und Ferienreisen weiterhin pflegen und
aufrechterhalten (Touristenvisum vorausgesetzt, es wurde kein Einreiseverbot
gesprochen). Insbesondere werden ihr die Ansprüche aus der AHV auch nach
Verlassen der Schweiz weitgehend erhalten bleiben (vgl. Art. 8 und 10a des
Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über
soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1]). Nachdem die angesetzte Frist zur
Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese angemessen zu verlängern. Die
Beschwerdeführerin hat die Schweiz innert 2 Monate nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu verlassen.
9.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]).
10.
Rechtsanwalt
Camill Droll macht mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 eine Entschädigung von
total CHF 3'520.50 (11.9 Stunden à CHF 270.00 inkl. Auslagen und MWST)
geltend. Die Positionen vom 19. und 23. August 2022,
13.
September 2022 sowie 6. und 26. Oktober stellen Kanzleiaufwand
dar und sind deshalb nicht zusätzlich zu vergüten. Entsprechend ist der Aufwand
um 35 Minuten auf 11.33 Stunden zu kürzen. Da die Leistungen vor dem
1.
Januar 2023 erbracht wurden, gilt der amtliche Tarif von CHF 180.00/h
(vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 und 4 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Nach dem
Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Camill
Droll auf CHF 2'252.30 (Honorar: CHF 2’040.00; Auslagen: CHF 51.30,
MWST: 161.00) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin
zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch
von Rechtsanwalt Camill Droll im Umfang von CHF 1'097.60 (Differenz zu
vollem Honorar von CHF 270.00/Std.), sobald die Beschwerdeführerin zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
A.___ hat die Schweiz innert zwei Monaten nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu verlassen.
3.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden
A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123
ZPO).
4.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt
Camill Droll, wird auf CHF 2'252.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und
ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 1'097.60 (Differenz zu verlangtem Honorar von
CHF 270.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Rechtspraktikant
Müller Vecchié