VWBES.2022.300
Familiennachzug
3. Mai 2023Deutsch17 min
heiratete am 5. Dezember 2019 in Solothurn den Schweizer Staatsangehörigen A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Rechtspraktikant Vecchié
In Sachen
A.___ und D.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die äthiopische Staatsangehörige D.___
(geb. 24. September 1985; nachfolgend Beschwerdeführerin) reiste am 3. November
2012 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde mit
Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. September 2014
abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die darauffolgende Beschwerde am
23. Juni 2015 ebenfalls abgewiesen. Die Ausreisefrist wurde auf den 28. Juli
2015 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz nicht verlassen und
hielt sich weiterhin illegal in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin
heiratete am 5. Dezember 2019 in Solothurn den Schweizer Staatsangehörigen A.___
(geb. 24. Juni 1990; nachfolgend Beschwerdeführer). Am 24. Februar 2020 erhielt
die Beschwerdeführerin erstmals eine Aufenthaltsbewilligung.
2. Am 25. Oktober 2021 ging das
Familiennachzugsgesuch zugunsten der beiden aus einer früheren Beziehung der
Beschwerdeführerin stammenden Töchter, B.___ (geb. 8. Februar 2006) und C.___
(geb. 5. September 2008), beide aus Äthiopien, beim Migrationsamt des Kantons
Solothurn (MISA) ein.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das MISA namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom
21. Juli 2022 das Gesuch um Familiennachzug zugunsten der beiden Töchter
der Beschwerdeführerin ab.
4. Gegen die Verfügung erhoben die Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 2. August 2022 sinngemäss Beschwerde beim MISA und verlangten
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zuständigkeitshalber wurde die Eingabe
der Beschwerdeführer mit Schreiben des MISA vom 17. August 2022 an das Verwaltungsgericht
weitergeleitet.
5. Mit Eingabe vom 24. August 2022 reichten
die Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung nach. Mit Eingaben
vom 3. September 2022 liessen sich die Beschwerdeführer erneut vernehmen und
reichten neue Beweismittel ein.
6. Am 6. September 2022 beantragte das
MISA namens des DdI, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich
abzuweisen. Es verwies auf seine Verfügung vom 21. Juli 2022 sowie die
Akten und verzichtete auf weitere Bemerkungen.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung relevant, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Die Beschwerdeführer sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Es
lassen sich weder der Eingabe vom 2. August 2022 noch der ergänzenden Begründung
vom 24. August 2022 explizite Anträge entnehmen. Die einzelnen Titel der
Eingaben sind nicht nachvollziehbar bzw. nicht als Anträge zu erkennen. An eine
Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind indes keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Die Eingaben der Beschwerdeführer sind nach Treu und
Glauben als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Gutheissung
des Gesuchs um Familiennachzug aufzufassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]) kann ausländischen
Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b),
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d), und die nachziehende
Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18
Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit. d keine Anwendung (Abs. 3).
Der Nachzug von Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung muss innerhalb
von fünf Jahren geltend gemacht werden; jener von Kindern über zwölf Jahren innerhalb
von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei
Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses zu laufen (Abs. 3 lit. b). Für die Einhaltung der
Nachzugsfristen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 136 II 497 E. 3.4). Die Fünfjahresfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG bleibt bis zum
zwölften Geburtstag des Kindes massgebend. Ab dem zwölften Geburtstag verkürzt
sich die Nachzugsfrist gemäss AIG demgegenüber auf (maximal noch) ein Jahr
(Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2 mit
Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 24.
Februar 2020 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Ihre ältere Tochter B.___
war zu diesem Zeitpunkt bereits 14 Jahre alt, weshalb das zu ihren Gunsten
gestellte Familiennachzugsgesuch fristwahrend bis spätestens am 24. Februar
2021.
hätte eingereicht werden müssen. Die jüngere Tochter der
Beschwerdeführerin, C.___, wurde am 5. September 2020 12-jährig, so dass die
Dispositiv
Nachzugsfrist am 5. September 2021 ablief. Demnach sind die gesetzlichen
Fristen im Zeitpunkt, als das Familiennachzugsgesuch für die beiden Kinder
eingereicht wurde, verstrichen. Es wird denn auch von den Beschwerdeführern nicht
substantiiert bestritten, dass die gesetzlichen Nachzugsfristen nicht
eingehalten wurden.
4.1 Zu prüfen bleibt demnach, ob die
Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. Nach Art.
47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) kann ein Familiennachzug ausserhalb der
Nachzugsfristen nur gestattet werden, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür
sprechen. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV; SR 101) bzw. Art. 8 EMRK verschaffen praxisgemäss keinen vorbehaltslosen
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen
gewünschten Wohnorts für die Familie. Soweit ein Bewilligungsanspruch besteht,
gilt er nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder –verweigernde
Massnahme im Schutz und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese
dennoch als zulässig, falls sie – wie hier – gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47
AIG), einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu
dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint
(BGE 142 II 35 E. 6.1). Der Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug
hat sich in erster Linie an den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten; es ist
davon auszugehen, dass diese den konventionsrechtlichen Vorgaben genügen (BGE 137 I 284 E. 2.4 mit Hinweisen) und diesbezüglich zudem ein nationaler
Beurteilungsspielraum der Behörden besteht, in welchen der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) praxisgemäss nicht eingreift. Die
Befugnis, vorbehältlich grundrechtlich geschützter Positionen, den Aufenthalt
bzw. die Zuwanderung zum Staatsgebiet zu regeln, ist Ausfluss der
völkerrechtlich anerkannten staatlichen Souveränität (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.1).
4.2 Wichtige familiäre Gründe liegen
vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht
gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284 E. 2.3.1). Es bedarf
diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanter
Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu
tragen: Die gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist, wie aus der
parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den
konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten, und andererseits
die Einwanderung zu begrenzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2019 vom 27.
April 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Mit der getroffenen gesetzlichen Regelung
wird ein frühzeitiger Nachzug der Kinder angestrebt, damit diese zur Förderung
ihrer Integration eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz
geniessen. Auch soll die gesetzliche Ordnung Nachzugsgesuchen entgegenwirken,
die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters
gestellt werden und bei denen nicht (mehr) die Bildung einer echten
Familiengemeinschaft, sondern die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit
im Vordergrund steht (Urteile des Bundesgerichts 2C_909/2019 vom 7. April 2020
E. 4.3 mit Hinweisen).
4.2.1 Das Bundesgericht geht davon aus,
dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr
beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum
Ausdruck bringt; in einer solchen Situation, in der die familiäre Beziehung
während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die verschiedenen
Kommunikationsmittel gelebt worden sind, überwiegt regelmässig das der ratio
legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas
anderes nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021
E. 2.5.3 f. mit Hinweisen).
4.2.2 Die Bewilligung des Nachzugs nach
Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu
bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinnes entleert werden. Dabei ist
Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG aber dennoch möglichst so zu handhaben, dass der
Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV im
Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.3).
4.3 Ein wichtiger Grund besteht etwa
dann, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland
beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht
mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat
gefunden werden kann. Praxisgemäss liegt demgemäss regelmässig kein wichtiger
familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten
bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen. Jugendliche, die stets im
Heimatland gelebt haben, sollen nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen
Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der
fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso
höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
absehbaren Integrationsschwierigkeiten erscheinen (Urteil des Bundesgerichts
2C_1014/2014 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289; 133 II 6 E.
3.1.1 S. 10 f.; 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16). Es obliegt im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände
nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; Urteil des
Bundesgerichts 2C_917/2019 vom 25. März 2020 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
4.4 Die Beschwerdeführer rügen im
Wesentlichen, die Vorinstanz habe mit der Abweisung des
Familiennachzugsgesuches das Recht (insbesondere Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 75
VZAE, Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) falsch angewendet und hinsichtlich der
familiären Situation der beiden minderjährigen Kinder den Sachverhalt unrichtig
festgestellt. Auf sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
dem Freizügigkeitsabkommen und dem Asylrecht ist nachfolgend nicht näher einzugehen,
da die Beschwerdeführer daraus offensichtlich keine Ansprüche abzuleiten vermögen.
Im Übrigen lassen die Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes vorbringen:
4.4.1 Es treffe zwar zu, dass die
Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat im Jahr 2019 bzw. nach Erhalt der
Aufenthaltsbewilligung kein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe. Jedoch sei
ihr, vor der Einreichung eines Visums für die Kinder, geraten worden, für eine
genügende Unterkunft für die Unterbringung der ganzen Familie und ausreichend
finanzielle Mittel besorgt zu sein. Das Gehalt ihres Ehemannes sei nicht
ausreichend gewesen. Damit sie diese Voraussetzungen habe erfüllen können, habe
sie in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung einholen müssen, um in der Schweiz
arbeiten zu können. Aus diesen Gründen habe sie das Gesuch nicht innerhalb der
vorgegebenen Zeit einreichen können. Ein anderer Grund für die Verzögerung sei
die Beschaffung von gültigen Pässen für die Kinder aus Äthiopien gewesen. Der
Nachweis über ein Sprachniveau A1 gelte nicht für ihre Kinder, sondern für
Ehegatten. Von Natur aus seien Kinder in der Lage eine Sprache schneller zu
lernen als ältere Menschen. Das Sprechen einer der Amtssprachen der Schweiz
könne durch Bildung und Integration entwickelt werden.
4.4.2 Die Verantwortung für die
Erziehung und Betreuung ihrer Kinder übernehme ihre Mutter (Grossmutter der
Kinder) und ihre Schwester (Tante der Kinder). Dennoch bräuchten die Kinder die
Liebe ihrer Mutter mehr als alles andere und nicht nur materielle Dinge. Wenn
die Situation der Beschwerdeführerin gut gewesen wäre, hätte sie ihre Kinder
nicht einen Tag allein gelassen oder sie jemand anderen überlassen. Jeder, der
ein Kind habe, wisse dies. Bis anhin seien die Kinder von ihrer Grossmutter und
Tante betreut worden, was aber nicht bedeute, dass sie in ihrem Leben glücklich
seien; es gäbe nichts, was die Mutterliebe ersetzen könne. So würden die Kinder
ihre mütterliche Liebe, Fürsorge und Unterstützung für den Rest ihres Lebens
benötigen. Seit die Mutter der Beschwerdeführerin einen schweren Schlaganfall
erlitten habe, habe sich ihr Zustand verschlechtert. Die Mutter könne sich nicht
allein bewegen, geschweige denn sich um die Kinder kümmern. Der gesundheitliche
Zustand ihrer Mutter könne durch das Krankenhaus überprüft werden. Ihre
Schwester müsse selbst arbeiten, um ihre beiden Kinder grosszuziehen, welche
ihren Vater verloren hätten. Deshalb reise sie oft in die Provinz, so dass die
Kinder der Beschwerdeführerin die meiste Zeit mit der kranken Grossmutter
verbringen müssten. Dieser Umstand habe sie sehr beunruhigt. Die Mutter und
Schwester der Beschwerdeführerin seien nun müde und gelangweilt von der
Betreuung ihrer Kinder. Da es nicht in der Verantwortung ihrer
Familienangehörigen liege, ihre Kinder grosszuziehen, müssten sie zu ihr (in
die Schweiz) kommen.
4.5 Die Beschwerdeführerin hat ihre zwei
Kinder aus früherer Beziehung spätestens seit der Einreise in die Schweiz am 3.
November 2012 in Äthiopien zurückgelassen und damit akzeptiert, die
entsprechende familiäre Beziehung über die üblichen Kommunikationsmittel sowie
besuchsweise und eingeschränkt wahrnehmen zu können. Die beiden Kinder waren
damals sechs und vier Jahre alt. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuchs
hätte die Beschwerdeführerin die Schweiz bis am 28. Juli 2015 verlassen
müssen. Dennoch hielt sie sich weiterhin illegal in der Schweiz auf und kehrte
nicht zu ihren Kindern zurück. Nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung stellte
die Beschwerdeführerin weitere 1½ Jahre kein Familiennachzugsgesuch. Mithin
verstrichen bis zu dessen Einreichung insgesamt annähernd neun Jahre. Die
verpasste Nachzugsfrist hat sich die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz
zutreffend festhält, selbst zuzuschreiben. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung muss ein Nachzugsgesuch im Rahmen von Art. 44 AIG aber auch
dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte
Aussichten auf Erfolg hat. Der Umstand, dass es einem Ausländer nicht gelungen
ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaffen,
stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4
AIG dar (Urteil des Bundesgericht 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.4 und
3.4.1 mit Hinweisen).
4.6 Im Zeitpunkt der Einreichung des
Familiennachzugsgesuches war ihre ältere Tochter fast 16 Jahre und die jüngere
Tochter bereits 13 Jahre alt. Beide Kinder haben ihr ganzes Leben bislang in
Äthiopien verbracht und waren noch nie (auch nicht bloss im Rahmen von
Kurzaufenthalten und Familienbesuchen) in der Schweiz. Die Kinder sind in
Äthiopien aufgewachsen und dort sozialisiert worden. Es ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass die beiden Kinder über keine genügenden aktiven oder
passiven Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Ihre Muttersprache ist Amharisch.
Sodann sind sie mit den in der Schweiz geltenden Verhältnissen in politischer,
gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht nicht vertraut. Der von den
Beschwerdeführern beantragte Umzug in die Schweiz würde für die Kinder eine
tiefgreifende Entwurzlung bedeuten, würden sie doch aus ihrem gewohnten
sozialen Umfeld gerissen. Es ist kaum realistisch, dass sich die jüngere
Tochter angesichts der kurzen verbleibenden Schulzeit, die sie in der Schweiz
noch zu absolvieren hätte, mit Erfolg in das hiesige Schulsystem einfügen könnte.
Auch hinsichtlich der für die ältere Tochter anstehenden beruflichen
Integration ist bei dieser Ausgangslage mit erheblichen Schwierigkeiten zu
rechnen. Insofern verfängt somit der bezüglich der Sprache erhobene Einwand der
Beschwerdeführer nicht. Darüber hinaus kann insbesondere aufgrund des
fortgeschrittenen Alters der älteren Tochter B.___, nicht ausgeschlossen werden,
dass sie in Äthiopien bereits einer Berufsausbildung bzw. einer Erwerbstätigkeit
nachgeht. Die im vorliegenden Fall zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten
beider Kinder laufen dem Kindeswohl entgegen.
4.7 Wenn die Beschwerdeführer
demgegenüber sinngemäss behaupten, es fehle seit der Erkrankung der Mutter in
Äthiopien an einer dem Kindeswohl entsprechenden zumutbaren Betreuungsalternative,
so überzeugt dies aus folgenden Gründen nicht: Die mittlerweile 17 Jahre alte
Tochter und die jüngere Tochter im Alter von 15 Jahre leben mit ihrer Tante und
deren beiden Kinder in derselben Wohnung in [...] in Äthiopien zusammen. Sie bilden
im weiteren Sinne eine Wohngemeinschaft und mit Blick auf deren Lebensalter
kann und darf von den Kindern erwartet werden, dass sie gewisse Arbeiten im
Haushalt selbständig übernehmen. Gründe, weshalb dies vorliegend ausnahmsweise
gerade nicht der Fall sein sollte, sind nicht auszumachen und werden denn auch
von den Beschwerdeführern, die eine Mitwirkungspflicht trifft, nicht in
substantiierter Art und Weise geltend gemacht. Sollte dennoch die (gemeinsame) Bewältigung
der Hausarbeit für die Kinder tatsächlich eine Überforderung darstellen, so
wäre der Familiennachzug nicht alternativlos. Möglich und zumutbar wäre angesichts
des fortgeschrittenen Alters der beiden Kinder auch die Verpflichtung einer
erwachsenen Hilfs- bzw. Betreuungsperson ausserhalb der engeren Verwandtschaft,
die mit finanzieller Hilfe der Beschwerdeführenden beigezogen werden könnte.
Die Annahme der Vorinstanz, wonach B.___ und C.___ aufgrund ihres
fortgeschrittenen Alters nur noch punktuell auf Betreuung und Unterstützung
angewiesen seien, ist somit nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Urteile des
BGer 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3 mit Hinweisen; 2C_174/2012 vom 22.
Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.7). Zudem
ist davon auszugehen, dass ihre Tante, welche die beiden Kinder seit dem Wegzug
der Beschwerdeführerin bei sich aufgenommen hat, eine Stütze ist und ihre Vertrauensperson
darstellt. Gleiches gilt auch für die Grossmutter. Dass die Grossmutter
aufgrund eines Schlaganfalles nicht mehr in der Lage sein soll, die beiden
Kinder zu betreuen, ist nicht glaubhaft dargetan und ergibt sich auch nicht aus
den eingereichten Arztzeugnissen. Die beiden Kinder benötigen, wie bereits
dargelegt, aufgrund ihres Alters ohnehin keiner engmaschigen, zeitintensiven
Betreuung mehr. Daher kann auch unberücksichtigt bleiben, wenn die Tante
derzeit in die Provinz arbeiten geht. Im Übrigen erscheint das Verhältnis der
Kinder zum Beschwerdeführer aufgrund der Akten nicht besonders eng. Auch das
pauschale, nicht substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die
Kinder auf die mütterliche Liebe, Fürsorge und Unterstützung für den Rest ihres
Lebens angewiesen sind, ist für sich allein nicht ausreichend, um darin einen
wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu erblicken. Folglich ist eine
Übersiedlung in die Schweiz unter dem Aspekt des Kindswohles weder angezeigt
noch erforderlich.
5. Zusammengefasst ergibt sich, dass
keine wichtigen Gründe vorliegen, um den Familiennachzug zugunsten von B.___
und C.___ ausserhalb der gesetzlichen Fristen zu gestatten. Die Verweigerung
des nachträglichen Familiennachzuges erweist sich als verhältnismässig und
rechtens. Sie hält auch vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV stand: Den
Fristen in Art. 47 AIG kommt (auch) die Funktion zu, den Zuzug von
ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein
legitimes staatliches Interesse, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht
auf Familienleben beschränken zu können (BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteile des
Bundesgerichts 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.1; 2C_ 132/2016 vom 7. Juli
2016 E. 2.2.1; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Das öffentliche Interesse
daran, den Nachzug bei fehlenden wichtigen Gründen nach Art. 47 AIG restriktiv
zu handhaben, ist grösser zu gewichten als die privaten Interessen der
Beschwerdeführer am (nachträglichen) Familiennachzug. Die Verweigerung des Familiennachzuges
bedeutet auch nicht, dass die Beziehung und der persönliche Kontakt zwischen
der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern verhindert wird. Der Kontakt
kann vielmehr mittels moderner Kommunikationsmittel (Audio- und Videogespräche,
Mailkorrespondenz etc.) und gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsamen Ferien
nach wie vor aufrechterhalten werden.
6. Bei diesem Ergebnis (Fehlen wichtiger
Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG) kann offenbleiben, wie es sich mit den
weiteren (kumulativen) Voraussetzungen für den Familiennachzug verhält.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter
solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr
auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und D.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter solidarischer
Haftbarkeit zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Rechtspraktikant
Müller Vecchié
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024
bestätigt.