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Entscheid

VWBES.2022.301

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

24. Mai 2023Deutsch26 min

getrennt, sondern sie hätten nur Auseinandersetzungen gehabt und der Ehemann habe

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die aus dem Kosovo stammende A.___

(geb. 1962, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reiste am 26. Juni

1995 zusammen mit ihren drei Kindern [...] (geb. 1985), [...] (geb. am 1986)

und [...] (geb. 1987) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl, was nicht

bewilligt wurde.

2. Nachdem auch eine Beschwerde und ein

Wiedererwägungsgesuch abgewiesen worden waren, verheiratete sich die

Beschwerdeführerin noch während eines laufenden Beschwerdeverfahrens betreffend

Asyl am 4. Juli 2001 mit dem Schweizer Bürger B.___ (geb. 1957). Das

Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurde in der

Folge trotz Indizien, die auf eine Scheinehe hindeuteten, bewilligt, und der

Beschwerdeführerin am 24. September 2002 erstmals eine

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn erteilt. Der Ehemann wies damals

vier Betreibungen im Umfang von CHF 4'025.05 auf (Stand: 16. Oktober

2001).

3. Mit Schreiben vom 30. März 2009

und 7. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführerin die

Niederlassungsbewilligung aufgrund von 32 Verlustscheinen in der Höhe von

CHF 39'232.75 sowie diversen offenen Betreibungen resp. 46 Verlustscheinen

im Umfang von CHF 58'303.40 sowie mehreren offenen Betreibungen nicht

erteilt.

4. Am 30. Oktober 2013 wurde die

Beschwerdeführerin durch das Migrationsamt ermahnt. Zu diesem Zeitpunkt

bestanden gegen sie 57 Verlustscheine im Betrag von CHF 80'162.70 und drei

Betreibungen im Betrag von CHF 1'868.55 (Stand: 25. September 2013).

Zudem wurden sie und ihr Ehemann seit dem 1. Juli 2013 mit Sozialhilfe in

der Höhe von CHF 8'018.75 unterstützt.

5. Am 3. Dezember 2015 teilte die

Sozialregion […] dem Migrationsamt mit, die Beschwerdeführerin habe ihnen

persönlich mitgeteilt, dass ihr Ehemann im Januar 2015 ausgezogen sei. Seit

diesem Zeitpunkt habe sie auch alleine Sozialhilfe bezogen. Der Ehemann wohne

in […] AG als Wochenaufenthalter und arbeite als Zeitungsverträger. Einer

Aktennotiz der Sozialregion vom 13. Januar 2015 ist zu entnehmen, die

Beschwerdeführerin habe angegeben, der Ehemann sei gar schon vor fünf Monaten

ausgezogen und sie hätten keinen Kontakt mehr.

6. Das Migrationsamt stellte daraufhin

der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 9. Dezember 2015 Fragen zur

Trennung. Beide teilten in der Folge mit, sie hätten sich nie definitiv

getrennt, sondern sie hätten nur Auseinandersetzungen gehabt und der Ehemann habe

sich vermehrt in seiner Zweitwohnung aufgehalten. Auf erneutes Nachfragen

teilte die Beschwerdeführerin mit, sie hätten sich bereits im August 2014

getrennt, ab November 2015 wieder Kontakt gehabt und im Dezember 2015 die

eheliche Gemeinschaft wiederaufgenommen.

7. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016

wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin letztmals unter den

Bedingungen verlängert, dass sie ihren Lebensunterhalt weiterhin ohne

Sozialhilfe bestreite, nicht mehr straffällig werde, mit Hilfe einer

Schuldenberatungsstelle eine situationsgerechte Lösung zum Schuldenabbau

erarbeite, keine neuen Schulden anhäufe und die bestehenden Schulden im Rahmen

ihrer Möglichkeiten abbaue. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund der Schulden

und ihrer Straffälligkeit erneut ermahnt. Per 12. Juli 2016 war die

Beschwerdeführerin im Betreibungsregister mit einer Betreibung in der Höhe von

CHF 1'679.60 sowie 71 offenen Verlustscheinen im Betrag von

CHF 97'227.10 und ihr Ehemann mit einer Betreibung im Betrag von

CHF 2'212.80 sowie 128 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von

CHF 203'358.30 verzeichnet. Ausserdem wurden sie von September 2013 bis

August 2014 sowie von Februar 2015 bis Januar 2016 mit Sozialhilfegeldern von

CHF 45'177.90 unterstützt. Zudem ist die Beschwerdeführerin wie folgt

strafrechtlich in Erscheinung getreten:

· Busse von CHF 500.00 wegen

Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des

Bezirksamtes Muri vom 22. Februar 2002);

· Busse von CHF 100.00 wegen

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes

Zofingen vom 25. Mai 2004);

· Busse von CHF 500.00 wegen

Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des

Statthalteramtes Sissach vom 8. Juni 2004);

· bedingt löschbare Busse von

CHF 800.00 (Probezeit ein Jahr für die Löschung des Eintrags im

Strafregister), wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl des

Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 8. Februar 2006);

· Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je

CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und

Busse von CHF 900.00 wegen Überschreitens der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom

27. November 2007);

· Busse von CHF 50.00 wegen

Missachtens eines richterlichen Verbotes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2008);

· Busse von CHF 90.00 wegen

Übertretens der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln sowie Parkierens

ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag bis zwei

Stunden (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

28. August 2008);

· Busse von CHF 120.00 wegen

Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des

Bezirksamtes Zofingen vom 9. Oktober 2008);

· Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je

CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und

Busse von CHF 400.00 wegen Raufhandels und geringfügigen Vermögensdeliktes

(Urteil des Bezirksamtes Zofingen vom 20. Oktober 2009, Verurteilung in

Abwesenheit);

· Busse von CHF 600.00 wegen

einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 12. Februar 2015);

· Busse von CHF 400.00 wegen

einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 6. Juli 2015);

· Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je

CHF 20.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und

Busse von CHF 80.00 wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. September 2015).

8. Nachdem die Beschwerdeführerin am

7. Juni 2017 letztmals um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

ersucht hatte, erfolgte diverse Korrespondenz mit ihr. Sie wurde insbesondere

aufgefordert, Fragen zu ihrer Schuldensituation zu beantworten.

9. Per 1. Juli 2020 zog die

Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn nach […], während ihr Ehemann in […] wohnhaft

war. Auf Nachfrage der Migrationsbehörde hin teilte die Beschwerdeführerin am

5. März 2021 mit, sie seien nicht getrennt und hätten dies auch nicht vor.

Sie hätten lediglich aus finanziellen Gründen getrennte Wohnungen. Sie

kommuniziere täglich mit ihrem Ehemann und treffe ihn regelmässig. Sie sei

zurzeit bei der regionalen Arbeitsvermittlung gemeldet und ihr Ehemann mache

weiterhin in einem 50%-Pensum Posttouren. Im Oktober 2017 sei sie bei der

Schuldenberatung gewesen. Aufgrund ihres tiefen Einkommens habe jedoch nichts

unternommen werden können.

10. Am 27. Oktober 2021 erfolgte

ein weiterer Strafbefehl wegen Überschreitens der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit mit Verurteilung zu einer Busse von CHF 400.00.

Zudem war die Beschwerdeführerin per 16. November 2021 im

Betreibungsregister mit einer Pfändung über CHF 687.05 und 84

Verlustscheinen im Betrag von CHF 116'890.75 und ihr Ehemann mit einer

Betreibung über CHF 1'490.00 und 150 Verlustscheinen im Umfang von

CHF 247’680.50 verzeichnet. Der Ehemann war vom 1. August 2020 bis

31. Mai 2021 allein mit Sozialhilfe unterstützt worden. Die

Einwohnergemeinde […] teilte am 9. Dezember 2021 mit, dass sich der

Ehemann per 31. Mai 2021 nach […] abgemeldet habe. Davor sei er

Wochenaufenthalter in […] gewesen.

11. Mit Schreiben vom 10. Dezember

2021 gewährte die Migrationsbehörde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der

Schweiz. Auch der Ehemann wurde zur Stellungnahme aufgefordert. Der anwaltliche

Vertreter der Beschwerdeführerin nahm am 14. Februar 2022 Stellung und

führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei ihren Forderungen soweit

möglich immer nachgekommen. Ihr Ehemann habe hingegen immer wieder Probleme mit

seiner Spielsucht gehabt und habe eine «Midlife Crisis» gehabt, in welcher er

angefangen habe, sich als Frau zu kleiden. Sie hätten sich nun definitiv

getrennt. Wäre die Beschwerdeführerin früher über ihre Rechte informiert

gewesen, hätte sie diesen Schritt schon früher gemacht. Der Schritt sei nötig

gewesen, da sie sonst ihren finanziellen Verpflichtungen nicht hätte nachkommen

können. Sie könne sich weiterhin eine gemeinsame Zukunft mit ihrem Ehemann

vorstellen, sofern dieser seine Krise überwunden und seine Finanzen in den

Griff bekommen habe. Eine Scheidung sei nicht geplant. Der Ehemann liess sich

nicht vernehmen.

12. Per 13. April 2022 und

14. Juli 2022 war die Beschwerdeführerin mit einer Betreibung in der Höhe

von CHF 350.00 und 85 Verlustscheinen im Umfang von CHF 117'354.00

verzeichnet. Die Schulden des Ehemannes von knapp CHF 250'000.00 blieben

unverändert.

13. Am 14. Juli 2022 erfolgte eine

abschliessende Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin.

14. Am 2. August 2022 verfügte das

Migrationsamt im Namen des Departements des Innern, die Beschwerdeführerin habe

infolge Trennung keinen Anspruch mehr auf die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und es

werde ihr keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG oder eine

andere Rechtsgrundlage erteilt. Sie werde weggewiesen und habe die Schweiz –

unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am

31. Oktober 2022 zu verlassen.

15. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, am

19. August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes des

Kantons Solothurn vom 2. August 2022 sei aufzuheben und die

Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen.

3. Es sei eine mündliche Verhandlung

durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

5. Der Beschwerdeführerin sei eine

grosszügige Frist zu gewähren, um zusätzliche Unterlagen einzureichen.

16. Mit Verfügung vom 22. August

2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der

Beschwerdeführerin gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz

abzuwarten.

17. Am 26. Oktober 2022 liess die

Beschwerdeführerin eine aktuelle Lohnabrechnung, eine aktuelle Bestätigung der

Schuldenberatung sowie Nachweise über ihre Sprachkenntnisse einreichen.

18. Am 17. November 2022 beantragte

die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

19. Am 9. Dezember 2022 liess die

Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen, einen aktuellen

Betreibungsregisterauszug vom 29. November 2022, wonach die Schulden nicht

weiter angestiegen sind, eine Zahlungsvereinbarung mit allfälligem Teilerlass

der Stadt […], sowie ein Schreiben des Ehemanns vom 5. Dezember 2022,

wonach sie unter sich Gütertrennung vereinbart hätten. Sie hätten aus

beruflichen Gründen getrennte Wohnungen, seien aber dennoch verheiratet und

eins.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäss § 71 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) findet bei

Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen

Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie

können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen. Im

vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt in genügender Weise aus den Akten

und die Beschwerdeführerin hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, ihren Standpunkt

darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhaltliche und rechtliche

Beurteilung ist eine mündliche Verhandlung nicht notwendig; der entsprechende

Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal auch keine zivilrechtliche Streitigkeit

i.S.v. Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).

3.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben

ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen.

3.2

Die Beschwerdeführerin wohnt nicht

mehr mit ihrem Ehemann zusammen und hat bestätigt, dass sie sich von diesem

getrennt habe. Aus Art. 42 Abs. 1 AIG kann sie somit keinen Anspruch auf

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mehr ableiten.

4.1

Laut Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der

Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind

(lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1

lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer

ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat

oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint

(Abs. 2).

Nach Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der

Beurteilung der Integration folgende Kriterien zu beachten: die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c), und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Eine Nichtbeachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 77a Abs. 1 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere

vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche

Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder

privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Person

nimmt laut Art. 77e VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,

Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vermag «Schuldenwirtschaft» eine aufenthaltsbeendende Massnahme

bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt. Das

Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss selbstverschuldet und qualifiziert

vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber

auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der

Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist

entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten

abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch

Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit

setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter

Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus. Wurde eine Verwarnung (Art. 96 Abs.

2.

AIG) bereits ausgesprochen, ist ein Widerruf zulässig, wenn in vorwerfbarer

Weise weitere Schulden angehäuft wurden. Zu berücksichtigen ist insbesondere,

welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (Urteil des

Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2 mit diversen

Hinweisen).

4.2

Die Ehe der Beschwerdeführerin hat –

auch wenn von Anfang an Zweifel bestanden, ob es sich nicht um eine Scheinehe

handelt, der Ehemann mehrheitlich im Kanton Aargau wohnte und die

Beschwerdeführerin zum Schluss zugab, nur noch aus migrationsrechtlichen

Gründen an der Ehe festgehalten zu haben – mehr als drei Jahre gedauert. Es ist

zu prüfen, ob die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder ob

wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen.

4.3

Die Vorinstanz führte sinngemäss und

im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten hohe

Schulden angehäuft und es sei auch nach der Trennung zu einer weiteren

Betreibung der Beschwerdeführerin gekommen. Sie habe sich trotz diverser

Ermahnungen nicht um den Schuldenabbau gekümmert und habe auch

Sozialhilfeleistungen bezogen. Weiter sei sie wiederholt mit dem Gesetz in

Konflikt gekommen und habe zu diversen Bussen und Geldstrafen verurteilt werden

müssen. Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung und der Teilnahme am Wirtschaftsleben seien damit offensichtlich nicht

erfüllt. Es lägen auch keine persönlichen Gründe vor, die einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden.

Weiter führte die Vorinstanz aus, selbst

wenn die Beschwerdeführerin einen irgendwie gearteten Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung hätte, würden Widerrufsgründe vorliegen, indem die

Beschwerdeführerin mit der mutwilligen Schuldenanhäufung und Straffälligkeit

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz verstossen habe. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin sei aufgrund der

ungenügenden Integration und dem Vorliegen von Widerrufsgründen

verhältnismässig und verstosse nicht gegen das Recht auf Privatleben nach Art.

8.

EMRK.

4.4

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

vorbringen, sie spreche hiesigen Dialekt und verstehe alles. Dazu reichte sie

das Ergebnis eines Sprachtests ein. Bezüglich Teilnahme am Wirtschaftsleben sei

zu erwähnen, dass sie nach Abklingen der Pandemie umgehend wieder eine

Vollzeitstelle gefunden habe. Bezüglich der Schulden behaupte die Vorinstanz

nicht, dass diese selbstverschuldet seien und bringe auch keinen Grund vor,

weshalb diese der Beschwerdeführerin qualifiziert vorwerfbar wären. Die

Beschwerdeführerin habe ausführlich dargelegt, wie es zu der Verschuldung

gekommen sei und dass sie aufgrund ihres geringen Einkommens die Schulden nicht

habe abbauen können. Die Vorinstanz begründe nicht, dass die Schulden mutwillig

entstanden sein sollen. Die Beschwerdeführerin habe ihre drei Kinder

grossgezogen und daneben immer gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei ihren

Forderungen – soweit es ihr möglich gewesen sei – immer nachgekommen. Ihr

Ehemann habe jedoch Probleme mit Spielsucht gehabt und sei dementsprechend

seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Dies habe zur Folge gehabt, dass die

Beschwerdeführerin mit ihrem bescheidenen Einkommen die volle Miete, sowie den

Lebensunterhalt für sich, die Kinder und auch für ihren Ehemann habe bezahlen

müssen. Es sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin effektiv Mühe

gegeben habe und auch das Problem mit der Doppelversicherung gelöst habe. Die

Betreibungen der Groupe Mutuel aus den Jahren 2017 bis 2020 würden nach der

klaren Auffassung der Beschwerdeführerin allesamt alte Schulden und

Verlustscheine betreffen, die neu betrieben worden seien. Es könne deshalb

nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin die Schulden erhöht oder

sich mutwillig verschuldet habe. Es sei nicht sachgerecht, der

Beschwerdeführerin die Schulden des Ehemannes anzurechnen. Von Bedeutung sei,

dass die Beschwerdeführerin inzwischen getrennt sei, einer 100%-Arbeitstätigkeit

nachgehe und bei ihrem Sohn wohne, um Kosten zu sparen. Sie habe wieder Kontakt

mit der Schuldenberatungsstelle aufgenommen und diese Woche (August 2022) den

ersten Termin dort gehabt. Von mutwilliger Schuldenwirtschaft könne keine Rede

sein. Es sei eine massive Übertreibung, wenn die Vorinstanz behaupte, die

Beschwerdeführerin sei wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Sie habe

zwischen 2002 und 2018 neun Ordnungsbussen und drei Geldstrafen von je zehn

Tagessätzen erhalten. Es handle sich dabei um Bagatellfälle. Der Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe zweifellos weiter.

4.5.1

Die Beschwerdeführerin ist zurzeit

in einer Vollzeitstelle als Service-Angestellte tätig und nimmt somit am

Wirtschaftsleben teil. Sie verfügt zudem über ausreichende Sprachkompetenzen

und es ist auch nicht bekannt, dass sie die Werte der Bundesverfassung nicht

respektieren würde. Problematisch ist jedoch der Umgang der Beschwerdeführerin

mit ihren finanziellen Verpflichtungen und mit der Beachtung der gesetzlichen

Vorschriften, insbesondere im Strassenverkehr. Die Beschwerdeführerin hat laut

Betreibungsregisterauszug Schulden von CHF 117'354.00 angehäuft (Stand:

29.

November 2022) und musste insgesamt mit CHF 45'177.90 an

Sozialhilfegeldern unterstützt werden. Im Februar 2009 hatten die Schulden

CHF 39'232.75 betragen. Zu diesem Zeitpunkt war der jüngste Sohn der

Beschwerdeführerin bereits 21-jährig und konnte für sich selber sorgen. Der

Beschwerdeführerin wäre es somit ohne weiteres möglich gewesen, für ihr eigenes

Auskommen zu sorgen. Sie häufte jedoch immer mehr Schulden an. In den Jahren

2009.

und 2010 wurden ihre Gesuche um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund

der Schuldenwirtschaft abgelehnt und sie wurde in den Jahren 2013 und 2016

ermahnt. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 wurde ihr die

Aufenthaltsbewilligung zudem nur unter den Bedingungen verlängert, dass sie

ihren Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreite, nicht mehr

straffällig werde, mit Hilfe einer Schuldenberatungsstelle eine

situationsgerechte Lösung zum Schuldenabbau erarbeite, keine neuen Schulden

anhäufe und die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbaue. Die

Beschwerdeführerin häufte jedoch seither weitere Schulden von rund

CHF 20'000.00 an und konnte auch keine Schulden abbauen. Auch wenn ihr

Ehemann an einer Spielsucht leiden sollte – was in keiner Weise belegt ist – so

wäre es ihr doch zumutbar gewesen, mit ihrem Einkommen die laufenden Kosten zu

decken, während der Ehemann ohnehin zumindest unter der Woche nicht im gleichen

Haushalt wohnte. Auch nach der Trennung vom Ehemann kam bei der

Beschwerdeführerin eine weitere Betreibung dazu. Die Beschwerdeführerin hat

sich offensichtlich nicht genügend um ihre Angelegenheiten gekümmert. Sie

erklärte die zahlreichen Betreibungen der Krankenkasse Groupe Mutuel

beispielsweise so, dass sie von 2012 bis 2017 bei zwei Krankenkassen versichert

gewesen sei und nicht zweimal die Prämien habe bezahlen können. Sie hat sich

also während ganzen fünf Jahren nicht um dieses Problem gekümmert und die

Betreibungen immer weiter anwachsen lassen. Als das Problem dann im Jahr 2017

gelöst werden konnte, hätte ihr entweder die eine Krankenkasse die

fälschlicherweise bezahlten Prämien zurückzahlen oder die andere Krankenkasse

die Schuldscheine löschen sollen. Zu einem Schuldenabbau kam es jedoch zu

keinem Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin beteuerte zwar immer wieder, den

Schuldenabbau nun angehen zu wollen (vgl. AS 811, 833, 863, etc.), doch ist es

nie dazu gekommen. Es ist nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführerin

bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Schuldenabbau nachgewiesen hat, obwohl sie

angibt, seit 1. Juli 2020 bei ihrem Sohn zu wohnen, um Kosten sparen zu

können, und mit ihrer Beschwerde Belege eingereicht hat, wonach sie mit ihrer

jetzigen Anstellung fast CHF 4'000.00 netto pro Monat verdient. Bei diesem

Einkommen und tiefen Fixkosten müsste ihr ein Schuldenabbau möglich sein. Die

Beschwerdeführerin hat zwar eine Zahlungsvereinbarung mit Teilerlass für die

Steuern der Einwohnergemeinde der Stadt […] eingereicht, doch auch

diesbezüglich hat sie keine einzige Zahlung nachgewiesen. Unter diesen

Umständen kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die

Beschwerdeführerin ihre Schulden zumindest durch qualifizierte Fahrlässigkeit

selbstverschuldet angehäuft hat, indem sie sich nicht um deren Sanierung kümmerte.

In diesem Sinne ist die Verschuldung mutwillig erfolgt.

4.5.2

Eine ähnliche Gleichgültigkeit wie

gegenüber ihren finanziellen Verpflichtungen zeigt die Beschwerdeführerin auch

immer wieder gegenüber gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im

Strassenverkehr. Die Beschwerdeführerin musste schon zehnmal mit meist hohen

Bussen bestraft werden wegen zum Teil massiver Überschreitungen der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit. Auch wurde sie deswegen und wegen Raufhandels,

geringfügigen Vermögensdeliktes, Tätlichkeiten und Beschimpfung schon dreimal zu

Geldstrafen verurteilt.

4.6

Da die Beschwerdeführerin damit die

öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz ungenügend beachtet, sind die

Integrationskriterien nicht ausreichend erfüllt, sodass sie aus Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Es sind auch keine

wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich, die

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Die

Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht Opfer häuslicher Gewalt geworden, es

bestehen keine Anzeichen, dass sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen

hätte und die soziale Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland ist auch nicht

über die Massen gefährdet.

5.

Die Beschwerdeführerin könnte jedoch

allenfalls – was durch die Vorinstanz nicht geprüft und auch nicht durch die Beschwerdeführerin

selbst geltend gemacht worden ist – einen Aufenthaltsanspruch aus dem

Zusammenleben mit ihrem slowenischen Sohn ableiten. Gemäss Anhang I Art. 3 Abs.

1.

des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und

der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) haben nämlich die Familienangehörigen

einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein

Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als

Familienangehörige gelten unter anderem die Verwandten in aufsteigender Linie,

denen Unterhalt gewährt wird (vgl. Anhang I Art. 3 Abs. 2 lit. b FZA). Der Sohn,

bei dem die Beschwerdeführerin wohnt, ist slowenischer Staatsbürger und damit

EU-Bürger und die Beschwerdeführerin gab am 5. März 2021 an, von diesem ‘auch

ein Bisschen Unterstützung zu kriegen’ (vgl. AS 864). Ob dies jedoch ausreicht,

um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen, kann offenbleiben, da

Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen.

6.

Gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG kann die

zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin

oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet

oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c) oder wenn sie

oder er eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d). Wie

unter Erwägung 4.5.1 bereits ausführlich dargelegt, hat die Beschwerdeführerin

in selbstverschuldeter und qualifiziert vorwerfbarer Weise einen massiven

Schuldenberg angehäuft und trotz mehrfacher Aufforderung durch die Behörde und

Beteuerungen ihrerseits sich nicht darum bemüht, diesen abzubauen. Damit und

mit diversen Gesetzesverstössen hat sie erheblich oder wiederholt gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, was einen

Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG darstellt. Weiter war ihre

Aufenthaltsbewilligung letztmals mit Verfügung vom 15. Juli 2016 nur unter

der Bedingung verlängert worden, dass sie ihren Lebensunterhalt weiterhin ohne

Sozialhilfe bestreite, nicht mehr straffällig werde, mit Hilfe einer Schuldenberatungsstelle

eine situationsgerechte Lösung zum Schuldenabbau erarbeite, keine neuen

Schulden anhäufe und die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten

abbaue. Die Beschwerdeführerin häufte jedoch seither weitere Schulden von rund

CHF 20'000.00 an und konnte auch keine Schulden abbauen. Weiter wurde sie

mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2021 wegen Überschreitens der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit innerorts (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 20 km/h erneut

zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Damit hat die Beschwerdeführerin

zudem den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG in mehrfacher Weise erfüllt.

7.1

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu

prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig

ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG).

Dabei deckt sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener nach

Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV, soweit der

Schutzbereich dieser Bestimmungen eröffnet ist. Die Frage, ob die

Nichtverlängerung der Bewilligung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des

Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK darstellt, kann

offenbleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK

gerechtfertigt ist. Es gilt dabei namentlich die Schwere des Verschuldens, den

Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem

Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu

beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären

Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (Urteil des Bundesgerichts 2C_755/2021

vom 21. September 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).

7.2

Die Beschwerdeführerin führt dazu

aus, sie wohne seit über 27 Jahren in der Schweiz, habe ihren

Lebensmittelpunkt, ihre vollständige Familie und insbesondere ihre Enkelkinder

hier. Die Beschwerdeführerin habe bereits seit 1984 nicht mehr im Kosovo gelebt.

Es sei offensichtlich, dass eine Wegweisung vorliegend nicht angemessen sein

könne. Dies gelte insbesondere auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK. Sie

helfe ihrem Sohn bei der Kinderbetreuung und sei eine enge Bezugsperson für

ihre Enkelkinder. Auch ihr gesamter Freundeskreis und sämtliche Bekannten

würden sich in der Schweiz befinden. Als langjährige Service-Angestellte kenne

die Beschwerdeführerin entsprechend viele Leute und pflege diese Kontakte auch.

Nach einer solch langen Anwesenheitsdauer brauche es besondere Gründe, um eine

Aufenthaltsbeendigung zu begründen. Solche würden von der Vorinstanz nicht

geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe im Kosovo keine

Familienangehörigen mehr, zu denen sie einen vernünftigen Kontakt hätte. Es sei

nicht ersichtlich, wie sie dort im Alter von 60 Jahren und nach 38-jähriger

Abwesenheit eine neue Existenz aufbauen solle. Sie habe sich lediglich aus der

Not im Kosovo medizinisch behandeln lassen, weil sie die hohen Kosten in der

Schweiz nicht habe bezahlen können. Es sei nicht verhältnismässig, die

Anwesenheit der Beschwerdeführerin wegen Schulden, die sich aus

nachvollziehbaren Gründen angehäuft hätten, zu beenden. Die Beschwerdeführerin

habe bewiesen, dass sie sich Mühe gebe. Sie sei in einem Vollzeitpensum tätig

und kümmere sich um ihre Verschuldung. Das persönliche Interesse der

Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz sei offensichtlich um ein

Vielfaches grösser als das geringe Interesse an einem Widerruf ihrer

Aufenthaltsbewilligung.

7.3

Nachdem die Beschwerdeführerin nun

bereits seit 28 Jahren ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat, bedeutet eine

Wegweisung ohne Zweifel eine grosse Härte für sie. Zu beachten ist dabei

jedoch, dass die Beschwerdeführerin sich in dieser Zeit nie hinreichend zu

integrieren vermochte, sodass ihr auch nie eine Niederlassungsbewilligung

zugesprochen werden konnte. Sie hat sich hoch verschuldet, sich mehrfach

strafbar gemacht und musste auch mit Sozialhilfe unterstützt werden. Was die

Verschuldung anbelangt, wurde bereits ausgeführt, dass diese selberverschuldet und

mutwillig erfolgt ist und die Beschwerdeführerin ihre Schulden zu keinem Zeitpunkt

zu reduzieren vermochte. Im Gegenteil hat sie seit der letzten Ermahnung im

Jahr 2016, wobei ihr die Aufenthaltsbewilligung nur unter Auflagen verlängert

wurde, Schulden von weiteren rund CHF 20'000.00 angehäuft. Auch vermochte

sich die Beschwerdeführerin trotz drohendem Verlust ihrer

Aufenthaltsbewilligung nicht an die gesetzliche Ordnung zu halten und fuhr im

Juli 2021 erneut mit massiv übersetzter Geschwindigkeit von 70 km/h statt 50

km/h (nach Abzug der Toleranz) in eine Ortschaft hinein, wodurch sie die

Verkehrssicherheit massiv gefährdet hat. Es muss deshalb geschlossen werden,

dass die Beschwerdeführerin weder gewillt noch in der Lage ist, ihren

finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich an die gesetzliche Ordnung

in der Schweiz zu halten.

Auch wenn das öffentliche Interesse an

der Wegweisung verschuldeter ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz

potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als an der

Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, E. 3.3.1), so

erhöht sich doch dieses Interesse bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

wiederholten Straffälligkeit und Unbelehrbarkeit. Dagegen kann das persönliche

Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz aufgrund ihrer

mangelhaften Integration auch nicht gleich hoch gewichtet werden wie jenes einer

niedergelassenen Person, da sich die Beschwerdeführerin nie auf einen

gefestigten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz verlassen durfte. Auch wenn

der Beschwerdeführerin die Ausreise aufgrund ihrer engen familiären Verstrickung

zu ihren Kindern und Enkelkindern (welche im Übrigen weder differenziert

dargelegt noch belegt wurde) nicht leicht fallen mag, so ist ihr diese doch

zumutbar. Die Beschwerdeführerin ist im Kosovo aufgewachsen und kennt Sprache

und Gepflogenheiten. Durch die diversen Reisen ins Heimatland zur medizinischen

Behandlung hat sie gezeigt, dass sie weiterhin mit ihrem Heimatland verbunden

ist. Nachdem die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz immer wieder

Anstellungen als Service-Angestellte gefunden hat und weiterhin in diesem Beruf

tätig ist, sollte es ihr auch im Alter von inzwischen 61 Jahren möglich sein,

im Heimatland eine entsprechende Anstellung zu finden. Mit Erreichen des

Pensionsalters in drei Jahren wird es der Beschwerdeführerin zudem möglich

sein, eine AHV-Rente zu beziehen und damit für die wesentlich tieferen

Lebenshaltungskosten in ihrem Heimatland aufzukommen. Die Reintegration im

Heimatland erscheint damit möglich und zumutbar. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ist damit

verhältnismässig und auch hinsichtlich des Eingriffs in das Recht auf

Privatleben nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist der

Beschwerdeführerin eine neue anzusetzen. Sie hat die Schweiz bis zum

31.

Juli 2023 zu verlassen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am

31. Juli 2023 zu verlassen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_360/2023 vom 21. Mai 2024 bestätigt.