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Entscheid

VWBES.2022.30

Familiennachzug

4. Oktober 2022Deutsch19 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509

Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 12. Oktober 2015 reiste A.___,

afghanischer Staatsangehöriger, geb. 1985, in die Schweiz ein und ersuchte um

Asyl. Mit Asylentscheid vom 12. Juli 2018 wurde sein Asylgesuch abgelehnt,

da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Da allerdings der Vollzug der

Wegweisung nicht zumutbar war, wurde er (ab Datum des Entscheids) vorläufig

aufgenommen. Seit dem 28. Januar 2021 ist A.___ im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung (Härtefall). Er ist mit B.___ verheiratet und hat mit

ihr sieben gemeinsame Kinder (Jg. 2004, 2004, 2007, 2009, 2011, 2013, 2015).

2. Am 11. Mai 2021 stellte A.___ beim

Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) ein Familiennachzugsgesuch zugunsten

seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder.

3. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021

wies das MISA A.___ daraufhin, er verfüge nicht über eine bedarfsgerechte

Wohnung. Weiter stellte das MISA fest, gemäss aktueller SKOS-Berechnung reiche

das Einkommen von A.___ nicht für den Lebensunterhalt der Familie, weshalb es

vorerst auf die Einholung weiterer Unterlagen verzichtete.

4. Mit Schreiben vom 27. Juli 2021

teilte der Beschwerdeführer dem MISA mit, er sei auf der Suche nach einer

geeigneten Wohnung. Weiter machte er Ausführungen zu seiner finanziellen

Situation.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

zur beabsichtigten Ablehnung des Fami­liennachzugsgesuchs nahm A.___ am

27. September 2021 Stellung. Insbesondere habe er per 15. September

2021 eine geeignete 5.5-Zimmer-Wohnung zu einem Preis von CHF 1'230.00

finden können.

6. Das MISA wies das

Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 ab mit der

Begründung, es bestehe die Gefahr, dass die Familie bei Gutheissung

sozialhilferechtlich unterstützt werden müsste.

7. Daraufhin erhob A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, am

12. Januar 2022 Beschwerde gegen den Entscheid des MISA vom

17. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

8. Mit Vernehmlassung vom

3. Februar 2022 beantragte das MISA die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge.

9. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022

nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des MISA.

10. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022

teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ab dem 1. Juli 2022 monatlich

CHF 150.00 mehr verdienen werde und reichte eine Information betreffend

Lohnerhöhung seiner Arbeitgeberin ein.

11. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Europäische

Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise

und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die

Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu

regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender

Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu

beenden. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer

demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden,

inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer-

und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen.

Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren

Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr

Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK geschützte

Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme

eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der

Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es

dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende

Familienleben andernorts zu pflegen. Als gefestigte Aufenthaltsberechtigung in

diesem Sinne gelten das Schweizer Bürgerrecht, die Niederlassungsbewilligung

oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch

beruht (Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020,

E. 3.1).

Gemäss BGE 144 I 266 ist nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmässig davon auszugehen,

dass sich die sozialen Bindungen zur Schweiz derart entwickelt haben, dass es

besonderer Gründe bedarf, um den Aufenthalt zu beenden bzw. eine

Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Das grundsätzlich legitime

öffentliche Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung

eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer

Wohnbevölkerung genügt in einem solchen Fall für sich allein nicht, um eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (Urteil des

Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020, E. 3.2).

In Anwendung der in BGE 137 I 284

ausgearbeiteten Prinzipien, welcher den Familiennachzug von Kindern betraf, hat

das Bundesgericht in einem Leiturteil entschieden, dass wenn eine ausländische

Person über eine gefestigte Aufenthaltsberechtigung im dargelegten Sinn

verfügt, gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AIG (Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; AIG; SR 142.20) ein

Anspruch auch auf Nachzug des Ehegatten besteht. Ein solcher Anspruch besteht

jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen von Art. 44 AIG

erfüllt und die Nachzugsfristen (Art. 47 AIG) eingehalten sind, keine

Erlöschensgründe (Art. 51 Abs. 2 AIG) vorliegen und das Gesuch nicht

rechtsmissbräuchlich gestellt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom

15.

September 2020, E. 3.3).

2.2

Der Beschwerdeführer hält sich seit

Oktober 2015 in der Schweiz auf. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde

abgelehnt und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Da ihm eine Rückreise in

sein Heimatland unzumutbar war, wurde er ab dem 12. Juli 2018 in der

Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 28. Januar 2021 erhielt er aufgrund der

Härtefallregelung eine Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hält sich

somit seit sieben Jahren in der Schweiz auf. Ab einer Aufenthaltsdauer von zehn

Jahren geht das Bundesgericht regelmässig davon aus, dass sich die sozialen

Bindungen zur Schweiz derart entwickelt haben, dass es besonderer Gründe

bedarf, um den Aufenthalt zu beenden bzw. eine Aufenthaltsbewilligung nicht zu

verlängern. In casu wird mit sieben Jahren Aufenthalt diese grundsätzliche

Schwelle unterschritten. Zusätzlich ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer unter

Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_19/2019,

E. 1.3) nicht die vollen sieben Jahre angerechnet werden, da die Dauer des

Asylverfahrens nicht dazugerechnet wird. Somit ist erst die Zeit ab dem

12.

Juli 2018, das heisst ab der vorläufigen Aufnahme, relevant. Bei einer

Aufenthaltsdauer von vier Jahren wird keine gefestigte Aufenthaltsberechtigung

angenommen. Aufgrund der Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer keinen

Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK auf Familiennachzug. Besteht kein Anspruch

auf Familiennachzug, können die Kantone die Bewilligungserteilung an strengere

Voraussetzungen knüpfen (Weisungen SEM, Ausländerbereich, S. 123,

Ziff. 6.4).

3.1

Der Gesetzgeber hat den

ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. AIG geregelt.

Gemäss Art. 44 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter

18.

Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt und verlängert werden, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen

(lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die

nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht

oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen

Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d

keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG). Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass die Fristen gemäss Art. 47 AIG eingehalten sind.

3.2

Art. 44 lit. c AIG verlangt

Sozialhilfeunabhängigkeit der nachgezogenen Person(en) bzw. für den Fall des

erfolgten Nachzugs. Diesfalls müssen Eigenmittel (einschliesslich allfälliger

Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge) das Niveau

erreichen, ab dem gemäss SKOS-Richtlinien kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Eine

bloss abstrakte Gefahr der vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit genügt

nicht, um den Familiennachzug zu verweigern. Das voraussichtliche Einkommen des

nachzuziehenden Familienangehörigen ist indessen zu berücksichtigen, wenn eine

Stelle in Aussicht steht. Bei sozialhilfeabhängigen Personen liegt der Nachzug

auch im öffentlichen Interesse, wenn Aussicht besteht, dass durch die

Erwerbstätigkeit des Nachgezogenen der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe

bestritten werden kann. Insb. wo Alleinerziehende Kinder zu betreuen haben,

wird der Nachzug regelmässig die Erwerbschancen verbessern, sei es, dass die

Obhutsinhaberin zugunsten einer Erwerbstätigkeit bei der Kinderbetreuung

entlastet wird oder der Nachgezogene erwerbstätig sein kann. Für die

Verweigerung des Nachzugs bedarf es überdies einer konkreten Gefahr der

künftigen Fürsorgeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben (Spescha Marc, in:

Spescha Marc/Thür Hanspeter/Zünd Andreas/Bolzli Peter/Hruschka Constantin

(Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar, Schweizerisches Ausländergesetz (AuG),

Asylgesetz (AsylG) und Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit weiteren Erlassen, 4.

Aufl., Zürich 2015, Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung N 5).

3.3

Beim Einkommen ist von den aktuellen

Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf

längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur das Einkommen des

hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung

miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller

Familienmitglieder über längere Sicht hinweg (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c

S. 8). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der

Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem

Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In

diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin

gesichert erscheinen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteil 2C_31/2012

vom 15. März 2012 E. 2.2).

3.4

Bei der Ermessensausübung

berücksichtigen die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer (Art. 96 AIG).

4.1

Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid im Wesentlichen damit, die finanziellen Mittel (gemäss Richtlinien

der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)) müssten gewährleisten,

dass der Familiennachzug nicht zu einer Sozialhilfeabhängigkeit führe. Für die

SKOS-Berechnung werde von einem allgemeinen Lebensbedarf pro Monat für neun Personen

von CHF 3'222.00 ausgegangen. Die Krankenkassenprämien (inkl.

Zusatzversicherung) des Beschwerdeführers würden CHF 392.45, die seiner

Ehefrau CHF 379.25 und die der sieben Kinder jeweils CHF 92.25

betragen. In der SKOS-Berechnung werde die vertraglich festgelegte Franchise

sowie der Selbstbehalt für Erwachsene von Maximum CHF 700.00 pro Jahr und

für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre von Maximum CHF 350.00

berücksichtigt. Dies sei für den Beschwerdeführer CHF 300.00 +

CHF 700.00, für die Ehefrau CHF 500.00 + CHF 700.00 und für die

sieben Kinder je CHF 350.00 pro Jahr, d.h. insgesamt monatlich

CHF 387.50. Monatlich betrage die für zwei Erwachsene und sieben Kinder zu

berücksichtigende individuelle Prämienverbilligung, IPV, gemäss

Prämienverbilligungsrechner auf der Webseite der Ausgleichskasse Solothurn

CHF 737.15. Der Mietzins für die 5.5-Zimmer-Wohnung betrage

CHF 1'230.00. Insgesamt betrügen die Ausgaben CHF 5'519.80.

Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers

betrage durchschnittlich CHF 3'869.50. Hinzugerechnet werde der

13.

Monatslohn von monatlich CHF 322.45. Zusätzlich würden betreffend

die jüngeren fünf Kinder Kinderzulagen von je CHF 200.00 berücksichtigt,

d.h. CHF 1'000.00. Für die ältesten zwei Kinder, die Zwillinge, bestehe

aufgrund ihres Alters kein Anspruch mehr auf Kinderzulagen. Auch bestünden

Zweifel, dass sie aufgrund fehlender Sprachkenntnisse eine Lehrstelle finden

würden oder aufgrund des Alters einen ordentlichen Schulabschluss machen könnten.

Die Integrationschancen der Zwillinge seien gering. Da keine Zusicherung für

eine Lehrstelle vorliege und aufgrund des schulischen Hintergrunds nicht davon

ausgegangen werden könne, dass sie die Möglichkeit erhalten würden, eine

Ausbildung zu absolvieren, könne die Ausbildungszulage für beide nicht

hinzugerechnet werden. Insgesamt ergebe dies auf der Einkommensseite einen

Betrag von CHF 5'191.95.

Würden die Einnahmen dem Aufwand

gegenübergestellt, resultiere ein Fehlbetrag von CHF 327.85. Die Ehefrau

verfüge über keine Deutschkenntnisse und hätte nur geringe Chancen, sich im

Arbeitsmarkt zu integrieren, um in absehbarer Zeit ein genügendes Einkommen zu

erzielen. Mit sieben Kindern, wovon die jüngsten fünf noch zwischen sechs und

14.

Jahre alt seien, werde es ihr vermutlich über Jahre nicht möglich sein, zu

arbeiten. Entgegen der Annahme der Rechtsvertreterin sei nicht davon

auszugehen, dass die beiden ältesten Kinder bald nach ihrer Einreise eine

Anstellung finden würden, um zum Einkommen der Familie beizutragen.

Mit Blick auf den hiesigen Arbeitsmarkt,

die fehlenden sprachlichen Kenntnisse der Familienangehörigen sowie die

teilweise fehlende Berufserfahrung bestünden berechtigte Zweifel, dass die

Familienangehörigen dieses Negativbudget mit einer zukünftigen Anstellung bzw.

einem künftigen Erwerbseinkommen auszugleichen vermöchten.

Auch nach Interessenabwägung und

Verhältnismässigkeitsprüfung kam das MISA zum Schluss, das

Familiennachzugsgesuch sei abzuweisen.

4.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer

im Wesentlichen vor, das Bundesgericht sei der Ansicht, dass nach der

allgemeinen Lebenserfahrung bspw. Stellen im Reinigungsgewerbe, auch in einem Teilzeitpensum,

kurzfristig verfügbar seien und nicht zwingend Deutschkenntnisse voraussetzten.

Auch wenn es der Ehefrau vorläufig aufgrund der Kinderbetreuung noch nicht

möglich sein sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so sei es doch als

durchaus realistisch zu bezeichnen, dass sie mit voranschreitendem Alter der

Kinder zumindest eine Teilzeitstelle im Umfang von 20 bis 50 % antreten

könne. Das jüngste Kind der Familie werde im Juni bereits sieben Jahre alt und

somit eingeschult werden. Dies werde der Kindsmutter zusätzlichen Freiraum

verschaffen.

Der älteste Sohn, C.___, arbeite bereits

heute Teilzeit als freischaffender Software-Entwickler. Er habe in den letzten

Jahren für diverse Kunden gegen Bezahlung unterschiedlichste Aufträge erledigt.

Er verfüge über sehr gute Englischkenntnis und könne dieser Tätigkeit auch von

der Schweiz aus weiterhin nachgehen. Zudem seien Arbeitskräfte im

Software-/Technikbereich allgemein sehr gefragt. Im Jahr 2021 habe er mit

dieser Tätigkeit allein über die von ihm genutzte Plattform «[...]» ein

Nettoeinkommen von USD 2'410.40 generiert, umgerechnet CHF 2'220.00. C.___

könne diese Tätigkeit problemlos ausbauen und sei dazu jederzeit bereit, um zum

Einkommen der Familie beizutragen.

Die älteste Tochter, D.___, ihrerseits

strebe eine Ausbildung zur Fachfrau Betreuung an. In Afghanistan erhielten

Mädchen bislang nur unter erschwerten Bedingungen Zugang zur Schule. D.___ sei

jedoch hochmotiviert und habe sich sehr viel selbst beigebracht. Fachpersonen

in diesem Bereich seien in der Schweiz aktuell sehr gefragt. Selbst Ungelernte

hätten die Möglichkeit, in diesem Bereich zu arbeiten. D.___ werde sich um eine

Lehrstelle bemühen und hätte überdies die Option, im Rahmen des Praktikums ein

Einkommen zu erzielen. Sollte dies erst nach Erlangen eines ordentlichen

Schulabschlusses möglich sein, so hätte sie dennoch Anspruch auf

Ausbildungszulagen von mindestens CHF 250.00, welche zu berücksichtigen

seien.

Die Einkommensseite sehe wie folgt aus:

Nettoerwerb CHF 4'242.00 (inkl. Zeitzuschlag und 13. Monatslohn);

Kinderzulagen der fünf jüngsten Kinder von je CHF 200.00, die

Ausbildungszulage von D.___ von CHF 250.00 und das Einkommen von C.___ von

CHF 185.00, d.h. CHF 5'677.00. Folglich würden die Einkünfte den von

der Beschwerdegegnerin errechnete Bedarf um CHF 157.20 übersteigen und

dies sogar unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten

maximalen Kostenbeteiligung in punkto Selbstbehalt und Franchise.

Entsprechend kommt der Beschwerdeführer

zum Schluss, aufgrund seiner erheblichen persönlichen Interessen und

insbesondere der Lage in Afghanistan sei es unverhältnismässig, den

Familiennachzug im vorliegenden Fall abzuweisen.

5.1

Die Parteien sind sich einig, dass

sich der Bedarf für die neun-köpfige Familie auf CHF 5'519.80 belaufe. Hierzu

ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an der [...] in [...]

lebt und an der [...] in [...] arbeitet. Bei einer Strecke von über 100 km

pro Weg kann nicht mehr von Nahverkehr gesprochen werden. Lediglich der

Nahverkehr ist im Grundbetrag inbegriffen, d.h., beim Grundbedarf sind

zusätzlich Kosten für den Arbeitsweg hinzuzurechnen. Was die Position bezüglich

die Krankenkasse betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, die volle Franchise

und den Selbstbehalt für jedes einzelne Familienmitglied würden nicht

ausgeschöpft, weshalb die Ausgaben tiefer zu berechnen seien.

5.2

Bezüglich Einkommen reicht der

Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens eine Information betreffend

Lohnerhöhung um CHF 150.00 zu den Akten (Urkunde Nr. 6 des

Beschwerdeführers). Von welchem Gesamteinkommen er nun ausgeht, führt er nicht

mehr aus.

Wird beim Beschwerdeführer von einem

monatlichen Bruttolohn von CHF 4'650.00 (Urkunde Nr. 6 des

Beschwerdeführers) ausgegangen und davon die Sozialabzüge von 9.3 %

abgezogen, der PK-Beitrag von pauschal CHF 211.60 sowie die Quellensteuer

von rund CHF 5.00, ergibt dies ein Nettoeinkommen von rund

CHF 4'000.00. Hinzugerechnet wird der 13. Monatslohn von CHF 333.00.

Mit einer Ausbildungszulage von CHF 250.00 für die älteste Tochter kann

nicht gerechnet werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers

stellen reine Spekulationen dar und sind nicht zu hören. Die älteste Tochter

ist bereits 17 Jahre alt und spricht die hiesige Sprache nicht. Die Aussicht

auf Erhalt einer Ausbildungsstelle ist gering. Auch das vom Beschwerdeführer

geltend gemachte Einkommen seines ältesten Sohnes von monatlich CHF 185.00

kann nicht berücksichtigt werden. Künftige Einkommen können berücksichtigt

werden, wenn z.B. bereits eine Stelle zugesichert worden ist. Der

Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, für seinen Sohn eine

entsprechende Arbeitszusicherung einzureichen, was er nicht getan hat. Ein

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit kann noch weniger als gesichert

angesehen werden, zumal das Einkommen von externen Aufträgen abhängt und

ungewiss ist, dass solche überhaupt eingelangen werden. Auch für die Ehefrau

hätte eine Arbeitsbestätigung eingereicht werden können, wenn doch, wie der

Beschwerdeführer selbst ausführt, eine Anstellung im Reinigungsgewerbe

wahrscheinlich wäre. Zum Einkommen werden allerdings die Kinderzulagen der

weiteren fünf Kinder von insgesamt CHF 1'000.00 hinzugerechnet, was einem

Gesamteinkommen von rund CHF 5'333.00 entspricht. Demgegenüber stehen die

Ausgaben von CHF 5'519.80. Unter Berücksichtigung der vollen Franchise und

des Selbstbehalts pro Familienmitglied und ohne Berücksichtigung der

Arbeitswegkosten resultiert somit ein monatliches Manko von CHF 186.00.

Auch wenn die Gesundheitskosten nicht jeden Monat voll ausgeschöpft würden,

werden Kinder, insbesondere auch die Krankenkassenprämien der Kinder, teurer.

Es ist nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer oder seine Familienmitglieder

mehr Einnahmen generieren könnten, als dies momentan der Fall ist. Der

Beschwerdeführer erhielt erst kürzlich eine Lohnerhöhung. Dass er in absehbarer

Zeit noch mehr Lohn generieren wird, ist unwahrscheinlich. Vielmehr steigen

wohl eher die Ausgaben als die Einnahmen. Zwei der sieben Kinder sind bald

volljährig und ohne Ausbildung. Auch für die jüngeren Kinder wird es schwierig,

Fuss zu fassen. Sie können weder die hiesige Landessprache sprechen noch

verfügen sie über eine ihrem Alter entsprechende genügende schulische

Ausbildung. Vorliegend würde sich die Integration insbesondere für die Ehefrau

und die älteren Kinder als sehr schwierig erweisen. Weder für die Mutter noch

die (älteren) Kinder scheinen Erwerbsmöglichkeiten und damit verbundene

Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als gesichert.

Weiter wäre ein kleines Manko eher noch

aufzufangen, müsste der Beschwerdeführer für eine kleinere Familie sorgen, als

für sieben Kinder und eine Ehefrau. Da der Beschwerdeführer kein weiteres

Einkommen eines Familienmitglieds als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

gesichert angeben konnte und sein Einkommen in absehbarer Zeit kaum erhöht

wird, ist ein Manko – ohne Berücksichtigung der Arbeitswegkosten – von rund CHF 200.00

nicht unbeträchtlich. Dabei besteht eine konkrete Gefahr einer zukünftigen

Fürsorgeabhängigkeit, zumal die Ausgaben nicht tiefer werden und die Einnahmen

nicht höher. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

nicht nur um «blosse finanzielle Bedenken». Der Beschwerdeführer anerkennt

selbst, dass die finanziellen Verhältnisse knapp sind. Es erscheint fraglich,

wie er in der Schweiz mit seinem Einkommen eine neun-köpfige Familie

durchbringen will. Der Beschwerdeführer stellte keinen Eventualantrag auf

Nachzug von nur einem Teil seiner Familie, weshalb angesichts der Vielzahl der

Familienangehörigen bei seinem Einkommen und ohne gesichertes Einkommen

weiterer Familienangehöriger von einer konkreten Gefahr einer zukünftigen

Fürsorgeabhängigkeit besteht. Der Beschwerdeführer hat sich zwar selbst

integriert, eine Festanstellung gefunden und sich weder strafrechtlich noch

sonst etwas zu Schulden kommen lassen. Doch dies reicht auch im Hinblick auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht, da der fehlende Betrag nicht in

absehbarer Zeit ausgeglichen werden kann und es sich beim

Familiennachzugsgesuch immerhin um acht weitere Mitglieder handelt, die der

Beschwerdeführer finanziell durchbringen müsste und für die selbst eine geringe

Chance auf rasche Integration (im Arbeitsmarkt) bestünde.

5.3

Abgesehen von der grundsätzlich

nicht zu beanstandenden Berechnung der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt und

deshalb keinen Anspruch auf Familiennachzug hat. Die Vorinstanz rechnete mit

den SKOS-Richtlinien, wobei der Kanton berechtigt wäre, noch strengere Voraussetzungen

für den Familiennachzug aufzustellen. Der Entscheid um Familiennachzug liegt im

Ermessen der Vorinstanz. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend

gemacht, dass das Ermessen überschritten wurde. Die Begründung des Entscheid

des MISA ist nachvollziehbar. In Anbetracht dessen, dass der Kanton von

strengeren Voraussetzungen ausgehen könnte, ist der Entscheid der Vorinstanz

nicht zu beanstanden, zumal das Einkommen des Beschwerdeführers sogar bei

Anwendung der SKOS-Richtlinien nicht ausreicht, um den ganzen Lebensunterhalt

der Familie zu decken. Das Familiennachzugsgesuch ist deshalb wegen

Nichterfüllung der Voraus­setzung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG

abzuweisen.

5.4

Was die Interessenabwägung und die

Verhältnismässigkeit angeht, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer

seit rund sieben Jahren (vier Jahre ab der vorläufigen Aufnahme) in der Schweiz

aufhält und beruflich integrieren konnte. Strafrechtlich ist er nie in

Erscheinung getreten und er hat auch keine Schulden generiert. Den

Aufenthaltstitel erhielt der Beschwerdeführer aufgrund der Härtefallregelung.

Das Zusammenführen der Familie stellt sicherlich ein grosses privates Interesse

dar. Jedoch lebt der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit getrennt von seiner

Familie. Nach seinen eigenen Angaben kam das letzte Kind sogar erst nach seiner

«Trennung» zur Familie zur Welt. Die Ehegattin und die sieben Kinder sind

selbst Afghanen und halten sich nach seinen Angaben in Pakistan auf. Unzumutbar

wäre wohl das Zusammenleben der Familie in Afghanistan. Der Beschwerdeführer

äussert sich nicht über die Zumutbarkeit des Zusammenlebens in Pakistan. Aufgrund

der Akten sind keine unüberwindbaren Hindernisse für ein Leben in Pakistan

ersichtlich. Im Gegenteil ergaben die Abklärungen des MISA, das Leben in

Pakistan sei grundsätzlich zumutbar, da keine Situation generalisierter Gewalt

herrsche, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben

erstrecken würde (pag. 46). Seltsam mutet der Widerspruch des

Beschwerdeführers an, indem er einerseits angibt, seine Familie lebe seit zwei

Jahren in Pakistan, andererseits habe er sie in Kabul, Afghanistan, besucht. Dieser

Widerspruch lässt sich anhand der Akten nicht erklären. Die Abweisung des

Familiennachzugsgesuchs erweist sich sodann auch als verhältnismässig.

5.5

Die Verweigerung des

Familiennachzugs die Familie betreffend erweist sich vor diesem Hintergrund als

verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG) und rechtens. Sie hält auch vor Art.

8.

Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV stand.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat

der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen, diese sind

auf CHF 1'500.00 festzusetzen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist zufolge Unterliegens

nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

Stephanie Selig, Bielstrasse 9, 4502

Solothurn, Empfangsbescheinigung A-Post

Migrationsamt, Riedholzplatz 3, 4509

Solothurn, Ref. SO 436230, Interne Post

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern, Empfangsbescheinigung A-Post

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Hasler

Auf eine gegen

das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

2C_800/2022 vom 7. Dezember 2022 nicht ein.