VWBES.2022.30
Familiennachzug
4. Oktober 2022Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 12. Oktober 2015 reiste A.___,
afghanischer Staatsangehöriger, geb. 1985, in die Schweiz ein und ersuchte um
Asyl. Mit Asylentscheid vom 12. Juli 2018 wurde sein Asylgesuch abgelehnt,
da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Da allerdings der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar war, wurde er (ab Datum des Entscheids) vorläufig
aufgenommen. Seit dem 28. Januar 2021 ist A.___ im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung (Härtefall). Er ist mit B.___ verheiratet und hat mit
ihr sieben gemeinsame Kinder (Jg. 2004, 2004, 2007, 2009, 2011, 2013, 2015).
2. Am 11. Mai 2021 stellte A.___ beim
Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) ein Familiennachzugsgesuch zugunsten
seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder.
3. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021
wies das MISA A.___ daraufhin, er verfüge nicht über eine bedarfsgerechte
Wohnung. Weiter stellte das MISA fest, gemäss aktueller SKOS-Berechnung reiche
das Einkommen von A.___ nicht für den Lebensunterhalt der Familie, weshalb es
vorerst auf die Einholung weiterer Unterlagen verzichtete.
4. Mit Schreiben vom 27. Juli 2021
teilte der Beschwerdeführer dem MISA mit, er sei auf der Suche nach einer
geeigneten Wohnung. Weiter machte er Ausführungen zu seiner finanziellen
Situation.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
zur beabsichtigten Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs nahm A.___ am
27. September 2021 Stellung. Insbesondere habe er per 15. September
2021 eine geeignete 5.5-Zimmer-Wohnung zu einem Preis von CHF 1'230.00
finden können.
6. Das MISA wies das
Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 ab mit der
Begründung, es bestehe die Gefahr, dass die Familie bei Gutheissung
sozialhilferechtlich unterstützt werden müsste.
7. Daraufhin erhob A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, am
12. Januar 2022 Beschwerde gegen den Entscheid des MISA vom
17. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
8. Mit Vernehmlassung vom
3. Februar 2022 beantragte das MISA die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge.
9. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022
nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des MISA.
10. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022
teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ab dem 1. Juli 2022 monatlich
CHF 150.00 mehr verdienen werde und reichte eine Information betreffend
Lohnerhöhung seiner Arbeitgeberin ein.
11. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Europäische
Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise
und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die
Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu
regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender
Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu
beenden. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer
demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden,
inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer-
und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen.
Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren
Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr
Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK geschützte
Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der
Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es
dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende
Familienleben andernorts zu pflegen. Als gefestigte Aufenthaltsberechtigung in
diesem Sinne gelten das Schweizer Bürgerrecht, die Niederlassungsbewilligung
oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht (Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020,
E. 3.1).
Gemäss BGE 144 I 266 ist nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmässig davon auszugehen,
dass sich die sozialen Bindungen zur Schweiz derart entwickelt haben, dass es
besonderer Gründe bedarf, um den Aufenthalt zu beenden bzw. eine
Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Das grundsätzlich legitime
öffentliche Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung
eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer
Wohnbevölkerung genügt in einem solchen Fall für sich allein nicht, um eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (Urteil des
Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020, E. 3.2).
In Anwendung der in BGE 137 I 284
ausgearbeiteten Prinzipien, welcher den Familiennachzug von Kindern betraf, hat
das Bundesgericht in einem Leiturteil entschieden, dass wenn eine ausländische
Person über eine gefestigte Aufenthaltsberechtigung im dargelegten Sinn
verfügt, gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AIG (Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; AIG; SR 142.20) ein
Anspruch auch auf Nachzug des Ehegatten besteht. Ein solcher Anspruch besteht
jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen von Art. 44 AIG
erfüllt und die Nachzugsfristen (Art. 47 AIG) eingehalten sind, keine
Erlöschensgründe (Art. 51 Abs. 2 AIG) vorliegen und das Gesuch nicht
rechtsmissbräuchlich gestellt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom
15.
September 2020, E. 3.3).
2.2
Der Beschwerdeführer hält sich seit
Oktober 2015 in der Schweiz auf. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde
abgelehnt und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Da ihm eine Rückreise in
sein Heimatland unzumutbar war, wurde er ab dem 12. Juli 2018 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 28. Januar 2021 erhielt er aufgrund der
Härtefallregelung eine Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hält sich
somit seit sieben Jahren in der Schweiz auf. Ab einer Aufenthaltsdauer von zehn
Jahren geht das Bundesgericht regelmässig davon aus, dass sich die sozialen
Bindungen zur Schweiz derart entwickelt haben, dass es besonderer Gründe
bedarf, um den Aufenthalt zu beenden bzw. eine Aufenthaltsbewilligung nicht zu
verlängern. In casu wird mit sieben Jahren Aufenthalt diese grundsätzliche
Schwelle unterschritten. Zusätzlich ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_19/2019,
E. 1.3) nicht die vollen sieben Jahre angerechnet werden, da die Dauer des
Asylverfahrens nicht dazugerechnet wird. Somit ist erst die Zeit ab dem
12.
Juli 2018, das heisst ab der vorläufigen Aufnahme, relevant. Bei einer
Aufenthaltsdauer von vier Jahren wird keine gefestigte Aufenthaltsberechtigung
angenommen. Aufgrund der Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK auf Familiennachzug. Besteht kein Anspruch
auf Familiennachzug, können die Kantone die Bewilligungserteilung an strengere
Voraussetzungen knüpfen (Weisungen SEM, Ausländerbereich, S. 123,
Ziff. 6.4).
3.1
Der Gesetzgeber hat den
ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. AIG geregelt.
Gemäss Art. 44 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter
18.
Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und verlängert werden, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen
(lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die
nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht
oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen
Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d
keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG). Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Fristen gemäss Art. 47 AIG eingehalten sind.
3.2
Art. 44 lit. c AIG verlangt
Sozialhilfeunabhängigkeit der nachgezogenen Person(en) bzw. für den Fall des
erfolgten Nachzugs. Diesfalls müssen Eigenmittel (einschliesslich allfälliger
Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge) das Niveau
erreichen, ab dem gemäss SKOS-Richtlinien kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Eine
bloss abstrakte Gefahr der vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit genügt
nicht, um den Familiennachzug zu verweigern. Das voraussichtliche Einkommen des
nachzuziehenden Familienangehörigen ist indessen zu berücksichtigen, wenn eine
Stelle in Aussicht steht. Bei sozialhilfeabhängigen Personen liegt der Nachzug
auch im öffentlichen Interesse, wenn Aussicht besteht, dass durch die
Erwerbstätigkeit des Nachgezogenen der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe
bestritten werden kann. Insb. wo Alleinerziehende Kinder zu betreuen haben,
wird der Nachzug regelmässig die Erwerbschancen verbessern, sei es, dass die
Obhutsinhaberin zugunsten einer Erwerbstätigkeit bei der Kinderbetreuung
entlastet wird oder der Nachgezogene erwerbstätig sein kann. Für die
Verweigerung des Nachzugs bedarf es überdies einer konkreten Gefahr der
künftigen Fürsorgeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben (Spescha Marc, in:
Spescha Marc/Thür Hanspeter/Zünd Andreas/Bolzli Peter/Hruschka Constantin
(Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar, Schweizerisches Ausländergesetz (AuG),
Asylgesetz (AsylG) und Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit weiteren Erlassen, 4.
Aufl., Zürich 2015, Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung N 5).
3.3
Beim Einkommen ist von den aktuellen
Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf
längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur das Einkommen des
hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung
miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller
Familienmitglieder über längere Sicht hinweg (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c
S. 8). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der
Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem
Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In
diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin
gesichert erscheinen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteil 2C_31/2012
vom 15. März 2012 E. 2.2).
3.4
Bei der Ermessensausübung
berücksichtigen die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer (Art. 96 AIG).
4.1
Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid im Wesentlichen damit, die finanziellen Mittel (gemäss Richtlinien
der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)) müssten gewährleisten,
dass der Familiennachzug nicht zu einer Sozialhilfeabhängigkeit führe. Für die
SKOS-Berechnung werde von einem allgemeinen Lebensbedarf pro Monat für neun Personen
von CHF 3'222.00 ausgegangen. Die Krankenkassenprämien (inkl.
Zusatzversicherung) des Beschwerdeführers würden CHF 392.45, die seiner
Ehefrau CHF 379.25 und die der sieben Kinder jeweils CHF 92.25
betragen. In der SKOS-Berechnung werde die vertraglich festgelegte Franchise
sowie der Selbstbehalt für Erwachsene von Maximum CHF 700.00 pro Jahr und
für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre von Maximum CHF 350.00
berücksichtigt. Dies sei für den Beschwerdeführer CHF 300.00 +
CHF 700.00, für die Ehefrau CHF 500.00 + CHF 700.00 und für die
sieben Kinder je CHF 350.00 pro Jahr, d.h. insgesamt monatlich
CHF 387.50. Monatlich betrage die für zwei Erwachsene und sieben Kinder zu
berücksichtigende individuelle Prämienverbilligung, IPV, gemäss
Prämienverbilligungsrechner auf der Webseite der Ausgleichskasse Solothurn
CHF 737.15. Der Mietzins für die 5.5-Zimmer-Wohnung betrage
CHF 1'230.00. Insgesamt betrügen die Ausgaben CHF 5'519.80.
Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers
betrage durchschnittlich CHF 3'869.50. Hinzugerechnet werde der
13.
Monatslohn von monatlich CHF 322.45. Zusätzlich würden betreffend
die jüngeren fünf Kinder Kinderzulagen von je CHF 200.00 berücksichtigt,
d.h. CHF 1'000.00. Für die ältesten zwei Kinder, die Zwillinge, bestehe
aufgrund ihres Alters kein Anspruch mehr auf Kinderzulagen. Auch bestünden
Zweifel, dass sie aufgrund fehlender Sprachkenntnisse eine Lehrstelle finden
würden oder aufgrund des Alters einen ordentlichen Schulabschluss machen könnten.
Die Integrationschancen der Zwillinge seien gering. Da keine Zusicherung für
eine Lehrstelle vorliege und aufgrund des schulischen Hintergrunds nicht davon
ausgegangen werden könne, dass sie die Möglichkeit erhalten würden, eine
Ausbildung zu absolvieren, könne die Ausbildungszulage für beide nicht
hinzugerechnet werden. Insgesamt ergebe dies auf der Einkommensseite einen
Betrag von CHF 5'191.95.
Würden die Einnahmen dem Aufwand
gegenübergestellt, resultiere ein Fehlbetrag von CHF 327.85. Die Ehefrau
verfüge über keine Deutschkenntnisse und hätte nur geringe Chancen, sich im
Arbeitsmarkt zu integrieren, um in absehbarer Zeit ein genügendes Einkommen zu
erzielen. Mit sieben Kindern, wovon die jüngsten fünf noch zwischen sechs und
14.
Jahre alt seien, werde es ihr vermutlich über Jahre nicht möglich sein, zu
arbeiten. Entgegen der Annahme der Rechtsvertreterin sei nicht davon
auszugehen, dass die beiden ältesten Kinder bald nach ihrer Einreise eine
Anstellung finden würden, um zum Einkommen der Familie beizutragen.
Mit Blick auf den hiesigen Arbeitsmarkt,
die fehlenden sprachlichen Kenntnisse der Familienangehörigen sowie die
teilweise fehlende Berufserfahrung bestünden berechtigte Zweifel, dass die
Familienangehörigen dieses Negativbudget mit einer zukünftigen Anstellung bzw.
einem künftigen Erwerbseinkommen auszugleichen vermöchten.
Auch nach Interessenabwägung und
Verhältnismässigkeitsprüfung kam das MISA zum Schluss, das
Familiennachzugsgesuch sei abzuweisen.
4.2
Dagegen bringt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, das Bundesgericht sei der Ansicht, dass nach der
allgemeinen Lebenserfahrung bspw. Stellen im Reinigungsgewerbe, auch in einem Teilzeitpensum,
kurzfristig verfügbar seien und nicht zwingend Deutschkenntnisse voraussetzten.
Auch wenn es der Ehefrau vorläufig aufgrund der Kinderbetreuung noch nicht
möglich sein sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so sei es doch als
durchaus realistisch zu bezeichnen, dass sie mit voranschreitendem Alter der
Kinder zumindest eine Teilzeitstelle im Umfang von 20 bis 50 % antreten
könne. Das jüngste Kind der Familie werde im Juni bereits sieben Jahre alt und
somit eingeschult werden. Dies werde der Kindsmutter zusätzlichen Freiraum
verschaffen.
Der älteste Sohn, C.___, arbeite bereits
heute Teilzeit als freischaffender Software-Entwickler. Er habe in den letzten
Jahren für diverse Kunden gegen Bezahlung unterschiedlichste Aufträge erledigt.
Er verfüge über sehr gute Englischkenntnis und könne dieser Tätigkeit auch von
der Schweiz aus weiterhin nachgehen. Zudem seien Arbeitskräfte im
Software-/Technikbereich allgemein sehr gefragt. Im Jahr 2021 habe er mit
dieser Tätigkeit allein über die von ihm genutzte Plattform «[...]» ein
Nettoeinkommen von USD 2'410.40 generiert, umgerechnet CHF 2'220.00. C.___
könne diese Tätigkeit problemlos ausbauen und sei dazu jederzeit bereit, um zum
Einkommen der Familie beizutragen.
Die älteste Tochter, D.___, ihrerseits
strebe eine Ausbildung zur Fachfrau Betreuung an. In Afghanistan erhielten
Mädchen bislang nur unter erschwerten Bedingungen Zugang zur Schule. D.___ sei
jedoch hochmotiviert und habe sich sehr viel selbst beigebracht. Fachpersonen
in diesem Bereich seien in der Schweiz aktuell sehr gefragt. Selbst Ungelernte
hätten die Möglichkeit, in diesem Bereich zu arbeiten. D.___ werde sich um eine
Lehrstelle bemühen und hätte überdies die Option, im Rahmen des Praktikums ein
Einkommen zu erzielen. Sollte dies erst nach Erlangen eines ordentlichen
Schulabschlusses möglich sein, so hätte sie dennoch Anspruch auf
Ausbildungszulagen von mindestens CHF 250.00, welche zu berücksichtigen
seien.
Die Einkommensseite sehe wie folgt aus:
Nettoerwerb CHF 4'242.00 (inkl. Zeitzuschlag und 13. Monatslohn);
Kinderzulagen der fünf jüngsten Kinder von je CHF 200.00, die
Ausbildungszulage von D.___ von CHF 250.00 und das Einkommen von C.___ von
CHF 185.00, d.h. CHF 5'677.00. Folglich würden die Einkünfte den von
der Beschwerdegegnerin errechnete Bedarf um CHF 157.20 übersteigen und
dies sogar unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten
maximalen Kostenbeteiligung in punkto Selbstbehalt und Franchise.
Entsprechend kommt der Beschwerdeführer
zum Schluss, aufgrund seiner erheblichen persönlichen Interessen und
insbesondere der Lage in Afghanistan sei es unverhältnismässig, den
Familiennachzug im vorliegenden Fall abzuweisen.
5.1
Die Parteien sind sich einig, dass
sich der Bedarf für die neun-köpfige Familie auf CHF 5'519.80 belaufe. Hierzu
ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an der [...] in [...]
lebt und an der [...] in [...] arbeitet. Bei einer Strecke von über 100 km
pro Weg kann nicht mehr von Nahverkehr gesprochen werden. Lediglich der
Nahverkehr ist im Grundbetrag inbegriffen, d.h., beim Grundbedarf sind
zusätzlich Kosten für den Arbeitsweg hinzuzurechnen. Was die Position bezüglich
die Krankenkasse betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, die volle Franchise
und den Selbstbehalt für jedes einzelne Familienmitglied würden nicht
ausgeschöpft, weshalb die Ausgaben tiefer zu berechnen seien.
5.2
Bezüglich Einkommen reicht der
Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens eine Information betreffend
Lohnerhöhung um CHF 150.00 zu den Akten (Urkunde Nr. 6 des
Beschwerdeführers). Von welchem Gesamteinkommen er nun ausgeht, führt er nicht
mehr aus.
Wird beim Beschwerdeführer von einem
monatlichen Bruttolohn von CHF 4'650.00 (Urkunde Nr. 6 des
Beschwerdeführers) ausgegangen und davon die Sozialabzüge von 9.3 %
abgezogen, der PK-Beitrag von pauschal CHF 211.60 sowie die Quellensteuer
von rund CHF 5.00, ergibt dies ein Nettoeinkommen von rund
CHF 4'000.00. Hinzugerechnet wird der 13. Monatslohn von CHF 333.00.
Mit einer Ausbildungszulage von CHF 250.00 für die älteste Tochter kann
nicht gerechnet werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers
stellen reine Spekulationen dar und sind nicht zu hören. Die älteste Tochter
ist bereits 17 Jahre alt und spricht die hiesige Sprache nicht. Die Aussicht
auf Erhalt einer Ausbildungsstelle ist gering. Auch das vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Einkommen seines ältesten Sohnes von monatlich CHF 185.00
kann nicht berücksichtigt werden. Künftige Einkommen können berücksichtigt
werden, wenn z.B. bereits eine Stelle zugesichert worden ist. Der
Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, für seinen Sohn eine
entsprechende Arbeitszusicherung einzureichen, was er nicht getan hat. Ein
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit kann noch weniger als gesichert
angesehen werden, zumal das Einkommen von externen Aufträgen abhängt und
ungewiss ist, dass solche überhaupt eingelangen werden. Auch für die Ehefrau
hätte eine Arbeitsbestätigung eingereicht werden können, wenn doch, wie der
Beschwerdeführer selbst ausführt, eine Anstellung im Reinigungsgewerbe
wahrscheinlich wäre. Zum Einkommen werden allerdings die Kinderzulagen der
weiteren fünf Kinder von insgesamt CHF 1'000.00 hinzugerechnet, was einem
Gesamteinkommen von rund CHF 5'333.00 entspricht. Demgegenüber stehen die
Ausgaben von CHF 5'519.80. Unter Berücksichtigung der vollen Franchise und
des Selbstbehalts pro Familienmitglied und ohne Berücksichtigung der
Arbeitswegkosten resultiert somit ein monatliches Manko von CHF 186.00.
Auch wenn die Gesundheitskosten nicht jeden Monat voll ausgeschöpft würden,
werden Kinder, insbesondere auch die Krankenkassenprämien der Kinder, teurer.
Es ist nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer oder seine Familienmitglieder
mehr Einnahmen generieren könnten, als dies momentan der Fall ist. Der
Beschwerdeführer erhielt erst kürzlich eine Lohnerhöhung. Dass er in absehbarer
Zeit noch mehr Lohn generieren wird, ist unwahrscheinlich. Vielmehr steigen
wohl eher die Ausgaben als die Einnahmen. Zwei der sieben Kinder sind bald
volljährig und ohne Ausbildung. Auch für die jüngeren Kinder wird es schwierig,
Fuss zu fassen. Sie können weder die hiesige Landessprache sprechen noch
verfügen sie über eine ihrem Alter entsprechende genügende schulische
Ausbildung. Vorliegend würde sich die Integration insbesondere für die Ehefrau
und die älteren Kinder als sehr schwierig erweisen. Weder für die Mutter noch
die (älteren) Kinder scheinen Erwerbsmöglichkeiten und damit verbundene
Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als gesichert.
Weiter wäre ein kleines Manko eher noch
aufzufangen, müsste der Beschwerdeführer für eine kleinere Familie sorgen, als
für sieben Kinder und eine Ehefrau. Da der Beschwerdeführer kein weiteres
Einkommen eines Familienmitglieds als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
gesichert angeben konnte und sein Einkommen in absehbarer Zeit kaum erhöht
wird, ist ein Manko – ohne Berücksichtigung der Arbeitswegkosten – von rund CHF 200.00
nicht unbeträchtlich. Dabei besteht eine konkrete Gefahr einer zukünftigen
Fürsorgeabhängigkeit, zumal die Ausgaben nicht tiefer werden und die Einnahmen
nicht höher. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht nur um «blosse finanzielle Bedenken». Der Beschwerdeführer anerkennt
selbst, dass die finanziellen Verhältnisse knapp sind. Es erscheint fraglich,
wie er in der Schweiz mit seinem Einkommen eine neun-köpfige Familie
durchbringen will. Der Beschwerdeführer stellte keinen Eventualantrag auf
Nachzug von nur einem Teil seiner Familie, weshalb angesichts der Vielzahl der
Familienangehörigen bei seinem Einkommen und ohne gesichertes Einkommen
weiterer Familienangehöriger von einer konkreten Gefahr einer zukünftigen
Fürsorgeabhängigkeit besteht. Der Beschwerdeführer hat sich zwar selbst
integriert, eine Festanstellung gefunden und sich weder strafrechtlich noch
sonst etwas zu Schulden kommen lassen. Doch dies reicht auch im Hinblick auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht, da der fehlende Betrag nicht in
absehbarer Zeit ausgeglichen werden kann und es sich beim
Familiennachzugsgesuch immerhin um acht weitere Mitglieder handelt, die der
Beschwerdeführer finanziell durchbringen müsste und für die selbst eine geringe
Chance auf rasche Integration (im Arbeitsmarkt) bestünde.
5.3
Abgesehen von der grundsätzlich
nicht zu beanstandenden Berechnung der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt und
deshalb keinen Anspruch auf Familiennachzug hat. Die Vorinstanz rechnete mit
den SKOS-Richtlinien, wobei der Kanton berechtigt wäre, noch strengere Voraussetzungen
für den Familiennachzug aufzustellen. Der Entscheid um Familiennachzug liegt im
Ermessen der Vorinstanz. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend
gemacht, dass das Ermessen überschritten wurde. Die Begründung des Entscheid
des MISA ist nachvollziehbar. In Anbetracht dessen, dass der Kanton von
strengeren Voraussetzungen ausgehen könnte, ist der Entscheid der Vorinstanz
nicht zu beanstanden, zumal das Einkommen des Beschwerdeführers sogar bei
Anwendung der SKOS-Richtlinien nicht ausreicht, um den ganzen Lebensunterhalt
der Familie zu decken. Das Familiennachzugsgesuch ist deshalb wegen
Nichterfüllung der Voraussetzung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG
abzuweisen.
5.4
Was die Interessenabwägung und die
Verhältnismässigkeit angeht, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer
seit rund sieben Jahren (vier Jahre ab der vorläufigen Aufnahme) in der Schweiz
aufhält und beruflich integrieren konnte. Strafrechtlich ist er nie in
Erscheinung getreten und er hat auch keine Schulden generiert. Den
Aufenthaltstitel erhielt der Beschwerdeführer aufgrund der Härtefallregelung.
Das Zusammenführen der Familie stellt sicherlich ein grosses privates Interesse
dar. Jedoch lebt der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit getrennt von seiner
Familie. Nach seinen eigenen Angaben kam das letzte Kind sogar erst nach seiner
«Trennung» zur Familie zur Welt. Die Ehegattin und die sieben Kinder sind
selbst Afghanen und halten sich nach seinen Angaben in Pakistan auf. Unzumutbar
wäre wohl das Zusammenleben der Familie in Afghanistan. Der Beschwerdeführer
äussert sich nicht über die Zumutbarkeit des Zusammenlebens in Pakistan. Aufgrund
der Akten sind keine unüberwindbaren Hindernisse für ein Leben in Pakistan
ersichtlich. Im Gegenteil ergaben die Abklärungen des MISA, das Leben in
Pakistan sei grundsätzlich zumutbar, da keine Situation generalisierter Gewalt
herrsche, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben
erstrecken würde (pag. 46). Seltsam mutet der Widerspruch des
Beschwerdeführers an, indem er einerseits angibt, seine Familie lebe seit zwei
Jahren in Pakistan, andererseits habe er sie in Kabul, Afghanistan, besucht. Dieser
Widerspruch lässt sich anhand der Akten nicht erklären. Die Abweisung des
Familiennachzugsgesuchs erweist sich sodann auch als verhältnismässig.
5.5
Die Verweigerung des
Familiennachzugs die Familie betreffend erweist sich vor diesem Hintergrund als
verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG) und rechtens. Sie hält auch vor Art.
8.
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV stand.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat
der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen, diese sind
auf CHF 1'500.00 festzusetzen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist zufolge Unterliegens
nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
Stephanie Selig, Bielstrasse 9, 4502
Solothurn, Empfangsbescheinigung A-Post
Migrationsamt, Riedholzplatz 3, 4509
Solothurn, Ref. SO 436230, Interne Post
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern, Empfangsbescheinigung A-Post
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Hasler
Auf eine gegen
das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
2C_800/2022 vom 7. Dezember 2022 nicht ein.