VWBES.2022.301
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
24. Mai 2023Deutsch26 min
getrennt, sondern sie hätten nur Auseinandersetzungen gehabt und der Ehemann habe
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die aus dem Kosovo stammende A.___
(geb. 1962, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reiste am 26. Juni
1995 zusammen mit ihren drei Kindern [...] (geb. 1985), [...] (geb. am 1986)
und [...] (geb. 1987) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl, was nicht
bewilligt wurde.
2. Nachdem auch eine Beschwerde und ein
Wiedererwägungsgesuch abgewiesen worden waren, verheiratete sich die
Beschwerdeführerin noch während eines laufenden Beschwerdeverfahrens betreffend
Asyl am 4. Juli 2001 mit dem Schweizer Bürger B.___ (geb. 1957). Das
Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurde in der
Folge trotz Indizien, die auf eine Scheinehe hindeuteten, bewilligt, und der
Beschwerdeführerin am 24. September 2002 erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn erteilt. Der Ehemann wies damals
vier Betreibungen im Umfang von CHF 4'025.05 auf (Stand: 16. Oktober
2001).
3. Mit Schreiben vom 30. März 2009
und 7. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführerin die
Niederlassungsbewilligung aufgrund von 32 Verlustscheinen in der Höhe von
CHF 39'232.75 sowie diversen offenen Betreibungen resp. 46 Verlustscheinen
im Umfang von CHF 58'303.40 sowie mehreren offenen Betreibungen nicht
erteilt.
4. Am 30. Oktober 2013 wurde die
Beschwerdeführerin durch das Migrationsamt ermahnt. Zu diesem Zeitpunkt
bestanden gegen sie 57 Verlustscheine im Betrag von CHF 80'162.70 und drei
Betreibungen im Betrag von CHF 1'868.55 (Stand: 25. September 2013).
Zudem wurden sie und ihr Ehemann seit dem 1. Juli 2013 mit Sozialhilfe in
der Höhe von CHF 8'018.75 unterstützt.
5. Am 3. Dezember 2015 teilte die
Sozialregion […] dem Migrationsamt mit, die Beschwerdeführerin habe ihnen
persönlich mitgeteilt, dass ihr Ehemann im Januar 2015 ausgezogen sei. Seit
diesem Zeitpunkt habe sie auch alleine Sozialhilfe bezogen. Der Ehemann wohne
in […] AG als Wochenaufenthalter und arbeite als Zeitungsverträger. Einer
Aktennotiz der Sozialregion vom 13. Januar 2015 ist zu entnehmen, die
Beschwerdeführerin habe angegeben, der Ehemann sei gar schon vor fünf Monaten
ausgezogen und sie hätten keinen Kontakt mehr.
6. Das Migrationsamt stellte daraufhin
der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 9. Dezember 2015 Fragen zur
Trennung. Beide teilten in der Folge mit, sie hätten sich nie definitiv
getrennt, sondern sie hätten nur Auseinandersetzungen gehabt und der Ehemann habe
sich vermehrt in seiner Zweitwohnung aufgehalten. Auf erneutes Nachfragen
teilte die Beschwerdeführerin mit, sie hätten sich bereits im August 2014
getrennt, ab November 2015 wieder Kontakt gehabt und im Dezember 2015 die
eheliche Gemeinschaft wiederaufgenommen.
7. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016
wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin letztmals unter den
Bedingungen verlängert, dass sie ihren Lebensunterhalt weiterhin ohne
Sozialhilfe bestreite, nicht mehr straffällig werde, mit Hilfe einer
Schuldenberatungsstelle eine situationsgerechte Lösung zum Schuldenabbau
erarbeite, keine neuen Schulden anhäufe und die bestehenden Schulden im Rahmen
ihrer Möglichkeiten abbaue. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund der Schulden
und ihrer Straffälligkeit erneut ermahnt. Per 12. Juli 2016 war die
Beschwerdeführerin im Betreibungsregister mit einer Betreibung in der Höhe von
CHF 1'679.60 sowie 71 offenen Verlustscheinen im Betrag von
CHF 97'227.10 und ihr Ehemann mit einer Betreibung im Betrag von
CHF 2'212.80 sowie 128 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von
CHF 203'358.30 verzeichnet. Ausserdem wurden sie von September 2013 bis
August 2014 sowie von Februar 2015 bis Januar 2016 mit Sozialhilfegeldern von
CHF 45'177.90 unterstützt. Zudem ist die Beschwerdeführerin wie folgt
strafrechtlich in Erscheinung getreten:
· Busse von CHF 500.00 wegen
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des
Bezirksamtes Muri vom 22. Februar 2002);
· Busse von CHF 100.00 wegen
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes
Zofingen vom 25. Mai 2004);
· Busse von CHF 500.00 wegen
Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des
Statthalteramtes Sissach vom 8. Juni 2004);
· bedingt löschbare Busse von
CHF 800.00 (Probezeit ein Jahr für die Löschung des Eintrags im
Strafregister), wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl des
Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 8. Februar 2006);
· Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je
CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und
Busse von CHF 900.00 wegen Überschreitens der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom
27. November 2007);
· Busse von CHF 50.00 wegen
Missachtens eines richterlichen Verbotes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2008);
· Busse von CHF 90.00 wegen
Übertretens der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln sowie Parkierens
ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag bis zwei
Stunden (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
28. August 2008);
· Busse von CHF 120.00 wegen
Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des
Bezirksamtes Zofingen vom 9. Oktober 2008);
· Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je
CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und
Busse von CHF 400.00 wegen Raufhandels und geringfügigen Vermögensdeliktes
(Urteil des Bezirksamtes Zofingen vom 20. Oktober 2009, Verurteilung in
Abwesenheit);
· Busse von CHF 600.00 wegen
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 12. Februar 2015);
· Busse von CHF 400.00 wegen
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 6. Juli 2015);
· Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je
CHF 20.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und
Busse von CHF 80.00 wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. September 2015).
8. Nachdem die Beschwerdeführerin am
7. Juni 2017 letztmals um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
ersucht hatte, erfolgte diverse Korrespondenz mit ihr. Sie wurde insbesondere
aufgefordert, Fragen zu ihrer Schuldensituation zu beantworten.
9. Per 1. Juli 2020 zog die
Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn nach […], während ihr Ehemann in […] wohnhaft
war. Auf Nachfrage der Migrationsbehörde hin teilte die Beschwerdeführerin am
5. März 2021 mit, sie seien nicht getrennt und hätten dies auch nicht vor.
Sie hätten lediglich aus finanziellen Gründen getrennte Wohnungen. Sie
kommuniziere täglich mit ihrem Ehemann und treffe ihn regelmässig. Sie sei
zurzeit bei der regionalen Arbeitsvermittlung gemeldet und ihr Ehemann mache
weiterhin in einem 50%-Pensum Posttouren. Im Oktober 2017 sei sie bei der
Schuldenberatung gewesen. Aufgrund ihres tiefen Einkommens habe jedoch nichts
unternommen werden können.
10. Am 27. Oktober 2021 erfolgte
ein weiterer Strafbefehl wegen Überschreitens der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit mit Verurteilung zu einer Busse von CHF 400.00.
Zudem war die Beschwerdeführerin per 16. November 2021 im
Betreibungsregister mit einer Pfändung über CHF 687.05 und 84
Verlustscheinen im Betrag von CHF 116'890.75 und ihr Ehemann mit einer
Betreibung über CHF 1'490.00 und 150 Verlustscheinen im Umfang von
CHF 247’680.50 verzeichnet. Der Ehemann war vom 1. August 2020 bis
31. Mai 2021 allein mit Sozialhilfe unterstützt worden. Die
Einwohnergemeinde […] teilte am 9. Dezember 2021 mit, dass sich der
Ehemann per 31. Mai 2021 nach […] abgemeldet habe. Davor sei er
Wochenaufenthalter in […] gewesen.
11. Mit Schreiben vom 10. Dezember
2021 gewährte die Migrationsbehörde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der
Schweiz. Auch der Ehemann wurde zur Stellungnahme aufgefordert. Der anwaltliche
Vertreter der Beschwerdeführerin nahm am 14. Februar 2022 Stellung und
führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei ihren Forderungen soweit
möglich immer nachgekommen. Ihr Ehemann habe hingegen immer wieder Probleme mit
seiner Spielsucht gehabt und habe eine «Midlife Crisis» gehabt, in welcher er
angefangen habe, sich als Frau zu kleiden. Sie hätten sich nun definitiv
getrennt. Wäre die Beschwerdeführerin früher über ihre Rechte informiert
gewesen, hätte sie diesen Schritt schon früher gemacht. Der Schritt sei nötig
gewesen, da sie sonst ihren finanziellen Verpflichtungen nicht hätte nachkommen
können. Sie könne sich weiterhin eine gemeinsame Zukunft mit ihrem Ehemann
vorstellen, sofern dieser seine Krise überwunden und seine Finanzen in den
Griff bekommen habe. Eine Scheidung sei nicht geplant. Der Ehemann liess sich
nicht vernehmen.
12. Per 13. April 2022 und
14. Juli 2022 war die Beschwerdeführerin mit einer Betreibung in der Höhe
von CHF 350.00 und 85 Verlustscheinen im Umfang von CHF 117'354.00
verzeichnet. Die Schulden des Ehemannes von knapp CHF 250'000.00 blieben
unverändert.
13. Am 14. Juli 2022 erfolgte eine
abschliessende Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin.
14. Am 2. August 2022 verfügte das
Migrationsamt im Namen des Departements des Innern, die Beschwerdeführerin habe
infolge Trennung keinen Anspruch mehr auf die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und es
werde ihr keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG oder eine
andere Rechtsgrundlage erteilt. Sie werde weggewiesen und habe die Schweiz –
unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am
31. Oktober 2022 zu verlassen.
15. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, am
19. August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes des
Kantons Solothurn vom 2. August 2022 sei aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen.
3. Es sei eine mündliche Verhandlung
durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
5. Der Beschwerdeführerin sei eine
grosszügige Frist zu gewähren, um zusätzliche Unterlagen einzureichen.
16. Mit Verfügung vom 22. August
2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der
Beschwerdeführerin gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abzuwarten.
17. Am 26. Oktober 2022 liess die
Beschwerdeführerin eine aktuelle Lohnabrechnung, eine aktuelle Bestätigung der
Schuldenberatung sowie Nachweise über ihre Sprachkenntnisse einreichen.
18. Am 17. November 2022 beantragte
die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
19. Am 9. Dezember 2022 liess die
Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen, einen aktuellen
Betreibungsregisterauszug vom 29. November 2022, wonach die Schulden nicht
weiter angestiegen sind, eine Zahlungsvereinbarung mit allfälligem Teilerlass
der Stadt […], sowie ein Schreiben des Ehemanns vom 5. Dezember 2022,
wonach sie unter sich Gütertrennung vereinbart hätten. Sie hätten aus
beruflichen Gründen getrennte Wohnungen, seien aber dennoch verheiratet und
eins.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäss § 71 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) findet bei
Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen
Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie
können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen. Im
vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt in genügender Weise aus den Akten
und die Beschwerdeführerin hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, ihren Standpunkt
darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhaltliche und rechtliche
Beurteilung ist eine mündliche Verhandlung nicht notwendig; der entsprechende
Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal auch keine zivilrechtliche Streitigkeit
i.S.v. Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).
3.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben
ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen.
3.2
Die Beschwerdeführerin wohnt nicht
mehr mit ihrem Ehemann zusammen und hat bestätigt, dass sie sich von diesem
getrennt habe. Aus Art. 42 Abs. 1 AIG kann sie somit keinen Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mehr ableiten.
4.1
Laut Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der
Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1
lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Abs. 2).
Nach Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der
Beurteilung der Integration folgende Kriterien zu beachten: die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c), und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Eine Nichtbeachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 77a Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere
vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche
Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Person
nimmt laut Art. 77e VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,
Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vermag «Schuldenwirtschaft» eine aufenthaltsbeendende Massnahme
bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt. Das
Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss selbstverschuldet und qualifiziert
vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber
auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der
Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist
entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten
abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch
Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit
setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter
Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus. Wurde eine Verwarnung (Art. 96 Abs.
2.
AIG) bereits ausgesprochen, ist ein Widerruf zulässig, wenn in vorwerfbarer
Weise weitere Schulden angehäuft wurden. Zu berücksichtigen ist insbesondere,
welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (Urteil des
Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2 mit diversen
Hinweisen).
4.2
Die Ehe der Beschwerdeführerin hat –
auch wenn von Anfang an Zweifel bestanden, ob es sich nicht um eine Scheinehe
handelt, der Ehemann mehrheitlich im Kanton Aargau wohnte und die
Beschwerdeführerin zum Schluss zugab, nur noch aus migrationsrechtlichen
Gründen an der Ehe festgehalten zu haben – mehr als drei Jahre gedauert. Es ist
zu prüfen, ob die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder ob
wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen.
4.3
Die Vorinstanz führte sinngemäss und
im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten hohe
Schulden angehäuft und es sei auch nach der Trennung zu einer weiteren
Betreibung der Beschwerdeführerin gekommen. Sie habe sich trotz diverser
Ermahnungen nicht um den Schuldenabbau gekümmert und habe auch
Sozialhilfeleistungen bezogen. Weiter sei sie wiederholt mit dem Gesetz in
Konflikt gekommen und habe zu diversen Bussen und Geldstrafen verurteilt werden
müssen. Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung und der Teilnahme am Wirtschaftsleben seien damit offensichtlich nicht
erfüllt. Es lägen auch keine persönlichen Gründe vor, die einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden.
Weiter führte die Vorinstanz aus, selbst
wenn die Beschwerdeführerin einen irgendwie gearteten Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung hätte, würden Widerrufsgründe vorliegen, indem die
Beschwerdeführerin mit der mutwilligen Schuldenanhäufung und Straffälligkeit
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen habe. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin sei aufgrund der
ungenügenden Integration und dem Vorliegen von Widerrufsgründen
verhältnismässig und verstosse nicht gegen das Recht auf Privatleben nach Art.
8.
EMRK.
4.4
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen
vorbringen, sie spreche hiesigen Dialekt und verstehe alles. Dazu reichte sie
das Ergebnis eines Sprachtests ein. Bezüglich Teilnahme am Wirtschaftsleben sei
zu erwähnen, dass sie nach Abklingen der Pandemie umgehend wieder eine
Vollzeitstelle gefunden habe. Bezüglich der Schulden behaupte die Vorinstanz
nicht, dass diese selbstverschuldet seien und bringe auch keinen Grund vor,
weshalb diese der Beschwerdeführerin qualifiziert vorwerfbar wären. Die
Beschwerdeführerin habe ausführlich dargelegt, wie es zu der Verschuldung
gekommen sei und dass sie aufgrund ihres geringen Einkommens die Schulden nicht
habe abbauen können. Die Vorinstanz begründe nicht, dass die Schulden mutwillig
entstanden sein sollen. Die Beschwerdeführerin habe ihre drei Kinder
grossgezogen und daneben immer gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei ihren
Forderungen – soweit es ihr möglich gewesen sei – immer nachgekommen. Ihr
Ehemann habe jedoch Probleme mit Spielsucht gehabt und sei dementsprechend
seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Dies habe zur Folge gehabt, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem bescheidenen Einkommen die volle Miete, sowie den
Lebensunterhalt für sich, die Kinder und auch für ihren Ehemann habe bezahlen
müssen. Es sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin effektiv Mühe
gegeben habe und auch das Problem mit der Doppelversicherung gelöst habe. Die
Betreibungen der Groupe Mutuel aus den Jahren 2017 bis 2020 würden nach der
klaren Auffassung der Beschwerdeführerin allesamt alte Schulden und
Verlustscheine betreffen, die neu betrieben worden seien. Es könne deshalb
nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin die Schulden erhöht oder
sich mutwillig verschuldet habe. Es sei nicht sachgerecht, der
Beschwerdeführerin die Schulden des Ehemannes anzurechnen. Von Bedeutung sei,
dass die Beschwerdeführerin inzwischen getrennt sei, einer 100%-Arbeitstätigkeit
nachgehe und bei ihrem Sohn wohne, um Kosten zu sparen. Sie habe wieder Kontakt
mit der Schuldenberatungsstelle aufgenommen und diese Woche (August 2022) den
ersten Termin dort gehabt. Von mutwilliger Schuldenwirtschaft könne keine Rede
sein. Es sei eine massive Übertreibung, wenn die Vorinstanz behaupte, die
Beschwerdeführerin sei wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Sie habe
zwischen 2002 und 2018 neun Ordnungsbussen und drei Geldstrafen von je zehn
Tagessätzen erhalten. Es handle sich dabei um Bagatellfälle. Der Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe zweifellos weiter.
4.5.1
Die Beschwerdeführerin ist zurzeit
in einer Vollzeitstelle als Service-Angestellte tätig und nimmt somit am
Wirtschaftsleben teil. Sie verfügt zudem über ausreichende Sprachkompetenzen
und es ist auch nicht bekannt, dass sie die Werte der Bundesverfassung nicht
respektieren würde. Problematisch ist jedoch der Umgang der Beschwerdeführerin
mit ihren finanziellen Verpflichtungen und mit der Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere im Strassenverkehr. Die Beschwerdeführerin hat laut
Betreibungsregisterauszug Schulden von CHF 117'354.00 angehäuft (Stand:
29.
November 2022) und musste insgesamt mit CHF 45'177.90 an
Sozialhilfegeldern unterstützt werden. Im Februar 2009 hatten die Schulden
CHF 39'232.75 betragen. Zu diesem Zeitpunkt war der jüngste Sohn der
Beschwerdeführerin bereits 21-jährig und konnte für sich selber sorgen. Der
Beschwerdeführerin wäre es somit ohne weiteres möglich gewesen, für ihr eigenes
Auskommen zu sorgen. Sie häufte jedoch immer mehr Schulden an. In den Jahren
2009.
und 2010 wurden ihre Gesuche um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund
der Schuldenwirtschaft abgelehnt und sie wurde in den Jahren 2013 und 2016
ermahnt. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 wurde ihr die
Aufenthaltsbewilligung zudem nur unter den Bedingungen verlängert, dass sie
ihren Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreite, nicht mehr
straffällig werde, mit Hilfe einer Schuldenberatungsstelle eine
situationsgerechte Lösung zum Schuldenabbau erarbeite, keine neuen Schulden
anhäufe und die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbaue. Die
Beschwerdeführerin häufte jedoch seither weitere Schulden von rund
CHF 20'000.00 an und konnte auch keine Schulden abbauen. Auch wenn ihr
Ehemann an einer Spielsucht leiden sollte – was in keiner Weise belegt ist – so
wäre es ihr doch zumutbar gewesen, mit ihrem Einkommen die laufenden Kosten zu
decken, während der Ehemann ohnehin zumindest unter der Woche nicht im gleichen
Haushalt wohnte. Auch nach der Trennung vom Ehemann kam bei der
Beschwerdeführerin eine weitere Betreibung dazu. Die Beschwerdeführerin hat
sich offensichtlich nicht genügend um ihre Angelegenheiten gekümmert. Sie
erklärte die zahlreichen Betreibungen der Krankenkasse Groupe Mutuel
beispielsweise so, dass sie von 2012 bis 2017 bei zwei Krankenkassen versichert
gewesen sei und nicht zweimal die Prämien habe bezahlen können. Sie hat sich
also während ganzen fünf Jahren nicht um dieses Problem gekümmert und die
Betreibungen immer weiter anwachsen lassen. Als das Problem dann im Jahr 2017
gelöst werden konnte, hätte ihr entweder die eine Krankenkasse die
fälschlicherweise bezahlten Prämien zurückzahlen oder die andere Krankenkasse
die Schuldscheine löschen sollen. Zu einem Schuldenabbau kam es jedoch zu
keinem Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin beteuerte zwar immer wieder, den
Schuldenabbau nun angehen zu wollen (vgl. AS 811, 833, 863, etc.), doch ist es
nie dazu gekommen. Es ist nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführerin
bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Schuldenabbau nachgewiesen hat, obwohl sie
angibt, seit 1. Juli 2020 bei ihrem Sohn zu wohnen, um Kosten sparen zu
können, und mit ihrer Beschwerde Belege eingereicht hat, wonach sie mit ihrer
jetzigen Anstellung fast CHF 4'000.00 netto pro Monat verdient. Bei diesem
Einkommen und tiefen Fixkosten müsste ihr ein Schuldenabbau möglich sein. Die
Beschwerdeführerin hat zwar eine Zahlungsvereinbarung mit Teilerlass für die
Steuern der Einwohnergemeinde der Stadt […] eingereicht, doch auch
diesbezüglich hat sie keine einzige Zahlung nachgewiesen. Unter diesen
Umständen kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die
Beschwerdeführerin ihre Schulden zumindest durch qualifizierte Fahrlässigkeit
selbstverschuldet angehäuft hat, indem sie sich nicht um deren Sanierung kümmerte.
In diesem Sinne ist die Verschuldung mutwillig erfolgt.
4.5.2
Eine ähnliche Gleichgültigkeit wie
gegenüber ihren finanziellen Verpflichtungen zeigt die Beschwerdeführerin auch
immer wieder gegenüber gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im
Strassenverkehr. Die Beschwerdeführerin musste schon zehnmal mit meist hohen
Bussen bestraft werden wegen zum Teil massiver Überschreitungen der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit. Auch wurde sie deswegen und wegen Raufhandels,
geringfügigen Vermögensdeliktes, Tätlichkeiten und Beschimpfung schon dreimal zu
Geldstrafen verurteilt.
4.6
Da die Beschwerdeführerin damit die
öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz ungenügend beachtet, sind die
Integrationskriterien nicht ausreichend erfüllt, sodass sie aus Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Es sind auch keine
wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich, die
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Die
Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht Opfer häuslicher Gewalt geworden, es
bestehen keine Anzeichen, dass sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen
hätte und die soziale Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland ist auch nicht
über die Massen gefährdet.
5.
Die Beschwerdeführerin könnte jedoch
allenfalls – was durch die Vorinstanz nicht geprüft und auch nicht durch die Beschwerdeführerin
selbst geltend gemacht worden ist – einen Aufenthaltsanspruch aus dem
Zusammenleben mit ihrem slowenischen Sohn ableiten. Gemäss Anhang I Art. 3 Abs.
1.
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) haben nämlich die Familienangehörigen
einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein
Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als
Familienangehörige gelten unter anderem die Verwandten in aufsteigender Linie,
denen Unterhalt gewährt wird (vgl. Anhang I Art. 3 Abs. 2 lit. b FZA). Der Sohn,
bei dem die Beschwerdeführerin wohnt, ist slowenischer Staatsbürger und damit
EU-Bürger und die Beschwerdeführerin gab am 5. März 2021 an, von diesem ‘auch
ein Bisschen Unterstützung zu kriegen’ (vgl. AS 864). Ob dies jedoch ausreicht,
um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen, kann offenbleiben, da
Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen.
6.
Gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG kann die
zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet
oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c) oder wenn sie
oder er eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d). Wie
unter Erwägung 4.5.1 bereits ausführlich dargelegt, hat die Beschwerdeführerin
in selbstverschuldeter und qualifiziert vorwerfbarer Weise einen massiven
Schuldenberg angehäuft und trotz mehrfacher Aufforderung durch die Behörde und
Beteuerungen ihrerseits sich nicht darum bemüht, diesen abzubauen. Damit und
mit diversen Gesetzesverstössen hat sie erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, was einen
Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG darstellt. Weiter war ihre
Aufenthaltsbewilligung letztmals mit Verfügung vom 15. Juli 2016 nur unter
der Bedingung verlängert worden, dass sie ihren Lebensunterhalt weiterhin ohne
Sozialhilfe bestreite, nicht mehr straffällig werde, mit Hilfe einer Schuldenberatungsstelle
eine situationsgerechte Lösung zum Schuldenabbau erarbeite, keine neuen
Schulden anhäufe und die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
abbaue. Die Beschwerdeführerin häufte jedoch seither weitere Schulden von rund
CHF 20'000.00 an und konnte auch keine Schulden abbauen. Weiter wurde sie
mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2021 wegen Überschreitens der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit innerorts (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 20 km/h erneut
zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Damit hat die Beschwerdeführerin
zudem den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG in mehrfacher Weise erfüllt.
7.1
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu
prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig
ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG).
Dabei deckt sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV, soweit der
Schutzbereich dieser Bestimmungen eröffnet ist. Die Frage, ob die
Nichtverlängerung der Bewilligung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des
Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK darstellt, kann
offenbleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK
gerechtfertigt ist. Es gilt dabei namentlich die Schwere des Verschuldens, den
Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem
Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu
beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären
Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (Urteil des Bundesgerichts 2C_755/2021
vom 21. September 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).
7.2
Die Beschwerdeführerin führt dazu
aus, sie wohne seit über 27 Jahren in der Schweiz, habe ihren
Lebensmittelpunkt, ihre vollständige Familie und insbesondere ihre Enkelkinder
hier. Die Beschwerdeführerin habe bereits seit 1984 nicht mehr im Kosovo gelebt.
Es sei offensichtlich, dass eine Wegweisung vorliegend nicht angemessen sein
könne. Dies gelte insbesondere auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK. Sie
helfe ihrem Sohn bei der Kinderbetreuung und sei eine enge Bezugsperson für
ihre Enkelkinder. Auch ihr gesamter Freundeskreis und sämtliche Bekannten
würden sich in der Schweiz befinden. Als langjährige Service-Angestellte kenne
die Beschwerdeführerin entsprechend viele Leute und pflege diese Kontakte auch.
Nach einer solch langen Anwesenheitsdauer brauche es besondere Gründe, um eine
Aufenthaltsbeendigung zu begründen. Solche würden von der Vorinstanz nicht
geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe im Kosovo keine
Familienangehörigen mehr, zu denen sie einen vernünftigen Kontakt hätte. Es sei
nicht ersichtlich, wie sie dort im Alter von 60 Jahren und nach 38-jähriger
Abwesenheit eine neue Existenz aufbauen solle. Sie habe sich lediglich aus der
Not im Kosovo medizinisch behandeln lassen, weil sie die hohen Kosten in der
Schweiz nicht habe bezahlen können. Es sei nicht verhältnismässig, die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin wegen Schulden, die sich aus
nachvollziehbaren Gründen angehäuft hätten, zu beenden. Die Beschwerdeführerin
habe bewiesen, dass sie sich Mühe gebe. Sie sei in einem Vollzeitpensum tätig
und kümmere sich um ihre Verschuldung. Das persönliche Interesse der
Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz sei offensichtlich um ein
Vielfaches grösser als das geringe Interesse an einem Widerruf ihrer
Aufenthaltsbewilligung.
7.3
Nachdem die Beschwerdeführerin nun
bereits seit 28 Jahren ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat, bedeutet eine
Wegweisung ohne Zweifel eine grosse Härte für sie. Zu beachten ist dabei
jedoch, dass die Beschwerdeführerin sich in dieser Zeit nie hinreichend zu
integrieren vermochte, sodass ihr auch nie eine Niederlassungsbewilligung
zugesprochen werden konnte. Sie hat sich hoch verschuldet, sich mehrfach
strafbar gemacht und musste auch mit Sozialhilfe unterstützt werden. Was die
Verschuldung anbelangt, wurde bereits ausgeführt, dass diese selberverschuldet und
mutwillig erfolgt ist und die Beschwerdeführerin ihre Schulden zu keinem Zeitpunkt
zu reduzieren vermochte. Im Gegenteil hat sie seit der letzten Ermahnung im
Jahr 2016, wobei ihr die Aufenthaltsbewilligung nur unter Auflagen verlängert
wurde, Schulden von weiteren rund CHF 20'000.00 angehäuft. Auch vermochte
sich die Beschwerdeführerin trotz drohendem Verlust ihrer
Aufenthaltsbewilligung nicht an die gesetzliche Ordnung zu halten und fuhr im
Juli 2021 erneut mit massiv übersetzter Geschwindigkeit von 70 km/h statt 50
km/h (nach Abzug der Toleranz) in eine Ortschaft hinein, wodurch sie die
Verkehrssicherheit massiv gefährdet hat. Es muss deshalb geschlossen werden,
dass die Beschwerdeführerin weder gewillt noch in der Lage ist, ihren
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich an die gesetzliche Ordnung
in der Schweiz zu halten.
Auch wenn das öffentliche Interesse an
der Wegweisung verschuldeter ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz
potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als an der
Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, E. 3.3.1), so
erhöht sich doch dieses Interesse bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
wiederholten Straffälligkeit und Unbelehrbarkeit. Dagegen kann das persönliche
Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz aufgrund ihrer
mangelhaften Integration auch nicht gleich hoch gewichtet werden wie jenes einer
niedergelassenen Person, da sich die Beschwerdeführerin nie auf einen
gefestigten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz verlassen durfte. Auch wenn
der Beschwerdeführerin die Ausreise aufgrund ihrer engen familiären Verstrickung
zu ihren Kindern und Enkelkindern (welche im Übrigen weder differenziert
dargelegt noch belegt wurde) nicht leicht fallen mag, so ist ihr diese doch
zumutbar. Die Beschwerdeführerin ist im Kosovo aufgewachsen und kennt Sprache
und Gepflogenheiten. Durch die diversen Reisen ins Heimatland zur medizinischen
Behandlung hat sie gezeigt, dass sie weiterhin mit ihrem Heimatland verbunden
ist. Nachdem die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz immer wieder
Anstellungen als Service-Angestellte gefunden hat und weiterhin in diesem Beruf
tätig ist, sollte es ihr auch im Alter von inzwischen 61 Jahren möglich sein,
im Heimatland eine entsprechende Anstellung zu finden. Mit Erreichen des
Pensionsalters in drei Jahren wird es der Beschwerdeführerin zudem möglich
sein, eine AHV-Rente zu beziehen und damit für die wesentlich tieferen
Lebenshaltungskosten in ihrem Heimatland aufzukommen. Die Reintegration im
Heimatland erscheint damit möglich und zumutbar. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ist damit
verhältnismässig und auch hinsichtlich des Eingriffs in das Recht auf
Privatleben nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist der
Beschwerdeführerin eine neue anzusetzen. Sie hat die Schweiz bis zum
31.
Juli 2023 zu verlassen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am
31. Juli 2023 zu verlassen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_360/2023 vom 21. Mai 2024 bestätigt.