Lexipedia

Entscheid

VWBES.2022.300

Familiennachzug

3. Mai 2023Deutsch17 min

heiratete am 5. Dezember 2019 in Solothurn den Schweizer Staatsangehörigen A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Rechtspraktikant Vecchié

In Sachen

A.___ und D.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die äthiopische Staatsangehörige D.___

(geb. 24. September 1985; nachfolgend Beschwerdeführerin) reiste am 3. November

2012 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde mit

Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. September 2014

abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die darauffolgende Beschwerde am

23. Juni 2015 ebenfalls abgewiesen. Die Ausreisefrist wurde auf den 28. Juli

2015 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz nicht verlassen und

hielt sich weiterhin illegal in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin

heiratete am 5. Dezember 2019 in Solothurn den Schweizer Staatsangehörigen A.___

(geb. 24. Juni 1990; nachfolgend Beschwerdeführer). Am 24. Februar 2020 erhielt

die Beschwerdeführerin erstmals eine Aufenthaltsbewilligung.

2. Am 25. Oktober 2021 ging das

Familiennachzugsgesuch zugunsten der beiden aus einer früheren Beziehung der

Beschwerdeführerin stammenden Töchter, B.___ (geb. 8. Februar 2006) und C.___

(geb. 5. September 2008), beide aus Äthiopien, beim Migrationsamt des Kantons

Solothurn (MISA) ein.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das MISA namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom

21. Juli 2022 das Gesuch um Familiennachzug zugunsten der beiden Töchter

der Beschwerdeführerin ab.

4. Gegen die Verfügung erhoben die Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 2. August 2022 sinngemäss Beschwerde beim MISA und verlangten

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zuständigkeitshalber wurde die Eingabe

der Beschwerdeführer mit Schreiben des MISA vom 17. August 2022 an das Verwaltungsgericht

weitergeleitet.

5. Mit Eingabe vom 24. August 2022 reichten

die Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung nach. Mit Eingaben

vom 3. September 2022 liessen sich die Beschwerdeführer erneut vernehmen und

reichten neue Beweismittel ein.

6. Am 6. September 2022 beantragte das

MISA namens des DdI, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich

abzuweisen. Es verwies auf seine Verfügung vom 21. Juli 2022 sowie die

Akten und verzichtete auf weitere Bemerkungen.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung relevant, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Die Beschwerdeführer sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Es

lassen sich weder der Eingabe vom 2. August 2022 noch der ergänzenden Begründung

vom 24. August 2022 explizite Anträge entnehmen. Die einzelnen Titel der

Eingaben sind nicht nachvollziehbar bzw. nicht als Anträge zu erkennen. An eine

Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind indes keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen. Die Eingaben der Beschwerdeführer sind nach Treu und

Glauben als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Gutheissung

des Gesuchs um Familiennachzug aufzufassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 44 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]) kann aus­ländischen

Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufent­haltsbewilligung

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b),

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort

ge­sprochenen Landesprache verständigen können (lit. d), und die nachziehende

Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen

des Fami­liennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18

Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit. d keine Anwendung (Abs. 3).

Der Nachzug von Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung muss innerhalb

von fünf Jahren geltend gemacht werden; jener von Kindern über zwölf Jahren innerhalb

von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei

Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des

Familienverhältnisses zu laufen (Abs. 3 lit. b). Für die Einhaltung der

Nachzugsfristen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 136 II 497 E. 3.4). Die Fünfjahresfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG bleibt bis zum

zwölften Geburtstag des Kindes massgebend. Ab dem zwölften Geburtstag verkürzt

sich die Nachzugsfrist gemäss AIG demgegenüber auf (maximal noch) ein Jahr

(Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2 mit

Hinweisen).

3.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 24.

Februar 2020 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Ihre ältere Tochter B.___

war zu diesem Zeitpunkt bereits 14 Jahre alt, weshalb das zu ihren Gunsten

gestellte Familiennachzugsgesuch fristwahrend bis spätestens am 24. Februar

2021.

hätte eingereicht werden müssen. Die jüngere Tochter der

Beschwerdeführerin, C.___, wurde am 5. September 2020 12-jährig, so dass die

Dispositiv

Nachzugsfrist am 5. September 2021 ablief. Demnach sind die gesetzlichen

Fristen im Zeitpunkt, als das Familiennachzugsgesuch für die beiden Kinder

eingereicht wurde, verstrichen. Es wird denn auch von den Beschwerdeführern nicht

substantiiert bestritten, dass die gesetzlichen Nachzugsfristen nicht

eingehalten wurden.

4.1 Zu prüfen bleibt demnach, ob die

Voraussetzungen für einen nachträglichen Fami­liennachzug vorliegen. Nach Art.

47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) kann ein Familien­nachzug ausserhalb der

Nachzugsfristen nur gestattet werden, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür

sprechen. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV; SR 101) bzw. Art. 8 EMRK verschaffen praxisgemäss keinen vorbehaltslosen

Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen

gewünschten Wohnorts für die Familie. Soweit ein Bewilligungsanspruch besteht,

gilt er nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder –verweigernde

Massnahme im Schutz und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese

dennoch als zulässig, falls sie – wie hier – gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47

AIG), einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu

dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint

(BGE 142 II 35 E. 6.1). Der Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug

hat sich in erster Linie an den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten; es ist

davon auszugehen, dass diese den konventionsrechtlichen Vorgaben genügen (BGE 137 I 284 E. 2.4 mit Hinweisen) und diesbezüglich zudem ein nationaler

Beurteilungsspielraum der Behörden besteht, in welchen der Europäische

Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) praxisgemäss nicht eingreift. Die

Befugnis, vorbehältlich grundrechtlich geschützter Positionen, den Aufent­halt

bzw. die Zuwanderung zum Staatsgebiet zu regeln, ist Ausfluss der

völkerrechtlich anerkannten staatlichen Souveränität (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.1).

4.2 Wichtige familiäre Gründe liegen

vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht

gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284 E. 2.3.1). Es bedarf

diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanter

Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu

tragen: Die gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist, wie aus der

parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den

konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten, und andererseits

die Einwanderung zu begrenzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2019 vom 27.

April 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Mit der getroffenen gesetzlichen Regelung

wird ein frühzeitiger Nachzug der Kinder angestrebt, damit diese zur Förderung

ihrer Integration eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz

geniessen. Auch soll die gesetzliche Ordnung Nachzugsgesuchen entgegenwirken,

die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters

gestellt werden und bei denen nicht (mehr) die Bildung einer echten

Familiengemeinschaft, sondern die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit

im Vordergrund steht (Urteile des Bundesgerichts 2C_909/2019 vom 7. April 2020

E. 4.3 mit Hinweisen).

4.2.1 Das Bundesgericht geht davon aus,

dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr

beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum

Ausdruck bringt; in einer solchen Situation, in der die familiäre Beziehung

während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die verschiedenen

Kommunikationsmittel gelebt worden sind, überwiegt regelmässig das der ratio

legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,

welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas

anderes nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021

E. 2.5.3 f. mit Hinweisen).

4.2.2 Die Bewilligung des Nachzugs nach

Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu

bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinnes entleert werden. Dabei ist

Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG aber dennoch möglichst so zu handhaben, dass der

Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV im

Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (Urteil des

Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.3).

4.3 Ein wichtiger Grund besteht etwa

dann, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland

beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht

mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat

gefunden werden kann. Praxisgemäss liegt demgemäss regelmässig kein wichtiger

familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten

bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen. Jugendliche, die stets im

Heimatland gelebt haben, sollen nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen

Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der

fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso

höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

absehbaren Integrationsschwierigkeiten erscheinen (Urteil des Bundesgerichts

2C_1014/2014 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289; 133 II 6 E.

3.1.1 S. 10 f.; 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16). Es obliegt im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände

nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; Urteil des

Bundesgerichts 2C_917/2019 vom 25. März 2020 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

4.4 Die Beschwerdeführer rügen im

Wesentlichen, die Vorinstanz habe mit der Abweisung des

Familiennachzugsgesuches das Recht (insbesondere Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 75

VZAE, Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) falsch angewendet und hinsichtlich der

familiären Situation der beiden minderjährigen Kinder den Sachverhalt unrichtig

festgestellt. Auf sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit

dem Freizügigkeitsabkommen und dem Asylrecht ist nachfolgend nicht näher einzugehen,

da die Beschwerdeführer daraus offensichtlich keine Ansprüche abzuleiten vermögen.

Im Übrigen lassen die Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes vorbringen:

4.4.1 Es treffe zwar zu, dass die

Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat im Jahr 2019 bzw. nach Erhalt der

Aufenthaltsbewilligung kein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe. Jedoch sei

ihr, vor der Einreichung eines Visums für die Kinder, geraten worden, für eine

genügende Unterkunft für die Unterbringung der ganzen Familie und ausreichend

finanzielle Mittel besorgt zu sein. Das Gehalt ihres Ehemannes sei nicht

ausreichend gewesen. Damit sie diese Voraussetzungen habe erfüllen können, habe

sie in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung einholen müssen, um in der Schweiz

arbeiten zu können. Aus diesen Gründen habe sie das Gesuch nicht innerhalb der

vorgegebenen Zeit einreichen können. Ein anderer Grund für die Verzögerung sei

die Beschaffung von gültigen Pässen für die Kinder aus Äthiopien gewesen. Der

Nachweis über ein Sprachniveau A1 gelte nicht für ihre Kinder, sondern für

Ehegatten. Von Natur aus seien Kinder in der Lage eine Sprache schneller zu

lernen als ältere Menschen. Das Sprechen einer der Amtssprachen der Schweiz

könne durch Bildung und Integration entwickelt werden.

4.4.2 Die Verantwortung für die

Erziehung und Betreuung ihrer Kinder übernehme ihre Mutter (Grossmutter der

Kinder) und ihre Schwester (Tante der Kinder). Dennoch bräuchten die Kinder die

Liebe ihrer Mutter mehr als alles andere und nicht nur materielle Dinge. Wenn

die Situation der Beschwerdeführerin gut gewesen wäre, hätte sie ihre Kinder

nicht einen Tag allein gelassen oder sie jemand anderen überlassen. Jeder, der

ein Kind habe, wisse dies. Bis anhin seien die Kinder von ihrer Grossmutter und

Tante betreut worden, was aber nicht bedeute, dass sie in ihrem Leben glücklich

seien; es gäbe nichts, was die Mutterliebe ersetzen könne. So würden die Kinder

ihre mütterliche Liebe, Fürsorge und Unterstützung für den Rest ihres Lebens

benötigen. Seit die Mutter der Beschwerdeführerin einen schweren Schlaganfall

erlitten habe, habe sich ihr Zustand verschlechtert. Die Mutter könne sich nicht

allein bewegen, geschweige denn sich um die Kinder kümmern. Der gesundheitliche

Zustand ihrer Mutter könne durch das Krankenhaus überprüft werden. Ihre

Schwester müsse selbst arbeiten, um ihre beiden Kinder grosszuziehen, welche

ihren Vater verloren hätten. Deshalb reise sie oft in die Provinz, so dass die

Kinder der Beschwerdeführerin die meiste Zeit mit der kranken Grossmutter

verbringen müssten. Dieser Umstand habe sie sehr beunruhigt. Die Mutter und

Schwester der Beschwerdeführerin seien nun müde und gelangweilt von der

Betreuung ihrer Kinder. Da es nicht in der Verantwortung ihrer

Familienangehörigen liege, ihre Kinder grosszuziehen, müssten sie zu ihr (in

die Schweiz) kommen.

4.5 Die Beschwerdeführerin hat ihre zwei

Kinder aus früherer Beziehung spätestens seit der Einreise in die Schweiz am 3.

November 2012 in Äthiopien zurückgelassen und damit akzeptiert, die

entsprechende familiäre Beziehung über die üblichen Kommuni­kationsmittel sowie

besuchsweise und eingeschränkt wahrnehmen zu können. Die beiden Kinder waren

damals sechs und vier Jahre alt. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuchs

hätte die Beschwerdeführerin die Schweiz bis am 28. Juli 2015 ver­lassen

müssen. Dennoch hielt sie sich weiterhin illegal in der Schweiz auf und kehrte

nicht zu ihren Kindern zurück. Nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung stellte

die Beschwerdeführerin weitere 1½ Jahre kein Familiennachzugsgesuch. Mithin

verstrichen bis zu dessen Einreichung insgesamt annähernd neun Jahre. Die

verpasste Nachzugs­frist hat sich die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz

zutreffend festhält, selbst zuzuschreiben. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung muss ein Nachzugs­gesuch im Rahmen von Art. 44 AIG aber auch

dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte

Aussichten auf Erfolg hat. Der Umstand, dass es einem Ausländer nicht gelungen

ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für den Fami­liennachzug zu schaffen,

stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4

AIG dar (Urteil des Bundesgericht 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.4 und

3.4.1 mit Hinweisen).

4.6 Im Zeitpunkt der Einreichung des

Familiennachzugsgesuches war ihre ältere Tochter fast 16 Jahre und die jüngere

Tochter bereits 13 Jahre alt. Beide Kinder haben ihr ganzes Leben bislang in

Äthiopien verbracht und waren noch nie (auch nicht bloss im Rahmen von

Kurzaufenthalten und Familienbesuchen) in der Schweiz. Die Kinder sind in

Äthiopien aufgewachsen und dort sozialisiert worden. Es ist der Vorinstanz

beizupflichten, dass die beiden Kinder über keine genügenden aktiven oder

passiven Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Ihre Muttersprache ist Amharisch.

Sodann sind sie mit den in der Schweiz geltenden Verhältnissen in politischer,

gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht nicht vertraut. Der von den

Beschwerdeführern beantragte Umzug in die Schweiz würde für die Kinder eine

tiefgreifende Entwurzlung bedeuten, würden sie doch aus ihrem gewohnten

sozialen Umfeld gerissen. Es ist kaum realistisch, dass sich die jüngere

Tochter angesichts der kurzen verbleibenden Schulzeit, die sie in der Schweiz

noch zu absolvieren hätte, mit Erfolg in das hiesige Schulsystem einfügen könnte.

Auch hinsichtlich der für die ältere Tochter anstehenden beruflichen

Integration ist bei dieser Ausgangslage mit erheblichen Schwierigkeiten zu

rechnen. Insofern verfängt somit der bezüglich der Sprache erhobene Einwand der

Beschwerdeführer nicht. Darüber hinaus kann insbesondere aufgrund des

fortgeschrittenen Alters der älteren Tochter B.___, nicht ausgeschlossen werden,

dass sie in Äthiopien bereits einer Berufsausbildung bzw. einer Erwerbstätigkeit

nachgeht. Die im vorliegenden Fall zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten

beider Kinder laufen dem Kindeswohl entgegen.

4.7 Wenn die Beschwerdeführer

demgegenüber sinngemäss behaupten, es fehle seit der Erkrankung der Mutter in

Äthiopien an einer dem Kindeswohl entsprechenden zumutbaren Betreuungsalternative,

so überzeugt dies aus folgenden Gründen nicht: Die mittlerweile 17 Jahre alte

Tochter und die jüngere Tochter im Alter von 15 Jahre leben mit ihrer Tante und

deren beiden Kinder in derselben Wohnung in [...] in Äthiopien zusammen. Sie bilden

im weiteren Sinne eine Wohngemeinschaft und mit Blick auf deren Lebensalter

kann und darf von den Kindern erwartet werden, dass sie gewisse Arbeiten im

Haushalt selbständig übernehmen. Gründe, weshalb dies vorliegend ausnahmsweise

gerade nicht der Fall sein sollte, sind nicht auszumachen und werden denn auch

von den Beschwerdeführern, die eine Mitwirkungspflicht trifft, nicht in

substantiierter Art und Weise geltend gemacht. Sollte dennoch die (gemeinsame) Bewältigung

der Hausarbeit für die Kinder tatsächlich eine Überforderung darstellen, so

wäre der Familiennachzug nicht alternativlos. Möglich und zumutbar wäre angesichts

des fortgeschrittenen Alters der beiden Kinder auch die Verpflichtung einer

erwachsenen Hilfs- bzw. Betreuungsperson ausserhalb der engeren Verwandtschaft,

die mit finanzieller Hilfe der Beschwerdeführenden beigezogen werden könnte.

Die Annahme der Vorinstanz, wonach B.___ und C.___ aufgrund ihres

fortgeschrittenen Alters nur noch punktuell auf Betreuung und Unterstützung

angewiesen seien, ist somit nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Urteile des

BGer 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3 mit Hinweisen; 2C_174/2012 vom 22.

Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.7). Zudem

ist davon auszugehen, dass ihre Tante, welche die beiden Kinder seit dem Wegzug

der Beschwerdeführerin bei sich aufgenommen hat, eine Stütze ist und ihre Vertrauensperson

darstellt. Gleiches gilt auch für die Grossmutter. Dass die Grossmutter

aufgrund eines Schlaganfalles nicht mehr in der Lage sein soll, die beiden

Kinder zu betreuen, ist nicht glaubhaft dargetan und ergibt sich auch nicht aus

den eingereichten Arztzeugnissen. Die beiden Kinder benötigen, wie bereits

dargelegt, aufgrund ihres Alters ohnehin keiner engmaschigen, zeitintensiven

Betreuung mehr. Daher kann auch unberücksichtigt bleiben, wenn die Tante

derzeit in die Provinz arbeiten geht. Im Übrigen erscheint das Verhältnis der

Kinder zum Beschwerdeführer aufgrund der Akten nicht besonders eng. Auch das

pauschale, nicht substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die

Kinder auf die mütterliche Liebe, Fürsorge und Unterstützung für den Rest ihres

Lebens angewiesen sind, ist für sich allein nicht ausreichend, um darin einen

wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu erblicken. Folglich ist eine

Übersiedlung in die Schweiz unter dem Aspekt des Kindswohles weder angezeigt

noch erforderlich.

5. Zusammengefasst ergibt sich, dass

keine wichtigen Gründe vorliegen, um den Familiennachzug zugunsten von B.___

und C.___ ausserhalb der gesetzlichen Fristen zu gestatten. Die Verweigerung

des nachträglichen Familiennachzuges erweist sich als verhältnismässig und

rechtens. Sie hält auch vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV stand: Den

Fristen in Art. 47 AIG kommt (auch) die Funktion zu, den Zuzug von

ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein

legitimes staatliches Interesse, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht

auf Familienleben beschränken zu können (BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteile des

Bundesgerichts 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.1; 2C_ 132/2016 vom 7. Juli

2016 E. 2.2.1; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Das öffentliche Interesse

daran, den Nachzug bei fehlenden wichtigen Gründen nach Art. 47 AIG restriktiv

zu handhaben, ist grösser zu gewichten als die privaten Interessen der

Beschwerdeführer am (nachträglichen) Familiennachzug. Die Verweigerung des Familiennachzuges

bedeutet auch nicht, dass die Beziehung und der persönliche Kontakt zwischen

der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern verhindert wird. Der Kontakt

kann vielmehr mittels moderner Kommunikationsmittel (Audio- und Videogespräche,

Mailkorrespondenz etc.) und gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsamen Ferien

nach wie vor aufrechterhalten werden.

6. Bei diesem Ergebnis (Fehlen wichtiger

Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG) kann offenbleiben, wie es sich mit den

weiteren (kumulativen) Voraussetzungen für den Familiennachzug verhält.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter

solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr

auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und D.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter solidarischer

Haftbarkeit zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Rechtspraktikant

Müller Vecchié

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024

bestätigt.